naldo Informationen und Tarife 2017

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1 Über Telefon oder im Internet: Hier gibt s Infos, Infos, Infos! Alle Infos rund um naldo. Alle Tickets ausführlich beschrieben. Alle Preise, mit interaktivem Tarifrechner. Neu ab 2017 der naldo-online-ticket-shop Tagestickets einfach von zuhause aus kaufen und ausdrucken! Die Elektronische Fahrplanauskunft EFA rechnet zudem mit ganz wenigen Klicks die schnellsten Verbindungen mit Bus und Bahn und hält alle Infos zu Ankunfts- und Abfahrtszeiten aller Haltestellen bereit. Weiterhin gibt es die Minifahrpläne aller Zugund Buslinien im naldo zum Download. Für Stadt, Land, Bus & Bahn naldo Informationen und Tarife 2017 Allgemeine Informationen, Fahrplan- und Tarifauskünfte: naldo-hotline: / Und natürlich: Direkter Zugang zu unserem Freizeitportal Fahrplanauskunft Baden-Württemberg Hier erhalten Sie telefonisch Informationen zu allen Bus- und Bahnverbindungen in ganz Baden-Württemberg 24 Stunden am Tag, an 7 Tagen in der Woche. Herausgeber: naldo Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH Tübinger Straße Hechingen Hotline: verkehrsverbund@naldo.de Schutzgebühr: 1,50 Euro Foto: Filipp Münst

2 naldo-tarifwabenplan Gültig ab VVS Leinfelden- Echterdingen 512 Steinenbronn 592 Flughafen Waldenbuch Stuttgart VVS Filderstadt 511 F.-Bernhausen Herrenberg 591 Gäufelden H.-Kayh H.-Gültstein VVS VVS Horb a.n. 191 A.-Entringen 510 A.-Altingen Dettenhausen Bempflingen Neuffen Bondorf 509 Ammerbuch Walddorfhäslach Grafenberg Owen A.-Pfäffingen Neustetten W.-Walddorf R.-Ergenzingen 294 W.-Häslach Kohlberg/ 18 A.-Poltringen 11 Tübingen N.-Kappishäusern Beuren vgf 637 R-Baisingen/ 195 H.-Mühlen Mahden Riederich Eckenweiler Pliezhausen 29 Metzingen 596 Erkenbrechtsweiler/ Eyach 112 Kirchentellinsfurt* Kusterdingen Wannweil* 220 L.-Hochwang Hülben Grabenstetten Lenningen H.-Ahldorf Starzach Mark West Empfingen Rottenburg a.n. Dußlingen Dettingen a.d.e H.-Mühringen Eningen u.a R.-Bietenhausen/ Nehren Reutlingen Höfendorf Hirrlingen Ofterdingen 14 Römerstein 221 Westerheim 634 Gomaringen Pfullingen 193 Haigerloch Mössingen Laichingen 13 Bad Urach 622** Bodelshausen M.-Trailfingen Rangendingen 15 Breithülen St. Johann Oberndorf a.n. Grosselfingen Hechingen Münsingen DING G.-Binsdorf/ Jungingen M.-Dottingen L.-Unterhausen Erlaheim Gomadingen Mehrstetten 34 Bisingen Lichtenstein M.-Bremelau Schelklingen 392Balingen 332 Sonnenbühl Rosenfeld S.-Schmiechen Geislingen Engstingen VVR M.-Gundelfingen Burladingen 33 Dautmergen 903 A.-Onstmettingen 38 Hohenstein 226 Dormettingen Haid Albstadt S.-Hütten 331 Trochtelfingen 37 Zimmern u.d.b. A.-Tailfingen+ 902 Truchtelfingen Neufra H.-Ehestetten Schömberg Dotternhausen Hayingen A.-Ebingen 36 Bitz Ratshausen N.-Freudenweiler 39 Hausen a.t. 335 Straßberg Gammertingen Pfronstetten Weilen u.d.r. DING Z.-Gauingen Obernheim Str.- VVR 35 Meßstetten Kaiserlingen Winterlingen R.-Neukirch Zwiefalten 337 Hettingen ** Nusplingen Stetten a.k.m St.-Storzingen Wellendingen Schwenningen 442 Gültigkeitsbereich des naldo-tarifs Rottweil Für die Ermittlung des Fahrpreises ist der Veringenstadt Riedlingen Beuron 620** tatsächliche Fahrweg zugrunde zu legen. Altheim Sigmaringen Frittlingen Der naldo-tarif gilt nicht im IC. Bingen A.-Heiligkreuztal Inzigkofen R.-Neufra Langenenslingen 992 Sigmaringendorf Scheer Leibertingen 911 Gültigkeit im Übergangsbereich 445 Meßkirch Herbertingen zu Nachbarverbünden Mengen 45 DING Ertingen Grüne Waben M.-Rulfingen/ Der naldo-tarif gilt nur auf bestimmten Linien/ Rosna 493 Hohentengen 446 Linienabschnitten. Auf der Ammertalbahn zwischen Gültstein und Krauchenwies Bad Saulgau Altingen gilt ausschließlich der naldo-tarif, 46 S.-Hölzle O.-Tafertsweiler BS-Lampertsweiler nicht der VVS-Tarif. 444 Auf der Linie X3 ist für bestimmte Fahrscheine BS-Heratskirch/ 449 Wilfertsweiler/ BS-Hochberg ein Zuschlag zu entrichten. O.-Jettkofen/ Haid-Ort Für Fahrten innerhalb dieser Waben gilt der Tarif Sauldorf Magenbuch-Lausheim/ Ostrach 805*** des jeweiligen Nachbarverbundes. Wangen/Weithart 49 Königseggwald/ ** In den VVR Zonen 20 (=naldo-waben ) 448 Hoßkirch Ebersbach/ Aulendorf 891 und 22 (= naldo-wabe 622) werden naldo-monats-/ Boms Musbach Semester-/Jahres-Fahrausweise anerkannt. 447 bodo Mitnahmeregelungen gelten nicht und die Freizeitregelung gilt eingeschränkt. Wald Eichstegen 48 Pfullendorf Altshausen Au.-Blönried *** Bei Fahrten zwischen den Waben 804 bzw (außer 891) und den Waben 901, 902, 903, 910 Herdwangen- Schönach 804*** bzw. 911 (einschl. 991 und 992) gilt DING-Tarif Bodensee (Verbundgebiet DING, s. Owingen Illmensee Legende Frickingen naldo-verbundgrenze Gestreifte Waben In diesen Waben gilt der naldo-tarif. Wabengrenze bodo Für Fahrten in benachbarte grüne oder orange Überlingen Waben gilt der Tarif des Nachbarverbundes. 443 Nummer der Tarifwabe Ort im naldo-kerngebiet Orange Waben Der naldo-tarif gilt nur auf den Linien 826 / 828 Ort im Übergangsbereich für Einzelfahrscheine und Tagestickets zuzüglich Bodensee eines Zuschlags. Ort mit RSV-Wiedereinstiegsregelung Nicht anerkannt/ausgegeben werden naldo- 11 Stadttarif gilt in allen Teilorten Zeitkarten. Insbesondere: Semesterticket, Anschluss-Semesterticket, Tricky Ticket, 31 Stadttarif gilt im Kernort/Kernstadt Abo 63 plus, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten, Jahres-Abo, 9-Uhr-Jahres-Abo. Schienenstrecke Die naldo-freizeitregelung gilt nicht. Bei ausschließlicher Benutzung der Linien Buslinie 826 / 828 gilt für verbundüberschreitende Fahrten weiter der RBS-Tarif. * Stadttarif Kirchentellinsfurt/Wannweil Für Fahrten innerhalb dieser Waben gilt der Tarif des VVS. Herausgeber: Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH. Gestaltung und Grafik: AD&CD, Stuttgart. Stand 10/2016 neu! neu! Liniennetzplan Gültig ab S3 S2 Vaihingen/Stuttgart Nürtingen Neckartenzlingen Nürtingen Neckartenzlingen Nürtingen Neckartenzlingen Filderstadt Bernhausen R72 Steinenbronn X3 75 Regionalnetz S1 740 Nürtingen Nürtingen Kirchheim 754 Waldenbuch Gültig ab 1. Januar 2017 Herrenberg Walddorfhäslach Häslach Mönchberg 300 Kayh Dettenhausen Walddorf Gültstein Owen Breitenholz Gniebel 191 Mötzingen Nebringen Dörnach 764 Ammerbuch Nagold Bempflingen Altingen Hagelloch Öschelbronn Tailfingen Mittelstadt Bebenhausen Rübgarten Entringen Beuren Unterlenningen Unterjesingen Pfrondorf 197 Reusten Tübingen Hochwang 179 Lenningen Gäufelden Pliezhausen Grafenberg Poltringen Vollmaringen Mahden Neuffen Oferdingen Riederich Kohlberg Erken- Hohenneuffen Oberlenningen Nagold Pfäffingen Lustnau brechts- weiler Kirchentellinsfurburg Alten Kappishäusern Baisingen Bondorf Kusterdingen Metzingen Oberndorf 191 Hirschau Weilheim Hailfingen Sickenhausebach Kirchheim Rommels- Wurmlingen Kilchberg Wannweil 7613 Jettenburhausen Graben- Neu- Dettingen a. d. E Wendelsheim 7625 Seebronn /172 Derendingen Degerschlacht Reicheneck Ergenzingen 7627 Bühl a. d. E. stetten /7622 Wankheim Mark Gsaidt Hülben Neustetten Sondelfingen Glems Bad Urach 173 Donnstetten Kiebingen West Westerheim X3 766 Nagold/ 7605 Wittlingen 100/172 Römerstein Eckenweiler 30/7646 Pforzheim Wolfenhauseheiheim Rottenburg a. N. 345A Laichingen Nellings- Remmings- Mähringen Betzingen Eningen u. A Hengen Eutingen 7633 Immen- 100 Freudenstadt Ohmen- X hausen 555 Reutlingen Sirchingen 30/7646 Böhringen Zainingen 349 Feldstetten Börstingen Sulzau Obernau Stockach 7629 hausen Bleichstetten Upfingen S Mühlen Weiler Gestütshof Ennabeuren Bad / Horb a. N. Eyach Niedernau Dußlingen St. Dettingen Gomaringen Pfullingen Heroldstatt Ahldorf Bronnweiler Johann Seeburg Star- Bieringen Würtingen 10 Schwalldorf Gönningen Laichingen zach Unterhausefingen Holzel- Trailfingen Ehemaliger Ofterdingen 7626 Nehren Truppenübungsplatz Nordstetten Honau Frommenhausen Öschingen Rietheim Hemmendorf 155 Lichtensteistetten 349 Ohna- Lonsingen Mühringen Felldorlingedorf Traifel- Bier- Wachen- Breithülen Mössingen Nebelhöhle Gächingen 7650 Magolsheim Isenburg berg 7606 Dottingen 7643 Bietenhausen Hirrlingen Dettensee Genkingen Bad Bästenhardt 400 Steingebronn A Auingen Böttingen Bad Imnau Talheim Schloss Höfendorf Sebastiansweiler Sonnenbühl Lichtenstein Kohlstetten Gomadingen Engstingen Wiesenstetten Trillfingen Ulm Bechtoldsweiler Belsen Willmandingen 7635 Undingen Münsingen 740 Empfingen Hart Bodelshausen 152 Großengstingen Kleinengstingen Grafen Gundershofen Offenhausen Mehrstetten 755 Haigerloch 19 Stein Sickingen B 333 Stetten Melchingen 7617 Marbach a. d. L. eck Apfelstetten Sulz Bittelbronn Rangen- Weildorf Salmendingen Hütten Schelklingen Bärenhöhle Butten- 759 Schmiechen Bernloch dingen Hechingen Beuren Dapfen Sondernach hausen Gruol 740 Weilheim Schlatt Meidelstetten Eglingen Owingen 9 19 Stetten Erpfingen Haid Hundersingen Grosselfingen Jungingen Heiligenzimmern 300 Ringingen Ödenwaldstetten Killer ALB-GOLD 7430 Boll 44/305 Oberstetten Hohenstein 768 Bichishausen 755 Binsdorf Erlaheim Burg Starzeln Bisingen Wessingen Stetten u. H. Steinhilben 345B 342 Ostdorf 305 Hohenzollern Trochtelfingen Oberndorf Zimmern 400 Ehingen Ehestetten Gundelfingen Bickelsberg Isingen Thanheim 400 Hausen i. K. Hörschwag a. N.* Bochingen* 766 Engstlatt Mägerkingen Hausen a.d.l. Pfronstetten Boll* Brittheifelladingen Sigmaringen Wilsingen 38 Rosen- Geislingen Raichberg Bur- Riedlingen/ 44/305 Heselwangen Onstmettingen Gauselfingen 759 Harthausen 7618 Aichelau 7607 Rottweil Balingen 312/ Bronnen Epfendorf Indelhausen Leidringen Streichen 768 Feldhausen Ehingen 17 Aichstetten Rotenzimmerweiler Freuden- Anhausen Endingen Tailfingen 6 9 Wimsener Höhle Dormettingen Pfeffingen Hayingen 341 Frommern Zillhausen 2 Tigerfeld Huldstetten Dautmergen Neufra Gammertingen 342 Munderkingen Erzingen Truchtelfingen 768 Kettenacker Geisingen Täbingen 15 Weilstetten 3 Hettingen Bitz Margrethausen 44 Gauingen Sonderbuch Zimmern Dotternhausen Burgfelden Albstadt Laufen u.d.b. Schömberg Ebingen 6 Ittenhausen 38 Tieringen 7421 Oberndorf Neukirch* Lautlingen 61 Zwiefalten Ratshausen Hausen a.t. Harthausen Hermentingen Zell a. N. 2 Weilen 63 Winterlingen Berner u.d.r. Bechingen Schelklingen/Ulm Hossingen Straßberg 740 Feld* Schörzingen Veringenstadt Inneringen B Spaichingen Kaiseringen Benzingen Daugendorf Wilflingen* Rottweil* Obernheim Oberdigisheim Hochberg fingen fingen Frohnstetten Veringendorf Billa- Langenenslingen Andel- 61 Egelfingen 390 Riedlingen Altheim Saline* Wellendingen* Meßstetten Unterdigisheim 668 Storzingen Jungnau Emerfeld Wald- Neufra Frittlingen* Stetten a. k. M. Bingen Nusplingen Wilfingen hausen 393 Villingen- Neufra* Wehingen Hartheim 642 Hanfertal Hitzkofen Heiligkreuztal Schwenningen Hornstein Erisdorf 740 Heinstetten Ober Oberschmeien Glashütte Binzwangen Tuttlingen 63 Ertingen Schwenningen Unterschmeien Thiergarten Sigmaringen 2 Laucherthal Heudorf Beuren Bad Buchau 419 Hundersingen Bärenthal 50 Gutenstein 50 Blochingen Hausen i.t. Marbach 50 Ennetach 755 Laiz 102 Scheer 393 Mengen Herbertingen 419 Großtissen 642 Moosheim Mieterkingen 103 Sigmaringendorf 416 Ölkofen Bondorf 470 Kreenheinstetten Inzigkofen Braunenweiler 104 Beuron 667 Langenhart Vilsingen 500 Leibertingen Beizkofen Engelswies 270 Eichen Renhardsweiler Buchheim Ablach Krauchenwies Reichenbach/ Campus Galli Rulfingen Bremen Fulgenstadt Hohentengekofen Bad Bierstetten Günz- Biberach 50 Tuttlingen Enzkofen Thalheim Rohrdorf Saulgau Lampertsweiler Göggingen Tuttlingen/Neustadt Rosna Ursendorf Haid Wolfartsweiler Geigelbach/Boos Meßkirch Menningen Bittelschiekofeberg 415 Hochberg Ettisweiler 416 Völl- 416 Fried- Altheim Heudorf 667 Ringgenbach Glas- 500 a.a. Wangen 103 Hausen Weithart Musbach Dietershofehütte Bolstern Boms Ebersbach-Musbach Bietingen Ulm 54 Zell Jettkofen 766 Tuttlingen Wasser Rengetsweiler Tafertsweiler Eichstegen Ebersbach 102 Kappel a. A. 104 Hüttenreute Aulendorf Krumbach Walbertsweiler 103 Blönried Mottschieß Ostrach Hoßkirch 54 Sauldorf Magenbuch- 105 Boll Wald Laubbach Legende 766 Reischach Kißlegg Otterswang Altshausen 103 Lausheim Rast Buslinie mit Haltestelle und Liniennummer 106 Kalkreute- 40 Fleischwangen Spöck Königseggwald Sentenhart Gaisweiler 102 Pfullendorf Ravensburg Friedrichshafen Bus-Freizeitlinie (saisonal) Stockach Rothenlachen Riedets- Hippets- Burgweiler Wilhelmsdorf Orts-/Stadtbuslinie weiler weiler Denkingen Bahnlinie mit Bahnhof und Streckennummer Stockach Groß- Ruhestetten Aach-Linz stadel- hofen Ruschweiler Bahn-Freizeitlinie (saisonal) Herdwangen Illmensee Wilhelmsdorf Ravensburg 41 Buslinie, bei der naldo-monats-/semester-/jahres- Herdwangen- Stockach Illwangen Fahrausweise nicht anerkannt werden. Schönach Großschönach 50 Taisersdorf Weiterfahrt außerhalb des Verbundes naldo Billafingen 500 Heiligenberg 740 Hohenbodman Frickingen Owingen Leustetten Immenstaad Altheim Leinfelden- Echterdingen Plochingen/ Stuttgart Flughafen/ Messe Echterdingen Leinfelden Musberg Böblingen Böblingen/Sindelfingen Böblingen/Stuttgart Lippertsreute Bambergen Stockach Nesselwangen/ Bonndorf Zusätzliche Orts-/Stadtbuslinien vorhanden, Auskunft geben detaillierte Teilnetzpläne unter Deisendorf 5 Hödingen Radolfzell Wittenhofen 731 Überlingen In den VVR Zonen 20 (=naldo-waben ) und 22 (= naldo-wabe 622) werden zusätzlich (auf im Liniennetzplan nicht eingezeichneten Linien) naldo-monats-/semester-/jahres-fahrausweise anerkannt. Mitnahmeregelungen gelten nicht und die Freizeitregelung gilt eingeschränkt. * Stand: 14. November 2016 Herausgeber: Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH Friedrichshafen Immenstaad Friedrichshafen 731 Nußdorf Bodensee Linien/-abschnitte, die nur an Schultagen, nur an Samstagen bzw. nur als Anmeldelinien verkehren, sind nicht abgebildet.

3 Inhaltsverzeichnis naldo - Beförderungsbedingungen 1 Geltungsbereich 5 2 Anspruch auf Beförderung 10 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 10 4 Verhalten der Fahrgäste 11 5 Zuweisungen von Wagen und Plätzen, Benutzung der 1. Klasse 13 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise 13 7 Zahlungsmittel 15 8 Ungültige Fahrausweise 15 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Erstattung von Beförderungsentgelt Beförderung von Sachen Beförderung von Tieren Fundsachen Haftung nicht mehr belegt Ausschluss von Ersatzansprüchen Gerichtsstand naldo-mobilitätsgarantie Besondere Fahrgastrechte-Regelungen im Eisenbahnverkehr 23 Anlage 1: Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme 25 Anlage 2: Sonderregelungen Stadtverkehr Tübingen 27 naldo-tarifbestimmungen 1. Geltungsbereich Tarifsystem Fahrpreis Fahrpreisermittlung Sonstige Grundsätze Kinder Begrenzung des naldo-tarifs Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Fahrpreisbestätigung Gruppenfahrten 31 1

4 4. Fahrausweise Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise als Handy- oder Print-Ticket Weitere Fahrausweise Einzelbestimmungen Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) nicht mehr belegt nicht mehr belegt Tagestickets Monatskarte (für Jedermann) a. 9-Uhr-Monatskarte (für Jedermann) Schülermonatskarte Semesterticket (für Studierende) a. Anschluss-Semesterticket (für Studierende) Jahres-Abo (für Jedermann) a. 9-Uhr-Jahres-Abo (für Jedermann) Job-Ticket (bei Sammelbestellung) Kindergartenkind-Monatskarte (für Kindergartenkinder) Gästekarte (für Austauschschüler) Eltern-Spar-Karte Tricky Ticket (für Unter-21-Jährige) Abo 63 plus (für Ab-63-Jährige) Anschlussfahrscheine Benutzung der 1. Klasse bei Eisenbahnunternehmen Zuschlag für einzelne Fahrten Zuschlag für eine unbeschränkte Anzahl von Fahrten Zuschlag für Schwerbehinderte Beförderung von Schwerbehinderten Beförderungsentgelt für Tiere und Sachen Hunde Fahrräder Sachen Sonstige Angebote Veranstaltungskarten (Kombitickets) Kostenloses oder preisreduziertes ÖPNV-Angebot Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr 60 2

5 11. Übergangsregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen VVS VVR vgf DING bodo Verbundüberschreitende Angebote Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Nacht und Baden-Württemberg-Ticket Young Schönes-Wochenende-Ticket BahnCard City-Ticket MetropolTagesTicket Stuttgart City mobil nicht mehr belegt - 71 Anlagen der naldo-tarifbestimmungen Anlage 1 Linienverzeichnis 72 Anlage 2 Tarifwabenplan 86 Anlage 3 Fahrpreisverzeichnis Standard-Fahrausweisangebote 87 Anlage 4 Bestimmungen für naldo-fahrausweise als Handy- oder als Print- 90 Ticket Anlage 5 Sonderregelungen Stadtverkehre 94 A) Übersicht Geltungsbereiche 94 B) Stadttarif Tübingen 97 C) Stadttarif Rottenburg 106 D) Stadttarif Bad Urach 109 Anlage 6 Sonderregelungen RSV-Linien 111 Anlage 7 Sonderregelungen Anmeldelinienverkehre 115 Anlage 8 Fahrpreisverzeichnis der Sonderfahrausweisangebote 118 Anlage 9 Ortsteilverzeichnis mit Wabenzuordnung 122 Anlage 10 Gemeindeverzeichnis mit Wabenzuordnung 139 Anlage 11 Kurzstreckenverzeichnis wabenüberschreitende Fahrten 149 Tarifbestimmungen MetropolTagesTicket 151 Tarifbestimmungen Baden-Württemberg-Ticket 148 Tarifbestimmungen Baden-Württemberg-Ticket Nacht 155 Tarifbestimmungen Schönes-Wochenende-Ticket 161 3

6 Vorwort Der vorliegende Tarif enthält die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo). Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden. Der vorliegende Tarif ist vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg sowie vom Regierungspräsidium Tübingen genehmigt. Herausgeber Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) Tübinger Straße Hechingen Fon: 07471/ Fax: 07471/ Internet: 4

7 naldo-beförderungsbedingungen Stand: Gültigkeitsbeginn 1 Geltungsbereich (1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in der Anlage 1 der naldo- Tarifbestimmungen aufgeführten Linien und Linienabschnitten der ganz oder teilweise am Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (im Folgenden naldo genannt) beteiligten Verkehrsunternehmen. Im Einzelnen sind dies: naldo-gesellschafterunternehmen DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (DB bzw. RAB/ DB ZugBus Alb-Bodensee ) Karlstr Ulm Edel GmbH & Co. KG (Edel) Bellinostr Rottenburg HzL Hohenzollerische Landesbahn AG (HzL) Bahnhofstr Hechingen KVB Sigmaringen GmbH (KVB) Gorheimer Allee Sigmaringen Omnibus-Verkehr Ruoff GmbH (OVR) Seewiesenstr Waiblingen Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft mbh Hogenmüller & Kull Co. KG (RSV) Am Heilbrunnen Reutlingen 5

8 Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH (SWR) Siebenlindenstr Rottenburg Stadtwerke Tübingen GmbH (swt) Eisenhutstr Tübingen Weiss&Nesch GmbH (Weiss&Nesch) Schönbuchstr Nagold Zweckverband ÖPNV im Ammertal (ZÖA) Wilhelm-Keil-Str Tübingen Regionalverkehr Neckar-Donau GmbH (RND) Dornierstr Böblingen mit den dazugehörenden Verkehrsunternehmen: Bader Reisen GmbH (Bader) Albstr Grafenberg Beck GmbH Omnibusverkehr (Beck) Talstr Schwenningen Bottenschein Reisen GmbH & Co. KG (Bottenschein) Ulmer Str Ehingen Omnibusverkehr Bühler GmbH & Co. KG (Bühler) Untere Lußstr Wilhelmsdorf Diesch GmbH Reise- und Omnibusverkehr (Diesch GmbH) Schussenrieder Str Bad Buchau Klemens Diesch KG (Diesch KG) Enzisholzweg Bad Schussenried Eissler-Reisen GmbH & Co. KG (Eissler) Brielstr Albstadt 6

9 Omnibusreisen Gebr. Frankenhauser GmbH & Co. KG (Frankenhauser) Scheuergasse Bad Saulgau Ganter-Reisen KG (Ganter) Staufenstr Grabenstetten Omnibus Groß GmbH (Groß) Röntgenstr Rottenburg E. Hartmann Reisen OHG (Hartmann) Schönbuchstr Rottenburg Albreisen Hirrle GmbH & Co. KG (Hirrle) Finkenweg Hohenstein HVB Wiest + Schürmann Hechinger Verkehrsbetriebsgesellschaft mbh (HVB) Brunnenstr Hechingen Omnibusverkehr Tübingen Jakob Kocher GmbH (Kocher) August-Bebel-Str Tübingen Willy Kopp GmbH & Co. KG (Kopp) Berliner Str Albstadt Kurz Omnibusverkehr GmbH (Kurz) Oferdinger Str Pliezhausen Omnibus Kurzenberger GmbH (Kurzenberger) Albstr Sonnenbühl Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH (Lutz) Schießwieslenstr Reutlingen 7

10 Gebr. Maas GmbH + Co. KG (Maas) Rosenfelder Str Balingen Reisch GmbH Omnibusverkehr (Reisch) Flachstr Mengen Sehmer Omnibus-Reisedienst (Sehmer) Im Oberdorf Wald Ludwig Sidler Omnibusverkehr (Sidler) Seehofstr Haigerloch Stadt Bad Urach Eigenbetrieb Stadtwerke Bad Urach (SWBU) Marktplatz Bad Urach VBN Verkehrsbetriebe Nagoldtal GmbH (VBN) Robert-Bosch-Str Calw naldo-kooperationsunternehmen Aberle Omnibusverkehr GbR (Aberle) Daimlerstr Pliezhausen Bayer-Reisen GmbH (Bayer) Max-Planck-Str Ehingen Stadt Pfullendorf (Bürgerbus Pfullendorf) Kirchplatz Pfullendorf Haussmann & Bauer Omnibusverkehr GmbH & Co. KG (Haussmann&Bauer) Robert-Bosch-Str Neckartenzlingen Omnibus Morath GmbH & Co. KG (Morath) Heiligenbreite Überlingen 8

11 POG Private Omnibus-Unternehmer GmbH (POG) Heiligenbronner Str Waldachtal Regional Bus Stuttgart GmbH RBS (RBS/ Regiobus Stuttgart ) Seyfferstr Stuttgart RVS Regionalbusverkehr Südwest GmbH (RVS/ Südwestbus ) Gartenstr Karlsruhe SBG SüdbadenBus Gesellschaft mbh (SBG/ Südbadenbus ) Bismarckallee 2a Freiburg Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) Schockenriedstr Stuttgart Omnibusverkehr Stoss GmbH (Stoss) Hauptstr St. Johann Stadtwerke Sigmaringen (SWS)* Fürst-Wilhelm-Str Sigmaringen Omnibusverkehr Kornelius Vögele (Vögele) Lichtenbergstr Horb Württembergische Bus-Gesellschaft mbh (WBG) Seewiesenstr Waiblingen Walk GmbH (Walk) Stöcklenstr Munderkingen Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baar-Heuberg (Ringzug) Humboldtstr Donaueschingen * Auf den Linien der Stadtwerke Sigmaringen (SWS / Stadtbus Sigmaringen ) gelten die genehmigten Beförderungsbedingungen der SWS. 9

12 (2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeug der Fahrgast betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner. 2 Anspruch auf Beförderung (1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit 1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes - Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO ABB) bzw. Eisenbahn- Verkehrsordnung (EVO)) - eine Beförderungspflicht gegeben ist, 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist, 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Verkehrsunternehmen nicht abwenden kann und denen es auch nicht abhelfen kann, und 4. den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Verkehrsunternehmen entsprochen wird. (2) Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der 11 bzw. 12 befördert. 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen oder den Anordnungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen 1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, 3. Personen mit geladenen Schusswaffen und unter das Waffengesetz fallenden Waffen, es sei denn, dass sie zum Führen der Waffen berechtigt sind. (2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, d. h. Kinder unter 6 Jahren, können von der Beförderung ausgeschlossen 10

13 werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, d. h. Kinder unter 4 Jahren, werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Ausnahmen werden in den Tarifbestimmungen geregelt. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, d. h. Personen ab 6 Jahren. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. (3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet i. d. R. das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle vom dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigten Personen. Diese üben auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. 4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu befolgen. (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, 2. die Türen eigenmächtig zu öffnen, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt auf- und abzuspringen, 5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, 6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen und einrichtungen sowie der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege - z. B durch sperrige Gegenstände - zu beeinträchtigen, 7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und auf unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen, auch mit elektrischer Zigarette, 8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden, 11

14 9. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist, 10. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind, 11. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen, 12. in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe, Cityroller oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen, 13. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen, 14. zu betteln, 15. ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens zu musizieren sowie 16. Schuhe auf Sitze oder Tische zu legen oder sich auf Sitze oder Tische zu stellen. Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen oder Getränken untersagt werden. (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Der Ein- und Ausstiegswunsch ist dem Fahrer deutlich anzuzeigen. Falls vorhanden sind dazu die technischen Einrichtungen zu benutzen. Dies gilt nicht für planmäßige Halte im Schienenverkehr. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind. (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung bzw. der Benutzung der Betriebsanlagen und -einrichtungen ausgeschlossen werden. 12

15 (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. (7) Beschwerden sind grundsätzlich - außer in Fällen des 6 Abs. 8 und des 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Betriebspersonal die Wagennummer und die vorgesetzte Dienststelle anzugeben. (8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagungen nach Abs. 2 Nr. 3 oder nach Abs. 2 Nr. 7 verstoßen wird. Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. 5 Zuweisungen von Wagen und Plätzen, Benutzung der 1. Klasse (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (2) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. (3) Der Aufenthalt in der 1. Wagenklasse (im Folgenden 1. Klasse genannt) sowie Fahrzeuge der Linien, die in den Tarifbestimmungen festgelegt sind, dürfen (auch stehend) nur mit hierfür gültigen Fahrausweisen einschließlich Zuschlägen benutzt werden. 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahraus- 13

16 weise werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen befördernden - in 1 genannten - Verkehrsunternehmens verkauft. Die Fahrausweise gelten entsprechend ihres tariflichen Gültigkeitsbereichs in allen Fahrzeugen der in den Verbundtarif einbezogenen Linien und Linienabschnitte. (2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen. (3) Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der grundsätzlich durch Stempelaufdruck o. dgl. zu entwerten ist (z. B. 4er-Karten des Stadttarifs Tübingen, siehe Anlage 5B Nr. 2.1 der naldo- Tarifbestimmungen), hat er diesen durch ein Entwertergerät zu entwerten. Im Eisenbahnverkehr hat die Entwertung vor Betreten des Fahrzeugs durch Benutzung der aufgestellten Entwertergeräte zu erfolgen. In den übrigen Verkehrsmitteln hat die Entwertung unverzüglich nach dem Betreten des Fahrzeugs - durch die mit dem Entwertersymbol gekennzeichnete Tür (vorne beim Fahrer) zu erfolgen. Ist in den Bussen kein Entwertergerät vorhanden, muss der Fahrgast den Fahrausweis entweder unverzüglich selbst durch manuellen Eintrag unauslöschlich und gut leserlich mit Datum, Uhrzeit und Liniennummer entwerten oder dem Fahrpersonal zur Entwertung übergeben. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrausweis durch unsachgemäße Aufbewahrung so beschädigt ist, dass der Entwerter nicht mehr anspricht, oder wenn der Entwerter defekt ist. Wenn wegen der Mitnahme von Fahrrad, Kinderwagen oder sonstigen sperrigen Sachen der mittleren Einstieg der Busse benutzt werden muss, gelten vorige Regelungen analog. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der vom Fahrgast handschriftlich zu entwerten ist (z. B. wenn auf einem Tagesticket vermerkt ist hier bitte Datum eintragen Vor Fahrtantritt durch unauslöschlichen, deutlich lesbaren Datumseintrag entwerten! ), so hat er diesen vor Betreten des Fahrzeugs durch unauslöschlichen und gut leserlichen Datumseintrag zu entwerten. (4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt mit dem Betreten des Fahrzeugs als angetreten. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Haltestelle bzw. Betriebsanlage verlassen hat. (5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Abs. 2-4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen wer- 14

17 den; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach 9 bleibt unberührt. (6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden. Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Für Fahrten innerhalb des Stadttarifs Tübingen gilt zusätzlich Anlage 2 Nr. 1. (7) In Zügen werden grundsätzlich keine naldo-fahrausweise ausgegeben. Ausnahmen davon werden örtlich bekannt gemacht. Ist am Einstiegsbahnhof/-haltepunkt der Erwerb eines Fahrausweises nicht möglich, dann hat sich der Fahrgast sofort nach Fahrtantritt unaufgefordert beim Zugpersonal zu melden. (8) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. 7 Zahlungsmittel (1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 zu wechseln sowie Einund Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für Fahrten innerhalb des Stadttarifs Tübingen gilt zusätzlich Anlage 2 Nr. 3. (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10 nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. 8 Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, 15

18 2. nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind, 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 4. eigenmächtig geändert sind, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, 6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden, 7. wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind, 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. Fahrgeld wird nicht erstattet. (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis, einer Bescheinigung, einer Zeitkarte oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Berechtigungsausweis, die Bescheinigung, die Zeitkarte oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er 1. für sich oder - soweit die Tarifbestimmungen hierfür ein Beförderungsentgelt vorsehen - für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, 2. für sich oder - soweit die Tarifbestimmungen hierfür ein Beförderungsentgelt vorsehen - für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ, 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt oder 5. einen Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag in der 1. Klasse benutzt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nr. 1+3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 16

19 (2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 erheben. Das Verkehrsunternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. (4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt. (5) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet wird, hat sich bei Aufforderung durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (von einer Behörde ausgestellt) zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt o- der falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet; beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Für naldo-fahrausweise als Handy- oder als Print-Ticket gilt die Bestimmung von Anlage 4 Nr. 5 naldo-tarifbestimmungen. (2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. (3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. 17

20 Der Tag der Rückgabe oder das Datum des Poststempels bei Übersendung mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: je Benutzungstag ein Tagesticket Erwachsener derselben Preisstufe; bei unter 15-Jährigen werden entsprechende Tagestickets Kind angesetzt. (4) Für Fahrkarten im Abonnement wird bei Krankheit Fahrgeld erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird bei jährlicher Zahlweise 1/360, bei monatlicher Zahlweise 1/30 des Preises der bezahlten Abokarte erstattet. Der Antrag auf Erstattung wegen Krankheit ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen. Für übertragbare Abokarten besteht bei Krankheit nur für die Zeit Anspruch auf Erstattung, solange die Fahrkarten bei einer Ausgabestelle hinterlegt waren. (5) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung nach 3, ausgenommen Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet, wenn die Erstattung unter 1 beträgt, bei nach 8 Abs. 1 als ungültig eingezogene Fahrausweisen. (6) Anträge nach den Abs. 1-3 sind unverzüglich - spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises - bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist. (7) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. 18

21 (8) Für die Erstattung von Mehrfahrtenkarten (z. B. 4er-Karten des Stadttarifs Tübingen, siehe Anlage 5B Nr. 2.1 naldo-tarifbestimmungen) gelten nach einer Tarifänderung die jeweiligen Erstattungsregelungen der naldo-tarifbestimmungen. 11 Beförderung von Sachen (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Durch "Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme", die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Mitnahme von Fahrrädern näher geregelt. (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. (4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften. (5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. 12 Beförderung von Tieren (1) Für die Beförderung von Tieren ist 11 Abs entsprechend anzuwenden. 19

22 (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und nur dann, wenn sie an einer kurz gehaltenen Leine geführt werden. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (6) Bei Verunreinigung gilt 4 Abs. 6 entsprechend. 13 Fundsachen Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. 14 Haftung (1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet das Verkehrsunternehmen für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von ; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte. 20

23 (2) Hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck gilt bezüglich der Haftung bei Fahrten im Eisenbahnverkehr Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1371/ nicht mehr belegt - 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen (1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. (2) Weitergehende Ansprüche - z. B. aus 17 Eisenbahn- Verkehrsordnung (EVO) bei Fahrten im Eisenbahnverkehr bleiben unberührt. Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden verwiesen. 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens. 18 naldo-mobilitätsgarantie (1) Im Rahmen der naldo-mobilitätsgarantie besteht für Inhaber einer/s Monatskarte (für Jedermann), 9-Uhr-Monatskarte (für Jedermann), Jahres-Abos (für Jedermann), 9-Uhr-Jahres-Abos (für Jedermann), naldo-job-tickets, Eltern-Spar-Karte, Abo 63 plus (auch bzgl. Partnerkarte), Wochenkarte (Stadttarif Bad Urach), Abo-Familienkarte (nur Eltern; Stadttarif Tübingen) oder Abo-Seniorenkarte (Stadttarif Tübingen) sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis für das Taxi im Nachhinein erstatten zu lassen. Die naldo-mobilitätsgarantie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten naldo-verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende naldo-verkehrsmittel zu nutzen. 21

24 (2) Maßgeblich zur Ermittlung der Dauer der Verspätung sind die jeweils aktuell in der Internet-Fahrplanauskunft von naldo ( hinterlegten Fahrplandaten. Bei Umsteigeverbindungen wird zur Ermittlung der Verspätungsdauer die gemäß Internet-Fahrplanauskunft von naldo ( ausgewiesene Fahrt mit normaler Umsteigezeit zugrunde gelegt. (3) Die Taxikosten werden bei einer/einem naldo-monatskarte (für Jedermann), 9-Uhr-Monatskarte (für Jedermann), persönlichen naldo- Jahres-Abo (für Jedermann), persönlichen 9-Uhr-Jahres-Abos (für Jedermann), persönlichen naldo-job-ticket, Eltern-Spar-Karte, Abo 63 plus (auch bzgl. Partnerkarte), Wochenkarte (Stadttarif Bad Urach), Abo-Familienkarte (nur Eltern; Stadttarif Tübingen) oder Abo- Seniorenkarte (Stadttarif Tübingen) sowie bei Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung bis zu einer Höhe von 35 ersetzt. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Bei einem übertragbaren Jahres-Abo, einem übertragbaren 9-Uhr-Jahres-Abos (für Jedermann) oder einem übertragbaren naldo- Job-Ticket werden die Taxikosten bis zu einer Höhe von 50 ersetzt. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. (4) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z. B. unter vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen bei naldo oder dem betroffenen naldo- Verkehrsunternehmen einzureichen (Ausschlussfrist). Dem Erstattungsformular ist ein Fahrnachweis (Fahrausweis oder Kopie des Fahrausweises) beizufügen. Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung oder eine Verrechnung beim Fahrausweiskauf sind nicht möglich. Sollten mehrere Personen gemeinsam ein Taxi nutzen, muss dies auf der Taxiquittung entsprechend vermerkt sein. Es wird von jedem anspruchsberechtigten Fahrgast ein Erstattungsantrag benötigt. (5) Die Inanspruchnahme der naldo-mobilitätsgarantie ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im naldo kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm dies vor dem Kauf des Fahrausweises bekannt war. Sie ist ferner aus- 22

25 geschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter angekündigt wurden. (6) Weitergehende Ansprüche aus den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr (siehe 19) bleiben hiervon unberührt. Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus demselben Sachverhalte nach der naldo-mobilitätsgarantie aus. (7) Die naldo-mobilitätsgarantie besteht parallel zu Fahrgastgarantien von Verkehrsunternehmen. Ansprüche aus demselben Sachverhalt können jedoch nur einmal geltend gemacht werden. 19 Besondere Fahrgastrechte-Regelungen im Eisenbahnverkehr (1) Für Fahrten im Eisenbahnverkehr sind die Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber für naldo- Fahrausweise abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (näheres hierzu unter (2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrausweise nach dem Gemeinschaftstarif des naldo erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden. (3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. (4) Fahrpreisentschädigungen mit einem Betrag von unter 4 werden nicht ausbezahlt. (5) Hinsichtlich des im Eisenbahnverkehr vorgesehenen Rechts, einen anderen, höherwertigen als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen, gelten die Beförderungsbestimmungen des jeweiligen vertraglichen Beförderers. (6) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind auch im Internet abrufbar. 23

26 (7) Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus demselben Sachverhalt auf die naldo- Mobiltätsgarantie (siehe 18) aus. 24

27 naldo-beförderungsbedingungen Anlage 1 Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme 1. Als Fahrrad gelten zweirädrige einsitzige Fahrräder mit einer Länge bis zu 2,0 Metern sowie Fahrräder mit Elektrohilfsmotor (sogenannte Pedelecs, ohne Versicherungskennzeichen) mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Für versicherungspflichtige Fahrräder mit Elektrohilfsmotor besteht kein Anspruch auf Beförderung. Fahrräder mit Verbrennungsmotoren, Mopeds und Mofas sowie E-Bikes ohne Pedale dürfen generell nicht befördert werden. Fahrradanhänger, in denen Kinder befördert werden sind wie Kinderwagen zu betrachten (siehe insbesondere 11). Sie sollen zusammengeklappt werden. Fahrradkonstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten (siehe insbesondere 11). Im Schienenpersonennahverkehr werden bei ausreichenden Platzverhältnissen auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z. B. Liegeräder und Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder befördert. 2. In den Fahrzeugen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern wie folgt gestattet: im Schienenpersonennahverkehr gemäß den in Nr. 8.2 naldo- Tarifbestimmungen aufgeführten zeitlichen Einschränkungen; im Busverkehr aufgrund besonderer Zulassung durch das Verkehrsunternehmen, die durch Vermerk im jeweils gültigen Fahrplan zu veröffentlichen oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen ist. Die nach den vorstehenden Regelungen zugelassene Mitnahme von Fahrrädern kann von den Unternehmen jederzeit für einzelne Fahrten ausgeschlossen oder für den jeweiligen Unternehmensbereich ganz oder teilweise widerrufen werden; der Ausschluss oder Widerruf ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 3. Soweit die Mitnahme von Fahrrädern gestattet ist, gelten dafür neben den allgemeinen Regelungen der Beförderungsbedingungen (siehe insbesondere 11) folgende Bestimmungen: Ein Anspruch auf die Mitnahme eines Fahrrades besteht nur insoweit, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Fahrgäste ohne Fahrrad, Fahrgäste in Kinderwagen und mit Rollstühlen sind vorrangig zu befördern. 25

28 Das Fahr- bzw. Begleitpersonal hat im Einzelfall zu entscheiden, ob Fahrräder von der Beförderung ausgeschlossen werden. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur mitführen, wenn sie sich in Begleitung einer mindestens zwölfjährigen Begleitperson befinden. Im Schienenpersonennahverkehr dürfen Fahrräder nur in den Einstiegsräumen untergebracht werden; werden Gepäckwagen oder Gepäckabteile mitgeführt, so sind sie dort unterzubringen oder abzugeben. 26

29 naldo-beförderungsbedingungen Anlage 2 Sonderregelungen Stadttarif Tübingen Für Fahrten innerhalb des Stadttarifs Tübingen (Geltungsbereich siehe Anlage 5A naldo-tarifbestimmungen) gelten die Beförderungsbedingungen des naldo sowie folgende zusätzliche Regelungen: 1. Zusatz zu 6 Abs. 6 Sind in den Fahrplänen nicht veröffentlichte zusätzliche Verstärkungsfahrten (E-Wagen) als Zeitkartenwagen gekennzeichnet, dürfen diese Busse nur von Fahrgästen mit gültigen Fahrausweisen benutzt werden. Ein Fahrscheinverkauf findet in diesen Bussen nicht statt nicht mehr belegt - 3. Zusatz zu 7 Abs. 1 In Fahrzeugen mit Fahrscheinautomaten erfolgt der Fahrscheinverkauf grundsätzlich ausschließlich aus dem Automaten. Bei Ausfall des Automaten muss beim Fahrer bezahlt werden, sofern ein Fahrerverkauf eingerichtet ist. Der Ausfall des Automaten muss unverzüglich dem Fahrpersonal mitgeteilt werden. Die Fahrscheinautomaten nehmen als Zahlungsmittel die GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft und Münzen im Wert von 0,05, 0,10, 0,20, 0,50, 1,00 und 2,00 an. Alle naldo- Einzelfahrscheine und naldo-tagestickets können sowohl mit GeldKarte als auch mit Münzen bezahlt werden. Eine teilweise Zahlung eines Fahrausweises mit GeldKarte und mit Münzen ist jedoch nicht möglich. Die Fahrgäste können die Münzen in beliebiger Stückelung und Reihenfolge in die Verkaufsgeräte einwerfen. Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls einmal Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Restgeldrückgabeeinrichtung aus sonstigen Gründen außer Betrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast abgezählt zahlen. Darauf wird der Fahrgast besonders hingewiesen. Falls er kein abgezähltes Geld zur Verfügung hat, kann er trotzdem einen Fahrschein durch Einwurf eines höheren Betrages erwerben. Er erhält dann anstelle des Wechselgeldes eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung beim Verkehrsunternehmen abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. 27

30 naldo-tarifbestimmungen Stand: Gültigkeitsbeginn 1. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in der Anlage 1 dargestellten Linien und Linienabschnitten der in 1 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) genannten Verkehrsunternehmen. Auf Schienenstrecken gelten sie nur in Zügen der Produktklasse C (Interregio-Express ( IRE ), Regional-Express ( RE ), Regionalbahn ( RB ) und S -Bahn) und somit insbesondere nicht in Intercity-Zügen ( IC ). Ebenfalls Gültigkeit besteht in der Produktklasse C vergleichbaren Zügen (insbesondere z. B. HzL -Züge). Im Binnenverkehr der Linien der Stadtwerke Sigmaringen (SWS / Stadtbus Sigmaringen ) sowie im Binnenverkehr der Bürgerbusse Ostrach, Pfullendorf und Pfullingen gelten die genehmigten (Sonder- )Tarife der SWS bzw. der Bürgerbusse Ostrach, Pfullendorf und Pfullingen. Die in den naldo-tarifbestimmungen diesbezüglich dargestellten Angaben (Anlagen 1 bis 3, 5, 7 und 8) sind bzgl. der SWS und des Bürgerbusses Pfullingen nachrichtlich. Im ein- und ausbrechenden Verkehr vom/zum naldo-gebiet erkennen die SWS sowie die Bürgerbusse Ostrach, Pfullendorf und Pfullingen den naldo-tarif an. 2. Tarifsystem Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifwaben (siehe Anlage 2, nachfolgend Waben genannt) eingeteilt. Die Kennzeichnung dieser Waben erfolgt durch Wabennummern. Orte, die auf einer Tarifwabengrenze liegen oder in denen ein Stadttarif gilt, erhalten eine gesonderte Nummer. Die Zuordnung der einzelnen Orte und Ortsteile zu den Waben ergibt sich aus dem Ortsteilverzeichnis (siehe Anlagen 9 und 10). Stadttarife gelten im Binnenverkehr in einem bestimmten abgegrenzten Gebiet (siehe Anlage 5A, 9 und 10). Teilweise werden in Stadttarifen zusätzliche Fahrscheingattungen angeboten (siehe Anlage 3, 5, 7 und 8). 28

31 In den Stadttarifen Bad Urach, Rottenburg a. N. und Tübingen gelten teilweise zusätzliche Regelungen bzw. Sondertarife. Sie sind in den Anlagen 5 und 8 aufgeführt. In der Wabe Reutlingen gelten auf allen Linien und Linienabschnitten (einschließlich Nachtbuslinien) der RSV Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft mbh Hogenmüller & Kull Co. KG sowie auf der Linie 105 der Kurz Omnibusverkehr GmbH teilweise abweichende Regelungen bzw. Sondertarife. Sie sind in der Anlage 6 bis 8 aufgeführt. Für Fahrten in naldo-waben oder aus naldo-waben heraus, die im Kerngebiet anderer Verkehrskooperationen liegen (= naldo- Übergangsgebiet; siehe Anlage 2: grüne Waben (und Wabengrenzen) mit grün punktierten Orten), gelten die in Nr. 11 dargestellten Übergangs- und Transitregelungen. Bei Fahrten auf Linien bzw. Linienästen mit Start und Ziel im naldo-kerngebiet (siehe Anlage 2: weiße und gestreifte Waben (und Wabengrenzen) mit weiß/grau punktierten Orten), bei denen die Linienführung das naldo-kerngebiet außerhalb von naldo-übergangsgebieten verlässt, sind diese außerhalb liegenden Orte für die naldo-tarifermittlung nicht relevant. Für bestimmte Fahrten im Anmeldelinienverkehr gelten abweichende Regelungen (siehe Anlage 7). Mit einem naldo-fahrschein können innerhalb des gelösten Geltungsbereichs sämtliche öffentliche Verkehrsmittel der in den Anlagen 1A und 1B aufgeführten Linien bzw. Strecken (mit Ausnahme von IC -Zügen) genutzt werden Fahrpreisermittlung 3. Fahrpreis Fahrpreise und deren Stufe ergeben sich aus der Fahrpreistabelle (siehe Anlage 3 sowie bzgl. Anmeldelinienverkehre, Sonderfahrausweiseangeboten und Eltern-Spar-Karten siehe Anlagen 7, 8A und 8B). Der Fahrpreis richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Waben, die befahren werden (tatsächlich benutzter Weg). Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über eine andere Wabe erreichbar sind. Start- und Zielwabe zählen mit. Waben, die bei einer Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Wabengrenzen werden bei der Fahrpreisermittlung nicht mitgezählt. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in der die Fahrt durchgeführt wird. 29

32 3.2. Sonstige Grundsätze Bei Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl (siehe Nr. 4.2) können bei gleicher Wabenanzahl auch mehrere Wege zwischen Abgangs- und Zielort benutzt werden. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt durchfahrenen Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen. Für Fahrten, die vor der Geltungsdauer eines (vorhandenen) Fahrausweises beginnen (z. B. bei einer 9-Uhr-Monatskarte, siehe Nr. 5.5a) und in der Geltungsdauer dieses Fahrausweises enden, ist ein zusätzlicher Fahrausweis zu erwerben, der mindestens bis zur ersten fahrplanmäßigen Haltstelle gilt, die innerhalb der Geltungsdauer des vorhandenen Fahrausweises erreicht wird; hierbei ist der Erwerb eines Anschlussfahrscheins (siehe Nr. 5.15) nicht zulässig. Dies gilt analog auch für die Inanspruchnahme einer Mitnahmeregelung Kinder Die in der Fahrpreistabelle (siehe Anlage 3) angegebenen Fahrpreise für Kinder gelten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, d. h. Kinder ab 15 Jahren haben den Erwachsenenfahrpreis zu entrichten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, d. h. Kinder unter 6 Jahren, werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis oder gültiger Fahrtberechtigung unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, d. h. Personen ab 6 Jahren. Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein oder die Fahrtberechtigung vorgezeigt werden kann. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind ggf. bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt Begrenzung des naldo-tarifs Für Fahrten im Verbundtarifraum des naldo ab der Preisstufe 5 gilt ausschließlich die Preisstufe 5, d. h. ab 5 Waben ist der Fahrschein grundsätzlich automatisch für das Gesamtnetz des naldo gültig. 30

33 3.5. Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen des Bundes und der Länder werden mit Ausnahme der 1. Wagenklasse - unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis Fahrpreisbestätigung Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 2, Gruppenfahrten Gruppen ab 11 Personen (altersunabhängig, im Eisenbahnverkehr erst ab 21 Personen) und Gruppen mit 6 oder mehr Fahrrädern müssen unabhängig von den genutzten Fahrausweisen (und somit beispielsweise auch im Falle der Nutzung von Angeboten gem. Nr. 9) - mindestens 7 Tage vor Fahrtantritt beim jeweiligen befördernden Verkehrsunternehmen angemeldet werden. Dies gilt auch für Schulklassen und Kindergartengruppen. Falls umgestiegen werden muss und mehrere Verkehrsunternehmen benutzt werden, ist die Anmeldung bei allen betroffenen Verkehrsunternehmen nötig. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die entsprechende Kapazität vorhanden ist und die Anmeldung vom jeweiligen befördernden Verkehrsunternehmen bestätigt wurde. Die Entscheidung über Zu- oder Absage liegt in der Verantwortung des jeweiligen befördernden Verkehrsunternehmens. 4. Fahrausweise Fahrausweise des Gemeinschaftstarifs sind: 4.1. Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise des naldo-gemeinschaftstarifs mit beschränkter Fahrtenzahl sind: - Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) (siehe Nr. 5.1) - Anschlussfahrscheine (siehe Nr. 5.15) 31

34 4.2. Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise des naldo-gemeinschaftstarifs mit unbeschränkter Fahrtenzahl sind: - Tagestickets (Erwachsener oder Kind sowie Gruppe) (siehe Nr. 5.4) - Gästekarte (für Austauschschüler) (siehe Nr. 5.11) - Monatskarte (für Jedermann) (siehe Nr. 5.5) - 9-Uhr-Monatskarte (für Jedermann) (siehe Nr. 5.5a) - Kindergartenkind-Monatskarte (siehe Nr. 5.10) - Schülermonatskarte (siehe Nr. 5.6) - Tricky Ticket (für Unter-21-Jährige) (siehe Nr. 5.13) - Semesterticket (für Studierende) (siehe Nr. 5.7) - Anschluss-Semesterticket (für Studierende) (siehe Nr. 5.7a) - Jahres-Abo (für Jedermann) sowie Job-Ticket (bei Sammelbestellung) (siehe Nr ) - 9-Uhr-Jahres-Abo (für Jedermann) (siehe Nr. 5.8a) - Eltern-Spar-Karte (siehe Nr. 5.12) - Abo 63 plus (für Ab-63-Jährige) (siehe Nr. 5.14) 4.3. Fahrausweise als Handy- oder als Print-Ticket Folgende Fahrausweise des naldo-gemeinschaftstarifs werden als Handy- bzw. als Print-Ticket angeboten, für die dann zusätzlich zu den verwiesenen regulären Einzelbestimmungen die Regelungen der Anlage 4 gelten: - Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) (siehe Nr. 5.1): ohne Kurzstreckentarife (siehe Nr ), mit Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) für Ortsverkehr E- ningen u. A. und Unteramt mit Wiedereinstiegsregelung (siehe Anlage 6 Nr ), sowohl als Handy- als auch als Print-Ticket; - Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) mit Wiedereinstiegsregelung (siehe Anlage 6 Nr. 1.1): ausschließlich als Handy-Ticket; - Anschlussfahrscheine (siehe Nr. 5.15): ausschließlich als Handy-Ticket; - Tagestickets (Erwachsener oder Kind sowie Gruppe) (siehe Nr. 5.4): sowohl als Handy- als auch als Print-Ticket; - Semesterticket (für Studierende; siehe Nr. 5.4; hier jedoch nur für Studierende bestimmter unter bekannt gegebenen - Hochschulen): ausschließlich als Print-Ticket. Dieses Angebot von naldo-fahrausweisen als Handy- bzw. als Print- Tickets kann jederzeit ohne Vorankündigung angepasst werden. 32

35 4.4. Weitere Fahrausweise Zusätzlich zu den in Nr aufgeführten Fahrausweisen werden im Rahmen von Übergangsregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen und im Rahmen von verbundüberschreitenden Angeboten weitere Fahrausweise anerkannt (siehe insbesondere Nr. 11 und 12). 5. Einzelbestimmungen 5.1. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind mit Kauf bereits entwertet. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Fahrten in Gegenrichtung sind nur erlaubt, wenn sie zum schnelleren Erreichen des Fahrziels dienen. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten ab Fahrscheinkauf - bei Stadttarifen 2 Stunden, - in der Preisstufe 1 2 Stunden, - in der Preisstufe 2 3 Stunden, - in der Preisstufe 3 4 Stunden, - in der Preisstufe 4 5 Stunden und - in der Preisstufe 5 6 Stunden. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z. B. größere Umsteigezeiten, Verspätungen) erlaubt. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) sind nach Antritt der Fahrt, d. h. mit dem Betreten des Fahrzeugs, nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von benutzten Einzelfahrscheinen (Erwachsener oder Kind) ist nicht gestattet Kurzstreckentarife Kurzstrecken werden im Einzelfall für wabenüberschreitende Fahrten (siehe Anlage 11) und für das Gebiet des Stadttarifs Tübingen (siehe Anlage 5B Nr. 1.7) festgelegt. Kurzstreckentarife gelten ab Fahrscheinkauf ½ Stunde. Es gibt keine Kinder-Ermäßigung. Der Kurzstreckentarif des Stadttarifs Tübingen (siehe Anlage 5B Nr. 1.7) berechtigt nicht zum Umsteigen. 33

36 Ansonsten gelten die Regelungen von Nr nicht mehr belegt nicht mehr belegt 5.4. Tagestickets Tagestickets (Erwachsener oder Kind) Tagestickets (Erwachsener oder Kind) berechtigen eine Person ganztägig bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zu beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich. Sie sind mit Kauf grundsätzlich bereits entwertet bzw. beim Kauf im Vorverkauf besteht die Fahrtberechtigung am gewählten Gültigkeitstag. Tagestickets (Erwachsener oder Kind) beinhalten keine Mitnahmeregelung. Tagestickets (Erwachsener oder Kind) sind nach Antritt der ersten Fahrt, d. h. mit dem Betreten des Fahrzeugs, nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von benutzten Tagestickets (Erwachsener oder Kind) ist nicht gestattet Tagesticket Gruppe Ein Tagesticket Gruppe berechtigt bis zu 5 Personen montags bis freitags ab 8.30 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zu beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich; darüber hinaus darf auch die Regelung von Nr. 3.3 Satz 3 angewendet werden. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann anstelle einer Person ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. Alternativ kann pro Tagesticket Gruppe bei Kauf eines weiteren Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person unentgeltlich mitgenommen werden. (Alternativ hierzu kann bei Kauf eines Tagestickets Gruppe ebenfalls ein Fahrrad pro Person unentgeltlich mitgenommen werden, wenn jede Person für sich eine gültige Fahrtberechtigung von einer anderen gültigen Fahrscheingattung vorweisen kann.) Alternativ hierzu können mit einem Tagesticket Gruppe montags bis freitags ab 8.30 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), bei Vorlage und Mitführen eines Landesfamilienpasses alle dort eingetragenen Personen gemeinsam fahren. 34

37 In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann bei Kauf eines zusätzlichen Tagestickets Gruppe pro Person ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. Alle dargestellten Mitnahmemöglichkeiten von Personen sind nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein vorgezeigt werden kann. Tagestickets Gruppe sind mit Kauf grundsätzlich bereits entwertet bzw. beim Kauf im Vorverkauf besteht die Fahrtberechtigung am gewählten Gültigkeitstag. Wird die Anmeldung einer Gruppe gemäß Nr. 3.7 bestätigt, dann sind Gruppen berechtigt, montags bis freitags Tagestickets Gruppe auch schon vor 8.30 Uhr zu nutzen, sofern auch speziell dies bescheinigt wird; dies gilt auch für Gruppen unter 11 bzw. 21 Personen. Hierfür muss die Bestätigung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Bestätigung ist bei der Fahrt mitzuführen und bei Fahrkartenkontrollen zusammen mit den Tagestickets Gruppe unaufgefordert vorzulegen. Eine Kindergartengruppe mit bis zu 25 Personen (davon maximal fünf Begleitpersonen) benötigt nur ein einziges Tagesticket Gruppe der entsprechenden Preisstufe. Ansonsten gelten dieselben Gruppenanmeldepflichten und Nutzungsbestimmungen. Tagestickets Gruppe sind nach Antritt der ersten Fahrt, d. h. mit dem Betreten des Fahrzeugs, nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von benutzten Tagestickets Gruppe ist nicht gestattet nicht mehr belegt Monatskarte (für Jedermann) Monatskarten werden an Jedermann ausgegeben und gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags. Monatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereichs eine Person zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Sie sind übertragbar, d. h. sie können an jede beliebige Person weitergegeben werden. Für Monatskarten (für Jedermann) bestehen darüber hinaus wahlweise folgende Mitnahmemöglichkeiten: 1. Mit der Monatskarte (für Jedermann) können montags bis freitags ab Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und 35

38 am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), zusätzlich bis zu 4 Personen unentgeltlich mitgenommen werden (d. h. bis zu 5 Personen können die Monatskarte (für Jedermann) gemeinsam nutzen; darüber hinaus darf auch die Regelung von Nr. 3.3 Satz 3 angewendet werden). Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein vorgezeigt werden kann. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann anstelle einer Person ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. Alternativ kann pro Monatskarte (für Jedermann) bei Kauf eines Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person unentgeltlich mitgenommen werden. 2. Alternativ zu Nr. 1 können mit einer Monatskarte (für Jedermann) montags bis freitags ab Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), bei Vorlage und Mitführen eines Landesfamilienpasses alle dort eingetragenen Personen gemeinsam fahren. Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein vorgezeigt werden kann. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann bei Kauf eines zusätzlichen Tagestickets Gruppe pro Person ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. 5.5a. 9-Uhr-Monatskarte (für Jedermann) 9-Uhr-Monatskarten werden an Jedermann ausgegeben und gelten montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) im Rahmen der zuvor aufgeführten Zeiten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats (ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags). Ansonsten gelten für 9-Uhr-Monatskarten die Regelungen von Nr. 5.5 analog Schülermonatskarte Berechtigte Schülermonatskarten werden ausgegeben an: 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, d. h. schulpflichtige Personen unter 15 Jahren, sowie 36

39 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres, d. h. bei Personen ab 15 Jahren, an a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien, Fernuniversitäten mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), 36 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO), ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen, ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schülermonatskarte); 37

40 i) Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes. Die Berechtigung zur Nutzung von Schülermonatskarten ist nachzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 Buchstaben a) bis g) geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen der Ziffer 2 Buchstabe h) und i) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der Maßnahme. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Ziffer 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Die Schülermonatskarten sind nur mit Unterschrift (siehe Nr ) und in Verbindung mit dem Nachweis gültig. Bei einer Fahrausweisprüfung sind die Schülermonatskarten und der Nachweis unaufgefordert vorzuzeigen. Die in Ziffer 1 aufgeführten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Schülermonatskarten werden nur für die Waben ausgegeben, in denen Fahrten im Schul- bzw. Ausbildungsverkehr notwendig sind Gültigkeit Schülermonatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktages. Jede Schülermonatskarte berechtigt ab Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den vom Land Baden-Württemberg einheitlich für alle Schulen festgesetzten Ferientagen ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), zu Fahrten grundsätzlich im gesamten Verbundraum. An beweglichen Ferientagen (z. B. Faschingsferien) gilt diese Freizeitregelung ab Uhr. Schülermonatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereichs zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Sie sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich unterschrieben sind. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (von einer Behörde ausgestellt) nachzuweisen. Schülermonatskarten berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. 38

41 Schüler, die ihre September-Schülermonatskarte im Vorverkauf erwerben, können diese auch im Monat August nutzen. Insbesondere Auszubildende, Studierende, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes sind von dieser Regelung ausgeschlossen Listenverfahren für Schüler Für die Ausgabe von Schülermonatskarten im Listenverfahren gelten die jeweiligen Regelungen der Landkreise Semesterticket (für Studierende) Semestertickets werden ausschließlich an Studierende von Universitäten, Hochschulen oder an anderen Einrichtungen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, ausgegeben. Zur Mitfinanzierung dieses Angebots wird je Semester eine Umlage von allen Studierenden der betreffenden Universität/Hochschule/anderer Einrichtung erhoben. Das Semesterticket ist ein Halbjahresticket. Es gilt im Sommersemester entweder vom 1. März bis 31. August oder vom 1. April bis 30. September und im Wintersemester entweder vom 1. September bis 28./29. Februar oder vom 1. Oktober bis 31. März sowie darüber hinaus jeweils bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktages. Das Semesterticket berechtigt Studierende innerhalb der Geltungsdauer grundsätzlich im gesamten Verbundraum zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Semestertickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. Das Semesterticket ist nicht übertragbar. Semestertickets sind an Vorverkaufsstellen bestimmter - unter bekannt gegebenen - Verkehrsunternehmen erhältlich (konventioneller Vertrieb). 39

42 Ein Semesterticket ist nur in Verbindung mit einem Studierendenausweis (mit Lichtbild) gültig. Es muss vom Inhaber unauslöschlich vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (von einer Behörde ausgestellt) nachzuweisen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind das Semesterticket und der Studierendenausweis (mit Lichtbild) unaufgefordert vorzuzeigen. Gibt die Hochschule keinen Studierendenausweis aus, so wird alternativ auch die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (von einer Behörde ausgestellt) akzeptiert. Die Studierendenausweise von den Studierenden, welche berechtigt sind ein naldo-semesterticket zu erwerben, gelten an Werktagen ab Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zu Fahrten grundsätzlich im gesamten Verbundraum (in Zügen Fahrtberechtigung zur Benutzung der 2. Wagenklasse). Diese Freizeitregelung für Inhaber von Studierendenausweisen gilt nur, wenn auf dem Studierendenausweis das naldo-logo aufgedruckt ist. 5.7a. Anschluss-Semesterticket (für Studierende) Anschluss-Semestertickets werden ausschließlich an Studierende ausgegeben, welche ein Semesterticket bzw. Studi(-)Ticket der Verbünde bodo (Bodensee-Oberschwaben-Verkehrsverbundgesellschaft), DING (Donau-Iller-Nahverkehrsverbund), vgf (Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt) oder VVS (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart) besitzen. Das Anschluss-Semesterticket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis (mit Lichtbild) gültig. Bei einer Fahrausweisprüfung sind neben dem Anschluss-Semesterticket und dem Studierendenausweis auch das bodo/ding/vgf/vvs-semester- bzw. Studi(-)Ticket unaufgefordert vorzuzeigen. Gibt die Hochschule keinen Studierendenausweis aus, so wird alternativ auch die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (von einer Behörde ausgestellt) akzeptiert. Ansonsten gelten die Regelungen von Nr analog; Anschluss- Semestertickets werden jedoch nicht im Online-Print-Vertrieb angeboten und für Anschluss-Semesterticket-Berechtigte gibt es keine Freizeitregelung zur Fahrt allein mit dem Studierendenausweis. 40

43 5.8. Jahres-Abo (für Jedermann) Allgemeine Regelungen Jahres-Abos (Abokarten) werden an Jedermann ausgegeben. Sie sind persönlich oder übertragbar. Abokarten gelten über den aufgedruckten Zeitraum hinaus bis Uhr des ersten Werktags des auf den Gültigkeitszeitraum folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktages. Innerhalb dieser Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereichs berechtigen Abokarten eine Person (persönliche Abokarten nur den Fahrkarteninhaber) zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Für die übertragbaren Abokarten (für Jedermann) bestehen darüber hinaus wahlweise folgende Mitnahmemöglichkeiten: 1. Mit der übertragbaren Abokarte (für Jedermann) können montags bis freitags ab Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), zusätzlich bis zu 4 Personen unentgeltlich mitgenommen werden (d. h. bis zu 5 Personen können die übertragbare Abokarte (für Jedermann) gemeinsam nutzen; darüber hinaus darf auch die Regelung von Nr. 3.3 Satz 3 angewendet werden). Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrschein vorgezeigt werden kann. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann anstelle einer Person ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. Alternativ kann pro übertragbare Abokarte (für Jedermann) bei Kauf eines Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person unentgeltlich mitgenommen werden. 2. Alternativ zu Nr. 1 können mit einer übertragbaren Abokarte (für Jedermann) montags bis freitags ab Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), bei Vorlage und Mitführen eines Landesfamilienpasses alle dort eingetragenen Personen gemeinsam fahren. In Fahrzeugen, in denen die Fahrradbeförderung zugelassen ist, kann bei Kauf eines zusätzlichen Tagestickets Gruppe ein Fahrrad pro Person unentgeltlich mitgenommen werden. Bei der persönlichen Abokarte (für Jedermann) gibt es (mit Ausnahme der in Nr. 3.3 Satz 3 dargestellten Regelung) keine Mitnahmemöglichkeiten. 41

44 Die Abokarten sind an bestimmten Ausgabestellen gegen Abgabe eines Bestellscheins erhältlich; für persönliche Abokarten ist außerdem ein Lichtbild erforderlich. Auf die Fahrkarten werden Name und Anschrift des Inhabers aufgedruckt. Das naldo-jahres-abo kann auch im Rahmen des AboPlus Baden- Württemberg bezogen werden. Es gelten die aktuellen Bestimmungen des AboPlus Baden-Württemberg Verlust oder Zerstörung Der Verlust von Abokarten ist der Ausgabestelle anzuzeigen. Für verloren gegangene übertragbare Abokarten wird kein Ersatz geleistet. Für persönliche Abokarten erhält der Fahrgast gegen ein Entgelt von 5 Euro Ersatzkarten. Die Ausstellung der Ersatzkarten erfolgt innerhalb einer Woche. Für verloren erklärte Abokarten sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Zerstörte Abokarten werden gegen eine Gebühr von 5 Euro ersetzt. Übertragbare Abokarten werden nur dann ersetzt, wenn der zerstörte Fahrausweis als solcher eindeutig identifizierbar ist und beim Abocenter hinterlegt wird. Dem Fahrgast wird in beiden Fällen der Nachweis gestattet, dass ein Verwaltungsaufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale Beginn Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der entsprechende Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat bei der Ausgabestelle vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt vorbehaltlich einer positiv ausgefallenen Bonitätsprüfung mit Zusendung der Fahrkarten zustande und besteht mit dem Unternehmen, das die Karten ausgibt. Das Abonnement kann monatlich oder jährlich bezahlt werden. Bei monatlicher Zahlweise ist der monatliche Einzugsbetrag im Voraus in einer Summe zu entrichten. Dazu muss das ausgebende Unternehmen ermächtigt werden, diesen Betrag bis auf weiteres vom Girokonto eines Geldinstitutes einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, ab jedem 15. des Vormonats den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis zur Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Einzugsbetrags bei Tarifänderungen (siehe Nr ) oder 42

45 bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches der Fahrkarten (siehe Nr ) gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein. Bei jährlicher Zahlweise ist der Jahresfahrkartenpreis im Voraus in einer Summe zu entrichten. Dazu muss das ausgebende Unternehmen ermächtigt werden, diesen Betrag bis auf weiteres vom Girokonto eines Geldinstitutes einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, ab 15. des Monats vor Abobeginn bzw. vor der Aboverlängerung den Jahresfahrkartenpreis auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis zur Erhöhung o- der Verringerung des jährlichen Einzugsbetrags bei Tarifänderungen (siehe Nr ) oder bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches der Fahrkarten (siehe Nr ) gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein Dauer Das Abonnement gilt für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere Fahrkarten zugeschickt werden Beendigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat bis zum 15. des Vormonats in Textform an die Ausgabestelle zu erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die noch nicht genutzten Fahrkarten bis zum 5. Tag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats der Ausgabestelle vorliegen. Dies gilt analog, falls Fahrkarten für die Dauer eines Jahres ausgegeben sind. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Fahrkarten der Ausgabestelle vorliegen, als fortgesetzt. Bei Einsendung auf dem Postweg sind die noch nicht genutzten Fahrkarten möglichst per Einschreiben an die Ausgabestelle zu schicken. Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so gilt: Bei monatlicher Zahlweise wird der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte (für Jedermann) für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum zuzüglich einer Gebühr von 2 Euro nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bei fristgerechter Kündigung mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, wenn er verstorben ist oder wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Maximal wird die Differenz zwischen den aufsummierten monatlichen Einzugsbeträgen und dem aufsummierten Ta- 43

46 rif für das Abonnement nacherhoben, der für den Bezug dieser 12 Monate zu zahlen gewesen wäre. Bei jährlicher Zahlweise wird der gezahlte Jahresbetrag abzüglich einer Gebühr von 2 Euro und abzüglich des Preises für Monatskarten (für Jedermann) der entsprechenden Preisstufe für jeden schon genutzten Monat erstattet. Hat der Kunde schon mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen oder ist er verstorben, so wird der bezahlte Jahresbetrag abzüglich 1/12 für jeden schon genutzten Monat erstattet Tarifänderungen Bei Tarifänderungen werden die monatlichen Einzugsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Einzugsbetrag bei jährlicher Zahlweise ist davon unberührt. Im Falle einer Tarifänderung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhöhung. Tritt die Tariferhöhung nicht zum 1. des Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die Kündigung muss spätestens bis zum 15. des Nachmonats erfolgen, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung der Tariferhöhung folgt. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die noch nicht genutzten Fahrkarten bis zum 5. Tag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats der Ausgabestelle vorliegen. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Fahrkarten der Ausgabestelle vorliegen, als fortgesetzt. Bei Einsendung auf dem Postweg sind die noch nicht genutzten Fahrkarten möglichst per Einschreiben an die Ausgabestelle zu schicken Fehlende Kontodeckung Ist der Einzug der monatlichen oder jährlichen Fahrkartenpreise mangels Kontodeckung nicht möglich oder wird ein Einzug vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt, kann das Abonnement vom ausgebenden Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die anfallenden Rücklastgebühren sind vom Kunden zu tragen. Durch die Kündigung werden die Fahrkarten ungültig. Sie sind der Ausgabestelle zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert, hat der Kunde Ersatz in Höhe einer Monatskarte (für Jedermann) der entsprechenden Preisstufe für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe der Fahrkarten verweigert wird. Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des im SEPA- Lastschriftmandat genannten Kontos, so haften Abonnent (bzw. ggf. dessen gesetzlicher Vertreter) und Kontoinhaber für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner. 44

47 Sofern der Kunde bei monatlicher Zahlweise nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, wird zusätzlich der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte (für Jedermann) für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nacherhoben, maximal jedoch die Differenz zwischen den aufsummierten monatlichen Einzugsbeträgen und dem aufsummierten Tarif für den Abonnementpreis, der für den Bezug dieser 12 Monate zu zahlen gewesen wäre Änderungen des Abonnements Änderungen von Name, Adresse, räumlicher Geltungsbereich und IBAN bzw. BIC (neues SEPA-Lastschriftmandat) oder andere das Abonnement berührende Angaben sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich; sie sind vom Kunden unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 15. des Vormonats, mitzuteilen bzw. zu beantragen. Sind Monatsabschnitte ausgegeben, so werden die restlichen ungenutzten Fahrkarten ungültig und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt. Sind Karten für die Dauer eines Jahres ausgegeben, so wird eine neue Fahrkarte ausgestellt, ab deren Gültigkeitsbeginn die ursprüngliche Karte ungültig wird. Sie ist innerhalb von 3 Werktagen der Ausgabestelle zurückzugeben. Bei jährlicher Zahlweise wird pro nicht genutztem Monat 1/12 des Fahrkartenpreises erstattet und der Gesamtpreis für die entsprechende Karte der neuen Fahrstrecke erhoben. Änderungen zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise sind bei Jahres-Abos jeweils nur bei der Verlängerung des Abonnements möglich. 5.8a. 9-Uhr-Jahres-Abo (für Jedermann) 9-Uhr-Jahres-Abos (9-Uhr-Abokarten) werden an Jedermann ausgegeben und gelten montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am und am ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) im Rahmen der zuvor aufgeführten Zeiten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats (ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags). 9-Uhr-Abokarten sind ausschließlich monatlich zu bezahlen. 45

48 Ansonsten gelten für 9-Uhr-Abokarten die Regelungen von Nr. 5.8 analog Job-Ticket (bei Sammelbestellung) Typ Job-Ticket-Menge Firmen und Behörden, die grundsätzlich mindestens ein Jahr lang für mindestens 10 ihrer Beschäftigten Jahres-Abos (siehe Nr. 5.8) beziehen möchten, können mit naldo eine Vereinbarung über den Bezug von Job-Tickets des Typs Job-Ticket-Menge abschließen. (Analog hierzu sind Sondervereinbarungen mit naldo bei Verbänden u. dgl. möglich.) Die Konditionen werden zwischen naldo und der Firma bzw. Behörde individuell vereinbart. Bei diesen Job-Ticket-Vereinbarungen zum Typ Job-Ticket-Menge bestehen jedoch folgende Gemeinsamkeiten: - Die Firmen und Behörden müssen die vertriebliche Endabwicklung der Job-Tickets selbst vornehmen (insbesondere die durch die Sammelbestellung erhaltenen Job-Tickets den einzelnen Beschäftigten zukommen lassen). - Es wird in Abhängigkeit von der Bezugsmenge ein Rabatt gewährt. Der Rabatt bezieht sich auf den jeweiligen Preis des Jahres-Abos und beträgt grundsätzlich bei Abnahme von: Stück: 5,0% Stück: 6,0% Stück: 7,5% Stück: 8,5% Stück: 9,0% Stück: 9,5% ab Stück: 10,5% - Bei den Job-Tickets besteht grundsätzlich für jeden Beschäftigten individuell ein Wahlrecht zwischen einem persönlichen und einem übertragbaren Job-Ticket. Dementsprechend bezieht sich der Job- Ticket-Rabatt auf den jeweiligen Preis des persönlichen bzw. des übertragbaren Jahres-Abos (siehe Anlage 3). Es gelten die in Nr. 3.3, und Anlage 5B Nr. 1.4 dargestellten Mitnahmeregelungen analog. Im Übrigen gelten - sofern individuell nichts anderes vereinbart wird - die Regelungen von Nr. 5.8 analog Typ Job-Ticket-Zuschuss Firmen und Behörden, die grundsätzlich mindestens ein Jahr lang für mindestens 50 ihrer Beschäftigten Jahres-Abos (siehe Nr. 5.8) beziehen möchten, können mit naldo eine Vereinbarung über den Bezug von Job-Tickets des Typs Job-Ticket-Zuschuss abschließen. (Analog hierzu sind Sondervereinbarungen mit naldo bei Verbänden u. dgl. möglich.) 46

49 Die Konditionen werden zwischen naldo und der Firma bzw. Behörde individuell vereinbart. Bei diesen Job-Ticket-Vereinbarungen zum Typ Job-Ticket-Zuschuss bestehen jedoch folgende Gemeinsamkeiten: - Die vertriebliche Endabwicklung der Job-Tickets wird von einer oder mehreren Ausgabestellen des naldo übernommen. Somit gelten für den einzelnen Beschäftigten, der ein solches Job-Ticket bezieht, grundsätzlich unmittelbar dieselben Rechte und Pflichten wie für einen Abonnenten eines Jahres-Abos nach Nr Es wird in Abhängigkeit eines Zuschusses der Firma bzw. Behörde, der unmittelbar an jeden Beschäftigten mit Job-Ticket-Bezug in Höhe von mindestens durchschnittlich 10,00 pro Monat mindestens ein Jahr lang erfolgt, ein Rabatt gewährt. Der Rabatt bezieht sich auf den jeweiligen Preis des Jahres-Abos mit monatlicher Zahlweise und beträgt grundsätzlich: (Variante 1:) Ohne Zuschuss der Firma bzw. Behörde: 5,0% (Variante 2:) Mit Zuschuss der Firma bzw. Behörde: 10,0% (Variante 3:) Alternativ einer unmittelbaren Zuschuss-Zahlung der Firma bzw. Behörde an die Beschäftigten kann die Firma bzw. Behörde eine individuell berechnete Pauschalzahlung an naldo entrichten, so dass dann die oben aufgeführte Rabattierung von 10,0% auf mindestens 30,0% erhöht wird. Die Pauschalzahlung erhöht sich in Abhängigkeit der gewählten Rabattierungshöhe. - Bei den Job-Tickets besteht grundsätzlich für jeden Beschäftigten individuell ein Wahlrecht zwischen einem persönlichen und einem übertragbaren Job-Ticket mit monatlicher Zahlweise. Dementsprechend bezieht sich der Job-Ticket-Rabatt auf den jeweiligen Preis des persönlichen bzw. des übertragbaren Jahres-Abos mit monatlicher Zahlweise (siehe Anlage 3). Es gelten die in Nr. 3.3, und Anlage 5B Nr. 1.4 dargestellten Mitnahmeregelungen analog. - Die Fahrtberechtigung wird durch die monatliche Zahlung jeweils für den Zahlungsmonat erworben. Im Übrigen gelten - sofern individuell nichts anderes vereinbart wird - die Regelungen von Nr. 5.8 analog Kindergartenkind-Monatskarte (für Kindergartenkinder) Kindergartenkind-Monatskarten werden an noch nicht eingeschulte Kinder für die Fahrt zum Kindergarten, zur Kindertagesstätte oder vergleichbaren Einrichtungen ausgegeben. Kindergartenkind- Monatskarten können auch für Kinder ausgegeben werden, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h. auch für Kinder unter 4 Jahren. Abweichend von 3 Abs. 2 Satz 2 der Beförderungsbedingungen berechtigen sie diese Kinder auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zur Beförderung im Bus. 47

50 Kindergartenkind-Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktages. Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen vom/zum Kindergarten, Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung. In Begleitung einer Aufsichtsperson bzw. ab dem 6. Lebensjahr gelten sie grundsätzlich im gesamten Verbundraum. Sie sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn der Name des Kindergartenkinds unauslöschlich deutlich lesbar mit Vor- und Zunamen eingetragen ist. Kindergartenkind-Monatskarten werden nur an bestimmten, von den betroffenen Verkehrsunternehmen festgelegten Verkaufsstellen ausgegeben. Die Berechtigung zum Erwerb ist glaubhaft zu machen. Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet Gästekarte (für Austauschschüler) Für Austauschschüler (inkl. deren mit anreisenden Begleitpersonen) an Schulen im Verbundgebiet werden für die Dauer ihres Gastaufenthalts persönliche Gästekarten mit verbundweiter Gültigkeit ausgegeben. Diese sind nur an bestimmten Verkaufsstellen in einer Sammelbestellung der Schule oder des Schulträgers gegen Nachweis der Gast-Teilnehmer erhältlich. Während der Aufenthaltsdauer der Austauschschüler kann der Gültigkeitszeitraum der Gästekarten frei gewählt werden, wobei eine oder mehrere Unterbrechungen nicht möglich sind Eltern-Spar-Karte Allgemeine Regelungen Eltern-Spar-Karten werden an Paare und Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ausgegeben. In Abhängigkeit der Anzahl (eine, zwei und ab drei) der im Vergleichszeitraum gekauften Schülermonatskarten (siehe Nr. 5.6), Abo-Schülerkarten des Stadttarifs Tübingen (siehe Anlage 5B Nr. 2.3) und Schülerjahreskarten des Stadttarifs Rottenburg (siehe Anlage 5C Nr. 1.4) nachfolgend zusammenfassend Schülerkarten genannt - wird bei Abnahme von zwei persönlichen Jahres- Abos mit monatlicher Zahlweise (nachfolgend Abokarten genannt; siehe Nr. 5.8) ein Rabatt auf die Abokarten gewährt. Bei Alleinerzie- 48

51 henden genügt die Abnahme einer persönlichen Abokarte mit monatlicher Zahlweise, wenn diese nachweislich ohne Partner mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Außerdem werden für jedes vierte und weitere Kind für die Fahrstrecke zur Schule oder Ausbildungsstelle Schülermonatskarten (gemäß Nr ) kostenlos ausgegeben, sofern die Kosten für die Fahrt zur Schule nicht von einem Dritten getragen oder von einem Dritten bezuschusst werden. Die weitere Reihenfolge bestimmt sich nach dem Geburtsdatum der Kinder. Für noch nicht eingeschulte Kinder mit vollendetem 6. Lebensjahr, d. h. für noch nicht eingeschulte Kinder ab 6 Jahren, können Kindergartenkind-Monatskarten (siehe Nr. 5.10) erworben werden, die sich aber nicht auf die Rabattierung der Eltern-Spar-Karte auswirken. Die Anzahl der Waben der jeweiligen Eltern-Spar-Karten ist unter den Preisstufen 1 bis 5 frei wählbar und unabhängig von der oder den Preisstufen der Schülermonatskarten. Durch Unterschrift bestätigen die Paare, für die eine Eltern-Spar-Karte beantragt wird, dass sie mit den Kindern, deren erworbene Schülerkarte(n) zur Rabattgewährung führt, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Durch Unterschrift bestätigen Alleinerziehende, für die eine Eltern-Spar-Karte beantragt wird, dass sie ohne Partner mit den Kindern, deren erworbene Schülerkarte(n) zur Rabattgewährung führt, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Ausgabestelle kann hierüber geeignete Nachweise verlangen. Falschangaben führen - unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung - zum Ausschluss aus diesem Angebot. Die Eltern-Spar-Karten berechtigen ab Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und in den vom Land Baden- Württemberg einheitlich für alle Schulen festgesetzten Ferientagen ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), zu Fahrten im gesamten Verbundraum. An beweglichen Ferientagen (z. B. Faschingsferien) gilt diese Freizeitregelung ab Uhr. Eine Mitnahmeregelung besteht für Eltern-Spar-Karten nicht (mit Ausnahme der Regelung von Nr. 3.3 Satz 3). Eltern-Spar-Karten sind - ebenso wie die Abo-Schülerkarten des Stadttarifs Tübingen und die Schülerjahreskarten des Stadttarifs Rottenburg - bei den für deren Vertrieb jeweils festgelegten Ausgabestellen gegen Abgabe eines Bestellscheins erhältlich. Der Bezug von Schülermonatskarten ist entweder über das Schülerlistenverfahren oder über die Ausgabestelle für Eltern-Spar-Karten möglich. 49

52 Soweit in diesem Kapitel 5.12 für Schülermonatskarten, Kindergartenkind-Monatskarten, Abo-Schülerkarten und Schülerjahreskarten des Stadttarifs Rottenburg keine weiteren speziellen Regelungen dargestellt sind, gelten die Regelungen von Nr. 5.6 und Nr sowie Anlage 5B Nr. 2.3 und Anlage 5C Nr. 1.4 analog Beginn und Dauer Der Bezug von Eltern-Spar-Karten kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der entsprechende Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat bei der Ausgabestelle vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt vorbehaltlich einer positiv ausgefallenen Bonitätsprüfung mit Zusendung der Fahrkarten zustande und besteht mit dem Unternehmen, das die Karten ausgibt. Eltern-Spar-Karten müssen monatlich bezahlt werden. Der monatliche Einzugsbetrag ist im Voraus in einer Summe zu entrichten. Dazu muss das ausgebende Unternehmen ermächtigt werden, diesen Betrag bis auf weiteres vom Girokonto eines Geldinstitutes einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, ab jedem 15. des Vormonats den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis zur Erhöhung o- der Verringerung des monatlichen Einzugsbetrags bei Tarifänderungen (siehe Nr ) oder bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches der Fahrkarten (siehe Nr ) gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein. Das Abonnement gilt für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate. Bei der Verlängerung sind notwendige Nachweise erneut vorzulegen. Werden diese nicht erbracht, so werden Eltern-Spar-Karten als persönliche Abokarten mit monatlicher Zahlweise weitergeführt und die ggf. erfolgte Ausgabe kostenloser Schülermonatskarten entfällt Beendigung und Änderungen des Abonnements Wenn die Voraussetzungen zum Erwerb von Schülerkarten bei einem oder mehreren Kindern entfallen, ist dies vom Kunden spätestens bis zum 15. des Vormonats mitzuteilen. Dementsprechend erfolgt dann ggf. eine andere preisliche Eingruppierung gemäß Nr Beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines Rabattes werden die Eltern-Spar-Karten spätestens nach Ablauf der Gültigkeit (12 Monate nach Erwerb oder Verlängerung) als persönliche Abokarten mit monatlicher Zahlweise weitergeführt. Auf Antrag kann die Weiterführung als persönliche Abokarte auch ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen erfolgen. 50

53 Ansonsten gelten für Eltern-Spar-Karten die Regelungen von Nr und Nr analog (jeweils hinsichtlich monatlicher Zahlweise) Bezug der Schülerkarten und deren Rückgabe Schülermonatskarten im Schülerlistenverfahren, Abo- Schülerkarten und Schülerjahreskarten Beim Bezug von Schülermonatskarten über das Schülerlistenverfahren sowie von Abo-Schülerkarten des Stadttarifs Tübingen und Schülerjahreskarten des Stadttarifs Rottenburg muss die Kartennummer der Ausgabestelle für Eltern-Spar-Karten nachgewiesen werden. Solange die Nummer noch nicht bekannt ist, genügt der vorläufige Nachweis über den Bestellschein der Schülerkarten. Die jeweiligen Regelungen des Schülerlistenverfahrens bleiben beim Bezug von Schülermonatskarten über das Schülerlistenverfahren unberührt (siehe Nr ). Der Kunde verpflichtet sich, die Rückgabe von Schülerkarten der Ausgabestelle für die Eltern-Spar-Karte mitzuteilen. Für diesen Zeitraum erfolgt dann ggf. eine entsprechende andere preisliche Eingruppierung gemäß Nr Schülermonatskarten über Ausgabestelle Wenn kein Bezug gemäß Nr erfolgt, müssen Schülermonatskarten über die Verkaufsstelle für Eltern-Spar-Karten bezogen werden. Dabei ist die Berechtigung zum Kauf von Schülermonatskarten nachzuweisen. Werden die Schülermonatskarten vor Beginn ihres Gültigkeitszeitraumes zurückgegeben, dann gilt 10 Abs. 7 der Beförderungsbedingungen nicht. Für diesen Zeitraum erfolgt eine entsprechende andere preisliche Eingruppierung gemäß Nr Tarifänderungen Für Eltern-Spar-Karten gelten die Regelungen von Nr (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) analog Fehlende Kontodeckung Ist der Einzug der monatlichen Fahrkartenpreise mangels Kontodeckung nicht möglich oder wird ein Einzug vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt, kann das Abonnement vom ausgebenden Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die anfallenden Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen. Durch die Kündigung werden die Fahrkarten ungültig. Sie sind der Ausgabestelle zu über- 51

54 geben. Wird die Übergabe verweigert, hat der Kunde für alle Familienmitglieder, an die Fahrausweise ausgegeben wurden, Ersatz in Höhe von jeweils einer Monatskarte (für Jedermann) bzw. für die Kinder im Fall von Nr in Höhe von jeweils einer Schülermonatskarte für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe verweigert wird. Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des im SEPA- Lastschriftmandat genannten Kontos, so haften Abonnent (bzw. ggf. dessen gesetzlicher Vertreter) und Kontoinhaber für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner. Sofern der Kunde nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, wird bei den Eltern-Spar-Karten jeweils zusätzlich der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte (für Jedermann) für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nacherhoben, maximal jedoch die Differenz zwischen den aufsummierten monatlichen Einzugsbeträgen und dem aufsummierten Tarif für den Abonnementpreis, der für den Bezug dieser 12 Monate zu zahlen gewesen wäre Sonstiges Bei Verlust oder Zerstörung gelten die Regelungen von Nr (hinsichtlich persönlichen Abokarten) analog. Für Fahrgelderstattungen der Eltern-Spar-Karten gilt 10 Abs. 4 der naldo-beförderungsbedingungen entsprechend Tricky Ticket (für Unter-21-Jährige) Tricky Tickets werden ausgegeben an Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, d. h. an Personen unter 21 Jahren (bis einschließlich dem Monat, in dem sie Geburtstag haben). Sie gelten im Rahmen der unten aufgeführten Zeiten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats (ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags). Tricky Tickets berechtigen den Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen grundsätzlich im gesamten Verbundraum zu folgenden Zeiten: Montags bis freitags ab Uhr bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) An den vom Land Baden-Württemberg einheitlich für alle Schulen festgesetzten Ferientagen ab 8.30 Uhr bis Betriebsschluss (ggf. 52

55 einschließlich Nachtverkehrslinien). An beweglichen Ferientagen (z. B. Faschingsferien) gilt das Tricky Ticket ab Uhr. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am und am ganztägig bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien). Tricky Tickets sind nicht übertragbar und nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich unterschrieben sind. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (von einer Behörde ausgestellt) nachzuweisen. Auf Verlangen ist das Alter nachzuweisen. Tricky Tickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet Abo 63 plus (für Ab-63-Jährige) Allgemeine Regelungen Das Abo 63 plus wird ausgegeben an Personen mit vollendetem 63. Lebensjahr, d. h. an Personen ab 63 Jahren (ab dem Monat, in dem sie Geburtstag haben). Es berechtigt grundsätzlich innerhalb des gesamten Verbundgebietes zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Abo-63-plus-Fahrausweise sind persönliche Fahrausweise und nicht übertragbar. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (von einer Behörde ausgestellt) nachzuweisen. Ehepaare sowie Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben (gemeinsamer Haushalt), und die bereits über ein gültiges Abo 63 plus verfügen, das zum Normalpreis erworben wurde, erhalten beim Kauf eines zweiten Abo 63 plus für den betreffenden Partner einen Rabatt auf dieses zweite Abo 63 plus ( Partnerkarte ). Abo-63-plus-Fahrausweise gelten über den aufgedruckten Zeitraum hinaus bis Uhr des ersten Werktags des auf den Gültigkeitszeitraum folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktages. Mit einem Abo-63-plus-Fahrausweis bzw. einer entsprechenden Partnerkarte können an Schultagen ab Uhr sowie an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feier- und Ferientage) ganztägig, jeweils bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien), zusätzlich bis zu 3 Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d. h. Kinder unter 15 Jahren) unentgeltlich mitgenommen werden (darüber hinaus darf auch die Regelung von Nr. 3.3 Satz 3 angewen- 53

56 det werden). Die Mitnahmemöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn jederzeit der Fahrausweis vorgezeigt werden kann. Das Abo 63 plus ist an bestimmten Ausgabestellen gegen Abgabe eines Bestellscheins erhältlich. Die Bestellung wird nur bearbeitet, wenn ihr ein aktuelles Passbild und ein Altersnachweis (z. B. Kopie des Personalausweises) beigefügt sind. Auf die Fahrausweise werden Name und Anschrift des Inhabers aufgedruckt. Bei Verlust oder Zerstörung gelten die Regelungen von Nr (hinsichtlich persönlicher Abokarten) analog. Für Fahrgelderstattungen gilt 10 Abs. 4 naldo-beförderungsbedingungen entsprechend Beginn Der Bezug des Abo 63 plus kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der entsprechende Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat bei der Ausgabestelle vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt vorbehaltlich einer positiv ausgefallenen Bonitätsprüfung mit Zusendung der Fahrkarten zustande und besteht mit dem Unternehmen, das die Karten ausgibt. Bei Partnerkarten ist auch ein späterer Beginn als beim dazugehörenden Haupt- Abonnement möglich. Das Abo 63 plus muss monatlich bezahlt werden. Der monatliche Einzugsbetrag ist im Voraus in einer Summe zu entrichten. Das ausgebende Unternehmen muss ermächtigt werden, diesen Betrag bis auf Weiteres vom Girokonto eines Geldinstitutes einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, ab jedem 15. des Vormonats den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Das Fahrgeld für die Partnerkarte wird gemeinsam mit dem Fahrgeld für das zum Normalpreis erworbene Abo 63 plus vom gleichen Konto eingezogen. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis zur Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Einzugsbetrags - ggf. einschließlich dem Fahrgeld für die Partnerkarte - bei Tarifänderungen (siehe Nr ) oder bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches der Fahrkarten (siehe Nr ) gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein Dauer Die Regelungen von Nr gelten analog Beendigung Für Nachberechnungen bei vorzeitiger Kündigung vor Ablauf der 12-Monatsfrist wird der Differenzbetrag zwischen Abonnementpreis (ggf. rabattierter Preis der Partnerkarte) und Monatskarte (für Jeder- 54

57 mann) der Preisstufe 1 für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum zuzüglich der Gebühr von 2 zugrunde gelegt. Partnerkarten verlieren ihre Rabattierung, wenn das erste Abo 63 plus beendet wird. Ansonsten gelten die Regelungen von Nr (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) analog Tarifänderungen Es gelten die Regelungen von Nr (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) analog Fehlende Kontodeckung Ist der Einzug der monatlichen Fahrkartenpreise mangels Kontodeckung nicht möglich oder wird ein Einzug vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt, kann das Abonnement vom ausgebenden Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die anfallenden Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen. Durch die Kündigung werden die Fahrkarten ungültig. Sie sind der Ausgabestelle zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert, hat der Kunde Ersatz in Höhe einer Monatskarte (für Jedermann) der Preisstufe 1 für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe verweigert wird; dies gilt auch für Partnerkarten. Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des im SEPA- Lastschriftmandat genannten Kontos, so haften Abonnent (bzw. ggf. dessen gesetzlicher Vertreter) und Kontoinhaber für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner. Sofern der Kunde nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, wird zusätzlich der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte (für Jedermann) der Preisstufe 1 für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nacherhoben, maximal jedoch die Differenz zwischen den aufsummierten monatlichen Einzugsbeträgen und dem aufsummierten Tarif für den Abonnementpreis, der für den Bezug dieser 12 Monate zu zahlen gewesen wäre; dies gilt auch für Partnerkarten Änderungen des Abonnements Die Regelungen von Nr (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) gelten analog Anschlussfahrscheine Will der Inhaber eines naldo-fahrausweises mit unbeschränkter Fahrtenzahl (siehe Nr. 4.2, nachfolgend Zeitkarte genannt) über den ört- 55

58 lichen Geltungsbereich seiner Zeitkarte hinausfahren, so hat er einen für die Weiterfahrt gültigen Einzelfahrschein (Anschlussfahrschein) mindestens der Preisstufe 1 bereits innerhalb des Geltungsbereichs seiner Zeitkarte zu erwerben; bei Fahrten in der Gegenrichtung hat der Erwerb des Anschlussfahrscheins an der Starthaltestelle (der Rückfahrt) zu erfolgen. Dies gilt jeweils auch für die aufgrund der Mitnahmeregelung mitgenommene Anzahl von Personen. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein braucht zusammen mit der Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 5 Waben nicht zu übersteigen. Wenn sich insgesamt eine Anzahl von 5 Waben ergibt, besteht grundsätzlich verbundweite Gültigkeit. Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist; seine Geltungsdauer (gem. Nr. 5.1) richtet sich nach der Gesamtzahl der Waben beider Fahrausweise. Für Stadttarif-Zeitkarten sowie für Zeitkarten anderer Verbünde und für Zeitkarten von Verkehrsunternehmens-Haustarifen ist kein Anschlussfahrschein erhältlich. Die Kombination der BahnCard 100 (siehe Nr. 12.4) bzw. der City- Ticket-Fahrtberechtigung (siehe Nr. 12.5)-mit Anschlussfahrscheinen ist nicht möglich. Wenn für die Anschlussfahrt Linien bzw. Linienabschnitte benutzt werden, für die gemäß Nr eine Zuschlagsregelung gilt, muss ein entsprechender Zuschlag für den Anschlussfahrschein gelöst werden. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, d. h. Personen ab 15 Jahren, müssen entsprechende Zuschläge für Erwachsene lösen. Fahrgäste, die die Studierendenausweis-Freizeitregelung (siehe Nr. 5.7) nutzen dürfen, sind ebenfalls berechtigt, für Fahrten mit der RSV-Buslinie X3 außerhalb der Wabe Nr. 220 (Reutlingen) - und außerhalb der Wabengrenzen Nr. 195 (Mark West) und Nr. 294 (Walddorf) Anschlussfahrscheine zu erwerben. Wenn für die Anschlussfahrt Linien bzw. Linienabschnitte in der 1. Wagenklasse benutzt werden, gelten die Regelungen des letzten Absatzes von Nr

59 6. Benutzung der 1. Klasse bei Eisenbahnunternehmen 6.1. Zuschlag für einzelne Fahrten Für die Benutzung der 1. Wagenklasse, nachfolgend 1. Klasse genannt, ist für Erwachsene zusätzlich zum Fahrausweis je Fahrt und Person ein Einzelfahrschein Kind (siehe Nr. 5.1) als Zusatzkarte zu lösen. Zwei Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d. h. Kinder ab 6 bis unter 15 Jahre), die die 1. Klasse nutzen wollen, gelten als ein Erwachsener. Ein einzelnes Kind, das die 1. Klasse nutzen möchte, erhält hierzu keine Ermäßigung. Sofern die vertrieblichen Möglichkeiten gegeben sind, mindestens jedoch im personenbedienten Vertrieb der DB AG, genügt für den Kauf der Zusatzkarte die Preisstufe der bei der DB AG zurückgelegten Fahrtstrecke in der 1. Klasse. Zusatzkarten gelten nur in Verbindung mit dem zugehörigen Fahrausweis. Sie gelten jeweils für eine Fahrt und so lange wie der zugehörige Fahrausweis Zuschlag für eine unbeschränkte Anzahl von Fahrten Alternativ zu Nr. 6.1 können Erwachsene für die Benutzung der 1. Klasse zusätzlich zum Fahrausweis je Person ein Tagesticket Kind (siehe Nr ) als Zusatzkarte lösen. Zwei Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (d. h. Kinder ab 6 bis unter 15 Jahre), die die 1. Klasse nutzen wollen, gelten als ein Erwachsener. Ein einzelnes Kind, das die 1. Klasse nutzen möchte, erhält hierzu keine Ermäßigung. Für die Nutzung von Tagestickets Kind als Zuschlags-Fahrausweise gilt: Sofern die vertrieblichen Möglichkeiten gegeben sind, mindestens jedoch im personenbedienten Vertrieb der DB AG, genügt für den Kauf der Zusatzkarte die Preisstufe der bei der DB AG zurückgelegten Fahrtstrecke in der 1. Klasse. Für die Benutzung der 1. Klasse mit Monatskarten (für Jedermann), Jahres-Abos (für Jedermann), Job-Tickets, Eltern-Spar-Karten oder dem Abo 63 plus können Zuschlagsfahrausweise gelöst werden. Sie gelten nur in Verbindung mit der jeweiligen Zeitkarte. Bei Jahres-Abos, Eltern-Spar-Karten und Abos 63 plus werden auch Zuschläge für die gesamte Geltungsdauer ausgegeben, die dann auf die Fahrausweise aufgedruckt sind. Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich hinaus (Anschlussfahrten, siehe Nr. 5.15) berechtigt die bereits vorhandene Zuschlags- 57

60 karte in Verbindung mit dem anschließenden Fahrausweis zur Benutzung der 1. Klasse. Diese Anschlussfahrten-Zuschlagskartenregelung gilt jedoch nicht, wenn Tagestickets als Fahrausweis genutzt werden Zuschlag für Schwerbehinderte Für Schwerbehinderte gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 7. Beförderung von Schwerbehinderten Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden, Krankenfahrstühlen, sonstigen Mobilitätshilfen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen Hunde 8. Beförderungsentgelte für Tiere und Sachen Hunde werden, sofern die Voraussetzungen der der naldo- Beförderungsbedingungen gegeben sind, kostenlos befördert Fahrräder Fahrräder können im Rahmen der bestehenden Regelungen der Verkehrsunternehmen zur Fahrradmitnahme grundsätzlich zum Preis eines Einzelfahrscheins Kind (siehe Nr. 5.1) oder eines Tagestickets Kind (siehe Nr ) mitgenommen werden, sofern nicht die Fahrradmitnahme kostenlos angeboten wird (die jeweils aktuelle Übersicht mit allen Angeboten der kostenlosen Fahrradmitnahme ist unter abrufbar). 58

61 Alternativ hierzu können auch die in den Nr und Anlage 5 D Nr. 1.2 aufgeführten Fahrrad-Mitnahmeregelungen unentgeltlich genutzt werden. Im Schienenverkehr des ZÖA dürfen Fahrräder von Montag bis Freitag (werktags) nicht in Fahrtrichtung Tübingen zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr mitgenommen werden. Im Übrigen gilt die Anlage 1 der naldo-beförderungsbedingungen ( Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme ) sowie bzgl. zusammengeklappten Faltfahrrädern zudem Nr Sachen Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshilfen, ein Paar Ski, ein Rodelschlitten, von einer Person transportierbare Musikinstrumente, zusammengeklappte Jump-Roller, zusammengeklappte Faltfahrräder und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Mitnahme zugelassen ist, dürfen unentgeltlich mitgeführt werden. Bei sperrigem Gut sowie bei Zweckentfremdung von Kinderwagen o- der Krankenfahrstühlen bzw. sonstigen Mobilitätshilfen, z. B. zum Transport von Gepäck bzw. Tieren, ist ein Einzelfahrschein Kind (siehe Nr. 5.1) oder ein Tagesticket Kind (siehe Nr ) der entsprechenden Preisstufe zu lösen. 9. Sonstige Angebote 9.1. Veranstaltungskarten (Kombitickets) Der naldo oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Veranstaltern abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einvernehmen mit dem naldo), die es deren Veranstaltungsbesuchern ermöglicht, mit der Eintrittskarte den naldo zu nutzen. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt Kostenloses oder preisreduziertes ÖPNV-Angebot Der naldo kann Kooperationen mit Dritten abschließen, die eine kostenlose oder eine preislich reduzierte Nutzung des ÖPNV ermöglichen, sofern der Dritte die entstehenden Fahrgeldausfälle übernimmt. Die Kooperation kann auf bestimmte Personengruppen begrenzt werden. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Zur Neukundengewinnung oder zugunsten einer verbesserten Kundenbindung kann naldo an eine bestimmte Kundengruppe vorüberge- 59

62 hend preislich reduzierte oder kostenlose Fahrkarten ausgeben oder zugunsten dieser Kundengruppe von einzelnen tariflichen Regelungen abweichen. 10. Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr Für Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des naldo-tarifgebiets liegen (= ein- und ausbrechender Verkehr) werden Fahrausweise nach dem Haustarif der betroffenen Verkehrsunternehmen ausgegeben. Für Teilstrecken vorhandene naldo-fahrscheine, in Verbindung mit lückenlos anschließenden Verbundfahrscheinen benachbarter Verbünde oder mit Fahrausweisen nach dem Haustarif der betroffenen Verkehrsunternehmen auch für die Gesamtfahrstrecke, werden anerkannt. Für Teilstrecken vorhandene Verbundfahrscheine werden nicht auf einen DB-Fahrpreis eines durchgehend berechneten DB- Fahrpreises angerechnet. 11. Übergangs- und Transitregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen VVS (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart) Übergangsregelungen Für verbundüberschreitende Fahrten vom/zum VVS - insbesondere hinsichtlich der im VVS-Kerngebiet sich befindlichen naldo-waben Nr. 501 (Herrenberg), Nr. 511 (Bernhausen), Nr. 512 (Leinfelden- Echterdingen), Nr. 531 (Neuffen) und Nr. 532 (Beuren) einschließlich der naldo-wabengrenzen Nr. 591 (Kayh), Nr. 592 (Flughafen Stuttgart), Nr. 593 (Kohlberg/Kappishäusern), Nr. 594 (Bempflingen), Nr. 595 (Bondorf) und Nr. 596 (Erkenbrechtsweiler/Hochwang) - gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr dieser Waben und zwischen diesen Waben (sofern der Tarifbereich des VVS nicht verlassen wird) gilt der Tarif des VVS. Der Tarif des VVS gilt ferner (sofern der Tarifbereich des VVS nicht verlassen wird) bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zum/vom restlichen Gebiet des VVS (einschl. den oben in Satz 1 aufgeführten Waben): Linie 75 (SSB), Linie 176 (WBG), Linie 188 (Haussmann&Bauer), Linie 189 (Haussmann&Bauer), Linie 754 (RBS) im Abschnitt Dettenhausen Sindelfingen), Linie 826 (RBS) im Abschnitt Dettenhausen - Leinfelden/Echterdingen und 60

63 Linie 828 (RBS) im Abschnitt Dettenhausen Flughafen Stuttgart. Ansonsten gilt bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zwischen den oben in Satz 1 aufgeführten Waben und dem restlichen naldo-gebiet der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird: KBS 740 (DB Regio) im Abschnitt Herrenberg - Ergenzingen, KBS 760 (RAB) im Abschnitt Bempflingen Tübingen, KBS 764 (ZÖA), Linie X3 (RSV), Linie 172 (OVR), Linie 179 (Ganter), Linie 197 (RBS) im Abschnitt Bempflingen Reutlingen, Linie 199 (OVR), Linie 777 (VBN) im Abschnitt Öschelbronn Tübingen, Linie 791 (RAB), Linie 826 (RBS), Linie 828 (RBS) und Linie 7627 (Weiss&Nesch). Bei den Linien X gibt es hierbei folgende Einschränkungen: Auf der Linie X3 wird bei bestimmten Fahrscheinen ein Zuschlag erhoben (siehe Anlage 6 Nr. 3). Die Freizeitregelung für Inhaber von Studierendenausweisen (siehe Nr. 5.7) wird auf der Linie X3 außerhalb der Wabe Nr. 220 (Reutlingen) und außerhalb der Wabengrenzen Nr. 195 (Mark West) und Nr. 294 (Walddorf) - nicht anerkannt. Fahrgäste, die die Studierendenausweis-Freizeitregelung nutzen dürfen, sind aber berechtigt, hierfür Anschlussfahrscheine (siehe Nr. 5.15) zu erwerben. Auf den Linien gilt bei verbundüberschreitenden Fahrten weiterhin der RBS-Haustarif. Alternativ hierzu werden zuschlagspflichtige naldo-einzelfahrscheine (Erwachsener und Kind) sowie naldo-tagestickets (Erwachsener, Kind und Gruppe) ausgegeben. Andere naldo-fahrscheine werden weder ausgegeben noch anerkannt. Die Freizeitregelungen von Schülerkarten und Eltern-Spar-Karten sowie von Inhabern eines Studierendenausweises werden nicht anerkannt. Der naldo-tarif findet darüber hinaus auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: Linie 191 (OVR), Linie 790 (RBS) und Linie 794 (RAB). 61

64 Transitregelungen Das Anschluss-StudiTicket des VVS berechtigt in Verbindung mit einem vgf-studi-ticket zur Fahrt (zusätzlich zum DB-Haustarif- Abschnitt Eutingen-Ergenzingen) auf dem über naldo-gebiet führenden Abschnitt Ergenzingen Bondorf (-Herrenberg) (Zuglinie KBS 740). Analog hierzu berechtigt das Anschluss-Studi-Ticket der vgf in Verbindung mit einem VVS-StudiTicket ebenfalls zur Fahrt (zusätzlich zum DB-Haustarif-Abschnitt Eutingen - Ergenzingen) auf dem über naldo- Gebiet führenden Abschnitt Ergenzingen Bondorf (-Herrenberg) (Zuglinie KBS 740) VVR (Verkehrsverbund Rottweil) Übergangsregelungen Für verbundüberschreitende Fahrten vom/zum VVR - insbesondere hinsichtlich der im VVR-Kerngebiet sich befindlichen naldo-waben Nr. 619 (Wellendingen), Nr. 620 (Rottweil) und Nr. 622 (Oberndorf am Neckar) - gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr dieser Waben und zwischen diesen Waben (sofern der Tarifbereich des VVR nicht verlassen wird) gilt der Tarif des VVR. Bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zwischen den oben in Satz 1 aufgeführten Waben und dem restlichen naldo-gebiet gilt der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird: Linie 38 (Maas) im Abschnitt Schömberg - Rotenzimmern, Linie 7430 (RAB) und Linie 7440 (SBG). Für die oben in Satz 1 aufgeführten Waben gilt zusätzlich: Die Waben Nr. 619 (Wellendingen) und Nr. 620 (Rottweil) entsprechen der VVR-Zone Nr. 20; die Wabe Nr. 622 (Oberndorf am Neckar) entspricht der VVR-Zone 22. Die nachfolgend aufgeführten naldo- Fahrausweisewerden (sofern sie eine entsprechende räumliche Gültigkeit aufweisen) auch auf allen anderen Bus- und Zuglinien des VVR in dessen Zonen Nr. 20 bzw. Nr. 22 anerkannt: Monatskarte, Kindergartenkind-Monatskarte, Schülermonatskarte, Tricky Ticket, Semesterticket, Anschluss-Semesterticket, Jahres-Abo, Eltern-Spar-Karte und Abo 63 plus / Partnerkarte Abo 63 plus. 62

65 Die Mitnahmeregelungen der Monatskarte, des Jahres-Abos (inkl. Job-Ticket) und des Abos 63 plus (inkl. Partnerkarte des Abo 63 plus) werden nicht anerkannt. Die Freizeitregelung der Eltern-Spar-Karte wird nicht anerkannt. Die Freizeitregelung von Schülerzeitkarten (siehe Nr sowie Anlage 5B Nr und Anlage 5C Nr. 1.4) wird entsprechend den VVR-Regelungen anerkannt, d. h. sie kann an Schultagen erst ab Uhr genutzt werden. Die Freizeitregelung für Inhaber von Studierendenausweisen (siehe Nr. 5.7) wird anerkannt vgf (Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt) Übergangsregelungen Für verbundüberschreitende Fahrten von der/zu der vgf - insbesondere hinsichtlich der im vgf-kerngebiet sich befindlichen naldo-waben Nr. 634 (Empfingen), Nr. 635 (Horb) und Nr. 636 (Mühlen) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 691 (Mühringen) - gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr dieser Waben und zwischen diesen Waben (sofern der Tarifbereich der vgf nicht verlassen wird) gilt der Tarif der vgf. Der Tarif der vgf gilt ferner (sofern der Tarifbereich der vgf nicht verlassen wird) bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zum/vom restlichen Gebiet der vgf (einschl. den oben in Satz 1 aufgeführten Waben): KBS 774 (RAB) im Abschnitt Rottenburg Horb, Linie 7626 (RAB) und Linie 7629 (RAB). Darüber hinaus findet der vgf-tarif auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: Linie 1 (SWR / robus ), Linie 2 (SWR / robus ), Linie 3 (SWR / robus ), Linie 4 (SWR / robus ) und Linie S (SWR / robus ). Ansonsten gilt bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zwischen den oben in Satz 1 aufgeführten Waben und dem restlichen naldo-gebiet der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird: KBS 774 (RAB) im Abschnitt Horb Tübingen, Linie 10 (HzL), Linie 11 (HzL), Linie 19 (Sidler), Linie 7626 (RAB) und Linie 7629 (RAB). 63

66 Der naldo-tarif findet darüber hinaus auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: Linie 70 (Vögele), Linie 7401 (RVS), Linie 7402 (RVS) im Abschnitt Horb Empfingen, Linie 7408 (RVS), Linie F7 (POG/RVS) ohne Anmeldeverkehr und Linie F8 (POG/RVS) im Abschnitt Horb Empfingen ohne Anmeldeverkehr. Zu Haustarif-Schülermonatskarten des VU Weiss&Nesch ( West2 - Tarif) mit Ziel Rottenburg wird eine Schüler-Freizeitkarte unentgeltlich ausgegeben, die ab Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den vom Land Baden-Württemberg einheitlich für alle Schulen festgesetzten Ferientagen ganztägig, jeweils bis 3.00 Uhr des Folgetags, zu Fahrten grundsätzlich auf allen Busund Zuglinien im gesamten Verbundraum der vgf sowie des naldo in der Wabe 112 (Rottenburg) einschließlich der Wabengrenzen Nr. 18 (Ergenzingen), Nr. 193 (Hirrlingen), Nr. 194 (Poltringen) und Nr. 595 (Bondorf) gültig ist. An beweglichen Ferientagen (z. B. Faschingsferien) gilt diese Schüler-Freizeitkarte ab Uhr. Die Schüler- Freizeitkarte ist nur zusammen mit der Haustarif-Schülermonatskarte gültig. Transitregelungen Für Anschluss-Studi-Tickets der vgf in Verbindung mit VVS-StudiTickets sowie für Anschluss-StudiTickets des VVS in Verbindung mit vgf-studi-tickets gelten die in Nr diesbezüglich aufgeführten Transitregelungen DING (Donau-Iller-Nahverkehrsverbund) Übergangsregelungen Für verbundüberschreitende Fahrten vom/zum DING - insbesondere hinsichtlich der im DING-Kerngebiet sich befindlichen naldo-waben Nr. 901 (Laichingen), Nr. 902 (Hütten), Nr. 903 (Schelklingen), Nr. 910 (Riedlingen) und Nr. 911 (Langenenslingen) einschließlich den naldo-wabengrenzen Nr. 991 (Ertingen) und Nr. 992 (Neufra) - gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr dieser Waben und zwischen diesen Waben (sofern der Tarifbereich des DING nicht verlassen wird) gilt der Tarif des DING. Der Tarif des DING gilt ferner (sofern der Tarifbereich des DING nicht verlassen wird) bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zum/vom restlichen Gebiet des DING (einschl. den oben in Satz 1 aufgeführten Waben): 64

67 KBS 755 (RAB) im Abschnitt Herbertingen Riedlingen; dies gilt jedoch nicht bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen), KBS 759 (RAB) im Abschnitt Münsingen Schelklingen, Linie 270 (Diesch KG), Linie 280 (Diesch GmbH), Linie 331 (RAB), Linie 333 (RAB), Linie 335 (RAB), Linie 341 (RAB), Linie 342 (Bayer), Linie 345B (RAB) im Abschnitt Münsingen Riedlingen, Linie 347 (RAB) im Abschnitt Zwiefalten Riedlingen, Linie 393 (RAB) im Abschnitt Herbertingen Riedlingen; dies gilt jedoch nicht bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen); Linie 7573 (RAB) im Abschnitt Ertingen Herbertingen - Altshausen (teilweise bodo-kerngebiet); dies gilt jedoch nicht bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen); Linie 7607 (RAB) im Abschnitt Zwiefalten Riedlingen und Linie 7646/30 (RAB) im Abschnitt Böhringen Ulm. Darüber hinaus findet der DING-Tarif auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: KBS 766 (RAB) im Abschnitt Herbertingen Aulendorf (teilweise bodo-kerngebiet), Linie 290 (Reisch) im Abschnitt Bad Saulgau Altshausen (teilweise bodo-kerngebiet), Linie 345A (RAB) im Abschnitt Münsingen Auingen. Linie 415 (Reisch) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 419 (Reisch) im Abschnitt Bad Saulgau Hundersingen, Linie 420 (Reisch / Stadtbus ), Linie 470 (Frankenhauser), Linie 7566 (RAB) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 7567 (RAB) im Abschnitt Bad Saulgau Aulendorf (teilweise bodo-kerngebiet), Linie (RAB) im Abschnitt Bad Saulgau/Eichstegen Aulendorf (teilweise bodo-kerngebiet) und Linie 7570 (RAB) (teilweise bodo-kerngebiet). 65

68 Ansonsten gilt bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zwischen den oben in Satz 1 aufgeführten Waben und dem restlichen naldo-gebiet der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird: KBS 755 (RAB) im Abschnitt Riedlingen Beuron; dies gilt insbesondere bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen), KBS 759 (RAB), Linie 333 (RAB), Linie 334 (RAB), jedoch nur in den Abschnitten Laichingen Feldstetten und Breithülen Magolsheim sowie innerhalb Schelklingen (Kernort), Linie 335 (RAB), jedoch nur im Abschnitt Breithülen Münsingen sowie innerhalb Laichingen (Kernort), Linie 345B (RAB), Linie 347 (RAB), Linie 390 (HzL), Linie 393 (RAB); dies gilt insbesondere bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo- Wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen), Linie 7573 (RAB) im Abschnitt Ertingen Herbertingen - Altshausen (teilweise bodo-kerngebiet); dies gilt insbesondere bei Start und Ziel innerhalb der oben in Satz 1 aufgeführten Waben und der naldo-wabe Nr. 446 (Bad Saulgau) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 495 (Herbertingen); Linie 7607 (RAB) und Linie 7646/30 (RAB) im Abschnitt Laichingen Bad Urach. Der naldo-tarif findet darüber hinaus auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: Linie 218 (Walk) im Abschnitt Riedlingen Binzwangen, Linie 338 (RAB) im Abschnitt Westerheim Feldstetten und Linie 339 (RAB) im Abschnitt Westerheim Feldstetten. Der naldo-tarif findet auch Anwendung, wenn bei Fahrten im naldo-gebiet die Waben Nr. 910, 911, 991 bzw. 992 durchfahren werden. Darüber hinaus werden netzweit gültige DING-Tageskarten Gruppe im naldo-kerngebiet auf folgenden Linien bzw. Linienabschnitten nach den jeweils gültigen DING-Tarifbestimmungen anerkannt: KBS 759 (RAB) im Abschnitt Münsingen Engstingen, Linie 7606 (RAB) im Abschnitt Münsingen Engstingen (- Schloss Lichtenstein) und Linie 7635 (RAB) im Abschnitt Engstingen Schloss Lichtenstein. 66

69 11.5. bodo (Bodensee-Oberschwaben-Verkehrsverbund) Übergangsregelungen Für verbundüberschreitende Fahrten vom/zum bodo insbesondere hinsichtlich der im bodo-kerngebiet sich befindlichen naldo-waben Nr. 801 (Überlingen), Nr. 804 (Altshausen) und Nr. 805 (Aulendorf) einschließlich der naldo-wabengrenze Nr. 891 (Hoßkirch/Königseggwald) - gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr dieser Waben und zwischen diesen Waben (sofern der Tarifbereich des bodo nicht verlassen wird) gilt der Tarif des bodo. Der Tarif des bodo gilt ferner (sofern der Tarifbereich des bodo nicht verlassen wird) bei Fahrten auf allen Bus- und Zuglinien in der Wabe Nr. 448 (Pfullendorf) zum/vom restlichen Gebiet des bodo (einschl. der Wabe Nr. 801). Der bodo-tarif findet auch Anwendung (sofern der Tarifbereich des bodo nicht verlassen wird) bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zum/vom restlichen Gebiet des bodo (einschl. der Wabe Nr. 801): KBS 754 (RAB), KBS 766 (RAB) im Abschnitt Bad Saulgau Aulendorf, Linie 40 (Bühler), Linie 290 (Reisch), Linie 640 (Bühler/RAB/Reisch), Linie 7538 (RAB), Linie 7567 (RAB), Linie 7570 (RAB) im Abschnitt Bad Saulgau Aulendorf und Linie 7573 (RAB) im Abschnitt Bad Saulgau Ravensburg. Darüber hinaus findet der bodo-tarif auch Anwendung bei Umstieg auf/von folgenden Linien: Linie 270 (Diesch KG) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 280 (Diesch GmbH) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 415 (Reisch) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 419 (Reisch) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 420 (Reisch / Stadtbus ), Linie 470 (Frankenhauser) innerhalb Bad Saulgau (Kernort), Linie 7558 (RAB) und Linie 7566 (RAB) innerhalb Bad Saulgau (Kernort). Ansonsten gilt bei Fahrten auf allen Buslinien in den bodo-zonen Nr. 24 und Nr. 25 einschließlich der bodo-zonengrenze Nr. 123 zum/vom restlichen naldo-gebiet der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird. Die Wabe Nr. 801 (Überlingen) entspricht den bodo-zonen Nr. 24 und Nr. 25 einschließlich der bodo-zonengrenze Nr

70 Darüber hinaus gilt bei Fahrten auf folgenden (verbundüberschreitenden) Linien zwischen den oben in Satz 1 aufgeführten Waben und dem restlichen naldo-gebiet der Tarif des naldo, sofern das Tarifgebiet des naldo nicht verlassen wird: KBS 754 (RAB), KBS 766 (RAB), Linie 290 (Reisch) im Abschnitt Bad Saulgau Altshausen, Linie 7567 (RAB), Linie (RAB) im Anschnitt Bad Saulgau/Eichstegen Aulendorf, Linie 7570 (RAB) und Linie 7573 (RAB) im Abschnitt Ertingen Herbertingen Altshausen. 12. Verbundüberschreitende Angebote Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg Das Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg wird im naldo grundsätzlich auf allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten nach den jeweils hierfür gültigen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB) anerkannt (siehe dies schließt auch die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) ein Baden-Württemberg-Ticket und Baden-Württemberg-Ticket Nacht Das Baden-Württemberg-Ticket und das Baden-Württemberg-Ticket Nacht werden im naldo grundsätzlich auf allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten nach den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB) anerkannt (siehe dies schließt auch die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) ein Schönes-Wochenende-Ticket Das Schönes-Wochenende-Ticket wird im naldo grundsätzlich auf allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten nach den jeweils hierfür gültigen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB) anerkannt (siehe dies schließt auch die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) ein. 68

71 12.4. BahnCard 100 Inhaber der von der Deutschen Bahn AG (DB) ausgegebenen Bahn- Card 100 sind berechtigt, alle in den Verbundtarif einbezogene Linien bzw. Linienabschnitte im Gebiet der Stadt Reutlingen sowie im Gebiet des Stadttarifs Tübingen (= Preisstufe 11, siehe Anlage 5A) zu beliebig häufigen Fahrten zu nutzen. Das Gebiet der Stadt Reutlingen entspricht der Gemarkung der Stadt Reutlingen einschließlich aller Teilorte und einschließlich der Industriegebiete Mark West und Mahden. Mitnahmeregelungen der DB finden keine Anwendung. Es darf jedoch die Regelung von Nr. 3.3 Satz 3 angewendet werden. Die Kombinationen der BahnCard 100 mit Anschlussfahrscheinen (siehe Nr. 5.15) ist nicht möglich. Ansonsten gelten die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Erwerb und Nutzung von BahnCards (BahnCard) sowie die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von BahnCards (Internet) City-Ticket Fahrausweise der Deutschen Bahn AG (DB) mit aufgedrucktem (Hinfahrt-)Zielbahnhof Reutlingen (Hauptbahnhof, Reutlingen-West, Betzingen und Sondelfingen) oder Tübingen (Hauptbahnhof, Tübingen West, Lustnau, Derendingen, Unterjesingen Mitte und Unterjesingen Sandäcker), die darüber hinaus auch mit dem Zusatz "+City" beim aufgedruckten Zielbahnhof versehen sind, berechtigen nach Ankunft am jeweiligen Zielbahnhof an dem auf dem DB-Fahrausweis angegebenen Reisedatum bzw. bei Fahrtunterbrechungen nur an dem Tag des letzten Zangenabdrucks auf dem Fahrausweis alle in den Verbundtarif einbezogene Linien bzw. Linienabschnitte bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zur Weiterfahrt in Richtung auf das endgültige Fahrtziel entsprechend des Zielbahnhofs entweder im Gebiet der Stadt Reutlingen (siehe Nr Satz 2.) oder im Gebiet des Stadttarifs Tübingen (= Preisstufe 11, siehe Anlage 5A) einmalig zu nutzen. Bei Rückfahrkarten solcher Fahrausweise ist auch die Rückfahrt (einmalige Fahrt am angegebenen Rückreisedatum bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zum Bahnhof im Gebiet der Stadt Reutlingen bzw. zum Bahnhof im Gebiet des Stadttarifs Tübingen) in allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten möglich. 69

72 Fahrausweise der DB mit aufgedrucktem Startbahnhof Reutlingen (Hauptbahnhof, Reutlingen-West, Betzingen und Sondelfingen) oder Tübingen (Hauptbahnhof, Tübingen West, Lustnau, Derendingen, Unterjesingen Mitte, Unterjesingen Sandäcker), die darüber hinaus auch mit dem Zusatz "+City" beim aufgedruckten Startbahnhof versehen sind, berechtigen an dem auf dem DB-Fahrausweis angegebenen Reisedatum alle in den Verbundtarif einbezogene Linien bzw. Linienabschnitte bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) zur Fahrt zum aufgedruckten Startbahnhof entsprechend des Startbahnhofs entweder im Gebiet der Stadt Reutlingen (siehe Nr Satz 2) oder im Gebiet des Stadttarifs Tübingen (= Preisstufe 11, siehe Anlage 5A) einmalig zu nutzen. Bei Rückfahrkarten solcher Fahrausweise ist auch die Rückfahrt (einmalige Fahrt am angegebenen Rückreisedatum bis Betriebsschluss (ggf. einschließlich Nachtverkehrslinien) vom Bahnhof in das Gebiet der Stadt Reutlingen bzw. in das Gebiet des Stadttarifs Tübingen) in allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten möglich. Eine solche City-Ticket-Fahrtberechtigung bezieht sich auf alle Inhaber des DB-Fahrausweises. Die Kombination der City-Ticket-Fahrtberechtigung mit Anschlussfahrscheinen (siehe Nr. 5.15) ist nicht möglich. Ansonsten gelten die jeweils gültigen DB-Beförderungsbedingungen für Personen durch DB-Unternehmen (BB Personenverkehr) sowie die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) MetropolTagesTicket Stuttgart Das MetropolTagesTicket Stuttgart wird im naldo grundsätzlich auf allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten nach den jeweils hierfür gültigen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB) anerkannt (siehe ); dies schließt auch die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) ein City mobil City mobil -Fahrausweise der Deutschen Bahn AG (DB) werden für die Zielbahnhöfe 70

73 Reutlingen (Hauptbahnhof, Reutlingen-West, Betzingen und Sondelfingen) und Tübingen (Hauptbahnhof, Tübingen West, Lustnau, Derendingen, Unterjesingen Mitte und Unterjesingen Sandäcker) ausgeben; diese Fahrausweise gelten am aufgedruckten Gültigkeitsdatum in allen in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten entsprechend des Zielbahnhofs entweder im Gebiet der Wabe Nr. 220 (Reutlingen) - einschließlich den Wabengrenzen Nr. 195 (Mark West) und Nr. 294 (Walddorf) oder im Gebiet des Stadttarifs Tübingen (= Preisstufe 11, siehe Anlage 5A). City mobil -Fahrausweise sind nur in Verbindung mit dem dazu gehörigen DB-Fahrausweis (auch als Rückfahrkarte möglich) gültig, der bei einer Fahrausweiskontrolle vorzuzeigen ist. Bei City-mobil-Fahrtberechtigungen für eine Einzelfahrt gelten im Übrigen die Regelungen von Nr. 5.1, bei City-mobil-Fahrtberechtigungen in Form einer Tageskarte gelten im Übrigen die Regelungen von Nr Ansonsten gelten die jeweils gültigen DB-Beförderungsbedingungen für Personen durch DB-Unternehmen (BB Personenverkehr) sowie die jeweils gültigen DB-Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) nicht mehr belegt - 71

74 Anlage 1A: Linienverzeichnis - Zug Dargestellt ist der Linienverlauf bis zum letzten Ort innerhalb des naldo-verbundgebietes. Orte/Linienabschnitte außerhalb sind in [eckige Klammern] gesetzt. Linie Landkreis Linienverlauf HzL 759 SIG/RT Gammertingen - Kleinengstingen 766 TÜ/ZAK/SIG Tübingen Balingen - Sigmaringen 767 ZAK/FDS/TÜ Hechingen Haigerloch Mühringen Bf. Eyach 768 ZAK/SIG Hechingen - Gammertingen - Sigmaringen 769 ZAK Balingen - Schömberg RAB (inkl. DB Regio) 740 BB/TÜ [Stuttgart -] Herrenberg Ergenzingen [- Horb Singen] 743 SIG Sigmaringen Beuron [- Tuttlingen Immendingen] 754 SIG/RV Pfullendorf Aulendorf 755 BC/SIG [Ulm -] Riedlingen SIG Beuron [- Tuttlingen - Neustadt] 759 RT/ADK Kleinengstingen - Schelklingen 760 TÜ/RT/ES Tübingen Reutlingen - Bempflingen [- Stuttgart] 763 RT Metzingen - Bad Urach 766 TÜ/ZAK/SIG/RV Tübingen - Balingen - Sigmaringen - Aulendorf 774 TÜ/FDS Tübingen Bf. Eyach - Horb [- Pforzheim] Ringzug 743 SIG Sigmaringen Beuron [- Tuttlingen Immendingen - Blumberg-Zollhaus] 755 SIG Sigmaringen Beuron [- Tuttlingen] ZÖA 764 TÜ/BB Tübingen - Herrenberg 72

75 Anlage 1B: Linienverzeichnis - Bus Dargestellt ist der Linienverlauf bis zum letzten Ort innerhalb des naldo-verbundgebietes. Orte/Linienabschnitte außerhalb sind in [eckige Klammern] gesetzt. Linie Landkreis Linienverlauf Aberle 121 RT/TÜ Häslach Pliezhausen - Kusterdingen Bader 185 RT Grafenberg [- Großbettlingen - Raidwangen - Nürtingen] 202 RT Grafenberg - Neugreuth - Metzingen Bayer 312 RT/ADK Indelhausen Anhausen [- Ehingen] 342 RT Münsingen Zwiefalten ( Lautertal-Freizeit-Bus ) Beck 63 SIG/ZAK Schwenningen - Meßstetten - Albstadt-Ebingen 641 SIG Meßkirch - Kreenheinstetten - Schwenningen [ohne Buchheim] 642 SIG Meßkirch Gutenstein Stetten a. k. M. 667 SIG Meßkirch - Kreenheinstetten - Sigmaringen [ohne Buchheim] 668 SIG Sigmaringen Storzingen Stetten a. k. M. - Schwenningen Bühler 40 SIG Ostrach - Unterweiler [- Wilhelmsdorf] 41 SIG [Wilhelmsdorf -] Glashütte - Illmensee [- Überlingen] 414 SIG Mengen Hohentengen Tafertsweiler Ostrach 1) 638/685 RV/SIG [Ravensburg Deggenhausertal -] Illmensee - Illwangen [- Deggenhausertal Markdorf] ( WanderBus Deggen- Hausertal 1) 640 SIG/RV Ruschweiler Illmensee Ostrach Königseggwald [- Riedhausen Ebenweiler] Altshausen ( Schwarz Vere Ruf- Rufbus ) 1) Diesch GmbH 280 SIG Bad Saulgau - Moosheim - Kleintissen [- Bad Buchau] Anmerkungen: 1) Gemeinschaftslinie 2) Bedienungsverbot zwischen Bernhausen und Echterdingen 73

76 Linie Landkreis Linienverlauf Diesch KG 270 SIG Bad Saulgau - Bierstetten [- Bad Schussenried - Biberach] Edel 151 TÜ Stadtverkehr Mössingen 152 TÜ/ZAK Mössingen Talheim - Melchingen 154 TÜ Stadtverkehr Mössingen 155 TÜ/RT Mössingen Öschingen - Gönningen Eissler 45 ZAK Ebingen - Lautlingen - Margrethausen - Pfeffingen - Burgfelden - Tailfingen - Tailfingen Nord 1) 45b ZAK Pfeffingen - Burgfelden Frankenhauser 470 SIG Bondorf Bad Saulgau - Hochberg Ganter 101 RT Ortsverkehr Dettingen a. d. E. 173 RT Grabenstetten - Bad Urach 179 ES Oberlenningen - Erkenbrechtsweiler Beuren - Neuffen Gde. Ostrach / Reisch 49 SIG Bürgerbus Groß 18 TÜ Tübingen - Rottenburg - Oberndorf 7632 TÜ Rottenburg - Altingen 1) Hartmann 115 TÜ Rottenburg - Mössingen Haussmann + Bauer 188 RT [Schlaitdorf -] Walddorfhäslach [- Altenriet - Neckartenzlingen - Altdorf - Neckartailfingen - Nürtingen] 189 RT [Schlaitdorf -] Walddorfhäslach [- Altenriet - Neckartenzlingen - Altdorf - Neckartailfingen - Schlaitdorf] 74

77 Linie Landkreis Linienverlauf HVB 300 ZAK Stadtverkehr Hechingen 301 ZAK Stadtverkehr Hechingen 302 ZAK Stadtverkehr Hechingen 305 ZAK Bisingen - Thanheim - Zimmern - Wessingen - Hechingen 307 ZAK Bisingen - Grosselfingen - Weilheim - Hechingen H1 ZAK Hechingen Rangendingen Haigerloch - Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H2 ZAK Hechingen Beuren Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H3 ZAK Hechingen Sickingen Bechtoldsweiler Hechingen ( Rufbus Zollernalb) 1) H4 ZAK Hechingen Burladingen Ringingen Melchingen - Burladingen Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H5 ZAK Hechingen Grosselfingen Bisingen Wessingen - Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H7 ZAK Hechingen Boll Stetten Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) HzL 2 SIG/ZAK Sigmaringen - Sigmaringendorf - Bingen - Gammertingen 3 ZAK Gauselfingen - Burladingen - Hausen i. K. - Ebingen 5 ZAK Burladingen - Salmendingen - Melchingen - Burladingen 6 ZAK/SIG Ebingen - Bitz - Gammertingen - Mariaberg/Veringendorf 7 ZAK Stadtverkehr Burladingen 8 SIG Gammertingen Inneringen Veringenstadt - Hettingen 9 ZAK/SIG Hechingen - Burladingen - Gammertingen - Sigmaringen 10 ZAK/TÜ/FDS Hechingen - Rangendingen - Haigerloch - Bad Imnau - Eyach / Horb 11 ZAK Haigerloch - Eyach 390 SIG/BC Riedlingen - Langenensingen Egelfingen / Sigmaringen 400 SIG/RT Hauptstrecke: Gammertingen - Trochtelfingen - Reutlingen Nebenstrecke: Gammertingen - Feldhausen - Steinhilben - Meidelstetten - Hohenstein H1 ZAK Hechingen Rangendingen Haigerloch Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H2 ZAK Hechingen Beuren Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H3 ZAK Hechingen Sickingen Bechtoldsweiler Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H4 ZAK Hechingen Burladingen Ringingen Melchingen - Burladingen Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) 75

78 Linie Landkreis Linienverlauf HzL H5 ZAK Hechingen Grosselfingen Bisingen Wessingen - Hechin- ( Rufbus Zollernalb ) 1) H7 ZAK Hechingen Boll Stetten Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) Kocher FKS-1 RT Pfullingen - Eningen - Reutlingen (Freie Kath. Schule) FKS-3 RT Orschel-Hagen - Sondelfingen - RT (Freie Kath. Schule) 111 RT/TÜ Gönningen - Gomaringen - Reutlingen 7605 RT/TÜ Reutlingen - Kusterdingen - Kirchentellinsfurt 1) 7611 TÜ/RT Tübingen - Kusterdingen Reutlingen (7611/10) 1) N81 TÜ/RT Nachtbuslinie Tübingen Jettenburg - Reutlingen 1) Kopp ZAK Stadtverkehr Albstadt-Ebingen Kurz 105 RT Dörnach - Gniebel - Pliezhausen - Mittelstadt Kurzenberger FKS-2 RT RT-Römerschanze - Betzingen - RT-Schafstall - Reutlingen (Freie Kath. Schule) 102 RT Erpfingen - Großengstingen - Lichtenstein - Reutlingen KVB 101 SIG Sigmaringen - Oberschmeien 102 SIG Sigmaringen - Meßkirch - Pfullendorf 103/500 SIG Sigmaringen - Krauchenwies - Pfullendorf 104 SIG Sigmaringen - Krauchenwies - Ostrach 105 SIG Pfullendorf Mottschieß - Ostrach 106 SIG Pfullendorf Wald Sentenhart - Krauchenwies Lutz 203 RT Mittelstadt - Riederich - Metzingen - Neugreuth Maas 14 ZAK Balingen - Frommern - Weilstetten - Balingen 76

79 Linie Landkreis Linienverlauf Maas 15 ZAK Balingen - Weilstetten - Schömberg - Dautmergen 16 ZAK Balingen - Frommern - Dürrwangen - Streichen 17 ZAK/SIG Balingen - Tieringen - Nusplingen - Bärenthal 18 ZAK Frommern - Weilstetten - Endingen - Erzingen 24A - D ZAK Stadtverkehr Balingen 38 ZAK Tieringen - Schömberg - Leidringen Rosenfeld/Rotenzimmern [- Epfendorf] 61 ZAK Ebingen - Meßstetten - Nusplingen - Obernheim 62 ZAK Ebingen - Meßstetten - Tieringen - Obernheim 65 ZAK Ortsverkehr Meßstetten A1 ZAK Ebingen Bitz Winterlingen Ebingen- ( Rufbus Zollernalb ) 1) A2 ZAK Ebingen Meßstetten Nusplingen Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) A3 ZAK Ebingen Meßstetten Nusplingen Obernheim Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) A4 ZAK Ebingen Kaiseringen Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1 B1 ZAK Balingen Stetten Haigerloch Gruol Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B2 ZAK Balingen Geislingen Erlaheim Rosenfeld Brittheim - B3 ZAK Balingen Streichen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B4 ZAK Balingen Tieringen Nusplingen Obernheim Hausen a. Tann Ratshausen Schömberg - Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B5 ZAK Balingen Dotternhausen Dormettingen Rosenfeld - Dautmergen Zimmern u.d.b. Schömberg Dormettingen - Dotternhausen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B6 ZAK Balingen Schmiden Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B7 ZAK Balingen Heselwangen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) Morath 1-4 BSK Stadtverkehr Überlingen 6-7 BSK Stadtverkehr Überlingen 14 BSK Stadtverkehr Überlingen OVR 43 ZAK Ebingen / Onstmettingen - Langenwandschule 77

80 Linie Landkreis Linienverlauf OVR 44 ZAK Ebingen - Tailfingen - Onstmettingen - Bisingen 45 ZAK Ebingen - Lautlingen - Margrethausen - Pfeffingen - Tailfingen - Tailfingen Nord 1) ZAK Stadtverkehr Albstadt-Tailfingen 48 ZAK Pfeffingen Langenwand Bol - Ebingen 49 ZAK Discobus Albstadt 100 RT Reutlingen Eningen Glems Neuhausen Dettingen Bad Urach - Hülben 172 RT/ES Hülben Grabenstetten Böhringen/Erkenbrechtsweiler 191 ES Neuffen Hohenneuffen Owen ( Freizeit- und Bäderbus Blaue Mauer ) 199 ES/RT Owen - Beuren - Neuffen - Kohlberg - Metzingen POG F7 FDS Horb Nordstetten Ahldorf Mühringen 1) F8 FDS Horb Empfingen [- Betra] 1) RAB 5 BSK Überlingen Bambergen/Deisendorf 201 RT Stadtverkehr Metzingen 331 RT [Ehingen -] Bremelau Münsingen 333 RT/ADK Münsingen - Mehrstetten Schelklingen 334 ADK Laichingen Feldstetten [- Sonth. - Heroldstatt - Ingstetten -] Schelklingen 335 RT Münsingen Ingstetten/Breithülen [-Heroldstadt - Laichingen] 338 ADK [- Heroldstatt -] Feldstetten Westerheim [- Hohenstadt Asch] 339 ADK [Ehingen Laichingen -] Feldstetten Westerheim [- Hohen- Stadt Merklingen - Machtolsheim] 341 RT Bad Urach Münsingen Hayingen Oberwilzingen [- Munderkingen] ( Freizeitbus ADK ) 345 RT/BC Bad Urach - Münsingen - Lautertal - Zwiefalten - Baach - Riedlingen 347 RT/BC Riedlingen - Baach - Zwiefalten - Upflamör/Pfronstetten 393 SIG/BC Riedlingen - Herbertingen Sigmaringen 500/7378 SIG/BSK Pfullendorf - Herdwangen - Überlingen 78

81 Linie Landkreis Linienverlauf RAB 638/685 RV/SIG [Ravensburg Deggenhausertal -] Illmensee - Illwangen [- Deggenhausertal Markdorf] ( WanderBus Deggenhausertal ) 1) 640 SIG/RV Ruschweiler Illmensee Ostrach Königseggwald [- Riedhausen Ebenweiler] Altshausen ( Schwarz Vere Rufbus ) 1) 677 BSK Überlingen Hödingen [- Nesselwangen Bonndorf] 791 TÜ/BB Tübingen - Entringen - Kayh Herrenberg / Altingen 794 BB Herrenberg - Tailfingen 7376 SIG/BSK Pfullendorf [Heiligenberg -] Überlingen 7377 BSK [Sipplingen-] Überlingen Hödingen [-Nesselwangen - Bonndorf] 7379 BSK Überlingen Lippertsreute [-Frickingen Heiligenberg] 7380 SIG [Heiligenberg -] Hilpensberg/Illmensee - Pfullendorf 7381 BSK/RV Überlingen Deisendorf [-Tüfingen Wilhelmsdorf] 7389 BSK/KN Überlingen [- Sipplingen Stockach] 7392 BSK/KN/SIG Überlingen Billafingen [-Stockach Selgetsweiler -] Ruhestetten - Pfullendorf 7395 BSK Überlingen Nußdorf [- Oberuhldingen Friedrichshafen] 7396 BSK Überlingen Nußdorf [- Oberuhldingen Immenstaad] / Frickingen [- Leustetten Immenstaad] 7397 BSK Überlingen Nußdorf [- Oberuhldingen Leustetten -] Frickingen [- Heiligenberg] 7391 SIG [Stockach -] Boll - Meßkirch - Sigmaringen 7391A SIG Schülerverkehr Krumbach-Meßkirch 7392 SIG [Stockach -] Sentenhart - Pfullendorf [- Überlingen] 7421 ZAK Ebingen - Bitz - Winterlingen - Harthausen 7422 ZAK/SIG Ebingen - Sigmaringen 7425 ZAK/SIG Ebingen - Stetten a. k. M - Glashütte - Nusplingen 7430 ZAK/RW Balingen - Rosenfeld - Oberndorf 7433 ZAK Balingen - Ostdorf - Haigerloch 7538 SIG [Ravensburg - Wilhelmsdorf -] Ruschweiler - Pfullendorf 7557 SIG Heudorf - Scheer 7558 SIG Ostrach - Ochsenbach - Zoznegg - Burgweiler 7566 SIG Mengen - Hohentengen - Bad Saulgau 79

82 Linie Landkreis Linienverlauf RAB 7567 SIG/RV Aach-Linz Pfullendorf Bad Saulgau/Altshausen - Aulendorf RV/SIG Altshausen Eichstegen Königseggwald [- Riedhausen] 7570 SIG/RV Herbertingen Bad Saulgau Altshausen - Aulendorf 7573 BC/SIG/RV Ertingen. Herbertingen Bad Saulgau Altshausen [- Wolpertswende Ravensburg] 7601 TÜ/RT Kirchentellinsfurt/Tübingen - Reutlingen 7605 RT/TÜ Reutlingen - Kusterdingen - Kirchentellinsfurt 1) 7606 RT Reutlingen - Engstingen - Münsingen 7607/ RT/BC Riedlingen - Zwiefalten Hayingen/Pfronstetten - Reutlingen RT/BC Reutlingen Riedlingen [ Aulendorf Isny] 7611 TÜ/RT Tübingen - Kusterdingen - Reutlingen (Linie 7611/10) 1) 7612 TÜ Direktbus: Tübingen - Gomaringen 7613 TÜ/ZAK Tübingen - Ofterdingen - Mössingen - Hechingen 7614 ZAK Ebingen - Balingen - Hechingen 7615 TÜ Gomaringen - Mössingen - Ofterdingen/Hechingen 7617 ZAK Hechingen - Bodelshausen 7618 RT Münsingen - Oberstetten/Steinhilben 7622 TÜ Tübingen - Rottenburg 7623 TÜ (Tübingen - ) Rottenburg Hirrlingen - Haigerloch 7625 TÜ Tübingen - Wankheim - Gomaringen 7626 TÜ/FDS (Tübingen -) Rottenburg - Bierlingen - Eyach - Horb 7629 TÜ/FDS (Tü -) Rottenburg - Börstingen - Eyach - Horb 7632 TÜ Rottenburg - Altingen 1) 7635 RT/ZAK Reutlingen - Sonnenbühl - Hörschwag 7640 RT Metzingen-Neugreuth - Metzingen - Bad Urach 7643 RT Bad Urach - St. Johann - Münsingen 7644 RT Reutlingen - Holzelfingen / Eningen - Würtingen 7646/30 RT/ADK Bad Urach - Römerstein - Laichingen [- Ulm] 7650 RT Münsingen - Trailfingen - Münsingen 7652 RT Marbach Gomadingen Würtingen 7662 RT Münsingen - Mehrstetten - Dürrenstetten A1 ZAK Ebingen Bitz Winterlingen Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) A2 ZAK Ebingen Meßstetten Nusplingen Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) 80

83 Linie Landkreis Linienverlauf RAB A3 ZAK Ebingen Meßstetten Nusplingen Obernheim Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) A4 ZAK Ebingen Kaiseringen Ebingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H1 ZAK Hechingen Rangendingen Haigerloch Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H2 ZAK Hechingen Beuren Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H3 ZAK Hechingen Sickingen Bechtoldsweiler Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H4 ZAK Hechingen Burladingen Ringingen Melchingen - Burladingen Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H5 ZAK Hechingen Grosselfingen Bisingen Wessingen - Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) H7 ZAK Hechingen Boll Stetten - Hechingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B1 ZAK Balingen Stetten Haigerloch Gruol Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B2 ZAK Balingen Geislingen Erlaheim Rosenfeld Brittheim - Rosenfeld Geislingen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B3 ZAK Balingen Streichen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B4 ZAK Balingen Tieringen Nusplingen Obernheim Hausen a. Tann Ratshausen Schömberg Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B5 ZAK Balingen Dotternhausen Dormettingen Rosenfeld - Dautmergen Zimmern u.d.b. Schömberg Dormettingen - Dotternhausen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B6 ZAK Balingen Schmiden Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) B7 ZAK Balingen Heselwangen Balingen ( Rufbus Zollernalb ) 1) N80 TÜ Nachtbuslinie Tübingen Herrenberg N82 TÜ Nachtbuslinie Tübingen - Kirchentellinsfurt N84 TÜ Nachtbuslinie Tübingen Wankheim - Gomaringen N87 TÜ Nachtbuslinie Tübingen Ofterdingen Mössingen- Nehren - N88 TÜ Nachtbuslinie Tübingen Derendingen Bühl - Rottenburg N89 TÜ Nachtbuslinie Tübingen Ammerbuch 1) RBS 197 RT/ES [Neckartenzlingen -] Bempflingen - Riederich - Metzingen - RT 754 TÜ Tübingen - Dettenhausen [- Böblingen - Sindelfingen] 790 BB Herrenberg Gäufelden Ergenzingen 81

84 Linie Landkreis Linienverlauf RBS 826 TÜ/BB/ES Tübingen - Dettenhausen Leinfelden 828 TÜ/BB/ES Flughafen Echterdingen - Dettenhausen - Tübingen Reisch 290 SIG/RV Bad Saulgau Ebersbach-Musbach Altshausen - Mendelbeuren [- Fleischwangen] 414 SIG Mengen Hohentengen Tafertsweiler Ostrach 1) 415 SIG Bad Saulgau Hohentengen Repperweiler 416 SIG Wolfartsweiler - Krauchenwies - Mengen 418 SIG Herbertingen - Hohentengen 419 SIG Bad Saulgau - Marbach - Herbertingen - Hundersingen - Mengen - Ennetach 420 SIG Stadtverkehr Bad Saulgau 640 SIG/RV Ruschweiler Illmensee Ostrach - Königseggwald [- Riedhausen Ebenweiler] Altshausen ( Schwarz Vere Rufbus ) RSV 1 RT Orschel-Hagen Reutlingen - Eningen 2 RT Betzingen Reutlingen - Pfullingen 3 RT Reutlingen Rommelsbach Pliezhausen - Walddorfhäslach 4-9 RT Stadtverkehr Reutlingen 10 TÜ/RT Tübingen - Kusterdingen Reutlingen (7611/10) 1) 11 RT Stadtverkehr Reutlingen 31 RT Reutlingen Rommelsbach - Pliezhausen - Walddorfhäslach 33 RT Pliezhausen Gustav-Werner-Schule Walddorfhäslach 35 RT Kirchentellinsfurt Mittelstadt - Kirchentellinsfurt 41 RT Stadtverkehr Reutlingen 71 RT Stadtverkehr Reutlingen 81 RT Stadtverkehr Reutlingen FES-1 RT Pfullingen - Reutlingen (Freie Ev. Schule) FES-2 RT Betzingen (Freie Ev. Schule) FES-3 RT Reutlingen - Sondelfingen - Freie Ev. Schule (FES) FES-5 RT Eningen unter Achalm Reutlingen (Freie Ev. Schule) 300 RT/BB Walddorf - Dettenhausen 555 RT Reutlingen Gönningen Erpfingen Kleinengstingen ( SonnenalbExpress ) 82

85 RSV Linie Landkreis Linienverlauf N1 RT Nachtbuslinie Reutlingen - Eningen N2 RT Nachtbuslinie Reutlingen Pfullingen N3 RT Nachtbuslinie Stadtverkehr Reutlingen N4 RT Nachtbuslinie Stadtverkehr Reutlingen N5 RT Nachtbuslinie Reutlingen Betzingen - Wannweil N6 RT Nachtbuslinie Stadtverkehr Reutlingen N7 RT Nachtbuslinie Stadtverkehr Reutlingen N8 RT Nachtbuslinie Reutlingen Oferdingen - Mittelstadt N9 RT Nachtbuslinie Reutlingen Walddorfhäslach - Pliezhausen X 3 RT/ES Pfullingen - Reutlingen Flughafen Stuttgart ( expresso ) RVS 7400 TÜ [Horb ] Baisingen [ Vollmaringen Nagold] 7401 FDS Horb Hohenberg Bahnhof - Isenburg 7402 FDS Horb Empfingen [ Sulz] 7408 FDS Horb Ahldorf Mühringen 7418 TÜ [Horb Eutingen ] Eckenweiler Ergenzingen F7 FDS Horb Nordstetten Ahldorf Mühringen 1) F8 FDS Horb Empfingen [- Betra] 1) SBG 43 ZAK/TUT Schömberg Weilen u.d.r. [- Deilingen Wehingen-] / Nusplingen [- Egesheim Wehingen Aldingen Spaichingen] 50 SIG [Tuttlingen - Fridingen -] Beuron - Sigmaringen 54 SIG [Tuttlingen -] Boll - Bietingen - Meßkirch 7440 ZAK/RW Rottweil - Schömberg - Balingen Sidler SSB 19 FDS/ZAK Empfingen - Bittelbronn - Haigerloch - Heiligenzimmern 75 RT Walddorfhäslach [- Filderstadt - Degerloch] Stadt Pfullendorf 1-3 SIG Bürgerbus 83

86 Linie Landkreis Linienverlauf Stadt Pfullingen / RSV A-C RT Bürgerbus Stoss 107 RT Gächingen - Gomadingen SWBU 108 RT Stadtverkehr Bad Urach SWR 1-4 TÜ Stadtverkehr Rottenburg S TÜ Stadtverkehr Rottenburg AST TÜ Stadtverkehr Rottenburg Anmeldefahrten swt 1-14 TÜ Stadtverkehr Tübingen TÜ Stadtverkehr Tübingen TÜ SAM-Linien Stadtverkehr Tübingen TÜ SAM-Linien Stadtverkehr Tübingen N91 TÜ Nachtbuslinien Stadtverkehr Tübingen N93 N95 TÜ Nachtbuslinien Stadtverkehr Tübingen N97 N98 TÜ Nachtbuslinien Stadtverkehr Tübingen X15 TÜ Stadtverkehr Tübingen SWS 1-5 SIG Stadtverkehr Sigmaringen 6 SIG Sigmaringen Laiz 7 SIG Stadtverkehr Sigmaringen Vögele 70 FDS Ahldorf Mühlen VBN 777 TÜ/BB Tübingen - Ammerbuch - Gäufelden [- Nagold ] N 89 TÜ Nachtbuslinie Tübingen - Ammerbuch 1) Walk 218 BC Riedlingen / Binzwangen Ertingen [ Uttenweiler] 84

87 Linie Landkreis Linienverlauf WBG 176 ES/RT [Kirchheim u. T. Bissingen a.d.t. Lenningen Schopfloch -] Donnstetten - Zainingen Weiss & Nesch 7627 TÜ/BB Rottenburg Bondorf - Ergenzingen 7628 TÜ Rottenburg Baisingen [- Horb / Vollmaringen] 7633 TÜ Rottenburg Ergenzingen [- Eutingen / Vollmaringen] 85

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