Allgemeine Beförderungs- und Tarifbedingungen der Bayerischen Regiobahn GmbH

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1 Allgemeine Beförderungs- und Tarifbedingungen der Bayerischen Regiobahn GmbH Gültig ab

2 Allgemeine Beförderungsbedingungen der Bayerischen Regiobahn GmbH (BRB), Holzkirchen Änderungen und Ergänzungen Nummer der Berichtigung gültig ab kurzer Inhalt berichtigt am Neuausgabe berichtigt durch Ergänzung gesetzliche Fahrgastrechte (Anlage 3) BGO Grundsätzliche Überarbeitung FKR Einführung Guten Tag Ticket BRB, Änderungen in 3 und MBI Änderungen in 6, 10, 17, DGR Bayerische Regiobahn GmbH 2

3 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendung dieser Bedingungen 4 2 Geltungsbereich 4 3 Anspruch auf Beförderung 5 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 5 5 Verhalten der Fahrgäste 6 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten und deren Verkauf 8 7 Zahlungsmittel 9 8 Ungültige Fahrkarten 10 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Erstattung von Beförderungsentgelt Beförderung schwerbehinderter Menschen Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Mitnahme von Sachen (außer Fahrräder) und Tieren Mitnahme von Fahrrädern Fundsachen Haftung und Fahrgastrechte Alternatives Streitbeilegungsverfahren Guten Tag Ticket (Pauschalpreisticket-Angebot) Verjährung Gerichtsstand 18 Anlage 1 19 Anlage 2 20 Bayerische Regiobahn GmbH 3

4 1 Anwendung dieser Bedingungen Für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in den Zügen der Bayerischen Regiobahn GmbH gelten: 1. die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), Abschnitte I, II, III und V 2. die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) 3. die nachfolgenden Bestimmungen in den 2 ff; die in den BB Personenverkehr enthaltenen Bestimmungen gelten nur, sofern sie nicht von nachfolgenden Bestimmungen in den 2 ff. abweichen oder ergänzt werden 4. die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Verkehrsverbünde in deren jeweiligen Geltungsbereich 2 Geltungsbereich 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Zügen der Bayerischen Regiobahn GmbH auf den in Anlage 2 genannten Strecken. 2. Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der Bayerischen Regiobahn GmbH wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von der Bayerischen Regiobahn GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragten Personen. 3. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge der Bayerischen Regiobahn GmbH diese Beförderungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. 4. Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem befördernden Unternehmen, wenn sie ihre Fahrkarte bei einem anderen Verkehrsunternehmen, mit dem sich die Bayerische Regiobahn GmbH in einer Tarifgemeinschaft befindet, erworben haben. 5. Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der Bayerischen Regiobahn GmbH sowie die in besonderen Situationen eingesetzten Busverkehre. Bayerische Regiobahn GmbH 4

5 3 Anspruch auf Beförderung Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn 1. der Fahrgast eine gültige Fahrkarte vorweisen kann, 2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Bayerischen Regiobahn GmbH entsprochen wird, 3. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Zügen möglich ist, 4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der Bayerischen Regiobahn GmbH nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann, 5. der Fahrgast nicht von der Beförderung ausgeschlossen wurde (generell oder für die einzelne Fahrt). Weiterhin kann das Betriebspersonal Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht generell nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Personen, mobilitätseingeschränkte Personen, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Sachen (außer Fahrräder) und Tiere werden nur nach Maßgabe des 13 und Fahrräder nur nach Maßgabe des 14 befördert. 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. Insbesondere von der Beförderung ausgeschlossen sind: Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz, die die Gesundheit der mitreisenden Fahrgäste oder des Betriebspersonals gefährden können Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben verschmutzte und übelriechende Personen Bayerische Regiobahn GmbH 5

6 Personen ohne gültigen Fahrschein, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gemäß 9 und die Angabe der Personalien verweigern 2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des 4 Abs. 1 bleiben unberührt. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. 3. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. 4. Personen sind ausgeschlossen, die a) in mehr als zwei Fällen innerhalb eines Jahres ohne gültige Fahrkarte angetroffen werden oder b) sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Abs. 1 Punkt 3 und 4 schuldig gemacht haben. Dieser Ausschluss wird für alle Beförderungen mit der Bayerischen Regiobahn GmbH verhängt (genereller Beförderungsausschluss). Er erfolgt nach Anhörung der betroffenen Person und Abwägung aller Umstände und ist in der Regel auf ein halbes Jahr befristet. Bei wiederholten Beförderungsausschlüssen sowie in den Fällen von Punkt b) kann der Ausschluss auch für eine längere Zeit ausgesprochen werden. Er kann auch ein Hausverbot für das Betreten der Geschäftsräume, der Fahrzeuge und Anlagen der Bayerischen Regiobahn GmbH umfassen. Die Bemessung des Umfanges und der Befristung erfolgt nach billigem Ermessen der Bayerischen Regiobahn GmbH und ihrer Beauftragten. 5. Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Verkehrs- und Betriebspersonal der Bayerischen Regiobahn GmbH. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug am nächsten planmäßigen Halt zu verlassen. In den Fällen von Abs. 4 erfolgt der generelle Beförderungsausschluss und das Hausverbot durch die Geschäftsführung, die Verwaltung oder die Beauftragten der Bayerischen Regiobahn GmbH. 5 Verhalten der Fahrgäste 1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sowie zuständiger Behörden ist zu folgen. 2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen eigenmächtig zu öffnen bzw. den Schließvorgang zu behindern, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, Bayerische Regiobahn GmbH 6

7 während der Fahrt auf- oder abzuspringen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, in den Fahrzeugen, einschließlich der Toilettenräume, zu rauchen (gilt auch für elektrische Zigaretten), Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden, Fahrzeuge und Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind, nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen, bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisungen des Betriebspersonals die Fahrzeuge zu verlassen, Fahrzeuge und Betriebsanlagen unbefugt zu bedienen, zu beschädigen oder zu verunreinigen, in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen, ohne Erlaubnis zu musizieren, in den Fahrzeugen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen, systematische Befragungen durchzuführen oder nicht privaten Zwecken dienende Film-, Ton- und Fotoaufnahmen anzufertigen (Ausnahmen hiervon sind mit der Zustimmung des Verkehrsunternehmens möglich). Weiterhin kann vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung das Essen oder Trinken untersagt werden. 3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. 4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. 5. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach 5 Abs. 1 bis 3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich. Ferner kann ein Reisender bei Verstößen nach 5 Abs. 1 bis 3 zur Zahlung eines Bußgeldes gemäß Anlage 1 verpflichtet werden. Außerdem sind die Personalien an- Bayerische Regiobahn GmbH 7

8 hand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben. Fahrscheine der Bayerischen Regiobahn GmbH sind in diesem Fall grundsätzlich von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen. 6. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch Reinigungskosten gemäß Anlage 1; weitere Ansprüche bleiben unberührt. Der Verursacher kann gegenüber der Bayerischen Regiobahn GmbH den Nachweis führen, dass der Bayerischen Regiobahn GmbH ein geringerer Schaden als in Höhe des Betrages gemäß Anlage 1 aufgrund von Verunreinigungen entstandenen ist. In diesem Fall ist die nachgewiesene Schadenshöhe der Bayerischen Regiobahn GmbH auszugleichen. 7. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag gemäß Anlage 1 zu zahlen. 8. Beschwerden sind außer in den Fällen der 7 und 8 nicht an das Verkehrs- und Betriebspersonal, sondern direkt an die Verwaltung der Bayerischen Regiobahn GmbH zu richten (Bayerische Regiobahn GmbH, c/o Transdev Service GmbH, Demminer Straße 65, Neubrandenburg). Alternativ ist die Zusendung auf elektronischem Wege an auskunft@bayerischeregiobahn.de möglich. 9. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher nach 229 BGB bzw. 127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten und deren Verkauf 1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Fahrpreise und Fahrkartenarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Eine Fahrkarte ist nur übertragbar, wenn diese nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist. 2. Fahrkarten für die Bayerische Regiobahn GmbH können unter anderem an den durch die Bayerische Regiobahn GmbH eingerichteten Verkaufsstellen (Kundencenter, Fahrkartenautomaten, im Onlineshop unter tickets.bayerischeregiobahn.de) und über die Applikation der Bayerischen Regiobahn GmbH zur Installation auf mobilen Endgeräten erworben werden. Für den Erwerb von Fahrkarten im Onlineshop zur Anwendung der Applikation auf mobilen Endgeräten muss sich der Fahrgast dort anmelden. Für einzelne Vertriebswege kann das Fahrkartensortiment eingeschränkt sein. 3. Fahrkarten müssen grundsätzlich vor Fahrtantritt oder sogleich beim Betreten des Fahrzeuges an dem sich im Zug befindlichen Fahrkartenautomaten erworben werden. Ist der Kauf am Fahrkartenautomaten im Zug nicht möglich, hat sich der Fahrgast unaufgefordert beim Verkehrs- und Betriebspersonal zu melden. Bayerische Regiobahn GmbH 8

9 4. Der Reisende hat sich beim Empfang der Fahrkarte zu vergewissern, dass diese seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. 5. Ist der Reisende im Besitz einer zu entwertenden Fahrkarte, so muss diese vor Fahrtantritt am Bahnsteig durch Stempeln am Entwerter entwertet werden. Der Reisende hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Eine Entwertung im Zug ist nicht möglich. 6. Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage verlassen hat. 7. Für verloren oder abhanden gekommene Fahrkarten wird nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbestimmungen Ersatz geleistet. 8. Fahrkarten für Züge des Fernverkehrs sowie Fahrradfahrkarten für diese Produkte werden nicht in den Zügen der Bayerischen Regiobahn GmbH verkauft. 9. Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach 6 Abs. 1 bis 5 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach 9 bleibt unberührt. 7 Zahlungsmittel 1. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Eine Verpflichtung des Personals zum Wechseln von Banknoten besteht nicht. Kann der Reisende mangels passenden Fahrgeldes keine Fahrkarte erwerben, ist das Personal dazu berechtigt, gegen den Reisenden ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verhängen. 2. Das Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Banknoten zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Betriebspersonal besteht keine Verpflichtung, mehr als insgesamt 20 Münzstücke, Ein- oder Zwei- Cent-Stücke oder Geldscheine über 20,00 EUR anzunehmen, es sei denn, der Fahrkartenwert erfordert dies. 3. Soweit Kundenbetreuer / innen Geldbeträge über 20,00 EUR nicht wechseln können, kann der Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag erhalten. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung im Kundencenter der Bayerischen Regiobahn GmbH / im DB Reisezentrum Augsburg abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen. 4. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Kundenbetreuer / innen ausgestellten Quittungen müssen sofort vorgebracht werden. 5. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. 6. Soweit Fahrkarten aus dem Automaten im Zug verkauft werden, kann die Rückgabe von Wechselgeld eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Gegebenfalls ist passend zu zahlen. Hierauf wird am Automaten hingewiesen. Bayerische Regiobahn GmbH 9

10 8 Ungültige Fahrkarten 1. Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind, ohne bzw. nicht mit vollständig ausgefüllter gültiger Kundenkarte genutzt werden, keine Übereinstimmung der Nummer von Kundenkarte und Wertmarke vorweisen, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, in einem Entwerterfeld mehrfach entwertet sind bzw. wenn die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden, nicht im Original vorliegen. 2. Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. 3. Die Einziehung von Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgastes schriftlich bestätigt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind bei rechtmäßiger Einziehung ausgeschlossen. 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt 1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er für sich oder soweit nötig für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Sonstiges keine gültige Fahrkarte beschafft hat, sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann oder nicht vorzeigen will, die Fahrkarte auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, Bayerische Regiobahn GmbH 10

11 die Fahrkarte nicht entsprechend den Tarif- und Beförderungsbedingungen unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, die Fahrkarte unkenntlich gemacht hat oder wenn die Fahrkarte auf sonstige Weise verändert worden ist, die ggf. notwendigen Nachweise (BahnCard, Ermäßigungsbescheinigungen etc.) nicht vorzeigen kann. 2. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter 9 Abs. 1 werden nicht angewandt, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 3. Der Reisende, der bei der Fahrkartenprüfung ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, ist verpflichtet, die Personalien anzugeben und sich auf Verlangen mit Lichtbildausweis auszuweisen. Dies gilt auch, wenn das erhöhte Beförderungsentgelt sofort und in voller Höhe in bar beglichen wird. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. 4. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Anlage 1 zuzüglich des Fahrpreises von Kontroll- bis Ausstiegshaltestelle des Fahrgastes. Hierbei kann das Beförderungsentgelt für die ganze bisher zurückgelegte Strecke des Verkehrsmittels berechnet werden, wenn der Fahrgast die tatsächlich zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Über den gezahlten Betrag stellt das Betriebspersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen. 5. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall von 9 Abs. 1 Punkt 2 und 6 gemäß Anlage 1, wenn der Reisende innerhalb von zwei Wochen im Kundencenter der Bayerischen Regiobahn GmbH / im DB Reisezentrum Augsburg seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige persönliche Fahrkarte oder notwendigen Nachweise vorlegt. 6. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beanstandung an die Bayerische Regiobahn GmbH zu zahlen. Bei Überweisungen muss die EBE-Nummer als Verwendungszweck angegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 1 erhoben, es sei denn, der Reisende weist nach, dass der Bayerischen Regiobahn GmbH kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. 7. Die Daten der Reisenden ohne gültige Fahrkarte werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet. 8. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche der Bayerischen Regiobahn GmbH unberührt. Bayerische Regiobahn GmbH 11

12 10 Erstattung von Beförderungsentgelt 1. Es gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifs. Es werden nur Fahrkarten erstattet oder umgetauscht, die durch die Bayerische Regiobahn GmbH ausgegeben wurden. 2. Die Höhe der Erstattung sowie des Bearbeitungsentgelts richtet sich nach den Bestimmungen laut Anlage 1. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen 4 Abs. 1 Punkt 2, bei gemäß 8 als ungültig eingezogener Fahrkarte, rückwirkend bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeitkarten, für den Benutzer einer Fahrkarte, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird. 3. Bei Pauschalpreistickets ist eine Erstattung nicht möglich. Einzelheiten regeln die Tarifbestimmungen. 11 Beförderung schwerbehinderter Menschen Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der 145 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). 12 Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen des Bundes und der Länder werden unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. 13 Mitnahme von Sachen (außer Fahrräder) und Tieren 1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht, soweit nicht 13 Abs. 12 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß hinaus verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen. Bayerische Regiobahn GmbH 12

13 2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können, Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. 3. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. 4. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften. 5. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. 6. Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Reisende und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. 7. Darüber hinaus können Hunde, die nicht in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint sind und einen Maulkorb tragen. Für diese Hunde sind die Fahrpreise gemäß den gültigen Tarifbestimmungen zu bezahlen. 8. Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde) sind zur Beförderung stets kostenfrei zugelassen. Sie sind von der Maulkorbpflicht befreit. Gleiches gilt für Rettungsund Polizeihunde. 9. Die Mitnahme von gefährlichen Hunden ist (gemäß den in den Bundesländern geltende Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden) ausgeschlossen. 10. Alle weiteren Tiere, die nicht in kleinen Transportbehältern untergebracht werden können, sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen. 11. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen und Tiere zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. 12. Die Beförderung von Reisegepäck richtet sich bei der Eisenbahn nach den 25 ff. EVO. Bayerische Regiobahn GmbH 13

14 14 Mitnahme von Fahrrädern 1. Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Fahrzeugen der Bayerischen Regiobahn GmbH unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Vor dem Einsteigen sind grundsätzliche alle Gepäckstücke vom Fahrrad abzunehmen. Die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden. Das Be- und Entladen des Fahrrades erfolgt durch den Reisenden. Gruppen haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung. 2. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahrräder beschränkt. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Der Reisende ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seines Fahrrades in jedem Fall selbst verantwortlich. 3. Der Reisende hat durch den Erwerb von Fahrradkarten den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis gemäß den gültigen Tarifbestimmungen zu zahlen. 4. Rollstuhlfahrer bzw. Reisende mit Kinderwagen haben bei der Beförderung Vorrang. 5. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen werden. 6. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Fahrräder zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. 15 Fundsachen 1. Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Betroffenen durch das Fundbüro der Deutschen Bahn AG bzw. der Bayerischen Regiobahn GmbH gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Betroffenen durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Betroffener ausweisen kann. Der Betroffene hat den Empfang der Sache zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruchs hat der Betroffene bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. 2. Lebensmittel und verderbliche Sachen werden entsorgt. 3. Für Fundsachen haftet die Bayerische Regiobahn GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bayerische Regiobahn GmbH 14

15 16 Haftung und Fahrgastrechte 1. Die Bayerische Regiobahn GmbH haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für Sachschäden haftet die Bayerische Regiobahn GmbH gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von EUR; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. a) Bei Verspätungen und Zugausfall haftet die Bayerische Regiobahn GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung sowie der VO (EG) 1371/2007. Nationale Durchsetzungsstelle für die Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, Bonn, b) Im Übrigen haftet die Bayerische Regiobahn GmbH bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflicht ist die Erbringung der Beförderungsleistung. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet die Bayerische Regiobahn GmbH vorbehaltlich der Regelungen der vorstehenden Paragrafen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3. Für Schäden am Fahrzeug, die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen. 17 Alternatives Streitbeilegungsverfahren 1. Sollte es zwischen der Bayerischen Regiobahn GmbH und dem Reisenden in Bezug auf die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens zu Meinungsverschiedenheiten kommen, erklärt sich die Bayerische Regiobahn GmbH bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 2. Der Reisende kann sich an eine vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Im öffentlichen Personennahverkehr ist dies die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.v. Sie ist unter folgendem Link zu finden: 18 Guten Tag Ticket (Pauschalpreisticket-Angebot) Das Guten Tag Ticket ist ein Pauschalpreisticket-Angebot. Die Gültigkeit umfasst die Züge der Bayerischen Regiobahn GmbH sowie die der Bayerischen Oberlandbahn GmbH mit den Netzen Oberlandnetz und Meridian gemäß der Grafik in Anlage 2. Es gelten die folgenden Tarifbestimmungen: Bayerische Regiobahn GmbH 15

16 1. Eintrag des Namens und des Datums auf der Fahrkarte: Pauschalpreistickets sind nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets der Geltungstag sowie der Name und Vorname des Ticket-Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Diese Angaben sind vor Fahrtantritt unauslöschlich und lesbar in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Durch nachträgliche Änderungen des Namens und/oder des Geltungstages wird ein Pauschalpreisticket ungültig. 2. Mitnahmemöglichkeit weiterer Reisender: Bei Pauschalpreistickets, die die Mitnahme von Mitreisenden gestatten, ist der Austausch von Personen nach Reiseantritt nicht möglich. Mitreisende dürfen unterwegs dazu- oder aussteigen. Die entgeltliche Mitnahme von Mitreisenden ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Die Mitnahme von Fahrrädern anstelle von Personen ist nicht gestattet. 3. Verlust: Bei Verlust eines Pauschalpreistickets kann kein Ersatz geleistet werden. 4. Fahrgelderstattung: Fahrgelderstattung und Umtausch sind bei der Nichtnutzung oder Teilnutzung eines Pauschalpreistickets ausgeschlossen. 5. Übergang in die 1. Klasse: Die oben genannten Pauschalpreistickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgestellt. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 6. Fahrgastrechte: Bei den Pauschalpreistickets handelt es sich i. S. d. 5 der EVO um Fahrkarten, für die ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt bezahlt wurde. Bei der Nutzung anderer Züge aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen erfolgt keine Erstattung gegebenenfalls gezahlter Beförderungsentgelte oder Produktübergänge. 7. Sonstiges: Bei einer Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung des Kontrollpersonals die Identität des Ticket-Inhabers durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Der Weiterverkauf und/oder die Weitergabe aller Pauschalpreistickets sind/ist nicht gestattet und wird strafrechtlich verfolgt. 8. Berechtigter Personenkreis: Das Guten Tag Ticket kann von 1, 2, 3, 4 oder 5 gemeinsam reisenden Personen genutzt werden. Vor dem Kauf der Fahrkarte hat die Wahl der genauen Personenzahl zu erfolgen. In jeder Personenvariante können bis zu drei Kinder bis einschließlich 14 Jahren kostenfrei mitgenommen werden. Bayerische Regiobahn GmbH 16

17 9. Bestimmung der Gruppengröße: Bei der Bestimmung der Gruppengröße zählt ein entgeltpflichtiges Kind als eine Person. Die Regelung gilt analog für entgeltpflichtige Hunde. 10. Geltungsbereich: Das Guten Tag Ticket gilt für beliebig viele Fahrten am Geltungstag in allen Zügen der Zuggattung BRB. Des Weiteren umfasst der Geltungsbereich: Das Gesamtnetz der Bayerischen Oberlandbahn GmbH: Kursbuchstrecke 955: München Hbf München Harras Holzkirchen Bayrischzell Kursbuchstrecke 956: München Hbf München Harras Holzkirchen Lenggries Kursbuchstrecke 957: München Hbf München Harras Holzkirchen Tegernsee Kursbuchstrecke 950: München Hbf Rosenheim Kufstein Kursbuchstrecke 951: München Hbf Rosenheim Salzburg Hbf Kursbuchstrecke /958: München Hbf Holzkirchen Rosenheim Die Züge der Agilis Verkehrsgesellschaft mbh und Co. KG auf folgenden Streckenabschnitten: Kursbuchstrecke 900 / 990: zwischen Ingolstadt Hbf und Ingolstadt Nord Die Züge der DB RegioNetz Verkehrs GmbH / Südostbayernbahn auf folgenden Streckenabschnitten: Kursbuchstrecke 952: zwischen Prien am Chiemsee und Aschau (Chiemgau) Kursbuchstrecke 953: zwischen Traunstein und Ruhpolding Kursbuchstrecke 959: zwischen Traunstein und Waging Aussteigen, Umsteigen, Rück- und Rundfahrten sind möglich. Eine bildliche Darstellung des Geltungsbereichs ist der Anlange 2 zu entnehmen. 11. Geltungsdauer: Das Guten Tag Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag: montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages an Samstagen, Sonntagen und an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen (auch ) bereits ab 0:00 Uhr und bis 3:00 Uhr des Folgetages 12. Aktion Guten Tag Ticket vor 9 Uhr: Das Angebot Guten Tag Ticket vor 9:00 Uhr wird nur zu bestimmten Aktionszeiträumen angeboten und besitzt nur während dieser Gültigkeit. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger veröffentlicht. Die Geltungsdauer beginnt am auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag von montags bis sonntags von 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. Bayerische Regiobahn GmbH 17

18 13. Preisberechnung: Die Preise sind der Anlage 1 zu entnehmen. 19 Verjährung 1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. 2. Ansprüche aus Fahrgastrechten verjähren nach einem Jahr laut Verordnung (EG) Nr. 13 / 2007 Anhang I Artikel 60 Abs Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 20 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist soweit zulässig der Sitz der Bayerischen Regiobahn GmbH. Bayerische Regiobahn GmbH 18

19 Anlage 1 Gebühren und Entgelte: Missachtung des Rauchverbotes (mindestens) Reinigungskosten bei Verunreinigung des Fahrzeuges (mindestens) missbräuchliche Nutzung der Notbremse erhöhtes Beförderungsentgelt (mindestens) Ermäßigung des erhöhten Beförderungsentgeltes Bearbeitungsentgelt für Zahlungsaufforderung Bearbeitungsentgelt bei Erstattung, Umtausch, Rückgabe von Fahrkarten Gebühr für den Ersatz einer persönlichen Jahreskarte, persönlichen Monatskarte oder Schülermonatskarte im Abonnement Bearbeitungsgebühr bei Abonnementkündigung wegen unzureichender Kostendeckung Gebühr bei Fahrgelderstattung wegen Krankheit (bei Zeitkarten) 60,00 EUR 60,00 EUR 200,00 EUR 60,00 EUR 7,00 EUR 15,00 EUR 17,50 EUR 10,00 EUR 5,00 EUR 17,50 EUR Preisstufen des Guten Tag Ticket: Anzahl der Personen Guten Tag Ticket (Gültigkeit ab 9 Uhr) 2. Klasse EUR 1 21, , , , ,00 Bayerische Regiobahn GmbH 19

20 Anlage 2 Anwendungsbereich der Tarifbestimmungen: Die vorliegenden Tarifbestimmungen finden Anwendung auf den folgenden Kursbuchstrecken (KBS): KBS 985: KBS 962: KBS 983: KBS 990/991: Augsburg Mering Geltendorf Dießen Weilheim Weilheim Peißenberg Schongau Augsburg Aichach Schrobenhausen Ingolstadt Ingolstadt Eichstätt Bahnhof Eichstätt Stadt Anwendungsbereich des Guten Tag Ticket: Bayerische Regiobahn GmbH 20

21 Herausgeber: Bayerische Regiobahn GmbH Bahnhofplatz Holzkirchen Servicetelefon: 0821 / Sie haben Fragen, Wünsche oder Anliegen? Wenden Sie sich gerne an: auskunft@bayerischeregiobahn.de Gruppenreservierungen: Telefonisch unter: 0821 / oder per an auskunft@bayerischeregiobahn.de Bayerische Regiobahn GmbH 21

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