Geschäftszahl: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Sektion VI, Abteilung VI/1, Abteilung VI/2
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- Jasmin Schräder
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1 Bundeskanzleram t Rundschreiben Betrifft: Altersteilzeit; Außer-Kraft-Treten der Generellen Genehmigung zum Abschluss von Sonderverträgen vom 3. Oktober 2001, GZ /2-II/B/3a/01; Generelle Genehmigung der Verlängerung bestehender Sonderverträge bis zum gesetzlichen Pensionsanfallsalter Sektion III Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform Geschäftszahl: Sachbearbeiterin: Internet: Abteilung III/2 Kompetenzcenter A und Besoldungslegistik /1-III/2/04 Mag. Gabriele STEININGER gabriele.steininger@bka.gv.at Telefon: (+43)-01/53 115/7164 Fax: (+43)-01/53 115/7465 An die Präsidentschaftskanzlei, die Parlamentsdirektion, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis. gesondert an: das Bundeskanzleramt; Sektion I, Abteilung I/2 das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Sektion VI, Abteilung VI/1, Abteilung VI/2 das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralsektion, Präsidium, Sektion III, Abteilung III/6 Bundesdenkmalamt Landesschulrat für Burgenland Landesschulrat für Kärnten Landesschulrat für Niederösterreich Landesschulrat für Oberösterreich Landesschulrat für Salzburg Landesschulrat für Steiermark Landesschulrat für Tirol Landesschulrat für Vorarlberg Stadtschulrat für Wien Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien Geologische Bundesanstalt Wien Studienbeihilfenbehörde das Bundesministerium für Finanzen; Sektion I, Abteilung I/20, Abteilung I/22 Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
2 - 2 - Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Finanzlandesdirektion für Kärnten Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Finanzlandesdirektion für Salzburg Finanzlandesdirektion für Steiermark Finanzlandesdirektion für Tirol Finanzprokuratur Bundespensionsamt das Bundesministerium für Inneres; Sektion I, Abteilung I/1, Referat I/1/a, Referat I/1/b, Referat I/1/c, Referat I/1/d, Referat I/1/e Sicherheitsdirektion für Burgenland Sicherheitsdirektion für Kärnten Sicherheitsdirektion für Niederösterreich Sicherheitsdirektion für Oberösterreich Sicherheitsdirektion für Salzburg Sicherheitsdirektion für Steiermark Sicherheitsdirektion für Tirol Sicherheitsdirektion für Vorarlberg Sicherheitsdirektion für Wien Bundespolizeidirektion Eisenstadt Bundespolizeidirektion Klagenfurt Bundespolizeidirektion Villach Bundespolizeidirektion Schwechat Bundespolizeidirektion St. Pölten Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt Bundespolizeidirektion Steyr Bundespolizeidirektion Linz Bundespolizeidirektion Wels Bundespolizeidirektion Salzburg Bundespolizeidirektion Graz Bundespolizeidirektion Leoben Bundespolizeidirektion Innsbruck Bundespolizeidirektion Wien Landesgendarmeriekommando für das Burgenland Landesgendarmeriekommando für Kärnten Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich Landesgendarmeriekommando für Salzburg Landesgendarmeriekommando für Steiermark Landesgendarmeriekommando für Tirol Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg Bildungszentrum Traiskirchen Bundesasylamt das Bundesministerium für Justiz; Präsidialsektion, Abt. Pr 6, Abt. Pr 7 Obersten Gerichtshof Generalprokuratur, Justizpalast Oberlandesgericht Wien Oberlandesgericht Graz Oberlandesgericht Linz Oberlandesgericht Innsbruck Oberstaatsanwaltschaft Wien Oberstaatsanwaltschaft Graz Oberstaatsanwaltschaft Linz Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
3 - 3 - das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft; Präsidium, Abt. Präs. 1, Abt. Präs. 2 das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; Sektion I, Gruppe A, Abteilung I/2, Abteilung I/3 Bundessozialamt - Landesstelle Wien - Landesstelle Niederösterreich - Landesstelle Burgenland - Landesstelle Vorarlberg - Landesstelle Kärnten - Landesstelle Salzburg - Landesstelle Tirol - Landesstelle Oberösterreich - Landesstelle Steiermark Bundesgeschäftsstelle des AMS das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Sektion I, Präsidium, Abt. CS 5 Österreichisches Patentamt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; Stabstelle I/A, Abteilung I/A/1, Referat I/A/1a das Bundesministerium für Landesverteidigung; Sektion I: Zentralsektion, Gruppe Präsidium, Gruppe Personal und Ergänzung Kommando Landstreitkräfte Kommando Luftstreitkräfte Kommando Einsatzunterstützung Kommando Internationale Einsätze das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Personal und Recht, Abt. Pers. 2, Burghauptmannschaft Österreich Wasserstraßendirektion Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
4 - 4 - A. Außer-Kraft-Treten der Generellen Genehmigung zum Abschluss von Sonderverträgen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung 1. Mit Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vom 5. Oktober 2001, GZ /27-II/A/6/01, betreffend die Anwendbarkeit der Altersteilzeitregelung der 27 und 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) auf Vertragsbedienstete des Bundes wurde mitgeteilt, dass die Altersteilzeitvereinbarung grundsätzlich nur in jenen Bereichen in Anspruch zu nehmen sei, in denen die Reduzierung der Arbeitsleistung ohne Ausgleich durch zusätzliches Personal, Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes anderer Bediensteter oder zusätzliche Überstunden möglich sei. Die parallel dazu ergangene Richtlinie gemäß 36 Abs. 2 VBG mit einer generellen Genehmigung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zum Abschluss von Sonderverträgen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung, GZ /2- II/B/3a/01 vom 3. Oktober 2001, trat korrespondierend mit dem damals vorgesehenen Außer-Kraft-Tretens-Datum der gesetzlichen Altersteilzeitregelung ausdrücklich mit 31. Dezember 2003 außer Kraft. 2. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde die Altersteilzeitregelung für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, mit geänderten Anspruchsvoraussetzungen verlängert. Als eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung macht 27 Abs. 4 AlVG idf des Budgetbegleitgesetzes 2003 die Höhe des Kostenersatzes von der Einstellung einer Ersatzarbeitskraft abhängig: Nur wenn nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird, erhält der Dienstgeber wie bisher 100% des Lohnausgleichs und des Beitragsmehraufwandes, andernfalls beträgt das Altersteilzeitgeld nur 50% des zusätzlichen Aufwandes. Eine Altersteilzeitregelung in geblockter Form ist gemäß 27 Abs. 5 AlVG idf des Budgetbegleitgesetzes 2003 überhaupt nur mehr dann zulässig, wenn zumindest während der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird die Voraussetzung der Ersatzkraftbeschäftigung nicht erfüllt, ist der Dienstgeber zum Ersatz des unberechtigt
5 - 5 - Empfangenen verpflichtet. 3. Diese gesetzlichen Änderungen lassen den Einsatz von Altersteilzeitvereinbarungen als Instrument, die dauerhafte Auflassung von Arbeitsplätzen nach Umstrukturierungen und Reorganisationsmaßnahmen sozialverträglich zu gestalten wie in den zitierten Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vorausgesetzt nicht mehr zu. Die Generelle Genehmigung vom 3. Oktober 2001, GZ /2-II/B/3a/01, zum Abschluss von Sonderverträgen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung wird daher nicht verlängert. B. Verlängerung von Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind 1. Für Fälle, in denen eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist und der/die Dienstnehmer/-in auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen kann, sieht 82 Abs. 1 AlVG idf des Budgetbegleitgesetzes 2003 eine Übergangsregelung vor: Diesfalls gebührt dem Dienstgeber bei entsprechender Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage Altersteilzeitgeld über die bisherige Höchstdauer hinaus, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters. Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß 82 Abs. 1 AlVG über die bisherige Höchstdauer hinaus sind somit: ein bestehender Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach der bisherigen Rechtslage auf Grund einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist und alle Voraussetzungen nach der bis zur Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geltenden Rechtslage erfüllt, der/die Dienstnehmer/-in kann auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen, die bestehende Altersteilzeitvereinbarung wird bei Erfüllung aller übrigen
6 - 6 - Voraussetzungen nach der bis zur Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geltenden Rechtslage (siehe Richtlinie GZ /2-II/B/3a/01) verlängert, die Verlängerung erfolgt längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters. 2. Um betroffenen Vertragsbediensteten weiterhin einen nahtlosen Übergang zur Pension zu gewährleisten, erteilt der Bundeskanzler gemäß 36 Abs. 2 VBG bei Erfüllung der im Punkt 1 dargestellten Voraussetzungen die G e n e r e l l e G e n e h m i g u n g zur Verlängerung von Sonderverträgen, durch die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung wirksam geworden ist, über die bisherige Höchstdauer hinaus unter Beachtung der sonstigen in der Richtlinie vom 3. Oktober 2001, GZ /2-II/B/3a/01, dargestellten Voraussetzungen. Die Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung ist unter Beifügung einer Kopie des geänderten Sondervertrages und einer aktuellen Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühestmöglichen Pensionsstichtag des/der Vertragsbediensteten an die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zu melden. Für diese Meldung steht das Formular "ÄNDERUNGSMELDUNG - Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarung mit Beginn bis " unter der Internet-Adresse zum Download bereit. 3. Ergänzend wird angemerkt, dass im Falle einer Nichtverlängerung der Altersteilzeitvereinbarung bei Erfüllung der Voraussetzungen des 39 AlVG idf des Budgetbegleitgesetzes 2003 Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit besteht, wenn der/die Vertragsbedienstete nach Enden der Altersteilzeitvereinbarung arbeitslos ist und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht in Pension gehen kann. Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des um 25% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
7 - 7 - Das vorliegende Rundschreiben ist auch im Bundesintranet unter der Adresse verfügbar. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 13. Februar 2004 Für den Bundeskanzler: BACHMAYER
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