Stiftung Deutsches Hygiene-Museum 29

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stiftung Deutsches Hygiene-Museum 29"

Transkript

1 Stiftung Deutsches Hygiene-Museum 29 Bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts hat sich der Freistaat in geeigneter Weise Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten zu sichern, wenn er die Gewährleistungsverantwortung trägt. 1 Prüfungsgegenstand Der Freistaat Sachsen und die Landeshauptstadt Dresden haben am die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts Deutsches Hygiene-Museum in Dresden errichtet. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur. Dieser wird im Deutschen Hygiene-Museum (DHM) insbesondere durch Ausstellungen, wissenschaftliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen und Sammlungen verwirklicht. Auf der Grundlage der Stiftungssatzung und einer Finanzierungsvereinbarung zwischen Freistaat Sachsen und Landeshauptstadt Dresden erhält die Stiftung zu gleichen Teilen jährliche Finanzierungsbeiträge von beiden Stiftern. Die staatlichen Mittel sind als Beteiligung an den Betriebskosten der Stiftung DHM veranschlagt (bis ,412 Mio. p. a. 1, von 2005 bis ,5 Mio. p. a. 2 ). Sie decken fast ein Drittel der Aufwendungen der Stiftung aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus hat der Freistaat der Stiftung Grundstücke und Gebäude im Wert von 16,3 Mio. 3 sowie Ausstellungsgegenstände und Mobiliar im Wert von rd. 8,5 Mio. 4 anlässlich der Stiftungserrichtung übereignet. Die Prüfung des SRH war auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der staatlichen Mittel gerichtet. 2 Prüfungsergebnisse 2.1 Errichtung der Stiftung Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das DHM eine staatliche, dem Geschäftsbereich SMS zugeordnete Einrichtung befasste sich das Kabinett erstmals mit den Entwicklungsperspektiven des Hygiene-Museums. Im Ergebnis dessen sollte mit dem Bund und der Landeshauptstadt über die Beteiligung an einem künftigen Träger des Museums verhandelt werden mit der Option der Beteiligung Dritter. Eine daraufhin im SMS gebildete Arbeitsgruppe führte Untersuchungen zu möglichen Rechtsformen für eine Trägerschaft des Museums durch. Die Arbeitsgruppe kam zum Ergebnis, dass der eingetragene Verein zu favorisieren ist, gefolgt von der Stiftung bürgerlichen Rechts. Kosten-Nutzen-Betrachtungen, welche auch die nach Haushaltsrecht bestehenden Möglichkeiten (z. B. Staatsbetrieb) einbezogen, erfolgten nicht. Die Unter Finanzierungsvereinbarung vom Oktober Finanzierungsvereinbarung vom Laut Wertgutachten und Schreiben des SMF vom an den LT wegen der Einwilligung nach 64 Abs. 2 SäHO. Laut Überleitungsvertrag zwischen Freistaat Sachsen und Stiftung DHM vom

2 suchung war auf eine Privatisierung ausgerichtet. Die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten des Freistaates wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Entscheidung über das Trägermodell musste 1997 im Zusammenhang mit der künftigen Kulturförderung in Dresden getroffen werden. Die Landeshauptstadt Dresden zog eine Beteiligung am Museum einer Kürzung der Zuweisung über den Kommunalen Finanzausgleich vor. In seiner Sitzung am beschloss das Kabinett die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts als gemeinsame Einrichtung von Freistaat und Landeshauptstadt. Die Stiftung wurde von den Stiftern nicht mit einem die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Stiftung garantierenden Vermögen ausgestattet. Welche Auswirkungen dies auf den Staatshaushalt hat, ist in der Kabinettsvorlage nicht ausgeführt. Dementsprechende Bedenken hatten vor Beschlussfassung das SMI und das SMJus geäußert. Infolge der fehlenden Kapitalausstattung sind Zustiftungen notwendig. Mit der Stiftung bürgerlichen Rechts wurden bezüglich privater Zustifter große Erwartungen verbunden. Bislang konnte hierfür jedoch nur ein Unternehmen gewonnen werden. 2.2 Aufsicht und Kontrolle Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht durch die Stiftungsbehörde. Im Falle der Stiftung DHM ist dies das RP Dresden. Zweck der Stiftungsaufsicht ist, darüber zu wachen, dass die Stiftungsorgane und ihre Mitglieder den Stifterwillen, die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachten. Das RP Dresden prüft die Erfüllung des Stiftungszwecks anhand der vorgelegten Berichte der Wirtschaftsprüfer über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Tätigkeitsberichte des Stiftungsvorstandes. Die Prüfung der Wirtschaftsprüfer schließt insbesondere den Nachweis, dass die Stiftung DHM die finanziellen Mittel satzungs- und bestimmungsgemäß verwendet und das Stiftungsvermögen erhalten hat, nicht ein. Anhand der Berichte konnte das RP Dresden somit keine ausreichende Stiftungsaufsicht wahrnehmen. Mit der Genehmigung einer Stiftung bürgerlichen Rechts verliert der Stifter in der Regel jegliche Einflussmöglichkeit auf sie. 5 Die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten des Freistaates auf die Stiftung DHM sind deshalb eingeschränkt. Zwar sind das SMF, SMS und SMWK Mitglieder des Stiftungsrats. Dieser kontrolliert jedoch, ebenso wie die Wirtschaftsprüfer, nicht die wirtschaftliche Verwendung der vom SMWK ausgereichten staatlichen Gelder. Das Ministerium sieht dennoch die Aufgabenwahrnehmung des Stiftungsrates und die Prüfung der Wirtschaftsprüfer als ausreichend an. Mit der Neuregelung des sächsischen Stiftungsrechts 2007 ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden, sofern der Prüfungsauftrag entsprechend erweitert wird. 2.3 Prüfungsrecht des Rechnungshofs Die Stiftung DHM ist als Stiftung bürgerlichen Rechts eine Stelle außerhalb der Staatsverwaltung. Nach 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SäHO ist der Rechnungshof berechtigt, bei diesen Stellen u. a. dann zu prüfen, wenn sie vom Staat Ersatz von Aufwendungen er- 5 Vgl. Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, Beck Verlag, 2. Auflage, 4, Rdnr

3 halten. Dies ist hier der Fall. Aus dem Wortlaut der Finanzierungsgrundlage ergibt sich, dass die staatliche (und kommunale) Finanzierung notwendig ist, um die bei der Erfüllung des Stiftungszwecks entstandenen Kosten der Stiftung DHM zu ersetzen. Aus Sicht des SMWK, des RP Dresden und der Stiftung DHM besteht kein oder nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht des Rechnungshofs. Ein Argument des SMWK ist die von den Stiftern beabsichtigte Staatsferne. Des Weiteren stelle sich für das SMWK die Frage, ob es sich bei der Beteiligung an den Betriebskosten um Aufwendungsersatz handele. Ausschlaggebend seien hier der Zeitpunkt und Anlass der Ausreichung der Mittel. Auch die Stiftung DHM begründete ihre Ablehnung eines Prüfungsrechts des Rechnungshofs u. a. damit, dass sie keinen Ersatz von Aufwendungen erhalte und nicht Teile des StHPl. ausführe. Dennoch war die Stiftung bereit, dem Rechnungshof mündliche Auskünfte zu erteilen. Eine Einsichtnahme in Unterlagen blieb dem SRH verwehrt. Die vom SMWK angeführte Begründung, wonach ein Aufwendungsersatz nur dann vorliegt, wenn der Zeitpunkt der Erstattung nach dem Entstehen der Aufwendungen liegt, ist formaler Natur. Schließlich droht bei Einstellung der Zahlungen (unabhängig von deren Zeitpunkt) regelmäßig die Insolvenz der Stiftung. Gemäß 91 SäHO kommt nur eine Erhebung bei der Stiftung DHM in Betracht, nicht die Prüfung der Stiftung selbst. Diese hat jedoch örtliche Erhebungen zu dulden, auf Verlangen Unterlagen vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 6 Erhebungen bei der Stiftung DHM sind zulässig, wenn bei der Prüfung der zuständigen staatlichen Stellen Fragen offen bleiben. Der Prüfungsumfang bestimmt sich nach 91 Abs. 2 Satz 1 SäHO. Danach kann der SRH die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen, die auch eine Einsichtnahme in Unterlagen umfasst. Die von SMWK und RP Dresden erhaltenen Auskünfte reichten nicht aus. Eine Prüfung bei der Stiftung wurde dem SRH verwehrt. 3 Folgerungen Der Aufbau eines ausreichenden Grundstocks der Stiftung DHM ist derzeit nicht absehbar. Wegen der fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Stiftung ist weiterhin eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln notwendig. Der Freistaat und die Landeshauptstadt sind somit auch nach der Aufgabenprivatisierung in der Gewährleistungsverantwortung für das DHM. Ausreichende Kontroll- und Einflussmöglichkeiten des Freistaates Sachsen und der Landeshauptstadt Dresden wurden jedoch nicht festgelegt. Die Ausreichung staatlicher Mittel zur Finanzierung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein finanzwirksamer Vorgang im Haushalt des Freistaates Sachsen. Durch entsprechende Regelungen ist sicherzustellen, dass bei finanzwirksamen Vorgängen kein prüfungsfreier Raum entsteht. 7 Dieser kann auch durch die Prüfung der Wirtschaftsprüfer nicht geschlossen werden, da diese auftragsgemäß nicht die Wirtschaftlichkeit der verwendeten staatlichen Gelder prüfen. 6 7 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom , Az.: 9 A 16.01; von Köckritz, Bundeshaushaltsordnung-Kommentar, Rehm Verlag, Stand Januar 2007, 91 Rdnr. 3. Vgl. von Köckritz, Bundeshaushaltsordnung-Kommentar, Rehm Verlag, Stand Februar 2006, 88, Rdnr

4 Das Argument der Staatsferne von Stiftungen bürgerlichen Rechts kann hier nicht gegen ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs angeführt werden. Solange die Stiftung DHM umfänglich laufende staatliche und kommunale Zuschüsse erhält, muss sie der öffentlichen Hand auch Einwirkungen hinsichtlich der Verwendung der Gelder ermöglichen. Mit Neuregelung des Stiftungsrechts 2007 kann in den Fällen, in denen der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter ist, eine abweichende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten getroffen werden. Deshalb sollte die Staatsregierung prüfen, ob das SMWK neben seiner Tätigkeit im Stiftungsrat auch die Rechtsaufsicht wahrnehmen kann. Die Aufgabenbündelung ermöglicht eine gezieltere Wahrnehmung der Interessen des Freistaates. Das SMWK hat im Hinblick auf das Auslaufen der Finanzierungsvereinbarung im Jahr 2010 in geeigneter Weise (z. B. in der Stiftungssatzung) ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs zu sichern. Dabei sollte als alternative Finanzierungsform auch die Ausreichung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung untersucht werden, die dem Rechnungshof eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung ermöglicht. Bei Aufgabenprivatisierungen, die mit jährlichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand einhergehen, ist ein Prüfungsrecht des SRH zu sichern. 4 Stellungnahme der Ministerien Das SMWK und das SMS gehen davon aus, dass auch entsprechende Kosten-Nutzen- Betrachtungen in die Entscheidung zur Rechtsformwahl einbezogen wurden. Um auch tatsächlich jede Möglichkeit der Effizienzsteigerung zu nutzen, sei daher der formalen Privatisierung, d. h. der Durchführung von Aufgaben in einer Organisation in privater Rechtsform der Vorzug gegeben worden. Zustiftungen seien wegen der fehlenden Kapitalausstattung nicht zwingend notwendig. Vielmehr werde der Stiftungszweck durch die jährlichen Kostenbeiträge des Freistaates und der Landeshauptstadt gesichert. Die Überlegungen hinsichtlich der Gewinnung von privaten Zustiftern seien richtig gewesen. Dies zeige die Einwerbung von privatem Stiftungskapital in Höhe von 535 T (Stand 2007) sowie von Sponsorenleistungen über 5 Mio.. Das SMI ist zudem der Auffassung, dass die Stiftung wirtschaftlich unabhängig sei. Die Wahrnehmung der Interessen des Freistaates sei durch die Vertretung im Stiftungsrat gesichert. Eine gleichzeitige Ausübung der Rechtsaufsicht durch das SMWK halten das SMWK und das SMI wegen der Sicherung einer unabhängigen Kontrolle für nicht umsetzbar. Die Kontrollmöglichkeiten durch Stiftungsrat, Landesdirektion Dresden (vormals RP Dresden) und Wirtschaftsprüfer würden ausreichen. Ein prüfungsfreier Raum sei nicht erkennbar. Das SMI erklärt hierzu, dass die Prüfungsrechte staatlicher Organe naturgemäß nach dem Sächsischen Stiftungsgesetz beschränkt seien. Nach Auffassung des SMWK greife ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SäHO nicht. Die Stiftung erfülle zwar die Intentionen und Absichten der Stifter, sie sei aber nicht im Auftrag dieser oder Dritter tätig. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs könne ggf. im Rahmen einer Satzungsänderung eingeräumt werden. Dies müsse der Stiftungsrat jedoch mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen. 226

5 Der Empfehlung des SRH, den Prüfungsauftrag der Wirtschaftsprüfer zu erweitern, werde gefolgt. 5 Stellungnahme der Stiftung Wesentlich für die Entscheidung einer Stiftung bürgerlichen Rechts sei die Möglichkeit der Beteiligung der Landeshauptstadt, des Bundes und Privater bei gleichzeitiger Sicherung der dauerhaften Existenz des Museums gewesen. Zur fehlenden Kapitalausstattung führt die Stiftung an, dass sie einen Rechtsanspruch ( 82 BGB) auf die jährlichen Kostenbeiträge des Freistaates Sachsen und der Landeshauptstadt Dresden habe. Sie sei deshalb mit Vermögen ausgestattet, das die dauerhafte Verfolgung des Stiftungszwecks ermögliche. Der Stiftungsrat als internes Aufsichtsorgan habe weitgehende Befugnisse, zu denen auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung inkl. der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der staatlichen Gelder gehöre. Als Argument gegen ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gibt die Stiftung an, dass die Zahlungen des Freistaates und der Landeshauptstadt ausschließlich in Erfüllung des Ausstattungsversprechens erfolgten und somit kein Aufwendungsersatz seien. Ein prüfungsfreier Raum bestehe auch wegen der Prüfungen durch andere Institutionen (Wirtschaftsprüfer, FA, Sozialversicherungsträger) nicht. 6 Schlussbemerkungen Trotz Nachfrage wurden dem SRH Kosten-Nutzen-Untersuchungen nicht vorgelegt. Der SRH kann die Bedenken hinsichtlich der Übertragung der Rechtsaufsicht auf das SMWK nicht teilen. Schließlich nehmen sowohl Rechtsaufsichtsbehörde als auch Stiftungsrat Kontrollaufgaben wahr. Der Anspruch der Stiftung auf jährliche Kostenbeiträge des Freistaates Sachsen und der Landeshauptstadt Dresden stellt zwar rechtlich einen Vermögenswert dar. Die Zahlungen sind jedoch nicht zuletzt auch wegen ihrer Veranschlagung im Staatshaushalt in HGr. 6 (Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen) keine Investitionen und dienen folglich nicht der Vermögensausstattung der Stiftung, sondern der Finanzierung von laufenden Ausgaben (Betriebskosten). Wäre die Stiftung wirtschaftlich unabhängig, könnten die Zahlungen aus öffentlichen Haushalten eingestellt werden. Der SRH bleibt bei seiner Auffassung, dass die Kostenbeiträge Aufwendungsersatz im Sinne von 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SäHO sind und somit ein Prüfungsrecht des SRH besteht. Zudem wird die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der an die Stiftung gezahlten staatlichen Gelder von den jeweiligen Prüfungsinstitutionen nicht kontrolliert, sodass ein prüfungsfreier Raum entsteht. Zur Klarstellung sieht der Rechnungshof der Aufnahme eines Prüfungsrechts in die Stiftungssatzung entgegen. 227

Sächsisches Stiftungsgesetz

Sächsisches Stiftungsgesetz Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen Vom 7. August 2007 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

2 Auslegungsgrundsatz Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend.

2 Auslegungsgrundsatz Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend. Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) Vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom

Mehr

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung - Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben. Saarländisches Stiftungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V)

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V) Landesstiftungsgesetz MV StiftG M-V 4.505 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar. 1 Name, Sitz, Rechtsform

S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar. 1 Name, Sitz, Rechtsform S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte

Mehr

Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesetzliche Grundlage

Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesetzliche Grundlage Anlage 4 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesetzliche Grundlage Vermögenserhaltungspflicht Saarländisches Stiftungsgesetz vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz

Mehr

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt

Mehr

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter

Mehr

SATZUNG der Erich Saling-Stiftung

SATZUNG der Erich Saling-Stiftung SATZUNG der Erich Saling-Stiftung Präambel Die Erich Saling-Stiftung soll zu Lebzeiten des Stifters, Prof. Dr. Erich Saling, als gemeinnützige unselbständige Stiftung unter der Verwaltung des gemeinnützigen

Mehr

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau Satzung 1 / 7 Förderung des Gemeinwohls im Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau und in der Stadt Lichtenau und der hier lebenden Menschen. Satzung 2 / 7 Satzung 3 / 7 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen - Engagement für Montessori Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform und Sitz Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (2) Sie

Mehr

Stiftungssatzung. der "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland" 1 Name, Rechtsform, Sitz

Stiftungssatzung. der Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland 1 Name, Rechtsform, Sitz Stiftungssatzung der "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen

Mehr

Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig

Satzung der Dr. Siegfried Krüger -Stiftung mit dem Sitz in Leipzig Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lausitzer Braunkohle. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit

Mehr

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16. Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende

Mehr

AWO-Saarland-Stiftung

AWO-Saarland-Stiftung Satzung der AWO-Saarland-Stiftung in Saarbrücken Präambel Anliegen der Stiftung ist es, zur Unterstützung und Förderung von sozial benachteiligten oder gefährdeten Menschen vor allem dort tätig zu werden,

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

STIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung

STIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung mit dem Sitz in als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist Die Stiftung erhält folgende

Mehr

1 Geltungsbereich. Teil I Die Rechtsfähige kirchliche Stiftung. 2 Kirchliche Stiftungen

1 Geltungsbereich. Teil I Die Rechtsfähige kirchliche Stiftung. 2 Kirchliche Stiftungen Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz Sachsen) Vom 19. November 1994 (in der geänderten Fassung vom 18. November

Mehr

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Gute-Tat.de Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung

Mehr

1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. 2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bexbach

1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. 2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bexbach 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung 1) Die Stiftung führt den Namen Prof. Dr. med. Heinrich Hess Stiftung". 2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz

Mehr

Rheinland-Pfälzisches Landesstiftungsgesetz (LStiftG)

Rheinland-Pfälzisches Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Rheinland-Pfälzisches Landesstiftungsgesetz LStiftG RP 933 Rheinland-Pfälzisches Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Geltungsbereich

Mehr

Mustersatzung für eine rechtsfähige Stiftung. Präambel

Mustersatzung für eine rechtsfähige Stiftung. Präambel Mustersatzung für eine rechtsfähige Stiftung Präambel (Eine Präambel ist nicht zwingend. Man kann jedoch eine Präambel der Stiftungssatzung voranstellen, in der der Grund für die Stiftungsgründung dargelegt

Mehr

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung Satzung der unselbständigen Ostsee-Jugendstiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1) Die Stiftung führt den Namen Ostsee-Jugendstiftung, (engl. Baltic Youth Foundation). 2) Die Stiftung ist zunächst eine nichtrechtsfähige

Mehr

Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeine Vorschriften Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli 2004 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck 2 Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Stiftungsbehörden 5 Stiftungsverzeichnis Teil 2 Stiftungen

Mehr

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz 1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung

Mehr

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte Satzung vom 25.3.1993 geändert am 18. 11. 1995 zuletzt geändert am 19. 1. 2002 Übersicht: 1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Stiftungszweck 3 Stiftungsvermögen

Mehr

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Das folgende Muster einer Stiftungssatzung ist in seinem Wortlaut nicht zwingend vorgeschrieben. Es gibt lediglich

Mehr

1 Name, Rechtsstellung, Sitz. 2 Stiftungszweck

1 Name, Rechtsstellung, Sitz. 2 Stiftungszweck Satzung der Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Stiftung führt den Namen Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen. Sie

Mehr

Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen

Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Kinderkrebsstiftung Bremen. Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden KGDachstiftungs KDStiftG 506.250 Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127), Die Landessynode hat das folgende kirchliche

Mehr

Satzung. der. Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland

Satzung. der. Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland Satzung der Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland Aufgrund der Beschlüsse des Stiftungsbeirates vom 07. April 2014 und des Stiftungsvorstandes vom 10. April 2014 sowie der Genehmigung durch die

Mehr

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform S A T Z U N G (einschließlich letzter Satzungsänderung vom 09.04.13) 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zuversicht für Kinder Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder

Satzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder Satzung (Stand: August 2011) der Stiftung der Gemeinde Lemwerder 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Gemeinde Lemwerder (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige

Mehr

Satzung. der. G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g

Satzung. der. G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g Satzung der G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g Präambel Die Genossenschaftsstiftung, vormals Haas-Rexerodt-Stiftung, ist hervorgegangen aus der Zusammenlegung der Wilhelm-Haas-Stiftung, Frankfurt

Mehr

Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz Sachsen)

Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz Sachsen) Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz Sachsen 930 A Archiv Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz Sachsen) Vom

Mehr

Hamburgisches Stiftungsgesetz. Vom 14. Dezember Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Geltungsbereich

Hamburgisches Stiftungsgesetz. Vom 14. Dezember Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Geltungsbereich Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 521 Hamburgisches Stiftungsgesetz Vom 14. Dezember 2005 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz

Mehr

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0171 21.02.2017 Wahl Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Stadtstiftung Dresdner Kreuzchor Satzung vom 4. April 2012

Stadtstiftung Dresdner Kreuzchor Satzung vom 4. April 2012 Stadtstiftung Dresdner Kreuzchor Satzung vom 4. April 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Stiftungszweck 3 Stiftungsvermögen 4 Verwendung der Stiftungserträgnisse, Geschäftsjahr 5 Stiftungsorgane

Mehr

Die Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde und das neue Instrument der Verbrauchsstiftung

Die Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde und das neue Instrument der Verbrauchsstiftung Die Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde und das neue Instrument der Verbrauchsstiftung 5. Nürnberger Stiftertag 25. September 2015 Mathias Kreitinger Oberregierungsrat Inhalt I. Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

Mehr

Satzung der Stiftung xy

Satzung der Stiftung xy Satzung der Stiftung xy (1) Die Stiftung führt den Namen xy. 1 Name, Rechtsformen und Sitz der Stiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung

Mehr

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung

Mehr

S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom Bezeichnung und Sitz

S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom Bezeichnung und Sitz S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom 27.01.2011 1 Bezeichnung und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerhospitalstiftung. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kommunale

Mehr

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Präambel Der Verein Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.v. hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel die Situation

Mehr

Satzung der kommunalen Stiftung Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch. Satzung der kommunalen Stiftung Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch,

Satzung der kommunalen Stiftung Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch. Satzung der kommunalen Stiftung Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch, Satzung der kommunalen Stiftung Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch, Neukieritzsch 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch.

Mehr

S a t z u n g. 1 Name, Rechtsform, Sitz. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

S a t z u n g. 1 Name, Rechtsform, Sitz. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover. 1 Die Stiftung erhält folgende S a t z u n g 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Opferhilfe Niedersachsen. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl

Satzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl Satzung der Evangelischen Kirchenstiftung Kehl 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Evangelische Kirchenstiftung Kehl. (2) Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen

Mehr

Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. Satzung

Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. Satzung Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen: Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Satzung der Stiftung Bürger für Bürger

Satzung der Stiftung Bürger für Bürger Satzung der Stiftung Bürger für Bürger 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bürger für Bürger. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz 1 SATZUNG der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember 2004 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes

Mehr

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Mehr

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA). Vom 20. Januar 2011.

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung der Sparkasse Wolfach führt den Namen Sparkasse Wolfach - Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Stiftungssatzung. Präambel

Stiftungssatzung. Präambel Stiftungssatzung Präambel Die wissenschaftliche und wirtschaftliche Zukunft unseres Landes hängt auch vom Vorhandensein einer Elite ab. Diese Elite unter den Studierenden der Fakultät für Informatik der

Mehr

Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck

Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck Satzung Ev. Stiftung Obernbeck SaStObHf 3877 Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck Vom 22. August 2006 (KABl. 2006 S. 193)

Mehr

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg - 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der

Mehr

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel: SATZUNG DER STIFTUNG HELFENDE HÄNDE Präambel: Mehrfach behinderte Kinder und Erwachsene brauchen eine intensive Förderung und Betreuung. Um die vorhandenen Einschränkungen zu lindern, sind vielfältige

Mehr

Satzung. der Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde in der Fassung vom 11. März 2009

Satzung. der Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde in der Fassung vom 11. März 2009 Satzung der Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde in der Fassung vom 11. März 2009 Satzung der Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde in der Fassung vom 11. März 2009 Satzung Kunststiftung

Mehr

Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz)

Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz 480 Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) Vom 18. Januar 1979 (KABl. S. 15) geändert

Mehr

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg" 1 Name, Rechtsform (1) Die von der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Sparkasse genannt)

Mehr

GESETZ ÜBER DIE KUNSTSTIFTUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

GESETZ ÜBER DIE KUNSTSTIFTUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT G E S E T Z - U N D V E R 0 R D N U N G S B L A T T F Ü R D A S L A N D S A C H S E N - A N H A L T GVBL LSA Nr.56/2004, ausgegeben am 20.10.2004 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz

Mehr

Satzung. der. Stiftung Klinikum Worms. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft. Stiftung Klinikum Worms.

Satzung. der. Stiftung Klinikum Worms. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft. Stiftung Klinikum Worms. Satzung der Stiftung Klinikum Worms 1 Name, Rechtsform, Sitz, Treuhänderschaft (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Klinikum Worms. (2) Die Stiftung Worms ist eine unselbständige, treuhänderische

Mehr

Ordnungs-Nr.: 2/1. Satzung. der Dorothea-Brökelschen-Stiftung in Goslar

Ordnungs-Nr.: 2/1. Satzung. der Dorothea-Brökelschen-Stiftung in Goslar Ordnungs-Nr.: 2/1 Satzung der Dorothea-Brökelschen-Stiftung in Goslar Die verstorbenen Eheleute Oberstudiendirektor i. R. Werner Brökelschen und Frau Dr. Else Brökelschen geb. Kemper haben zum Andenken

Mehr

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane. Präambel

Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane. Präambel Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane Präambel Der Errichtung der Lighthouse Foundation liegt die Überzeugung des Stifters zugrunde, dass die Bedeutung der Meere und Ozeane

Mehr

Satzung der Daimler und Benz Stiftung. Stuttgart, den

Satzung der Daimler und Benz Stiftung. Stuttgart, den Stuttgart, den 28.3.2012 Präambel Die Daimler-Benz AG hat aus Anlass des hundertjährigen Jubiläums des Automobils durch Stiftungsurkunde vom 25. Juli 1986 die Gottlieb Daimler- und Karl Benz-Stiftung mit

Mehr

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz Stiftungsgeschäft Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, errichtet als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts die Landesstiftung Opferschutz mit Sitz

Mehr

GRF-Stiftung EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN. Neufassung der Stiftungssatzung. Beschluss vom

GRF-Stiftung EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN. Neufassung der Stiftungssatzung. Beschluss vom GRF-Stiftung EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN Neufassung der Stiftungssatzung Beschluss vom 30.10.2014 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "GRF-Stiftung EUROPA-ROSARIUM

Mehr

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Satzung Gemeinschaftsstiftung Bocholt SaStKgBocholt 4566 Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt Vom 21. September 2005

Mehr

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 07], S.150) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) Der Landtag

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not.

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. Waltraud Marx II. Satzung S T I F T U N G f ü r F r a u e n i n N o t 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. 2. Ihr Sitz ist 89073

Mehr

Satzung. MitMenschen - Stiftung der PSD Bank Hessen Thüringen eg. Präambel

Satzung. MitMenschen - Stiftung der PSD Bank Hessen Thüringen eg. Präambel Satzung MitMenschen - Stiftung der PSD Bank Hessen Thüringen eg Präambel Unser Selbstverständnis als PSD Bank Hessen-Thüringen eg beruht unmittelbar auf dem genossenschaftlichen Förderauftrag. Daher ist

Mehr

Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) Vom 20. Januar 2011

Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) Vom 20. Januar 2011 Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) Vom 20. Januar 2011 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) Inhaltsübersicht

Mehr

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels zur Förderung und Bewahrung der Kunst

Mehr

Satzung. der. URSULA RAHMAN Stiftung

Satzung. der. URSULA RAHMAN Stiftung Satzung der URSULA RAHMAN Stiftung Präambel Der Stifter Anisur Rahman sieht in seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung mit Sorge, dass viele junge Menschen nicht genügend auf die Berufsausbildung

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) 40 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) Vom 15. Februar 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf

Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Kirchliche Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche

Mehr

Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW - StiftG EKvW) Vom 15.

Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW - StiftG EKvW) Vom 15. Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW - StiftG EKvW) Vom 15. November 2007 (KABl. 2007 S. 417) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für

Mehr

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen Satzung Stiftung Kinder- Jugendarbeit Herscheid SaStKiJuKGHers 4070 Satzung der Stiftung Stiftung zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Herscheid kirchliche Gemeinschaftsstiftung für

Mehr

Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)

Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) Bremisches Stiftungsgesetz BremStiftG 13.100 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) Vom 7. März 1989 (Brem.GBl. 1989 S. 163) mit späteren Änderungen Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft

Mehr

Satzung der Stiftung Europäisches Naturerbe

Satzung der Stiftung Europäisches Naturerbe Satzung der Stiftung Europäisches Naturerbe am 9. Juli 2013 vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt Präambel 1. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v.(bund), die Deutsche Umwelthilfe e.

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 22. Juli 2016 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750-Jahr-Feier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse

Mehr

Schule und Kultur 4.11

Schule und Kultur 4.11 Satzung der Stiftung Völkerschlachtdenkmal Leipzig vom 5.10.2002 (Beschluss Nr. III- 1116/02 der Ratsversammlung vom 18.9.2002, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 20 vom 5.10.2002) in der Änderungsfassung

Mehr

Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung. Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung

Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung. Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung mit Sitz in Waldbreitbach. 2. Die Stiftung

Mehr

Dr.-Hedrich-Stiftung Satzung vom 12. Juni 2014

Dr.-Hedrich-Stiftung Satzung vom 12. Juni 2014 Dr.-Hedrich-Stiftung Satzung vom 12. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Name, Rechtsform, Sitz 2 Zweck der Stiftung 3 Stiftungsvermögen 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

Mehr

Verfassung der Wau-Holland-Stiftung

Verfassung der Wau-Holland-Stiftung Verfassung der Wau-Holland-Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Wau-Holland-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren

Mehr

Satzung der. "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform

Satzung der. Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken 1 Name, Sitz und Rechtsform Satzung der "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von Kreditgenossenschaften, vertreten durch den Genossenschaftsverband Norddeutschland e. V.,

Mehr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Leo - Schmitt sche - Stiftung. (2) Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung und wird als

Mehr

Paul-Weiland-Stiftung - Entwicklungshilfe für die Wirtschaft -

Paul-Weiland-Stiftung - Entwicklungshilfe für die Wirtschaft - Paul-Weiland-Stiftung - Entwicklungshilfe für die Wirtschaft - Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Paul-Weiland-Stiftung - Entwicklungshilfe für die Wirtschaft -. (2) Sie

Mehr

Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz KiStiftG)

Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz KiStiftG) Kirchliches Stiftungsgesetz KiStiftG 566 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz KiStiftG) Vom 5. November

Mehr