Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie nach den Empfehlungen der DKG Kurs 2017/2019
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- Karin Beyer
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1 Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie nach den Empfehlungen der DKG Kurs 2017/2019 Das gesamte Regelwerk der DKG-Empfehlungen findet sich auf der Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
2 Seite 1 Allgemeiner Teil (Auszüge aus den DKG-Empfehlungen zur pflegerischen Weiterbildung im Fachgebiet Intensiv- und Anästhesiepflege) 2 Ziele der Weiterbildung (1) Die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet befähigt Teilnehmende, Patienten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. (2) Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung begegnen die Teilnehmenden komplexen beruflichen Situationen mit individuellem Handeln, indem fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen vertieft und erweitert werden. Die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Patienten werden ebenso wie ihre familiären, sozialen, spirituellen und kulturellen Aspekte einbezogen. (3) In der Weiterbildung werden den Teilnehmenden Inhalte zur Kompetenzentwicklung vermittelt, die in den jeweiligen Modulen detailliert beschrieben werden.
3 Seite 2 Anerkennung der Weiterbildungsstätte Die Ermächtigung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Weiterbildung Fachkrankenpflege in der Sektion Intensivpflege und Anästhesie liegt seit dem vor. Diese Weiterbildung entspricht in Form und Inhalt den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung zu Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern in der Intensivpflege. Die Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Intensivpflege und Anästhesie erfolgte erneut zum Die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft für eine landesrechtliche Regelung der Weiterbildung und Prüfung in den Berufen der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege für die jeweiligen Fachgebiete wurde am verabschiedet und tritt mit Wirkung vom in Kraft ( 25 Inkrafttreten).
4 Seite 3 Weiterbildungslehrgang 4 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Weiterbildung (1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens sechs Monate im jeweiligen Fachgebiet der Weiterbildung tätig war. 5 Anrechnung (2) Sofern eine Teilnehmende Module im Rahmen einer anderen pflegerischen DKG-Weiterbildung nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat, können diese auf Antrag der Teilnehmenden (gemäß Anlage X) von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. (3) Sofern eine Teilnehmende Moduleinheiten im Rahmen einer anderen pflegerischen DKG-Weiterbildung absolviert hat, können diese auf Antrag der Teilnehmenden (gemäß Anlage X) von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. Ggf. ist die erforderliche Handlungskompetenz durch geeignete Prüfungen nachzuweisen.
5 Seite 4 6 Aufnahmeverfahren (1) Anträge zur Aufnahme an einer Weiterbildung sind an die Leitung der Weiterbildung zu richten. (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf 2. Zeugnis der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, Krankenpflege- bzw. Kinderkrankenpflegeausbildung; 3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes; 4. Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet. (3) Über die Aufnahme in die Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Die Entscheidung ist schriftlich zu erteilen. 7 Dauer, Form und Gliederung der Weiterbildung (1) Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie dauert mindestens zwei bis höchstens fünf Jahre. (2) Die Weiterbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil nebst entsprechenden Modulprüfungen, praktischen Leistungsnachweisen sowie einer praktischen und mündlichen Abschlussprüfung.
6 Seite 5 (3) Der theoretische Teil der Weiterbildung findet in modularer Form an von der DKG anerkannten Weiterbildungsstätten statt und besteht aus zwei Basismodulen sowie mehreren Fachmodulen der jeweiligen Weiterbildungsbereiche. Die Module wiederum gliedern sich in Moduleinheiten. (4) Der praktische Teil der Weiterbildung findet in festgelegten Einsatzbereichen in der eigenen Einrichtung und/oder in Kooperationseinrichtungen statt. (5) Die jeweilige Weiterbildung umfasst: 1. mindestens 720 Stunden Theorie (davon können maximal 25 von Hundert in nachgewiesenen Formen von selbstgesteuertem Lernen durchgeführt werden); 2. mindestens 1800 Stunden praktische Weiterbildung, die unter fachkundiger Anleitung (Praxisanleiter) stehen, und 3. die jeweiligen Prüfungen (Modulprüfungen, praktische Leistungsnachweise sowie die praktische und mündliche Abschlussprüfung). (6) Die Gesamtverantwortung für die Planung, Organisation sowie Koordination der theoretischen und praktischen Weiterbildung liegt in der Verantwortung der Leitung der Weiterbildung.
7 Seite 6 8 Theoretischer Teil der Weiterbildung Module (1) Die theoretische Weiterbildung ist modular gestaltet. Module unterteilen sich in mehrere Moduleinheiten. (2) Module bezeichnen ein Cluster bzw. einen Verbund von Lehrveranstaltungen, die sich einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt widmen. Ein Modul ist damit eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die sich aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammensetzen kann. Die Module schließen jeweils mit einer Prüfung ab. (3) Für die Weiterbildungen gelten die aufgeführten Basismodule (gemäß Anlage II) sowie die jeweiligen Fachmodule (gemäß Anlage IV). (4) Die Weiterbildung beginnt mit den beiden Basismodulen, wobei parallel Inhalte der Fachmodule angeboten werden können. Beide Basismodule sind innerhalb des ersten Weiterbildungsjahres abzuschließen. (5) Über die Teilnahme am Unterricht sind Nachweise zu führen.
8 Seite 7 Anlage II Basismodule B M I Berufliche Grundlagen B M II Entwicklungen initiieren und gestalten Anlage IV Fachmodule F IA M I Kernaufgaben in der Intensivpflege wahrnehmen F IA M II Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen F IA M II Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen F IA M IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mit treffen und mittragen F IA M V Pflegerische Aufgaben in der Anästhesie wahrnehmen 9 Praktischer Teil der Weiterbildung (1) Sinn und Zweck der praktischen Weiterbildung sind der Transfer theoretischer Inhalte in die Praxis sowie die Förderung und Vertiefung praktischer Fähigkeiten und Kompetenzen. (2) Für das jeweilige Fachgebiet der Weiterbildung gelten die gemäß Anlagen IV festgelegten Einsatzbereiche und Stunden.
9 Seite 8 (3) Die Weiterbildungsstätte und die angeschlossenen Krankenhäuser/Einrichtungen stellen die praktische Weiterbildung durch qualifizierte Praxisanleiter (s. DKG-Empfehlung für die Weiterbildung zur Praxisanleitung ) sicher. (4) Bei den praktischen Einsätzen muss der Weiterbildungsauftrag gewahrt bleiben. Es müssen mindestens zehn Prozent der praktischen Weiterbildung, anteilmäßig entsprechend der Zeiten der praktischen Einsatzbereiche, unter Anleitung eines Praxisanleiters (praktische Anleitung) geplant, durchgeführt und dokumentiert werden (gemäß Anlagen II und IV). Einsatzzeiten der praktischen Weiterbildung Pflichteinsatzbereiche: 1. mind. 500 Stunden in der operativen Intensivpflege 2. mind. 500 Stunden in der konservativen Intensivpflege (internistische/neurologische Intensivpflege) 3. mind. 500 Stunden in der Anästhesiepflege Wahlpflichteinsatzbereiche: 300 Stunden sind auf die vorgenannten Einsatzbereiche oder weitere Funktionsbereiche zu verteilen.
10 Seite 9 12 Zulassung zu den Abschlussprüfungen Die Zulassung der Abschlussprüfung erfolgt bei Nachweis von: 1. Teilnahme an mindestens 720 Stunden Theorie (Module) und mindestens 1800 Stunden praktische Weiterbildung 2. erfolgreich absolvierte Modulprüfungen nach 10 Abs. 2; 3. erfolgreicher Abschluss der drei praktischen Leistungsnachweise (gemäß 10 Abs. 3 bzw. ggf. zusätzlich Abs. 3a); 4. praktischen Anleitungen nach 9 Abs Abschlussprüfungen praktische Abschlussprüfung in Intensiv- und Anästhesiepflege mündliche Abschlussprüfung (gemäß in Anlage II und IV aufgeführten Basis- und Fachmodulen)
11 Seite Unterbrechungen (1) Auf die Dauer der Weiterbildung werden angerechnet: 1. Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs; 2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen von der Teilnehmenden nicht zu vertretenden Gründen und 3. Unterbrechungen wegen Mutterschutzes/eines Beschäftigungsverbots. (2) Auch unter Berücksichtigung der unter Absatz 1 genannten Zeiten müssen die in 7 Abs. 5 festgesetzten Mindeststundenzahlen der theoretischen und der praktischen Weiterbildung (Netto- Theoriestunden und Netto-Einsatzzeiten) erreicht werden. 19 Gesamtnote (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung. (2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Mittel der Noten der Modulprüfungen dem Mittel der Noten der praktischen Leistungsnachweise, der Note der praktischen Abschlussprüfung und der Note der mündlichen Abschlussprüfung.
12 Seite 11 (3) Die Benotung der praktischen Abschlussprüfungen Intensiv- und Anästhesiepflege werden zusammengerechnet, woraus die praktische Abschlussnote für das Zeugnis ermittelt wird. Dabei wird die Note Intensivpflege jeweils mit 2/3, die Note Anästhesiepflege mit 1/3 gewertet. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach 13 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens ausreichend (4,4) bewertet wird.
13 Seite 12 Kosten und Verpflichtungszeit Kursgebühren: Prüfungsgebühren: Verpflichtungszeit: 3600,-- pro Teilnehmer 100,-- pro Teilnehmer nach Maßgaben des jeweiligen Krankenhausträgers Organisation des Unterrichtes Stundenangebot: Unterrichtsstunden: Stundeneinteilung: Ort: ca. 760 Stunden 8 Stunden 08:30 Uhr bis 16:15 Uhr Bildungszentrum Gesundheit und Pflege Weiterbildungsraum BFS f. Krankenpflege
14 Seite 13 Organisation Leitung der Weiterbildung: Robert Ordner, Telefon: 08671/ Kursleitung: Regina Seilmaier B. A., Telefon: 08671/ Homepage Kreisklinik Altötting: Telefax Kreisklinik Altötting: 08671/ Postanschrift: Kreisklinik Altötting, Bildungszentrum Gesundheit und Pflege, Innerbetriebliche Fort-/Weiterbildung Altötting, Vinzenz-von-Paul-Straße 10
15 Seite 14 Verbundkrankenhäuser Dem Maßnahmenträger Kreisklinik Altötting sind folgende Krankenhäuser im Verbundsystem angeschlossen: A.Ö. Krankenhaus A-Oberndorf Kliniken Kreis Mühldorf a. Inn Krankenhaus St. Josef A-Braunau Krankenhaus Rotthalmünster Krankenhaus Vilsbiburg Krankenhaus Vilshofen Kreiskliniken Altötting-Burghausen Rottal-Inn- Kliniken Eggenfelden/Pfarrkirchen
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