Satzung des Vereins Islamische Informations- und Serviceleistungen mit dem Sitz in Frankfurt am Main

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1 Im Namen Allaah s, des Allbarmherzigen, des Allerbarmers Satzung des Vereins Islamische Informations- und Serviceleistungen mit dem Sitz in Frankfurt am Main 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen I.I.S. Islamische Informations- und Serviceleistungen. 2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein will der Völkerverständigung zwischen Orient und Okzident dienen, insbesondere das Verständnis für die islamische Religion fördern, Vorurteile ausräumen, Gemeinsamkeiten aufzeigen und eine Informationsquelle für die islamische Religion sein. 1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Seminare und sonstige Veranstaltungen für Teilnehmer aus den verschiedenen Religionen und Kulturen; 2. Einladung von Gelehrten des Orients zu Vorträgen und zur Unterrichtung sowie Dialogen mit der hiesigen Kultur. 3. Bildungsmaßnahmen wie Vorträge, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten über den Islam; 4. Einrichtung von Telefondiensten und Serviceleistungen, die Auskünfte über die islamische Religion und Ratschläge bei auftretenden Problemen oder Fragen geben, insbesondere für Jugendliche islamischer Herkunft. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitglieder und Nichtmitglieder können gegen angemessenes Entgelt beschäftigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Vereins steht jedem offen unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit, ebenso Institutionen. 2. Jedes Mitglied muss an den Aktivitäten des Vereins nach Kräften teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. 3. Wer Mitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen, in dem er seine Zustimmung zur Satzung erklärt und verspricht, die Ziele des Vereins zu unterstützen. 4. Jeder Antragsteller erlangt die Mitgliedschaft 1. nach einer Probezeit von 6 Monaten, 2. nach Bestätigung seiner Mitgliedschaft durch den Vorstand. Dieser kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Gründe sind dem Aufsichtsrat mitzuteilen. 5. Jedes Mitglied hat das Recht, aus dem Verein durch eine an den Vorstand gerichtete und schriftlich abgegebene Erklärung auszutreten. 6. Die Mitgliedschaft kann einem Mitglied des Vereins entzogen werden, wenn das Mitglied ein Jahr lang keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. 7. Der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder können einen Antrag auf Ausschließung eines Mitglieds stellen, wenn dieses Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt. Die Ausschließung kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen. 5 Organe Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 1. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist das höchste Organ des Vereins. 2. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorstand hat die Pflicht, die Versammlung mindestens einen Monat vorher allen Mitgliedern anzukündigen. 3. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom Vorstand in dringenden Fällen einzuberufen. 4. Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat

3 2. Der Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht in der Regel aus 10 Personen, mindestens jedoch aus 7 Personen. Falls die Mitgliedszahl von min. 7 (z.b. durch Austritte) unterschritten wird, wählt der verbliebene Aufsichtsrat neue Mitglieder in den Aufsichtsrat, die bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt bleiben. 2. Die max. Amtszeit im Aufsichtsrat beträgt 10 Jahre. Nach 10 Jahren ist eine Wiederwahl nicht möglich. Eine Amtsdauer im Vorstand wird bei der Ermittlung der Aufsichtsratstätigkeit nicht mitgezählt. 3. Die Aufsichtsratswahlen finden alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung statt, im abwechselnden Rhythmus zu den Vorstandswahlen. 4. In Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat treten alle 2 Jahre 2 Aufsichtsratsmitglieder automatisch aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Zur Bestimmung der Austrittsreihenfolge werden die Aufsichtsratsmitglieder fortlaufend nummeriert. 5. Der Aufsichtsrat wählt zusammen mit dem amtierenden Vorstand den neuen Vorstand. 6. Der Aufsichtsrat schlichtet bei Problemen im Vorstand. 7. Der Aufsichtsrat überwacht die Aufgabenerfüllung des Vorstandes. 8. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, der Mitgliederversammlung neue Mitglieder für den Aufsichtsrat vorzuschlagen. 9. Der Aufsichtsrat entscheidet mit bei Entwürfen zur Satzungsänderung. 10.Der Aufsichtsrat kann zur Entscheidungsfindung durch den Vorstand hinzugezogen werden, falls im Vorstand keine Entscheidungsfindung möglich ist. 11.Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht alle aus dem selben Herkunftsland sein. 12.Der Aufsichtsrat sollte sich aus Frauen und Männern zusammensetzen. 13.Der Aufsichtsrat wählt zwei Kassenprüfer. 3. Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht i.d.r. aus 5 Mitgliedern, jedoch min. aus 3 bzw. max. aus 7 Mitgliedern. 2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 3. Der Vorstand ist der Repräsentant des Vereins in der Öffentlichkeitsarbeit sowie bei den Behörden. Er ist für die Planung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten verantwortlich und leitet verantwortlich alle Bereiche des Vereins. 4. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat und amtierenden Vorstand gemeinsam gewählt. 5. Die max. Vorstandstätigkeit beträgt insgesamt 8 Jahre. Dies kann hintereinander oder mit Unterbrechung sein. 6. Entscheidungen zu den Vereinsangelegenheiten werden über Mehrheitsbeschluss im Vorstand getroffen. 7. Bei Bedarf kann zur Entscheidungsfindung der Aufsichtsrat zur Abstimmung herangezogen werden.

4 8. Die Vorstandmitglieder dürfen nicht alle aus dem selben Herkunftsland sein. 9. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt, im abwechselnden Rhythmus zu den Aufsichtsratswahlen. 10.Eine vorgezogene Vorstandswahl findet statt, falls 2/3 der Mitglieder des Wahlorgans (amtierender Vorstand + Aufsichtsrat) hierfür sind. 11.In den Vorstand dürfen nur Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder des amtierenden Vorstands gewählt werden. Max. Amtszeiten sind zu beachten. 12.Vorstandsmitglieder die nicht wieder gewählt werden, wechseln automatisch in den Aufsichtsrat. Dabei bekommen sie die höchste fortlaufende Nummer im Aufsichtsrat, zur genauen Bestimmung der Austrittsreihenfolge. 13.Der Vorstand sollte sich aus Männern und Frauen zusammensetzen. 14.Der Vorstand wählt den Vorstandvorsitzenden und den Stellvertreter. 15.Der Vorstand trifft sich mindestens dritteljährlich mit dem Aufsichtsrat und berichtet über die Aktivitäten. Das Treffen dient der Information, dem Meinungsaustausch und der Beratung und wird organisiert vom Vorstandsvorsitzenden. 6 Finanzangelegenheiten 1. Die Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus: 1. Beiträgen und Spenden der Mitglieder, 2. Privaten Spenden, 3. Offiziellen Spenden staatlicher oder staatlich unterstützter Stellen. Letztere Spenden dürfen jedoch nur mit der Zustimmung des Vorstandes angenommen werden. Alle Spenden dürfen die Ziele und Aktivitäten des Vereins nicht beeinflussen. 2. Die Ausgaben des Vereins dürfen nur ausschließlich für solche Bereiche verwendet werden, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften dieser Satzung stehen. 3. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht über die Finanzen des Vereins der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Aufsichtsrat wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die vom Vorstand vorgelegte Rechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu erläutern. 7 Schlussbestimmungen 1. Der Vorstand bewahrt alle Protokolle der Vereinsorgane aktenkundig auf. Jedes Protokoll hat die Unterschrift eines Protokollführers und eines Sitzungsleiters zu tragen. 2. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie bedarf des Antrages des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Letzterer muss dem

5 Vorstand schriftlich und von den Antragstellern unterschrieben mindestens drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung vorliegen. 3. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf des gleichen Verfahrens wie das der Satzungsänderung. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verpflichtungen an einen gemeinnützigen Verein, nach Entscheidung durch die verbliebenen Mitglieder der Vereinsorgane Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vermögensempfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 5. Für alle Ordnungsfragen, die in dieser Satzung unerwähnt blieben, gilt das bürgerliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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