geändert durch Satzung vom 20. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 851)

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1 Der Text dieser Habilitationsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Diese Habilitationsordnung findet weiterhin Anwendung auf Habilitanden, die am 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet und bis zum 31. Januar 2004 dem zuständigen Dekan schriftlich mitgeteilt haben, das Habilitationsverfahren nach diesen Bestimmungen fortzusetzen. Für andere Habilitationsverfahren gilt die Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 19. Dezember 2003 ( Habilitationsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg Vom 6. Mai 1991 (KWMBl II S. 445) geändert durch Satzung vom 20. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 851) Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten I (Mathematik und Physik), II (Biologie und Chemie*) und III (Geowissenschaften) die folgende Habilitationsordnung: * jetzt Biologie, Chemie und Pharmazie Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.b. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. 1 Bedeutung der Habilitation Durch das in dieser Ordnung festgelegte Habilitationsverfahren wird die Lehrbefähigung, d.h. die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Professor in einem Fachgebiet der Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Friedrich-Alexander- Universität, förmlich festgestellt. 1

2 2 Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren, Geschäftsgang (1) 1 Das Habilitationsverfahren wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt, der das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, nach 3 Abs. 1 zugeordnet ist (zuständige Fakultät). 2 Entscheidungsgremium ist der Fachbereichsrat, soweit nicht das in Absatz 3 Satz 2 genannte Gremium die Entscheidung trifft. (2) 1 Für die drei Naturwissenschaftlichen Fakultäten wird ein Habilitationsrat gebildet. 2 Der Habilitationsrat besteht aus sechs Professoren der Naturwissenschaftlichen Fakultäten, von denen je einer die Fachrichtung Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geographie und einer die übrigen Geowissenschaften vertritt. 3 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. 4 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom jeweils zuständigen Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 5 Wiederwahl ist zulässig. 6 Der Habilitationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren; dessen Vertreter ist das dienstälteste Mitglied des Habilitationsrats. (3) 1 In den Fällen des 7 Abs. 2 und des 8 Abs. 3 muss der Dekan der zuständigen Fakultät den Habilitationsrat unterrichten und um einen Entscheidungsvorschlag bitten. 2 Macht sich der Fachbereichsrat den Entscheidungsvorschlag des Habilitationsrats nicht zu eigen, so trifft ein aus den Mitgliedern des Fachbereichsrats und des Habilitationsrats bestehendes Gremium die Entscheidung. 3 Vorsitzender dieses Gremiums ist der Dekan der zuständigen Fakultät. 4 Gehört ein Mitglied des Habilitationsrats auch dem Fachbereichsrat an, so tritt an seine Stelle das Ersatzmitglied; ist auch dieses Mitglied des Fachbereichsrats, so bleibt der Sitz in dem Gremium unbesetzt. (4) 1 Bei der Bewertung von Habilitationsleistungen sind nur Hochschullehrer sowie Professoren im Ruhestand mitwirkungsberechtigt. 2 Bei der Durchführung des Habilitationsverfahrens haben alle Professoren der zuständigen Fakultät das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken; sie sind vom Dekan zu den die Durchführung des Habilitationsverfahrens betreffenden Sitzungen des Fachbereichsrates und zu den Sitzungen des in Absatz 3 Satz 2 genannten Gremiums einzuladen. (5) 1 Für den Geschäftsgang der in dieser Ordnung vorgesehenen Gremien gilt Art. 48 BayHSchG mit der Maßgabe, dass das in Absatz 3 Satz 2 genannte Gremium im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Habilitationsrates einberufen wird. 2 Bezüglich des Ausschlusses wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 50 BayHSchG. (6) 1 Alle im Zuge des Habilitationsverfahrens getroffenen Entscheidungen sind dem Bewerber vom Dekan der zuständigen Fakultät schriftlich mitzuteilen. 2 Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Habilitationsfächer (1) Die Fachgebiete, in welchen die Habilitation nach dieser Ordnung angestrebt werden kann, sind 2

3 in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I: Mathematik Physik Astronomie Kristallographie und Kristallstrukturforschung Medizintechnische Physik Didaktik der Mathematik Didaktik der Physik in der Naturwissenschaftlichen Fakultät II: Botanik Zoologie Biochemie Mikrobiologie Anorganische Chemie Organische Chemie Physikalische Chemie Theoretische Chemie Pharmazeutische Chemie Pharmazeutische Technologie Pharmazeutische Biologie Lebensmittelchemie Didaktik der Biologie Didaktik der Chemie in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III: Geographie Geologie Paläontologie Mineralogie Didaktik der Geographie (2) Auf Antrag des Bewerbers kann der Fachbereichsrat einer Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den Fachbereichsräten der beiden anderen Naturwissenschaftlichen Fakultäten ein in Absatz 1 nicht genanntes Fachgebiet als Habilitationsfach zulassen; das Fachgebiet muss Teil eines Wissenschaftsgebietes sein, für das an der Fakultät ein Studiengang eingerichtet ist. 4 Habilitationsvoraussetzungen 1 Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber 1. ein Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslands erfolgreich abgeschlossen hat, 2. zur Führung eines von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist und 3. seine wissenschaftliche Qualifikation zusätzlich unter Beweis gestellt hat. 2 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen auch Bewerber, die nach Maßgabe der für Fachhochschulabsolventen geltenden Bestimmungen die einschlägige Diplomprüfung (Univ.) mit Erfolg abgelegt haben oder zum Promotionsverfahren zuge- 3

4 lassen worden waren. 3 Bewerber, die die Feststellung der Lehrbefähigung für die Didaktik einer Naturwissenschaft anstreben, sollen in der entsprechenden Fachwissenschaft promoviert sein. 5 Habilitationsleistungen Für die Habilitation sind folgende Leistungen zu erbringen: 1. Nachweis der Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen (schriftliche Habilitationsleistung). Bei Publikationen, die von mehreren Autoren gemeinsam veröffentlicht wurden, muss die individuelle Leistung des Bewerbers zweifelsfrei abgrenzbar und bewertbar sein. Die vorgelegten Veröffentlichungen dürfen nicht mit den Veröffentlichungen identisch sein, die zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß 4 Satz 1 Nr. 3 dienen. Die schriftliche Habilitationsleistung muss einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis enthalten. 2. Nachweis der pädagogischen Eignung. 3. Nachweis breiter wissenschaftlicher Kenntnisse im Habilitationsfach aufgrund eines wissenschaftlichen Probevortrags mit anschließender Diskussion (mündliche Habilitationsleistung). 6 Habilitationsgesuch (1) 1 Der Bewerber reicht ein Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren unter Angabe des Fachgebietes der Habilitation beim Dekan der zuständigen Fakultät ein. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine ausführliche, besonders den Studiengang und die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufs; 2. als Nachweise zu den Habilitationsvoraussetzungen gemäß 4 a) Zeugnisse über die abgelegten akademischen oder staatlichen Hochschulabschlussprüfungen, b) das Doktordiplom oder das Zeugnis über einen gleichwertigen akademischen Grad, c) eine Publikationsliste und je ein Exemplar der Dissertation und der übrigen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die als schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt werden, d) Angaben über bisherige Lehr- und Vortragstätigkeiten; 3. eine schriftliche Erklärung, dass der Bewerber noch keinen anderen Antrag auf Zulassung zu einem Habilitationsverfahren gestellt hat, bzw. ein Bericht über andere beantragte oder bereits durchgeführte Habilitationsverfahren; 4. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes ist. (2) Zusammen mit dem Habilitationsgesuch hat der Bewerber vorzulegen: 1. die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens dreifacher Ausfertigung; 2. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Probevortrag, die untereinander und mit dem Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung nicht nahe verwandt sein dürfen. 4

5 (3) 1 Der Bewerber kann das Habilitationsgesuch durch schriftliche Erklärung zurücknehmen, solange das zuständige Gremium noch keine Entscheidung über eine der Habilitationsleistungen getroffen hat. 2 Wird das Habilitationsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen, gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 2 Abs. 6 gilt entsprechend. 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens (Zulassung zum Habilitationsverfahren) (1) 1 Der Dekan der zuständigen Fakultät prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Gültigkeit. 2 Entspricht das Habilitationsgesuch nicht den Anforderungen des 6 Abs. 1 und 2, und wird es auch nicht innerhalb einer vom Dekan zu setzenden angemessenen Frist vervollständigt, so weist es der Dekan als unzulässig zurück. 3 Sind die Unterlagen vollständig und gültig, so legt sie der Dekan für die Mitglieder des Fachbereichsrats, die Hochschullehrer der Fakultät einschließlich der Professoren im Ruhestand und die Mitglieder des Habilitationsrats zur Einsichtnahme aus. 4 Die in Satz 3 genannten Personen werden von der Auslage verständigt. 5 Sie können innerhalb einer vom Dekan festzusetzenden Frist gegen die Eröffnung des Habilitationsverfahrens schriftlich Einspruch erheben; Mitglieder des Fachbereichsrats, die keine Hochschullehrer sind, können den Einspruch nicht darauf stützen, dass die in 4 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung nicht vorliegt. (2) Wird gegen die Eröffnung des Verfahrens form- und fristgerecht Einspruch erhoben, so richtet sich das weitere Verfahren nach 2 Abs. 3. (3) Liegt kein Einspruch vor, so entscheidet der Fachbereichsrat über die Eröffnung des Verfahrens. (4) 1 Die Eröffnung des Verfahrens kann versagt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzung gemäß 4 Satz 3 dieser Ordnung nicht erfüllt ist. 2 Sie ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 4 Satz 1 dieser Ordnung nicht erfüllt sind; 2. der Bewerber bereits bei einer anderen Fakultät für das gleiche oder für ein verwandtes Fachgebiet einen Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren gestellt hat und dieses noch nicht abgeschlossen ist; 3. bereits zwei Anträge des Bewerbers auf Feststellung der Lehrbefähigung für das gleiche oder für ein verwandtes Fachgebiet aufgrund der Bewertung von Habilitationsleistungen abgewiesen worden sind; 4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen. (5) 1 Nach Eröffnung des Verfahrens wählt der Fachbereichsrat einen Habilitationsausschuss, dem acht Hochschullehrer der Friedrich-Alexander-Universität und der Dekan der zuständigen Fakultät als Vorsitzender angehören; vier Ersatzmitglieder in Reihenfolge sind vorzusehen. 2 Eines der Mitglieder des Habilitationsausschusses soll fakultätsfremd und eines Mitglied des Habilitationsrates sein. 5

6 8 Schriftliche Habilitationsleistung (1) 1 Für die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung benennt der Habilitationsausschuss dem Dekan mindestens zwei Gutachter, wenn der Bewerber eine Habilitationsschrift vorgelegt hat, und mindestens drei Gutachter, wenn der Bewerber wissenschaftliche Veröffentlichungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht hat. 2 Als Gutachter dürfen nur Personen bestellt werden, die nach 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Habilitationsordnung mitwirkungsberechtigt sind. 3 Einer der Gutachter muss Professor an der Friedrich-Alexander-Universität, ein weiterer Hochschullehrer an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein. 4 Der Bewerber hat das Recht, einen Gutachter vorzuschlagen, aber keinen Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Gutachter. (2) 1 Jeder Gutachter wird vom Dekan aufgefordert, in angemessener Zeit ein schriftliches Gutachten darüber abzugeben, ob die schriftliche Habilitationsleistung die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger Forschung erweist. 2 Der Dekan legt die Gutachten mit der schriftlichen Habilitationsleistung zur Einsichtnahme für die Dekane der Naturwissenschaftlichen Fakultäten und für den in 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Personenkreis aus. 3 Die Mitglieder dieses Personenkreises werden davon verständigt und können, sofern sie nach 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Ordnung mitwirkungsberechtigt sind, innerhalb einer vom Dekan festzusetzenden Frist gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung schriftlich Einspruch erheben. 4 Zudem wird den Hochschullehrern der Fakultät, den Dekanen der Naturwissenschaftlichen Fakultäten und dem Habilitationsrat eine Kopie der Gutachten im Umlaufverfahren vorgelegt. 5 Liegt nach Ablauf der gesetzten Frist kein Einspruch vor, entscheidet der Fachbereichsrat über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. (3) Liegt ein form- und fristgerecht erhobener Einspruch vor, so richtet sich das weitere Verfahren nach 2 Abs. 3. (4) 1 Ist bei Publikationen im Sinne von 5 Nr. 1 Satz 2 die individuelle Leistung des Bewerbers nicht zweifelsfrei abgrenzbar und bewertbar, kann der zuständige Fachbereichsrat nach Anhörung des Habilitationsausschusses die Anfertigung einer Habilitationsschrift innerhalb angemessener Frist empfehlen. 2 Die Entscheidung über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wird so lange ausgesetzt. 3 Lässt der Bewerber die gesetzte Frist verstreichen, gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 2 Abs. 6 gilt entsprechend. (5) 1 Das für die Entscheidung zuständige Gremium kann nach Anhörung des Habilitationsausschusses dem Bewerber Gelegenheit geben, eine Habilitationsschrift, die nicht den Anforderungen entspricht, jedoch verbesserungsfähig erscheint, binnen einer festgesetzten Frist zu überarbeiten. 2 Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gremium über die schriftliche Habilitationsleistung. (6) Das für die Entscheidung zuständige Gremium kann den Habilitationsausschuss bitten, einen oder mehrere weitere Gutachter zu benennen; das weitere Verfahren richtet sich nach Absatz 2. (7) Lehnt das für die Entscheidung zuständige Gremium die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ab, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 6

7 9 Feststellung der pädagogischen Eignung (1) War der Bewerber bereits an der Friedrich-Alexander-Universität in der Lehre tätig, prüft der Habilitationsausschuss die pädagogische Eignung aufgrund gutachterlicher Äußerungen der zuständigen Fachvertreter über die bisherige Lehrtätigkeit und die Betreuung von Studenten. (2) 1 War der Bewerber bisher nicht oder nicht an der Friedrich-Alexander-Universität in der Lehre tätig oder wird die pädagogische Eignung im Verfahren nach Absatz 1 nicht bejaht, so gibt der Habilitationsausschuss dem Bewerber Gelegenheit, die pädagogische Eignung durch Abhalten einer Probevorlesung mit anschließender Diskussion über ein selbstgewähltes wissenschaftliches Thema nachzuweisen. 2 Der Dekan setzt den Termin für die Probevorlesung fest und fordert den Bewerber auf, das Thema spätestens 14 Tage vor dem Termin mitzuteilen. 3 Er lädt die Mitglieder des Habilitationsausschusses zu der Vorlesung ein und gibt Termin und Thema in der Hochschule bekannt. 4 Teilt der Bewerber kein Thema für die Vorlesung mit oder erscheint er nicht zur Vorlesung, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 2 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) 1 Nach Abschluss der Überprüfung leitet der Habilitationsausschuss dem Fachbereichsrat eine die pädagogische Eignung bejahende oder verneinende Empfehlung zur Entscheidung zu. 2 Der Dekan kann den Habilitationsrat um einen eigenen Entscheidungsvorschlag bitten; das weitere Verfahren richtet sich dann nach 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. 3 Lehnt das für die Entscheidung zuständige Gremium die Feststellung der pädagogischen Eignung ab, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 10 Mündliche Habilitationsleistung (1) 1 Der Habilitationsausschuss prüft, ob die vom Bewerber für den wissenschaftlichen Probevortrag eingereichten Themenvorschläge geeignet sind, zusammen mit einer anschließenden Diskussion gemäß 5 Nr. 3 breite wissenschaftliche Kenntnisse im Habilitationsfach nachzuweisen. 2 Er kann die eingereichten Vorschläge ganz oder teilweise zurückweisen. 3 In diesem Fall setzt der Dekan dem Bewerber eine angemessene Frist zur Einreichung neuer Themenvorschläge. 4 Lässt der Bewerber die gesetzte Frist verstreichen, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 2 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) 1 Sind drei geeignete Themen vorhanden, schlägt der Habilitationsausschuss dem zuständigen Fachbereichsrat eines von ihnen für den Probevortrag vor. 2 Der Beschluss des Fachbereichsrats über das Thema kann erst nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgen. 3 Der Dekan der zuständigen Fakultät teilt dem Bewerber das gewählte Thema für den Probevortrag frühestens drei Wochen, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Vortragstermin mit. 4 Tritt der Bewerber zum angesetzten Termin nicht an, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 2 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) 1 Zu dem etwa halbstündigen Probevortrag und der anschließenden Diskussion vor dem Habilitationsausschuss sind auch die Mitglieder des Habilitationsrats und 7

8 des Fachbereichsrats sowie alle übrigen Hochschullehrer der Naturwissenschaftlichen Fakultäten einzuladen. 2 In der Diskussion kann jeder eingeladene und nach 2 Abs. 4 Satz 1 mitwirkungsberechtigte Zuhörer Fragen stellen, die sich aus dem Vortrag ergeben. 3 Die Leitung der Diskussion hat der Dekan. 4 Er kann die Diskussion zeitlich begrenzen, sie soll insgesamt eine Dreiviertelstunde nicht überschreiten. (4) 1 Im Anschluss an den Probevortrag und die Diskussion berät der Habilitationsausschuss und leitet sodann dem Fachbereichsrat eine die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung enthaltende Empfehlung zur Entscheidung zu. 2 Der Dekan kann den Habilitationsrat um einen eigenen Entscheidungsvorschlag bitten; das weitere Verfahren richtet sich dann nach 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. (5) 1 Lehnt das für die Entscheidung zuständige Gremium die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung ab, kann der Bewerber binnen 12 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Ablehnung die Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung beantragen. 2 Er hat hierfür wiederum drei Themen zur Auswahl vorzuschlagen. 3 Das für den ersten Probevortrag festgelegte Thema darf nicht mehr vorgelegt werden. 4 Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (6) Wird die mündliche Habilitationsleistung ein zweites Mal nicht angenommen oder stellt der Bewerber innerhalb der fest gelegten Frist keinen Antrag auf Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 11 Abschluss des Habilitationsverfahrens (1) 1 Hat der Bewerber alle vorgeschriebenen Habilitationsleistungen erbracht, so stellt der Fachbereichsrat die Lehrbefähigung für das vom Bewerber benannte Fachgebiet förmlich fest. 2 Der Dekan teilt dies dem Bewerber unverzüglich mit. (2) 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens und das Fachgebiet der Lehrbefähigung wird eine Habilitationsurkunde ausgestellt. 2 Diese Urkunde trägt das Datum der Beschlussfassung nach Absatz 1 und die Unterschriften des Rektors der Friedrich-Alexander-Universität und des Dekans der zuständigen Fakultät. 3 Die Urkunde wird dem Bewerber vom Dekan ausgehändigt. 12 Abgabe von Exemplaren der Habilitationsschrift 1 Von der schriftlichen Habilitationsleistung sind 10 Exemplare an die Universitätsbibliothek auszuliefern. 2 Der Fachbereichsrat kann mit Zustimmung des Bibliotheksbeauftragten der Fakultät Ausnahmen zulassen. 13 Wiederholung des Habilitationsverfahrens 1 Das Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden; 7 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. 2 Mit Ausnahme der mündlichen Habilitationsleistung können im ersten Habilitationsverfahren angenommene Habilitationsleistungen für das zweite Verfahren anerkannt werden, wenn sie dem wissenschaftlichen und didaktischen Stand der Zeit der Wiederholung entsprechen. 3 Hierzu ist das Einvernehmen mit dem Habilitationsrat herzustellen. 8

9 14 Erweiterung der Lehrbefähigung 1 Die Lehrbefähigung eines Bewerbers, der für eines der unter 3 Abs. 1 dieser Habilitationsordnung genannten Fachgebiete habilitiert worden ist, kann auf Antrag erweitert werden. 2 Es gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fachbereichsrat mit Zustimmung des Habilitationsrats die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren zur Feststellung der pädagogischen Eignung erbrachten Leistungen anerkennen kann. 3 Über die Erweiterung der Lehrbefähigung wird eine Urkunde ausgestellt. 15 Umhabilitation (1) Die Lehrbefähigung kann bei Personen, die eine entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen festgestellt werden: erbrachte Habilitationsleistungen können anerkannt werden. (2) 1 Ein entsprechender Antrag ist beim Dekan der zuständigen Fakultät mit den unter 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen, der schriftlichen Habilitationsleistung und der Habilitationsurkunde einzureichen. 2 Der Fachbereichsrat eröffnet gemäß 7 das Verfahren und wählt einen Habilitationsausschuss gemäß 7 Abs Dieser nimmt zur Umhabilitation Stellung. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Befreiung oder Anrechnung von Habilitationsleistungen die Zustimmung des Habilitationsrates erforderlich ist. 16 Lehrbefugnis Auf Antrag des Habilitierten erteilt der Rektor gemäß 92 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung. 17 Habilitationspreis der Naturwissenschaftlichen Fakultäten Verleihen die drei Naturwissenschaftlichen Fakultäten gemeinsam einen Habilitationspreis, so wählt der Habilitationsrat den Preisträger aus. 18 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft*; gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche vom 9. Februar 1977 (KMB1 II S. 84) außer Kraft. (2) gegenstandslos (3) gegenstandslos * Tag der ursprünglichen Bekanntmachung ist der 6. Mai

10 Anmerkung: 2 Abs. 2 und 3 der Änderungssatzung vom 20. November 2000 lauten: "(2) 1 Soweit die Lehrbefähigung aufgrund eines Habilitationsverfahrens nach einer in 1 bezeichneten Habilitationsordnung festgestellt wird, zu dem der Bewerber vor dem 1. August 1998 zugelassen ist, verleiht die Universität auf Antrag des Bewerbers, längstens bis zum 30. September 2001, den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. 2 Das Verfahren zur Verleihung des Grades richtet sich nach den in den einzelnen Habilitationsordnungen hierfür vorgesehenen Bestimmungen in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung. (3) 1 Der Entzug des akademischen Grades eines habilitierten Doktors richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2 Zuständig für die Entscheidung ist der Fachbereichsrat derjenigen Fakultät, an der das betreffende Habilitationsverfahren durchgeführt wurde. 10

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