Bertha-Bruch-Stiftung

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1 Seite 1 Bertha-Bruch-Stiftung Abschrift Ausfertigung Reg. No. 1520/1928 Verhandelt zu Saarbrücken am 10. Oktober Vor Justizrat Wilhelm Harraeus, Notar in Saarbrücken erschien: Fräulein Bertha Bruch, Rentnerin in Saarbrücken am Stiefel No. 2. Diese erklärte: Mit Rücksicht darauf, daß ich eine große Liebe zu Tieren habe und während meines Lebens mich besonders an den Bestrebungen der Tierschutzvereine beteiligt habe, auch stets für kranke und herrenlose Hunde und Katzen gesorgt habe, will ich eine selbständige rechtsfähige Stiftung errichten und diese mit einem Vermögen ausstatten, das aus folgenden Werten besteht: A. Immobilien I Die im Grundbuch von Saarbrücken Blatt 2055 eingetragenen Grundstücke: 1. Flur 25 Nummer 100/62 Hofraum mit Wohnhaus, Scheune und Stall nebst Hausgarten Silbereisenhaus bei Saarbrücken 2, 21 Ar, 2. Flur 25 Nummer 70/60 Wiese auf dem Heidenköpfchen 24,14 Ar, 3. Flur 25 Nummer 99/60 Acker daselbst 31,67 Ar, 4. Flur 25 Nummer 71/60 Acker daselbst 15,97 Ar, 5. Flur 25 Nummer 115/63 Acker daselbst 55,22 Ar, 6. Flur 25 Nummer 116/55 Acker daselbst 16,15 Ar. II Die im Grundbuch von St. Johann Blatt 1892 eingetragenen Grundstücke: 1. Flur 26 Nummer 100/21 Garten Schumannstraße 51,93 Ar, 2. Flur 26 Nummer 972/21 daselbst Garten 3,25 Ar. Im Gesamtwerte von ,- Franken.

2 Seite 2 B. Mobilien Diejenigen Inventargegenstände, welche mir gehören und im Silbereisenhaus sich befinden. C. Ausstehende Forderungen a. Kaufpreisrestforderung gegen Eheleute Joh. Frenzel, Gastwirt und Helene Pink in Saarbrücken, Vorstadtstraße 21, in Höhe eines Gegenwertes von 8000/2790 Kilogramm Feingold, auf Grund Aktes vom 17. April 1928 des unterzeichneten Notars, hypothekarisch sichergestellt auf dem im Grundbuch von St. Johann eingetragenen Grundstück Flur 26 Nummer 973/21. b. Darlehensforderung gegen Rudolf Loew und Kinder in Saarbrücken, Eisenbahnstraße 68, in Höhe von Mark, die der Aufwertung unterliegen, hypothekarisch sichergestellt auf dem im Grundbuch von Saarbrücken Artikel 1168 eingetragenen Grundstück Flur 7 Nummer 154/3. Ich verpflichte mich, binnen zweier Monate nach erteilter staatlicher Genehmigung die Grundstücke und sonstigen Vermögenswert der Stiftung zu übertragen und in einer mit dem Vorstand derselben abzuschließenden besonderen notariellen Urkunde die zum Eigentumsübergang erforderlichen Erklärungen abzugeben. Für die Verfassung der Stiftung soll folgendes gelten: 1 Die Stiftung führt den Namen Bertha Bruch Stiftung Der Sitz ist Saarbrücken.

3 Seite 3 2 Zweck der Stiftung ist, von dem Vermögen und den Einkünften desselben das Silbereisenhaus und die darin befindliche Anstalt zur Unterbringung von kranken und herrenlosen Hunden und Katzen zu unterhalten, und falls das Anwesen zur Veräußerung kommt, eine neue Anstalt zu schaffen, welche denselben Zwecken dient, ferner den Tierschutzverein für das Saargebiet E.V. in Saarbrücken durch Zuwendungen zu unterstützen, überhaupt im öffentlichen Interesse dafür Sorge zu tragen, daß herrenlose und kranke Tiere der genannten Art so lange verpflegt werden, bis sie wieder untergebracht sind, oder daß sie im Falle schwerer Krankheit vorschriftsmäßig beseitigt werden. Sollte der heutige Tierschutzverein für das Saargebiet e.v. in Saarbrücken nicht mehr bestehen, so tritt an seine Stelle diejenige Personenvereinigung, welche gleichartige oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der genannte Verein. Der Vorstand der Stiftung hat die Angestellten für die genannte Arbeit sorgfältig auszuwählen und nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie der Zweck der Stiftung im einzelnen zu erreichen ist. Insbesondere soll der Vorstand dafür sorgen, daß eine tierfreundliche alleinstehende Frau die Aufsicht über die Anstalt ausübt, und daß ein Tierarzt die Tötung der Tiere vornimmt. 3 Die Stiftung ist befugt, anderweitige Zuwendungen anzunehmen. Die Anlegung des Stiftsvermögens muß, soweit es nicht in Immobilien besteht, in goldwertbeständiger Form in erststelligen Hypotheken oder bei der Städtischen Sparkasse in Saarbrücken bezugsweise bei der Kreissparkasse daselbst angelegt werden. Mündelsichere Wertpapiere sind bei der Reichsbank zu deponieren. 4 Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Personen, die von dem jeweiligen Oberbürgermeister der Stadt Saarbrücken ernannt werden. Für die Ernennung ist folgendes maßgebend: Zwei Mitglieder sind aus den Beamten der Stadt Saarbrücken zu ernennen, die drei übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Tierschutzvereines für das Saargebiet e.v. in Saarbrücken oder derjenigen Vereinigung, welche nach 2 an dessen Stelle in Frage kommt, aus den vorgeschlagenen Personen ernannt. Unter den Vorstandsmitgliedern soll möglichst ein Tierarzt sich befinden. Falls binnen vier Wochen nach Aufforderung kein Vorschlag erfolgt, ernennt der Oberbürgermeister auch diese Mitglieder des Vorstandes nach seinem Ermessen möglichst aus Mitgliedern des genannten Vereines. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer werden von

4 Seite 4 dem Oberbürgermeister aus den Vorstandsmitgliedern bestimmt. Zum Rechnungsführer ist einer der beiden Beamten der Stadt Saarbrücken zu ernennen. Solange ich lebe gehöre ich als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende zum Vorstand. Für diese Zeit werden auch den vom Tierschutzverein oder von der nach 2 in Frage kommenden Vereinigung vorgeschlagenen Personen nur 2 Vorstandsmitglieder bestellt. Eine Beschlußfassung ist nur möglich, wenn auf ordnungsmäßige Vorladung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Mitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Annahme oder Ablehnung die Stimme des Vorsitzenden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, abgesehen von mir selbst, dauert drei Jahre. Die Amtsdauer des ersten Vorstandes endigt am 31. Dezember Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis der neue Vorstand bestellt ist. Ausscheidende Mitglieder können wieder ernannt werden. Über den Verkauf der im Grundbuch von St. Johann eingetragenen Grundstücke Flur 26 Nummer 1003/21 und 972/21, die zum größten Teil Bauplätze darstellen und zur Erzielung möglichst hoher Preise allmählich veräußert werden sollen, behalte ich mir nach Vorschlag des Vorstandes die alleinige Entscheidung vor. Sollte nach meinem Tode nicht genügend Kapital vorhanden sein, um aus den Zinsen die Ausgaben für die Stiftungszwecke zu bestreiten, so soll, um den Verkauf der Grundstücke unter dem Werte zu vermeiden ein Darlehen bei der Sparkasse gegen Belastung der Grundstücke aufgenommen werden. Der Vorsitzende oder an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer bilden den engeren und nach 26 Abs. 2 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstand. Diese engere Vorstand ist berechtigt, eines seiner Mitglieder oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen. Der Rechnungsführer hat die Buch- und Kassenführung zu besorgen. Quittungen sind von ihm und dem Vorsitzenden bezugsweise bei dessen Verhinderung zum stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen, über Beträge von weniger als 100 Goldmark quittiert der Rechnungsführer allein. Der Rechnungsführer hat in der ersten Vorstandssitzung jedes halben Jahres eine mit Sichtvermerk des Oberbürgermeisters oder seines gesetzlichen Vertreters versehene Übersicht des Vermögensbestandes vorzulegen. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch erhalten sie den Ersatz ihrer baren Auslagen.

5 Seite 5 5 Soweit mein sonstiges Vermögen zu meinem standesgemäßen Lebensunterhalt nicht ausreichen sollte, ist der Vorstand verpflichtet, mir aus dem Vermögen und den Einkünften der Stiftung monatlich einen solchen Betrag zuzuwenden, der mir gestattet, meinen bisherigen Neigungen und Gewohnheiten entsprechend zu leben. 6 Die Aufsicht über die Stiftung führt der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Saarbrücken. 7 Der Notar wird ermächtigt, alle Anträge zu stellen, die zur Verwirklichung der Stiftung erforderlich sind. Das Protokoll wurde vorgelesen, von der Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Bertha Bruch Harraeus Als erste Ausfertigung stempelfrei. Zur Urschrift 20 Franken Stempel verwendet. Für gleichlautende Ausfertigung, welche dem Fräulein Bertha Bruch erteilt wird. Saarbrücken, den 12. Oktober 1928 Der Notar gez. Harraeus Justizrat

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