I. Gesetzliche Vorschriften

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1 Die seit dem 01. September 2013 bestehende Amtspflicht der Notare zur Mitteilung über Grundbuchinhalte für Eigentümer oder Dritte aufgrund eines berechtigten Interesses eine zusammenfassende Darstellung der zu beachtenden Vorschriften und eine Empfehlung bezüglich der Gestaltung der Arbeitsabläufe einschl. der nach dem GNotKG zu erhebenden Gebühren, erstellt und bearbeitet von Frank Tondorf, Notariatsleiter, Notar- und GNotKG-Service, Beckum. Inhalt: I. gesetzliche Vorschriften 1. Grundbuchordnung 2. Grundbuchverfügung 3. GNotKG II. Verfahren 1. Mitteilung über den Grundbuchinhalt für Eigentümer 2. Mitteilung über den Grundbuchinhalt aufgrund berechtigtes Interesse" 3. Protokollierungspflichten III. Gebühren Notar 1. Gebühren 2. Auslagen I. Gesetzliche Vorschriften 1. Grundbuchordnung: 12 GBO (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, derein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

2 133a GBO Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung (1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn 1 die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach 20 oder 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder 2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach 20 oder 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 2. Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) 85 GBV Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck ( 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung beglaubigter Ausdruck" trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. 85a GBV Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar (1) Das Protokoll, das nach 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Mitteilung, 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts, 3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und 4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.

3 (2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 83 GBV Abrufprotokollierung (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß jeweils das Grundbuchamt, die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über die Art der Abrufe ausweisen. (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Ferner kann der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat; bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des Abrufs. Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn 1. der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und 2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde; die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist. Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. (3) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht. Protokolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.

4 fiprichts- und Notarkostengesetz GNotKG 3. Gencnts unui. Anlage 1 (zu 3 Ab satz 2 GNotKG) Kostenverzeichnis (NotarKosien;» 1. Gebühren Teil 2 Notargebühren Hauptabschnitt 5 Abschnitt öffentliche Register und Akten einschließlich der Einsicht in das Grundbuch, in 'oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung Abdruck den Fällen der Nummern und Anstelle eines Abdrucks wird in d die Sektronische Übermittlung einer Datei beantragt - unbeglaubigte Datei sssss-^^^^z Erteilung einer Bescheinigung nach 21 Abs. d BIMOI 10,00 5,00 10,00 2. Auslagen Teil 3 GNotKG Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare I Nach dem JVKostG für den A b ^ ^ in voller Höhe zu zahlende Beträge Gesetz über Kosten in A n g e ^ h ^ Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz -JVKostU) Anlage zu 4 Abs. 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt Ä i Ä Ä ^ ^ 1152 für jedesjibjjemfe^^

5 II. Verfahren 1. Grundbuchmitteilung bzw. Ausdruck für den Eigentümer Verfahrensgang: Der Eigentümer muss, wenn er nicht von Person bekannt ist, legitimieren. Die Legitimation erfolgt analog den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes durch ein geeignetes Ausweispapier. Wird aufgrund Vollmacht für den Eigentümer eine Grundbuchmitteilung oder ein Ausdruck begehrt, muss die behauptete Vollmacht nachgewiesen werden. Die Vollmacht muss im Original bzw. in Ausfertigung vorliegen. Die Vollmacht muss nicht öffentlich beglaubigt sein. Der Notar ist keine grundbucheinsichtsgewährende Stelle. D.h., anders als bei dem Grundbuchamt kann von dem Notar nur Mitteilung über den Grundbuchinhalt erhalten, diese Mitteilung kann der Notar auch durch Überlassung eines Ausdrucks erfolgen^ 133a Abs. 1 GBO. Vor dem kostenpflichtigen Abruf des Grundbuches sollte über die Suchfunktion geprüft werden, ob das angegebene Grundbuchblatt über die Suchfunktion den behaupteten Eigentümer auffindet. Falls nein, sollte der Antragssteller darauf hingewiesen werden, dass ein Abruf von Daten aus dem Grundbuch die Abrufkosten von 8,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer auslöst. Wird der Abdruck dem Antragssteller in Papierform ausgehändigt, ist dieser Abdruck entsprechend der Vorschrift 85 GBV mit der Aufschrift Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Bei einem beglaubigten Abdruck" muss die Kennzeichnung beglaubigter Ausdruck" aufgenommen werden sowie einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk ausweisen, der mit dem Amtssiegel des Notars zu versehen ist. Eine Protokollierungspflicht über diese Tätigkeit nach 133a Abs. 3 bedarf es nicht, 133 Abs. 4. Es empfiehlt sich jedoch wegen der stichprobenartigen Überprüfung der Abruftätigkeiten des Notars durch die Dienstaufsicht, auch solche Abrufe zumindest zu notieren, damit auf Anforderung durch die Dienstaufsicht, der Grund des Abrufes auch ohne größeren Zeitaufwand für das Recherchieren genannt werden kann. 2. Grundbuchmitteilung bzw. Ausdruck aufgrund eines berechtigten Interesses Das berechtigte Interesse" eines Dritten zur Grundbucheinsicht hat der Notar ebenso zu prüfen, wie es bisher auch durch das Grundbuchamt geprüft worden ist. Zu der Frage, wann ein berechtigtes Interesse besteht, sei beispielhaft auf die Ausführungen in Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 Randziffer 525 ff. verwiesen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Recht gegenüber dem Notar, Auskunft über den Inhalt eines Grundbuches zu erhalten, nur soweit besteht, wie auch ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Auflage 2012, Randziffer 529. Somit wird auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Notar insoweit eingeschränkt, dies gilt auch dann, wenn ein Grundbuchausdruck anstelle einer Auskunft über den

6 Grundbuchinhalt ausgehändigt wird, Stichwort: auszugweiser Ausdruck, z.b. ohne Abteilung II und/oder III. 3 Protokollierungspflichten es im übrigen auch für das Grundbuchamt selbst, 83 Abs. 2 GBV. Dieses Protokoll ist nach der Vorschrift des 85a GBV zu führen. Es muss enthalten: das Datum der Mitteilung, f SS fer Person 3 derber Grundbuchinha,. mitgeteilt wurde und SSÄ«nung der von dieser vertretenen Person oder 4. dil Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde. DieAufbewahrungsdaue^ vernichten, 83 Abs. 3 GBV. III. Gebühren und Auslagen Notar 1. Gebühren Ueg, der ^^^^^^^t ^ ^ EUR zzgl. Umsatzsteuer an. Wird kein Ausdruck«*r ^ ^ r S T Ä Ö berechnen. sondern stattdessen ^^^" n 9 r d^ exssung der elektronischen Datei ein eines f ^ ^ ^ ^ ^ ^ Z ^ K, für die Überlassung K Ä v o n EUR zzg,. Umsatzsteuer zu

7 2. Auslagen Für den einzelnen Abruf aus dem elektronischen Grundbuch fällt nach KV 1151 Anlage zu 4 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung, JVKostG, eine Gebühr von 8,00 EUR an. Bei Abrufen von Dokumenten, die zu den Grundakten genommen wurden, wird für jedes Dokument eine Gebühr nach KV 1152 in Höhe von 1,50 EUR erhoben. Diese Abrufkosten" fallen für den Notar für jeden Abruf den er tätigt an, gleichgültig, ob der Abruf versehentlich oder infolge falscher Informationen erfolgt ist.

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