Stiftungssatzung. Präambel

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1 Stiftungssatzung Präambel Die wissenschaftliche und wirtschaftliche Zukunft unseres Landes hängt auch vom Vorhandensein einer Elite ab. Diese Elite unter den Studierenden der Fakultät für Informatik der Universität Karlsruhe frühzeitig zu identifizieren und zu fördern, ist das Anliegen der Stiftung. Sie will die Entwicklung außergewöhnlich begabter und leistungsbereiter Studierender besonders fördern. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1) Die Stiftung führt den Namen Begabtenstiftung Informatik Karlsruhe. 2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. 3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Stiftungszweck 1) Zweck der Stiftung ist die Förderung außergewöhnlich begabter Studierender der Informatik der Universität Karlsruhe - ohne Ansehen des Geschlechts, der Nationalität, Religion oder Weltanschauung. Außergewöhnliche Begabung wird nachgewiesen durch besondere Kreativität und Eigeninitiative, die auch über den eigentlichen Studienzweck hinausgehen kann. 2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck durch Vergabe von Stipendien zum Verfolgen eigenständiger Projekte und Vergabe von Preisen für außergewöhnliche Leistungen während des Studiums auf Vorschlag von Professoren. 3) Die Stiftung sorgt für eine Nachhaltigkeit der Förderung durch Aufnahme der Geförderten in ein Begabtenkolleg, das das Netzwerk zwischen den Kollegiaten und den inhaltlichen Dialog mit den Stiftern und der Fakultät für Informatik stärkt. 4) Die zu Fördernden werden ausgewählt durch eine vom Vorstand bestellte Kommission bestehend aus mindestens drei Professoren und drei Stiftern. 3 Gemeinnützigkeit 1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Stiftungsvermögen 1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom ) Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden von 5

2 3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die keine Zustiftungen sind. 2) Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. 4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht. 5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Organe der Stiftung 1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 7 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. 4) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium durch Zuwahl für die restliche Amtszeit ersetzt werden. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei, so muss eine Zuwahl unverzüglich erfolgen. 8 Aufgaben des Vorstandes 1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind nur zu zweit vertretungsberechtigt von 5

3 2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. 3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben 9 Beschlussfassung des Vorstandes 1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. 3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. 4) Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. 5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Kuratorium 1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Initial wählen die Stifter die Mitglieder des Kuratoriums, die Wahl neuer Mitglieder erfolgt durch das Kuratorium. 2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. 3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig. 4) Ein Kuratoriumsmitglied kann ohne Angabe von Gründen sein Amt niederlegen. 5) Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf mindestens der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben von 5

4 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums 1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstands Entlastung des Vorstandes, Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes. 2) Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. 3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben 12 Satzungsänderung 1) Das Kuratorium kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. 2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf regulären Sitzungen des Kuratoriums gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. 3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 13 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung 1) Das Kuratorium kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf regulären Sitzungen des Kuratoriums gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. 3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Universität Karlsruhe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen des 2 der Satzung (bzw. des Stiftungsgeschäfts) zu verwenden hat von 5

5 14 Stiftungsaufsicht 1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg 2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Karlsruhe. 3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen von 5

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