Satzung des Vereins MaJunA e.v. (Mannheimer Junge Alte)
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- Pia Seidel
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1 MaJunA e. V. Leben und Wohnen im Alter Satzung des Vereins MaJunA e.v. (Mannheimer Junge Alte) 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen Mannheimer Junge und Alte (MaJunA), im folgenden Verein genannt. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. 1.3 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V. 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein setzt sich ein für die Förderung der Altenhilfe. Er fördert das Wissen über die alternativen Möglichkeiten des selbst bestimmten und gemeinschaftlich organisierten Wohnens. Der Zweck des Vereins ist es, Informationen über Wohnformen für Ältere außerhalb von Alters- und Pflegeheimen und außerhalb des Wohnens im Ein-Personen-Haushalt auch in Mannheim zu verbreiten. 2.2 Diese Zwecke werden im Besonderen erreicht durch: a) Verwirklichung eines demokratischen Verhaltens innerhalb einer selbst bestimmten Gruppe b) Förderung von Toleranz im Zusammenleben von Menschen unterschiedlichen Alters und Herkunft c) gegenseitige Hilfestellung zur Vermeidung und Überwindung von Einsamkeit und Isolation als Beitrag zur Erhaltung physischer, psychischer und sozialer Fähigkeiten d) Unterstützung von Initiativen zur selbständigen und gemeinschaftlichen Gestaltung von Wohn- und Lebenssituationen für ältere Menschen, aktive Pflege der Beziehung zur Nachbarschaft und dem umgebenden Wohnquartier sowie die Mitarbeit bei der Vereinsarbeit e) Information der Öffentlichkeit und interessierter Menschen über alternative Wohnmöglichkeiten für Ältere und Besichtigungen der Wohngruppen in anderen Städten MaJunA e. V., Mainstraße 34/3 (Neckarstadt-Ost), Mannheim
2 f) Besichtigungen bestehender Wohngruppen in anderen Städten sowie Unterstützung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten in Mannheim und Umgebung 2.3 Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral. 3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.6 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4 Das Geschäftsjahr 4.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person schriftlich beantragen. 5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam. 5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 5.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist unter Wahrung einer Frist von einem Monat zulässig. 5.5 Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
3 begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. 6 Mitgliedsbeitrag 6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 6.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 7 Organe des Vereins 7.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Einberufung der Mitgliederversammlung 8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. 8.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. 8.3 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorschläge zu den Tagesordnungspunkten zu machen. Diese sind dem Vorstand einzureichen. 8.4 Die Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" beinhalten. 8.5 Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstandes. 8.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Versammlungsleiter/in und der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer/in unterzeichnen. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 9.1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:! Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes;! Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;! Wahl des ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden;! Änderung der Satzung;! Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingend
4 gesetzliche Gründe nicht etwas anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 10.1 Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen, die dieser einzuberufen hat Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. 11 Vorstand 11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann im Innenverhältnis festlegen, dass Ausgaben bis zu einer bestimmten von ihr festzulegenden Höhe von einem einzelnen Vorstandsmitglied angewiesen werden können und nicht der Gegenzeichnung eines zweiten Vorstandsmitglieds bedürfen Die Mitgliederversammlung wählt den gesamten Vorstand aus den ordentlichen Mitgliedern in geheimer Wahl. Die Wahl des Vorstands wird gültig mit mindestens absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die weiteren Vorstandsfunktionen (Stellvertretung, Öffentlichkeitsarbeit, Kassenführung, Schriftführung) werden innerhalb des Vorstands festgelegt. 12 Auflösung des Vereins 12.1 Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an Mannheimer Platte - Menschen helfen Menschen e.v., H 7, 26, Mannheim, mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Mannheim, 30. September 2004
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