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1 Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 9. Juli 2010 (Fundstelle: geändert durch: Dreizehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 26. Januar 2017 (Fundstelle: Zwölfte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2016 (Fundstelle: Elfte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 7. April 2016 (Fundstelle: Zehnte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 14. August 201 (Fundstelle:

2 2 Neunte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2014 (Fundstelle: Achte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2014 (Fundstelle: Siebente Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 14. August 2013 (Fundstelle: Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 20. September 2012 (Fundstelle: Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. März 2012 (Fundstelle: Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2011 (Fundstelle: Sammelsatzung zur Abschaffung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung in Bachelorstudiengängen vom 31. Mai 2011 (Fundstelle Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2011 (Fundstelle: Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2010 (Fundstelle:

3 Inhaltsverzeichnis 3 29 Geltungsbereich Prüfungsausschuss Studiendauer Ziele des Studiums Struktur des Studiengangs Module... 3 Prüfungen Bachelorarbeit Zusatzstudium In-Kraft-Treten... 1 Abkürzungsverzeichnis P = Pflicht S = Seminar SWS = Semesterwochenstunde/n V = Vorlesung V/Ü = Vorlesung/Übung WP = Wahlpflicht...

4 4 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Otto-Friedrich- Universität Bamberg folgende Studien- und Fachprüfungsordnung: 29 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studien- und Fachprüfungsordnung enthält Regelungen für den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services und für das studienbegleitende Zusatzstudium Mathematisch-Naturwissenschaftliche Erziehung (MNE) an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg. (2) 1 Die Studien- und Fachprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Humanwissenschaften und für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfungsordnung (APO) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. 2 Im Zweifel hat die APO Vorrang. 30 Prüfungsausschuss (1) 1 Dem Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik gehören drei Mitglieder an, die vom Fakultätsrat der Fakultät Humanwissenschaften gewählt werden. 2 Zu den Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte, hauptamtlich beschäftigte Mitglieder der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gewählt werden, wobei die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses Professorinnen und Professoren sein müssen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. 4 Wiederwahl ist möglich. (2) 1 Aus seiner Mitte wählt der Prüfungsausschuss eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters beträgt drei Jahre. 3 Wiederwahl 31 Studiendauer Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.

5 32 Ziele des Studiums 1 Der Bachelor-Studiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik vermittelt Basiswissen im Hinblick auf ein Lehramt an beruflichen Schulen/Fachrichtung Sozialpädagogik. 2 Die Schwerpunkte des Studiengangs sind die Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen und methodischen Grundlagen für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik, das Studium eines Unterrichtsfachs (nicht vertieft) sowie die Vermittlung von Grundwissen im Bereich Erziehungswissenschaft/Berufspädagogik. 3 Der Studiengang führt zur Auseinandersetzung mit diesen Wissensbereichen und befähigt zur Reflexion und Anwendung auf berufliche Fragestellungen. 33 Struktur des Studiengangs (1) Das Studium Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (2) 1 Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Education (B.Ed.) verliehen. 2 Für den Erwerb des Bachelorgrades sind Module durch die jeweils zum Bestehen des Moduls vorausgesetzten Modulprüfungen bzw. im Umfang von 210 ECTS-Leistungspunkten nachzuweisen. (3) Die Gesamtpunktzahl (210 ECTS-Punkte) ergibt sich durch das Studium der Beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens 88 1) ECTS-Punkten, des Unterrichtsfachs ECTS-Punkte, der EWS/Berufspädagogik 38 ECTS-Punkte sowie durch die Bachelorarbeit (aus dem Bereich der Beruflichen Fachrichtung) 12 ECTS-Punkte. (4) 1 Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik sind zwei Praktika abzuleisten. 2 Im Fach EWS/Berufspädagogik ist ein pädagogisch-didaktisches Praktikum ( ECTS-Punkte) an einer beruflichen Schule/Bildungseinrichtung im Umfang von mindestens 10 Unterrichtsstunden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zu absolvieren. 3 Das Praktikum wird durch eine Lehrveranstaltung im Bereich Schulpädagogik vorbereitet und ist durch eine Bestätigung der Einrichtung nachzuweisen. 4 Ferner ist ein reflektierender Praktikumsbericht zu erstellen. Im Unterrichtsfach ist ein fachdidaktisches Praktikum ( ECTS-Punkte) im Umfang von mindestens 0 Unterrichtsstunden an einer beruflichen Schule zu absolvieren, das durch eine Lehrveranstaltung vorbereitet bzw. begleitet wird. 34 Module Für ein erfolgreiches Studium der Beruflichen Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik im Bachelorstudium müssen die nachfolgend genannten Module erfolgreich abgeschlossen werden:

6 6 a) Die Berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik (mindestens 88 ECTS-Punkte, bei Wahl des Unterrichtsfachs Sozialkunde 89 ECTS-Punkte) umfasst die Module: Modulbezeichnung Lehrform SWS Modulprüfung Grundlagen sozialpädagogischen Handelns I V 4 Schriftliche Prüfung 8 Grundlagen sozialpädagogischen Handelns II S 4 Referat (unbenotet); schriftliche Hausarbeit 7 Elementar- und Familienpädagogik I V 4 Schriftliche Prüfung ; kann ersetzt werden durch zwei schriftliche Prüfungen (Klausuren) 8 Im Falle des Nichtbestehens ist die Modulprüfung bzw. die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung Elementar- und Familienpädagogik II S 4 Referat (unbenotet); schriftliche Hausarbeit 7 1) Bei Wahl des Unterrichtsfaches Sozialkunde (mit 71 ECTS-Punkten) sind in der Beruflichen Fachrichtung 89 ECTS-Punkte zu erwerben.

7 7 Förderpädagogik I V 2 Schriftliche Prüfung Förderpädagogik II S 4 Schriftliche Hausarbeit Modulbezeichnung Lehrform SWS Modulprüfung/ Grundlagen der Psychologie I V, Ü, S 8 Schriftliche Prüfung 10 Grundlagen der Psychologie II V, Ü, S 6 Schriftliche Prüfung 8 Allgemeine Soziologie I und II Sozialstruktur im internationalen Vergleich I und II V 4 Schriftliche Prüfung V 4 Schriftliche Prüfung 10 10

8 8 Zu wählen ist entweder das Modul Allgemeine Soziologie I und II (10 ECTS-Punkte) oder das Modul Sozialstruktur im internationalen Vergleich I und II (10 ECTS-Punkte). Wird Sozialkunde als Unterrichtsfach gewählt, so ist das Modul nachzuweisen, das nicht bereits im Unterrichtsfach absolviert wird. Recht V, Ü 8 2 schriftliche Prüfungen (Klausuren) 12 Im Falle des Nichtbestehens ist die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung Die Note jeder schriftlichen Modulteilprüfung geht mit 0 Prozent in die Modulnote ein. Statistik/Forschungsmethodik V, Ü 6 Schriftliche Prüfung 8 9 Studierende mit Unterrichtsfach Sozialkunde (71 ECTS-Punkte) erwerben durch eine umfangreichere schriftliche Prüfungsleistung im Modul Statistik/Forschungsmethodik insgesamt 9 ECTS-Punkte für dieses Modul. In diesem Fall beträgt die zu erreichende Gesamtpunktzahl für die Berufliche Fachrichtung 89 ECTS-Punkte. b) 1 Als Unterrichtsfach (71 72 ECTS-Punkte) im Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik ist Biologie, Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde sowie Sport wählbar. 2 Die jeweils zu absolvierenden Module ergeben sich aus den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in der geltenden Fassung. 3 Im Einzelnen handelt es sich um die 11 Abs. 1 und 2 (Deutsch), 12 Abs. 1 und 2 (Englisch), 18 Abs. 1 und 2 (Kunst), 20 Abs. 1 und 2 (Musik), 21 Abs. 2 (Evangelische Religionslehre), 22 Abs. 1 und 2 (Katholische Religionslehre) sowie 24 Abs. 1 (Sozialkunde). 4 Für die an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu studierenden Unterrichtsfächer Biologie, Mathematik und Sport finden die Bestimmungen der für das jeweilige Fach geltenden Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Anwendung.

9 Anstelle des jeweiligen Wahlpflichtmoduls Theorie-/Praxismodul ist im gewählten Unterrichtsfach folgendes Modul zu absolvieren: 9 Fachdidaktisches Praktikum S, Ü; 2 Portfolio oder Referat im Unterrichtsfach Prakt. oder Praktikumsbericht. Das Modul ist unbenotet. 6 Im Unterrichtsfach Musik sind abweichend von 20 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg folgende Module zu absolvieren: Modulbezeichnung Lehrform SWS Zulassungsvoraussetzungen Modulprüfung/ Künstlerische 2 Ü abgeschlossenes Pflichtmo- Praktische Praxis Vertie- dul Künstlerische Praxis Prüfung; fung (Variante Grundlagen kann nach II) Wahl des oder der Studierenden ersetzt werden durch zwei praktische Prüfungen Begleitpraxis (B) (Variante II) 2 Ü keine Praktische Prüfung Ensemble- Ü 14 Zulassungsvoraussetzung Praktische 9 musizieren und Ensembleleitung zur Modulprüfung: regelmäßige Teilnahme an Chor, Prüfung (B) (Variante II) Orchester, Kammerorchester, Bigband, Combo oder Kleingruppen mit wechselnden Besetzungen sowie an den Lehrveranstaltungen

10 10 Musikalische Analyse Grundlagen (Variante II) Ensembleleitung I und II 2 S/Ü 4 keine Schriftliche Prüfung Pop-/Rockmusik S, Ü, 6 Zulassungsvoraussetzung Referat; und ihre Ver- S/Ü zur Modulprüfung: regel- praktische mittlung (Vari- mäßige Teilnahme an der Prüfung ante II) Lehrveranstaltung Didaktik und Praxis der Pop- /Rockmusik Ausgewählte 3 S 6 Zulassungsvoraussetzung 3 Referate 6 Vermittlungsbe- zur Modulprüfung: regel- mit schrift- reiche (Variante mäßige Teilnahme an den licher II) belegten Lehrveranstaltun- Hausarbeit gen 7 Dabei erfolgt die Notenberechnung nach folgender Gewichtung (Teiler 80): Module Künstlerische Praxis Vertiefung (Variante II) Begleitpraxis (B) (Variante II) Ensemblemusizieren und Ensembleleitung (B) Gewichtung 18fach 9fach 9fach (Variante II) Musiktheorie Grundlagen Musikgeschichte Grundlagen Musikalische Analyse Grundlagen (Variante II) Musiktheorie/Musikwissenschaft Vertiefung (B) Ausgewählte Vermittlungsbereiche (Variante II) Pop-/Rockmusik und ihre Vermittlung (Variante II) Fortgeschrittene musikpädagogische und musikdidaktische Fachkompetenz 4fach 6fach 9fach fach fach 3fach 12fach 8 Beim Modul Künstlerische Praxis Vertiefung besteht die Möglichkeit zur Substitution der praktischen Modulprüfung durch zwei praktische.

11 11 9 Im Unterrichtsfach Englisch ist im Lehrbereich Fachdidaktik abweichend von 12 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg anstelle der Pflichtmodule Theorie-/Praxismodul A Englischdidaktik GS MS Did-MS RS GY (2 ECTS-Punkte) und Vertiefungsmodul Englischdidaktik GS MS Did-MS RS (6 ECTS-Punkte) folgendes Modul verpflichtend nachzuweisen: Vertiefungsmodul Englischdidaktik S 4 3 : - Schriftliche Prüfung oder Hausarbeit oder Referat; - Schriftliche Prüfung oder Hausarbeit oder Referat; - mündliche Prüfung 8 10 Im Unterrichtsfach Deutsch ist abweichend von 11 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgendes Modul zu absolvieren: Examensmodul Sprachwissenschaft S 2 Schriftliche Hausarbeit 6 11 Im Unterrichtsfach Kunst ist abweichend von 18 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg anstelle des Pflichtmoduls Technisches Zeichnen (8 ECTS-Punkte) folgendes Modul verpflichtend nachzuweisen: Vertiefung Berufliche Schulen S 8 Portfolio 8

12 12 Modulbezeichnung Wahlpflichtbereichsmodul I Berufliche Schulen Wahlpflichtbereichsmodul II Berufliche Schulen Wahlpflichtbereichsmodul III Berufliche Schulen 12 Im Unterrichtsfach Sozialkunde sind das Modul Allgemeine Soziologie I und II und das Modul Sozialstruktur im internationalen Vergleich I und II abweichend von 24 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Wahlpflichtmodule. 13 Zu wählen ist das Modul, das nicht bereits in der Beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik absolviert wird. 14 Darüber hinaus sind nachfolgende Module verpflichtend nachzuweisen: Lehrform SWS Modulprüfung/ V, S, Ü 2 Schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung oder Referat oder Referat mit schriftlicher Hausarbeit oder schriftliche Hausarbeit V, S, Ü 2 Schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung oder Referat oder Referat mit schriftlicher Hausarbeit oder schriftliche Hausarbeit V, S, Ü 2 Schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung oder Referat oder Referat mit schriftlicher Hausarbeit oder schriftliche Hausarbeit c) Der Bereich EWS/Berufspädagogik (38 ECTS-Punkte) umfasst die Module Allgemeine Pädagogik V, S 6 Schriftliche Prüfung 8

13 13 Schulpädagogik A 2 V 4 Schriftliche Prüfung Arbeits- und Berufskunde I V 2 Schriftliche Prüfung oder Hausarbeit Arbeits- und Berufskunde IIa 2 V 2 Schriftliche Prüfung oder Hausarbeit Arbeits- und Berufskunde IIb 4 S 2 Schriftliche Prüfung oder Hausarbeit Pädagogisch-didaktisches Praktikum S, Prak. 2 Portfolio (unbenotet) 2 Zu wählen ist entweder das Modul Arbeits- und Berufskunde IIa ( ECTS-Punkte) oder das Modul Arbeits- und Berufskunde IIb ( ECTS-Punkte).

14 14 Basismodul Psychologie (EWS) V, S 4 Schriftliche Prüfung 3 Prüfungen (1) Die Bachelorprüfung wird durch studienbegleitende Modulprüfungen bzw. erbracht. (2) Alle schriftlichen Haus- und Abschlussarbeiten sind mit einer unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass sie selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. (3) Die Notengewichtung ergibt sich aus 17 Abs. 3 APO. 36 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 ECTS-Punkten ist eine im Bereich der Beruflichen Fachrichtung anzufertigende, eigenständig verfasste Abhandlung, die erkennen lässt, dass die oder der Studierende über grundlegende Kenntnisse des studierten Fachs verfügt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden in begrenzter Zeit auf konkrete Aufgabenstellungen anzuwenden. (2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit wird unter der Voraussetzung erteilt, dass mindestens 10 ECTS-Punkte erworben worden sind. (3) Die Zulassung ist unter Vorlage der in Abs. 2 genannten Nachweise im Prüfungsamt so zu beantragen, dass das Studium innerhalb der Frist nach 3 Abs. 3 APO abgeschlossen werden kann. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt drei Monate. () 1 Die Bachelorarbeit wird von der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der das Thema gestellt und die Betreuung übernommen hat, schriftlich beurteilt. 2 Wird die Arbeit von zwei Prüfenden bewertet und kommen diese zu einer unterschiedlichen Bewertung, wird das arithmetische Mittel gebildet. 37 Zusatzstudium (1) 1 Das Angebot des Zusatzstudiums Mathematisch-Naturwissenschaftliche Erziehung richtet sich ausschließlich an Studierende des Studiengangs Bachelor of Education Be-

15 1 rufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. 2 Ziel des Zusatzstudiums ist es, die mathematischen und naturwissenschaftlichen sowie didaktischen Grundlagen, die für das Unterrichten des Faches MNE an berufsbildenden Schulen notwendig sind, zu vermitteln und zu vertiefen. (2) Das Zusatzstudium kann nur im Sommersemester begonnen werden. 2 Die Regelstudienzeit des Zusatzstudiums beträgt zwei Fachsemester. (3) Im Rahmen des Zusatzstudiums sind Module im Umfang von 10 ECTS-Punkten zu erbringen: Modulbezeichnung P/WP Modulprüfung ECTS- Punkte MNE Grundlagen P Klausur MNE Mathematik WP Schriftliche Hausarbeit MNE Naturwissenschaften WP Schriftliche Hausarbeit (4) Das Zusatzstudium ist bestanden, sofern die Module gem. Absatz 3 erfolgreich absolviert wurden. 38 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 10. Februar 2010 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 9. Juli Bamberg, 9. Juli 2010 Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 9. Juli 2010 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 9. Juli 2010.

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