Verwarnungs- und Bußgelder
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- Jonas Leopold Acker
- vor 7 Jahren
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1 Sicheres und sauberes Köln Kölner Stadtordnung (KSO) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Jugendschutzgesetz (JuschG) Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) Verwarnungs- und Bußgelder (Auszüge)
2 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen (siehe auch KrWG) 3 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 1 KSO Obergrenze gemäß Bußgeldkatalog Umwelt NW) Spucken Kaugummi ausspucken Sonstige Verunreinigungen (Obergrenze gem. Bußgeldkatalog Umwelt NW) Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 2 KSO Unbefugtes Lagern von Abfällen, Unrat oder sonstigen Gegenständen Absatz 3 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 3 KSO Unbefugtes Bekleben, Besprühen, Beschmieren, Bemalen oder Anbringen von Werbung aller Art Unzulässiges Plakatieren/ Wildplakatieren oder Ähnliches bis 10 Plakate oder Ähnliches Wiederholungstaten oder mehr als 10 Plakate oder Ähnliches Beauftragung von Plakatieren/ Veranlassen oder Ähnliches bis 10 Plakate oder Ähnliches Wiederholte Beauftragung von mehr als 10 Plakaten oder Ähnliches Besprühen, Bekleben (Aufkleber), Beschmieren, Bemalen abhängig von der Menge und der Höhe des Schadens Verunreinigung durch Tiere 4 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 4 KSO Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) mit Beseitigung auf Straßenland 45 auf Grünflächen 35 auf Spiel- und Bolzplätzen 100 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) ohne Beseitigung auf Straßenland 100 auf Grünflächen 60 auf Spiel- und Bolzplätzen 250 Uneinsichtigkeit 25 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) auf Gehwegen auf ausgeschilderten Liegewiesen auf sonstigen Flächen von Grünanlagen auf Spiel- und Bolzplätzen Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewerbebetrieben 5 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 5 KSO Fehlende oder nicht in ausreichender Größe aufgestellte oder nicht rechtzeitig entleerte Abfallbehälter an Imbissstuben, Imbissständen, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants und Ähnlichem fehlende Abfallbehälter nicht rechtzeitig entleerte Abfallbehälter Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 6 KSO Nicht unverzüglich entfernter Abfall im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb bis 1,5m³ - geringer Umfang bis 3m³ - erheblicher Umfang über 3m³
3 5 Absatz 3 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 6a KSO Fehlende oder nicht in ausreichender Größe aufgestellte oder nicht rechtzeitig entleerte Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen fehlende Abfallbehälter nicht rechtzeitig entleerte Abfallbehälter Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen 6 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 7 KSO Reparatur, Abspritzen, Waschen oder Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich der Stadtordnung Reparieren von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Notfällen), privat Reparieren von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Notfällen), gewerblich Waschen/Abspritzen von Kraftfahrzeugen Behandlung von Kraftfahrzeugen mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten 6 Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 8 KSO Reparatur, Abspritzen, Waschen oder Behandeln von Kraftfahrzeugen mit Öl, Altöl, Kraftstoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen auf privaten Flächen, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können. Nutzung von Abfallbehältern 7 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 9 KSO Zweckwidriges Nutzen von zur allgemeinen Nutzung aufgestellten Abfallbehältern Einbringen von in Haushalten angefallenen Abfällen in geringem Umfang Einbringen von in Haushalten angefallenen Abfällen in größerem Umfang Einbringen von in Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen in geringem Umfang Einbringen von in Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen in größerem Umfang Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 10 KSO Hinterlassen von Abfällen oder Gegenständen auf oder neben Wertstoffsammelbehältern Haushaltsabfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände in geringem Umfang Haushaltsabfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände in größerem Umfang Gewerbeabfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände in geringem Umfang Gewerbeabfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände in größerem Umfang Ruhestörungen (siehe auch LImSchG) 8 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 11 KSO Erzeugen von übermäßigem und vermeidbarem Lärm welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 12 KSO Darbietung von Straßenmusik oder -schauspiel in den spielfreien Zeiten oder fehlender oder nicht ausreichender Standortwechsel Darbietungen in der spielfreien Phase Fehlender Ortswechsel (mindestens 300 Meter) öfter als einmal am Standort angetroffen Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 13 KSO
4 Benutzung von Lautsprechern und/oder elektronischen Verstärkern zur Darbietung von Straßenmusik oder -schauspiel in der Domumgebung Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 10 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 14 KSO Störung von religiösen oder anderen schutzwürdigen Veranstaltungen oder schutzwürdigen Einrichtungen KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer KSO Absatz 1 a) aggressives Betteln und / oder Ausüben von aggressiven Verkaufspraktiken Absatz 1 b) Beteiligung an wiederkehrenden Ansammlungen von denen Störungen ausgehen Absatz 1 c) Verursachen von Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum und Drogenkonsum Absatz 1 d) Unzulässiges Verrichten der Notdurft (inkl. Urinieren) auf Spiel- und Bolzplätzen Absatz 2 Satz 1 Zelten und Nächtigen in Grünflächen oder auf Spiel- und Bolzplätzen Absatz 2 Satz 2 Lagern oder Einrichten oder Nutzen eines Schlafplatzes im Geltungsbereich der Stadtordnung 11a KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 21 KSO Konsum von Alkohol und/oder Drogen auf öffentlichen Raum im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen Sperrbezirk (wegen Prostituierter auch 120 OWiG beachten) 12 Satz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 22 KSO Kontaktaufnahme innerhalb der Sperrbezirke, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren Satz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 23 KSO Durchführen von sexuellen Handlungen innerhalb der Sperrbezirke Feuerschutz (siehe auch LImSchG) 13 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer KSO Absatz 1 Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer Absatz 2 Entzünden oder Unterhalten eines Brauchtumsfeuers ohne Erlaubnis Absatz 3 Wegwerfen von glimmenden Gegenständen oder sonstigen Gegenständen, die geeignet sind Feuer zu verursachen Schneeüberhänge und Eiszapfen 14 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 27 KSO Nicht unverzügliches Entfernen von Schneeüberhängen, Eiszapfen oder Ähnlichem an Gebäuden Fahnen und Windvögel 15 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 28 KSO Anbringen von Gegenständen, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbändern oder Markisen Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 29 KSO Steigenlassen von Windvögeln (Drachen) in der Nähe von Stromleitungen Stacheldraht 16 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 30 KSO
5 Anbringen von Stacheldraht oder anderen gefährlichen Gegenständen unterhalb einer Höhe von 2 Metern Gewässer Baden und Nutzung (siehe auch BNatschG) 17 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 31 KSO Baden außerhalb der ausgewiesenen Bereiche Hausnummern 18 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 32 KSO Fehlende, nicht in der vorgeschriebenen Form oder in nicht ordnungsgemäßem Zustand angebrachte Hausnummern Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 33 KSO Unzulässiges Entfernen oder nicht als ungültig gekennzeichnete oder nicht lesbare alte Hausnummer nach einer Umnummerierung innerhalb der Jahresfrist Taubenfütterungsverbot 19 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 34 KSO Füttern, Auslegen oder Anbieten von Futter für verwilderte Haustauben oder Wildtauben Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen 20 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 35 KSO Füttern, Auslegen oder Anbieten von Futter für Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 36 KSO Beschädigung von Verkehrsflächen, öffentlicher Anlagen und Einrichtungen 21 Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 37 KSO Beschädigung, Beschmutzung oder anderweitige Beeinträchtigung öffentlicher Anlagen, der Flora, Fauna oder Ausstattungen Fahrzeuge (nach Möglichkeit über Mobidat) 22 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 38 KSO Fahren, Parken, Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern oder mehrspurigen Fahrräder auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem, auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, in öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen mehrspurige Fahrräder, Anhänger PKW LKW Sport und Spiele 24 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 39 KSO Gefährdung oder mehr als nach den Umständen unvermeidbares Behindern von Personen oder Beschädigung der Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung 24 Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 40 KSO Praktizieren von Slacklining oder vergleichbaren baumschädigenden Sportarten an den nicht dafür ausgewiesenen Stellen 24 Absatz 3 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 41 KSO Durchführen von Golf sowie Mannschaftssportarten und Spielen von Vereinen oder von ähnlich organisierten Gruppen in öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spielund Bolzplätzen
6 24 Absatz 4 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 42 KSO Nutzen von Schleuder-, Wurf- und Schießgeräten, Modellfahrzeugen, Modellbooten oder Modellfluggeräten 24 Absatz 5 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 43 KSO Rücksichtsloses Befahren von Wegen oder Fahren abseits der Wege 24 Absatz 6 und Absatz 7 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 44 KSO Durchführen von Spielen im Botanischen, im Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, im Rheinpark (mit Ausnahme des Jugendparks und der zum Rhein hin gelegenen Aktivitätszonen)im Rheingarten und im Bereich des Rheinboulevards Deutz, in Zieranlagen sowie auf Hundefreilaufflächen Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 25 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 45 KSO Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze in der Zeit von 22-7 Uhr Absatz 2 a) KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer KSO Absatz 2 a) Mitführen von alkoholischen Getränken Absatz 2 a) Konsum von alkoholischen Getränken Absatz 2 b) Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.b. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen Absatz 2 a&b) Konsum von Alkohol und Tabakwaren Absatz 2 c) Fahrrad fahren auf Spiel- oder Bolzplätzen von Jugendlichen oder Erwachsenen Absatz 2 d) Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen KFZ KRAD PKW LKW Absatz 2 e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen Grillen 26 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 51 KSO Hervorrufen von Brandgefahr oder erheblicher Belästigungen anderer Personen oder der Umgebung durch Grillen 26 Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 52 KSO Grillen in nicht zugelassenen Bereichen oder fehlende Berücksichtigung der erforderlichen Abstände 26 Absatz 3 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 53 KSO Benutzung von ungeeignetem Grillgerät und Einweggrills oder die Benutzung untersagter Substanzen wie Spiritus oder anderer flüssiger Grillanzünder, nicht ausreichender Abstand zum Boden, Beschädigung des Untergrundes sowie Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer Ohne Beschädigung Mit Beschädigung Absatz 4 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 54 KSO Grillfeuer nicht beaufsichtigen oder nicht restlos löschen sowie ordnungswidriges Entsorge von Grillasche oder Grillabfällen Führen von Hunden 27 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 55 KSO Hunde in öffentlichen Grünflächen und Wildparks nicht an der Leine führen oder andere Nutzer gefährden oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigen Der Hund ist nicht angeleint kleine Hunde 25-30
7 große Hunde gefährliche Hunde 60 Beeinträchtigung oder Gefährdung anderer Nutzer 27 Absatz 2 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 56 KSO Mitführen von Hunden mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie auf öffentlichen Spielund Bolzplätzen kleine Hunde große Hunde gefährliche Hunde Hundefreilaufflächen (siehe auch LHundG) 28 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 57 KSO Unangeleintes Laufenlassen von gefährlichen Hunden gemäß 3 Landeshundegesetz und Hunden bestimmter Rassen gemäß 10 Landeshundegesetz Reiten 29 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 58 KSO Reiten oder Führen von Pferden außerhalb der ausgewiesenen Reitwege in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel und Bolzplätzen Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote 30 Absatz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 59 KSO Nutzung der öffentlichen Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen Umfeld der Stadien 31 Absatz 2 Satz 1 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 60 KSO Gefährdung, Schädigung oder mehr als nach den Umständen unvermeidbare Behinderung oder Belästigung anderer im Umfeld der Stadien an Veranstaltungstagen Absatz 2 Satz 2 a)-m) KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer KSO Fehlende Berücksichtigung der folgenden Regeln a) Mitführen von Waffen aller Art, z. B. Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen b) Mitführen von Gas- oder anderen Sprühdosen, ätzenden oder färbenden Substanzen c) Mitführen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Raketen, bengalischem Feuer, Rauchpulver oder anderen pyrotechnischen Gegenständen d) Mitführen von sperrigen Gegenständen (z. B. Leitern, Hocker, Stühle oder Kisten) e) Mitführen von Fahnen-, Transparent oder Teleskopstangen, die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist f) Mitführen von Gläsern, Glasflaschen, Getränkedosen oder Krügen g) Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden sowie Tieren von Behörden, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes h) Mitführen alkoholhaltiger Getränke außerhalb genehmigter Gastronomiebetriebe sowie Drogen aller Art i) Mitführen von Laserpointern j) Anbieten oder Verkaufen von Waren aller Art u.a. Eintrittskarten, Fanartikel, Lebensmittel oder sonstiger Waren ohne Erlaubnis der Stadt Köln k) Verkauf oder Verteilen von Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Köln l) Betreten, Besteigen oder Übersteigen nicht für den Allgemeingebrauch vorgesehener Bauten, Einrichtungen und Anlagen m) Lagern von Gegenständen ohne Erlaubnis der Stadt Köln Ausnahmen und weitergehende Nutzungen
8 32 Absatz 2 oder Absatz 3 KSO in Verbindung mit 33 Absatz 1 Nummer 66 KSO Nutzung der öffentlichen Flächen, Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ohne die erforderliche Genehmigung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 111 OWiG falsche Namensangabe bei Jugendlichen falsche Namensangaben bei Erwachsenen Jugendschutzgesetz 3 Absatz 1 JuSchG in Verbindung mit 28 Absatz 1 Nr. 1 JuschG Bekanntmachung der Vorschriften / Aushang 35 Landes-Immissionsschutzgesetz 9 Absatz 1 LimschG in Verbindung mit 17 Absatz 1 Buchstabe e LimschG Schutz der Nachtruhe von 22:00-24:00 Uhr -privat 35 von 22:00-24:00 Uhr -gewerblich 55 nach 24:00 Uhr -privat 50 nach 24:00 Uhr -gewerblich 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit 69 Absatz 1 Nr. 2 KrWG Verunreinigung durch Wegwerfen einer Zigarettenkippe 35 Verunreinigung durch Wegwerfen folgender Gegenstände: Zigarettenschachtel, Fastfoodverpackung, Flasche, Dose, Papier, Taschentuch Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 3 LHundG NRW Gefährliche Hunde- 4 Absatz 3 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 3 LHundG NRW Zutritt nicht gestattet oder Feststellungen nicht geduldet Absatz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 4 LHundG NRW Hunde nicht so halten, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen des Halters verlassen können 5 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 5 LHundG NRW Nichtbeachtung der generellen Leinenpflicht Absatz 2 Satz 3 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 6 LHundG NRW Hund wird ohne Maulkorb oder in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung geführt Absatz 4 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 7 LHundG NRW Nicht sichere Leinenhaltung oder -führung Absatz 4 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 8 LHundG NRW Voraussetzungen zum Führen nicht erfüllt Absatz 4 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 9 LHundG NRW Hund einer Person überlassen, welche die Voraussetzungen nach 5 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt 5 Absatz 4 Satz 4 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 10 LHundG NRW
9 Mehrere Hunde gleichzeitig geführt Absatz 5 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 11 LHundG NRW Haltung eines Hundes ohne bestehende Haftpflichtversicherung Absatz 6 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 12 LHundG NRW Abgabe eines Hundes an eine Person ohne erforderliche Erlaubnis Absatz 1 oder 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 13 LHundG NRW Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt Absatz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 14 LHundG NRW Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht verhindert Absatz 3 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Vollziehbare Anordnung zur Unfruchtbarmachung missachtet Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der Haltung missachtet Absatz 2 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der künftigen Haltung missachtet LHundG NRW Hunde bestimmter Rassen 4 Absatz 3 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 3 LHundG NRW Zutritt nicht gestattet oder Feststellungen nicht geduldet Absatz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 4 LHundG NRW Hunde nicht so halten, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen des Halters verlassen können Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 5 LHundG NRW Nichtbeachtung der allgemeinen Leinenpflicht Absatz 2 Satz 3 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 6 LHundG NRW Hund wird ohne Maulkorb oder in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung geführt Absatz 4 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 7 LHundG NRW Nicht sichere Leinenhaltung oder -führung Absatz 4 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 8 LHundG NRW Voraussetzungen zum Führen nicht erfüllt Absatz 4 Satz 4 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 10 LHundG NRW Mehrere Hunde gleichzeitig geführt Absatz 5 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 11 LHundG NRW Haltung eines Hundes ohne bestehende Haftpflichtversicherung Absatz 6 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 12 LHundG NRW Abgabe eines Hundes an eine Person ohne erforderliche Erlaubnis Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der Haltung missachtet Absatz 2 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der künftigen Haltung missachtet LHundG NRW Große Hunde- 11 Absatz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 16 LHundG NRW
10 Haltung nicht angezeigt Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 17 LHundG NRW Haltungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen Absatz 6 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 18 LHundG NRW Nichtbeachtung der generellen Leinenpflicht Absatz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der Haltung missachtet Absatz 2 Satz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Untersagung der künftigen Haltung missachtet Keiner der oben aufgeführten Kategorien angehörende Hunde 2 Absatz 2 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 2 LHundG NRW Nichtbeachtung der generellen Leinenpflicht (keiner der oben angehörende Hunde) Absatz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 1 Nr. 1 LHundG NRW Hund so halten, führen oder beaufsichtigen, dass von diesem eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht Alle Hunde 12 Absatz 1 LHundG NRW in Verbindung mit 20 Absatz 2 LHundG NRW Anordnung zur Gefahrenabwehr missachtet Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe auch SoNu- Satzung und Gebührentarif) 18 Absatz 1StrWG NRW in Verbindung mit 59 Absatz 1 Nr. 1 StrWG NRW Sondernutzung / Flyerverteiler Werbeträger mit Behinderung 55 ohne Behinderung 35 Warenauslage mit Behinderung 55 ohne Behinderung 35 Umzüge nicht genehmigter Lastenaufzug 35 Bundesnaturschutzgesetz 23 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit 77 LNatSchG z. B. Betretungsverbot bei Naturschutzgebieten Kein VG anbieten Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2, Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 23 Absatz 1, 46 Nr. 8 der 1. SprengV In Verbindung mit 41 Absatz 1 Nr. 16 SprengG In der Zeit vom eines Jahres In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen
Kölner Stadtordnung. Ordnungswidrigkeit
3 Abs. 1 Verunreinigungen des Stadtbildes 30 EUR 510 EUR - Spucken 30 EUR 60 EUR - Kaugummi ausspucken 40 EUR 75 EUR - Sonstige Verunreinigungen (Obergrenze gem. Bußgeldkatalog Umwelt NW) 35 EUR 510 EUR
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