xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang)

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1 02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) Inhaltsübersicht vom 1 Zweck der Prüfung 1a Orientierungsprüfung 2 Zeitpunkt der Prüfung 3 Zwischenprüfungsausschuss 4 Prüfer und Beisitzer 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen 6 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 7 Zulassungsvoraussetzungen 8 Zulassungsverfahren 9 Art und Umfang der Prüfung 10 Durchführung der Prüfung 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Zeugnis 12 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung 14 Einsicht in die Prüfungsakten 15 Inkrafttreten 1 Zweck der Prüfung (1) Jeder Studierende der Fakultät für Physik und Astronomie, welcher die Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien im Fach Physik anstrebt, muss sich einer Zwischenprüfung unterziehen. Die Zwischenprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende sich die inhaltlichen Grundlagen der Physik und die systematische Orientierung erworben hat, die ihn befähigen, das Studium der Physik mit Erfolg fortzusetzen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung ist daher Voraussetzung zur Teilnahme an Seminaren und Praktika im Hauptstudium. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. (2) Bei der Meldung zur Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Physik muss das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in Physik vorgelegt werden. 1a Orientierungsprüfung

2 02-2 (1) Spätestens nach dem zweiten Semester ist eine Orientierungsprüfung abzulegen; sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer über den Stoff der Vorlesung Physik I. Als alternative Prüfungsleistung wird der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Gruppenunterricht zur Vorlesung Physik I anerkannt; die erfolgreiche Teilnahme umfasst zwei Klausuren von jeweils 90 Minuten Dauer. (2) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. Für die Bewertung der Klausuren und für die Bildung der Note der Orientierungsprüfung nach Abs. 1 Satz 2 gilt 11 entsprechend. (3) Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (4) Im Übrigen gelten für die Orientierungsprüfung die Regelungen dieser Ordnung für Prüfungen entsprechend. 2 Zeitpunkt der Prüfung Die Zwischenprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Hat der Kandidat 1 die Zwischenprüfung, einschließlich etwaiger Wiederholungen, nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung, ob der Kandidat eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, trifft auf Antrag der Prüfungsausschuss; dieser setzt, sofern dem Antrag stattgegeben wird, eine neue Frist fest. 3 Zwischenprüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird neben der männlichen nicht auch die weibliche Form aufgeführt; gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

3 02-3 zugewiesenen Aufgaben ist der Zwischenprüfungsausschuss für das Fach Physik zuständig, im folgenden Prüfungsausschuss genannt. (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Erweiterten Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung des Studienplans. Er kann zu allen die Prüfung betreffenden Fragen angerufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Mitglied des Fakultätsvor-standes aus dem Fachbereich Physik und je zwei Hochschullehrer-innen bzw. Hochschullehrer der Fächer experimentelle und theoreti-sche Physik sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissen-schaftlichen Dienstes und der Studierenden; der bzw. die Studierende verfügt nur über eine beratende Stimme. Die zum wissenschaftlichen Personal gehörenden Ausschussmitglieder werden vom Fakultätsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt, ebenso aus ihrer Mitte der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die zu Beamten auf Lebenszeit ernannte Professoren sein müssen. Das studentische Mitglied wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Mitglieder der Fachschaft nach aus dem Kreis der Mitglieder der Fachschaft für die Dauer eines Jahres gewählt. (4) Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende; er wird hierbei vom Prüfungssekretariat der Fakultät unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben des Prüfungsausschusses auf den Vorsitzenden jederzeit widerruflich übertragen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ebenso wie die Prüfer und Beisitzer nach 4 unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit in Prüfungsangelegenheiten. 4 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. (2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der auf Lebenszeit beamteten Professoren der Fakultät für Physik und Astronomie und der Honorarprofessoren mit der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors bestellt. Beisitzer müssen das Staatsexamen oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben; sie werden von den Prüfern im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zu den Prüfungen hinzugezogen.

4 02-4 (3) Der Kandidat hat das Recht, einen Prüfer vorzuschlagen; ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt im Einvernehmen mit den Prüfern dafür, dass die Prüfungsbelastung ungefähr gleichmäßig auf die bestellten Prüfer verteilt wird. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen (1) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertig- keitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten und Studienleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, im Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Lehramtsstudienganges Physik an der Universität Heidelberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Zwischenprüfungen und Diplom-Vorprüfungen in Physik, die der Kandidat an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, werden als Zwischenprüfung anerkannt. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung; diese erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sowie von Prüfungen nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

5 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Der Kandidat kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfung von dieser ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen. 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Die Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat den Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt nach Absatz 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. (4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, in diesem Fall gilt die Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (5) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7 Zulassungsvoraussetzungen Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. mindestens im Semester der Zulassung zur Prüfung an der Universität Heidelberg für den Studiengang Physik (Lehramt oder Diplom) immatrikuliert ist, 3. an den folgenden Lehrveranstaltungen erfolg reich teilgenommen hat: a) Übungen zur Vorlesung Physik II;

6 02-6 b) Physikalisches Praktikum für Lehrer I und II; c) Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik I und II/1; 4. seinen Prüfungsanspruch gemäß dieser Prüfungsordnung nicht verloren hat; 5. die Orientierungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. 8 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (2) Dem Antrag ist beizufügen: 1. Der Nachweis über das Vorliegen der in 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch, 3. ein kurzer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges, 4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits die Zwischenprüfung oder eine Staatsprüfung im Lehramtsstudiengang Physik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet; 5. eine Erklärung darüber, dass der Kandidat seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat. (3) Kann ein Kandidat die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Zwischenprüfung oder eine Staatsprüfung im Lehramtsstudiengang Physik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder wenn er sich in einem solchen Studiengang in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. (5) Der Antrag auf Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 7 nicht erfüllt sind, 2. die Unterlagen gemäß Absätzen 2 und 3 nicht vollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt worden sind. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss; eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

7 Art und Umfang der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. (2) Die Prüfungsanforderungen sind: 1. Vertrautheit mit den wichtigsten Arbeitsmethoden, den grundlegenden Begriffsbildungen und Denkweisen der Physik, 2. gründliche Kenntnisse in der Experimentalphysik, und 3. Fähigkeit zur rechnerischen Behandlung einfacher physikalischer Probleme. (3) Die Prüfung baut auf den Inhalten der folgenden Lehrveranstaltungen auf: 1. Physik I (Mechanik, Wärme), Physik II (Elektromagnetismus, Wellen, Relativität), Physik III (Optik, Quantenphysik); 2. Physikalisches Praktikum I, Physikalisches Praktikum II. 10 Durchführung der Prüfung (1) Der Termin der Zwischenprüfung und der Name des Prüfers sind dem Kandidaten spätestens 10 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. (2) Die Prüfung wird von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen. Bei einer Wiederholungsprüfung ist ein zweiter Prüfer nach 4 Abs. 1 und 2 hinzuzuziehen. Dieser kann den Beisitzer ersetzen. (3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der Prüfung teilnehmen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit der Prüfung einzuschränken oder auszuschließen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (4) Die wesentlichen Prüfungsgegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (5) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben und auf Wunsch mündlich zu begründen.

8 Bewertung der Prüfungsleistung, Zeugnis (1) Die Note der Zwischenprüfung wird vom Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind die folgenden Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde- rungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge- nügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden; die Note 0,7 und gebrochene Noten über 4,0 sind ausgeschlossen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet ist, anderenfalls ist sie nicht bestanden. (3) Die schriftliche Note der Orientierungsprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der beiden Einzelnoten gemäß Abs. 4. (4) Die Gesamtnote gemäß Abs. 3 lautet: bei einem Mittelwert bis 1,5 = sehr gut bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung wird - nach Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen - ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Note enthält; es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgefertigt und trägt das Datum der Prüfung. 12 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

9 02-9 (1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann. (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aus nichtfachlichen Gründen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. (3) Eine Wiederholungsprüfung muss im Zeitraum von zwei bis sechs Monaten nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. Wird diese Frist überschritten, verliert der Kandidat den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung, ob der Kandidat eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, trifft auf Antrag der Prüfungsausschuss; dieser setzt, sofern dem Antrag stattgegeben wird, eine neue Frist fest. 2 bleibt hiervon unberührt. (4) Wurde die Wiederholung der Prüfung nicht bestanden und ist eine weitere Wiederholung nicht zulässig, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Der schriftliche Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung (1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

10 Einsicht in Prüfungsakten Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 15 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am xxxxxx 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) vom 23. August 1995 außer Kraft. ========================================================

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