Sozialministeriumservice
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- Victoria Fuchs
- vor 8 Jahren
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1 Sozialministeriumservice BEHINDERUNG UND ARBEITSWELT Stand: Ausgust 2017
2 Personenkreis Begünstigte Behinderte sind Personen mit einen Grad der Behinderung von mind. 50 % die österreichische Staatsbürger/innen oder Bürger/-innen der Europäischen Union EWR-Bürger/innen (darin inkludiert EU- Bürger/ in) oder Schweizer Bürger/innen oder Angehörige Drittstaatsbürger/innen, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit sie nach geltendem Recht österreichischen Staatsbürger/innen gleichzustellen sind oder Flüchtlinge sind, denen Asyl gewährt wurde. Ausnahme: SchülerInnen, StudentInnen sowie PensionistInnen Den Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten Sie bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice oder auf Einladung zur ärztlichen Untersuchung Ergebnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) Bescheid Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
3 Besonderer Kündigungsschutz Dienstverhältnis (DV) vor Begünstigte Behinderte, deren DV vor dem begründet wurde, haben jedenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Dienstverhältnis ab Menschen mit Behinderung, deren DV nach dem begründet wurde, die zuvor aber bereits begünstigt waren, haben erst nach 4 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz. Bei nichtbegünstigten Personen, deren DV nach dem neu begründet wurden, tritt der besondere Kündigungsschutz ab Eintritt der Begünstigten-Eigenschaft, frühestens aber nach 6 Monaten ab Beginn des DV, ein. Innerhalb dieser Fristen besteht kein Unterschied zur Kündigung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin ohne Behinderung. Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht bei: einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf berechtigter fristloser Entlassung Ist der Kündigungsschutz einmal wirksam, muss der/die Dienstgeber/in vor Ausspruch
4 Begünstigte Behinderte der Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice einholen. VORTEILE Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektiv vertrag, Dienstrecht oder Betriebsvereinbarung vorgesehen ist) Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden) Fahrpreisermäßigung (z. B. ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB) FÖRDERUNGEN technische Arbeitshilfen Arbeitsplatzadaptierungen Schulungs- und Ausbildungskosten Gebärdensprachdolmetschkosten Orientierungs- und Mobilitätstraining Mobilitätshilfen (z.b. Zuschüsse zur Erlangung der Lenkerberechtigung und zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges) Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit ANGEBOTE Berufliche Assistenz (z.b. Arbeitsassistenz, Jobcoaching)
5 Unternehmen sonstige Unterstützung (z.b. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz) Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekte BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer/innen beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine/n begünstigte/n Behinderte/n einzustellen. Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird dem/der Dienstgeber/in vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe (AT) vorgeschrieben. FÖRDERUNGEN Finanzierung technischer Arbeitshilfen Zuschüsse zur Schaffung von Arbeits-und Ausbildungsplätzen Kostenersatz für behindertengerechte Ausstattung des Betriebes Zuschüsse zu den Lohnkosten Entgeltbeihilfen bei behinderungsbedingter Leistungseinschränkung Arbeitsplatzsicherungsbeihilfen zur Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands von UnternehmerInnen
6 Behindertengleichstellung ANGEBOTE kostenlose Inanspruchnahme der Arbeitsassistenz steuerliche Vergünstigungen Jänner 2006 ist das Behindertengleichstellungspaket in Kraft getreten. Damit wird auch das Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt geregelt. SIE FÜHLEN SICH AUF GRUND IHRER BE- HINDERUNG BENACHTEILIGT? Wir beraten, schlichten und bieten Mediation im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) Rufen Sie uns an! Speziell für Gehörlose gibt es die Möglichkeit, Anfragen per SMS zu schicken: 0664/ Hinweis: Viele Vorteile, Förderungen und Angebote stehen Menschen mit Behinderung und deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen offen, auch wenn Sie nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören. Näheres dazu bei allen Landesstellen des Sozialministeriumservice.
7 Landesstellen LANDESSTELLE BURGENLAND 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46 Tel: 02682/ Fax LANDESSTELLE KÄRNTEN 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kumpfgasse Tel: 0463/ Fax LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH 3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 8/3 Tel: / Fax [email protected] AUSSENSTELLE NIEDERÖSTERREICH 1010 Wien, Babenbergerstraße 5 Tel: 01 / Fax [email protected] LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH 4021 Linz, Gruberstraße 63 Tel: 0732/ Fax [email protected] LANDESSTELLE SALZBURG 5020 Salzburg, Auerspergstraße 67a Tel: 0662/ Fax [email protected]
8 LANDESSTELLE STEIERMARK 8020 Graz, Babenbergerstraße 35 Tel.: 0316/7090 Fax LANDESSTELLE TIROL 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3 Tel: 0512/ Fax [email protected] LANDESSTELLE VORARLBERG 6900 Bregenz, Rheinstraße 32/3 Tel: 05574/6838 Fax [email protected] LANDESSTELLE WIEN Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel: 01/ Fax [email protected] IMPRESSUM: Verlags- und Herstellungsort: Wien Titelbild: Sozialministeriumservice/B. Krobath Druck: MITRACO GmbH Heiligenstädter Straße 51, 1190 Wien; Medieninhaber und Herausgeber: SOZIALMINISTERIUMSERVICE Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel Fax: [email protected] sozialministeriumservice.at
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