Richtlinien zur Förderung des Sports in der Landeshauptstadt Wiesbaden
|
|
- Alwin Burgstaller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien zur Förderung des Sports in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Stand: 01. Januar 2009) 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (nicht ausgedruckt) 2. FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE 2.1 Förderungsvoraussetzungen Eine Förderung durch die Landeshauptstadt Wiesbaden wird nur dann gewährt, wenn der Antragsteller - dem Landessportbund Hessen (LSB) angehört oder durch die Freizeit- und Sportkommission als förderungswürdig anerkannt ist, - seinen Vereinssitz und seine Sportanlagen im Stadtkreis Wiesbaden hat. Vereine, die ihre Sporteinrichtungen außerhalb des Stadtgebietes haben, können gefördert werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder Wiesbadener Einwohner sind. - den jährlichen Bestandserhebungsbogen des Landessportbundes ausgefüllt zurücksendet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzen die Sportvereine selbst fest. Bei der Berechnung einer Beihilfe zu Vereinsmaßnahmen wird jedoch im Sinne der Gleichbehandlung aller Sportvereine davon ausgegangen, dass die jeweils betroffenen Vereine angemessene Mitgliedsbeiträge im Sinne der Ausführungen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erheben. Eine Förderung durch die Landeshauptstadt Wiesbaden muss schriftlich beantragt werden. Die Ausführungsrichtlinien zu einzelnen Förderungszwecken bestimmen, welche Unterlagen zur Antragstellung einzureichen sind. Für die Antragstellung sind die für die Gewährung der entsprechenden Landesbeihilfe erforderlichen Antragsformulare zu verwenden. Die Anträge sind an das Sportamt zu richten. 2.2 Höhe der Förderung
2 Die jeweiligen Ausführungsrichtlinien zu einzelnen Förderungszwecken bestimmen, bis zu welchen Beträgen oder Prozentsätzen Zuschüsse oder Beihilfen gewährt werden. Eine Förderung ist nur insoweit möglich, wie ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Stehen keine ausreichenden Haushaltsmittel für die Förderung aller eingegangenen Anträge zur Verfügung, so ist bei gleicher Dringlichkeit anteilig zu kürzen. 2.3 Antragsfristen Anträge zur - Förderung des Sportstättenbaus müssen bis zum eines jeden Jahres zum kommenden Haushalt angemeldet werden, - Förderung aller anderen Sportzwecke müssen bis zu den im Einzelnen genannten Terminen gestellt werden. 2.4 Bewilligung und Auszahlung Zu einem Antrag auf Förderung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Im Falle der Bewilligung richtet sich die Auszahlung nach den Ausführungsrichtlinien einzelner Förderungszwecke, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Auszahlung von Beihilfen gilt im Einzelnen folgender Modus: - bei Zuschüssen bis zu wird der Gesamtbetrag in einer Summe ausgezahlt, - bei Investitionsbeihilfen über sind eine erste Anlaufrate von 30 %, der Rest möglichst in zwei Raten von je 35 % auszuzahlen. Soweit es sich um Sportstättenbaumaßnahmen handelt, ist zu jedem Zahlungstermin ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen, der vom jeweils zuständigen technischen Amt der Landeshauptstadt Wiesbaden zu prüfen ist. 2.5 Verwendungsnachweis Über die Verwendung der Förderungsbeihilfen der Landeshauptstadt Wiesbaden hat der Empfänger einen Nachweis zu erbringen. Soweit in den Ausführungsrichtlinien zu einzelnen Förderungszwecken nichts anderes bestimmt ist, ist der Nachweis spätestens zwei Monate nach Auszahlung der Beihilfe zu erbringen. Für den Verwendungsnachweis gelten ebenso nur die entsprechenden Vordrucke des Landes. 2
3 2.6 Widerruf der Bewilligung Eine bereits bewilligte Förderungsmaßnahme kann widerrufen werden und der Förderungsempfänger aufgefordert werden, eine bereits gewährte Beihilfe unverzüglich zurückzuzahlen, wenn unzutreffende Angaben gemacht wurden, der Förderungsempfänger eine Beihilfe nicht zweckentsprechend genutzt oder unwirtschaftlich verwendet hat. Das gleiche gilt auch, wenn der Beihilfeempfänger den entsprechenden Förderungsrichtlinien in schwerwiegendem Maße zuwidergehandelt hat. 3. FÖRDERUNGSZWECKE UND AUSFÜHRUNGSRICHTLINIEN 3.1 Förderungszwecke nach diesen Grundsätzen sind: - der Sportstättenbau - Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen - die Förderung sportlicher Jugendarbeit - die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern - Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung für die Landeshauptstadt Wiesbaden - der Besuch von Paten- und Partnerstädten - Vereinsjubiläen - langlebige Sportgeräte (zur Zeit ausgesetzt) - Teilnahme an Meisterschaften (zur Zeit ausgesetzt) - Energiekostenzuschüsse - Zuschüsse zu Trainingsbeleuchtungskosten - Übernahme von Mietkosten - Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen Von einer Förderung ausgenommen bleiben: Golfsportvereine. 3.2 AUSFÜHRUNGSRICHTLINIEN ZU DEN EINZELNEN FÖRDERUNGSZWECKEN 3
4 3.2.1 Sportstättenbau Die Landeshauptstadt Wiesbaden erkennt die Notwendigkeit an, dass auf der Basis des Sportstättenentwicklungsplanes die für die Sportausübung erforderlichen Sportstätten durch die Landeshauptstadt Wiesbaden herzustellen sind, soweit sie nicht als vereinseigene Sportanlagen zu bauen sind. Nach diesen Förderungsrichtlinien sind Sportstätten förderungswürdig, soweit es sich um Neu-, Ersatz-, Erweiterungs-, Aus- oder Umbauten sowie die Ausstattung von Sportstätten handelt. Zu diesen Sportstätten zählen: - Ungedeckte Sportanlagen (z. B. Sportplätze, Schwimmbäder, Wassersportanlagen), - Gedeckte Sportanlagen (z. B. Hallenbäder, Gymnastik-, Turn- oder Sporthallen). Die Förderungsbeihilfe richtet sich ausschließlich nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln. Anträge auf Gewährung eines Investitionszuschusses sind bis zum des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres zu stellen. Über die Gewährung von Förderungsbeihilfen entscheidet nach Anhörung der Freizeit- und Sportkommission der Ausschuss für Freizeit und Sport. Auch für die Anmeldung nach den städtischen Sportförderungs-Richtlinien ist der Vordruck des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport nach den Richtlinien für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen (IFR) zu verwenden. Eine Erläuterung und eine Lagebezeichnung des zu fördernden Vorhabens sind der Freizeit- und Sportkommission zur Beratung vorzulegen. Eine Stellungnahme der Bauberatungsstelle der Hessischen Landesregierung ist möglichst vor einer endgültigen Entscheidung der städtischen Gremien einzuholen. Grundsätzliche Förderungsvoraussetzungen für den Bau vereinseigener Baumaßnahmen sind, dass 4
5 - eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes, - eine positive Stellungnahme des Landessportbundes Hessen, Sportkreis 38 Wiesbaden, - bei Schießsportanlagen eine positive Stellungnahme des Schießsportsachverständigen vorgelegt werden. Die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden bewilligte Beihilfe ist mit dem Formblatt -IFR 3- des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport abzurufen. Für die Verwendung einer Förderungsbeihilfe durch die Landeshauptstadt Wiesbaden muss 6 Monate nach Fertigstellung einer Sportstättenmaßnahme ein entsprechender Schlussverwendungsnachweis eingereicht werden. Der Schlussverwendungsnachweis ist entsprechend den Investitionsförderungsrichtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport durch das zuständige technische Amt der Landeshauptstadt Wiesbaden bzw. durch das Staatsbauamt entsprechend zu prüfen Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen Für die Unterhaltung und Pflege vereinseigener Sportstätten wird eine laufende Beihilfe gewährt. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass - die Sportanlage Eigentum eines Vereins ist oder ein langfristiger Pachtvertrag (mindestens 5 Jahre) vorliegt, - die Sportstätte in Aufbau, Größe und Einrichtung den Wettkampfbestimmungen des Fachverbandes entspricht oder der Erholung durch sportliche Betätigung und dem Freizeitsport dient, - die Sportanlage im Wiesbadener Gebiet liegt und die Mehrheit der Mitglieder Wiesbadener Einwohner sind. Vereine, die ihre Sporteinrichtungen außerhalb des Stadtgebietes haben, erhalten einen Zuschuss, wenn die Mehrheit der Mitglieder Wiesbadener Einwohner sind. Beihilfen werden ab jährlich für nachstehend aufgeführte Sportanlagen in folgender Höhe gezahlt: 5
6 1. Außensportanlagen (Sportplätze) für den qm der zu unterhaltenden Fläche 0, Rasenfußballplätze 1,25 2. Turn- und Sporthallen, Umkleidehäuser etc. je qm sportlich nutzbarer Fläche (einschl. Geräte-, Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie Toiletten) 3,75 3. Sportkegelbahnen, soweit sie nicht gewerblich genutzt werden, für den qm sportlich nutzbarer Fläche einschließlich Umkleide- und Duschräume und Toiletten 3,75 4. Einrichtungen der Wassersportvereine a) Bootslagerhallen einschl. Umkleide-, Dusch- und Geräteräume für den qm 3,75 b) Außensportanlagen für den qm der zu unterhaltenden Fläche 0,85 5. Schießsportanlagen a) überdachte Schießhallen einschließlich Umkleide-, Dusch- und Geräteräume und Toiletten für den qm 3,75 b) offene Schießanlagen für den qm der zu unterhaltenden Fläche 0,55 6. Reitsportanlagen a) pro qm sportlich nutzbarer Außenfläche 0,40 b) pro qm Hallenfläche 1,85 7. Angelsportanlagen a) pro qm Wasserfläche sowie die Grünflächen 0,06 b) pro qm Hallenfläche 3,75 8. Flugsportanlagen a) pro qm sportlich nutzbarer Außenfläche 0,01 b) pro qm Hallenfläche 3,75 Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen wird nicht gefordert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Vereine, die laufende Unterhaltungszuschüsse bekommen, grundsätzlich keine besonderen Zuschüsse mehr für Unterhaltungsmaßnahmen erhalten können. 6
7 3.2.3 Förderung sportlicher Jugendarbeit Die Landeshauptstadt Wiesbaden fördert die sportliche Jugendarbeit der Turnund Sportvereine. Hierzu wird auf der Basis der Bestandserhebungsbögen eine Jugendbeihilfe gewährt. Die Jugendbeihilfe für die Turn- und Sportvereine beträgt pro jugendliches Mitglied unter 18 Jahre 11. Die Jugendbeihilfe wird nur für einen Verein mit anerkannter Jugendarbeit gezahlt. Voraussetzung ist, dass eine Jugendabteilung aus mindestens 12 Jugendlichen besteht und ein verantwortlicher Jugendleiter vorhanden ist. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern Nach diesen Richtlinien werden - in Anlehnung an die Bestimmungen des Landessportbundes - gefördert: a) die Inhaber von gültigen Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Verbände, sofern die Ausbildung nach DSB-Richtlinien erfolgte, b) staatlich geprüfte Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, c) Sportstudenten, die bereits 6 Semester Sport absolviert haben, sowie Lehrer mit entsprechender Ausbildung. Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern. Als zuschussfähig werden bis zu 252 Stunden je nebenberuflichem Übungsleiter im Jahr anerkannt. Der städtische Zuschuss je anerkannte und durchgeführte Übungsstunde beträgt derzeit 0,45. Für die Beschäftigung von hauptberuflichen Übungsleitern wird jeweils ein städtischer Zuschuss bis zu jährlich gewährt. Grundlage für die Berechnung der nach vorstehenden Kriterien zu zahlenden städtischen Zuschüsse sind die Bewilligungsbescheide bzw. Festsetzungen des Landessportbundes Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung für die Landeshauptstadt Wiesbaden 7
8 Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit besonderer Bedeutung können - feste Beihilfen gewährt, - Ausfallgarantien für etwa entstehende Fehlbeträge übernommen, - Ehrenpreise oder Ehrengaben der Landeshauptstadt Wiesbaden bereitgestellt werden. Voraussetzung für eine Zuschussgewährung ist, dass rechtzeitig vor der Veranstaltung ein entsprechender Antrag beim Sportamt vorliegt. Über die Höhe der Zuwendung wird kein Regelsatz festgelegt. Sie wird entsprechend der Bedeutung der Veranstaltung gewährt. Über die Gewährung von Beihilfen oder Ausfallgarantien entscheiden im Rahmen nachstehender Befugnisse: - bei Beträgen bis zu 250 der Sportamtsleiter, - bei Beträgen bis zu der Sportdezernent. Feste Beihilfen sind dem Veranstalter grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Als Verwendungsnachweis gilt eine Bestätigung des Vereins, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Soweit die Stadt durch übernommene Ausfallgarantien in Anspruch genommen wird, ist die städtische Beihilfe erst nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen endgültig festzusetzen und auszuzahlen Besuch von Paten- und Partnerstädten Die Landeshauptstadt Wiesbaden misst dem Sportverkehr mit den Wiesbadener Paten- und Partnerstädten eine besondere Bedeutung bei. Förderungsfähig sind die Begegnungen vorwiegend der sportlichen Jugend, wenn sie auf Einladung eines in den Paten- oder Partnerstädten ansässigen Sportvereins oder einer sonstigen Organisation erfolgt und wenn ihre Dauer mindestens 4 Tage beträgt. Gefördert werden sollen vorwiegend Gruppen, die aus mindestens 6 und höchstens 30 Teilnehmern bestehen. Das Alter der Gruppenteilnehmer sollte möglichst zwischen 10 und 35 Jahren liegen. 8
9 Beihilfen werden nur für das preisgünstigste Verkehrsmittel gewährt, das die direkteste und kürzeste Verbindung zwischen Wiesbaden und der jeweiligen Partnerstadt herstellt. Zu den Fahrtkosten wird eine Beihilfe in Höhe von 25 bis 50 % zur Verfügung gestellt. Für je angefangene 10 aktive Teilnehmer kann außerdem für einen Betreuer eine Beihilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Förderung eines Sportverkehrs mit einer Paten- oder Partnerstadt ist bis spätestens eines jeden Jahres an das Sportamt schriftlich zu richten. Sollten mehr Anträge auf Förderung eingehen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird in Zusammenarbeit mit der Freizeit- und Sportkommission über die Höhe der Förderung entschieden. Die geförderte Gruppe hat einen Verwendungsnachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis ist eine von den Teilnehmern eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste mit Angabe der Geburtsdaten und der Anschrift Vereinsjubiläen Bei Vereinsjubiläen werden in Anerkennung langjähriger sportlicher Arbeit folgende Zuschüsse gezahlt: 25. Gründungsfest Gründungsfest Gründungsfest Gründungsfest Gründungsfest Gründungsfest 900 Die für Vereinsjubiläen gewährten Zuschüsse sind nur für sportliche Zwecke bestimmt; ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert. Über Abweichungen von vorstehender Regelung entscheidet der Sportdezernent Langlebige Sportgeräte Die Förderung ist zur Zeit ausgesetzt Teilnahme an Meisterschaften 9
10 Die Förderung ist zur Zeit ausgesetzt Energiekostenzuschüsse Vereine, die ganzjährig eigene Turn- und Sporthallen nutzen, erhalten zusätzlich zu den Unterhaltungszuschüssen (3.2.2 Ziffer 2) jährliche Energiekostenzuschüsse. Bemessungsgrundlage für die zu pauschalierenden Zuschüsse sind die sportlich nutzbaren Hallenflächen (ohne sonstige Nebenräume), die von I (bis 200 qm) bis VII (bis qm) nach Größenordnungen zu staffeln sind. Über die zu berücksichtigenden Turn- und Sporthallen sowie die Festsetzung der jeweiligen Zuschussbeträge entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und nach Anhörung der Freizeit- und Sportkommission der Ausschuss für Freizeit und Sport Zuschüsse zu Trainingsbeleuchtungskosten Fußballvereine, die durch Kosten für die Inanspruchnahme von Trainingsbeleuchtungsanlagen für ihren Übungsbetrieb belastet werden, erhalten einen jährlichen Zuschuss. Bemessungsgrundlage für diesen Zuschuss sind die beim Hessischen Fußballverband (Fußballkreis Wiesbaden) zum jeweiligen Stichtag (31.07.) gemeldeten aktiven Mannschaften (nur 1. und 2. Mannschaft) sowie die B- und A-Jugend- Mannschaften. Der für diesen Förderungszweck zur Verfügung stehende Haushaltsansatz ist - in Abstimmung mit dem Kreisfußball-Ausschuss - einheitlich für alle zuschussfähigen Mannschaften festzusetzen Übernahme von Mietkosten Vereine, die für ihren regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb Mieten für die Nutzung von nichtstädtischen Sportanlagen entrichten müssen, können hierfür Zuschüsse erhalten. Die Freizeit- und Sportkommission legt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fest, für welche Sportvereine bzw. Sportarten Mietkosten bezuschusst werden und welche Zuschüsse im Einzelnen gewährt werden Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen 10
11 Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Sportvereinen wird ein Arbeitskreis gebildet, dem je ein Vertreter des Magistrates und des Sportkreises sowie Vertreter des Schulamtes, des Staatlichen Schulamtes sowie des Sportamtes angehören. Dieser Arbeitskreis kann - in Abstimmung mit der Freizeit- und Sportkommission - im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel einzelne Maßnahmen gezielt fördern. Über die sachgerechte Verwendung der eingesetzten Haushaltsmittel ist jährlich der Freizeit- und Sportkommission zu berichten und der notwendige Verwendungsnachweis zu führen. 11
R I C H T L I N I E N. der Gemeinde Waldbronn für die Förderung von Maßnahmen der Jugendpflege
R I C H T L I N I E N der Gemeinde Waldbronn für die Förderung von Maßnahmen der Jugendpflege Richtlinien vom 17.03.1978, zuletzt geändert am 16.02.2000. In Kraft getreten am 01.03.2000. A. Kriterien für
Richtlinien für die Förderung der Vereine und Institutionen in Oberursel (Taunus)
Richtlinien für die Förderung der Vereine und Institutionen in Oberursel (Taunus) 104.1 1. Präambel 1.1 Der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) hat gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
506 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an öffentliche und private Träger vom 24. Juni 2002 Der Landkreis Südwestpfalz gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
der Stadt Sankt Augustin für die Förderung des Vereinswesens außerhalb des Sportbereiches
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin für die Förderung des Vereinswesens außerhalb des Sportbereiches Beschlossen: 07.07.1976 Bekannt gemacht: in Kraft getreten: 01.01.1977 Geändert durch Ratsbeschluss
Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap
Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Sport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br.
Sport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br. 20.2 vom 15. März 2005 in der Fassung vom 4. März 2008, vom 12. November 2013 und vom 15. Dezember 2015 1 Allgemeines (1) In Anerkennung der Bedeutung
Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln auf dem Gebiet des Sports im Ilm-Kreis
Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln auf dem Gebiet des Sports im Ilm-Kreis I. Allgemeine Fördergrundsätze Zuwendungszweck Neben der gebührenfreien Bereitstellung der kreiseigenen Sportanlagen sowie
Richtlinien zur Förderung kulturell tätiger Vereine und Vereinigungen der Heimat- und Brauchtumspflege in der Gemeinde Maisach
Gemeinde Maisach Az. 134-1 In Einsicht der besonderen Notwendigkeit zur Förderung des Kulturlebens und der Heimat- und Brauchtumspflege in der Gemeinde Maisach und in dem Bemühen, den auf diesen Gebieten
Gemeinde Glattbach. A) Jährliche Zuschüsse. 1. Grundsätze der Förderung
Gemeinde Glattbach Richtlinien der Gemeinde Glattbach zur Förderung von Sport, Kultur, Partnerschaft, Jugend, Familie, Sozialem und Senioren -Förderrichtliniengültig ab 01.01.2010, i.d.f. vom 07.05.2013
Richtlinie des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Sportförderung
Richtlinie des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Sportförderung Geschäftsstelle des KSB Potsdam-Mittelmark e.v.,,, Tel.: 0 33 82/70 10 46 1 1. Ziel der Förderung 1.1. Der ist bereit, alle in ihm ansässigen
Sportförderrichtlinien 52.10
Richtlinien zur Förderung des Sports in der Gemeinde Ostbevern 1. Präambel 1.1 Die Gemeinde Ostbevern erkennt in der Förderung des Sports einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Großdubrau (Vereinsfördersatzung)
Gemeinde Großdubrau Ernst-Thälmann-Straße 9 02694 Großdubrau Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Großdubrau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat
Richtlinien zur Vergabe von Zuwendungen des Bezirks Oberbayern (ZwRichtlBez) zuletzt geändert mit Beschluss des Bezirkstages vom
Auszug aus den Richtlinien zur Vergabe von Zuwendungen des Bezirks Oberbayern (ZwRichtlBez) zuletzt geändert mit Beschluss des Bezirkstages vom 24.07.2014 für den Bereich Sport 1. Allgemeines I. Grundsätze
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports (in der Fassung vom )
Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports (in der Fassung vom 12.09.1988) Vorwort: Der Rhein-Sieg-Kreis fördert die Bestrebungen der sporttreibenden
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
2.3 Eine Förderung laufender oder bereits abgeschlossener Maßnahmen sowie bereits getätigter Anschaffungen kommt nicht in Betracht.
Richtlinien der Stadt Hattingen über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit freier Träger sowie von Familienerholungsmaßnahmen der Wohlfahrtsverbände in der Fassung vom 16.12.2010
Sportförderrichtlinie. der Stadt Fulda
Sportförderrichtlinie der Stadt Fulda Fassung vom 19.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Grundgedanken... 2 2. Allgemeine Grundsätze... 3 3. Bereitstellung städtischer Sportanlagen... 4 4. Finanzielle Förderung
Vereinsförderung der Gemeinde Bischofsheim. Förderungsantrag 2016
Vereinsförderung der Gemeinde Bischofsheim 1 Förderungsantrag 2016 Name des Vereins, Verbandes, Organisation (Anschrift der/des Vorsitzenden) Name: Straße: Wohnort: E-Mail-Adresse: Internet: Telefon: Fax:
Richtlinien über die Sportförderung in der Stadt Sprockhövel vom 12.05.1977 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 13.12.2002
Richtlinien über die Sportförderung in der Stadt Sprockhövel vom 12.05.1977 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 13.12.2002 1. Förderungsgrundsätze Der Vereins- und Breitensport wird durch Gewährung
Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Europäische Union Europäischer Sozialfonds Ziel 2 Merkblatt zum Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Ziel 2
Richtlinien zur Förderung des Sportes in der Stadt Büren
Richtlinien zur Förderung des Sportes in der Stadt Büren Seite 1. Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen 1 2. Benutzung städtischer Sportstätten 2.1 Sportplätze 2 2.2 Sport- Turn- und Gymnastikhallen
Neue Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kassel. Informationsveranstaltung 23. September 2015
Neue Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kassel Informationsveranstaltung 23. September 2015 1 Sportförderung der Stadt Kassel Das Sportamt der Stadt Kassel versteht sich als Ansprechpartner der Vereine,
Richtlinien zur. Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen. für. Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen
Richtlinien zur Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen für Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen Herausgeber: Stadt Konstanz Sportamt Benediktinerplatz 7 78459 Konstanz Tel. 0 75 31 / 900-363 Fax
Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015
Seite 1 Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015 I. Allgemeines Gruppenfreizeiten fördern die Entwicklung
Richtlinien der Stadt Albstadt zur Förderung soziale und sonstiger Gruppierungen in der Fassung vom
Richtlinien der Stadt Albstadt zur Förderung soziale und sonstiger Gruppierungen in der Fassung vom 27.10.2016 1. Grundsätze und Voraussetzungen für die Förderung 1.1 Die Stadt Albstadt fördert ihre sozialen
zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Michelfeld
R ichtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Michelfeld Seite 2 Vorbemerkungen und Grundsätzliches Die Aufgaben der Kommunen verändern sich durch die demografische Entwicklung und ein geändertes
Richtlinie I. Bildungs- und Freizeitmaßnahmen einschließlich Individualförderung
Richtlinie I Bildungs- und Freizeitmaßnahmen einschließlich Individualförderung Richtlinie I zur Förderung von Freizeit- und Bildungsveranstaltungen von Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen und
Richtlinien über freiwillige Leistungen der Gemeinde Riedstadt zur Vereinsförderung
Richtlinien über freiwillige Leistungen der Gemeinde Riedstadt zur Vereinsförderung Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Stand 90.202 Fachbereich 3 01.01.2002 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine zur Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien)
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine zur Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien) 1 Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen 2 Zweckgebundene Sportförderung 2.1 Eigene
Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1
Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Antrag der Vereine der Stadt Oederan auf Fördermittel
Antrag der Vereine der Stadt Oederan auf Fördermittel Reg.-Nr: Posteingang: 1. Daten Name des Antragstellers... Anschrift......... Telefon... Rechtsform des Antragstellers... Vereinsvorsitzender/ Projektleiter...
2.5 Für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gelten folgende Voraussetzungen:
1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Die Stadt Korschenbroich erkennt die besondere gesundheitliche und soziale Funktion des Sportes in unserer heutigen Gesellschaft an. Der Sport bietet die Möglichkeit des körperlichen
Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald
Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V
Bürgermeisteramt Bietigheim Landkreis Rastatt
Bürgermeisteramt Bietigheim Landkreis Rastatt I. Vorbemerkungen Die Gemeinde Bietigheim fördert und unterstützt den Aufbau und die Vertiefung der gemeindepartnerschaftlichen Beziehungen im Rahmen dieser
Richtlinien. zur finanziellen. Förderung. der Jugendarbeit. in der. Stadt Coesfeld
Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Coesfeld Fachbereich Jugend, Familie, Bildung, Freizeit Bernhard-von-Galen-Str. 10, 48653 Coesfeld Heike Feldmann, III. Obergeschoss,
Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms. Allgemeine Bestimmungen
Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms Allgemeine Bestimmungen Die Stadt Worms gewährt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der verfügbaren Haushaltsmittel
Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Gemeinwesenarbeit in der Gemeinde Gettorf
Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Gemeinwesenarbeit in der Gemeinde Gettorf 1. Zielstellung und Fördergrundsätze Die Gemeinde Gettorf ist grundsätzlich bereit, die vielfältige Arbeit
Richtlinie zur Förderung des Vereinssports im Burgenlandkreis
Richtlinie zur Förderung des Vereinssports im Burgenlandkreis gemäß Beschluss des Kreistages des Burgenlandkreises Nr. 105-07/2008 KT vom 07.07.2008 1 Zuwendungszweck 1. Der Burgenlandkreis stellt im Rahmen
Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit
- 1 - Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit 1. Allgemeine Grundsätze Vorbemerkung Die Stadt Emsdetten fördert die Behindertenarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien durch die Gewährung von
Sportförderrichtlinien der Stadt Bochum
Sportförderrichtlinien der Stadt Bochum 1 Allgemeine Grundsätze Die nachfolgenden Förderungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Richtlinien
25 Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 30. Juni 1983 geändert am sowie mit Änderungen vom
25 Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 30. Juni 1983 geändert am 14.05.1998 sowie mit Änderungen vom 23.07.2003 1 Sportanlagen und Sportgeräte 1. Allgemeines Die städtischen Sportanlagen werden
RICHTLINIEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER JUGENDBILDUNGSSTÄTTEN
RICHTLINIEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER JUGENDBILDUNGSSTÄTTEN Kreis Steinfurt Jugendamt Stand: Mai 2010-1 - Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen...Seite 3 2. Allgemeine Förderungsgrundsätze...Seite 3 3. Förderungspositionen...Seite
R i c h t l i n i e n
R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt
1.1 Zuschüsse an kulturelle Vereine und sonstige Vereinigungen mit Sitz in Erkrath:
Richtlinien der Stadt Erkrath für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände in der Fassung der 26. Änderung vom 08.12.2015 Die Stadt Erkrath gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Bis spätestens 1. März einzureichen (Ausschlussfrist, d. h. keine Annahme mehr ab dem 2. März möglich!)
Landratsamt Bamberg Kommunalaufsicht Vereinspauschale Bis spätestens 1. März einzureichen (Ausschlussfrist, d. h. keine Annahme mehr ab dem 2. März möglich!) Vereinsname Ort, Datum Anschrift des Vereins
Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für das Jahr 2016
Verein/Abteilung (Stempel; Adresse): Ansprechpartner(in): Telefon/ Telefax: Landratsamt Bad Tölz- Wolfratshausen Amt für Jugend und Familie Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Antrag auf Gewährung der
Richtlinien der Stadt Kassel zur Förderung des Sports. vom 7. Mai 1979
Richtlinien der Stadt Kassel zur Förderung des Sports vom 7. Mai 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2005 zuletzt geändert am 21. Juli 2014 - 2 - Inhaltsverzeichnis Grundgedanken zur Kasseler Sportförderung
Ansprechpartner für Rückfragen (Name und Telefonnummer):
Verein/Abteilung: Ansprechpartner für Rückfragen (Name und Telefonnummer): 1. Vorsitzende(r): Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort): An die Stadt Bamberg Kultur-, Schulverwaltungsund Sportamt Maximiliansplatz
Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für das Jahr 2013
Verein: Ansprechpartner(in): Straße Telefon (tagsüber): Telefax: PLZ/Ort Email Zurück an: Stadt Weiden i.d.opf. Hauptamt - Sport Dr.-Pfleger-Straße 15 92637 Weiden Eingangsstempel der Behörde Zutreffendes
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Oktober Merkblatt
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Oktober 2016 Merkblatt Durchführung von Begegnungsmaßnahmen mit jungen Menschen ohne Behinderung und jungen Menschen mit Behinderung an allgemeinen Kindergärten
I. Allgemeines. I. Allgemeines
ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES NACH DEN RICHTLINIEN ÜBER DIE SPORTFÖRDERUNG DER STADT SPROCKHÖVEL ================================================ Dieser Antrag ist für alle Arten möglicher Zuschüsse
Richtlinien zur Förderung der Musikvereine durch die Stadt Freiburg i. Br. vom 15. März 2005 in der Fassung vom 5. April 2011
Richtlinien zur Förderung der Musikvereine durch die Stadt Freiburg i. Br. 18.4 vom 15. März 2005 in der Fassung vom 5. April 2011 "Die Stadt ist eine Lebensform, in der sich Kultur und Gesellschaft begegnen
Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg)
Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg) Vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 26], S.498), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien
IV/32/ 1 Richtlinien der Stadt Rheinbach über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten (in der Fassung vom 29.10.2007) Rechtliche Grundlage In 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz
Wir fördern Ihr Engagement für die Jugend
Wir fördern Ihr Engagement für die Jugend Richtlinien der Stadt Dülmen über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der (Stand 01.01.2007) Fachbereich Jugend, Familie Und Gleichstellung Richtlinien
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Die Gemeinde Edewecht erkennt die besonderen gesundheitsfördernden und sozialen Funktionen des Sports in unserer Gesellschaft an
Sportförderrichtlinien der Gemeinde Edewecht Präambel Die Gemeinde Edewecht zeichnet sich durch einen hohen Organisationsgrad ihrer Sportvereine aus, die verantwortungsbewusst soziale Aufgaben übernehmen
R ICHTLINIEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR ÖRTLICHE JUGENDARBEIT DES MARK- TES SCHWARZENFELD GEMÄSS ART. 30 AGSG
Anlage 1 zu TOP Nr. 10 der 34. nö. HVA-Sitzung v om 19.02.2002 R ICHTLINIEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR ÖRTLICHE JUGENDARBEIT DES MARK- TES SCHWARZENFELD GEMÄSS ART. 30 AGSG I. Allgemeine Bestimmungen
Abteilung : Allgemeine Verwaltung VORLAGE. Aktenzeichen : DER VERWALTUNG
Drucksache Gemeindevertretung Wildau Wahlperoide 1998-2003 Abteilung : Allgemeine Verwaltung VORLAGE Aktenzeichen : DER VERWALTUNG Wildau : 20.04.99 Beratung X Ausschuss Bildung,Jugend,Sport, Kultur Sitzung
Merkblatt. Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze
Wirtschaftsministerium Stand: 06/2006 Baden-Württemberg Merkblatt Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze 1. Ziel und Zweck der Förderung Der Ausbildungsstellenmarkt 2006 steht vor besonderen
Allgemeine Richtlinien zur Förderung der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Organisationen auf sportlichem und kulturellem Gebiet der Stadt Wehr
Allgemeine Richtlinien zur Förderung der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Organisationen auf sportlichem und kulturellem Gebiet der Stadt Wehr I. Allgemeines Die Arbeit der sportlichen und kulturellen
6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung
6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung Präambel Der Arten- und Biotopschutz ist ein Kernbereich
Zuschussrichtlinien der Stadt Alzenau i. UFr. Vom 6. Juni 1994
1 Zuschussrichtlinien der Stadt Alzenau i. UFr. Vom 6. Juni 1994 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1, 2 II. Sportförderung 3-5 III. Förderung kultureller sowie sonstiger nichtsporttreibender Vereine 6
Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden
Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden Die Jugendpflege der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein gewährt freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
(2) Für eine Förderung können nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, deren Gegenstand im sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII angesiedelt ist.
Richtlinie des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz zur Förderung von baulichen Maßnahmen und Ausstattungen für Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII (außer Kindertageseinrichtungen)
Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren
Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereichs des Landes
Richtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle
Richtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle Inhaltsverzeichnis A B C D E F Richtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle Förderung von
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)
Landratsamt Karlsruhe Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Neuantrag Veränderungsantrag Weitergewährungsantrag Förderjahr Antragsteller/in
Geltungsbereich. Die Stadt Mölln gewährt Möllner Sportvereinen Zuschüsse im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Richtlinien über die Förderung von Sportvereinen zur Ausführung der Bewilligungsrichtlinien der Stadt Mölln für die Gewährung von Zuwendungen ( Sportförderungsrichtlinien ) Auf Empfehlung des Ausschusses
2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport
2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel der Jugendarbeit der SJMV ist es, das Kinder- und Jugendhilfegesetz
Sportförderung. des Kreises Steinfurt. Projektförderung
Sportförderung des Kreises Steinfurt 2016 Projektförderung Impressum: Kreis Steinfurt Schul-, Kultur- und Sportamt Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt Redaktion: Silke Stockmeier Layout Satz Deckblatt:
z u r F ö r d e r u n g v o n S p o r t v e r e i n e n
1 R i c h t l i n i e d e r S t a d t A r n s t a d t z u r F ö r d e r u n g v o n S p o r t v e r e i n e n ( S p o r t f ö r d e r r i c h t l i n i e ) vom 09.01.2008 in der geänderten Fassung vom
Richtlinien für die Sportförderung in der Gemeinde Uetze (Sportförderungsrichtlinien)
-1- Richtlinien für die Sportförderung in der Gemeinde Uetze (Sportförderungsrichtlinien) 1. Allgemeines 1.1 Die Gemeinde Uetze fördert in Anerkennung der gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten
Richtlinien zum Förderprogramm für Kulturdenkmale und Fassadensanierungen
Richtlinien zum Förderprogramm für Kulturdenkmale und Fassadensanierungen gültig ab 01.04.2016 Richtlinien zum Förderprogramm für Kulturdenkmale und Fassadensanierungen Inhaltsverzeichnis 1. Förderziel
Vergaberichtlinien der. Elsa-Krauschitz-Stiftung
Vergaberichtlinien der Elsa-Krauschitz-Stiftung zur Förderung barrierefreien Wohnens für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Körperbehinderung Die Elsa-Krauschitz-Stiftung ist eine gemeinnützige,
Richtlinie der Gemeinde Suderburg für die Sport- und Freizeitförderung
Richtlinie der Gemeinde Suderburg für die Sport- und Freizeitförderung I. Anwendungsbereich Die Gemeinde Suderburg gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinien Zuwendungen für a. den Neubau und die Erweiterung
Migrantenselbstorganisationen im Kreis Höxter
Förderkonzept Migrantenselbstorganisationen im Kreis Höxter (Stand 20.01.2016) Ansprechpartnerin: Tuija Niederheide Kommunales Integrationszentrum Kreis Höxter Moltkestraße 12 37671 Höxter Tel.: 05271/
Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten. A. Gegenstand der Förderung
Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten A. Gegenstand der Förderung Die Region Hannover fördert im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel 1. die Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
Richtlinien der Gemeinde Kaufungen über die Förderungen aus Mitteln des Sondervermögens. in der Fassung der 3. Änderung vom 11.
Richtlinien der Gemeinde Kaufungen über die Förderungen aus Mitteln des Sondervermögens in der Fassung der 3. Änderung vom 11. Dezember 2014 1. Allgemeines 1.1 Die Erträge des Sondervermögens aus dem Verkaufserlös
Richtlinien. über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit. im Landkreis Berchtesgadener Land. Stand 01.
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Berchtesgadener Land Stand 01. Juni 2009 Der Landkreis gewährt im Rahmen seiner Pflichtaufgaben nach 2 Abs. 2 Nr.
R i c h t l i n i e der Gemeinde Wiernsheim
R i c h t l i n i e der Gemeinde Wiernsheim für die Gewährung von Zuschüssen bei der Nutzung erneuerbarer Energien und zur Energieeffizienz Der Gemeinderat der Gemeinde Wiernsheim hat im Rahmen seiner
Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim
Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim JUGENDAMT KINDER- UND JUGENDFÖRDERUNG INHALTSVERZEICHNIS 1.1 Allgemeiner Teil 1.2 Hinweise zur Abrechnung 2.1 Eintägige Freizeit-
Fahrtkostenzuschüsse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler
www.tmbjs.de Fahrtkostenzuschüsse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler Viele Auszubildende absolvieren ihre theoretische Ausbildung in auswärtigen berufsbildenden Schulen. Durch das Land Thüringen
Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9
1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes
Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für das Jahr 2017
Verein/Abteilung: Vorsitzende(r): Straße Anschrift: PLZ/Ort Telefon: Telefax: Email An: (Landratsamt / kreisfreie Stadt) Stadt Amberg Schul und Sportamt Zeughausstr. 1 a 92224 Amberg Eingangsstempel der
Richtlinien zur Vergabe von Zuwendungen des Bezirks Oberbayern (ZwRichtlBez) zuletzt geändert mit Beschluss des Bezirkstages vom
Richtlinien zur Vergabe von Zuwendungen des Bezirks Oberbayern (ZwRichtlBez) zuletzt geändert mit Beschluss des Bezirkstages vom 28.07.2016 1. Allgemeines I. Grundsätze und Fördervoraussetzungen 1.1. Der
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren
LANDESPROGRAMM Sportvereine im Ganztag
LANDESPROGRAMM Sportvereine im Ganztag 1. Programmbeschreibung Das Ministerium für Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein Westfalen (MFKJKS) und der Landessportbund NordrheinWestfalen (LSB)