Arbeit und Recht. Wiedereingliederung nach langem Krankenstand. Stark für Sie.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeit und Recht. Wiedereingliederung nach langem Krankenstand. Stark für Sie."

Transkript

1 Arbeit und Recht Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Stark für Sie.

2

3 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Vorwort Mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz soll Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft erkrankt sind, eine erleichterte Wiedereingliederung in den Berufsalltag ermöglicht werden. Ab können Dienstnehmerinnen nach einem langen Krankenstand ein bis sechs Monate, bei medizinischer Notwendigkeit bis zu neun Monate, in Teilzeit arbeiten und sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einfügen. Die Bestimmungen des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes richten sich an Frauen und Männer gleichermaßen. Zur besseren Verständlichkeit des Textes wird jedoch in diesem Folder auf die Ausführung der männlichen Form verzichtet. So werden mit den Begriffen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin selbstverständlich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident

4 Inhalt SEITE 4 Voraussetzungen 5 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit 6 Der Wiedereingliederungsplan 6 Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin 6 Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt 7 Das Wiedereingliederungsgeld 7 Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit 9 Die Bandbreite der Arbeitsreduzierung 9 Das von der Arbeitgeberin zu leistende Entgelt 10 Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes 10 Änderungen der Vereinbarung 10 Vorzeitige Einstellung des Wiedereingliederungsgeldes und Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit 11 Wiedereingliederungsteilzeit und Krankenstand 11 Beendigungsansprüche 13 Beiträge für die betriebliche Vorsorge 13 Motivkündigungsschutz 13 Der Betriebsrat 14 Sperrfrist 14 Stark für Sie. AK Vorarlberg

5 SEITE 5 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit und den Bezug des Wiedereingliederungsgeldes sind: q das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes im selben Arbeitsverhältnis q das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben q das Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans q eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit, diese Vereinbarung kann von keiner der beiden Seiten erzwungen werden. q Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt q Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch die Gebietskrankenkasse

6 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 6 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit Das Arbeitsverhältnis muss vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit drei Monate gedauert haben. Dabei sind Krankenstands- und Karenzzeiten auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen. Der Wiedereingliederungsplan Es empfiehlt sich für die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin am besten noch während des Krankenstandes Beratungsgespräche durch fit2work in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist fit2work bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplans behilflich. Dieser ist bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen. Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn die Arbeitsmedizinerin oder das Arbeitsmedizinische Zentrum dem selbst erstellten Wiedereingliederungsplan zugestimmt hat. Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin Nach der Beratung durch fit2work können die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit schließen. Diese hat den beabsichtigten Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten. Wiedereingliederungsteilzeit ist nur bei Einigung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin möglich. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit. Da die Wiedereingliederungsteilzeit an die Gewährung des Stark für Sie. AK Vorarlberg

7 SEITE 7 Wiedereingliederungsgeldes geknüpft ist, bleibt die Vereinbarung bis zur Mitteilung der Gebietskrankenkasse über die Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes schwebend unwirksam. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann daher erst frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung beginnen. Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt Die Wiedereingliederungsteilzeit soll der langfristigen Erhaltung und Absicherung der Arbeitsfähigkeit dienen. Damit die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zu einer verfrühten Beendigung eines Krankenstandes missbraucht wird, muss die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben sein. Das Wiedereingliederungsgeld Wiedereingliederungsteilzeit ist nur möglich, wenn und sobald das Wiedereingliederungsgeld vom chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers genehmigt wird. Die Entscheidung erfolgt anhand der vorgelegten medizinischen Befunde und dem Wiedereingliederungsplan. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist, also einer langfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

8 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 8 Stark für Sie. AK Vorarlberg

9 SEITE 9 Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für eine Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit kann es nach chefärztlicher Genehmigung zu einer einmaligen Verlängerung um mindestens einen Monat, aber höchstens um drei Monate kommen. Die Maximaldauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt also neun Monate. Die Bandbreite der Arbeitszeitreduzierung Bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit kann die zuvor geleistete Normalarbeitszeit im Durchschnitt um höchstens 50% und mindestens um 25% reduziert werden. Eine zuvor ganztagsbeschäftigte Arbeitnehmerin arbeitet also während der Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50% und 75%. Die schriftliche Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung kann aber auch für einzelne Monate eine Arbeitszeitreduzierung vorsehen, die außerhalb der Bandbreite von 50% bis 75% liegt. Die wöchentliche Arbeitszeit muss jedoch mindestens 12 Stunden betragen und darf 30% der vorherigen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Überdies muss das für die reduzierte Arbeitszeit gebührende Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert ,70) liegen. Unter Umständen ist eine Vereinbarung mit einer Arbeitszeit von lediglich 30% der vorherigen Normalarbeitszeit zu Beginn und einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitszeit sinnvoll. Dabei ist die auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit bezogene Bandbreite von 50% bis 75% immer zu beachten.

10 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 10 Das von der Arbeitgeberin zu leistende Entgelt Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin das dem durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt zu leisten. Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (60% der Bemessungsgrundlage aus der aktuellen Beschäftigung) und wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduktion aliquotiert. So gebührt z.b. bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 70% der vorherigen Normalarbeitszeit 30% des erhöhten Krankengeldes. Änderung der Vereinbarung Die ursprüngliche Vereinbarung darf nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zwei Mal im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin hinsichtlich Dauer und Arbeitszeitausmaß abgeändert werden. Wurde also die Dauer der vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit schon zwei Mal abgeändert, ist eine Änderung hinsichtlich des zulässigen Stundenausmaßes nicht mehr möglich. Jede Änderung der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist dem Krankenversicherungsträger zu melden. Wird die wöchentliche Arbeitszeit zulässigerweise einvernehmlich geändert, ist das Wiedereingliederungsgeld anzupassen Stark für Sie. AK Vorarlberg

11 SEITE 11 Vorzeitige Einstellung des Wiedereingliederungsgeldes und Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit Das Wiedereingliederungsgeld kann der Arbeitnehmerin vom Krankenversicherungsträger entzogen werden, wenn sie die zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgelegte Arbeitszeit in einem Ausmaß überschreitet, welches dem Zweck der Wiedereingliederung widerspricht. Daher ist es empfehlenswert, während der Wiedereingliederungsteilzeit keine Mehrarbeit zu verrichten. Das Wiedereingliederungsgeld ist der Arbeitnehmerin auch zu entziehen, wenn ihr Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird. Entfällt durch eine Entziehung der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Tag, der auf die Entziehung folgt. Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Dienstnehmerin eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Die Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit darf jedoch erst drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen. Wiedereingliederungsteilzeit und Krankenstand Erkrankt die Arbeitnehmerin während der Wiedereingliederungsteilzeit, gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der bisherigen Höhe solange Anspruch auf das volle Entgelt besteht.

12 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 12 Besteht nur noch Anspruch auf die halbe Entgeltfortzahlung oder weniger, wird das Wiedereingliederungsgeld auf dem Niveau des erhöhten Krankengeldes geleistet, vermindert jedoch um den Betrag des fortgezahlten Entgelts. Beendigungsansprüche Eine Kündigungsentschädigung diese ist zu leisten, bei einer unberechtigten Entlassung oder einem berechtigten vorzeitigen Austritt wird anhand des ungeschmälerten Entgelts berechnet, welches ohne Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre. Die Urlaubsersatzleistung wird anhand des Entgelts im letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit berechnet. Beiträge für die betriebliche Vorsorge Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetz) sind auf der Grundlage jener Arbeitszeit zu entrichten, die vor der Arbeitszeitreduktion maßgeblich war. Motivkündigungsschutz Arbeitnehmerinnen sollen sich freiwillig für oder gegen die Wiedereingliederungsteilzeit aussprechen können. Daher besteht ein Motivkündigungsschutz bei Äußerung der Absicht, Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Aber auch bei Ablehnung einer solchen Maßnahme ist die Arbeitnehmerin motivkündigungsgeschützt. Stark für Sie. AK Vorarlberg

13 SEITE 13 Der Betriebsrat In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Kommt der Betriebsrat dieser Einladung nicht nach, ist die Wiedereingliederungsvereinbarung trotzdem rechtswirksam. Sperrfrist Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neue Vereinbarung erst nach 18 Monaten abgeschlossen werden.

14 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand SEITE 14 Kontakte Arbeitsrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung 050/ , arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Sozialrechtsberatung AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, sozialrecht@ak-vorarlberg.at, fit2work Beratungsstelle Färbergasse 15, Technologiehaus 6850 Dornbirn Telefon: 0664/ Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, info@vbg.fit2work.at Stark für Sie. AK Vorarlberg

15 SEITE 15 Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung Geschäftsstelle Bregenz Rathausstraße 25, 6900 Bregenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, Geschäftsstelle Dornbirn Bahnhofstraße 23, 6850 Dornbirn Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 2, 6700 Bludenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,

16 Notizen SEITE 16 Stark für Sie. AK Vorarlberg

17 Notizen SEITE 17

18 Notizen SEITE 18 Stark für Sie. AK Vorarlberg

19 SEITE 19 Impressum Stand: Mai 2017 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at, Fotos: contrastwerkstatt, zeremskimilan - Fotolia.com, U2: Georg Alfare, Grafik: Jörg Schieler Druck: Thurnher Druckerei GmbH, Rankweil Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.

20 Arbeit und Recht Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0 Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at Stark für Sie.

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,

Mehr

Einvernehmliche Auflösung

Einvernehmliche Auflösung Arbeit und Recht SEITE 1 Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Einvernehmliche Auflösung SEITE 2 Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg SEITE 3 Vorwort Oftmals

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 8 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Mehr

Erläuterungen. Allgemeiner Teil

Erläuterungen. Allgemeiner Teil 237/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen 1 von 6 1 von 6 Erläuterungen Allgemeiner Teil Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Arbeit und Recht SEITE 1. Urlaubsrecht. Stark für Sie.

Arbeit und Recht SEITE 1. Urlaubsrecht. Stark für Sie. Arbeit und Recht SEITE 1 Urlaubsrecht Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Urlaubsrecht SEITE 3 Genießen Sie Ihren wohl verdienten Urlaub, und nützen Sie den Erholungswert für das restliche Arbeitsjahr.

Mehr

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wenn Angehörige Pflege brauchen Gerechtigkeit muss sein Bin ich während des Bezugs von Pflegekarenzgeld versichert? Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Krankenund

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis

Mehr

Lehrling und Jugend SEITE 1. gastro kit. Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe. facebook.com/akvorarlberg. Stark für Dich.

Lehrling und Jugend SEITE 1. gastro kit. Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe. facebook.com/akvorarlberg. Stark für Dich. Lehrling und Jugend SEITE 1 gastro kit Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe facebook.com/akvorarlberg Stark für Dich. www.akbasics.at gastro kit SEITE 2 Stark für Dich. AK Vorarlberg SEITE 3 Pflichtpraktikum

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM BEGONNEN HAT

ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM BEGONNEN HAT ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM 1.1.2003 BEGONNEN HAT Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003

Mehr

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG www.arbeiterkammer.com IHR RECHT IM JOB Allein im vergangenen Jahr musste die AK für oberösterreichische Arbeitnehmer/-innen fast

Mehr

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT. Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job. ooe.arbeiterkammer.at

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT. Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job. ooe.arbeiterkammer.at FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! BILDUNGSKARENZ, BILDUNGSTEILZEIT Zeit zum Lernen, Auszeit vom Job ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT WEITERBILDUNG: MIT DER AK BERUFLICH AM BALL Arbeitsverhältnis

Mehr

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption

Mehr

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien. 12/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Wirtschaftskammer Österreich Wiedner

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

FERIALJOBS. Infos zur Ferialarbeit HOTLINE

FERIALJOBS. Infos zur Ferialarbeit HOTLINE FERIALJOBS Infos zur Ferialarbeit HOTLINE 0662-8687-94 Für viele junge Menschen ist die Ferialarbeit der erste Kontakt mit der Arbeitswelt. Auch Ferialos haben Rechte und Pflichten hier ein Überblick.

Mehr

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Arbeit und Recht GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG ALLE WICHTIGEN ARBEITS-, SOZIAL- UND STEUERRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN Stark für Sie. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Alle wichtigen arbeits-, sozialund steuerrechtlichen

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

ELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT

ELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT Arbeit ELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT Arbeitsrechtlicher Leitfaden Stand: Jänner 2016 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring

Mehr

Besondere Teilzeiten. Mag. Elfriede Köck

Besondere Teilzeiten. Mag. Elfriede Köck Besondere Teilzeiten Mag. Elfriede Köck Copyright: Dieses Manual dient ausschließlich den angemeldeten Teilnehmer/-innen im Rahmen des Seminars zum eigenen und privaten Gebrauch. Jede darüber hinausgehende

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

BILDUNGSKARENZ BILDUNGSTEILZEIT

BILDUNGSKARENZ BILDUNGSTEILZEIT BILDUNGSKARENZ BILDUNGSTEILZEIT ANSPRÜCHE, VORAUSSETZUNGEN UND WEITERBILDUNGSGELD GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Die Arbeiterkammer Kärnten berät und informiert ihre Mitglieder in allen Fragen des Arbeits- und

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Bildungsteilzeit ab

Bildungsteilzeit ab RECHTSSERVICE Arbeit + Soziales Dr. Ingrid Kuster Mag. Alexander Kuëss Tel. 0316/601-601 Fax: 0316/601-505 E-Mail: rechtsservice@wkstmk.at Graz, Juni 2013 RECHTSSERVICE NEWS 04/2013 Arbeit + Soziales Bildungsteilzeit

Mehr

ELTERN TEILZEIT IHR ANSPRUCH AUF TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

ELTERN TEILZEIT IHR ANSPRUCH AUF TEILZEITBESCHÄFTIGUNG ELTERN TEILZEIT IHR ANSPRUCH AUF TEILZEITBESCHÄFTIGUNG AK Infoservice Wir wollen gerechte Bedingungen für Familien: Kind und Job statt Kind oder Job. Rudi Kaske AK Präsident wien.arbeiterkammer.at 2 www.arbeiterkammer.at

Mehr

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom 30. November 2015 für Arbeiter im Metallgewerbe für 2016: 1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab 1.1.2016 Monatliche Mindestgrundlöhne

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1 Angestellte Beilage 2 ERHÖHUNGEN MIT 1.5.2013 Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1. Mindestgehälter, 1 Lehrlingsentschädigungen, 2 Mindestzulagen 3 und

Mehr

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

INSOLVENZVERFAHREN UND ARBEITSVERHÄLTNIS

INSOLVENZVERFAHREN UND ARBEITSVERHÄLTNIS INSOLVENZVERFAHREN UND ARBEITSVERHÄLTNIS EINE INFORMATION ZUR VORBEREITUNG UND ERGÄNZUNG IHRES BERATUNGSGESPRÄCHS GERECHTIGKEIT MUSS SEIN INSOLVENZVERFAHREN Wirkung der Eröffnung Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Mehr

Arbeiten in den Ferien

Arbeiten in den Ferien > JUGEND Arbeiten in den Ferien Überblick über die wichtigsten Regelungen zu Ferialjob und Pflichtpraktikum WIR SIND FÜR SIE DA! »Das Wichtigste zum Ferialjob«AK Präsident Erwin Zangerl Wir, die Jugendabteilung

Mehr

Jahreskonferenz IG pflegender Angehöriger, Wien am Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Jahreskonferenz IG pflegender Angehöriger, Wien am Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf , Wien am 10.04.2014 Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Entstehung Empfehlung der Reformarbeitsgruppe Pflege (19.12.2012) Vorgeschlagene Maßnahme: Eine Pflegekarenz soll für

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

Teilzeitarbeit - im Fokus

Teilzeitarbeit - im Fokus Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für Elternteilzeit Strukturen und Herausforderungen. Markus Faßhauer, Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation

Rechtliche Rahmenbedingungen für Elternteilzeit Strukturen und Herausforderungen. Markus Faßhauer, Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation Rechtliche Rahmenbedingungen für Elternteilzeit Strukturen und Herausforderungen Markus Faßhauer, Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation 1 Regelungskomplexe Karenz Arbeitsrechtliches Instrument

Mehr

Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter)

Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter) Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter) 19b. a) Voraussetzungen: Bei ein- bzw. zweischichtiger Arbeitsweise kann anstelle der Punkte 16 (ausgenommen erster Absatz)

Mehr

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG Was müssen Sie bei einem Betriebsübergang beachten? Wird die Firma verkauft, verpachtet u.s.w., hat das auch Auswirkungen auf Sie als Arbeitnehmerin

Mehr

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam, AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse

Mehr

das urlaubsrecht Vom Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für ihre Erholung zusteht Gerechtigkeit muss sein

das urlaubsrecht Vom Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für ihre Erholung zusteht Gerechtigkeit muss sein das urlaubsrecht Vom Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für ihre Erholung zusteht Gerechtigkeit muss sein URLAUB Urlaubsausmaß Arbeitnehmern/-innen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

ARBEITS VERHÄLTNISSE BEENDEN WICHTIGE INFORMATIONEN ZU LÖSUNG IN DER PROBEZEIT, KÜNDIGUNG & CO

ARBEITS VERHÄLTNISSE BEENDEN WICHTIGE INFORMATIONEN ZU LÖSUNG IN DER PROBEZEIT, KÜNDIGUNG & CO ARBEITS VERHÄLTNISSE BEENDEN WICHTIGE INFORMATIONEN ZU LÖSUNG IN DER PROBEZEIT, KÜNDIGUNG & CO Wie können Arbeitsverhältnisse enden? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden:

Mehr

"Mutterschutz und Karenz" 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3

Mutterschutz und Karenz 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Einleitung 1.1 Das Mutterschutz- bzw das Väter- Karenzgesetz... 11 1.2 Geltungsbereich des MSchG... 11 1.3 Geltungsbereich des VKG... 12 Kap 2 Mitteilungspflichten

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Vereinbarung eines Sabbaticals abgeschlossen zwischen der Karl-Franzens-Universität Graz und dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche

Mehr

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption An alle Betriebsratsvorsitzenden der Elektro- und Elektronikindustrie Unser Zeichen: HIB/NEZ DW: 21363/21513 Fax-DW: 71513 Datum: 19.04.2013 Erläuterungen zur Freizeitoption Ein völlig neues Element in

Mehr

Betriebsvereinbarung Altersteilzeit

Betriebsvereinbarung Altersteilzeit zwischen der Geschäftsführung der Obermeyer Planen + Beraten GmbH - nachstehend: Firma genannt - und den Betriebsräten der Niederlassungen in München, Berlin, Hamburg, Hannover, Halle, Karlsruhe, Köln

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

ELTERNTEILZEIT. 15 h 15 q MSchG 8 9 VKG

ELTERNTEILZEIT. 15 h 15 q MSchG 8 9 VKG ELTERNTEILZEIT 15 h 15 q MSchG 8 9 VKG Was ist Elternteilzeit ganz allgemein? Der Anspruch von Müttern/Vätern, Adoptivmüttern/-vätern, Pflegemüttern/Pflegevätern auf eine Teilzeitbeschäftigung (= Elternteilzeit)

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze

BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze GÜNTHER LÖSCHNIGG VIII. Internationaler Arbeitsrechtlicher Dialog IAD 2016 / Bozen BEGRIFFSBILDUNGEN / ARBEITSDEFINITIONEN

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM BEGONNEN HAT

DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM BEGONNEN HAT Abfertigung neu DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM 1.1.2003 BEGONNEN HAT Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen

Mehr

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres

Mehr

Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher

Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher Die spezielle Mathematik im Urlaubsrecht: trotz zusätzlicher Urlaubstage Anzahl der Urlaubswochen bleibt gleich Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, indem er von einer Vollzeitin eine Teilzeitbeschäftigung

Mehr

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1 Angestellte Beilage 2 H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1.5.2010 I. Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen und Lehrlingsentschädigungen Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

insolvenzverfahren und arbeitsverhältnis

insolvenzverfahren und arbeitsverhältnis insolvenzverfahren und arbeitsverhältnis EinE information zur VorbErEitung und Ergänzung ihres beratungsgesprächs GerechtiGkeit muss sein INSOLVENZVERFAHREN Wirkung der Eröffnung Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Mehr

Umstieg von "kleiner" Elternteilzeit auf "große" Elternteilzeit möglich?

Umstieg von kleiner Elternteilzeit auf große Elternteilzeit möglich? Dokument 1078 von 1337 Personalverrechnung für die Praxis PVP 2016/73 PVP 2016, 271 Heft 10 v. 27.10.2016 Themen-Special Umstieg von "kleiner" Elternteilzeit auf "große" Elternteilzeit möglich? Mag. Elisa-Maria

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ (im Folgenden genannt) (im Folgenden genannt) BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ Es wird bestätigt, dass der Karenz nicht in Anspruch nimmt. der vom bis Karenz

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz und das Lohnund

das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz und das Lohnund 19/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 11 Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution. Gerechtigkeit muss sein

Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution. Gerechtigkeit muss sein Lohnpfändung Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution Gerechtigkeit muss sein DIE LOHNEXEKUTION Durch die in der Exekutionsordnung vorgesehene jährliche Angleichung des Existenzminimums an den Ausgleichszulagenrichtsatz

Mehr

ARBEITS- PAPIERE VON LOHNZETTEL BIS ARBEITSZEUGNIS: WELCHE UNTERLAGEN IHNEN ZUSTEHEN

ARBEITS- PAPIERE VON LOHNZETTEL BIS ARBEITSZEUGNIS: WELCHE UNTERLAGEN IHNEN ZUSTEHEN ARBEITS- PAPIERE VON LOHNZETTEL BIS ARBEITSZEUGNIS: WELCHE UNTERLAGEN IHNEN ZUSTEHEN Welche Arbeitspapiere stehen Ihnen zu? In diesem Folder finden Sie einen Überblick über Arbeitspapiere, auf die Sie

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und

Mehr

VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS

VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS. VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS Stand: Jänner 2015 4 AK Infoservice VORZEITIGER AUSTRITT Nur mit berechtigtem Grund Der vorzeitige Austritt

Mehr

> ARBEIT. Urlaub. Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details. Wir sind für Sie da

> ARBEIT. Urlaub. Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details. Wir sind für Sie da > ARBEIT Urlaub Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details Wir sind für Sie da »Alles rund um Ihren Urlaubsanspruch«AK Präsident Erwin Zangerl INHALT Urlaubsausmaß 5 Verbrauch von

Mehr

Personalvertretung. Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen, Dezember

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber schon bei der Planung kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es Konflikte geben. Schuld an solchen

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1 Angestellte Beilage 2 ERHÖHUNGEN MIT 1.5.2016 Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1. Mindestgehälter, 1 Lehrlingsentschädigungen, 2 Mindestzulagen 3 und

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,

Mehr

Arbeit und Recht SEITE 1. Kündigung. Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at

Arbeit und Recht SEITE 1. Kündigung. Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Arbeit und Recht SEITE 1 Kündigung Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Vorzeitiger Austritt Stark für Sie. AK Vorarlberg SEITE 3 Vorwort Bei Kündigungen muss zwischen zwei Arten unterschieden werden: Der

Mehr

Jetzt gültige GAV-Artikel Neu verhandelt für Präsidentenkonferernz (PK) 2012 (kursiv gedruckt blau)

Jetzt gültige GAV-Artikel Neu verhandelt für Präsidentenkonferernz (PK) 2012 (kursiv gedruckt blau) Delegiertenversammlung 2013 Geschäft 8.4 Genehmigung verschiedener geänderter GAV-Artikel Jetzt gültige GAV-Artikel Neu verhandelt für Präsidentenkonferernz (PK) 2012 (kursiv gedruckt blau) Art. 28 Feriendauer

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr