Arbeit und Recht. Wiedereingliederung nach langem Krankenstand. Stark für Sie.
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- Axel Sternberg
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1 Arbeit und Recht Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Stark für Sie.
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3 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Vorwort Mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz soll Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft erkrankt sind, eine erleichterte Wiedereingliederung in den Berufsalltag ermöglicht werden. Ab können Dienstnehmerinnen nach einem langen Krankenstand ein bis sechs Monate, bei medizinischer Notwendigkeit bis zu neun Monate, in Teilzeit arbeiten und sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einfügen. Die Bestimmungen des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes richten sich an Frauen und Männer gleichermaßen. Zur besseren Verständlichkeit des Textes wird jedoch in diesem Folder auf die Ausführung der männlichen Form verzichtet. So werden mit den Begriffen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin selbstverständlich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident
4 Inhalt SEITE 4 Voraussetzungen 5 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit 6 Der Wiedereingliederungsplan 6 Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin 6 Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt 7 Das Wiedereingliederungsgeld 7 Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit 9 Die Bandbreite der Arbeitsreduzierung 9 Das von der Arbeitgeberin zu leistende Entgelt 10 Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes 10 Änderungen der Vereinbarung 10 Vorzeitige Einstellung des Wiedereingliederungsgeldes und Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit 11 Wiedereingliederungsteilzeit und Krankenstand 11 Beendigungsansprüche 13 Beiträge für die betriebliche Vorsorge 13 Motivkündigungsschutz 13 Der Betriebsrat 14 Sperrfrist 14 Stark für Sie. AK Vorarlberg
5 SEITE 5 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit und den Bezug des Wiedereingliederungsgeldes sind: q das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes im selben Arbeitsverhältnis q das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben q das Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans q eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit, diese Vereinbarung kann von keiner der beiden Seiten erzwungen werden. q Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt q Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch die Gebietskrankenkasse
6 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 6 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit Das Arbeitsverhältnis muss vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit drei Monate gedauert haben. Dabei sind Krankenstands- und Karenzzeiten auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen. Der Wiedereingliederungsplan Es empfiehlt sich für die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin am besten noch während des Krankenstandes Beratungsgespräche durch fit2work in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist fit2work bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplans behilflich. Dieser ist bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen. Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn die Arbeitsmedizinerin oder das Arbeitsmedizinische Zentrum dem selbst erstellten Wiedereingliederungsplan zugestimmt hat. Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin Nach der Beratung durch fit2work können die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit schließen. Diese hat den beabsichtigten Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten. Wiedereingliederungsteilzeit ist nur bei Einigung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin möglich. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit. Da die Wiedereingliederungsteilzeit an die Gewährung des Stark für Sie. AK Vorarlberg
7 SEITE 7 Wiedereingliederungsgeldes geknüpft ist, bleibt die Vereinbarung bis zur Mitteilung der Gebietskrankenkasse über die Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes schwebend unwirksam. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann daher erst frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung beginnen. Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt Die Wiedereingliederungsteilzeit soll der langfristigen Erhaltung und Absicherung der Arbeitsfähigkeit dienen. Damit die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zu einer verfrühten Beendigung eines Krankenstandes missbraucht wird, muss die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben sein. Das Wiedereingliederungsgeld Wiedereingliederungsteilzeit ist nur möglich, wenn und sobald das Wiedereingliederungsgeld vom chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers genehmigt wird. Die Entscheidung erfolgt anhand der vorgelegten medizinischen Befunde und dem Wiedereingliederungsplan. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist, also einer langfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
8 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 8 Stark für Sie. AK Vorarlberg
9 SEITE 9 Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für eine Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit kann es nach chefärztlicher Genehmigung zu einer einmaligen Verlängerung um mindestens einen Monat, aber höchstens um drei Monate kommen. Die Maximaldauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt also neun Monate. Die Bandbreite der Arbeitszeitreduzierung Bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit kann die zuvor geleistete Normalarbeitszeit im Durchschnitt um höchstens 50% und mindestens um 25% reduziert werden. Eine zuvor ganztagsbeschäftigte Arbeitnehmerin arbeitet also während der Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50% und 75%. Die schriftliche Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung kann aber auch für einzelne Monate eine Arbeitszeitreduzierung vorsehen, die außerhalb der Bandbreite von 50% bis 75% liegt. Die wöchentliche Arbeitszeit muss jedoch mindestens 12 Stunden betragen und darf 30% der vorherigen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Überdies muss das für die reduzierte Arbeitszeit gebührende Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert ,70) liegen. Unter Umständen ist eine Vereinbarung mit einer Arbeitszeit von lediglich 30% der vorherigen Normalarbeitszeit zu Beginn und einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitszeit sinnvoll. Dabei ist die auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit bezogene Bandbreite von 50% bis 75% immer zu beachten.
10 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 10 Das von der Arbeitgeberin zu leistende Entgelt Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin das dem durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt zu leisten. Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (60% der Bemessungsgrundlage aus der aktuellen Beschäftigung) und wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduktion aliquotiert. So gebührt z.b. bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 70% der vorherigen Normalarbeitszeit 30% des erhöhten Krankengeldes. Änderung der Vereinbarung Die ursprüngliche Vereinbarung darf nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zwei Mal im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin hinsichtlich Dauer und Arbeitszeitausmaß abgeändert werden. Wurde also die Dauer der vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit schon zwei Mal abgeändert, ist eine Änderung hinsichtlich des zulässigen Stundenausmaßes nicht mehr möglich. Jede Änderung der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist dem Krankenversicherungsträger zu melden. Wird die wöchentliche Arbeitszeit zulässigerweise einvernehmlich geändert, ist das Wiedereingliederungsgeld anzupassen Stark für Sie. AK Vorarlberg
11 SEITE 11 Vorzeitige Einstellung des Wiedereingliederungsgeldes und Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit Das Wiedereingliederungsgeld kann der Arbeitnehmerin vom Krankenversicherungsträger entzogen werden, wenn sie die zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgelegte Arbeitszeit in einem Ausmaß überschreitet, welches dem Zweck der Wiedereingliederung widerspricht. Daher ist es empfehlenswert, während der Wiedereingliederungsteilzeit keine Mehrarbeit zu verrichten. Das Wiedereingliederungsgeld ist der Arbeitnehmerin auch zu entziehen, wenn ihr Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird. Entfällt durch eine Entziehung der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Tag, der auf die Entziehung folgt. Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Dienstnehmerin eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Die Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit darf jedoch erst drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen. Wiedereingliederungsteilzeit und Krankenstand Erkrankt die Arbeitnehmerin während der Wiedereingliederungsteilzeit, gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der bisherigen Höhe solange Anspruch auf das volle Entgelt besteht.
12 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 12 Besteht nur noch Anspruch auf die halbe Entgeltfortzahlung oder weniger, wird das Wiedereingliederungsgeld auf dem Niveau des erhöhten Krankengeldes geleistet, vermindert jedoch um den Betrag des fortgezahlten Entgelts. Beendigungsansprüche Eine Kündigungsentschädigung diese ist zu leisten, bei einer unberechtigten Entlassung oder einem berechtigten vorzeitigen Austritt wird anhand des ungeschmälerten Entgelts berechnet, welches ohne Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre. Die Urlaubsersatzleistung wird anhand des Entgelts im letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit berechnet. Beiträge für die betriebliche Vorsorge Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetz) sind auf der Grundlage jener Arbeitszeit zu entrichten, die vor der Arbeitszeitreduktion maßgeblich war. Motivkündigungsschutz Arbeitnehmerinnen sollen sich freiwillig für oder gegen die Wiedereingliederungsteilzeit aussprechen können. Daher besteht ein Motivkündigungsschutz bei Äußerung der Absicht, Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Aber auch bei Ablehnung einer solchen Maßnahme ist die Arbeitnehmerin motivkündigungsgeschützt. Stark für Sie. AK Vorarlberg
13 SEITE 13 Der Betriebsrat In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Kommt der Betriebsrat dieser Einladung nicht nach, ist die Wiedereingliederungsvereinbarung trotzdem rechtswirksam. Sperrfrist Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neue Vereinbarung erst nach 18 Monaten abgeschlossen werden.
14 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 14 Kontakte Arbeitsrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung 050/ , arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Sozialrechtsberatung AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, sozialrecht@ak-vorarlberg.at, fit2work Beratungsstelle Färbergasse 15, Technologiehaus 6850 Dornbirn Telefon: 0664/ Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, info@vbg.fit2work.at Stark für Sie. AK Vorarlberg
15 SEITE 15 Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung Geschäftsstelle Bregenz Rathausstraße 25, 6900 Bregenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, Geschäftsstelle Dornbirn Bahnhofstraße 23, 6850 Dornbirn Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 2, 6700 Bludenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,
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19 SEITE 19 Impressum Stand: Mai 2017 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at, Fotos: contrastwerkstatt, zeremskimilan - Fotolia.com, U2: Georg Alfare, Grafik: Jörg Schieler Druck: Thurnher Druckerei GmbH, Rankweil Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.
20 Arbeit und Recht Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0 Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at Stark für Sie.
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