Satzung zum Umgang mit Mitteln Dritter an der Humboldt-Universität zu Berlin (Drittmittelsatzung)

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1 Amtliches Mitteilungsblatt Der Vizepräsident für Forschung Satzung zum Umgang mit Mitteln Dritter an der Humboldt-Universität zu Berlin (Drittmittelsatzung) Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, Berlin Nr. 02/2014 Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 23. Jahrgang/14. Januar 2014

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3 Satzung zum Umgang mit Mitteln Dritter an der Humboldt-Universität zu Berlin (Drittmittelsatzung) Auf Grund von 5 Absatz 1 lit. b Nr. 4 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 47/2013) hat der Akademische Senat gemäß 2 Absatz 1, 40 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) die folgende Satzung erlassen. Sie regelt den Umgang mit Drittmitteln an der Humboldt- Universität. einem Drittmittelgeber einerseits und der Universität andererseits. Auf universitärer Seite kann ggf. das Universitätsmitglied, welches das Vorhaben durchführen soll, in den Vertrag einbezogen werden. Drittmittelverträge regeln Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung. (5) Spenden an die Universität sind freiwillige Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen Dritter. Sie müssen der Erfüllung der Ziele der Universität dienen. Von der Spenderin bzw. vom Spender kann eine Zweckbestimmung festgelegt werden. 3 Grundsätze Abschnitt A: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Einwerbung, Verwendung, Verwaltung und Durchführung von Drittmittelvorhaben durch die Humboldt-Universität zu Berlin (im Folgenden: Universität) und ihrer Mitglieder. (2) Die Humboldt-Universität ist dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet. (3) Sie wird keine Mittel Dritter annehmen, deren Vergabe mit tatsächlichen oder möglichen Eingriffen in die Freiheit der Forschung seitens der Geldgeber verbunden ist oder werden soll. 2 Begriffsbestimmung (1) Drittmittel im Sinne dieser Satzung sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen Dritter, die die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur staatlichen Grundfinanzierung erhält. (2) Drittmittelgeber sind natürliche oder juristische Personen, die der Universität Geld- und Sachzuwendungen sowie Geldleistungen zum Zwecke der Forschung und Lehre gewähren. (3) Zuwendungen sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen Dritter, die der Universität gewährt werden, ohne dass diese zu einer Gegenleistung verpflichtet wird. Die Erstellung von allgemeinen Erfahrungsberichten oder von Verwendungsnachweisen stellt keine Gegenleistung dar. (4) Drittmittelverträge (Forschungskooperationen, Forschungsaufträge und Wissenschaftliche Dienstleistungen) sind gegenseitige Verträge zwischen (1) Beschäftigte der Universität sind im Rahmen Ihrer Dienstaufgaben berechtigt, Drittmittel einzuwerben und Drittmittelvorhaben durchzuführen. Im Rahmen der Zweckbindung der Drittmittel können Personal, Sachmittel und Einrichtungen der Universität in Anspruch genommen werden, soweit andere Aufgaben der Universität sowie Rechte und Pflichten anderer Universitätsmitglieder nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Projektleiterinnen und Projektleiter werden bei der Einwerbung und Verwendung der Drittmittel durch die Universität, vor allem durch das Servicezentrum Forschung und die jeweilige Fakultät, unterstützt. (2) Bei Einwerbung, Verwendung und Verwaltung von Drittmitteln sind folgende Grundsätze einzuhalten: - Leistungen Dritter an die Universität dürfen nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften erfolgen. Sie dürfen insbesondere nicht gewährt werden, um Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen zu nehmen (Trennungsprinzip). - Die rechtlichen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Drittmittelgeber, dem einwerbenden Universitätsmitglied und der Universität müssen gegenüber dem zuständigen Mitglied des Präsidiums offengelegt werden (Transparenzprinzip). - Sämtliche Leistungen an die Universität sowie etwaige Gegenleistungen müssen schriftlich fixiert werden. Die Unterlagen sind unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Fristen aufzubewahren (Dokumentationsprinzip). (3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des 25 Abs. 5 Satz 3 HRG als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstel- 3

4 lung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. (4) Für die Sicherung und Nutzung von Forschungsergebnissen in Drittmittelprojekten gelten die gleichen Vorschriften wie für Projekte, die ganz oder überwiegend aus Haushaltsmitteln finanziert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung der Freigabe von Forschungsergebnissen für Bedürftige oder mit dem Ziel des Open Access gemäß der Patent- und Lizenzstrategie der Humboldt-Universität zu Berlin. Soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen, ist das Veröffentlichungsgebot aus 41 Abs. 2 BerlHG zu berücksichtigen. Abschnitt B: Einwerbung und Annahme von Drittmitteln 4 Einwerbung von Drittmitteln (1) Anträge auf Drittmittel, bei denen der Drittmittelgeber eine rechtsverbindliche Unterzeichnung des Antrages durch die Universität voraussetzt oder bei denen eine Kofinanzierung aus zentralen Mitteln der Universität erforderlich ist, sind über das zuständige Mitglied des Präsidiums an den Drittmittelgeber zu richten. Werden Drittmittelvorhaben beantragt, die strukturelle Auswirkungen haben, sind die betreffenden Institute und Fakultäten zu beteiligen. Eine gegebenenfalls erforderliche Kofinanzierung aus dezentralen Mitteln sowie die Inanspruchnahme von Grundausstattung sollen vor Antragsstellung bzw. Abgabe eines Angebots geklärt werden. (2) Beschäftigte der Universität dürfen nicht innerhalb eines und desselben Drittmittelvorhabens im Hauptamt und zugleich persönlich in Nebentätigkeit tätig sein. Beauftragt ein Dritter die Beschäftigten persönlich und gewährt ihnen für die Durchführung des Auftrags eine Vergütung, liegt kein Drittmittelvorhaben, sondern eine Nebentätigkeit vor. Hauptamtliche Tätigkeit und Nebentätigkeit müssen eindeutig voneinander abgegrenzt werden (Splittingverbot). Eine Vergabe von Forschungsbzw. Lehrzulagen gemäß 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes i.v.m. 35 Bundesbesoldungsgesetz bzw. 18 TV-L HU im Rahmen eines Drittmittelvertrags stellt keine Nebentätigkeit im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes dar. Soweit Beschäftigte im Rahmen eines als Dienstaufgabe durchgeführten Drittmittelprojekts gemäß gemäß 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes i.v.m. 35 Bundesbesoldungsgesetz bzw. 18 TV-L HU eine Forschungs- bzw. Lehrzulage erhalten, erfolgt ihre Tätigkeit trotz der Entgegennahme einer Vergütung im Hauptamt. (3) Leiterinnen und Leiter von Drittmittelprojekten können Drittmittelprojekte, die vor dem Eintritt in den Ruhestand begonnen wurden, zu Ende führen. Darüber hinaus kann Professorinnen und Professoren im Einzelfall auch die Leitung neuer Projekte von der Universitätsleitung auf Antrag der Ruheständlerin bzw. des Ruheständlers und unter Zustimmung der Fakultät genehmigt werden. Eine solche Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Entgelt gegenüber der Universität. (4) Bei allen Drittmittelanträgen ist sicherzustellen, dass der mögliche Overheadanteil des jeweiligen Drittmittelgebers bzw. der jeweiligen Förderinstitution immer in vollem Umfang durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller beantragt wird. (5) Drittmittelverträge mit Auftraggebern im Sinne der Ziffer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) dürfen nur geschlossen werden, wenn die Auftragsvergütung mindestens die der Universität entstehenden Kosten deckt und eine angemessene Gewinnspanne enthält oder nach Marktpreisen kalkuliert wurde. Die Regelungen der Universitätsleitung über die Erhebung einer Gemeinkostenpauschale bei der Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in der jeweils gültigen Fassung findet Berücksichtigung, solange noch keine Kostenträgerrechnung erfolgt. (6) Der Verpflichtung zur Anzeige von drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben gemäß 25 Absatz 3 Satz 1 Hochschulrahmengesetz kommt das einwerbende Universitätsmitglied mit der Vorlage des Zuwendungsbescheides oder des Vertragsangebotes des Drittmittelgebers bei dem zuständigen Mitglied des Präsidiums nach. Dem Zuwendungsbescheid oder dem Vertragsangebot sind alle für die Entscheidung über die Annahme notwendigen Angaben und Unterlagen beizulegen (Drittmittelanzeige). 5 Annahme von Drittmitteln (1) Das zuständige Mitglied des Präsidiums erklärt auf Grund des Zuwendungsbescheides oder des Vertragsangebotes des Drittmittelgebers im Einvernehmen mit dem einwerbenden Universitätsmitglied die Annahme der Mittel. Die Annahme der Mittel ist abzulehnen, wenn hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Die Annahme der Mittel kann abgelehnt oder mit Auflagen versehen werden zur Vermeidung einer Beeinträchtigung anderer Aufgaben der Universität, einer Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten anderer Universitätsmitglieder, einer nicht angemessenen Berücksichtigung von Folgelasten sowie bei offensichtlicher Undurchführbarkeit des Drittmittelprojektes. (2) Das zuständige Mitglied des Präsidiums kann im Einzelfall zusätzliche ergänzende Erklärungen über die rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen des einwerbenden Universitätsmitglieds zum Drittmittelgeber verlangen. (3) Entscheidend für die Annahme einer Spende durch die Universität ist, dass sie allein um der Sache selbst willen und ohne Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird. Spenden auf Privatkonten sind nicht zulässig. Sollten sich Anhaltspunkte für eine Gegenleistungspflicht ergeben, so muss die einwerbende und durch die Spende begünstigte Stelle das zuständige Präsidiumsmitglied darüber umgehend informieren. Spenden, die der vorstehenden Bedingung nicht genügen, sind abzuweisen. 4

5 6 Regelung des Verfahrens Das zuständige Mitglied des Präsidiums regelt die Einzelheiten des bei Einwerbung und Annahme von Drittmitteln universitätsintern einzuhaltenden Verfahrens. Abschnitt C: Verwendung von Drittmitteln 7 Zweckbestimmte Verwendung Mittel Dritter dürfen nur zur Förderung der der Universität nach 4 BerlHG obliegenden Aufgaben verwendet werden. In diesem Rahmen sind sie für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen dürfen nicht entgegenstehen, andere allgemeine Regelungen der Universität (insbesondere bei Einstellungen, Beschaffungen) ergänzen die Bedingungen des Drittmittelgebers. 8 Stipendien Drittmittel können, sofern der Zuwendungsbescheid oder der Drittmittelvertrag nicht entgegenstehen, auch für die Vergabe von Stipendien genutzt werden. Von dem Stipendienempfänger bzw. der - empfängerin darf keine Gegenleistung, insbesondere keine Arbeitsleistung, erwartet oder entgegengenommen werden. Näheres zu Vergabekriterien und -verfahren regelt die Universität durch gesonderte Satzung. (3) Nach Eingang einer Spende kann durch das zuständige Mitglied des Präsidiums auf Wunsch der Spenderin bzw. des Spenders eine entsprechende Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausgestellt werden, wenn die erforderlichen einkommenssteuerlichen Voraussetzungen vorliegen. (4) Verlassen Projektleiterinnen oder Projektleiter die Universität, so ist es mit Zustimmung der Universität möglich, Drittmittelvorhaben sowie daraus beschaffte Gegenstände und Nutzungsrechte an aus den Drittmittelvorhaben erzielten Ergebnissen auf den neuen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu verlagern, sofern die Bestimmungen des Drittmittelgebers dem nicht entgegenstehen. Restmittel aus abgeschlossenen Drittmittelvorhaben verbleiben an der Universität. 10 Eigentumsregelung Gegenstände, die aus Drittmitteln finanziert werden, gehen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber in das Eigentum der Universität über. Sie sind nach den für die Universität geltenden Regelungen zu inventarisieren und zu kennzeichnen. Letzteres gilt auch für Sachspenden. 11 Versicherung Gegenstände, die aus Drittmitteln finanziert werden, werden versichert, wenn der Drittmittelgeber eine Versicherung verlangt und die Versicherungsprämien erstattet. Im Übrigen kann eine Versicherung immer dann abgeschlossen werden, wenn die Versicherungsprämien aus verfügbaren Drittmitteln entrichtet werden können. Abschnitt D: Verwaltung von Drittmitteln 9 Verwaltung von Drittmitteln (1) Drittmittel werden grundsätzlich gemäß den für die Wirtschaftsführung der Universität maßgeblichen Vorschriften von der Universität verwaltet. Ausdrückliche Bestimmungen des Drittmittelgebers sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Verstoß gegen die in 3 genannten Grundsätze vorliegt. Einnahmen und Ausgaben im Rahmen von Drittmittelprojekten sind bei den hierfür gesondert eingerichteten Projektkonten der Universität auszuweisen. (2) Forschungsaufträge und Wissenschaftliche Dienstleistungen ( 2 Absatz 4) können auch durch die Humboldt-Innovation GmbH verwaltet werden, deren einzige Gesellschafterin die Universität ist. Gleiches gilt für Zuwendungen, wenn es der Mittelgeber ausdrücklich wünscht. Die Rahmenbedingungen für die Mittelverwaltung durch die Humboldt-Innovation GmbH ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Humboldt-Innovation GmbH sowie aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Universität und der Humboldt- Innovation GmbH. Abschnitt E: Sonstiges 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. 5

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