Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse

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1 Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer 7.4 Umwelt Flatz 29. April 2015

2 Rechte und Pflichten der Jagdausschüsse Mag. Sylvia Scherhaufer Tel /Folie 2

3 Inhalt Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses /Folie 3

4 Jagdrecht Ausschließliche Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen; /Folie 4

5 Jagdrecht Berechtigung und Verpflichtung Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen; die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht zu gefährden /Folie 5

6 Wer ist jagdausübungsberechtigt? in Eigenjagdgebieten und Jagdgehegen der Grundeigentümer in Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft /Folie 6

7 Genossenschaftsjagdgebiete sind im Bereich einer Ortsgemeinde gelegene Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind; ohne Rücksicht darauf ob auf einzelnen Grundstücken die Jagdausübung nicht gestattet ist (Ruhen der Jagd) oder sonst nicht möglich ist (z.b. Fluss, Schottergrube) /Folie 7

8 Das Ruhen der Jagd I Jagd ruht: Friedhöfen, Häusern und Gehöften, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten Gehegen zur Fleischgewinnung, Schau- und Zuchtgehegen auf öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege, Parkplätze, Flugplätze, Eisenbahntrassen, Sportplätze, Markt- und Dorfplätze, etc.) durch Verfügung der BvB auf schalenwilddicht umfriedeten Grundstücken /Folie 8

9 Das Ruhen der Jagd II Auswirkungen: darf die Jagd nicht ausgeübt werden keine aktive Wahlberechtigung der Grundeigentümer kein Anspruch auf Wildschaden kein Anspruch auf Jagdpachtschilling /Folie 9

10 Jagdjahr - Jagdperiode das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember die Jagdperiode umfasst neun Jagdjahre die laufende Jagdperiode hat am begonnen und dauert bis /Folie 10

11 Jagdgenossenschaften Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem festgestelltem Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft Jagdgenossenschaft = Körperschaft öffentlichen Rechts; ihr kommt Rechtspersönlichkeit zu Organe sind Jagdausschuss Obmann des Jagdausschusses /Folie 11

12 Jagdausschuss 7 Mitglieder, wenn Jagdgenossenschaft mind. 20 Mitglieder hat darunter, 5 Mitglieder Mitglieder werden von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach dem Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt; Funktionsdauer: 9 Jahre Beginn: 1. Juli jeweils im 5. Jahr einer Jagdperiode Ende: 30. Juni /Folie 12

13 Mandatsverlust der Ausschussmitglieder durch Tod durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber Obmann, des Obmanns gegenüber dem Obmannstellvertreter durch Verlust der Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft durch Aberkennung seitens BvB bei Bekanntwerden eines Umstandes, der Wählbarkeit in Jagdausschuss ausschließt /Folie 13

14 Verlustigerklärung eines Mandates wenn Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat BvB ihn seines Amtes zu entheben; BvB kann von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes einem Mitglied des Jagdausschusses sein Mandat aberkennen, wenn es sich trotz schriftlicher Aufforderung weigert sein Mandat auszuüben zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben gilt als Weigerung /Folie 14

15 Befangenheit Betrifft ein Beratungsgegenstand private Interessen, oder sonstige Gründe die die Unbefangenheit in Zweifel setzen des Obmannes eines Jagdausschussmitgliedes ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis inklusive des 2. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) muss der Betroffene bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses Sitzung für Dauer der Beratung und Beschlussfassung verlassen /Folie 15

16 Haftung Jagdgenossenschaft = Körperschaft öffentlichen Rechts haftet für den Schaden, den die als ihre Organe (Jagdausschuss) handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten jemandem schuldhaft zugefügt haben Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes finden sowohl auf Jagdgenossenschaften als auch auf die Mitglieder des Jagdausschusses Anwendung /Folie 16

17 Inhalt Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses /Folie 17

18 Wer darf wählen? Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd nicht ruht Wahlrecht ist persönlich auszuüben Vollendung des 16. Lebensjahres spätestens am Wahltag Personen unter 16 durch gesetzlichen Vertreter juristische Personen und Handelsgesellschaften durch Bevollmächtigten Miteigentümer durch entsandten Vertreter schriftliche Vollmacht notwendig, außer bei Ehegatten und gesetzlichen Vertretern /Folie 18

19 Wahlbehörden Durchführung der Wahl obliegt zuständigen Bezirks-, Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörden bestehen in einer Gemeinde mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete Möglichkeit zur Bestellung einer Sprengelwahlbehörde /Folie 19

20 Vertrauenspersonen - Wahlzeugen Vertrauenspersonen: Die im Gemeinderat vertretenen Parteien können 2 Mitglieder von Jagdgenossenschaften als Vertrauenspersonen in Gemeinde-, bzw. Stadtwahlbehörde entsenden Wahlzeugen: jede zugelassene Wählergruppe darf 2 Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeugen bekannt geben haben das Recht die Wahlhandlung zu überwachen keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung keine Beteiligung bei Abstimmungen der Wahlbehörde /Folie 20

21 Erstellung Wählerliste durch den Bürgermeister binnen 2 Wochen nach Zulassung der Wahlvorschläge zu erstellen alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der Größe, der für das Wahlrecht maßgebenden Grundstücke und der, auf das einzelne Mitglied entfallenden Stimmenanzahl /Folie 21

22 Stimmenanzahl Anzahl der auf ein Mitglied entfallenden Stimmen ergibt sich aus dem Flächenausmaß der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke auf denen die Jagd nicht ruht Bis 1 ha 1 Stimme 1 bis 5 ha 2 Stimmen 5 bis 10 ha 4 Stimmen 10 bis 15 ha 6 Stimmen jede weitere 5 ha bis max. 50 ha je 2 Stimmen mehr ab 50 ha 20 Stimmen /Folie 22

23 Einsichtnahme Wählerliste ist während 5 Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen für die Einsichtnahme sind täglich mindesten 4 Stunden zu bestimmen Auflegung ist an der Amtstafel öffentlich kundzumachen Kundmachung hat Zeit der Auflegung der Wählerliste Einspruchsfrist und Hinweis, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft Einsicht nehmen und Abschriften herstellen kann zu enthalten /Folie 23

24 Einspruchsverfahren Einspruch innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister darf nur eine einzelne Person betreffen und ist entsprechend zu begründen Einspruchsgründe: wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter wegen unrichtiger Berechnung der Stimmenanzahl Bürgermeister hat über Einsprüche binnen 8 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden gegen diese Entscheidung schriftliche Beschwerde an NÖ LVwG /Folie 24

25 Ablauf Wähler hat seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen (amtlicher Lichtbildausweis) Kontrolle durch Wahlbehörde, ob Person auf Wählerliste enthalten ist sowie die auf diese entfallende Stimmenanzahl Aushändigung von so vielen leeren Wahlkuverts und Stimmzetteln wie Stimmen auf den Wähler entfallen /Folie 25

26 Ablauf Wähler kann eine Stimme nur für einen Wahlvorschlag gültig abgeben Angabe der Bezeichnung des Wahlvorschlages oder eines oder mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages Wähler hat in jedes übergebene Wahlkuvert je einen Stimmzettel zu legen und dem Vorsitzenden der Wahlbehörde zu übergeben ungeöffnet in Wahlurne zu legen /Folie 26

27 Berechnung der Stimmen Zählung der gültigen Stimmzettel Feststellung der Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen die Zuteilung der Mitgliederstellen des Jagdausschusses erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern sind, nach Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen zuzuteilen die übrig gebliebenen Wahlwerber eines Wahlvorschlages gelten als Ersatzmitglieder /Folie 27

28 Wahlergebnis die gewählten Mitglieder sind vom Bürgermeister von ihrer Wahl zu verständigen binnen 3 Tagen ist die Wahl abzulehnen, ansonsten gilt sie als angenommen Wahlergebnis ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen /Folie 28

29 Wahlanfechtung Wahlergebnis kann von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft wegen Unrichtigkeit der Ermittlung gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss sein können binnen 2 Wochen ab dem 1. Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich, beim Bürgermeister angefochten werden Bürgermeister hat binnen 3 Tagen Beschwerde der Berzirkswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen /Folie 29

30 Kosten die mit Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von der Gemeinde zu bezahlen binnen 2 Wochen nach Wahl des Obmannes durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen sind die Kosten nicht durch den Pachtschilling gedeckt, sind sie anteilig von den Jagdgenossen zu bezahlen ( 45 ivm 44 Abs. 3 NÖ JG) /Folie 30

31 Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters binnen 8 Tagen nach rechtskräftiger Wahl hat der Bürgermeister den Mitgliedern des neu gewählten Jagdausschusses die Einladung zur Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters nachweislich zuzustellen Wahl aus der Mitte der Jagdausschussmitglieder in geheimer Abstimmung vom Bürgermeister zu leiten Anwesenheit von wenigstens ¾ der Jagdausschussmitglieder erforderlich /Folie 31

32 Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses /Folie 32

33 Aufgaben des Obmannes Vertretung der Jagdgenossenschaft Führung der laufende Geschäfte Erfüllung der durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben Veranlassung der Kundmachung von Bescheiden Einberufung der Jagdausschussmitglieder zu Sitzungen (binnen 2 Wochen ab Anfall von Angelegenheiten oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der BvB) Sitzung binnen 1 Monat Vorsitz bei Sitzungen des Jagdausschusses Vollziehung der Beschlüsse des Jagdausschusses Einbringung von Rechtsmitteln gegen jagdbehördliche Bescheide /Folie 33

34 Einberufung von Sitzungen - Beschlussfassung Einladung hat vom Obmann nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher zu erfolgen Anwesenheitspflicht von Obmann und 3 Mitgliedern(bei 7 Mitgliedern) von Obmann und 2 Mitgliedern (bei 5 Mitgliedern) Sitzungen sind nicht öffentlich Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt /Folie 34

35 Protokoll von Jagdausschusssitzungen Niederschrift über Beratung und Abstimmung Ort, Datum, Namen aller Teilnehmer Verhandlungsgegenstände von Obmann und allen teilnehmenden Mitgliedern zu unterfertigen Aufbewahrung bis 6 Jahre nach Ablauf der Jagdperiode /Folie 35

36 Allgemeines Jagdausschusswahl Aufgaben des Jagdausschussobmannes Aufgaben des Jagdausschusses /Folie 36

37 Aufgaben des Jagdausschusses Verwaltung des Genossenschaftsjagdgebietes Wahrung der land- und forstwirtschaftlichen Interessen insbesondere in Bezug auf Wildschadensituation und Wildstand durch Kontrolle des Abschussplans Antrag gem. 81 Abs. 5 oder 81 Abs. 10 Antrag gem. 99 Abs. 4 Antrag gem. 100 Abs. 1 Verpachtung /Folie 37

38 Jagbetriebsführung - Abschussplan Jagdausübungsberechtigte hat für Schalenwild (außer Schwarzwild) alle 3 Jahre bis 31. März Abschussplan an BvB vorzulegen Inhalt: Gesamtfläche des Jagdgebiets, Wildschadensituation, durchgeführte Abschuss der letzten 3 Jahre, beantragte Abschuss, Aufgliederung in männliche und weibliche Stücke Obmann hat die Angaben im Abschussplan hinsichtlich der Wildschadensituation durch Unterschrift zu bestätigen kann er das nicht Bericht an BvB unter Verwendung des Abschussplanformulares Jagdgenossenschaft hat Parteistellung /Folie 38

39 81 Abs. 5 BvB hat über Antrag oder von Amts wegen in Gebieten in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, ohne Rücksicht auf bisher getätigten Abschüsse unter Beachtung der Wildschadensituation Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen /Folie 39

40 Grünvorlage 81 Abs. 10 Auf Verlangen des Jagdausschusses ist der Jagdpächter verpflichtet in zumutbarer Weise den Abschuss von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen BvB hat wenn es erforderlich ist den Jagdausübungsberechtigen mit Bescheid oder Verordnung zu verpflichten in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen /Folie 40

41 Gefährdung von Wald 99 Abs.4 BvB hat auf Antrag der Jagdgenossenschaft dem Jagdausübungsberechtigten notwendige Schutzmaßnahmen aufzutragen /Folie 41

42 Abschuss zum Schutz der Kulturen 100 Abs.1 Die BvB hat von Amts wegen oder über Antrag der Jagdgenossenschaft dem Jagdausübungsberechtigen die Verminderung einer Wildart unabhängig vom verfügten Abschuss zum Schutz der durch sie geschädigten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen aufzutragen /Folie 42

43 Verpachtung der Jagd Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes ungeteilt im Wege des freien Übereinkommens, wenn dies nicht dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft widerspricht, oder mittels öffentlicher Versteigerung /Folie 43

44 Pachtvertrag Pachtvertrag ist vom Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses zu unterfertigen BvB kann von Amts wegen oder über Antrag des Verpächters den Pachtvertrag auflösen wenn der Pächter keine gültige Jagdkarte besitzt Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat Kaution oder Pachtschilling nicht oder nicht ganz erlegt Vorschriften über Jagdaufsicht nicht entsprochen hat sich wiederholt Übertretungen des Jagdgesetzes schuldig macht Jagdgäste einlädt, die JG missachten verfügten Abschuss ohne Begründung wesentlich unterschreitet /Folie 44

45 Pachtschilling I erste Pachtschilling ist 2 Wochen nach Rechtskraft der Anzeige der Verpachtung, jeder Folgende 4 Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen 4 Wochen nach Erlag des Pachtschillings Erstellung eines Verzeichnis der auf die Grundbesitzer entfallenden Anteile unter Mitwirkung der Gemeinde 2 Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen /Folie 45

46 Pachtschilling II Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile Beschluss des Ausschusses über Verwendung nicht abgeholter bzw. nicht überwiesener Beträge Verwendung muss im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes liegen Beschluss mit 2/3 Mehrheit erforderlich durch Beschluss des Jagdausschusses kann auch Obmann Pachtschilling ausbezahlen oder überweisen /Folie 46

47 Pachtschilling III Kundmachung der Gemeinde, dass Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt beim Obmann (Beschluss erforderlich) abholen oder Überweisung verlangen können Pauschalentschädigung an Gemeinde 5 % des jährlichen Pachtschillings, mindestens 200, /Folie 47

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit /Folie 48

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