Mittelschulverordnung*
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- Sylvia Rothbauer
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1 . Mittelschulverordnung* Vom 0. Dezember 00 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die und 9 Absatz des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 9. August 909 ), des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 6. Mai 96 ) und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) vom 7. Februar 999 ) beschliesst:. Führung und Organisation der Mittelschulen* Organe Die Mittelschulen in Solothurn und Olten (Kantonsschule Solothurn beziehungsweise Kantonsschule Olten) bilden je eine selbständige Schule mit eigener Leitungsstruktur. Mit der Leitung werden in jeder Schule beauftragt: a)* der Direktor oder die Direktorin; b) die Schulleitung; c) die Leitungen der Abteilungen; d) die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen; e) die Maturitätskommission; f)* die Fachmittelschulkommission. Zur übergeordneten Führung und Koordination der Mittelschulen wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt. * Die Schulleitung Der Direktor oder die Direktorin, die Rektoren und Rektorinnen und der Leiter oder die Leiterin der Dienste bilden zusammen die Schulleitung. Der Regierungsrat stellt den Direktor oder die Direktorin sowie die Rektoren und Rektorinnen an. Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan der Schule. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Führung der Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht; ) BGS.. ) BGS.5. ) BGS.. GS 96,
2 . b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton; c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Anstellung der Lehrpersonen; e) Anstellung des administrativen und technischen Personals; f) Zuteilung der Pensen; g) Einsetzung abteilungsübergreifender Projektgruppen. Die Schulleitung kann die Vorbereitung der Geschäfte aufgrund eines Geschäftsverteilungsplanes an ihre Mitglieder delegieren. Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement. 5 Das zuständige Departement kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen. * Direktion Die Schulleitung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geführt. Er oder sie: a) trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen; b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide; c) steht der Schulleitung vor und führt den Vorsitz ihrer Sitzungen; d) vertritt die Schule gegen aussen. 5 Die Leitung der Abteilungen Abteilungen sind die einzelnen Maturitätsprofile, das Untergymnasium und gegebenenfalls die Fachmittelschule. Mehrere dieser Einheiten können durch das Departement führungsmässig zu einer Abteilung zusammengelegt werden.* Die Abteilungen werden von Rektoren oder Rektorinnen geleitet. Sie können mehreren Abteilungen vorstehen. Zur Unterstützung der Schulleitung und der Abteilungsleitungen können Prorektoren oder Prorektorinnen eingesetzt werden. 6 Aufgaben und Befugnisse der Rektoren oder Rektorinnen Die Rektoren oder Rektorinnen haben folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie stellen den Betrieb und die Leitung der Abteilung, insbesondere die pädagogische Führung, sicher. b) Sie sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen. c) Sie nehmen soweit erforderlich und zugeordnet die abteilungsspezifischen organisatorisch-administrativen Aufgaben wahr. d) Sie übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Führungsaufgaben. e) Sie widmen einen Teil ihrer Zeit dem Unterricht.
3 . 7 Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus allen an den Abteilungen unterrichtenden Lehrpersonen sowie einer Vertretung der Schülerschaft zusammen. Die an einer Abteilung tätigen Lehrkräfte bilden eine Abteilungskonferenz. Die an einer Klasse tätigen Lehrkräfte bilden eine Klassenkonferenz. Die an einer Aufnahmeprüfung beteiligten Lehrkräfte bilden eine Prüfungskonferenz. 5 Die Lehrkräfte eines Faches bilden eine Fachschaftskonferenz. 6 Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz, der zuständige Rektor oder die zuständige Rektorin die Abteilungskonferenz, die Prüfungskonferenz und die Klassenkonferenz. Die Schulleitung bestimmt die Leitung der Fachschaftskonferenzen.* 8 Aufgaben und Befugnisse der Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz kann zu gesamtschulischen Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und führung Stellung nehmen. Die Abteilungskonferenzen können insbesondere zu abteilungsspezifischen Fagen Stellung nehmen. Die Klassenkonferenzen beschliessen über Promotionen. Die Prüfungskonferenzen beschliessen über Aufnahmen. 5 Die Fachschaftskonferenzen können zu fachspezifischen Fragen Stellung nehmen. 6 Die Konferenzen können der Schulleitung oder den Abteilungsleitungen entsprechende Anträge stellen. 9 Die Maturitätskommission Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Maturitätskommission. Sie setzt sich aus maximal 9 Mitgliedern zusammen, die in der Regel Fachexperte oder Fachexpertin in einem Unterrichtsfach sind. Von Amtes wegen gehört ihr der Direktor oder die Direktorin an.* Die Amtsdauer der Mitglieder der Maturitätskommission beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber. 0 Aufgaben und Befugnisse der Maturitätskommission Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie übt zusammen mit den Fachexperten oder Fachexpertinnen die Aufsicht über den Unterricht und die Maturitätsprüfungen aus. b) Sie setzt die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Maturität. c) Sie beurteilt die Maturitätslehrgänge und den Unterricht am Untergymnasium mit Blick auf die in den Lehrplänen festgelegten Anforderungen und wertet die ihr von den Fachexperten oder Fachexpertinnen zukommenden Rückmeldungen über Quervergleiche der Unterrichts- und Prüfungsqualität aus.
4 . d) Sie stellt durch regelmässige Kontakte mit der Maturitätskommission der anderen kantonalen Mittelschule vergleichbare Qualitätsanforderungen sicher. Das zuständige Departement kann der Maturitätskommission grundsätzliche Fragen aus dem Mittelschulbereich zur Stellungnahme unterbreiten. Fachexperten oder Fachexpertinnen Die Schulleitung setzt die zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben erforderliche Anzahl Fachexperten oder Fachexpertinnen ein. Die Fachexperten oder Fachexpertinnen eines Faches bilden für das betreffende Fach eine Expertengruppe. Diese versammelt sich periodisch zur Koordination von Fragen im Zusammenhang mit den Prüfungsinhalten und dem Prüfungsverfahren. * Aufgaben und Befugnisse der Fachexperten oder Fachexpertinnen Zu den Aufgaben und Befugnissen der Fachexperten oder Fachexpertinnen gehören namentlich: a) Sie genehmigen im Rahmen der Expertengruppe auf Vorschlag der Fachlehrpersonen die Aufgaben für die schriftlichen und die Themen für die mündlichen Maturitätsprüfungen beziehungsweise für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule. b) Sie beurteilen mit den prüfenden Fachlehrpersonen zu Handen der Maturitätskommission beziehungsweise der Fachmittelschulkommission die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen beziehungsweise der Abschlussprüfungen und Fachmaturitätsprüfungen der Fachmittelschule. c) Sie besuchen den Unterricht und beraten und unterstützen die Lehrpersonen. d) Sie stellen durch Quervergleiche die Qualität des Unterrichts sowie der Maturitätsprüfungen beziehungsweise der Prüfungen der Fachmittelschulen sicher. * Aufsicht über die Fachmittelschule Für die Zusammensetzung der Fachmittelschulkommission und deren Aufgaben sowie für das Prüfungswesen wird auf die entsprechenden Vollzugsverordnungen verwiesen (BGS Nr. noch nicht bekannt): Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen (Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfung der Fachmittelschule FMS) und (BGS Nr. noch nicht bekannt), Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung). Mittelschulkonferenz In der Mittelschulkonferenz sind die Direktoren oder Direktorinnen der Mittelschulen vertreten und das zuständige Amt, das die Konferenz leitet.* Ihr obliegt die Behandlung von und die Beschlussfassung zu schulübergreifenden Fragen. Sie koordiniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und insbesondere zu den weiterführenden Schulen. Dem zuständigen Departement dient sie als Konsultativorgan.
5 . 5 Dienste Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal einer Schule. Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der administrative und technische Support für die ganze Schule. 6 Ausführungsbestimmungen Das zuständige Departement kann im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen. 7 Allgemeine Kompetenzzuteilung Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompetenzen der bisherigen lokalen Rektorenkonferenzen der Kantonsschulen auf die entsprechenden Schulleitungen und die Kompetenzen der kantonalen Rektorenkonferenz der Kantonsschulen auf die Mittelschulkonferenz über.. Dauer der Bildungsgänge ( 5 Mittelschulgesetz)* 7 bis * Gymnasiale Maturitätslehrgänge Die gymnasialen Maturitätslehrgänge dauern vier Jahre und schliessen in der Regel an die zweite Klasse der Bezirksschulen bzw. an die dritte Klasse der Untergymnasien an. 7 ter * Untergymnasien Die Untergymnasien dauern drei Jahre und schliessen in der Regel an die fünfte Klasse der Primarschule an.. Übergangs- und Schlussbestimmungen* 8 Aufhebung geltenden Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere werden aufgehoben: a) Die Verordnung über die Pflichtstundenzahl und Honorierung der Schulleitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten vom 9. Juni 970 ). b) Das Reglement des Erziehungsdepartementes über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom. Juli 976 ). c) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Kantonsschulen vom 9. Mai 96 ). d) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Organisation der Kantonsschule Olten vom 8. März 969 ). ) BGS ) BGS ) BGS.. ) BGS... 5
6 . e) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Schaffung eines dritten Rektorates an der Kantonsschule Olten vom. Januar 975 ). f) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Mittelschulen im Kanton Solothurn vom 9. Juni 970 ). g) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für den Präsidenten der Rektorenkonferenz der Kantonsschule Solothurn vom. März 96 ). h) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Solothurn vom. März 96 ). i) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Olten vom. Mai 96 5). j) Das Reglement des Erziehungs-Departementes betreffend Stellenbeschreibung für die Prorektoren der Mittelschulen vom. Juli 970 6). k) Die Verordnung über Zuständigkeit zur Einsetzung von Stellvertretern an den Kantonsschulen vom. Januar 977 7). l) Die Verordnung über die Erteilung der Maturität vom. Dezember 987 8). m) Die Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn vom. März 977 9). n) Die Stundentafel für die Handelsschule Solothurn vom. Juli 99 0). o) Die Stundentafel für die Handelsschule Olten vom. Juli 99 ). p) Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Solothurn vom. Juli 99 ). q) Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Olten vom. Juli 99 ). r) Die Stundentafel für die Oberrealschule Solothurn vom. Juli 99 ). s) Die Stundentafel für die Oberrealschule Olten vom. Juli 99 5). t) Die Stundentafel für die Diplommittelschule Solothurn vom. Juli 99 6). u) Die Stundentafel für die Diplommittelschule Olten vom. Juli 99 7). v) Die Stundentafel für die Verkehrsschule Olten vom 6. Juni 995 8). ) BGS... ) BGS.. ) BGS.5.. ) BGS.6.. 5) BGS.6.. 6) BGS.7.. 7) BGS.. 8) BGS.7. 9) BGS ) BGS.6. ) BGS.6.. ) BGS.6.. ) BGS.6.. ) BGS.6. 5) BGS.6.. 6) BGS.6. 7) BGS.6.. 8) BGS.6.. 6
7 . w) Die Stundentafel für das Arbeitslehrerinnenseminar Solothurn vom. Juli 99 ). x) Die Stundentafel für das Gymnasium Solothurn vom. Juli 99 ). y) Die Stundentafel für das Gymnasium Olten vom. Juli 99 ). 9 Änderung bestehender Erlasse Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt. 0 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den. August 00 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am. Februar 00 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom. März 00. ) BGS.67. ) BGS.69. ) BGS
8 . Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs., f) geändert Abs. geändert totalrevidiert totalrevidiert Erlasstitel geändert Titel. eingefügt Abs., a) geändert totalrevidiert totalrevidiert Abs. 6 geändert Abs. geändert Abs. geändert Titel. eingefügt bis eingefügt ter eingefügt Titel. eingefügt - 8
9 . Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel geändert - Titel eingefügt - Abs., a) geändert - Abs., f) geändert totalrevidiert totalrevidiert - 5 Abs geändert - 7 Abs geändert - 9 Abs geändert totalrevidiert totalrevidiert - Abs geändert - Titel eingefügt - 7 bis eingefügt - 7 ter eingefügt - Titel eingefügt - 9
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