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1 Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Tanz, Kindertanzpädagogik und den Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim Aufgrund des 7 Abs. 2 i. V. m. 25 Abs. 1,31 des Kunsthochschulgesetzes vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 197), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl. S. 173), hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Heidelberg-Mannheim am (ergänzt durch Senatsbeschluss vom ) die folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Tanz, Kindertanzpädagogik und den Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer als Satzung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Prüfungsordnung mit Erlass vom 18. August 2000, Aktenzeichen /2-4 zugestimmt. Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT...1 I. ALLGEMEINES ZWECK DER PRÜFUNGEN DIPLOMGRAD STUDIENDAUER UND PRÜFUNGEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS PRÜFUNGSKOMMISSIONEN VERSÄUMNIS, RÜCKTRITT, TÄUSCHUNG, ORDNUNGSVERSTOß ANRECHNUNG VON STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ÖFFENTLICHKEIT DER PRÜFUNGEN...6 II. ZWISCHENPRÜFUNGEN MELDUNG UND ZULASSUNG ZIEL, UMFANG UND ART DER ZWISCHENPRÜFUNGEN ZEUGNIS...7 III. DIPLOMPRÜFUNG MELDUNG UND ZULASSUNG UMFANG UND ERGEBNIS DER DIPLOMPRÜFUNG ZEUGNIS UND DIPLOM...9 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN UNGÜLTIGKEIT DER DIPLOMPRÜFUNG VERSAGUNG DER WIEDERHOLUNG UND ERLÖSCHEN DES UNTERRICHTSANSPRUCHES EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN

2 19 - INKRAFTTRETEN...10 V. ANLAGEN...11 ANLAGE I...11 WOCHENSTUNDENPLAN STUDIENGANG TANZ...11 WOCHENSTUNDENPLAN STUDIENGANG KINDERTANZPÄDAGOGIK...12 ANLAGE II...13 WOCHENSTUNDENPLAN KINDERTANZPÄDAGOGIK IM AUFBAUSTUDIENGANG TANZPÄDAGOGIK FÜR PROFESSIONELLE TÄNZER...13 WOCHENSTUNDENPLAN BÜHNENTANZPÄDAGOGIK IM AUFBAUSTUDIENGANG TANZPÄDAGOGIK FÜR PROFESSIONELLE TÄNZER

3 I. Allgemeines 1 - Zweck der Prüfungen (1) Die Diplomprüfung für Tanz bildet den berufsqualifizierenden Abschluss dieses Studienganges. Durch die Diplomprüfung in diesem Studiengang soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis zum Tänzer notwendigen künstlerischen und technischen Grundlagen und gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2) Durch die Diplomprüfungen für Kindertanzpädagogik und Bühnentanzpädagogik soll festgestellt werden, ob der Kandidat in Theorie und Praxis über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die notwendigen künstlerischen und technischen Grundlagen des Faches Tanz zu vermitteln. 2 - Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim folgenden akademischen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung: Im Studienganz Tanz: Diplom für Tanz Im Studiengang Kindertanzpädagogik Diplom für Kindertanzpädagogik Im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer: Diplom für Kindertanzpädagogik Diplom für Bühnentanzpädagogik 3 - Studiendauer und Prüfungen (1) Die Regelstudienzeit im Studiengang Tanz und Kindertanzpädagogik beträgt drei Studienjahre. Die Regelstudienzeit im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer beträgt zwei Studienjahre (1. Jahr Kindertanzpädagogik, 2. Jahr Bühnentanzpädagogik). (2) Die Studiengänge Tanz und Kindertanzpädagogik können auch teilweise parallel studiert werden. (3) Die Diplomprüfungen in den Studiengängen Tanz und Kindertanzpädagogik werden nach drei Studienjahren abgeschlossen. Die Diplomprüfungen im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer werden nach einem (Kindertanzpädagogik), bzw. zwei Studienjahren (Bühnentanzpädagogik) abgeschlossen. (4) Den Diplomprüfungen im Studiengang Tanz und Kindertanzpädagogik gehen Zwischenprüfungen voraus. Sie werden am Ende eines jeden Studienjahres abgelegt. 3

4 4 - Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Er besteht aus dem Präsidenten, der Leiterin der Akademie des Tanzes und einem weiteren Hochschullehrer. Der weitere Hochschullehrer und die Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Vorsitzender ist der Präsident. Er kann den Vorsitz an die Leiterin der Akademie des Tanzes delegieren. Der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden oder auf die Leiterin der Akademie des Tanzes übertragen. 5 - Prüfungskommissionen (1) Die Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Fachgruppe soll hierzu Vorschläge einbringen. Ein Anspruch des Kandidaten auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. (2) Die Prüfungskommissionen der Zwischenprüfungen bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. (3) Die Prüfungskommissionen der Diplomprüfungen bestehen aus dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern. (4) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Abs. 3 höchstens zwei geeignete Persönlichkeiten zusätzlich in die Kommission der Diplomprüfungen berufen, die nicht der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim angehören. (5) Vorsitzender der Prüfungskommissionen ist der Präsident. Er kann den Vorsitz delegieren. (6) Die Prüfungskommissionen entscheiden in allen Fällen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei stark voneinander abweichenden Notenvorschlägen erfolgt vor der endgültigen Festlegung der Note eine Aussprache über die Prüfungsleistungen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so wird aus den Bewertungen der einzelnen Prüfer das arithmetische Mittel gebildet. 6 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. 4

5 (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidat ist vorher zu hören. 7 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Einschlägige Studienzeiten an anderen Ausbildungsstätten und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss. 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 5

6 (2) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend 9 - Öffentlichkeit der Prüfungen Tänzerische Diplom- und Abschlussprüfungen sind öffentlich, soweit die Räumlichkeiten dafür ausreichen. Tänzerische Zwischenprüfungen sind hochschulöffentlich, soweit die Räumlichkeiten ausreichen. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Alle anderen Prüfungen sind nicht öffentlich. 6

7 II. Zwischenprüfungen 10 - Meldung und Zulassung (1) Jeder Student muss sich am Ende des ersten Studienhalbjahres im Fach Klassisches Ballett einer Zwischenprüfung unterziehen. Alle Prüfungsfächer werden zum Ende des ersten Studienjahres geprüft. Zum Ende des zweiten Studienjahres erfolgt die nächste Zwischenprüfung. Beginn und Dauer der Meldefristen werden durch Anschlag bekannt gemacht. (2) Der Meldung sind Nachweise der Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlage beizufügen Ziel, Umfang und Art der Zwischenprüfungen (1) In den Zwischenprüfungen soll festgestellt werden, ob die fachlichen Fortschritte des Studenten erwarten lassen, dass er sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abschließen kann. (2) Die Fächer, in denen die Zwischenprüfungen abgelegt werden, ergeben sich aus der Anlage. (3) Die Zwischenprüfungen sind bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note ausreichend (bis 4,0) erreicht wird. (4) Ist die Prüfung in einem Fach nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholungsprüfung bestimmt der Prüfungsausschuss. (5) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Student in der Wiederholungsprüfung wiederum die Note nicht ausreichend erhält Zeugnis (1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der einzelnen Fächer enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum der letzten Fachprüfung. (2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (4) Die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich, es sei denn, dass der Kandidat noch zu einem anderen Studiengang zugelassen ist. 7

8 III. Diplomprüfung (1) Der Meldung sind beizufügen: 13 - Meldung und Zulassung a) Der Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlagen b) Die Nachweise der bestandenen Zwischenprüfungen (2) Die Diplomprüfung Bühnentanzpädagogik im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer setzt den Nachweis der bestandenen Diplomprüfung Kindertanzpädagogik mit Notendurchschnitt von in der Regel gut voraus, wobei die Lehrproben doppelt zählen. (3) Beginn und Dauer der Meldefristen werden durch Anschlag bekannt gemacht. Eine Diplomprüfung zu einem früheren Zeitpunkt als dem in 3 Abs. 3 genannten ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn der Prüfungsausschuss hierzu seine Zustimmung erteilt. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn c) die Unterlagen unvollständig sind oder d) der Kandidat nicht zu dem entsprechenden Studiengang zugelassen ist oder e) die Meldefrist nicht eingehalten wurde aus einem Grund, den der Student zu vertreten hat Umfang und Ergebnis der Diplomprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern und die Art der Prüfung ergeben sich aus den Anlagen. (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Fächern mindestens die Note ausreichend (bis 4,0) erreicht wird. Bei Errechnung des Notendurchschnitts für das Diplom Kindertanzpädagogik im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer zählen die Noten in den Lehrproben doppelt, die übrigen Noten einfach. (3) Ist die Diplomprüfung in einem Fach nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie in diesem Fach einmal wiederholt werden. (4) Hat der Kandidat in einem oder in mehreren Fächern die Note nicht ausreichend erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich, sofern der Kandidat nicht noch zu einem anderen Studiengang zugelassen ist. 8

9 15 - Zeugnis und Diplom (1) Nach bestandener Diplomprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt, in welchem die Daten der Diplomprüfung vermerkt sind. (2) Das Diplom wird vom Präsidenten der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und von der Leiterin der Akademie des Tanzes unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (3) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis, das alle Fachnoten enthält. IV. Schlussbestimmungen 16 - Ungültigkeit der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches (1) Die Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist unzulässig. (2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch aus der Zulassung zu dem betreffenden Studiengang. 9

10 18 - Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt Ort und Zeit der Einsichtnahme Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mannheim, den 5. Juni 1998 Professor Meister (Präsident) Die Prüfungsordnung wird auf Grund des Genehmigungserlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2000, Aktenzeichen /2-4 beglaubigt. Mannheim, den Fischer (Kanzler) in Kraft getreten am 01. Oktober

11 V. Anlagen Anlage I Wochenstundenplan Studiengang Tanz Fach Mädchen Jahrgang I Jungen Jahrgang I Mädchen Jahrgang II Jungen Jahrgang II Mädchen Jahrgang III Jungen Jahrgang III Art der Prüfung Klassisches Ballett T, 1. Zw 2. Zw D Pirouetten Sprungtechnik 1,25 2,5 Spitzentanz 2 Variationen T, 2. Zw, D 3 3 Pas de Deux 1,25 1, inkl. inkl. T, 2. Zw, D Repertoire Repertoire Modern Dance 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 Charaktertanz 1,5 1,5 1,25 1,25 T, 1. Zw, 2. Zw, D T, 1. Zw, D Spanischer Tanz 1,25 1,25 1,25 1,25 T, 2. Zw, D Improvisation/ Choreographie 1,5 1,5 1,5 1,5 T, 1. Zw, D Krafttraining 1 nach Bedarf Tanztheorie Zw. Musiktheorie 1 1 T Anatomie 0,5 0,5 0,5 0,5 T Tanz,-Kultur,- Theater-Geschichte T 11

12 Wochenstundenplan Studiengang Kindertanzpädagogik wie Studiengang Tanz Jahrgang I + II zusätzlich Jahrgang I Jahrgang II Jahrgang III Art der Prüfung Hospitation 1 1 1,5 1,5 3 3 T Methodik 3* 3* 1,5 1,5 1,5 1,5 1. Zw, 2. Zw, D Lehrpraxis - - ** ** *** *** D Angewandte Musiklehre für Pädagogen D Päd. Psychologie ,5 1,5 D Choreographie/ Improvisation ***** ***** T Management **** **** T Sprecherziehung T * ab 2. Semester D = Diplomprüfung ** 1 Lehrveranstaltung mit 1,5 Std. nach Möglichkeit 1. Zw. = 1. Zwischenprüfung *** Voraussetzung Hospitationsnachweis 2. Zw. = 2. Zwischenprüfung **** Blockveranstaltung 6 Std. pro Jahr T = Testat ***** Blockveranstaltung 10 Std. pro Jahr Blockveranstaltung 16 Std. pro Jahr incl. 2 Lehrproben 12

13 Anlage II Wochenstundenplan Kindertanzpädagogik im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer Studienjahr I Wochenstunden Bemerkungen Art der Prüfung Hospitation 4 ½ T Nachbesprechung Hospitation 1,5 monatlich Methodik/Theorie 3 im 1. Semester 6 im 2. Semester D Lehrpraxis *** Lehrpraxis inclusive Lehrproben D Anatomie 0,5 T Musiktheorie 1 T Päd. Psychologie 1,5 D Management **** T Choreographie/Improvisation ***** Sprecherziehung 1,0 13

14 Wochenstundenplan Bühnentanzpädagogik im Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer Studienjahr II Wochenstunden Bemerkungen Art der Prüfung Hospitation 6 Klassisch T 3 Spitze, oder Variation oder Pas de Deux T Nachbesprechung Hospitation 0,5 Methodik 3 D Lehrpraxis 12 pro Jahr D Tanz-, Kultur-, Theater - Geschichte Angewandte Musiklehre für Pädagogen 16 pro Jahr T 1 D *** Voraussetzung Hospitationsnachweis D = Diplomprüfung **** Blockveranstaltung 6 Std. pro Jahr T = Testat ***** Blockveranstaltung 10 Std. pro Jahr 14

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