STADT HOCKENHEIM. Richtlinien für die Förderung von Vereinen INHALTSVERZEICHNIS. A Allgemeines 1
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- Steffen Böhm
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1 STADT HOCKENHEIM Richtlinien für die Förderung von Vereinen INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeines 1 I. Grundlagen der Vereinsförderung 1 II. Grundsätzliches 1 III. Voraussetzungen für die Förderung 1 IV. Förderungsfähigkeit 2 B Überlassung von städtischen Vereinsräumen, Sportstätten und ihren Einrichtungen 2 C Finanzielle Förderung der Sportvereine 2 I. Grundzuschuss 2 II. Jugendarbeit 3 III. Sportstättenbau 3 IV. Zuschuss zur Unterhaltung und Pflege vereinseigener Sportstätten 3 V. Beschaffung aufwendiger Sportgeräte 5 VI. Teilnahme an Meisterschaften 5 D Finanzielle Förderung der kulturtragenden Vereine 5 I. Grundzuschuss 5 II. Zuschuss für Chor-/Ensemblearbeit 6 III. Zuschuss an sonstige kulturtragende Vereine 6 IV. Jugendarbeit 6 V. Zuschüsse für Konzerte 6 VI. Beschaffung von Instrumenten 7 VII. Beschaffung von Uniformen 7 E Bezuschussung der sonstigen Vereine 7 F Gewährung von Ehrenpreisen und Ehrengaben 7 G H Durchführung nationaler, internationaler oder sonstiger überregionaler Veranstaltungen 7 Zuschuss zu den Kosten für die Anmietung der Stadthalle durch örtliche Vereine und Schulen 8 I Auszahlung der Zuschüsse 8 J Ausnahmen 9 K Inkrafttreten 9
2 1 RICHTLINIEN FÜR DIE FÖRDERUNG VON VEREINEN DER STADT HOCKENHEIM A Allgemeines I. Grundlagen der Vereinsförderung Ein aktives und vitales Vereinsleben prägt in besonderem Maße das sportliche, kulturelle und gesellschaftliche Geschehen innerhalb eines Gemeinwesens. Dieses wird vor allem von Frauen und Männern mit viel Idealismus und ehrenamtlichem Engagement getragen. Dabei erfüllen unsere Vereine viele Aufgaben, die im öffentlichen Interesse sind, deren Wahrnehmung aber die öffentliche Hand selbst überfordern würde. Aufgabe der Stadt muss es daher sein, gemeinsam mit den Vereinen die notwendigen Grundlagen für eine fruchtbare Vereinsarbeit zu schaffen und dabei insbesondere das ehrenamtliche Engagement ideell und materiell zu fördern. Die kommunale Unterstützung der Vereine war und ist als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen. Die finanzielle Förderung verlangt daher auch von den Vereinen, dass sie selbst Engagement entfalten und sich bereitwillig den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft stellen. II. Grundsätzliches 1. Die Stadt Hockenheim fördert ihre Vereine und sonstigen Organisationen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 2. Für die Förderung durch jährliche Zuwendungen, Sonderzuwendungen oder Investitionszuschüsse gelten diese Richtlinien. Diese haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Die Vereine sollen dadurch in die Lage versetzt werden, über längere Zeiträume hinweg zu disponieren und die Zuschüsse zweckentsprechend einzusetzen. 3. Jede Förderung durch die Stadt setzt voraus, dass die Mitglieder der Vereine oder sonstiger Organisationen durch angemessene Eigenaufwendungen zur finanziellen Leistungskraft beitragen. III. Voraussetzungen für die Förderung 1. Förderungsbeiträge nach diesen Richtlinien erhalten nur eingetragene Vereine, die a) Mitglied eines überregionalen Verbandes sind (z.b. Badischer Sportbund, Badischer Sängerbund etc.) b) auf Wunsch der Stadt Hockenheim bei Veranstaltungen kostenlos mitwirken oder c) sonst im öffentlichen Interesse tätig sind. 2. Von der Vereinsförderung ausgeschlossen sind Fördervereine und Vereine, die nach anderen Grundsätzen von der Stadt mittelbar oder unmittelbar gefördert werden. 3. Neu gegründete Vereine, welche die gleiche sportliche oder kulturelle Ausrichtung verfolgen wie bereits bestehende Vereine, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 2 IV. Förderungsfähigkeit 1. Förderungsfähig sind: a) Größe und Bedeutung des Vereins b) Jugendarbeit c) Sportstättenbau d) Unterhaltung und Pflege von Sportstätten e) Beschaffung aufwendiger Sportgeräte und Instrumente f) Teilnahme an Meisterschaften g) Durchführung von Konzertveranstaltungen h) Gewährung von Ehrenpreisen und Ehrengaben i) Durchführung nationaler, internationaler oder sonstiger überregionaler Veranstaltungen. 2. Der Zuschuss ist jeweils zweckgebunden. Der Zuschussempfänger hat über die Verwendung des Zuschusses einen Nachweis zu führen. Die Stadt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu überprüfen. Grundsätzlich werden Investitionszuschüsse nur dann gewährt, wenn feststeht, dass a) die Gesamtfinanzierung gesichert ist b) die Eigenleistung des Antragstellers in angemessenem Verhältnis zur Gesamtsumme oder zu der beantragten Beihilfe steht, c) der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat, d) ein Bedürfnis nach öffentlicher Förderung besteht. 3. Die Zuschussanträge müssen vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Auftragsvergabe für die Beschaffung von Sport- und sonstigen Geräten, Instrumenten und Uniformen vorliegen. B Überlassung von städtischen Vereinsräumen, Sportstätten und ihren Einrichtungen 1. Städtische Vereinsräume werden in ihren Einrichtungen und Möglichkeiten allen förderungsfähigen Vereinen zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung werden die jeweils festgesetzten Mietpreise erhoben. 2. Städtische Sportanlagen werden mit ihren Einrichtungen allen örtlichen Sportvereinen, die dem Badischen Sportbund, dem Deutschen Sportbund oder einer gleichzustellenden Organisation angehören, nach den jeweils geltenden Mietpreisen überlassen. 3. Werden städtische Grundstücke für vereinseigene Sporteinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist hierfür eine angemessene Pachtsumme zu entrichten. 4. Der Gemeinderat kann je nach Haushaltslage beschließen, dass die nach Ziff. 1 bis 3 angefallenen Beträge als zusätzliche Sportförderungsmittel an die Vereine gewährt werden. Diese Aufwendungen sind dann im Haushaltsplan durchzubuchen. C Finanzielle Förderung der Sportvereine I. Grundzuschuss Jeder anerkannte Sportverein erhält nach seiner Größe und Bedeutung einen Grundzuschuss zwischen 80,00 und 1.900,00 Euro.
4 3 II. Jugendarbeit 1. Zur Förderung der Talentsuche und zur Bildung von Leistungs- und Neigungsgruppen erhält jeder sporttreibende Verein für jedes Mitglied unter 18 Jahren eine Beihilfe. Die Beihilfe soll den Vereinen u.a. die nebenberufliche Beschäftigung von Sport- sowie Übungsleitern ermöglichen und damit insbesondere der Förderung der Jugendarbeit dienen. 2. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederbestandsmeldung des laufenden Jahres an den überregionalen Verband sowie eine namentliche Liste der Jugendlichen mit Geburtsdatum. 3. Die Höhe der Beihilfe beträgt jährlich 7,00 Euro pro anerkannten Jugendlichen. III. Sportstättenbau 1. Die Stadt bewilligt den Sportvereinen Zuschüsse zum Bau von vereinseigenen Sportstätte, soweit entsprechende Anlagen von der Stadt nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden können. Bezuschusst werden nur Maßnahmen, die der aktiven Sportausübung dienen. Ausgeschlossen von der Bezuschussung sind z.b. der Bau von Clubräumen und deren Einrichtungen sowie Wohnungen. Für Sportstätten, die vorwiegend gewerblichen oder berufssportlichen Zwecken dienen, werden keine Zuschüsse gewährt. 2. Voraussetzung für die Bewilligung eines Zuschusses ist ein schriftlicher Antrag vor Baubeginn. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen (z.b. Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan etc.) beizufügen. Nachbewilligungen für bereits abgeschlossene oder vor Zuschussbewilligung begonnene Maßnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 3. Vor Beginn der Baumaßnahme muss die Finanzierung gesichert sein. Besonders sind sämtliche Zuschussmöglichkeiten anderer Stellen auszuschöpfen. 4. Der Antragsteller muss sich verpflichten, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis nach Abrechnung der geförderten Maßnahmen vorzulegen, wobei Zuschüsse Dritter (Bund, Land, Badischer Sportbund, Fachverbände), Spenden und Darlehen anzugeben sind. 5. Die Zuschüsse werden bemessen: a) nach Maßgabe des vom Regierungspräsidium oder des Badischen Sportbundes festgestellten zuschussfähigen Aufwandes. b) Erfolgt keine Bezuschussung durch das Land, den Kreis oder den Verband, wird der zuschussfähige Bauaufwand durch das Stadtbauamt unter sinngemäßer Anwendung der Zuschussrichtlinien des Landes Baden-Württemberg ermittelt. 6. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 % des zuschussfähigen Aufwandes betragen. Für Sportanlagen, die weitervermietet werden (z.b. Tennisanlagen, Kegelbahnen, Skihütten etc.) beträgt der Zuschuss maximal 25 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten. Der Antragsteller hat eine angemessene Eigenleistung zu tragen. Die Höhe des Zuschussantrags wird jeweils im Einzelfall durch den Gemeinderat bzw. den Hauptausschuss festgesetzt. IV. Zuschuss zur Unterhaltung und Pflege vereinseigener Sportstätten 1. Die Stadt gewährt den Sportvereinen für die Unterhaltung vereinseigener Sportstätten auf Antrag eine Beihilfe. Voraussetzung hier für ist, dass
5 4 a) die Stadt entsprechende Sportstätten nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen kann. Bei der Errichtung von vereinseigenen Sportstätten sind nur solche Anlageteile beihilfefähig, die zur Ausübung des Sports notwendig sind; b) die Sportanlagen, die im Eigentum oder im Besitz des Vereins sind oder der Verein einen langfristigen Pachtvertrag hat; c) die Sportstätten im Gemeinde- oder Stadtgebiet liegen und die Mehrheit der Mitglieder Einwohner der Stadt Hockenheim sind; d) der Verein gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung der Finanzverwaltung ist und dem Amateursport dient; e) die Sportstätten im Aufbau, Größe und Einrichtung den Wettkampfbedingungen des jeweiligen Fachverbandes entspricht; f) sich die Sportstätte in einem gepflegten Zustand befindet und so beschaffen ist, dass man auf ihr ohne Unfallgefahr Sport treiben kann; g) der Verein im Bedarfsfall seine Sportstätte der schulischen Leibeserziehung unentgeltlich zur Verfügung stellt; h) Teile der Sportanlage ganzjährig und der Rest mindestens 6 Monate im Kalenderjahr für Sportzwecke intensiv genutzt werden. 2. Ausgeschlossen von Zuschüssen sind Sportvereine, die a) die Bedingungen unter Ziff. 1 nicht erfüllen oder b) aus der Weitervermietung ihrer Anlagen erhebliche Einnahmen erzielen (z.b. Vermietung von Tennisanlagen, Kegelbahnen, eines Sportplatzes an Betriebssportgemeinschaften und für berufssportliche Veranstaltungen) oder c) auf den Anlagen ausschließlich Berufssport betreiben oder d) ihre Sportanlagen von ihrem Betrieb, ihrer Firma bzw. einem Unternehmen zur Verfügung gestellt bekommen oder gepachtet werden. 3. Die Stadt gewährt diese Zuschüsse auf Antrag in folgender Höhe: a) Außensportanlagen: für den m² nutzbare Sportfläche Euro bei Rasenplätzen 0,50 bei Rasenplätzen die für Verbandsspiele der Fußballvereine verwendet werden, 0,65 bei Hartplätzen, Aschenbahnen, Tennisplätzen und Schießanlagen 0,30 b) Unterhaltung von Flutlichtanlagen der Fußballvereine pauschal jährlich 3.100,00 c) Umkleide-, Dusch-, Wasch- und Sanitärräume je m² Nutzungsfläche 10,60 d) Turnhallen, Gymnastikräume und Sporthallen je m² nutzbarer Fläche für die aktive Sportausübung 10,60
6 5 4. Mit der Zahlung der Unterhaltungsbeihilfe sind gleichzeitig alle Mietkosten bei Anmietung durch die Stadt abgegolten. 5. Die Prüfung der zuschussfähigen Kosten obliegt dem Fachbereich Soziales, Bildung, Kultur & Sport im Benehmen mit anderen Stellen. V. Beschaffung aufwendiger Sportgeräte 1. Die Stadt kann zur Anschaffung von Sportgeräten, die der aktiven Sportausübung dienen oder geeignet sind, den Breitensport zu aktivieren, auf Antrag einen Zuschuss bis 20 % der zuschussfähigen Kosten gewähren, wenn die Anschaffungskosten im Einzelfall mehr als 500,00 Euro betragen. 2. Anschaffungen unter diesem Wert sowie Ballmaterial, Sportkleidung etc. sind durch die laufenden Förderungsmittel abgegolten. 3. Bei der Förderung ist davon auszugehen, dass Sporthallen und plätze mit der üblichen Grundausstattung von Sportgeräten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes bzw. der Sportfachverbände versehen sind und somit nicht aus diesen Mitteln gefördert werden müssen. VI. Teilnahme an Meisterschaften 1. Die Stadt kann ansässigen Sportvereinen, die Mitglieder zur aktiven Teilnahme überregionaler Meisterschaften entsenden, folgende Zuschüsse gewähren: Einzel- Mannsportler schaften Badische Meisterschaften 20,00 65,00 Süddeutsche Meisterschaften 25,00 85,00 Deutsche Meisterschaften 35,00 125,00 Europa- u. Weltmeisterschaften 80,00 Olympische Spiele 105,00 Für je angefange 10 aktive Wettkämpfer, wird außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter in gleicher Höhe wie für den aktiven Teilnehmer gewährt. 2. Als offizielle Meisterschaften gelten nur Wettkämpfe, die vom zuständigen Fachverband des Deutschen Sportbundes oder einer gleichzustellenden Organisation anerkannt, ausgeschrieben oder vergeben werden. 3. Bei der Teilnahme an Meisterschaften muss sich der Teilnehmer in Ausscheidungskämpfen seines Fachverbandes für diese Wettkämpfe qualifiziert haben. D Finanzielle Förderung der kulturtragenden Vereine I. Grundzuschuss Die kulturtragenden Vereine erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft. Deshalb erhalten die nachstehend aufgeführten Vereine zur Erfüllung ihrer heutigen Aufgabenstellung und zur Abdeckung der allgemeinen Kosten einen Grundbetrag von 950,00 Euro.
7 6 Die förderungsfähigen Vereine sind: Akkordeon-Orchester Arbeitergesangverein Fanfarenzug der Rennstadt HSV-Musikzug Blaue Husaren MGV Liedertafel MGS Sängerbund Liederkranz MGV Eintracht II. Zuschuss für die Chor/Ensemblearbeit Die Gesang- und Musikvereine wirken als musikalische Botschafter unserer Stadt über das örtliche Leben hinaus. Diese Aufgabenstellung sowie das hohe Leistungsniveau bewirken auch höhere Ausgaben, die durch einen Zuschuss bis zu 670,00 Euro pro Erwachsenenchor-/ensemble je nach Bedeutung und Stärke unterstützt wird. Darüber hinaus erhält die Stadtkapelle aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung einen pauschalen Zuschuss. III. Zuschuss an sonstige kulturtragende Vereine Über die Bezuschussung sonstiger kulturtragender Vereine entscheidet der Gemeinderat/Hauptausschuss auf Antrag jeweils im Einzelfall. IV. Jugendarbeit Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist auch eine aktive Jugendarbeit, die die Grundlage für jede weitere kulturelle Arbeit bildet. 1. Zur Förderung der Jugendarbeit erhalten daher die unter Ziff. I und III genannten Vereine für jedes Mitglied unter 18 Jahren eine Beihilfe. Die Beihilfe soll den Vereinen die nebenberufliche Beschäftigung von Musiklehrern ermöglichen. 2. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederbestandsmeldung an den Dachverband sowie eine namentliche Liste der Jugendlichen mit Geburtsdatum. 3. Die Höhe der Beihilfe beträgt jährlich 7,00 Euro pro anerkannten Jugendlichen. V. Zuschüsse für Konzerte 1. Für örtliche Konzerte kann die Stadt jeweils auf schriftlichen Antrag einen Zuschuss gewähren. 2. Der Antrag ist frühzeitig vor der Durchführung der Konzertveranstaltung zu stellen. 3. Dem Zuschussantrag ist eine voraussichtliche Kostenzusammenstellung sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. 4. Die Entscheidung über die Zuschusshöhe trifft jeweils der Gemeinderat bzw. der Hauptausschuss im Einzelfall. 5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage eines prüfungsfähigen Verwendungsnachweises, wobei Zuschüsse Dritter, Spenden und die Einnahmen aus Eintrittsgeldern anzugeben sind.
8 7 VI. Beschaffung von Instrumenten 1. Die Stadt kann zu Anschaffung von Instrumenten, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Vereine zu erhöhen, auf Antrag einen Zuschuss bis zu 20 % der zuschussfähigen Kosten gewähren, wenn die Anschaffungskosten im Einzelfall mehr als 500,00 Euro betragen. 2. Der Verein muss bestätigen, dass die Instrumente im Eigentum des Vereins bleiben und eine Weiterveräußerung ausgeschlossen ist. 3. Anschaffungen unter dem angegebenen Wert sowie Notenmaterial und Reparaturen sind durch die laufenden Förderungsmittel abgegolten. VII. Beschaffung von Uniformen 1. Die Stadt kann zur Anschaffung von aufwendigen Uniformen, die geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild des Vereins zu verbessern, auf Antrag einen Zuschuss bis zu 20 % der zuschussfähigen Kosten gewähren, wenn die Anschaffungskosten im Einzelfall mehr als 500,00 betragen. 2. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet jeweils der Gemeinderat bzw. der Hauptausschuss im Einzelfall. E Bezuschussung der sonstigen Vereine 1. Die Förderung der sonstigen Vereine der Stadt Hockenheim, die nicht in den Bereich Kultur oder Sport eingeordnet werden können, wird nicht durch Richtlinien geregelt; über eine solche Förderung entscheidet der Gemeinderat bzw. der Hauptausschuss jeweils im Einzelfall. 2. Den Anträgen kann dann stattgegeben werden, wenn der zugrundeliegende Zuschussantrag mit öffentlichem Interesse verbunden ist. F Gewährung von Ehrenpreisen und Ehrengaben 1. Bedeutende Veranstaltungen, bei denen von Seiten des Veranstalters eine Vertretung der Stadt gewünscht wird, sind rechtzeitig bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. 2. Bei Jubiläen örtlicher Vereine nimmt die Stadt nur aus Anlass des 25., 50., 75. und 100- jährigen Bestehens oder bei besonderen Anlässen offiziell Kenntnis. Die Stadtverwaltung ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Jubiläumsgaben werden nur zu den klassischen Jubiläen überreicht. Die Höhe des Zuschusses beträgt in diesen Fällen 15 Euro pro Jubiläumsjahr. 3. Anträge und Wünsche von Vereinen auf Gewährung von Ehrengeschenken und Ehrenpreisen sind der Stadtverwaltung rechtzeitig zuzuleiten. G Durchführung nationaler und internationaler oder sonstiger überregionaler Veranstaltungen 1. Für bedeutende nationale und internationale oder sonstige überregionale Sportveranstaltungen werden auf Antrag Ausfallgarantien und Zuschüsse gewährt. Anträge sind unter Beifügung einer Finanzierungsübersicht mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung zu stellen. 2. Voraussetzung für eine Ausfallgarantie ist eine Selbstbeteiligung des Veranstalters mit mindestens 25 % am Fehlbetrag der Veranstaltung.
9 8 3. Die Stadt Hockenheim hat das Recht, die Kassenführung des Veranstalters jederzeit zu überprüfen. Die städtischen Mittel werden erst nach Prüfung der Unterlagen durch die Stadtkämmerei ausbezahlt. 4. Anstelle einer Ausfallgarantie kann auch ein verlorener Zuschuss bis höchstens 260,00 Euro im Voraus bewilligt werden. 5. Die Entscheidung fällt der Gemeinderat bzw. der Hauptausschuss jeweils im Einzelfall. H Zuschuss zu den Kosten für die Anmietung der Stadthalle durch örtliche Vereine und Schulen I. Voraussetzungen für die Förderung 1. Jeder eingetragene, gemeinnützige Verein mit Sitz in Hockenheim kann bei der Durchführung einer geselligen oder kulturellen Veranstaltung in der Stadthalle auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Sonstige, nicht gewerbliche Organisationen (z.b. Schulen, Kindergärten, Kirchengemeinden etc.) sind den Vereinen gleichgestellt. Kein Zuschuss wird den Kreis-, Landes- und Bundesverbänden von Vereinen gewährt werden, auch wenn bei der Veranstaltung ein örtlicher Verein für die Organisation verantwortlich ist. 2. Ausgeschlossen von der Förderung sind Veranstaltungen, die mit den Grundwerten des Grundgesetzes nicht vereinbar sind oder das Programm oder die voraussichtliche Zusammensetzung der Teilnehmer einen unfriedlichen Verlauf oder Sachbeschädigung am Gebäude und der Einrichtung erwarten lassen. Keine Förderung wird gewährt, wenn nach der Größe des Vereins, dem Programm oder dem Ergebnis einer vergleichbaren früheren Veranstaltung keine Belegung von mindestens 50 % der Platzkapazität in der Stadthalle zu erwarten ist. II. Art der Förderung Bei der Durchführung einer kulturellen Veranstaltung gewährt die Stadt 40 % Zuschuss auf die Grundmiete, sowie 50 % auf die Zusatzmiete und die einzelnen Module (Modul Bestuhlung, Modul Licht, Modul Ton, Modul Zusatztechnik lt. Liste, Modul Personal bis 6 Std., Modul Zusatzpersonal s. Anlage). Feuersicherheitswachen sind von der Bezuschussung ausgenommen. Der gewährte Zuschuss der Stadt ist zweckgebunden. III. Antragsverfahren Die Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag ausbezahlt. Die Anträge müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung gestellt werden. Diese Regelungen gelten auch für Veranstaltungen der Hockenheimer Schulen sowie für die Volkshochschule bzw. Sing- und Musikschule, sofern die Stadt nicht die Gesamtkosten übernimmt. Der von den Schülern des Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasiums veranstaltete Abi-Ball ist dem ebenfalls gleichzusetzen. I Auszahlung der Zuschüsse 1. Die Auszahlung der laufenden Zuwendungen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Anträge müssen bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Jahres bei der Stadtverwaltung eingegangen sein.
10 Die Grundzuschüsse werden ohne besonderen Antrag ausbezahlt Bei nachgewiesenem Missbrauch der Förderungsmittel kann ein Ausschluss des Vereins von der Gewährung der Zuschussmittel erfolgen. Der Ausschluss kann auf Dauer oder auf Zeit durch den Gemeinderat ausgesprochen werden und sich auf die gesamten Richtlinien oder auf Teile davon beziehen. J Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Richtlinien durch den Ausschuss Soziales, Jugend, Kultur und Sport zugelassen werden. K Inkrafttreten 1. Diese Richtlinien treten zum in Kraft. 2. Die Richtlinien vom werden gleichzeitig aufgehoben. 3. Die bis zum beschlossenen Änderungen sind in dieser Fassung eingearbeitet. Hockenheim, den Dieter Gummer Oberbürgermeister
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