AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

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1 AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der in Würzburg Würzburg, 26. November Jahrgang Nr. 21 Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom Nr. 10-A /05 über die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen Bek vom Nr /09 über die Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön- Maintal-Gruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnisse auf den Zweckverband vom Bek vom Nr /09 über die Gründung eines Kommunalunternehmens durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe; Erlass einer Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe Bek vom Nr /83 über die Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Bek vom Nr /85 über die Änderung und Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bek vom Nr /08 über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 380-kV-Leitung Aschaffenburg - Bergrheinfeld, Ltg. Nr. B Bek vom Nr /09 über das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 110-kV-Leitung Stalldorf - Königshofen, Anlage Planung und Bau Bek vom Nr /09 über das Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gem. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt westlich Anschlussstelle Wiesentheid - Fuchsberg (Bau-km bis Bau-km ) Bezirk Unterfranken Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen vom Nichtamtlicher Teil Wanderausstellung kostenlos abzugeben Buchbesprechungen Sicherheit, Kommunales und Soziales Bekanntmachung der vom , Nr. 10-A /05, über die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen Aufgrund des Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.v.m. Abs.2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom (GVBl S. 992) erteilt die folgende allgemeine Erlaubnis: I. 1. Folgende Organisationen dürfen im Regierungsbezirk Unterfranken im Jahr 2010 und 2011 Lotterien und Ausspielungen veranstalten, wenn sie die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen oder nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen: Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.v. mit seinen Untergliederungen Bayer. Rotes Kreuz mit seinen Untergliederungen Deutscher Caritasverband e. V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen (z. B. Malteser Hilfsdienst e.v.) Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen (z. B. Johanniter- Unfall-Hilfe e.v.) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v., Landesverband Bayern mit seinen Untergliederungen Lebenshilfe Landesverband Bayern einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen Sozialverband VdK Deutschland mit seinen Untergliederungen Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.v. Förderverein Wärmestube e.v., Würzburg Wildwasser Würzburg e.v. 143

2 Clubs von Lions in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke Clubs von Rotary in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke Clubs von Zonta in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke Elternbeiräte und Fördervereine von Kindergärten, Kinderhorten und Schule, die in Trägerschaft einer Gemeinde oder der katholischen bzw. evangelischen Kirche stehen Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der römischkatholischen Kirche Feuerwehrvereine Gesangvereine, die dem Deutschen Chorverband e.v. angehören Musikvereine, die dem Bayer. Blasmusikverband e.v. angehören Sportvereine, die dem Bayer. Landes-Sportverband e.v. angehören Schützenvereine, die einem nach 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund e.v. angehören Obst- und Gartenbauvereine, die dem Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.v. angehören Trachtenvereine, die dem Bayer. Trachtenverband angehören Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.v. einschließlich seiner Untergliederungen Bund Naturschutz in Bayern e.v. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen 2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als ,00 betragen. 3. Mindestens 25 v.h. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. 4. Der Reinertrag muss mindestens 25 v.h. der eingenommenen Entgelte betragen. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. II. Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 1. Die Lotterie oder Ausspielung muss mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung des Veranstaltungsortes angezeigt werden. Erstreckt sich der Losverkauf auf mehrere Gemeindegebiete, so ist die Ausspielung oder Lotterie bei allen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. 2. Der Anzeige sind folgende Angaben beizugeben: - Veranstalter - verantwortliche Person(en) - Art, Ort und Zeit der Veranstaltung - Anzahl der Lose und Lospreis - Verwendung des Reinertrages 3. Der Losverkauf darf ausschließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten der Volksfeste, Schützenfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte, Vereinsjubiläen und ähnlicher, nicht kommerzieller Feste durchgeführt werden und einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten. 4. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über den Regierungsbezirk Unterfranken hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe des Internets ist nicht zulässig. 5. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden. 6. Mit der Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist jedoch zulässig. 7. Durch die Veranstaltung oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrages darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden. III. 1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV, GVBl. S. 906) zugelassen. 2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung, die Angaben über die Einnahmen durch den Losverkauf, den Wert der ausgespielten Gewinne, die Kosten und den Reinertrag enthalten soll, zu fertigen. Diese Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen und mit den Belegen mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Die und die Gemeinde des Veranstaltungsortes können jederzeit die Vorlage der Abrechnung und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV nicht erforderlich. IV. Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. V. Diese allgemeine Erlaubnis tritt am in Kraft. Sie gilt bis einschließlich Würzburg, Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident GAPl 2161 RABl 2009 S

3 Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnisse auf den Zweckverband vom Bekanntmachung vom Nr /09 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am und der Gemeinderat Schonungen in der Sitzung am den Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe und der Gemeinde Schonungen zur Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnissen auf den Zweckverband beschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am abgeschlossen. Die hat die Zweckvereinbarung mit Schreiben vom Nr /09 gemäß Art. 7 Abs. 2 i.v.m. Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Nach Art. 13 Abs. 1 KommZG wird die Zweckvereinbarung und die Genehmigung hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Zweckvereinbarung Zum Zwecke der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen wird zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, 1. Bürgermeister Reinhold Stahl und der Gemeinde Schonungen, vertreten durch den 1. Bürgermeister Kilian Hartmann folgende Zweckvereinbarung gemäß den Art.7 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) (BayRS ) abgeschlossen. Präambel Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Schonungen sind sanierungsbedürftig. Für die Sanierung sucht sich die Gemeinde Schonungen einen starken und kompetenten Partner. Ein Gutachten des Ing.-Büro BaurConsult, Haßfurt hat ergeben, dass das Angebot des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe die wirtschaftlichste und zukunftsträchtigste Lösung für die Abnehmer ist. 1 Aufgabe (1) Die Gemeinde Schonungen überträgt dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (RMG) die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen. Der Zweckverband betreibt, saniert und unterhält die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen mit allen Rechten und Pflichten; er stellt die Wasserversorgung der Bevölkerung der im Abs. 2 Satz 1 genannten Gemeindeteile sicher. Der Zweckverband überträgt die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen mit allen Aufgaben und Befugnissen aus dieser Zweckvereinbarung, die über die Verbandssatzung bereits auf den Zweckverband übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Wasserversorgung Schonungen und die Rechtssetzungsbefugnis bezogen auf das Aufgabengebiet dem zu diesem Zweck gegründeten Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe. (2) Die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schonungen umfasst die Anlagen in den Gemeindeteilen Schonungen inklusiv Kaltenhof, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof. Die Anlagen der übrigen Gemeindeteile Abersfeld, Reichmannshausen, Waldsachsen, Bayerhof und Rednershof gehören anderen Trägern und unterstanden auch bisher nicht dem Satzungsrecht der Gemeinde Schonungen. (3) Die RMG verpflichtet sich, die gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen mit Ausnahme des Gemeindeteiles Reichelshof innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren zu sanieren und sie auf einen technisch gleichwertigen Zustand zu den Verbandsanlagen der RMG zu bringen. Zu diesem Zweck erstellt die RMG unverzüglich einen mit der Gemeinde Schonungen abgestimmten Sanierungsplan, der regelmäßig fortgeschrieben wird. (4) Der Gemeinde Schonungen wird das Recht zur Steuerung der Aufgabenerfüllung durch die Bestellung des 1. Bürgermeisters der Gemeinde Schonungen in den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe ermöglicht. Die Bestellung erfolgt durch die Verbandsversammlung der RMG. 2 Übertragung der Aufgaben und Befugnisse (1) Nach Maßgabe des 1 überträgt die Gemeinde Schonungen ihre Aufgaben - insbesondere auch die Sanierung der Wasserversorgungseinrichtung auf einen technisch gleichwertigen Zustand zu den Verbandsanlagen der RMG bis zum und Befugnisse, soweit sie der RMG nicht bereits im Rahmen der Verbandssatzung übertragen wurden, sowie das Recht zum Erlass der erforderlichen Satzungen auf die RMG. Die RMG verpflichtet sich, ihrerseits die Aufgaben und Befugnisse aus dieser Zweckvereinbarung, die bereits im Rahmen der Verbandssatzung auf die RMG übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen und die Rechtssetzungsbefugnis auf das neu zu gründende Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe zu übertragen. Bis das KU von dieser Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch macht, gelten die WAS der Gemeinde Schonungen vom in der Fassung der Änderungssatzung vom und die BGS-WAS der Gemeinde Schonungen vom fort. (2) Die Gemeinde Schonungen gestattet dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 die unentgeltliche Benutzung ihrer einschlägigen Akten, ihres Archives, ihres Kartenmaterials, der Feststellungsergebnisse über den Wasserverbrauch und dergleichen sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume. Die für den Betrieb und die Verwaltung der Wasserversorgungseinrichtung sowie für die Beitrags- und Gebührenerhebung erforderlichen Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen bzw. zu überlassen. 3 Übertragung der Wasserversorgungsanlagen (1) Die Gemeinde Schonungen übergibt der RMG, und diese dem Kommunalunternehmen, mit Wirkung vom die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen im Sinn von 1 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Grundstücke und Zubehör unentgeltlich zu den Restbuchwerten zu Eigentum mit folgenden Ausnahmen: Brunnen Hausen, Hochbehälter Hausen, Quelle Marktsteinach, Pumpwerk Am See Marktsteinach. (2) Nach Ablauf von 15 Jahren zum wird die RMG die Wasserversorgungseinrichtung Schonungen einschließlich Grundstücke und Zubehör unentgeltlich zu den Restbuchwerten vom Kommunalunternehmen auf die RMG zu Eigentum rückübertragen. (3) Sollte nach Übertragung der Wasserversorgungsanlage festgestellt werden, dass Leitungen, Strom- und Steuerkabel nicht dinglich gesichert wurden, verpflichtet sich die Gemeinde Schonungen die Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit zu über- 145

4 nehmen. Kosten von Leitungsumlegungen, welche auf Grund fehlender Dienstbarkeiten notwendig werden, gehen zu Lasten der Gemeinde Schonungen. 4 Mitgliedschaft bei der RMG (1) Mit Wirkung zum nimmt die RMG mit Zustimmung der Gemeinde Schonungen eine Änderung der Verbandssatzung dergestalt vor, dass in 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Nr. 1 der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes für die Gemeinde Schonungen um die Gemeindeteile Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof erweitert wird. 8 Abs. 2 der Verbandssatzung wird dahingehend ergänzt, dass sich die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen in der Verbandsversammlung ab dem nach der Wasserbezugsmenge des Kommunalunternehmens vom Zweckverband des Vorjahres richtet. Vom bis richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der von der RMG an die Gemeinde Schonungen verkauften Wassermenge im Jahr (2) Nach Ablauf dieser Zweckvereinbarung zum wird die RMG die Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens dergestalt ändern bzw. dieses auflösen, dass die gesamte übertragene Aufgabe der Wasserversorgung Schonungen an die RMG zurückfällt. Die RMG wird unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eine Änderung der Verbandssatzung dahingehend vornehmen, dass die Gemeinde Schonungen bezüglich der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof zum in den Versorgungsbereich nach 4 Abs. 1 Buchst. a) der Verbandssatzung (Endabnehmer) aufgenommen wird. Zum entfällt die in 8 Abs. 2 der Verbandssatzung aufgenommene Sonderregelung für die Gemeinde Schonungen wieder. 5 Benutzung von Straßen und Wegen (1) Die Gemeinde stellt ihre Straßen, Wege und öffentliche Anlagen der RMG zum Zwecke der Verlegung von Wasserleitungen und Steuerkabel nebst dem erforderlichen Zubehör sowie für den Betrieb, die Instandsetzung, Unterhaltung, Änderung und Erneuerung der in 3 Abs. 1 übertragenen Anlagen (im weiteren als Anlagen bezeichnet) unentgeltlich zur Verfügung. Die RMG ist berechtigt, die Ausübung dieser Rechte Dritten zu übertragen. (2) Die RMG holt vor jeder Änderung der Anlagen oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an den Anlagen die Zustimmung der Gemeinde ein, wenn die Änderungen oder Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straßen/Wege oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Gemeinde stimmt zu, wenn die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. (3) Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzuge keiner vorherigen Zustimmung; jedoch ist die RMG verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Gemeinde gibt der RMG von einer beabsichtigten Änderung der Straßen/Wege oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlagen bedingt oder die Anlagen gefährden können, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. (5) Die RMG führt Änderungen oder Sicherungen der Anlagen, die die Gemeinde wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderungen der Straßen/Wege oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde unverzüglich durch, damit die Gemeinde nicht behindert wird (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlagen ausschließlich durch den Neubau einer/es anderen Straße/ Weges oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer/es kreuzenden Straße/Weges veranlasst wird. (6) Die Gemeinde trägt die Kosten für die Änderungen oder Sicherungen der Anlagen nach Abs. 5 nach dem Verursachungsprinzip (Folgekosten). (7) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. (8) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche/r Straße/Weg entzogen, lässt die Gemeinde auf Antrag der RMG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlagen in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt. Auf Antrag der RMG wird die Gemeinde an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung sowie die Kosten der Löschung der Vormerkungen nach Wegfall des Benutzungsrechtes trägt die RMG. 6 Wasserbezug (1) Es ist beabsichtigt, dass das Kommunalunternehmen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe zur Versorgung der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach und Löffelsterz das gesamte Wasser ausschließlich vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe bezieht. Zu diesem Zweck soll ein Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen werden. (2) Solange die Ortsteile Hausen und Marktsteinach technisch nicht mit Wasser des Zweckverbandes Rhön-Maintal-Gruppe versorgt werden können, werden der Brunnen Hausen und der Hochbehälter Hausen sowie die Quelle Marktsteinach und das Pumpwerk Am See Marktsteinach durch die RMG weiter betrieben und unterhalten. Das aus diesen Brunnen geförderte Wasser stellt die Gemeinde Schonungen der RMG unentgeltlich zur Verfügung. (3) Für den Gemeindeteil Reichelshof besteht eine Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Schonungen und der Gemeinde Sennfeld über die Belieferung mit Wasser. Für den Gemeindeteil Reichelshof bezieht demnach die Gemeinde Schonungen sein gesamtes Wasser von der Gemeinde Sennfeld. Die RMG tritt in die bestehende Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Schonungen und der Gemeinde Sennfeld als Rechtsnachfolgerin ein. Sie wird in der Unternehmenssatzung regeln, dass mit Übergang der Aufgabe aus dieser Zweckvereinbarung auf das KU, das KU anstelle des Zweckverbandes in die Zweckvereinbarung als Rechtsnachfolger eintritt. 7 Beiträge und Gebühren (1) Es ist beabsichtigt, dass das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe eine Wasserabgabesatzung (WAS) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) erlässt und kostendeckende Gebühren von den Endverbrauchern erhebt, so dass ein weiterer Kostenersatz durch die Gemeinde Schonungen nicht in Betracht kommt. (2) Der Zweckverband wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe bei der Beschlussfassung über die BGS-WAS auf der Grundlage einer nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erstellten Kalkulation folgende Weisung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen über die Beiträge und Gebühren erteilen: 1. Als Benutzungsgebühren werden ab ,80 /m 3 zuzüglich eines variablen Wasserpreises von derzeit 0,85 / m 3 zuzüglich einer Grundgebühr von 6,00 /Monat bei einer Zählergröße von Qn 2,5 (neue Bezeichnung = Q 3 4) zuzüglich der gesetzlichen MWSt erhoben. Der variable Wasserpreis ist der für Wiederverkäufer ( 10 Abs. 3 BGS-WAS) in der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe gültige Tarif. 146

5 Für den Fall, dass der bei der Kalkulation zu Grunde liegende jährliche Wasserverkauf von m³ mehr als 10 % unter- bzw. überschritten wird, ist eine Neukalkulation der Benutzungsgebühren vorzunehmen. 2. Das Kommunalunternehmen erhebt keine Ergänzungs- bzw. Verbesserungsbeiträge. 3. Die Regelungen über die Herstellungsbeiträge werden entsprechend den Regelungen in der BGS-WAS der RMG (Grundstücksfläche und zulässige Geschoßfläche) ausgestaltet, sofern dies nach dem KAG hinsichtlich des bisher gültigen Satzungsrechtes der Gemeinde Schonungen möglich ist. 8 Kündigung, Auseinandersetzung (1) Diese Zweckvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (2) Wird die Zweckvereinbarung vorzeitig aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Wasserversorgung des betroffenen Gebietes gewährleistet. 9 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt am in Kraft. Poppenhausen, den Zweckverband zur Gemeinde Schonungen Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Stahl Hartmann Verbandsvorsitzender 1. Bürgermeister GAPl 1443 RABl 2009 S. 145 Gründung eines Kommunalunternehmens durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe; Erlass einer Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe Bekanntmachung vom Nr /09 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am die Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe beschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG wird nachfolgend die Unternehmenssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe Aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (RMG) folgende S A T Z U N G 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Das Kommunalunternehmen (KU) der Rhön-Maintal-Gruppe ist ein selbständiges Unternehmen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Das KU führt den Namen Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön- Maintal-Gruppe. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Das KU hat seinen Sitz in Poppenhausen. (4) Das Stammkapital beträgt ,--. 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (1) Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe (RMG) überträgt dem KU die Aufgabe der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen bezüglich der Gemeindeteile Schonungen, Mainberg, Forst, Hausen, Marktsteinach, Löffelsterz und Reichelshof mit sämtlichen Rechten und Befugnissen. Hierzu gehören alle Rechte und Pflichten, die der RMG aus der Zweckvereinbarung zum Zweck der Wasserversorgung der Gemeinde Schonungen mit der Gemeinde Schonungen vom zustehen bzw. obliegen und alle Aufgaben und Befugnisse, die der RMG im Rahmen der Verbandssatzung von der Gemeinde Schonungen übertragen wurden. Das KU tritt als Rechtsnachfolger in die bestehende Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Sennfeld und der Gemeinde Schonungen über die Belieferung des Gemeindeteils Reichelshof mit Wasser vom / ein. (2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle der RMG und der Gemeinde Schonungen - und soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen und Satzungen für die gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabe zu erlassen und Beiträge und Gebühren einzuheben. Bis das KU von dieser Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch macht, gelten die WAS der Gemeinde Schonungen vom in der Fassung der Änderungssatzung vom und die BGS-WAS der Gemeinde Schonungen vom fort. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die den Aufgaben des KU unmittelbar dienen und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des KU auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. 3 Gemeinnützigkeit Das Kommunalunternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Es betreibt seine Aufgabe ohne Absicht einer Gewinnerzielung (Selbstlosigkeit). 4 Organe (1) Organe des KU sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Für die Organe werden Geschäftsordnungen erlassen. 147

6 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Für den Vorstand wird ein ständiger Vertreter vom Verwaltungsrat bestellt. (2) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge und gibt dem Verwaltungsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung für den Vorstand. (4) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. (5) Jedes Mitglied des Vorstands wird vertraglich verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von 285 Nr. 9 Buchstabe a) des Handelsgesetzbuchs dem Träger (RMG) jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 übrigen Mitgliedern. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsitzende der RMG. Der Verbandsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den stv. Verbandsvorsitzenden sowohl als Verwaltungsrat, als auch als Vorsitzender vertreten. Ist der stv. Verbandsvorsitzende selbst als Verwaltungsrat bestellt, übernimmt er im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden den Vorsitz im Verwaltungsrat. Für diesen Fall wird für den Verbandsvorsitzenden als Verwaltungsrat ein Vertreter bestellt. Für die übrigen Verwaltungsräte werden Vertreter bestellt, sofern sie nicht als 1. Bürgermeister einer Gemeinde als Verwaltungsrat bestellt sind; dann gilt die Vertretungsregelung gem. Art. 39 GO. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ggf. deren Vertreter werden von der Verbandsversammlung für sechs Jahre bestellt. (2) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Verbandsversammlung der RMG angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Regelungen, die die Entschädigung von Mitgliedern des Verbandsausschusses der RMG für die Teilnahme an Ausschusssitzungen regeln. 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Verwaltungsrat ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, sowie die Feststellung des Jahresabschlusses 3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte 4. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen 5. die Bestellung des Abschlussprüfers 6. die Ergebnisverwendung 7. Entlastung des Vorstands 8. Bestellung und Abberufung des Vorstands, sowie Regelung der Dienstverhältnisse des Vorstands 9. Aufnahme von langfristigen Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von ,-- überschreiten 10. Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat (3) Vor Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 ist die Verbandsversammlung der RMG rechtzeitig mit der Angelegenheit zu befassen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind insoweit an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden. (4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das KU gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das KU auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. 8 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens 6 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden dabei nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung, außer, wenn über Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen wird. In diesen Fällen ist die Sitzung öffentlich. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Im Falle des 7 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig. (7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist befugt, anstelle des Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unauf- 148

7 schiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (9) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Teilnahmepflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt. (10 Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden abgegeben, und zwar unter der Bezeichnung Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Rhön-Maintal-Gruppe. 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe, durch den Vorstand. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes; das stv. Vorstandsmitglied In Vertretung ; andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrag. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das KU ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (3) Das Wirtschaftsjahr des KU ist das Kalenderjahr. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV). 11 Vermögensübergang Bei der Auflösung des Unternehmens geht das Vermögen auf die RMG über. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Poppenhausen, den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Stahl Verbandsvorsitzender GAPl 1515 RABl 2009 S. 147 Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Bek vom Nr /83 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am die Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe beschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG wird nachfolgend die Änderungssatzung amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Satzungsänderung (Wasserabgabesatzung) Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe, Bergstr. 4, Poppenhausen, erlässt auf Grund des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom (RABl. Nr. 4 vom ) 1 Änderungen 1. 1 Abs 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Stadt Bad Kissingen mit ihrem Stadtteil Reiterswiesen, der Markt Burkardroth mit seinen Marktgemeindeteilen Burkardroth, Frauenroth, Katzenbach, Lauter, Oehrberg, Stralsbach, Waldfenster, Zahlbach und Gefäll der Markt Werneck mit seinen Marktgemeindeteilen Eckartshausen, Egenhausen, Eßleben, Rundelshausen und Schleerieth und die Gemeinde Sennfeld sowie der Bezirk Unterfranken mit den Bezirkskrankenhäusern Schloß Werneck erhalten vom Zweckverband lediglich den gesamten Wasserbedarf zur weiteren Verteilung. Art und Umfang dieser Weiterverteilung regeln die Stadt Bad Kissingen, der Markt Burkardroth, der Markt Werneck und die Gemeinde Sennfeld sowie der Bezirk Unterfranken in eigener Zuständigkeit. Hinsichtlich der Gemeinde Sennfeld wird auf eine zusätzliche vertragliche Regelung verwiesen. 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Poppenhausen, den Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe S t a h l Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S

8 Änderung und Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe Bek vom Nr /85 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat in der Sitzung am die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe beschlossen. Die hat die Änderung der Verbandsaufgaben in 3 Abs. 9 mit Schreiben vom Nr /85 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG werden die Änderungssatzung und die Genehmigung hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth Abteilungsdirektor II. Satzungsänderung (Verbandssatzung) Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal- Gruppe, Bergstr. 4, Poppenhausen, erlässt auf Grund der 12 und 31 der Verbandssatzung i. V. m. Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom (BayRS T-I) folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom (RABl. Nr. 15 vom ), zuletzt geändert am (RABl Nr. 24 vom ) 1 Änderungen 1. 2 Abs 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Verbandsmitglieder sind: Gemeinde Landkreis bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile Sandberg Rhön-Grabfeld Waldberg Bad Bocklet Bad Kissingen Bad Bocklet Aschach Großenbrach Hohn Roth Steinach Bad Kissingen Bad Kissingen Hausen Kleinbrach Reiterswiesen Winkels Burkardroth Bad Kissingen Burkardroth Frauenroth Katzenbach Lauter Oehrberg Premich Strahlsbach Waldfenster Zahlbach Gefäll Gemeinde Landkreis bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile Münnerstadt Bad Kissingen Windheim Oerlenbach Bad Kissingen Oerlenbach Ebenhausen Eltingshausen Rottershausen Bergrheinfeld Schweinfurt Bergrheinfeld Garstadt Dittelbrunn Schweinfurt Hambach Donnersdorf Schweinfurt Pusselsheim Euerbach Schweinfurt Euerbach Obbach Sömmersdorf Geldersheim Schweinfurt Gochsheim Schweinfurt Gochsheim Weyer Grafenrheinfeld Schweinfurt Grettstadt Schweinfurt Grettstadt Dürrfeld Obereuerheim Untereuerheim Niederwerrn Scheinfurt Oberwerrn Poppenhausen Schweinfurt Poppenhausen Hain Kronungen Kützberg Maibach Röthlein Schweinfurt Röthlein Heidenfeld Hirschfeld Schonungen Schweinfurt Schonungen Forst Mainberg Hausen Marktsteinach Löffelsterz Reichelshof Sennfeld Schweinfurt Schwebheim Schweinfurt Sulzheim Schweinfurt Sulzheim Alitzheim Üchtelhausen Schweinfurt Üchtelhausen Hesselbach Hoppachshof Madenhausen Ottenhausen Thomashof Weipoltshausen Zell Waigolshausen Schweinfurt Waigolshausen Hergolshausen Theilheim Werneck Schweinfurt Werneck Eckartshausen Egenhausen Ettleben Eßleben Mühlhausen 150

9 Gemeinde Landkreis bezügl. des Gemeindeteiles bzw. der Gemeindeteile Rundelshausen Schleerieth Schnackenwerth Zeuzleben sowie der Bezirk Schweinfurt Unterfranken beteiligt mit der Krankenhausverwaltung Schloss Werneck 2. Im 3 wird der Abs. 9 angefügt: (9) Der Zweckverband überträgt alle Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang mit der Belieferung der Gemeinde Schonungen mit Wasser auf sein Kommunalunternehmen Das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Bei den nachgenannten Mitgliedern beinhaltet der räumliche Wirkungskreis nur die Wasserlieferung, ohne dass die Wasserabnehmer der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes unterliegen. 1. Forst, Hausen, Mainberg, Marktsteinach, Löffelsterz, Reichelshof, Schonungen (Gemeinde Schonungen) 2. Eckartshausen, Egenhausen, Eßleben, Schleerieth, Rundelshausen (Markt Werneck) 3. Reiterswiesen (Stadt Bad Kissingen) 4. Burkardroth, Frauenroth, Katzenbach, Lauter, Oehrberg, Strahlsbach, Waldfenster, Zahlbach, Gefäll (Markt Burkardroth) sowie 5. Sennfeld (Gemeinde Sennfeld); siehe hierzu gesonderte vertragliche Regelung 4. 8 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Anzahl der Stimmen, die jedem Verbandsmitglied zusteht, richtet sich jeweils nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres. Der Verbandsvorsitzende hat 1 Stimme. Verbandsmitglieder mit einem Wasserverbrauch bis zu cbm haben eine Stimme, von bis cbm zwei Stimmen, von bis cbm drei Stimmen, von bis cbm vier Stimmen, von bis cbm fünf Stimmen und über cbm sechs Stimmen. Die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen richten sich im Kalenderjahr 2010 nach der von der RMG an die Gemeinde Schonungen im Kalenderjahr 2009 verkauften Wassermenge. Ab dem Kalenderjahr 2011 richtet sich die Anzahl der Stimmen der Gemeinde Schonungen nach der Wasserbezugsmenge des jeweiligen Vorjahres, die das Kommunalunternehmen der Rhön-Maintal-Gruppe von der RMG für die Wasserversorgung Schonungen bezogen hat Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden gemäß Art. 35 KommZG gewählt. Der Verbandsvorsitzende muss nicht aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden (Art. 35 Abs. 3 KommZG) Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: 2. Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten nach Art. 40 Abs. 1 KommZG die Vorschriften für die Gemeindewirtschaft entsprechend. 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Poppenhausen, den 19. November 2009 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe S t a h l Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2009 S. 150 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 380-kV-Leitung Aschaffenburg - Bergrheinfeld, Ltg. Nr. B87 Die Firma E.ON Netz GmbH hatte mit Schreiben vom die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung zweier neuer Masten der o.g. Freileitung im Zusammenhang mit der Erweiterung des Umspannwerks Aschaffenburg beantragt. Im Jahre 2009 wurde das Verfahren von der neuen Eigentümerin der Leitung, der Transpower Stromübertragungs GmbH, weiter betrieben. Für das Vorhaben war nach 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a UVPG bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar. Würzburg, Wolfgang Jäger Abteilungsdirektor GAPl 3320 RABl 2009 S

10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Änderungen an der 110-kV-Leitung Stalldorf - Königshofen, Anlage 0106 Die Firma EnBW Regional AG hat mit Schreiben vom die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für Änderungen an einem Mast der o.g. Freileitung im Zusammenhang mit dem Anschluss des Umspannwerks Tiefenthal beantragt. Für das Vorhaben war nach 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3 c Satz 1 und 3 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann. Es ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a UVPG bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar. Würzburg, Wolfgang Jäger Abteilungsdirektor GAPl 3320 RABl 2009 S. 152 Planung und Bau Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt westlich Anschlussstelle Wiesentheid - Fuchsberg (Bau-km bis Bau-km ) Bek vom Nr /09 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Für das oben genannte Bauvorhaben hat die Autobahndirektion Nordbayern, Flaschenhofstraße 55, Nürnberg, mit Schreiben vom die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die eingereichten Unterlagen liegen zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid und im Markt Geiselwind aus. Ort und Zeit der Auslegung sowie Näheres zur Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, werden durch ortsübliche Bekanntmachung im Markt Abtswind, im Markt Geiselwind, im Markt Rüdenhausen und im Markt Wiesentheid gesondert mitgeteilt. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den von den Planunterlagen betroffenen Flächen zu ( 9a Abs. 6 FStrG). Bei Einwendungen gegen den Plan, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese gleichförmigen Eingaben unberücksichtigt bleiben. Würzburg, Dr. Paul Beinhofer Regierungspräsident GAPl 4354 RABl 2009 S

11 Bezirk Unterfranken Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen vom I. Der Bezirkstag von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die nachfolgend bekanntgemachte Satzung beschlossen. Würzburg, den Dr. Andreas Metschke Regierungsvizepräsident II. Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen Auf der Grundlage von Art. 17 BezO und Art. 20. Abs. 1 BayKG erlässt der Bezirk Unterfranken eine Satzung zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Fachberatung für das Fischereiwesen. 1 Sachverständigentätigkeiten beim Vollzug des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung sowie des Flurbereinigungsgesetzes im Rahmen der Amtshilfe erfolgen kostenfrei. Kostenfrei sind auch alle Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis gemäß der Bad Füssinger Vereinbarung vom Sachverständigentätigkeiten beim Vollzug von Gesetzen und Verordnungen erfolgen grundsätzlich gebührenfrei, soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Fachberatungen in Anspruch nehmen, selbst aber nicht berechtigt sind, Gebühren im Rahmen dieser Verfahren Dritten aufzuerlegen. Auslagen sind zu erstatten. Auf Art. 5 und 23 BayKG wird verwiesen. 3 Sachverständigentätigkeiten, die nicht unter Nr. 1 und 2 fallen, sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz JVEG nach tatsächlichem Aufwand erhoben. Für die Berechnung der Personalkosten werden die jährlich amtlich veröffentlichten Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für Beamte (kommunaler Bereich) zugrunde gelegt. 4 Für Veranstaltungen der Fachberatungen für das Fischereiwesen (Vorträge, Informationsstände, Führungen, etc.) können Gebühren erhoben werden. Veranstaltungen für Schulen und soziale Einrichtungen sind gebührenfrei. Unkostenbeiträge zur Deckung der anfallenden Auslagen können erhoben werden. 5 Die Satzung tritt am in Kraft. Würzburg, den Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident GAPl 1432 RABl 2009 S. 153 Nichtamtlicher Teil Wanderausstellung kostenlos abzugeben Das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege des Bezirks Unterfranken macht auf folgendes Angebot für interessierte Museen aufmerksam: Die Wanderausstellung Deutsche Emigranten in Frankreich, französische Emigranten in Deutschland ist abzugeben. Diese Wanderausstellung wurde in den 1970er Jahren konzipiert. Sie beschreibt auf großformatigen Bild- und Texttafeln die spannende Geschichte der Emigration von Deutschen nach Frankreich und Franzosen nach Deutschland. Die Tafeln sind samt Stellsytem in stabilen Holz/Metallkisten verpackt und in Würzburg gelagert. Insgesamt wiegt die Ausstellung etwa eine Tonne und benötigt im aufgebauten Zustand einen Raum von rund zweihundert Quadratmetern. Die Ausstellung wird kostenfrei an ein Museum abgegeben, wo diese entweder aufgebaut oder zu Dokumentationszwecken gelagert werden kann. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Peter Schäfer Birkentalstraße 6, Veitshöchheim Tel.: 0931/ , Fax: 0931/ schaegen@t-online.de BUCHBESPRECHUNGEN Schleicher/Bühler Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung Stand: August Seiten, kartoniert Preis: 34,95 Euro ISBN Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm Die Neuauflage befindet sich auf dem Rechtsstand vom , wobei die Hauptänderungen sich aus dem Beamtenstatusgesetz und dem neuen Bayerischen Beamtengesetz ergeben, die seit April 2009 in Kraft sind. Zusätzlich wurde ein neuer Art. 80a mit dem Anhörungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (im Folgenden: ARGE-HPR) in das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) eingefügt. Dadurch wird die bisher als einfacher Zusammenschluss der Hauptpersonalräte der Ressorts gebildete ARGE der Hauptpersonalräte als eigenes personalvertretungsrechtliches Gebilde anerkannt und aufgewertet. Daneben wurden aktuelle Rechtsprechung und neuere Verwaltungserlasse berücksichtigt. Neben der inhaltli- 153

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