Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten. A. Gegenstand der Förderung

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1 Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten A. Gegenstand der Förderung Die Region Hannover fördert im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel 1. die Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten durch Neubauten, Erweiterungsbauten oder durch Umbau von bestehenden Gebäuden zu Kindertagesstätten sowie den Kauf von Gebäuden, die zum Betreiben einer Kindertagesstätte gebaut/umgebaut wurden. Eine Schaffung neuer Plätze im Sinne dieser Regelung liegt nur vor, wenn die Gesamtzahl der Betreuungsplätze durch die Maßnahme erhöht wird; 2. Baumaßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastungen, die durch Gebäude verursacht werden sowie zum Ersatz von Gebäuden, die wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastung abgerissen werden mussten. 3. Gefördert werden auch begründete Umbaumaßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, zur baulichen Unterstützung fachlich-pädagogischer Konzepte zur Sprachförderung, der Bewegungserziehung oder der naturwissenschaftlichen Grundförderung sowie zur Beschaffung von Materialien für diese Arbeitsfelder. 4. Des Weiteren werden in Kindertageseinrichtungen Umbaumaßnahmen zur Unterstützung inklusiver Betreuung gefördert. B. Höhe des Investitionskostenzuschusses 1. Für Maßnahmen gemäß A.1 wird ab dem je neu geschaffenem Platz ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 2.699,56 gewährt. Dieser Förderbetrag wird im Abstand von zwei Jahren, erstmalig zum , an die Baukostenentwicklung angepasst. Die Förderung beträgt höchstens 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten der Baumaßnahme. 2. Für Baumaßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastungen, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Schallschutz, Lichteinfall, Räumlichkeiten) oder zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Konzepte zur Sprachförderung, der Bewegungserziehung oder der naturwissenschaftlichen Grundförderung sowie für Umbaumaßnahmen zur Unterstützung inklusiver Betreuung wird ab dem eine Förderung in Höhe von 658,37 je Kindertagesstättenplatz gewährt. Dieser Förderbetrag wird im Abstand von zwei Jahren, erstmalig zum , an die Baukostenentwicklung angepasst. Die Förderung beträgt höchstens 20% der berücksichtigungsfähigen Kosten der

2 Baumaßnahme, bei Anträgen zur fachlichen Unterstützung und für Umbaumaßnahmen zur Unterstützung inklusiver Betreuung höchstens 50%. 3. Förderung von Integrationsgruppen: Bei der berücksichtigungsfähigen Zahl von Plätzen pro Gruppe bleibt die Reduktion der Platzzahl infolge der Einrichtung von Integrationsplätzen unberücksichtigt. C. Ergänzende Förderung zum Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen Für die Förderung von Krippen und Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in altersgemischten Gruppen gilt für Vorhaben ergänzend zur Förderung nach B.1 folgendes: 1. Ergänzend zur Förderung nach B.1 dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der vorrangigen Förderungen nach C.4 bezuschusst die Region Hannover die Schaffung neuer U3-Plätze in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 7.500,00. Bei einer Förderung durch Land und/oder Bund wird die Ergänzungsförderung um den Betrag gekürzt, der 7.000,00 (Landes- und/oder Bundesförderung) übersteigt. Die Förderung der Region Hannover, des Landes Niedersachsen, des Bundes und ggf. Dritter dürfen zusammen 95% der berücksichtigungsfähigen Bau- und Ausstattungskosten nicht übersteigen. Diese ergänzende Förderung der Region Hannover gilt für alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen, die ab dem beantragt wurden oder werden. 2. Ergänzend gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem beantragt wurden und bis abgeschlossen sind. Die Anträge sind spätestens bis zum zu stellen. 3. Die kumulierte Förderung der Neuschaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Krippen oder altersgemischten Gruppen durch das Land Niedersachsen, den Bund, die Region Hannover und ggf. andere Dritte darf zusammen 95% der berücksichtigungsfähigen Baukosten nicht übersteigen. Die Förderung durch das Land/Bund und ggf. andere Dritte ist vorrangig. Ergeben die kumulierten Förderungen mehr als 95% der berücksichtigungsfähigen Baukosten, wird der Förderbetrag der Region Hannover entsprechend gekürzt. 4. Voraussetzung einer Förderung durch die Region Hannover ist die Ausschöpfung von Förderprogrammen des Landes Niedersachsen und/oder des Bundes für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. 5. Handelt es sich bei den Antragstellern um freie Träger der Jugendhilfe, ist ein entsprechender Nachweis der regionsangehörigen Kommune, in deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll, zu erbringen. 6. Eine Förderung von Tagespflegeplätzen im Rahmen der ergänzenden Regionsförderung erfolgt nicht.

3 D. Berechnung der Höchstgrenze für die Förderung (berücksichtigungsfähige Gesamtkosten der Baumaßnahme) 1. Der Antragsteller hat die gesamten Baukosten gemäß DIN 276 nachzuweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind: Grundstückswert Kosten für Wohnungen und dazugehörige Garagen Kosten der Geldbeschaffung. 2. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können die Einrichtungskosten für erforderliches Mobiliar sowie die Kosten für erforderliche, fest installierte Spielgeräte berücksichtigt werden. 3. Bei Antragstellung wird der maximal mögliche Investitionskostenzuschuss auf Grundlage der verbindlichen kalkulatorischen Baukosten gemäß DIN 276 in die folgenden Haushaltsplanungen mit aufgenommen. Nach Genehmigung des Haushaltes für das jeweilige Jahr erhält der Antragsteller einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. E. Voraussetzungen für die Förderung von Neubauten, Um- oder Erweiterungsbauten 1. Die einzelnen Maßnahmen müssen dem Bedarf an Einrichtungen entsprechen. Hierzu muss eine Bestandsaufstellung für den Bereich der jeweiligen Stadt/Gemeinde vorgelegt werden, aus der das Angebot an Plätzen hervorgeht. 2. Es muss sich bei einer geförderten Maßnahme um die Schaffung zusätzlicher Platzangebote handeln; es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme nach Abschnitt A.2, A.3 und A Kindertagesstätten an Standorten von Schulen des Primarbereiches sollen so geplant werden, dass eine Zusammenarbeit mit der Schule möglich ist. 4. Förderungswürdig sowie antragsberechtigt sind die Einrichtungen der regionsangehörigen Städte und Gemeinden, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, kirchliche Träger sowie sonstige juristische Personen, die eine Tageseinrichtung betreiben und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 Abs. 2 Nr. 4, 7 der Abgabenordnung verfolgen. 5. Die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII zum Betreiben einer Kindertagesstätte müssen vorliegen. 6. Die Baumaßnahmen werden gefördert, wenn der Antragsteller Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Mieter (spätestens bei Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII) des Gebäudes bzw. des Grundstückes ist.

4 7. Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden. Als Beginn der Baumaßnahme wird der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde definiert. Der tatsächliche Baubeginn muss spätestens 1 Jahr nach Erteilung des vorläufigen Bewilligungsbescheides (s. Ziffer 9.) erfolgen. Ausnahmen können für Förderungen nach Nr. B.3.4 dieser Richtlinie gemacht werden. 8. Der Antrag auf Förderung muss spätestens bis zum eines Jahres gestellt werden, wenn die Mittel im folgenden Kalenderjahr ausgezahlt werden sollen. 9. Wird eine Förderung beantragt, weil ein bestehendes Gebäude wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastung abgerissen werden soll, so ist die Notwendigkeit des Abbruches vor dessen Durchführung durch ein Fachgutachten nachzuweisen. F. Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen 1. Die Beihilfe wird nur gewährt, soweit die Baumaßnahme geeignet und erforderlich ist, um gesundheitliche Gefahren für die Raum-Nutzer abzuwehren oder zu beseitigen. 2. Die Schadstoffbelastung des Gebäudes ist vom Antragsteller durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins nachzuweisen. 3. Eine Schadstoffbelastung gilt als gesundheitsgefährdend, wenn die festgestellten Werte die vom Umweltbundesamt, vom Nds. Sozialministerium oder anderen Fachbehörden empfohlenen Sanierungsleitwerte überschreiten. Liegen voneinander abweichende Empfehlungen der Fachbehörden vor, steht die Festlegung des Sanierungsleitwertes im Ermessen der Region Hannover. Der Antragsteller hat durch ein Fachgutachten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Baumaßnahme nachzuweisen (Sanierungskonzept). G. Auszahlung, Rückforderung 1. Die Beihilfen der Region Hannover werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die geprüfte Schlussrechnung ist nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. 2. Werden Krippenplätze und Kindergartenplätze/Hortplätze neu geschaffen, muss ein geprüfter Verwendungsnachweis getrennt nach Krippe und Kindergarten/Hort eingereicht werden. 3. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Förderung, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zugang des vorläufigen Bewilligungsbescheides, die Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch VIII und der geprüfte Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Vorlagefrist bei der Region Hannover beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist schriftlich zu stellen und zu begründen.

5 4. Wird der Betrieb einer Kindertageseinrichtung in einem Gebäude, für dessen Errichtung, Umbau, Erweiterung, Sanierung oder Baumaßnahme zur fachlichen Unterstützung oder Inklusion eine Beihilfe gezahlt wurde, vor Ablauf der Zweckbindungsfrist aufgegeben, so ist die Beihilfe anteilig zurückzuzahlen. Die Zweckbindung beträgt für Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten 10 Jahre. Das gleiche gilt für Sanierungsmaßnahmen und Baumaßnahmen zur fachlichen Unterstützung oder Inklusion. H. Schlussbestimmungen Die Neufassung der Richtlinien der Region Hannover über die Förderung von Kindertagesstätten tritt rückwirkend zum in Kraft. Für Anträge, die bis zum gestellt wurden, gelten die Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten in der Fassung vom

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