Hausordnung der Staatl. Berufsschule und der Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege Neuburg a. d.

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1 Hausordnung der Staatl. Berufsschule und der Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege Neuburg a. d. Donau Alle Schülerinnen und Schüler bitten wir um Kenntnisnahme und sorgfältige Beachtung dieser Hausordnung. I. Sauberkeit und Ordnung 1. Jede Schülerin und jeder Schüler unserer Schule ist für die Sauberkeit und Ordnung innerhalb des gesamten Schulbereichs mitverantwortlich. 2. Die Abfälle sind nach Wert- und Reststoffen zu trennen. 3. Das gesamte Schulgebäude und Schulgelände ist eine rauchfreie Zone (auch auf dem Parkplatz). Rauchen ist nur außerhalb des Schulgeländes erlaubt (exterritoriale Bereiche). Eingeschlossen sind hier auch alle technischen und nikotinfreien Produkte, wie elektronische Zigaretten und E-Shishas. 4. Halten Sie bitte die Toiletten sauber. Die dort befindlichen Hygienetüten sind zu benützen. Die Papierhandtücher sind ausschließlich zum Abtrocknen der Hände bestimmt. 5. Sturzhelme und Motorradüberkleidung müssen in den Garderobenräumen vor Unterrichtsbeginn abgelegt werden. 6. Das Holen von Getränken während des Unterrichtes bzw. während des Stundenwechsels ist ebenso wie die Mitnahme von offenen Getränken in die Klassenzimmer und sonstigen Fachräume nicht gestattet. Die weiteren Regelungen bezüglich des Trinkens während des Unterrichts trifft die jeweilige Lehrkraft. 7. Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. 8. Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen (insbesondere Waffen aller Art) ist untersagt. 9. Ebenso ist es nicht gestattet, Computerspiele, Walkman, MP3-, CD- und Mini-CD-Player etc. zu nutzen. 10. Mobiltelefone dürfen innerhalb des Schulgebäudes und -geländes nur in ausgeschaltetem Zustand in Taschen mitgeführt werden. Ein Gebrauch während der Unterrichts- und Pausenzeiten ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung wird das Mobiltelefon abgenommen. 11. Für alle auf das Schulgelände mitgebrachten Dinge, Wertgegenstände und Bargeld sind die Schüler/- innen selbst verantwortlich. Eine Versicherung durch den Sachaufwandsträger ist hier nicht möglich. II. Schulorganisation 1. Befolgen Sie die Anweisungen der Lehrkräfte und des Hausmeisters. 2. Kommen Sie rechtzeitig zur Schule. Der Unterricht muss pünktlich begonnen werden. 3. Vor Unterrichtsbeginn, während der Pausen und in der Mittagszeit dürfen sich Schülerinnen und Schüler nur in der Pausenhalle oder im Schulhof aufhalten. 4. Der Schulhof auf der Westseite dient als Rettungs- und Versorgungsweg sowie als Zu- und Abgang. Während der Pausen dürfen sich hier keine Schülerinnen und Schüler aufhalten; dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die in den mobilen Klassenräumen unterrichtet werden. 5. Es dürfen nur die vorhandenen Fahrrad-, Moped- und Autoabstellplätze benutzt werden. Fahrräder, Mopeds und Motorräder sind gegen Diebstahl zu sichern. Eine Versicherung für Fahrzeuge aller Art besteht von Seiten der Schule nicht. Fahrzeuge von Schülerinnen und Schülern, die auf Parkplätzen abgestellt werden, die für die Schulverwaltung und für das Lehrerkollegium reserviert sind oder außerhalb der Parkplätze im Schulgelände geparkt werden, müssen abgeschleppt werden. Die Schüler tragen die Abschleppkosten. 6. Die gekennzeichneten Fluchttüren im Haus dürfen nur bei Gefahr benutzt werden. 7. Während der Pausen und in der Mittagszeit ist der Aufenthalt in den Klassen- und Fachräumen nicht gestattet. 8. Begeben Sie sich 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn in Ihre Unterrichtsräume, z. B. 08:10 oder 13:25 Uhr (Gongzeichen!), die um diese Zeit von den Lehrkräften aufgeschlossen werden. 9. Erscheint eine Lehrkraft nicht rechtzeitig zum Unterricht, hat der Klassensprecher nach 10 Minuten das Sekretariat / die Schulleitung zu verständigen.

2 10. Bei Unterrichtsschluss sind alle Unterrichtsräume von Abfällen zu säubern und im ordentlichen Zustand zu verlassen. Die Stühle sind an den Tischen einzuhängen bzw. auf die Tische zu stellen, die Fenster sind zu schließen und die Räume sind von den Lehrkräften abzuschließen. 11. Das Verlassen der Klassenzimmer während des Unterrichts ist nur mit Genehmigung der betreffenden Lehrkraft möglich. 12. Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Schulleitung oder einer beauftragten Lehrkraft. 13. Das Betreten der Balkone ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. 14. Erleidet ein(e) Schüler(in) auf dem Weg von oder zur Schule einen Unfall, verletzt er/sie sich im Unterricht, bei einer Schulveranstaltung oder auf dem Schulgelände, so hat er/sie dies unverzüglich der Klassenleitung und dem Sekretariat mitzuteilen. III. Schulbesuch 1. Berufsschule/Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege 1.1. Ist eine Schülerin/ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer fernmündlich oder bei Berufsschülern über folgenden Link oder bei Berufsfachschülern über zu verständigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist innerhalb einer Woche nachzureichen. Falls eine Verhinderung nicht angezeigt wird, ist spätestens nach drei Kalendertagen eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Verspätet eingegangene Entschuldigungen werden nicht als ausreichend anerkannt Bei einer Erkrankung von mehr als einem Tag und nach dem zweiten eintägigen Versäumnis im laufenden Schuljahr sind ärztliche Atteste vorzulegen Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung begründete Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses des Staatl. Gesundheitsamtes verlangen Schülerinnen/Schüler der Berufsfachschulen können in dringenden Ausnahmefällen nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter oder den Ständigen Vertreter beurlaubt werden Versäumt eine Schülerin/ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe, eine Stegreifaufgabe oder einen praktischen Leistungsnachweis oder verweigert sie/er eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt. Ausreichend ist eine Entschuldigung bei einer Schulaufgabe nur dann, wenn sie durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. 2. Zusätzlich für Berufsschule Bleiben Berufsschulpflichtige unentschuldigt dem Unterricht fern, werden Erziehungsberechtigte und Ausbildungsbetriebe schriftlich über das Versäumnis unterrichtet. Ferner wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Auch werden schuldhaft versäumte Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet. 3. Zusätzlich für Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege 3.1. Ein Versäumnis an Tagen mit angesagten Leistungsnachweisen ist von Schülern immer an diesem Tag morgens fernmündlich oder über den Link zu melden Bleiben Schulpflichtige der Berufsfachschulen unentschuldigt dem Unterricht fern, werden Erziehungsberechtigte über das Versäumnis unterrichtet. Schuldhaft versäumte Leistungsnachweise werden mit Note 6 bewertet Bei mangelhaftem Schulbesuch können Schülerinnen/Schüler der Berufsfachschulen durch Lehrerratsbeschluss entlassen werden.

3 4. Sportunterricht Um die Verletzungsgefahr im Sportunterricht zu minimieren, gelten folgende Vereinbarungen: Die Schülerinnen und Schüler tragen geeignete Sportbekleidung und Sportschuhe. Die Sporthalle/der Bewegungsraum darf nur mit sauberen Sportschuhen betreten werden. Gegenstände, die eine Unfall- bzw. verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden können, sind ausnahmslos vor Unterrichtsbeginn abzulegen bzw. abzukleben (z.b. Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercing etc.) Auf die besondere Verletzungsgefahr beim Tragen von nicht schulsportgerechten Brillen wird ausdrücklich hingewiesen. Lange, offene Haare werden von einem Haarband zusammengehalten. Die Sportgeräte werden nur mit Erlaubnis der Sportlehrer/innen benutzt. Während des Übungsbetriebes halten sich keine Schülerinnen und Schüler im Geräteraum auf. Die Spielregeln sind konsequent einzuhalten. Während des Sportunterrichts gilt ein Ess-, Kaugummi- und Bonbonverbot. Sportbefreiungen/ -entschuldigungen sind schriftlich formuliert und zu Unterrichtsbeginn von den Schülerinnen und den Schülern persönlich beim Sportlehrer/in abzugeben. Längerfristige Befreiungen vom Sportunterricht müssen mit ärztlichem Attest belegt werden (Genauer Beginn und Ende der Befreiung müssen ersichtlich sein!) Neuburg a. d. Donau, den 16. September 2014 Füßl, Oberstudiendirektor Schulleiter

4 Information für Eltern gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib- Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

5 Information für Eltern gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Fortsetzung Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter, sofern wir dazu in der Lage sind.

6 Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen für Schülerinnen und Schüler A. Allgemeines Die EDV-Einrichtung der Schule und das Internet können als Lehr- und Lernmittel genutzt werden. Dadurch ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, pädagogisch wertvolle Informationen abzurufen. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler Zugriff auf Inhalte erlangen, die ihnen nicht zur Verfügung stehen sollten. Weiterhin ermöglicht das Internet den Schülerinnen und Schülern, eigene Inhalte weltweit zu verbreiten. Das Staatliche Berufliche Schulzentrum Neuburg a. d. Donau gibt sich deshalb für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen mit Internetzugang die folgende Nutzungsordnung. Diese gilt für die Nutzung von Computern und des Internets durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit sowie außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken. Auf eine rechnergestützte Schulverwaltung findet die Nutzungsordnung keine Anwendung. Teil B der Nutzungsordnung gilt für jede Computer- und Internetnutzung, Teil C ergänzt Teil B in Bezug auf die Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken. B. Regeln für jede Nutzung 1. Schutz der Geräte Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den vorhandenen Instruktionen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der aufsichtführenden Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hängt die deliktische Verantwortlichkeit von der für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ab ( 823 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Elektronische Geräte sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet; deshalb sind während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten. 2. Anmeldung an den Computern Der Anmeldevorgang an den Computern der BS, BFS oder FAKS kann sich an den einzelnen Schulen unterscheiden. Am Schulzentrum ist die Nutzung der Computer und des Internets ohne individuelle Authentifizierung möglich. Zur Nutzung bestimmter Dienste (z. B. Lernplattform) ist eine Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort erforderlich. Nach Beendigung der Nutzung haben sich die Schülerin oder der Schüler am PC bzw. beim benutzten Dienst abzumelden. Für Handlungen im Rahmen der schulischen Internetnutzung sind die jeweiligen Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Gegebenenfalls vergebene Passwörter müssen vertraulich behandelt werden. Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten. Wer vermutet, dass sein Passwort anderen Personen bekannt geworden ist, ist verpflichtet, dieses zu ändern. 3. Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerks sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Anordnung des Systembetreuers durchgeführt werden. Externe Datenspeicher dürfen nur mit Zustimmung des Systembetreuers, einer Lehrkraft oder aufsichtführenden Person am Computer angeschlossen werden. Externe Hardware (wie z. B. ein Notebook) darf nur mit Zustimmung des Systembetreuers angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden großer Dateien (etwa Filme) aus dem Internet ist untersagt. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen. 4. Verbotene Nutzungen Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Verboten ist beispielsweise auch die Nutzung von Online-Tauschbörsen und Online-Spielen.

7 5. Protokollierung des Datenverkehrs Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten bis zum Abschluss der Prüfungen und Nachforschungen in diesem Zusammenhang zu speichern. Die Schulleiterin/Der Schulleiter oder von ihr/ihm beauftragte Personen werden von ihren Einsichtsrechten nur stichprobenartig oder im Einzelfall in Fällen des Verdachts von Missbrauch Gebrauch machen. 6. Nutzung von Informationen aus dem Internet Die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets ist nur im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken zulässig. Die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. Als schulisch ist ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Systembetreuer zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden. Beim Herunterladen wie bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten. 7. Verbreiten von Informationen im Internet Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwandt oder über das Internet verbreitet werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten dürfen auf den Internetseiten der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres deren Einwilligung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung kann widerrufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden. Die Schülerinnen und Schüler werden auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Verbreitung persönlicher Daten im Internet einhergehen. Weiterhin wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang der Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Daten hingewirkt. C. Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken 1. Nutzungsberechtigung Außerhalb des Unterrichts kann in der Nutzungsordnung im Rahmen der pädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt werden. Die Entscheidung hierüber und auch, welche Dienste genutzt werden können, trifft die Schule unter Beteiligung der schulischen Gremien. Wenn ein solches Nutzungsrecht geschaffen wird, sind alle Nutzer über die einschlägigen Bestimmungen der Nutzungsordnung zu unterrichten. Die Schülerinnen und Schüler sowie im Falle der Minderjährigkeit ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift (hierzu Erklärung Anlage), dass sie diese Ordnung anerkennen. 2. Aufsichtspersonen Die Schule hat eine weisungsberechtigte Aufsicht sicherzustellen, die im Aufsichtsplan einzutragen ist. Dazu können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern eingesetzt werden. Charakterlich und körperlich geeignete Schülerinnen und Schüler können als Ergänzung bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Einsatz von Eltern, sonstigen Dritten sowie Schülerinnen und Schülern bei der Beaufsichtigung die Schulleitung und die beteiligten Lehrkräfte nicht von ihrer Letztverantwortung für die Beaufsichtigung befreit. Folglich muss die Tätigkeit der genannten Hilfskräfte in geeigneter Weise überwacht werden.

8 D. Zuständigkeiten 1. Verantwortlichkeit der Schulleitung Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, eine Nutzungsordnung entsprechend dem in der jeweiligen Schulordnung vorgesehenen Verfahren aufzustellen. Sie hat die Systembetreuer, die Webmaster, die Lehrkräfte wie auch aufsichtführende Personen über die Geltung der Nutzungsordnung zu informieren. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass die Nutzungsordnung in den Räumen der Schule, in denen eine Nutzung des Internets möglich ist, angebracht wird. Folgerichtig ist die Nutzungsordnung auch an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule üblicherweise erfolgen, anzubringen. Die Schulleitung hat die Einhaltung der Nutzungsordnung stichprobenartig zu überprüfen. Die Schulleitung ist ferner dafür verantwortlich, dass bei einer Nutzung des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken eine ausreichende Aufsicht sichergestellt ist. Sie hat diesbezügliche organisatorische Maßnahmen zu treffen. Des Weiteren ist die Schulleitung dafür verantwortlich, über den Einsatz technischer Vorkehrungen zu entscheiden. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schulhomepage. 2. Verantwortlichkeit des Systembetreuers Der Systembetreuer hat in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und dem Sachaufwandsträger über die Gestaltung und Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur zu entscheiden und regelt dazu die Details und überprüft die Umsetzung: Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur (Zugang mit oder ohne individuelle Authentifizierung, klassenbezogener Zugang, platzbezogener Zugang), Nutzung persönlicher mobiler Endgeräte und Datenspeicher (beispielsweise USB-Sticks) im Schulnetz, Technische Vorkehrungen zur Absicherung des Internetzugangs (wie etwa Firewallregeln, Webfilter, Protokollierung). 3. Verantwortlichkeit der Webmaster Die Webmaster haben in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und gegebenenfalls weiteren Vertretern der Schulgemeinschaft über die Gestaltung und den Inhalt des schulischen Webauftritts zu entscheiden. Sie regeln dazu die Details und überprüfen die Umsetzung. Zu ihren Aufgaben gehören: Auswahl eines geeigneten Webhosters in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger, Vergabe von Berechtigungen zur Veröffentlichung auf der schulischen Homepage, Überprüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der Veröffentlichung persönlicher Daten und Fotos, Regelmäßige Überprüfung der Inhalte der schulischen Webseiten. 4. Verantwortlichkeit der Lehrkräfte Die Lehrkräfte sind für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken verantwortlich. 5. Verantwortlichkeit der aufsichtführenden Personen Die aufsichtführenden Personen haben auf die Einhaltung der Nutzungsordnungen durch die Schülerinnen und Schüler hinzuwirken. 6. Verantwortlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer Die Schülerinnen und Schüler haben das Internet verantwortungsbewusst zu nutzen. Sie dürfen bei der Nutzung der EDV- Einrichtung und des Internets nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sie haben die Regelungen der Nutzungsordnung einzuhalten. E. Schlussvorschriften Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird. Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können strafrechtlich sowie zivilrechtlich belangt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

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