Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Qualitätsstandards

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1 LAND BRANDENBURG Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards zur Erteilung der Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Auszubildenden in der Ausbildung zur bzw. zum Hebamme bzw. Entbindungspfleger nach - dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz HebG) vom (BGBl. I S. 902), in der jeweils geltenden Fassung und - der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 929) in der jewels geltenden Fassung i. V. m. - der Richtlinie über die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 15. November 1993 (ABl. S. 1703) Stand: November 2010 Gemäß Anlage 2 zu 1 Abs. 1 HebAPrV sind die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung - entsprechend dem Ausbildungsziel - in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Tätigkeit anzuwenden. Die praktische Ausbildung findet in folgenden Bereichen, unter Beachtung der angegebenen Mindeststundenzahlen, statt: Im 1. Ausbildungsjahr - Entbindungsabteilung 160 Stunden - Wochen- und Neugeborenenstation 320 Stunden - operative Station 160 Stunden - nichtoperative Station 160 Stunden Im 2. und 3. Ausbildungsjahr - Entbindungsabteilung, einschließlich Schwangerenberatung 1280 Stunden - Wochen- und Neugeborenenstation 640 Stunden - Kinderklinik 160 Stunden - Operationssaal 120 Stunden

2 Seite 2 von 5 Es ist zu gewährleisten, dass die praktisch Auszubildenden im Verlauf dieser praktischen Ausbildungsabschnitte u.a. nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten und Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung selbst durchführen können: In der Entbindungsabteilung und in der Schwangerenberatung - Schwangerenberatung mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt - Überwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften in mindestens 40 Fällen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen - Überwachung und Pflege von 40 Gebärenden und selbstständige Ausführung von mindestens 30 Entbindungen, sowie Teilnahme an 20 Entbindungen - Überwachung und Pflege von gefährdeten Entbindenden in mindestens 40 Fällen Auf der Wochenstation - Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen - Überwachung und Pflege von gefährdeten Wöchnerinnen in mindestens 40 Fällen. Gemäß 6 Abs. 2 HebG ist die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus durchzuführen. Sofern das Ausbildungsziel es zulässt, können für ausgewählte Teile der praktischen Ausbildung (Externat) auch Geburtshäuser sowie freiberufliche Hebammen bzw. Entbindungspfleger zur Annahme von praktisch Auszubildenden ermächtigt werden. 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung 1.1 Die Auszubildenden sollen entsprechend den Praktikumsaufträgen insbesondere dazu befähigt werden, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel). 1.2 Die Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden für die oben aufgeführten praktischen Ausbildungsabschnitte setzt voraus, dass jährlich: - in einer Klinik durchschnittlich mindestens 300 Geburten pro Jahr anfallen

3 Seite 3 von 5 - in einem Geburtshaus bzw. in der Praxis einer freiberuflichen Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers durchschnittlich mindestens 30 Geburten durchgeführt werden. Sollten in der Einrichtung diese Mindestzahlen nicht erreicht werden, ist darzulegen wie die gesetzlichen Mindestanforderungen der Ausbildungsinhalte erreicht werden. 1.3 Die Anzahl der Mitarbeiter, die Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Anzahl der praktisch Auszubildenden müssen ein ausgewogenes Verhältnis ergeben. 2. Personelle Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung 2.1 Die zu ermächtigenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte, die im Besitz der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme" bzw. Entbindungspfleger" sind, sicher. Der Anleiter muss - über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen, d.h. er muss in den letzten 4 Jahren mindestens 2 Jahre in der Geburtshilfe tätig gewesen sein, - sich umfassende Kenntnisse der theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger angeeignet haben, - sich regelmäßig fachspezifisch fortbilden sowie - über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von ca. 200 Stunden verfügen bzw. diese ggf. schrittweise erwerben. 2.2 Die Anleitung in der praktischen Ausbildung auf der - Wochenstation, - Neugeborenenstation, - operativen und nichtoperativen Station, - Kinderklinik und - im Operationssaal kann unter Beachtung der zuvor benannten Voraussetzungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern oder Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern bzw. Kinderkrankenpflegern erfolgen.

4 Seite 4 von Im geburtshilflichen und intensivpflegerischen Bereich kann ein bzw. eine Anleiter/in jeweils einen praktisch Auszubildenden betreuen, wobei der Auszubildende ganztägig anzuleiten ist. 2.4 In anderen entsprechend der HebAPrV genannten stationär-pflegerischen Bereichen kann ein/e Anleiter/in höchstens bis zu drei Schüler/innen gleichzeitig betreuen, wobei ggf. auch Praktikanten anderer Ausbildungsgänge zu berücksichtigen sind. 2.5 In Einrichtungen, in denen mehrere Anleiter/innen fungieren, sind für die gesamte Ausbildung ein bzw. eine verantwortliche/r Anleiter/in und dessen Vertreter/in zu benennen; diese arbeiten mit der Hebammenschule eng zusammen. 2.6 Die Auszubildenden sind entsprechend dem Praktikumsauftrag anzuleiten und in die Verantwortlichkeit des Hebammenberufes einzuführen. 3. Räumliche und sächliche Voraussetzungen Die Einrichtung muss über - den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Kriterien der Leistungsfähigkeit - entsprechende Räumlichkeiten und apparative sowie instrumentelle Ausstattung verfügen. 4. Verfahrensweg 4.1 Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung ist von der Einrichtung mit einer Stellungnahme der Schule, mit der ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde bzw. werden soll, an die zuständige Behörde zu richten. 4.2 Dem Antrag sind der ausgefüllte Erhebungsbogen zur Selbstauskunft sowie die dort genannten Nachweise beizufügen. 4.3 Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Stellungnahme der Schule für Hebammen und Entbindungspfleger, ggf. nach Besichtigung der Einrichtung. 4.4 Die Ermächtigung wird in der Regel unbefristet erteilt. 4.5 Veränderungen, die die Ermächtigungskriterien betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4.6 Die Ermächtigung kann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn sich die der Ermächtigung zugrunde liegenden Bedingungen nachträglich geändert haben oder zum Zeitpunkt der Ermächtigung nicht gegeben waren oder die Einrichtung die jeweils geltenden Kriterien nicht mehr erfüllt. Der Verzicht auf die Ermächtigung kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich erklärt werden. Die zuständige Behörde behält sich die Änderung der Ermächtigungskriterien

5 Seite 5 von 5 sowie eine regelmäßige Überprüfung der ermächtigten Einrichtungen ausdrücklich vor. 5. Zuständige Behörde Zuständige Verwaltungsbehörde für Entscheidungen über die Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Auszubildenden ist gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens (FGZV) vom 11. Januar 2006 (GVBl. II Nr. 1 S. 13) das Referat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Wünsdorfer Platz Zossen Tel.: ( ) Fax: ( ) Mail: ReferatG1@LUGV.Brandenburg.de 6. Gebühren Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden wird gemäß Ziffer der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie des Landes Brandenburg (GebO MASGF) vom (GVBl. II Nr. 5 S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr erhoben. gez. Kußmann Anlage Erhebungsbogen zur Selbstauskunft

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