2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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1 Satzung Verein Münchner Kinderhilfe e.v. 1 Der Verein Münchner Kinderhilfe e.v. mit Sitz in München, Straßlacher Straße 6 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein wird auch als Förderverein tätig und leitet seine beschafften Mittel im Rahmen seiner Zwecke im Sinne des 58 Nr. 1 AO weiter. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Zweck ist die Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Notfällen. Zweck ist der Erhalt von Lebensqualität im Alltag für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Zweck ist der Einsatz von Katastrophenhilfe. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: Völkerverständigung wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, um die interessierte Öffentlichkeit an dieses Thema heranzuführen und für die menschlichen und kulturellen Beziehungen zu ausländischen Völkern zu werben. Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Notfällen wird verwirklicht durch finanzielle Unterstützung von Not leidenden Kindern und Jugendlichen, ohne Ansehen der Person, Hautfarbe, Religion oder Nationalität in Deutschland und Europa. Insbesondere durch Hilfe bei erforderlichen Gesundheits- und Behandlungsmaßnahmen in Deutschland, speziell solche, die im Heimatland des geförderten Kindes oder Jugendlichen nicht durchführbar sind. Erhalt von Lebensqualität im Alltag für Kinder und Jugendliche wird verwirklicht insbesondere nach Krankheit, in der Pflege, Nachsorge und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, durch Bereitstellung und Einrichtung von mobilen oder immobilen Diensten mit Hilfskräften, oder die Finanzierung von Medikamenten. Zweckverwirklichung Katastrophenhilfe wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung, für die von der Hungerkatastrophe in Ostafrika betroffene Bevölkerung in Somalia, Kenia und Äthiopien, durch Zuwendung von Geld und Sachmitteln an die vor Ort tätige internationale Organisation Save the Children Deutschland e.v. Charlottenstraße 16, Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1

2 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die internationale Organisation Save the Children Deutschland e.v. Charlottenstr. 16, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 6 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod bzw. Liquidation oder Auflösung. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder zahlen Beiträge nach eigenem Ermessen ab 20 im Jahr, um die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird eingegangen durch schriftliche Selbstverpflichtung und Zahlung des ersten Beitrags. Sie endet mit schriftlicher Kündigung. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge in Höhe von 120,00 im Jahr. Die Beiträge sind im 1. Quartal eines Jahres zur Zahlung fällig. Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie der Finanzierung der Verwaltung des Vereins, darüber hinaus werden sie dem Vereinszweck zugeführt. Ein ordentliches Mitglied, das mit seinem Jahresbeitrag länger als einen Monat im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, kann das Mitglied am letzten Tag des folgenden Quartals aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 7 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis Ende des Vormonats einem Vorstandsmitglied zugehen. 2

3 8 Ausschluss Wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. 9 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden, z.b. ein Beirat. 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. 1. Der Vorstandsvorsitzende mit Geschäftsführerfunktion. 2. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende mit gleichen Funktionen. 3. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Für die Beschlussfassung gilt 28 Abs. 1 i. V. m. 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, die Geschäfte zu führen oder ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 11 Mitgliederversammlung Alljährlich findet im November eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich auch per zu erfolgen. 3

4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: Satzungsänderungen die Feststellung des Jahresabschlusses die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung die Wahl des Rechnungsprüfers Beitragsfestsetzung die Aufnahme oder Ausschließung eines Mitglieds nach Berufung des Betroffenen gegen die Entscheidung des Vorstands Einräumung und Entzug eventueller Alleinvertretungsbefugnisse einzelner Vorstandsmitglieder Die Entscheidung über eingereichte Anträge. die Auflösung des Vereins Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es nach Ermessen eines Vorstandsmitglieds das Interesse des Vereins erfordert. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ¼ der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung zu prüfen. Er/sie soll weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Versammlung neu zu erteilen. Soweit juristische Personen Mitglied sind, entsenden sie einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden. Bei Wahlen gilt: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 4

5 12 Ortsgruppen Ortsgruppen sind wichtige Akteure des Vereins. Sie informieren, sammeln Spenden und pflegen Kontakte in ihrer Region. Sie sind an die Satzung und die Weisungen des Vorstands gebunden. Die Leiter der Ortsgruppen werden vom Vorstand bestimmt. Der Verein unterstützt die Tätigkeit der Ortsgruppen durch Beratung und Betreuung. Im Rahmen der Möglichkeiten werden den Ortsgruppen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsund Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 13 Auflösung Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 14 Liquidation Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren. 15 Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen unter Einhaltung des in 2 festgelegten Zwecks zu verwenden. München, Unterschriften: gez. Helga Schrade gez. Monika Hart gez. Alexandra Jundt gez. Viorel Schnitzler 5

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