Hochschule Bochum Bochum, den 28. Oktober 2008 Der Präsident Az Ho. vom 28. Oktober 2008

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1 Hochschule Bochum Bochum, den 28. Oktober 2008 Der Präsident Az Ho Prüfungsordnung für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen und den achtsemestrigen dualen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Bochum vom 28. Oktober 2008 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert am. März 2008 (GV. NW. S. 95), hat die Hochschule Bochum die folgende Prüfungsordnung erlassen: I. Allgemeine Regelungen Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfungen, Hochschulgrad Regelstudienzeit, Studienumfang 4 Studienvoraussetzung, praktische Tätigkeit 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer II. Bachelor-Prüfung 7 Anmeldungen und Abmeldungen zu den Prüfungen, Wiederholung 8 Prüfungen, Prüfungstermine 9 Klausurarbeit 0 Mündliche Prüfung Hausarbeit oder Entwurf mit Kolloquium 2 Laborbericht, Exkursionsbericht Referat mit Kolloquium 4 Bachelorarbeit mit Kolloquium 5 Bewertung der Leistungen in den Modulen 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 7 Leistungspunkte 8 Bestehen oder Nichtbestehen des Studiums 9 Notenspiegel III. Schlussbestimmungen 20 Einsicht in die Prüfungsakten 2 Ungültigkeit von Prüfungen 22 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 2 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 24 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

2 Anlagen Anlage Anlage 2 Anlage Anlage 4 Studienverlaufsplan für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Studienverlaufsplan für den achtsemestrigen dualen Bachelor-Studiengang Zeitliche Gliederung der dualen Ausbildung Umrechnung Prozente in Noten 4

3 I. Allgemeine Regelungen Geltungsbereich der Prüfungsordnung () Diese Prüfungsordnung gilt für den sechssemestrigen Studiengang Bauingenieurwesen und den achtsemestrigen dualen Studiengang Bauingenieurwesen des Fachbereichs Bauingenieurwesen an der Hochschule Bochum. Sie regelt die Prüfungen zum berufsqualifizierenden Abschluss Bachelor of Science in diesen Studiengängen. (2) Inhalt und Aufbau des Studiums enthalten die auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung erstellten Studienverlaufspläne (Anlagen und 2) und das Modulhandbuch. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfungen, Hochschulgrad () Das Studium soll auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studiengangs vermitteln und die Studierenden befähigen, ingenieurmäßige Aufgaben selbständig zu lösen und zu beurteilen. Mit dem Ü- bergang in die Berufspraxis sollen sie in der Lage sein, wechselnde Aufgaben im Berufsleben durch Erweiterung ihrer Kenntnisse entsprechend dem Fortschritt der Technik zu übernehmen. (2) Durch die Prüfungen zum Bachelorabschluss soll festgehalten werden, ob die Studierenden die wissenschaftlichen Grundlagen, die notwendigen berufspraktischen Fachkenntnisse und die Befähigung zum selbständigen ingenieurmäßigen Arbeiten erworben haben. () Die Studierenden in dem dualen Studiengang Bauingenieurwesen erwerben eine Doppelqualifikation: Sie schließen ein vollständiges Bachelorstudium an der Hochschule Bochum mit der Bachelorprüfung und eine Berufsausbildung in einem Bauberuf mit der Prüfung zur gehobenen Baufacharbeiterin oder zum gehobenen Baufacharbeiter vor einer Industrie- und Handelskammer bzw. einer Handwerkskammer ab (s. Anlage ). (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Bochum den akademischen Grad Bachelor of Science (B. Sc.). Regelstudienzeit, Studienumfang () Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren (sechs Semester) einschließlich der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit), im dualen Studiengang vier Studienjahre (acht Semester). (2) Das Studium ist modularisiert. Das erste und zweite Studienjahr bestehen aus Basismodulen. Das dritte Studienjahr ist in Basis- und Wahlmodule gegliedert. Im dualen Studiengang erstrecken sich die Basismodule auf die ersten drei Studienjahre, die Basisund Wahlmodule folgen im vierten Studienjahr. 5

4 () Basismodule sind Pflichtmodule, die unbedingt erforderliche Grundkenntnisse des Bauingenieurwesens vermitteln. Sie umfassen insgesamt 42 Leistungspunkte. (4) Wahlmodule können bei entsprechender Belegung zu einer Profilbildung führen. Es sind mindestens 8 Leistungspunkte aus Wahlmodulen erforderlich. (5) Einzelheiten der Gliederung des Studiums sowie der Aufteilung der Basismodule und Wahlmodule regeln die Studienverlaufspläne und das Modulhandbuch. 4 Studienvoraussetzung, praktische Tätigkeit () Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist das Zeugnis der Hochschulreife, das Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. (2) Weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer praktischen, fachbezogenen Tätigkeit von insgesamt 2 Wochen Dauer. Davon sind sechs Wochen auf einer Baustelle mit Baustellentätigkeiten und sechs Wochen in einem baubezogenen Ingenieurbüro abzuleisten. Die Dauer dieser praktischen Tätigkeit wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. () Beide Praktika sind spätestens zur Rückmeldung zum dritten Studiensemester dem Studierendenservice nachzuweisen. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten können auf Antrag auf die Praktika angerechnet werden. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der für das Praktikum zuständige Professorin oder Professor. (4) Als Voraussetzungen für die Aufnahme des achtsemestrigen dualen Studiengangs wird neben der Voraussetzung nach Absatz der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb verlangt. Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsvertrages wird die oder der Studierende von Amts wegen in den sechssemestriges Bachelor-Studiengang umgeschrieben. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Über die Anerkennung der abgebrochenen Ausbildung als Grund- und Fachpraktikum entscheidet die oder der für das Praktikum zuständige Professorin oder Professor. Besteht die oder der Studierende die Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer nicht, wird entsprechend Satz 2 verfahren. Andere praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für das Studium werden in diesem Fall nicht verlangt. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne Nachweis der Qualifikation nach Absatz werden nach Maßgabe des 49 Abs. 6 HG i. V. m. der Verordnung über den Zugang zu einem Hochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu einer Zugangsprüfung zugelassen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Zugangsprüfungsordnung. (6) Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden nach Maßgabe des 49 Abs. HG auf Antrag zu einer Einstufungsprüfung zugelassen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung können sie in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Das Nähere regelt die Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule Bochum. 6

5 5 Prüfungsausschuss () Für die Organisation von Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Bauingenieurwesen einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Prüfungsorgan der Hochschule Bochum. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern des Fachbereichs. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule Bochum tätigen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuss trifft Maßnahmen zur Prüfungsorganisation oder veranlasst diese. Er ist zuständig für die Behandlung von Widersprüchen gegen in Prüfungen gegebene Noten und Beurteilungen sowie für Entscheidungen bei Widersprüchen gegen ein Prüfungsverfahren. Bei Widersprüchen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen. Er berichtet dem Fachbereichsrat mindestens einmal im Jahr über Prüfungsangelegenheiten. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat. () Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren Professorin o- der einem weiteren Professor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder und die akademischen Mitarbeiter des Prüfungsausschusses wirken nicht mit bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder bei sonstigen Beurteilungen von Studien- und Prüfungsleistungen, sowie der Bestellung von Prüferinnern und Prüfern. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihre eigene Prüfung betreffen, nicht teil. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im selben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungsbeisitzerinnen und Prüfungsbeisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 7

6 (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses bzw. seiner oder seines Vorsitzenden sind der Kandidatin oder dem Kandidaten mit rechtsmittelfähigem Bescheid unverzüglich mitzuteilen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (7) Über die Beratungen des Prüfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer () Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind - Professorinnen und Professoren - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren - Lehrbeauftragte der Hochschule Bochum, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. () Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen der Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten. (4) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung nicht gesichert ist. (5) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Wird jemand aus zwingenden Gründen zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt, die oder der nicht selbständig gelehrt hat, so muss die Beisitzerin oder der Beisitzer eine selbständig Lehrende oder ein selbständig Lehrender sein. (6) Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer sind der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die oder den Prüfungsausschussvorsitzenden rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 8

7 II. Bachelor-Prüfung 7 Anmeldungen und Abmeldungen zu den Prüfungen, Wiederholung () An den Prüfungen des Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen kann nur teilnehmen, wer an der Hochschule Bochum für diesen Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. (2) Die Anmeldungen zu den Prüfungen erfolgen durch die Studierenden beim Prüfungsamt. Der Anmeldezeitraum wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und bekannt gegeben. Durch die Anmeldung zu einer Prüfung wird die Teilnahme an dieser Prüfung verbindlich. () Abmeldungen von den einzelnen Prüfungen der Module sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung ohne Angabe von Gründen möglich, ohne dass dies die Zahl der Wiederholungen beeinflusst. (4) Wiederholungen nicht bestandener Prüfungen sowie von Prüfungen, die durch Abmeldung oder Krankheit nicht abgelegt wurden, sollten zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. (5) Bestandene Prüfungselemente eines Moduls können nicht wiederholt werden. (6) In der zweiten Wiederholung nicht bestandene Prüfungen sind endgültig nicht bestanden. (7) Für eine Prüfung, die keine Klausur und keine mündliche Prüfung ist, können die Prüfenden kurzfristig einen Nachbesserungstermin anbieten. (8) Prüfungen können vor den im Studienverlaufsplan vorgesehenen Zeitpunkten abgelegt werden, wenn die jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind. 8 Prüfungen, Prüfungstermine () Die Prüfungen in den Modulen erfolgen durch studienbegleitende, benotete Prüfungsleistungen. (2) Die Prüfungstermine legen die für das Modul Verantwortlichen in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss spätestens in der ersten Veranstaltung fest. () In den Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in einer begrenzten Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme mit den gängigen Methoden des Faches erkennen und lösen kann. 9

8 (4) Die Prüfungsleistungen können als folgende Prüfungselemente erbracht werden: a) Klausurarbeit oder b) mündliche Prüfung oder c) Hausarbeit mit Kolloquium oder d) Entwurf mit Kolloquium oder e) Laborbericht oder f) Exkursionsbericht oder g) Referat mit Kolloquium (5) Eine Kombination von Prüfungselementen ist möglich. (6) Die Anzahl der Prüfungselemente je Modul ist im Studienverlaufsplan festgelegt. Setzt sich das Prüfungsergebnis eines Moduls aus den Ergebnissen einzelner Prüfungen zusammen, erfolgt die Gewichtung der Einzelleistung anhand des Arbeitsaufwandes im jeweiligen Fach gemäß Studienverlaufsplan und Modulhandbuch. Maßgebend für das Bestehen der Prüfungen in einem Modul ist dessen gewichtete Gesamtnote. (7) Wird durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft gemacht, dass eine Prüfungsleistung wegen ständiger körperlicher Behinderung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form abgelegt werden kann, obliegt es der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Erbringung der Prüfungsleistung in einer anderen Form zu gestatten. Die Prüfungsverfahren werden so gestaltet, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglicht wird. Ausfallzeiten durch die Pflege eines Ehegatten, eines eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflegebedürftig ist, werden berücksichtigt. (8) Die Prüfungsleistungen werden gemäß 5 benotet. (9) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss sich in einer Prüfung auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers bzw. der oder des Aufsichtsführenden mit einem amtlichen Ausweis ausweisen. 9 Klausurarbeit () Die Dauer einer Klausurarbeit ist auf maximal drei Stunden begrenzt. (2) Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb von acht Wochen bekannt zu geben. () Die Kandidatin oder der Kandidat erhält Gelegenheit, die bewertete Klausurarbeit bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe der Noten einzusehen. 0

9 0 Mündliche Prüfung () Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgelegt. (2) Die mündliche Prüfung, die Beratung sowie die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten können Zuhörer zugelassen werden. () Die mündliche Prüfung dauert bei Einzelprüfungen mindestens 0 und höchstens 45 Minuten, bei Gruppenprüfungen mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (4) Vor der Festlegung der Note gemäß 5 hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. (5) Die Note ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (6) Beisitzerinnen und Beisitzer sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Hausarbeit oder Entwurf mit Kolloquium () Die Hausarbeit oder der Entwurf wird mit einem Kolloquium verbunden. Das Kolloquium dient der Feststellung der fachlichen Kenntnisse sowie der eigenständigen Leistung an der Hausarbeit oder dem Entwurf. (2) Die Hausarbeit oder der Entwurf kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. () Zusätzlich zur Hausarbeit oder zum Entwurf kann der Nachweis der Teilnahme an den zugehörigen Praktika, Übungen oder Seminaren gefordert werden (Teilnahmeschein). (4) Die Note ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt zu geben. 2 Laborbericht, Exkursionsbericht () Beinhaltet ein Modul ein Laborpraktikum oder eine Exkursion, kann die Prüfungsleistung in Form eines Berichtes erbracht werden. Der Bericht kann mit einem Teilnahmenachweis (Teilnahmeschein) und einem Abgabekolloquium verbunden werden.

10 (2) Der Bericht kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Referat mit Kolloquium () Das Referat wird mit einem Kolloquium verbunden, das der Feststellung der fachlichen Kenntnisse sowie der eigenständigen Leistung an dem Referat dient. (2) Das Referat kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. () Zusätzlich zum Referat kann der Nachweis der Teilnahme an den zugehörigen Praktika, Übungen oder Seminaren gefordert werden (Teilnahmeschein). 4 Bachelorarbeit mit Kolloquium () Die Bachelorarbeit besteht aus der eigenständigen Bearbeitung einer ingenieurmäßigen Aufgabe aus dem Bauingenieurwesen mit wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes. Zur Bachelorarbeit gehört eine ausführliche Dokumentation der angewandten Methoden und Ergebnisse in angemessenem Umfang sowie ein abschließendes Kolloquium. (2) Die Dokumentation ist in deutscher oder englischer Sprache anzufertigen. Sie kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch in einer in einem Land der Europäischen Union gesprochenen Amtssprache verfasst werden. Die Betreuerin oder der Betreuer kann eine Übersetzung in deutscher Sprache verlangen. () Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt 00 Stunden (0 Leistungspunkte). Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit mit dem vorgegebenen Arbeitsaufwand abgeschlossen werden kann. Die Dauer der Bearbeitungszeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer bei Ausgabe der Arbeit festgelegt, sie darf 6 Monate nicht überschreiten. Einem Antrag auf Fristverlängerung infolge Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. Die anschließende Bearbeitung eines neuen Themas gilt nicht als Wiederholung. (5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und getrennt bewertbar ist. 2

11 (6) Zur Bachelorarbeit kann nach schriftlichem Antrag an den Prüfungsausschuss zugelassen werden, wer. die Leistungspunkte in den Basismodulen des ersten Studienjahres, im dualen Studiengang der ersten und zweiten Studienjahre, vollständig und 2. mindestens 45 Leistungspunkte in den Basismodulen des zweiten Studienjahrs, im dualen Studiengang des dritten Studienjahrs erbracht hat. (7) Über die fachliche Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet die aufgabenstellende Prüferin oder der aufgabenstellende Prüfer. (8) Im Ausnahmefall sorgt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von vier Wochen ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. Vor der Ausgabe des Themas kann die erfolgreiche Teilnahme an zum Thema gehörenden Wahlmodulen verlangt werden. (9) Die Prüferin oder der Prüfer teilt dem Prüfungsamt den zeitlichen Beginn und das Abgabedatum für die Bachelorarbeit mit. (0) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit bzw. ihren oder seinen Arbeitsanteil selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate als solche mit Quellenangabe kenntlich gemacht hat. () Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an das Kolloquium bekannt zu geben. Das Kolloquium muss spätestens acht Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Das Kolloquium dauert bei Einzelprüfungen mindestens 0 und höchstens 45 Minuten, bei Gruppenprüfungen mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Die wesentlichen Inhalte des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. (2) Die Bachelorarbeit kann von jeder Professorin bzw. jedem Professor, jeder Honorarprofessorin bzw. jedem Honorarprofessor oder jeder bzw. jedem Lehrbeauftragten des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Bochum betreut werden. () Die Bachelorarbeit und das Kolloquium sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit sein. Eine oder einer der beiden Prüfenden muss Professorin oder Professor aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen der Hochschule Bochum sein. (4) Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, darf einmal wiederholt werden.

12 5 Bewertung der Leistungen in den Modulen () Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf einer prozentualen Basis. Jede einzelne Prüfung muss mit mindestens 50 Prozent bestanden sein. Aus dem mit Leistungspunkten gewichteten Mittel der Prüfungsleistungen wird dann die Modulnote gemäß Anlage 4 (Tabelle ) gebildet. (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Modulen sind folgende Noten zu verwenden: = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den (nicht bestanden) Anforderungen nicht mehr genügt. Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0, verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,, 4,7 und 5, sind ausgeschlossen. () Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis,5 die Note sehr gut über,5 bis 2,5 die Note gut über 2,5 bis,5 die Note befriedigend über,5 bis 4,0 die Note ausreichend. Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß () Eine Prüfungsleistung gilt als mit 0 Prozent bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem verbindlichen Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine zeitlich befristete schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 4

13 () Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Prozent bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Prozent bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss mit dem Ziel einer erneuten Zulassung zur Prüfung überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Prüferin oder eines Prüfers bzw. einer oder eines Aufsichtführenden gemäß Satz. (4) Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches, z.b. Plagiat, kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (5) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist ihr oder ihm Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 7 Leistungspunkte () Das Prüfungsamt führt für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten ein Konto der Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS). (2) Für jedes bestandene Modul werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die gemäß Studienverlaufsplan vorgesehenen Leistungspunkte im Leistungspunkte-Konto gutgeschrieben. 8 Bestehen oder Nichtbestehen des Studiums () Zur Kontrolle der Anzahl der Versuche führt das Prüfungsamt für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten eine Liste, in der jede versuchte Prüfung und jede Anfertigung der Abschlussarbeit vermerkt wird. (2) Das Studium ist bestanden, wenn alle Basismodule mit insgesamt 42 Leistungspunkten und Wahlmodule mit mindestens 8 Leistungspunkten bestanden wurden. Wird ein Wahlmodul in der zweiten Wiederholung endgültig nicht bestanden, kann einmalig auf ein anderes Wahlmodul ausgewichen werden. () Das Studium ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Basismodul endgültig nicht bestanden ist oder wenn zwei Wahlmodule endgültig nicht bestanden sind. 5

14 9 Notenspiegel () Auf Antrag erstellt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über erfolgreich abgeschlossene Prüfungen (Transcript of Records). Die Bescheinigung enthält die Noten und die erreichten Leistungspunkte der Module. Die einzelnen Prüfungen eines Moduls werden mit Prozenten ausgewiesen. (2) Beabsichtigt eine Kandidatin oder ein Kandidat die Hochschule zu wechseln oder das Studium zu beenden, wird auf Antrag ein Notenspiegel über erfolgreich und nicht erfolgreich abgeschlossene Module ausgestellt. Der Notenspiegel enthält die Noten und die erreichten Leistungspunkte, sowie gegebenenfalls den Hinweis auf endgültig nicht bestandene Module. III. Schlussbestimmungen 20 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss jeder Prüfungsleistung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einsicht in ihre oder seine jeweiligen Prüfungsunterlagen, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden von den Prüferinnen und Prüfern geregelt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. 2 Ungültigkeit von Prüfungen () Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin, oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Bachelorprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen zu den Prüfungen eines Moduls oder der Bachelorarbeit nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so ist dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen zu den Prüfungen eines Moduls oder der Bachelorarbeit vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung über die Rechtsfolgen. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6

15 () Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, ggf. ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz oder nach Absatz 2, Sätze 2 und, ist nach einer Frist von 5 Jahren nach der betroffenen Prüfung ausgeschlossen. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rückgabe von Urkunden gilt entsprechend. 22 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen () Leistungen in Bachelorstudiengängen des Bauingenieurwesens an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Für jedes inhaltlich äquivalente Modul, das an einer anderen Hochschule bestanden wurde, werden maximal die erworbenen Leistungspunkte gut geschrieben, die im Studienverlaufsplan der Hochschule Bochum für das Modul vorgesehen sind. (2) Prüfungsleistungen, die noch kein Modul ergeben, können als Prüfungselement vor der ersten Modulprüfung anerkannt werden. 7 ist sinngemäß anzuwenden. () Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums an der Hochschule Bochum im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. (4) Gleichwertige Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Der Absatz 2 gilt dann sinngemäß. (5) Zuständig für die Anrechnung von Leistungen nach den Absätzen ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Falls erforderlich, kann der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen durch fachspezifische Nachweise feststellen lassen. (6) Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag beim Prüfungsausschuss im Wahlbereich auch dann anerkannt werden, wenn die Leistungen inhaltlich nicht den Wahlmodulen an der Hochschule Bochum entsprechen. 7

16 2 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement () Hat die Kandidatin oder der Kandidat das Studium gem. 8 erfolgreich abgeschlossen, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis. Auf Antrag kann bei Belegung einer vorgegebenen Fächerkombination des dritten Studienjahres gemäß Anlage der Zusatz eines Studienprofils in den Bereichen "Konstruktiver Ingenieurbau" oder "Wasser und Umwelt" oder "Verkehrswesen" oder "Bauprojektmanagement" oder "Bauphysik und Baustoffe" in das Zeugnis aufgenommen werden. Hierzu sind aus den spezifischen Angeboten der Profile gem. Studienverlaufsplan und Modulhandbuch Fächerkombinationen mit mindestens 24 Leistungspunkten erfolgreich abzuschließen. Das Zeugnis enthält - das Studienprofil, - die erfolgreich beendeten Module mit den erreichten Leistungspunkten gem. Studienverlaufsplan und Noten gem. 5, - die Abschlussarbeit mit dem Thema, - die Gesamtnote, - die relative ECTS-Note. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Modulnoten, gewichtet mit den Leistungspunkten der einzelnen Module zur Gesamtsumme der Leistungspunkte. Werden durch zusätzliche Wahlmodule mehr als 80 Leistungspunkte erreicht, gelten die besten Ergebnisse der Modulnoten unter Berücksichtigung einer Profilbildung. Die Gesamtnote wird auf- oder abgerundet gem. 5 Abs. 2. Die Gewichtung erfolgt mit den tatsächlich zu berücksichtigenden Leistungspunkten. () Ergebnisse von Prüfungsleistungen von weiteren Modulen werden auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen. Leistungspunkte und Noten dieser Module bleiben bei der Durchschnittsnote unberücksichtigt. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium zur Abschlussarbeit abgelegt oder die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Dabei zählt das Datum des letzten Ereignisses. (5) Die Hochschule Bochum stellt über den erreichten akademischen Grad eine von dem Präsident oder der Präsidentin der Hochschule Bochum gesiegelte und unterzeichnete Urkunde mit der Angabe des Studienganges Bauingenieurwesen und ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis aus. (6) Zur internationalen und nationalen Bewertung und Einstufung des Abschlusses stellt die Hochschule Bochum ein Diploma-Supplement aus. Es beschreibt die Studieninhalte des Hochschulabschlusses und die damit verbundenen Qualifikationen. Auf Antrag kann bei Belegung einer vorgegebenen Fächerkombination des dritten Studienjahres gemäß Anlage der Zusatz eines Studienprofils in den Bereichen "Konstruktiver Ingenieurbau" oder "Wasser und Umwelt" oder "Verkehrswesen" oder "Bauprojektmanagement" oder "Bauphysik und Baustoffe" in das Diploma-Supplement aufgenommen werden. 8

17 (7) Die ECTS-Note wird nach dem Europäischen Credit-Transfer-System nach folgender Einteilung vergeben A die besten 0% B die nächsten 25% C die nächsten 0% D die nächsten 25% E die nächsten 0%. 24 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen () Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen und den achtsemestrigen dualen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Bochum vom 2. Dezember 2006 (Amtl. Bek. der Fachhochschule Bochum Nr. 50), zuletzt geändert am 5. Juni 2008 (Amtl. Bek. der Hochschule Bochum Nr. 577), außer Kraft. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmalig für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen oder den dualen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben werden. Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/09 ihr Studium im sechssemestrigen Bachelor- Studiengang Bauingenieurwesen aufgenommen haben, findet die Bachelorprüfungsordnung vom 2. Dezember 2006 bis einschließlich Wintersemester 20/2 weiterhin Anwendung. Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/09 ihr Studium im achtsemestrigen dualen Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen aufgenommen haben, findet die Bachelorprüfungsordnung vom 2. Dezember 2006 bis einschließlich Sommersemester 20 weiterhin Anwendung. () Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Bochum veröffentlicht. Ausgefertigt nach Überprüfung durch das Präsidium der Hochschule Bochum aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates Bauingenieurwesen. Bochum, den 28. Oktober 2008 Der Präsident der Hochschule Bochum Gez. Prof. Dr.-Ing. Martin Sternberg (Prof. Dr.-Ing. Martin Sternberg) 9

18 20

19 2

20 22

21 Anlage 2: Studienverlaufsplan des dualen Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen Basismodule des ersten Studienjahres Nr Basismodule und zugehörige Lehrveranstaltungen. Semester (WiSe) 2. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 00 Mathematik und Informatik Ingenieurmathematik Ingenieurinformatik 80 Soft Skills. Wahlveranstaltung aus dem Angebot 2. Wahlveranstaltung aus dem Angebot Summe Basismodule des zweiten Studienjahres Nr Basismodule und zugehörige Lehrveranstaltungen. Semester (WiSe) 4. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 00 Mathematik und Informatik Ingenieurmathematik Ingenieurinformatik 0 Baumechanik Technische Mechanik Bodenmechanik 0 Konstruktion und Darstellung Baukonstruktion Technisches Darstellen CAD 60 Bauverfahren und Vermessung Bauverfahrenstechnik Vermessungskunde 70 Baustoffe und Chemie Chemie Baustoffkunde Baustoffkundliches Praktikum Summe ECTS - Leistungspunkte (credits) nach dem ECTS-System, SWS - Semesterwochenstunden, P - Prüfungen 2

22 Anlage 2: Studienverlaufsplan des dualen Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen Basismodule des dritten Studienjahres Nr Basismodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 20 Konstruktiver Ingenieurbau Baustatik Massivbau Mauerwerksbau Stahlbau Grundbau und Umwelttechnik Grundbau Umwelttechnik im Bauwesen Wasser Grundlagen des Wasserbaus und der Hydrologie Siedlungswasserwirtschaft Verkehr Straßenentwurf Straßenbautechnik Schienenverkehrswesen Bauwirtschaft und Baurecht Bauwirtschaft Baurecht Bauphysik Bauphysik Bauphysikalisches Praktikum 5 4,5 0,5 0,5 2,5 0,5 2 0,5 280 Soft Skills 2. Wahlveranstaltung aus dem Angebot 2. Wahlveranstaltung aus dem Angebot Summe , ,5 0 Basismodule des vierten Studienjahres Nr Basismodule 7. Semester (WiSe) 8. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 090 Projektseminar Soft Skills. Wahlveranstaltung aus dem Angebot 2. Wahlveranstaltung aus dem Angebot Bachelorarbeit 0 0 Summe

23 Anlage 2: Studienverlaufsplan des dualen Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen Wahlmodule des vierten Studienjahres aus dem Studienprofil Konstruktiver Ingenieurbau Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 0 Baustatik Baustatik Baukonstruktion Massivbau Spannbetonbau Massivbau Computerorientierte Methoden im Massivbau Stahlbau Holzbau Grundbau und Bodenmechanik 2 2 Summe des Angebots Wahlmodule des vierten Studienjahres aus dem Studienprofil Wasser und Umwelt Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 0 Hydrostatik Hydrodynamik Naturnahe Gestaltung von Gewässern Landwirtschaftlicher Wasserbau Wasserbilanzmodelle Wasserbauliches Versuchswesen Immisionsbez. Bewirtschaft. mittels Modelltechnik Siedlungswasserwirtschaft Siedlungswasserwirtschaft Siedlungswasserwirtschaft Geologie und geogene Energieträger Energieversorgung Kreislaufwirtschaft Summe des Angebots

24 Anlage 2: Studienverlaufsplan des dualen Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen Wahlmodule des vierten Studienjahres aus dem Studienprofil Verkehr Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 50 Verkehrssysteme und Verkehrskonzepte Verkehrssteuerung Methoden der Verkehrsplanung Öffentlicher Personennahverkehr Raumordnung und Städtebau Umweltbelange in der Verkehrsplanung 2 2 Summe des Angebots Wahlmodule des vierten Studienjahres aus dem Studienprofil Bauprojektmanagement Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 60 Bauorganisation Sicherheit auf Baustellen Baubetriebswirtschaftslehre Sondergebiete der Kalkulation Brückenbau Summe des Angebots Wahlmodule des vierten Studienjahres aus dem Studienprofil Bauphysik und Baustoffe Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 70 Energieeffizientes Bauen Schallschutz Baustoffkunde Bauschadensanalyse Brandschutz Konstruktive Bauphysik Summe des Angebots Ergänzende Wahlmodule des vierten Studienjahres Nr Wahlmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen 5. Semester (WiSe) 6. Semester (SoSe) ECTS SWS ECTS SWS P ECTS SWS P 00 Ingenieurinformatik CAD Geoinformatik Schweiß- und Fügetechnik Summe des Angebots ECTS - Leistungspunkte (credits) nach dem ECTS-System, SWS - Semesterwochenstunden, P - Prüfungen 26

25 Anlage : Zeitliche Gliederung der dualen Ausbildung. Jahr 2. Jahr. Jahr 4. Jahr Bachelor-Studium des Bauingenieurwesens Umfang und zeitliche Zuordnung des Studiums im dualen Bachelor- Studiengang Bauingenieurwesen Teilzeitstudium Tag pro Woche 4 Tage pro Woche Vollzeitstudium 5 Tage pro Woche 5 Tage pro Woche Ausbildung zur/zum gehobenen Baufacharbeiter(in) Umfang der betrieblichen bzw. überbetrieblichen Berufsausbildung während der Vorlesungszeit Umfang der betrieblichen bzw. überbetrieblichen Berufsausbildung während der vorlesungsfreien Zeit 4 Tag pro Woche 5 Tag pro Woche Ausbildungszeit - Tage pro Woche 5 Tage pro Woche Tage pro Woche - 27

26 Anlage 4: Umrechnung von Prozenten in Noten Bewertung Prozente Note nicht ausreichend < 50 5,0 ausreichend 50 bis 54 4,0 55 bis 59,7 60 bis 64, befriedigend 65 bis 69,0 70 bis 74 2,7 75 bis 79 2, gut 80 bis 84 2,0 85 bis 89,7 sehr gut 90 bis 94, 95 bis 00,0 28

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