Bereich Fahrzeugtypisierung Domaine Homologation des véhicules Settore omologazione dei veicoli Sectur tipisaziun da vehichels

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1 Informationsblatt für die Homologationsverantwortlichen EDITORIAL 2014 war wieder ein bewegtes Jahr. Langjährige Mitarbeiter wurden in den Ruhestand entlassen. Neue Mitarbeitende wurden in die vielfältigen Tätigkeiten der Fahrzeugtypisierung eingeführt. Zum Jahresabschluss stellen wir fest, dass wir gut unterwegs waren. Für die gute Zusammenarbeit bedanken wir uns herzlich und wünschen fröhliche Weihnachten sowie im neuen Jahr gute Gesundheit und viel Erfolg. Das Redaktionsteam WEIHNACHTEN / JAHRESWECHSEL 2014 / 2015 Über die Festtage, vom 23. Dezember 2014 bis zum 5 Januar 2015, sind viele Mitarbeitende vom Bereich Fahrzeugtypisierung abwesend und der Betrieb ist reduziert. Gesuche, welche nach dem 13. Dezember 2014 eintreffen, werden innerhalb von sechs Wochen, nicht wie üblich innerhalb von vier Wochen erledigt. Bitte beachten Sie, dass die auf den WebFTP-Server eingereichten Gesuche nicht gesichert und nach 5 Tagen automatisch gelöscht werden. Ab dem 5. Januar 2015 sind wir wieder vollzählig und stehen Ihnen im neuen Jahr gerne zur Verfügung. ANWENDUNG DER TGV 1 FÜR SCHWERE MOTORWAGEN Unsere Aufforderung im Newsletter 07, dass schwere Motorwagen mit einer WVTA 2 konsequent mit dieser typengenehmigt werden sollen, wurde diskutiert und wie folgt bereinigt: Wir erstellen für schwere Nutzfahrzeuge (Lastwagen, schwere Motorwagen oder schwere Sattelschlepper) ab sofort nur noch Schweizerische Fahrzeug-Typengenehmigungen, nicht mehr Schweizerische Fahrzeug-Datenblätter, d.h. die TG Pos. 09 bleibt leer. Weil bereits viele Fahrzeuge gesamtgenehmigt sind und diese WVTA 2 -Nr. auf dem Herstellerschild aufgeführt ist, soll in der Position Bemerkungen folgender Hinweis zur WVTA 2 -Nr. erfolgen (Beispiel): 09/11) Basis = ww. e1*2007/46*0001 Somit ist ersichtlich, dass für den Basis-Typ von diesem Fahrzeug eine WVTA 2 erstellt wurde, jedoch die Variante/Version gemäss der TG nicht in allen Teilen dieser WVTA 2 entsprechen muss. Die WVTA 2 soll als Basis-Dokument zusammen mit dem Gesuch für die Erstellung einer Schweizerischen Fahrzeug-Typengenehmigung eingereicht werden. Ohne Ihren ausdrücklichen Änderungswunsch, werden wir die bis anhin mit einer WVTA 2 erstellten Schweizerischen Fahrzeug-Datenblätter für schwere Nutzfahrzeuge N 3, als Datenblätter weiterführen und nicht auf Typengenehmigungen zurückändern. TG = Sammelbegriff für Schweizerische Fahrzeug-Typengenehmigung oder Schweizerisches Fahrzeug-Datenblatt 1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) SR European Whole Vehicle Type Approval (WVTA); EG-Gesamtgenehmigung Newsletter No 08_d 1 / / Por

2 BI-FUEL SOGENANNTE GAS-FAHRZEUGE Die Verwendungsfrist der CNG-Tanks wird bei der TG-Erstellung von Bi-Fuel Fahrzeugen nicht aufgenommen. Daher können wir auch keine Angaben über die Ablauffristen bzw. die Kontrollen der Gas-Tanks weitergeben. Die Kantone werden in Bezug auf die Verwendungsdauer, wenn diese z.b. nach 15 Jahren abläuft resp. der Gas-Tank geprüft und das Fahrzeug Instand gestellt werden muss, über unser TargaWeb nicht informiert. Noch unklar ist, wer für die Betriebszeiten der Gas-Tanks verantwortlich ist und wie die Nachkontrolle effizient erfolgen kann. EMISSIONEN RAUCHMESSUNG ZU RICHTLINIE 97/68/EG (ARBEITSMOTOREN) Für das Ausstellen einer TG für Traktoren, Motor- und Arbeitskarren mit Dieselmotor ist grundsätzlich eine Rauchmessung erforderlich. Erfüllen die eingebauten Motoren jedoch die Emissionsanforderungen nach «Stufe 4» auf Basis von Verordnung «595/2009/EG», kann auf diese Rauchmessung verzichtet werden. Die Abgaswartung/ -messung für die obengenannten Fahrzeugkategorien bleibt aber weiterhin gefordert. Dies bedeutet, dass wir vom Gesuchsteller für eine TG nach wie vor noch Sollwertangaben für das Abgaswartungsdokument verlangen werden. Weil aber die Berechnungsdaten auf Grund des Verzichts der Homologations-Rauchmessung fehlen, kann als max. Sollwert des Trübungskoeffizienten, die in der Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen aufgeführte Toleranz von 0.3m -1 aufgeführt werden. Soll ein höherer Wert gewünscht werden, ist dies mittels Rauchmessung (Volllast / freie Beschleunigung) nachzuweisen. EMISSIONSCODE-ÄNDERUNG FÜR DIE VO (EG) 595/2009 RESP. (EU) NR. 627/2014 Durch die Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 resp. (EU) 627/2014 wurden nachträglich Korrekturen bezüglich der Gültigkeit der entsprechenden Emissionsstufen gemacht. Einerseits wurde ein zusätzliches, letztes Zulassungsdatum zugefügt, andererseits wurde eine Änderung der Gültigkeit für die entsprechenden Genehmigungsbuchstaben bezüglich Treibstoffart gemacht. Weil diese Änderungen Einfluss auf die AbgasCodierung auf der TG haben, müssen diese nun zum Teil auch korrigiert werden. Diese Korrektur muss nicht von Ihnen als TG-Antragsteller/-Inhaber veranlasst werden. Im Verlaufe der nächsten Monate werden wir die betroffenen TG korrigieren. Um Ihren und unseren Aufwand so gering wie möglich zu halten, verzichten wir auf eine generelle Zustellung der betroffenen TG. Eine allfällige Korrektur des AbgasCodes ist nach einer durch Sie veranlassten Änderung der Typengenehmigung (ATG) auf der zugestellten Papierausgabe ersichtlich. Die Gültigkeitsdauer resp. das Ablaufdatum finden Sie ab Ende Januar 2015 in unserer aktualisierten Emissionscode-Liste unter Was wird durch uns im Hintergrund der betroffenen TG verändert (rot markiert): AbgasCode AKAA Selbstzündung AKAA (neu) Fremdzündung AKZA (neu) AKAB Selbstzündung AKAA (neu) Fremdzündung AKAB AKAC keine Veränderung Newsletter No 08_d 2 / / Por

3 INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTSSETZUNG - Bitte beachten Sie jeweils die Übergansbestimmungen in Art. 222 VTS 3 : z.b. für Reifendrucküberwachung. Ab müssen alle neu hergestellten Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einem ReifenDruckkontrollSystem (RDS bzw. TPMS= Typre Pressure Monitoring System) ausgerüstet sein. Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Fahrzeuge für die Zulassung ab durch die Hersteller entsprechend ausgerüstet wurden. Die Ausführung und die Kontrolleinrichtung sind im ECE-R 64 geregelt. Auf dem Datenblatt bzw. auf der Typengenehmigung wird dieses System nicht erwähnt. Weil diese Vorschrift ausschliesslich mit der CO 2-Regelung zusammenhängt, ist diese Vorschriften für N 1 vorläufig noch nicht anwendbar - Gerne möchten wir Ihnen das Amtsblatt der Europäischen Union, EU-ABl L 315 vom 14. Nov. 2012, als Muster von den komplexen Rechtsanwendungen wiedergeben: Die vorliegende Verordnung enthält notwendige Anpassungen und Präzisierungen zur Mehrstufen-Typgenehmigung (RL 2007/46/EG Anhänge I, III, IX und XI), notwendige Aktualisierungen, hervorgerufen durch die Aufhebung der 49 alten EWG- und EG-Richtlinien (RL 2007/46/EG Anhang VI) am 1. November 2014, sowie Berichtigungen in Anhang IX von RL 2007/46/EG. Zudem wird Anhang XVII der RL 2007/46/EG durch den in dieser Verordnung Nr. 1171/2014 enthaltenen Anhang XVII Verfahren für die EG-Mehrstufen-Typgenehmigung ersetzt. Die Verordnung ist zwingend anzuwenden ab 1. Januar 2016 ( gilt ab dem 1. Januar ), auf Gesuch der Hersteller bereits früher (frühest möglich ab dem dem 20. Tage nach Veröffentlichung). AUF RAUPENANTRIEB UMGEBAUTE FAHRZEUGE Bei Fahrzeugen, die nachträglich auf Raupenantrieb umgebaut werden, muss eine Garantie des Fahrzeugherstellers abgegeben werden, weil das Konzept des Fahrzeugs ändert und ganz andere Kräfte wirksam werden (Art. 41 VTS 3 ). Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie des Fahrzeugherstellers vor, so kann der Umbauer diese abgeben, allerdings nur, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Änderung der Spur erfordert eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder den Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, und zwar auch dann, wenn sie nicht durch eine Umrüstung auf Raupen entsteht (Art. 56 VTS 3 ). Auch ist immer eine genaue Deklaration vom Raupen-Kit (z.b. Tatou 4S, Apache Nr. 1291) erforderlich und wird ähnlich der Reifengrösse bei Rädern auf der TG aufgeführt. Zum Beispiel braucht ein von einem Kleinmotorfahrzeug (Quad) abgeleiteter Motorkarren mit Raupen (Ausnahmefahrzeug) u.a. einen Nachweis für die Bremsprüfung, das Geräusch (Standmessung) und die Höchstgeschwindigkeit (Vmax.) von einer akkreditierten Prüfstelle. Grundsätzlich ändern sich mit der Fahrzeugart fast immer das Gesamtgewicht, die Abmessungen und die Geschwindigkeit. REIFEN AUF MOTORKARREN/TRAKTOREN Grundsatz bei der TG-Erstellung: Die Reifentragkraft muss im Normalfall die garantierte respektive die zulässige Achslast abdecken. Andernfalls kann gemäss asa 4 -Richtlinie Nr. 6 mit Ziff. 249 bei der Zulassung ein Eintrag Fz-Ausweis erfolgen, welcher die reduzierte Achslast gegenüber dem auf der TG angegebenen Garantiegewicht ausweist. Wird die Achslastgarantie durch die Reifen nicht abgedeckt oder liegt keine gültige Reifengarantie vor, wird die Achslast reduziert. Das zulässige Gesamtgewicht des Fz. muss durch die Summe der Reifentragkräfte abgedeckt sein. 3 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) SR Newsletter No 08_d 3 / / Por

4 4 Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) VERÖFFENTLICHUNG VON PRÜFBERICHTEN Die bereits angekündigte Systemerweiterung ist erfolgt. Sie ermöglicht die berechtigten Behörden, anlässlich der Zulassung oder Abänderung von Fahrzeugen, die vorgelegten Konformitätsbeglaubigungen, -bewertungen oder Prüfberichte mit den im System hinterlegten Originalen zu vergleichen. Somit haben zukünftig die Sachverständigen der kantonalen Strassenverkehrsämter eine Vergleichsmöglichkeit der Dokumente, welche durch Prüfstellen nach Anhang 2 der TGV 1, aufgrund von Art. 4 Abs. 7 TGV 1 ausgestellt wurden. Neu erstellte Konformitätsbeglaubigungen, -bewertungen o- der Prüfberichte können bereits ab anfangs 2014 eingesehen werden und ältere werden durch uns laufend hinzugefügt. AT-REIFEN NHS Gemäss Art. 58 Abs. 6 VTS 3 ist für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, eine Garantie des Reifenherstellers oder des Fahrzeugherstellers erforderlich. Dies betrifft z.b. AT- Reifen (All Terrain) NHS (Not for Highway Service) für strassenzugelassene Fahrzeuge. Für einen mit NHS bezeichneten Reifen muss die Garantie in jedem Fall die ausdrückliche Bestätigung enthalten, dass für diesen bestimmten Reifen die Verkehrssicherheit auch auf der Strasse gewährleistet ist. Eine ausreichende Tragfähigkeit und der richtige Geschwindigkeitsindex garantieren die Eignung eines Reifens für die Strasse nicht. Liegt eine korrekte Garantie vor oder werden solche Reifen in der Gesamtgenehmigung ausgewiesen, können diese auf der TG in der Position 68 aufgeführt werden. Für NHS-Reifen werden auf der TG zusätzlich zur Kenngrösse auch der Hersteller (Markenname) sowie der Typ und die Ausführung vermerkt. Beispiel: v= AT 26x9R14 4PR NHS Goodyear Rawhide MT/R; 6.5x14 h= AT 26x11R14 4PR NHS Goodyear Rawhide MT/R ; 8.0x14 Sterne auf AT-Reifen; diese geben, im Gegensatz zu den Sternen auf Reifen von Erdbewegungsmaschinen zu Tragfähigkeit/Luftdruck, Auskunft über den Luftdruck im Zusammenhang mit den Dimensionen dieser AT-Reifen auf ATV (All Terrain Vehicle). Sterne auf AT-Reifen werden auf der TG nicht aufgeführt. Newsletter No 08_d 4 / / Por

5 NACHWEISE FÜR ANHÄNGER Möchten Sie, abgeleitet von älteren Basis-TG, im Speziellen von O 1- und O 2-Anhängern, weitere Varianten typengenehmigen lassen, sind bereinigte Dokumente, d.h. Gesamtgenehmigungen oder als Nachweis Prüfberichte von akkreditierten Prüfstellen einzureichen. Seit dem ist die Gesamtgenehmigung (Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG) grundsätzlich für alle in der EG hergestellten Anhänger Pflicht. Ausnahmen gibt es nur für Schweizer Hersteller/Marken die in der Schweiz produzieren oder welche für den Schweizermarkt Anhänger in geringen Stückzahlen im Ausland fertigen lassen. Diese werden nach VTS 3 typengenehmigt. Es ist u.a. immer eine Bremsgenehmigung einer anerkannten Prüfstelle beizubringen. Bremsberechnungen, Bestätigungen, Gutachten und technische Brems-Einbauunterlagen zusammen mit einer Konformitätserklärung des Herstellers können nicht akzeptiert werden. Newsletter No 08_d 5 / / Por

6 REIFEN AUF ANHÄNGER O1 UND O2 Ist die in einer WVTA 2 oder in den Unterlagen für eine TG nach VTS 3 aufgeführte Anzahl Reifen/Felgenkombinationen überschaubar, werden alle in der Pos. 21 aufgeführt. Für die auf der VTS 3 - TG aufgeführten Felgen sind Garantien bzw. Bestätigungen einzureichen. Einpresstiefen (ET) von Felgen werden auf der TG nicht angegeben. Ausnahme sind Spezialfelgen welche vom Hersteller definiert sind. Felgenbezeichnungen von speziell zugeordneten LM-Felgen (Leichtmetall) werden mit Nummer/Typ, aber ohne Herstellername (Marke) aufgenommen. Können aus Platzgründen nicht alle Reifen/Felgenkombinationen aufgeführt werden, wird nur eine Auswahl der möglichen Kombinationen aufgeführt (z.b. kleinste und grösste Kombination und die meist montierten Kombinationen). Zusätzlich erfolgt in der Pos. 21 oder in der Pos. Bemerkungen der Eintrag "Reifenvarianten im Abrollradiusbereich von???-???mm nach ETRTO 5 " als von/bis- Bereich und die Angabe der vom Hersteller vorgesehenen Felgenbereiche Felgenvarianten: 4 5x13, 4 ½ - 6x14. Beispiel: Pos. 21) 145/80R13, 145R13; 4-4 1/2 x /70R13, 165/80R13, 155R13; 4-5x13 185/65R14; 5-6x14 Reifenvarianten im Abrollradiusbereich von mm nach ETRTO 5 möglich Felgenvarianten: 4-5x13, 4 ½ - 6x14 Für nicht auf der TG aufgeführte Felgen ist nach der asa 4 -Richtlinie Nr. 2a Ziffer vorzugehen. Der Mindest Load-Index ist bei O 1- und O 2-Anhängern zwingend anzugeben (der Speed-Index wird nicht angegeben). Anhänger mit WVTA 2 : Der Mindest Load-Index wird gemäss WVTA 2 übernommen. Ist in der WVTA 2 kein Mindest Load-Index vorhanden, wird dieser für Normalreifen berechnet (Regelung der 10% Erhöhung der Tragfähigkeit nach ETRTO 5 wird dabei nicht angewendet). VTS 3 -Anhänger: Der Mindest Load-Index wird für Normalreifen berechnet. Bis zu einer Höchstgeschwindigkeit (Vmax.) des Anhängers von 100 km/h wird auf der TG derjenige Load-Index eingetragen, der sich aus nachstehender Berechnung ergibt. Für die Berechnung des Mindest Load-Index bei VTS 3 -Anhängern mit einer garantierten Vmax. bis 100 km/h kann die Tragfähigkeit von Normalreifen bei O 1- und O 2-Anhängern nach den folgenden Berechnungsformeln erhöht werden. Grundsätzlich ist die Formel nach ETRTO 5 zu bevorzugen. Berechnung: nach ETRTO 5 nach 92/23/EWG, Ziff Normalreifen (+10 %) 690 Li95 0, Li European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO); Technische Organisation der Europäischen Reifen- und Felgenhersteller Newsletter No 08_d 6 / / Por

7 NEWSLETTER AUTOMATISCHE AN- UND ABMELDEMÖGLICHKEITEN Die Internetseite targadata.ch wurde speziell für den NEWSLETTER erstellt und ist aktiv. Auf dieser Seite können Sie sich für den Newsletter an- bzw. abmelden und die Newsletter einsehen. Im Archiv finden Sie alle Message Papers und über Links gelangen Sie auf alle unsere Webseiten welche die Fahrzeughomologation betreffen. Diese Internetseite ist die Basis unserer Informationsplattform für Importeure sowie Hersteller und ist auch den Interessierten von Strassenverkehrsämtern, Privaten usw. zugänglich. Der Newsletter löst das Ihnen seit Jahren bekannte Message Paper ab. IMPRESSUM Mehrmals jährlich erscheinendes Informationsblatt des Bundesamtes für Strassen, Bereich Fahrzeugtypisierung (FT) Redaktion: Mitarbeitende Bereich Fahrzeugtypisierung und Bereich Fahrzeuge Übersetzung: Leserbriefe an: Sprachdienste Alle in diesem Bericht verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von ihrer Form sowohl für Frauen wie für Männer. Newsletter No 08_d 7 / / Por

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