Prüfungen. Anmeldung/Krankmeldung. Bestehen und Nichtbestehen
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- Hermann Kranz
- vor 7 Jahren
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1 Prüfungen Die Prüfungsleistungen werden grundsätzlich während der Prüfungswochen und außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. Teilprüfungsleistungen können während des Semesters erbracht werden. Alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden in jedem Semester angeboten. Studiengangsspezifische Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung. Bestehen und Nichtbestehen Die Prüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens ausreichend (4,0) ist und alle unbenoteten Prüfungsleistungen mit Erfolg testiert sind. Grundsätzlich kann im Besonderen Teil der für Ihren Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung festgelegt sein, dass eine Prüfung mit mehreren Prüfungsleistungen nur bestanden ist, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Mündliche Ergänzungsprüfung Wurde eine schriftliche Prüfungsleistung in der Wiederholungsprüfung (nicht beim Erstversuch!) mit der Note 4,3 bewertet erhält der Studierende die Gelegenheit zu einer Ergänzungsprüfung in mündlicher Form. Als Ergebnis kann bestenfalls die Note 4,0 erreicht werden. Anmeldung/Krankmeldung Wann bin ich automatisch zu Prüfungen angemeldet? Zu allen Prüfungen des ersten Semesters sowie im Folgesemester nach Nichtbestehen einer Prüfung und nach krankgemeldeten Prüfungen. Eine Abmeldung zu automatisch angemeldeten Prüfungsleistungen ist nicht möglich. Wann muss ich mich spätestens zu einer Prüfungsleistung an- bzw. abgemeldet haben? Die Anmeldung muss bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungsperiode erfolgen eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich! Die Abmeldung kann bis spätestens zum Ablauf des vorletzten Tages vor dem Prüfungstermin erfolgen. Nachträglich können Anmeldungen beim Studierendensekretariat nicht durchgeführt werden. Zur Kontrolle haben Sie die Übersicht mit den angemeldeten Prüfungen selbst auszudrucken und zu überprüfen, ob die Anmeldungen auch für alle gewünschten Prüfungen korrekt übernommen wurden. Wer sich zu einer Prüfung nicht angemeldet hat, kann an dieser auch nicht teilnehmen. Von automatisch angemeldeten Prüfungen ist eine Abmeldung nicht möglich. Was passiert, wenn ich eine angemeldete Prüfung nicht antrete? Angemeldete Prüfungen müssen angetreten werden. Andernfalls wird die Prüfungsleistung als nicht bestanden (5,0) gewertet. Was ist, wenn ich eine angemeldete Prüfung wegen Krankheit nicht antreten kann? Kann eine angemeldete Prüfung aus triftigem Grund (z.b. Krankheit) nicht angetreten werden, muss dies unverzüglich dem Prüfungsamt mitgeteilt und entsprechende Belege vorgelegt werden beachte Merkblatt von Herrn Prof. Reiter. Bestehen und Nichtbestehen Verlust des Prüfungsanspruchs - 6 Abs. 3 Studien- und Prüfungsordnung Nach dem vierten Semester müssen alle 60 Credits aus den ersten beiden Semestern erbracht werden. Falls nicht, gibt es einen Ausschluss wegen Fristüberschreitung, welcher dann Grundlage für die Exmatrikulation von Amts wegen sein kann. 1/5
2 Was passiert nach zweimaligem Nichtbestehen von Prüfungsleistungen? Sie erhalten ein Schreiben des Prüfungsamtes, welches darauf hinweist, dass nach zweimaligem Nichtbestehen ein Studienfach-Beratungsgespräch Pflicht ist, um einen letzten Versuch (Drittversuch) in Anspruch nehmen zu können. Der Studierende muss sich rechtzeitig selbst um das Gespräch mit dem Fachdozenten kümmern, am Ende des Gesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann der Studierende beim zuständigen Prüfungsamt dann die Anmeldung zum Drittversuch beantragen. Ohne die Bescheinigung über das Beratungsgespräch ist eine Teilnahme am Drittversuch nicht möglich! Wie melde ich mich zum Drittversuch an? Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfungsleistung muss der Studierende sich beim Fachdozenten um einen Beratungstermin für eine Studienfachberatung kümmern. Nach dem Beratungsgespräch stellt der jeweilige Fachdozent eine Bescheinigung über das Gespräch aus. Mit dieser Bescheinigung muss der Studierende sich beim Prüfungsamt für den Drittversuch anmelden. Erfolgt der Nachweis über die erforderliche studienfachliche Beratung nicht bis zum Ablauf der Prüfungsanmeldefrist (bis eine Woche vor Beginn der Prüfungsperiode), gilt der Drittversuch als nicht angetreten und wird mit nicht ausreichend bewertet. Darauf folgt die Zwangsexmatrikulation. Ohne Beratungsgespräch kann eine Teilnahme am Drittversuch also nicht erfolgen. Wann muss der Drittversuch angetreten werden? Der Drittversuch erfolgt spätestens in dem auf den zweiten Fehlversuch folgenden Studiensemester. Hierfür ist bis zum Ablauf der Prüfungsanmeldefrist (eine Woche vor Beginn der Prüfungsperiode) der schriftliche Nachweis über das studienfachliche Beratungsgespräch beim Prüfungsamt vorzulegen. Ohne die Bescheinigung über das Beratungsgespräch kann eine Anmeldung zum Drittversuch nicht erfolgen. Erfolg keine rechtzeitige Anmeldung für den Drittversuch mit dem Nachweis über das Beratungsgespräch, wird dies als Nichtteilnahme (5,0) gewertet und es erfolgt die Zwangsexmatrikulation mit Verlust des Prüfungsanspruchs. Gibt es nach dem Drittversuch noch einen Viertversuch? Nein. Auf einen nichtbestandenen Drittversuch folgt die Zwangsexmatrikulation. Ein Härteantrag ist nicht mehr möglich. Einen weiteren Versuch sieht die Studien- und Prüfungsordnung nicht vor! Anrechnung und Anerkennung von Studienleistungen Wie erfolgt die Anrechnung von Studienleistungen? Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums, 15 Studien- und Prüfungsordnung. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen inund ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht. Der Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Immatrikulation schriftlich an der Hochschule Offenburg zu stellen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Den Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen finden Sie hier. Der Antrag ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den Modulbeschreibungen der bereits abgelegten Leistungen beim Prüfungsausschussvorsitzenden vorzulegen. Eine Auflistung aller zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden der jeweiligen Studiengänge finden Sie hier. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können bis zu 50 % der für den Studiengang vorgesehenen Credits angerechnet werden, sofern sie nach Inhalt, Umfang und Niveau mit den 2/5
3 Studienleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Thesis und Abschlusszeugnis Wann kann ich meine Thesis beantragen bzw. wie und wann muss ich diese dann abgeben? Die Ausgabe der Abschlussarbeit erfolgt frühestens, wenn die im besonderen Teil festgelegten Mindestleistungen des gesamten Studiengangs erreicht sind sowie die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Studiensemester nachgewiesen wurde. Die Bearbeitungszeit richtet sich je nach Studiengang und Studienrichtung. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt, wann der Abgabetermin für Ihre Thesis ist. Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt abzugeben, der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bitte beachten Sie, dass eine nicht fristgerecht abgegebene Thesis ein Nichtbestehen zur Folge hat. Wird eine Thesis mit schlechter als 4,0 bewertet, gilt sie als nicht bestanden und kann mit einem anderen Thema ein Mal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Prüfungsausschussvorsitzenden zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, 22 Studien- und Prüfungsordnung. Wiederholen und Freistellen Wie oft darf eine Prüfungsleistung wiederholt werden? Jede Prüfungsleistung darf einmal wiederholt werden. Während der gesamten Dauer des Studiums ist im ersten Fall des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung eine zweite Wiederholung dieser Prüfungsleistung ohne Antrag zulässig. Hierüber ergeht nach Ende der Prüfungsperiode schriftlich ein Bescheid. Muss bzw. darf ich Prüfungsleistungen im Praxissemester ablegen? Im Praxissemester sind keine automatischen Anmeldungen aktiviert, es besteht keine Verpflichtung zum Ablegen von Prüfungsleistungen im praktischen Studiensemester. Wer Prüfungsleistungen ablegen möchte, muss sich hierzu fristgerecht selbst anmelden. Wann kann ich mich von Prüfungsleistungen freistellen lassen? Wenn eine Prüfungsleistung erstmalig nicht bestanden wurde und die entsprechende Lehrveranstaltung im Folgesemester nicht angeboten wird, z.b in Halbzug-Studiengängen. Die Freistellung muss schriftlich beantragt werden. Die Freistellung nach einer krankgemeldeten Prüfung ist nicht möglich. Widersprüche/Anträge auf Fristverlängerung Wann stelle ich einen Antrag auf Fristverlängerung? I. Wenn ein Ausschlussbescheid über das Erlöschen der Zulassung wegen Nichterreichen der 60 Credits aus den ersten beiden Semestern nach dem vierten Semester ergangen ist, 6 Abs. 3 Studien- und Prüfungsordnung und die Antragstellerin/der Antragsteller diese Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. II. Weiterhin kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn ein Ausschlussbescheid über das Erlöschen der Zulassung ergangen ist wegen Überschreitung der Regelstudienzeit, 6 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung, und die Antragstellerin/der Antragsteller diese Fristüberschreitung nicht zu vertreten ist. An wen richte ich meinen Antrag? 3/5
4 Der Antrag ist an den jeweils für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden zu richten, eine Entscheidung fällt der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung. Am besten ist es, wenn Sie den Antrag in dem für Sie zuständigen Studierendensekretariat abgeben oder ihn per Post an das Studierendensekretariat senden. Bitte halten Sie sich an die vorgegebenen Fristen - verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. In welcher Form sollte der Antrag gestellt werden? Der Antrag ist schriftlich in Form eines Geschäftsbriefes abzufassen. Was sollte der Antrag beinhalten? Der Antrag muss die Begründung enthalten, weshalb der Antragsteller es nicht zu vertreten hat, die erforderlichen Credits in der geforderten Zeit nicht erreicht zu haben. Die Beweislast trägt der Antragsteller, es empfiehlt sich also geeignete Belege beizufügen. Gibt es Formulare für die oben genannten Anträge?Nein. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss selbst formulieren, darlegen und beweisen, weshalb sie/er den Antrag stellt bzw. welche Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen und ob die Antragstellerin/der Antragsteller in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu Ende zu führen. Vom Prüfungsamt können keine Prognosen über die Erfolgsaussichten des Antrags getroffen werden. Die Entscheidung liegt alleine beim zuständigen Prüfungsausschuss und ergeht aufgrund Ihrer schriftlichen Vorbringungen und Belege. Teilzeitstudium Kann ich ein Teilzeitstudium beantragen und wenn ja unter welchen Voraussetzungen? In besonderen Fällen kann die Studienzeit auf schriftlichen Antrag verlängert werden (Teilzeitstudium), 3 Studien- und Prüfungsordnung. Als besondere Fälle werden insbesondere Schwangerschaft, Elternzeit, Pflege von Angehörigen bzw. eigene Krankheit sowie Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C- Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angesehen. Der schriftliche Antrag muss beim Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Studiengangs eingereicht werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Prüfungsausschuss. Der Antrag sollte enthalten: die Begründung und den Nachweis für das Teilzeitstudium sowie eine Auflistung der Module für die Semester, für die das Teilzeitstudium beantragt wird. Hierbei sollte grundsätzlich eine Mindestcreditzahl von 15 Credits pro Semester angestrebt werden. Es empfiehlt sich einen Antrag auf Teilzeitstudium erst einmal für die kommenden 2 bis höchstens 3 Semester zu stellen, anschließend kann das Teilzeitstudium verlängert werden, sollte der Grund dann immer noch gegeben sein. Prüfungsausschüsse Der Prüfungsausschuss hat zur Aufgabe zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungsleistungen teilzunehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Der Prüfungsausschuss ist weiterhin für folgende Entscheidungen zuständig, 18 Studien- und Prüfungsordnung: 1. Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften 4/5
5 2. Bestehen und Nichtbestehen 3. zweite Wiederholung von Prüfungen 4. Bestellung der Prüfer und Beisitzer 5. Ungültigkeit der Abschlussprüfung 6. Studienzeitverlängerung Eine aktuelle Übersicht der Prüfungsausschussvorsitzenden finden Sie hier. 5/5
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