Nr Mai Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache/ Deutschunterricht im Ausland an der Ruhr-Universität Bochum

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1 Nr Mai 2005 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache/ Deutschunterricht im Ausland an der Ruhr-Universität Bochum vom 29. April 2005

2 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache/ Deutschunterricht im Ausland an der Ruhr-Universität Bochum vom 29. April 2005 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 87 Abs. 3 und des 91 Abs. 1 des des Hochschulgesetzes NRW (HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulen (Hochschulreformweiterentwicklungs-gesetz HRWG) vom (G.V. NRW S. 752)hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Regelstudienzeit 4 Prüfungsausschuß 5 Prüferinnen und Prüfer (Prüfungskommission) 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Besondere Bestimmungen 8 Zulassung zur Prüfung 9 Zulassungsverfahren 10 Art und Umfang der Prüfung 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Prüfung 12 Wiederholung der Prüfung 13 Zertifikat III. Schlußbestimmungen 14 Ungültigkeit der Prüfung 15 Einsicht in die Prüfungsakten 16 Übergangsbestimmungen 17 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Durch die Prüfung Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um im Ausland Deutsch als Fremdsprache zu unterrichten oder als kultureller Mittler in Institutionen des internationalen Kulturaustausches tätig zu sein. (2) Durch das Bestehen der Prüfung erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zertifikat, das ihr bzw. ihm die Qualifikation für den Bereich Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland bestätigt. 2 Zugangsvoraussetzung (1) Zum Studium wird zugelassen, wer a) den erfolgreichen Abschluss eines Studiums für das Lehramt für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Prüfung an einer deutschsprachigen Hochschule des Auslands nachweist; b) den erfolgreichen Abschluss der Magisterprüfung oder Promotion in kultur- oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie vergleichbare Abschlüsse an einer deutschsprachigen Hochschule im Ausland nachweist; c) den erfolgreichen Abschluss der Bachelor- oder Masterprüfung in kultur- oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbare Prüfung an einer deutschsprachigen Hochschule des Auslands nachweist; d) den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in kultur- oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächern an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbare Prüfung an einer deutschsprachigen Hochschule des Auslands nachweist; e) an einer Hochschule im Ausland ein Studium in kultur- oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächern erfolgreich abgeschlossen und die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) bzw. TestDaF bestanden hat. (2) Interessenten mit einem Hochschulabschluß in anderen als den in Absatz 1 genannten Studiengängen können auf begründeten Antrag von den Geschäftsführenden Direktoren des Seminars für Sprachlehrforschung und des Germanistischen Instituts zum Zusatzstudium zugelassen werden. 3 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. Der Gesamtumfang des Studiums im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 40 Semesterwochenstunden (SWS). 4 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Zusatzprüfung und die ihr durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Philologie einen Prüfungsausschuß. Den Vorsitz führt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät. Der Prüfungsausschuß besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei weiteren Professorinnen und Professoren (davon eine bzw. einer als Stellvertreter), einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie einem bzw. einer Studierenden. Die Professorinnen und Professoren werden von der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden nominiert und vom Fakultätsrat der Fakultät für Philologie gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

3 (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß hat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten dem Fakultätsrat zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Er ist zuständig für Auskünfte über alle Fragen, die diese Ordnung betreffen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat. (4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder, davon eine Professorin bzw. ein Professor, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogischwissenschaftlichen Entscheidungen beratend mit. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen zugegen zu sein. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (Prüfungskommission) (1) Der Prüfungsausschuß bestellt zwei Prüfende, die gemeinsam mit der bzw. dem Vorsitzenden die Prüfungskommission bilden. Den Vorsitz führt die Dekanin bzw. der Dekan oder eine von ihm beauftragte Professorin bzw. von ihm beauftragter Professor oder habilitiertes Mitglied der Fakultät für Philologie. Die Prüfenden führen wechselseitig das Protokoll. (2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. (3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten werden die Namen der Prüfenden bei der Ladung zur Prüfung, die mindestens zwei Wochen vorher zu ergehen hat, schriftlich mitgeteilt. Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten bezüglich der Prüfenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (4) Über die Verhandlungen der Prüfungskommission ist ein Protokoll zu führen. Abweichende Voten sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Bei Studierenden, die ihr Examen in einem der folgenden Fächer abgelegt haben, können Studienleistungen im Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät für Philologie im Einvernehmen mit dem Seminar für Sprachlehrforschung und dem Germanistischen Institut anerkannt werden: a) Studierende der Germanistik ohne ein weiteres fremdsprachliches Fach Studierenden der Germanistik für das Lehramt für die Sekundarstufe II und/oder Studierenden mit vergleichbaren Abschlüssen an einer deutschsprachigen Hochschule können bei geeigneter Schwerpunktsetzung je zwei SWS der Themenbereiche Beschreibung der deutschen Gegenwartssprache sowie Deutsche Literatur angerechnet werden. b) Studierende der Germanistik mit einem weiteren fremdsprachlichen Fach Für Studierende der Germanistik für das Lehramt für die Sekundarstufen I bzw. II, die eine weitere Philologie studieren, gilt für die Bereiche Beschreibung der deutschen Gegenwartssprache und Deutsche Literatur die gleiche Regelung wie unter a). Vier SWS aus dem Themenbereich Lehren und Lernen von Deutsch als Fremdsprache können bei geeigneter Schwerpunktsetzung mit dem fachdidaktischen Studiengangteil der neuphilologischen Fächer äquivalent gesetzt werden. Bei ausländischen Studierenden soll analog verfahren werden. c) Studierende mit zwei oder mehr fremdsprachlichen Fächern Studierenden mit zwei oder mehr fremdsprachlichen Fächern für das Lehramt für die Sekundarstufe II können bei geeigneter Schwerpunktsetzung des fachdidaktischen Studiums vier SWS des Themenbereichs Lehren und Lernen von Deutsch als Fremdsprache sowie zwei SWS des Themenbereichs Kulturelle und soziale Komponenten angerechnet werden. d) Studierende eines fremdsprachlichen und eines sonstigen Faches Studierenden eines fremdsprachlichen und eines sonstigen Faches können bei geeigneter Schwerpunktsetzung Veranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen angerechnet werden. e) Ausländische Studierende mit Studienabschluß Germanistik Ausländische Studierende mit Studienabschluß Germanistik im Hauptfach werden von der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) befreit. f) Studierenden, die in einer Fremdsprache über die im Lernziel dieses Themenbereichs (vgl. Studienordnung Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland 5 Abs. 6) beschriebene Kompetenz verfügen, kann die Teilnahme an den sprachpraktischen Kursen erlassen werden. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

4 (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Besondere Bestimmungen 8 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Zugangsvoraussetzungen gemäß 2 Abs. 1 erfüllt bzw. gemäß 2 Abs. 2 zum Studium zugelassen worden ist; 2. in dem der Prüfung vorangehenden Semester an der Ruhr- Universität Bochum für den Studiengang Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland eingeschrieben war; 3. folgende Leistungsnachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht hat: 3.1 drei schriftliche Arbeiten wahlweise aus folgenden Themenbereichen: a) Lehren und Lernen von Deutschen als Fremdsprache, b) Beschreibung der deutschen Gegenwartssprache unter besonderer Berücksichtigung des Lehrens und Lernens von Deutsch als Fremdsprache, c) Kulturelle und soziale Komponenten, d) Deutsche Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Vermittlung von deutschsprachiger Literatur im Ausland (Außenperspektive), e) Situation der deutschen Sprache in der Welt; 3.2 einen mündlichen Test von mindestens 15 und höchstens 30 Minuten im Themenbereich Kommunikationsfähigkeit in einer Fremdsprache; 3.3 drei Teilnahmescheine in Lehrveranstaltungen aus den unter 3.1 genannten Themenbereichen, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen, in denen die Leistungsnachweise erbracht worden sind; 3.4 ein Praktikumsnachweis (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich zu stellen. Er kann jederzeit gestellt werden. Beizufügen sind: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch, 3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Prüfung in einem Studiengang Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht bestanden hat, ob sie bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet, 4. ggf. Vorschläge für die Bestellung der Prüfenden, 5. ggf. eine schriftliche Erklärung gemäß 10 Absatz 3. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist gehalten, innerhalb von sechs Wochen - außerhalb der Vorlesungszeit innerhalb von zwölf Wochen - einen Prüfungstermin festzusetzen. Der Termin ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. (3) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 9 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß 4 Absatz 3 Satz 7 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Prüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder d) die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat (vgl. 12 Absatz 2). 10 Art und Umfang der Prüfung (1) Die Prüfung besteht je Kandidatin bzw. Kandidat aus einem Kolloquium von mind. 55, höchstens 60 Minuten Dauer, unterteilt in zwei einzelne Prüfungen von in der Regel 30 Minuten. Die Teilgebiete für das Kolloquium sind den Katalogen I und II (Absatz 2) zu entnehmen. (2) Der Teilgebietskatalog I umfaßt folgende Studieneinheiten: 1.1 Perspektive des Lehrens, 1.2 Perspektive des Lernens, 1.3 Lehr- und Lernmedien 1.4 Lehren und Lernen von Landeskunde unter besonderer Berücksichtigung der Vermittlung von Landeskunde im Ausland

5 1.5 Mehrsprachigkeitsprofile, 1.6 Soziokulturelle Situation der deutschsprachigen Länder im internationalen Vergleich, 1.7 Kulturelle und soziale Komponenten aus dem Blickwinkel des Auslands, 1.8 Deutsche Kulturgeschichte im internationalen Kontext, 1.9 Die deutsche Sprache in der Welt, 1.10 Die Vermittlung der deutschen Sprache in verschiedenen Regionen, 1.11 Auswärtige Sprach- und Kulturpolitik Der Teilgebietskatalog II umfaßt folgende Studieneinheiten: 2.1 Struktur und Pragmatik der deutschen Gegenwartssprache 2.2 Varietäten der deutschen Gegenwartssprache 2.3 Sprachnormen, 2.4 Literarischer Kanon, 2.5 Rezeptionsprozesse, 2.6 Literaturen anderer Länder. Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt aus beiden Teilgebietskatalogen je zwei Studieneinheiten vor. (3) Studierende, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden, sofern es die räumlichen Verhältnisse erlauben, als Zuhörer zugelassen, wenn nicht die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung schriftlich widerspricht. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatin bzw. den Kandidaten. (4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungskommission legt am Ende des Kolloquiums die Gesamtnote fest, die sich aus den Einzelnoten der Teilprüfungen ergibt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7, und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Ist das Gesamtergebnis schlechter als ausreichend, ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten des Kolloquiums gemäß 10. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. 12 Wiederholung der Prüfung (1) Die beim ersten Mal nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Meldung kann frühestens sechs Monate, spätestens ein Jahr nach dem Termin der Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung erfolgen. (2) Versäumt die Kandidatin bzw. der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres erneut zur Prüfung anzumelden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, daß sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. (3) Über eine endgültig nicht bestandene Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. 13 Zertifikat (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Zertifikat über die Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland. (2) Das Zertifikat wird auf den Tag des Kolloquiums datiert und von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Philologie unterschrieben. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. (4) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. III. Schlußbestimmungen 14 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats ausgeschlossen. 15 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

6 16 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die sich nach Inkrafttreten der Ordnung für das Zusatzstudium immatrikulieren, zwei Jahre nach Inkrafttreten für alle Prüfungen zur Erlangung des Zertifikats. 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Philologie vom Bochum, den 29. April 2005 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr.-Ing. Gerhard Wagner

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