BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/233/12 ÜBERSETZER (AD 5) KROATISCHER SPRACHE (HR) (2012/C 180 A/02)

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1 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/5 BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/233/12 ÜBERSETZER (AD 5) KROATISCHER SPRACHE (HR) (2012/C 180 A/02) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (*) der Besoldungsgruppe AD 5 durch. EPSO/AD/233/12 Übersetzer (AD 5) kroatischer Sprache (HR) Dieses Auswahlverfahren dient der Bildung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union. Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 315 A vom 28. Oktober 2011 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren. Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen. INHALT I. ALLGEMEINES II. ART DER TÄTIGKEIT III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN IV. ZULASSUNGSTESTS V. ASSESSMENT-CENTER VI. RESERVELISTEN VII. BEWERBUNG I. ALLGEMEINES 1. Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden Option 1 Option Dienstort der erfolgreichen Bewerber wird Brüssel und Luemburg sein. 2. Besondere Hinweise Bei diesem Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für eine Option anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen. Sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert gemacht werden. Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt beherrschen ( 1 ) (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. (*) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen. ( 1 ) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen ( european-language-levels-cefr) Erforderliches Mindestsprachniveau: Sprache 1: C2, Sprachen 2 und 3: C1.

2 C 180 A/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union II. ART DER TÄTIGKEIT Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe Administration im Sprachendienst oder in anderen Bereichen in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt. Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt. Zu den Aufgaben gehören die Übersetzung, die Revision und terminologische Recherchen aus mindestens zwei Fremdsprachen in eine Hauptsprache. Die zu übersetzenden Tete sind oftmals sehr komple und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung übersetzungsspezifischer EDV- und bürotechnischer Systeme. III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen, die nachstehend aufgeführt sind, erfüllen. 1. Allgemeine Zulassungsbedingungen Bewerben kann sich jede Person, die a) Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Beamtenstatuts des Beitrittslandes Kroatien ist; b) im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist; c) sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; d) den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt. 2. Besondere Zulassungsbedingungen 2.1. Bildungsabschluss Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren Berufserfahrung Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt Sprachkenntnisse Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: BG (Bulgarisch) CS (Tschechisch) DA (Dänisch) DE (Deutsch) EL (Griechisch) EN (Englisch) ES (Spanisch) ET (Estnisch) FI (Finnisch) FR (Französisch) GA (Irisch) HU (Ungarisch) IT (Italienisch) LT (Litauisch) LV (Lettisch) MT (Maltesisch) NL (Niederländisch) PL (Polnisch) PT (Portugiesisch) RO (Rumänisch) SK (Slowakisch) SL (Slowenisch) SV (Schwedisch) Sprache des Beitrittslandes Kroatien: HR (Kroatisch)

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/7 Option 1 Sprache 1 Hauptsprache: Perfekte Beherrschung der kroatischen Sprache Sprache 2 Erste Ausgangssprache: Sprache 3 Sprache 1 Option 2 Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein): Hauptsprache: Perfekte Beherrschung der kroatischen Sprache Sprache 2 Sprache 3 Erste Ausgangssprache: Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein): Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union IV. ZULASSUNGSTESTS Die von EPSO organisierten Zulassungstests werden an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO. 1. Einladung zu den Zulassungstests 2. Art der Tests und Bewertung Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VII). Zu beachten: 1. Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. 2. Sie müssen einen Termin für die Zulassungstests buchen. Die Buchung muss unbedingt innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird. Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen: Test a) Sprachlogisches Denken Bewertung: 0 bis 20 Punkte Test b) Abstraktes Denken Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a) und b) zusammen: 15 Punkte Test c) Zahlenverständnis Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte Test d) Sprachliches Verständnis Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte Test e) Sprachliches Verständnis Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte 3. Bei den Tests verwendete Sprachen Sprache 2: Tests a), b) und c) Sprache 1: Test d) Sprache 3: Test e)

4 C 180 A/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union V. ASSESSMENT-CENTER 1. Einladung zum Assessment-Center 2. Assessment-Center Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, wenn Sie bei den Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und bei den Tests a), b), d) und e) zusammen genommen eines der besten Ergebnisse erzielt haben ( 2 ), und wenn sich nach Überprüfung der Angaben in Ihrer Online-Bewerbung bestätigt ( 3 ), dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. Der Test c) ist eliminatorisch. Zudem wird die hier erzielte Punktzahl nicht mit den erzielten Punkten derjenigen Tests verrechnet, die der Festlegung der in die Prüfungszentren einzuladenden Kandidaten dienen. Es werden etwa dreimal so viele Bewerber zum Assessment-Center zugelassen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website ( veröffentlicht. Mit Hilfe des Assessment-Centers sollen Ihre Fachkompetenzen und Ihre allgemeinen Kompetenzen bewertet werden: Fachkompetenzen Zur Bewertung der Fachkompetenzen werden folgende Prüfungen durchgeführt ( 4 ): a) Übersetzung eines Tetes aus Sprache 2 in Sprache 1 (mit Wörterbuch) b) Übersetzung eines Tetes aus Sprache 3 in Sprache 1 (mit Wörterbuch) sowie Allgemeine Kompetenzen ( 5 ): Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken Kommunikationsfähigkeit Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung Prioritätensetzung und Organisationsgeschick Belastbarkeit Teamfähigkeit Führungsqualitäten. Die Prüfung Ihrer allgemeinen Kompetenzen erfolgt in Ihrer ersten Ausgangssprache (Sprache 2) anhand folgender Übungen: c) Strukturiertes Gespräch d) Gruppenübung e) Mündlicher Vortrag. Die Übersetzungsprüfungen ( 6 ) und die anderen Teilprüfungen des Assessment-Centers erstrecken sich über ein oder zwei Tage und finden in der Regel in Brüssel statt. Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema zweimal getestet: Strukturiertes Gespräch Gruppenübung Mündlicher Vortrag Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken Kommunikationsfähigkeit Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung Prioritätensetzung und Organisationstalent ( 2 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen. ( 3 ) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Belege überprüft (siehe Abschnitt VI Nummer 1 und Abschnitt VII Nummer 2). ( 4 ) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert. ( 5 ) Diese Kompetenzen werden unter Nummer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren genauer erläutert. ( 6 ) Aus organisatorischen Gründen können die Übersetzungsprüfungen unabhängig von den anderen Teilprüfungen des Assessment-Centers in einem Testzentrum in den Mitgliedstaaten und/oder in Brüssel durchgeführt werden.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/9 Belastbarkeit Teamfähigkeit Führungsqualitäten 3. Bewertung und Gewichtung A. Fachkompetenzen (a und b) Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte Gewichtung: 65 % der Gesamtnote B. Allgemeine Kompetenzen (c, d und e) 0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz) Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen Gewichtung: 35 % der Gesamtnote VI. RESERVELISTEN 1. Aufnahme in die Reservelisten 2. Rangfolge Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf, wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die bei allen Prüfungen des Assessment-Centers die Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt am besten abgeschnitten haben ( 7 ), und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen. Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben, die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben ( 8 ), sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Für jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf der Liste sind alphabetisch geordnet. VII. BEWERBUNG 1. Elektronische Anmeldung 2. Bewerbungsunterlagen Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 24. Juli 2012, 12 Uhr (mittags), Brüsseler Ortszeit Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen ( 9 ). Verfahren: siehe Nummer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. ( 7 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen. ( 8 ) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. ( 9 ) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.

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