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1 Neuregelungen für Kleinstunternehmen! Wie hinterlege ich richtig! Was Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. 267a HGB) jetzt bei der Offenlegung Ihres Jahresabschlusses beachten müssen Das am 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) entlastet Kleinstunternehmen u. a. bei den Offenlegungspflichten der Rechnungslegung. Damit werden Optionen der EU-Richtlinie 2012/6/EU in das deutsche Recht übernommen. Kleinstunternehmen können daher künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (bundesanzeiger.de) oder durch eine Hinterlegung im Unternehmensregister (unternehmensregister.de) erfüllen. Auch für die Hinterlegung erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers. Entscheidend für die Wahl der Hinterlegungsoption ist, dass sich der Jahresabschluss auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 bezieht und dass das einreichende Unternehmen zu diesem Stichtag zwei der drei Merkmale (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl im Jahresdurchschnitt; vgl. Tipp 1) nicht überschreitet. Diese Neuregelung gilt nicht für Jahresabschlüsse mit früheren Abschlussstichtagen, bei diesen ist weiterhin eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erforderlich. Welche Kriterien konkret erfüllt werden müssen und welche Unternehmen die Hinterlegungsoption nutzen dürfen, werden in folgender Übersicht anhand von praktischen Tipps anschaulich dargestellt: Tipp 1: Wann gelten Sie als Kleinstkapitalgesellschaft? Da die Neuregelung des MicroBilG die erstmalige Anwendung für Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahresende nach dem vorsieht, können auch Sie als Unternehmen erstmals ab diesem Stichtag den Status Kleinstkapitalgesellschaft erhalten. Grundsätzlich gilt ein Unternehmen nach 267 a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn es zwei der drei maßgeblichen Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet Bilanzsumme Umsatzerlös eine durchschnittliche Zahl von bis zu zehn Beschäftigten Für die erste Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft werden allein die Schwellenwerte des Jahresabschlusses, der erstmalig zu dem vorgenannten Stichtag endet zu Grunde gelegt.

2 Damit Sie einfach und menügeführt die Hinterlegung vornehmen können haben wir eine Arbeitshilfe Hinterlegung entwickelt, die Sie im Internet unter einsehen können. Tipp 2: Müssen Sie als Kleinstkapitalgesellschaft weiterhin Ihren gesamten Jahresabschluss offenlegen? Anstelle der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (vgl. 326 Abs. 2 HGB) haben Sie als Kleinstkapitalgesellschaft nun auch die Möglichkeit eine Hinterlegung vorzunehmen, soweit die bereits oben genannten Kriterien von Ihnen erfüllt wurden. Die Hinterlegung umfasst mindestens eine Bilanz in verkürzter Form ( 267 a Abs. 2 in Verbindung mit 266 Abs. 1 S.4 HGB), sowie erläuternde Angaben unter der Bilanz. Auch die Unterschrift des persönlich haftenden Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern, müssen alle Unterschriften vorhanden sein) nach 245 HGB, sowie das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses durch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ist weiterhin anzugeben. Die Einreichung der Hinterlegung erfolgt weiterhin in elektronischer Form beim Bundesanzeiger. Die Offenlegung erfolgt jedoch durch Hinterlegung im Unternehmensregister. Diese ist dann nur gegen Entgelt dort von Dritten abrufbar.

3 Tipp 3: Was ist unter einer verkürzten bzw. vereinfachten Bilanz zu verstehen? Nach 267 a Abs. 2 HGB müssen bei einer zu hinterlegende Bilanz lediglich noch die Buchstaben A E gem. 266 HGB angegeben werden. Die verkürzte Bilanz stellt sich dann wie folgt dar: Aktivseite Passivseite A. Anlagevermögen A. Eigenkapital B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensberechnung E. Passive latente Steuern Kurz gesagt: Die römischen Unterziffern sind bei einer verkürzten Bilanz dann nicht mehr notwendig, wenn die Bilanz den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entspricht. Sollte weitere Tatbestände wie z.b. ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorliegen deren Angabe zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Unternehmens jedoch notwendig ist, so sind diese zusätzlich anzugeben. Zudem können Sie bei der Hinterlegung auf die Einreichung eines Anhangs verzichten, sofern Sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen. Diese erforderlichen Angaben ergeben sich aus 264 Abs. 1 Satz 5 HGB und lauten: Angabe der Haftungsverhältnisse ( 251 HGB und 268 Absatz 7) Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten unter Angabe der Zinssätze und Haftungsverhältnisse an und mit Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats u.ä. ( 285 Nummer 9 Buchstabe c) Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft an abhängigen/im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (nur im Falle einer AG oder KGaA, 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes) Tipp 4: Wer ist prinzipiell von der dieser Neuregelung ausgeschlossen? Folgende Gesellschaftsarten können die Hinterlegungsoption von Gesetz wegen nicht nutzen: Kreditinstitute Pensionsfonds Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften Investmentgesellschaften Genossenschaften Beteiligungsgesellschaften Börsennotierte Unternehmen Unternehmen, die am geregelten Markt teilnehmen

4 Tipp 5: Dürfen auch Zweigniederlassungen hinterlegen, deren Hauptniederlassung jedoch Ihren Sitz im EU- Ausland hat? Ob eine Zweigniederlassung, deren Hauptniederlassung ihren Sitz im EU- Ausland hat, den Jahresabschluss der Hauptniederlassung hinterlegen darf, hängt von der jeweiligen Rechtslage des Staates in welcher die Hauptniederlassung ihren Sitz hat, ab. Derzeit (Stand Dez. 2013) hat noch kein weiterer EU-Mitgliedsstaat die Direktive 2012/6/EU umgesetzt und somit können Sie auch keine Abschlüsse ihrer Hauptniederlassung zur Hinterlegung einreichen. Tipp 6: Wie hinterlegen Sie? Zur Einreichung der Hinterlegung Ihres Jahresabschlusses müssen Sie 4 Schritte durchlaufen: 1. Schritt: Offenlegungspflicht prüfen (optional) Prüfen Sie zur Vermeidung eines Ordnungsgeldverfahrens anhand der rechtlichen Bestimmungen, ob und inwieweit Ihr Unternehmen zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist. Nutzen Sie hierzu gerne zusätzlich unseren Bilanz-Navigator als Online-Hilfe. 2. Schritt: Einmalig Registrieren Registrieren Sie sich auf unserer Publikations-Plattform einmalig für die elektronische Übermittlung Ihrer Daten. 3. Schritt: Unterlagen übermitteln Nach erfolgreicher Registrierung und Anmeldung steht Ihnen das elektronische Auftragsformular zur Verfügung. Im Formular müssen Sie auch bestätigen, dass Sie die Kriterien zur Hinterlegung erfüllen. Nach Angabe der allgemeinen Daten, stehen Ihnen zwei Optionen zur Übermittlung der Daten zur Verfügung: Formular ausfüllen oder Datei (en) hochladen Nach erfolgreicher Eingabe können Sie dann Ihren Auftrag an uns absenden. Nach Übermittlung der Daten, erhalten Sie direkt eine Auftragsbestätigung. 4. Schritt: Daten verwalten Wenn Sie Sich auf der Publikations-Plattform mit Ihrem Benutzernamen und Passwort anmelden, haben Sie Zugriff auf das Menü Meine Daten. Dort können Sie jederzeit Ihre Daten einsehen und bearbeiten. Hier erhalten Sie auch einen Überblick über Ihre zwischengespeicherten und laufenden Aufträge, die erfolgten Veröffentlichungen und Hinterlegungen, sowie gespeicherte Vorlagen. Weitere Informationen zur Einstufung als Kleinstunternehmen und zu den weiteren Voraussetzungen für eine Hinterlegung finden Sie auf der Publikations-Plattform unter Wissenswertes So geht s. Tipp 7: Wo können Sie die Hinterlegungen einsehen? Alle Hinterlegungen stehen Ihnen ausschließlich im Unternehmensregister zum gebührenpflichtigen Abruf zur Verfügung. Um einen Abschluss einsehen zu können, müssen Sie sich zum einen im Unternehmensregister unter kostenlos registrieren und im Folgenden eine Abrufgebühr entrichten.

5 Tipp 8: Innerhalb welcher Fristen müssen Sie Ihre Hinterlegung einreichen? Ihre Einreichung zur Hinterlegung des Jahresabschlusses einer Kleinstkapitalgesellschaft muss, wie auch bisher die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber 12 Monate nach Abschlussstichtag beim Bundesanzeiger erfolgen. Tipp 9: Welche Sanktionen drohen Ihnen bei Verletzung der Offenlegungspflicht? Sollten Sie die Offenlegungspflichten verletzen, droht Ihnen ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das BfJ erhält gem. 329 Abs. 4 HGB Meldungen über die fristgerechte und vollständige Einreichung der Jahresabschlussunterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers. Aufgrund dieser Meldung leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach 335 HGB ein. Zunächst wird das Unternehmen durch das BfJ, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, aufgefordert, die Offenlegung beim Bundesanzeiger innerhalb einer Frist von 6 Wochen nachzuholen. Erfolgt diese nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Wenn die 6-Wochen- Frist nur geringfügig überschritten wird, kann das BfJ das Ordnungsgeld herabsetzen (vgl. 335 Abs.3 S.5 HGB) Bei verspäteter Offenlegung wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften, die die Bilanz verspätet hinterlegt haben, regelmäßig auf 500 Euro herabgesetzt; Dies gilt allerdings nur, wenn die Jahresabschlüsse offengelegt werden, bevor das Bundesamt für Justiz über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes entschieden hat. Verlagshinweis: Seminare zur Unternehmenspublizität Hinterlegen so geht s. Gesetzliche Änderungen wie zuletzt das MicroBilG oder das EHUG Modernisierungsgesetz aber auch zunehmend Gesetzesinitiativen der EU haben direkten Einfluss auf Inhalt bzw. Umfang der Offenlegung in Deutschland. Um diesbezüglich immer frühzeitig informiert zu sein, bietet der Bundesanzeiger Verlag auf vielfältigen Kundenwunsch hin ab dem 1. Quartal 2014 regelmäßige Veranstaltungen zu diesem speziellen Themenbereich an. Ferner stellen wir für Ihre hausinternen Veranstaltungen gerne Referentenkapazitäten zur Verfügung. Weitere Informationen zum Seminarprogramm des Bundesanzeiger Verlags:

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