SATZUNG des 1. Fanclubs des FC Erzgebirge Aue in Niedersachsen CELLER HOLZMICHEL vom
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- Anneliese Meissner
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1 SATZUNG des 1. Fanclubs des FC Erzgebirge Aue in Niedersachsen CELLER HOLZMICHEL vom INHALTSVERZEICHNIS 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Organe, Einrichtungen und Besitz 9 Vorstand 10 Mitgliederversammlung 11 Satzungsänderungen 12 Auflösung
2 1 NAME UND SITZ (1) Der Fanclub führt den Namen CELLER HOLZMICHEL. Eine Umwandlung des Fanclubs in einen Verein kann erfolgen, wobei dieser dann nach seiner Eintragung den Zusatz e. V. erhält. (2) Der Fanclub hat seinen Sitz in Celle. 2 ZWECK (1) Der Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des Vereins FC Erzgebirge Aue. Damit einhergehend soll durch den Fanclub ein gesellschaftlicher Umgang unter den Mitgliedern geschaffen werden, sowie die Knüpfung von weiteren Freundschaften mit anderen Fans des Vereins zustande kommen. Der Fanclub soll daher nicht ausschließlich enthusiastischen und fanatischen Fans eine Plattform zur gemeinsamen Unterstützung des Vereins geben, sondern auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bieten. Auch Freunden des Vereins und der Region des Erzgebirges soll der Fanclub einen Austausch von Meinungen ermöglichen und zur Förderung eines aufgeschlossenen und toleranten Umgangs von Ost- und Westdeutschen beitragen. Dahingehend soll durch den Fanclub und seine Aktivitäten die Kluft zwischen den alten und neuen Bundesländern durch das Wecken von Interesse am Verein und an der Region des Erzgebirges erfolgen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Veranstaltung von gemeinsamen Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen, sowie Aktivitäten wie zum Beispiel ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier sowie der Besuch der Fanclubmitglieder untereinander, b) die Verbreitung des Satzungszweckes im Internet und durch jedes Mitglied des Fanclubs in seinem gesellschaftlichen Bereich, c) die Förderung der Freundschaft unter den Fanclubmitgliedern und mit anderen Fans des Vereins, sowie die Knüpfung neuer Freundschaften mit Fans des Vereins und auch anderer Vereine, sofern diese ebenfalls die Auffassung des Fairplay und eines friedlichen Miteinanders von Fans gegnerischer Vereine vertreten. (3) Der Fanclub unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, seines Geschlechtes oder Alters in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen. Eine Ausnahme bildet dabei die Aufnahme von Fans gegnerischer Vereine in den Fanclub, welche sich schon durch eine historisch bedingte Konkurrenzsituation gegenüber des FC Erzgebirge Aue ausschließt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die folgenden Vereine: SG Dynamo Dresden, BTSV Eintracht Braunschweig, 1. FC Magdeburg. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Grundsätzlich ist der Fanclub jedoch Fans anderer Vereine positiv gestimmt und befürwortet eine Aufnahme von Fans, welche auch für andere Vereine sympathisieren, frei nach dem Grundsatz Der Bessere gewinnt! (4) Der Fanclub kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
3 3 GEMEINNÜTZIGKEIT (1) Der Fanclub stellt zur Zeit keinen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes dar. Der Fanclub ist selbstlos tätig. (2) Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs im eigentlichen Sinne, es ist jedoch durchaus möglich, satzungsgemäß einen Teil des Vermögens des Fanclubs an seine Mitglieder in unbarer Form zurückzugeben, zum Beispiel bei Feiern als finanzielle Unterstützung. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Zuwendungen an den Fanclub, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln aus Spenden von Personen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. 4 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 MITGLIEDSCHAFT (1) Der Fanclub hat a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder. (2) Aktive Mitglieder können grundsätzlich alle natürlichen Personen werden. Ausnahmen sind in 2 genannt. (3) Passive Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des Fanclubs unterstützen wollen, ohne dabei an allen Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen. (4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Fanclubs verdient gemacht haben oder gemacht hätten. Die Ehrenmitgliedschaft schließt eine aktive Mitgliedschaft aus. 6 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorsitzende des Vorstandes entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod (wobei in diesem Fall eine Ehrenmitgliedschaft zu prüfen ist) b) durch Austritt, der dem Schriftführer des Fanclubs schriftlich mitzuteilen ist, c) durch Ausschluß wegen unehrenhafter Handlungen oder ansehensschädigendem Verhaltens, d) durch Mehrheitsentscheid nach Antrag durch ein Fanclubmitglied. (3) Über einen Ausschluss gemäß Ziffer (2) c) entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung entgültig.
4 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (1) Gemäß Mehrheitsbeschluss vom Januar 2013, wird mit sofortiger Wirkung ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist wie folgt gestaffelt: - Familienbeitrag (verheiratet Mitglieder, wobei beide Mitglied im Fanclub sein müssen): 20 - Single-Beitrag (ab 16 Jahre): 12 - Single-Beitrag ermäßigt (ab 16 Jahre, Studenten, in Elternzeit befindliche Mitglieder, etc.): 6. Änderungen der Beitragspflicht sind von jedem Mitglied selbstständig innerhalb von vier Wochen nach Änderung per Post, oder SMS dem Vorsitzenden anzuzeigen. Für die Folgejahre ist der entsprechende Beitrag bis spätestens zum letzten Werktag im Januar auf das bekannte Konto zu überweisen. (2) Alle Mitglieder des Fanclubs haben sich stets fair gegenüber anderen Fangruppen zu verhalten. Verbale Entgleisungen nicht tolerierbarer Art oder gar körperliche Auseinandersetzungen führen zu einem sofortigen Ausschluss aus dem Fanclub. (3) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (4) Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung. (5) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. (6) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit. 8 ORGANE, EINRICHTUNGEN UND BESITZ DES FANCLUBS (1) Organe des Fanclubs sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. (2) Eine Einrichtung des Fanclubs ist eine Homepage. Diese hat die Webadresse Der Fanclub hat eigene Mitgliedsausweise, wobei jedes Mitglied einen solchen inne hat. Der Mitgliedsausweis hat eine Gültigkeit für das aktuelle Jahr. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages verlängert sich die Laufzeit des Ausweises automatisch um ein weiteres Jahr. Die Gültigkeit wird durch entsprechende Aufkleber in Feldern auf der Rückseite des Ausweises deutlich gemacht. (3) Weiterhin verfügt der Fanclub über einen eigenen -Account, welcher über die Adresse cellerholzmichel@gmx.de zu erreichen ist. (4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere Einrichtungen, insbesondere auch Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. (5) Besitz weist der Fanclub zur Zeit folgenden auf: - ein Fanbanner, 100 X 300 cm, PVC - ein Fanbanner, 150 X 500 cm, Fahnenstoff - ein Barvermögen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. 9 VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus
5 dem Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende ist grundsätzlich alleine zur Vertretung des Fanclubs berechtigt. Die Vertretung des Fanclubs kann dieser jedoch auch durch Vollmacht an jedes der Mitglieder delegieren. (3) Die Amtszeit des Vorstandes ist nicht begrenzt. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Eine Mitgliederversammlung des Fanclubs ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedes Mitglied kann bei Bedarf einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung stellen, in welchem eine Tagesordnung enthalten sein muss. Der Vorstand entscheidet dann über eine Einladung mit der Tagesordnung, welche den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per Post, , SMS oder fernmündlich zu übermitteln ist. Grund für keine ordentliche Mitgliederversammlung ist die lose Struktur des Fanclubs mit den überregionalen Wohnorten der Mitglieder. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen. (3) Halbjährlich ist den Mitgliedern jedoch per Post, , SMS der aktuelle Kontostand des Kontos des Fanclubs zu übermitteln. (4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, solange der Vorsitzende anwesend ist, beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN Änderungen der Satzung bedürfen einer formlosen 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Änderung aktiven Mitglieder. 12 AUFLÖSUNG 1) Eine Auflösung des Fanclubs kann nur durch den Gründer Sebastian Heine erfolgen. 2) Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs an den FC Erzgebirge Aue. - Vorsitzender -
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