Promotionsordnung. Geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 17 vom , S. 863)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Promotionsordnung. Geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 17 vom , S. 863)"

Transkript

1 Promotionsordnung für den Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern vom 13. Juli 2001 (Staatsanzeiger Nr. 27 vom , S. 1401) Geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 17 vom , S. 863) Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern am 25. April 2001 die folgende Promotionsordnung beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 29. Juni 2001, Az.: /42, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 Promotion und Promotionsleistungen 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 3 Promotionseignungsprüfung 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand 5 Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden 6 Promotionskommission 7 Dissertation 8 Beurteilung der Dissertation 9 Disputation 10 Beurteilung der Disputation 11 Einhaltung von Fristen 12 Gesamtbeurteilung des Promotionsverfahrens 13 Druck der Dissertation und Veröffentlichung 14 Vollzug der Promotion, Promotionsurkunde 15 Beendigung und Wiederholung des Promotionsverfahrens, Informationsrecht 16 Zuständigkeit und Entscheidungen 16a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule 17 Ehrenpromotion 18 Entziehung des Doktorgrades 19 In-Kraft-Treten 1

2 1 Promotion und Promotionsleistungen (1) Der Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern verleiht aufgrund eines erfolgreichen Promotionsverfahrens den akademischen Grad Doktor der Naturwissenschaften ( Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat. ) an Bewerberinnen und Bewerber, die durch ihre Promotionsleistungen die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf mathematischem Gebiet nachgewiesen haben. (2) Die Promotionsleistungen bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung im Fach Mathematik (Dissertation, 7) und einer wissenschaftlichen Aussprache (Disputation, 9). 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss eines Mathematikstudiums voraus. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Fachbereichsrats auch der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Fach anerkannt werden. Der erfolgreiche Abschluss wird nachgewiesen durch 1. die Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, 2. die Master- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, 3. die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung vom 7. Mai 1982 mit Mathematik als erstem Fach, 4. die Promotionseignungsprüfung gemäß 3 oder 5. einen gemäß Absatz 2 anerkannten Abschluss. (2) Andere als in Absatz 1 genannte Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist formlos schriftlich an die Dekanin oder den Dekan unter Vorlage der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig zu richten, dass über ihn vor einem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ( 4) entschieden werden kann. Über den Antrag entscheidet die Dekanin oder der Dekan, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat; das Verfahren soll in längstens drei Monaten abgeschlossen werden. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit. (3) Ausländerinnen und Ausländer sollen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen; Näheres regelt die Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern. 3 Promotionseignungsprüfung (1) An die Stelle eines Abschlusses gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 kann auch 1. die Bachelor- oder Bakkalaureusprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, 2. die Diplomprüfung an einer Fachhochschule, 3. eine andere Wissenschaftliche Prüfung für ein Lehramt in Rheinland-Pfalz oder 4. ein gemäß Absatz 2 anerkannter Abschluss treten. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein höchstens zweisemestriges Promotionsvorbereitungsstudium spätestens am Ende des zweiten Semesters, im Falle der Wiederholung einer Prüfungsleistung spätestens am Ende des dritten Semesters erfolgreich mit der Promotionseignungsprüfung abschließt. (2) Andere als in Absatz 1 genannte Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist formlos schriftlich an die Dekanin oder den Dekan unter Vorlage der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig zu richten, dass über ihn vor einem Antrag auf Zulassung zur Promotionseig- 2

3 nungsprüfung (Absatz 4) entschieden werden kann. 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Durch die Promotionseignungsprüfung soll die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Mathematik festgestellt werden. Die Prüfung besteht aus folgenden Leistungen: 1. einer schriftlichen Arbeit, die in höchstens sechs Monaten anzufertigen und von den Anforderungen her mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit gemäß der Masterprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik ist, sowie 2. Modulen (Fachprüfungen) im Umfang von Leistungspunkten zu weiterführenden Vorlesungen oder zu weiterführenden Vorlesungen mit Übungen im gewählten mathematischen Vertiefungsgebiet gemäß der Masterprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik. Für die Promotionseignungsprüfung sind, soweit diese Ordnung nichts anderes festlegt, die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik entsprechend anzuwenden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden, die Wiederholung ist in längstens sechs Monaten nach der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen abzulegen. (4) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist formlos schriftlich mindestens 14 Tage vor der Ausgabe des Themas der Arbeit und dem Ablegen der Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 2 bei der Dekanin oder dem Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 1; b) die Bescheinigung einer Hochschullehrerin oder Privatdozentin oder eines Hochschullehrers oder Privatdozenten des Fachbereichs Mathematik, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Aufnahme des Promotionsvorbereitungsstudiums ausführlich über die Gestaltung des Studiums und die Gegenstände der Prüfungsleistungen beraten wurde; c) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen wurde und d) eine Erklärung darüber, dass der Bewerberin oder dem Bewerber jeweils ein Exemplar der Diplomprüfungsordnung und der Promotionsordnung des Fachbereichs ausgehändigt wurde. (5) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn a) die Unterlagen gemäß Absatz 4 nicht vollständig vorgelegt wurden; b) die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in Mathematik bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde oder c) Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zur Folge hätten. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit. (6) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 bestanden sind. Über die bestandene Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung wird von der Dekanin oder dem Dekan und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Landessiegel versehen. 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand, der Annahme geht die Vereinbarung eines Arbeitsthemas für die Dissertation ( 5 Abs. 1) voraus. (2) Die Annahme ist formlos schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) ein in deutscher oder englischer Sprache gefasster ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild, der über Bildungsgang und berufliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt, sowie die Angabe der Staatsangehörigkeit und die Anschrift enthält; 3

4 b) der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß 2 Abs. 1; c) der Name der Betreuerin oder des Betreuers der Dissertation gemäß 5; d) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber bereits zu einem Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, und e) eine Erklärung darüber, dass der Bewerberin oder dem Bewerber ein Exemplar der Promotionsordnung des Fachbereichs ausgehändigt wurde. (3) Die Dekanin oder der Dekan, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, führt über den Antrag unverzüglich eine Entscheidung herbei. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn a) die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt ist; b) keine Ersatzbetreuerin und kein Ersatzbetreuer gemäß 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 benannt ist. c) die Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht vollständig vorgelegt wurden; d) die zur Anfertigung der Dissertation erforderlichen technischen Voraussetzungen oder finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen oder e) die Bewerberin oder der Bewerber sich in einem Promotionsverfahren in einem mathematischen Fach an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland befindet oder ein derartiges Verfahren mehr als einmal ohne Erfolg beendet hat. (4) Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber, der Betreuerin oder dem Betreuer und der Ersatzbetreuerin oder dem Ersatzbetreuer die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit. (5) Die Doktorandin oder der Doktorand kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dekanin oder dem Dekan vom Promotionsverfahren zurücktreten solange die Dissertation noch nicht abgegeben ist ( 7 Abs. 2). Wird der Rücktritt erstmals und innerhalb von einem Jahr nach Annahme erklärt, gilt das Promotionsverfahren als nicht durchgeführt. Anderenfalls ist das Promotionsverfahren beendet. (6) Während der Dauer des Promotionsverfahrens soll die Doktorandin oder der Doktorand als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan. 5 Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden (1) Vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand hat die Bewerberin oder der Bewerber mit einer Hochschullehrerin oder Privatdozentin oder einem Hochschullehrer oder Privatdozenten des Fachbereichs Mathematik, seiner Betreuerin oder seinem Betreuer, das Arbeitsthema für eine Dissertation zu vereinbaren. Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Dissertation innerhalb von voraussichtlich drei Jahren angefertigt werden kann ( 7 Abs. 2). Die Betreuerin oder der Betreuer hat sich vorher zu vergewissern, dass die Voraussetzungen von 2 Abs. 1 gegeben sind. (2) Die Betreuerin oder der Betreuer zeigt der Dekanin oder dem Dekan innerhalb einer Woche die Vereinbarung eines Arbeitsthemas an. Dabei ist zu versichern, dass die zur Anfertigung der Dissertation erforderlichen technischen Voraussetzungen und finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren benennt die Betreuerin oder der Betreuer eine Ersatzbetreuerin oder einen Ersatzbetreuer aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der Privatdozentinnen und Privatdozenten des Fachbereichs Mathematik. Falls die Betreuerin oder der Betreuer nicht selbst Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs Mathematik ist, muss die Ersatzbetreuerin oder der Ersatzbetreuer dies sein. Die Ersatzbetreuerin oder der Ersatzbetreuer muss ihr oder sein Einverständnis erklärt haben. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber stellt innerhalb eines Monats nach Vereinbarung des Arbeitsthemas den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß 4. Wird die rechtzeitige Antragstellung versäumt, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan aufgefordert, die Antragstellung innerhalb eines weiteren Monats nachzuholen. Wird auch dieser Termin versäumt, gilt die Vereinbarung als nicht entstanden; die Dekanin oder der Dekan teilt dies der Betreuerin oder dem Betreuer mit. 4

5 (4) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerin oder Betreuer und Doktorandin oder Doktorand sowie zwischen Fachbereich und Doktorandin oder Doktorand. Die Pflichten zur Betreuung werden durch Emeritierung oder Pensionierung nicht berührt. Der Fachbereich stellt die Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sicher. (5) Die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Arbeiten an der Dissertation zu unterrichten. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, sich an die vereinbarten Betreuungsmaßnahmen (z. B. Arbeitspläne, Gespräche, Vorträge, schriftliche Zwischenberichte) zu halten. Wird diesen Verpflichtungen nicht regelmäßig nachgekommen, kann die Promotionskommission ( 6 Abs. 1) auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden das Promotionsverfahren für beendet erklären; die Dekanin oder der Dekan ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Betreuerin oder der Betreuer hat bei Ausscheiden aus dem Fachbereich das Recht, das Betreuungsverhältnis bis zum Ende des Promotionsverfahrens weiter zu führen. Bei längerer Krankheit oder Abwesenheit der Betreuerin oder des Betreuers oder wenn von dem Recht gemäß Satz 1 kein Gebrauch gemacht wird, ist der Fachbereich verpflichtet, im Benehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden die Fortsetzung des Promotionsverfahrens, insbesondere die Weiterbetreuung der Arbeiten an der Dissertation zu regeln. Diese Aufgabe wird in der Regel von der Ersatzbetreuerin oder dem Ersatzbetreuer erfüllt. 6 Promotionskommission (1) Nach der Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand bestellt der Fachbereichsrat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans die Promotionskommission und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Privatdozentinnen und Privatdozenten des Fachbereichs, von denen eines die Betreuerin oder der Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs Mathematik sein. Die Betreuerin oder der Betreuer kann nicht zur oder zum Vorsitzenden der Promotionskommission bestellt werden. (2) Der Promotionskommission obliegen die Organisation des Promotionsverfahrens und die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Eine Betreuerin oder ein Betreuer bleibt bei Ausscheiden aus dem Fachbereich solange stimmberechtigtes Mitglied der Kommission, wie das Weiterbetreuungsrecht gemäß 5 Abs. 6 Satz 1 ausgeübt wird. 7 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus der Mathematik selbständig zu lösen. Eigene bereits publizierte Ergebnisse dürfen in die Dissertation übernommen werden; die Quelle muss in üblicher Weise genannt werden. (2) Die Dissertation ist in einem Zeitraum von längstens drei Jahren anzufertigen. Maßgebend ist das Datum des Bescheids über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ( 4 Abs. 4). In Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Bearbeitungszeit um bis zu zwölf Monate verlängern. Der Antrag ist von der Betreuerin oder dem Betreuer zu befürworten und so rechtzeitig zu stellen, dass der Fachbereichsrat vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über den Antrag entscheiden kann. Wird die Dissertation nicht fristgerecht abgegeben, ist das Promotionsverfahren beendet. (3) Die Doktorandin oder der Doktorand hat im Dekanat fristgerecht vier Exemplare der in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Dissertation in Maschinenschrift abzugeben, der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Exemplare müssen geheftet und mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden der Fachbereichsrat die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache genehmigen. Wird die Dissertation nicht in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst, muss sie eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten. (4) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben: 5

6 a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind; b) eine Erklärung, aus der hervorgeht: aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder akademische Prüfung eingereicht wurden und bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde; c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und d) ein Nachweis über die Entrichtung der Promotionsgebühr. 8 Beurteilung der Dissertation (1) Der Fachbereichsrat bestellt für die Beurteilung der Dissertation zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die Betreuerin oder den Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden. Unter den Gutachterinnen und Gutachtern muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein, und eine Gutachterin oder ein Gutachter soll in der Regel nicht der Technischen Universität Kaiserslautern angehören. Zur Gutachterin oder zum Gutachter kann nur bestellt werden, wer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland ist, oder wer eine mindestens gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation hat. Die Doktorandin oder der Doktorand kann Gutachterinnen und Gutachter vorschlagen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Namen der Gutachterinnen und Gutachter mit. (2) Die Gutachterinnen und Gutachter geben innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Dissertation je ein schriftliches Gutachten an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und schlagen die Annahme der Dissertation und ihre Bewertung mit einer der Noten ausgezeichnet, sehr gut, gut oder genügend oder die Ablehnung der Dissertation vor. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Gutachten. (3) Weist die Dissertation Mängel auf, so kann die Promotionskommission eine Umarbeitung oder Ergänzung vorschlagen. Sie setzt für solche Änderungen eine angemessene Frist von längstens zwölf Monaten. Wird innerhalb dieser Frist eine überarbeitete Fassung der Dissertation nicht vorgelegt, so gilt die zuletzt eingereichte Fassung. (4) Wird in beiden Gutachten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, ist das Promotionsverfahren beendet. Ist nur in einem Gutachten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, holt die Promotionskommission ein weiteres Gutachten ein. Wird auch in diesem Gutachten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, ist das Promotionsverfahren ebenfalls beendet. Wird das Verfahren nicht gemäß Satz 1 oder 3 beendet, ist die Dissertation unverzüglich für die Dauer von 14 Tagen im Dekanat für alle Angehörigen des Fachbereichs Mathematik zur Einsicht auszulegen. Die Auslage ist vor Beginn der Auslagefrist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission fachbereichsöffentlich bekannt zu geben. Jedes Mitglied des Fachbereichsrats und jede Hochschullehrerin und jeder Hochschullehrer des Fachbereichs sowie jede Privatdozentin und jeder Privatdozent des Fachbereichs hat das Recht, in die von der Doktorandin oder dem Doktoranden eingereichten Unterlagen und die Gutachten Einblick und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. (5) Nach Ablauf der Auslage entscheidet die Promotionskommission unverzüglich unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen über die Annahme und gegebenenfalls die Note der Dissertation. Die Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn alle Mitglieder der Promotionskommission anwesend sind. In dringenden Fällen kann die Dekanin oder der Dekan im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden bei Verhinderung eines Mitglieds eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs bestellen. Für die Note sind die Notenstufen aus Absatz 2 zu verwenden. Die Dissertation gilt nur dann als angenommen, wenn alle Mitglieder der Promotionskommission die Annahme befürworten. Einigen sich die Mitglieder der Promotionskommission nicht einstimmig auf eine Note, so entscheidet die Mehrheit ihrer Voten. Weichen alle drei Voten voneinander ab, so gilt die mittlere der vorgeschlagenen Noten. Die Note ausgezeichnet kann nur einstimmig vergeben werden; liegen nur zwei Voten für die Note ausgezeichnet vor, ist die Note mit sehr gut festzulegen. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Dekanin oder dem Dekan unverzüglich die Entscheidung und bei Annahme die Note der Dissertation mit. Wird die Dissertation nicht angenommen und ist hierfür eine der vorliegenden Stellungnah- 6

7 men ursächlich, so entscheidet der Fachbereichsrat über die weitere Vorgehensweise; anderenfalls ist die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren beendet. 9 Disputation (1) Ist die Dissertation angenommen, findet die Disputation spätestens vier Wochen nach dem Beschluss der Promotionskommission gemäß 8 Abs. 5 Satz 1 in einer Sitzung der Promotionskommission statt; 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Disputation ist universitätsöffentlich und wird in deutscher, auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden auch in englischer Sprache geführt. Zu der Sitzung wird spätestens vierzehn Tage vorher durch Aushang eingeladen. Die Dekaninnen und Dekane der anderen Fachbereiche werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission informiert. Die Gutachterinnen und Gutachter haben das Recht, an der wissenschaftlichen Aussprache teilzunehmen. (2) Zu Beginn der Disputation hält die Doktorandin oder der Doktorand ein Referat über die Dissertation, dem sich eine wissenschaftliche Diskussion anschließt. Das Referat und die wissenschaftliche Diskussion sollen jeweils 30 bis 45 Minuten dauern. (3) Die wissenschaftliche Diskussion soll sich auf Fragen erstrecken, die mit dem Gebiet der Dissertation zusammenhängen. Frageberechtigt sind die Mitglieder der Promotionskommission. Darüber hinaus dürfen auch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Privatdozentinnen und Privatdozenten des Fachbereichs Mathematik sowie die anwesenden Gutachterinnen und Gutachter Fragen stellen. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission entscheidet in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der gestellten Fragen. (5) Über den Verlauf der Disputation wird von einem Mitglied der Promotionskommission eine Niederschrift geführt. 10 Beurteilung der Disputation (1) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Promotionskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Annahme der Disputation und bei Annahme über ihre Note; 8 Abs. 5 Satz 2 bis 8 gelten entsprechend. Die Gutachterinnen und Gutachter, soweit sie nicht Mitglieder der Promotionskommission sind, können mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Das Ergebnis der Disputation ist in die Niederschrift gemäß 9 Abs. 5 aufzunehmen. Die Niederschrift ist anschließend von allen Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen. (3) Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Bewertung der Disputation unmittelbar im Anschluss an die Ergebnisfeststellung mit. Sie oder er unterrichtet auch die Dekanin oder den Dekan. (4) Wird die Disputation abgelehnt, so kann sie innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholt werden. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Wiederholung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses (Absatz 3) zu beantragen. Wird eine Wiederholung nicht beantragt oder wird auch die zweite Disputation abgelehnt, ist das Promotionsverfahren beendet. (5) Das Promotionsverfahren ist auch beendet, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nicht zur wissenschaftlichen Aussprache erscheint. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Promotionskommission das Versäumnis entschuldigen. In diesem Fall wird ein neuer Termin anberaumt. Die dann stattfindende Disputation gilt nicht als Wiederholung. 11 Einhaltung von Fristen (1) Bei der Einhaltung der Fristen gemäß 4 Abs. 5 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, 8 Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 4 Satz 1 werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie durch Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit oder andere von der Doktorandin oder dem 7

8 Doktoranden nicht zu vertretende Gründe bedingt waren. Ist die Frist zur Abgabe der Dissertation noch nicht abgelaufen, so soll einem Antrag auf Nichtberücksichtigung von Zeiten, die zusammen mit eventuell schon nach Satz 1 nicht berücksichtigten Zeiten einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ausmachen, ein Beratungsgespräch der Doktorandin oder des Doktoranden mit den Mitgliedern der Promotionskommission über einen eventuellen Rücktritt vom Promotionsverfahren ( 4 Abs. 5 Satz 1) vorausgehen. Tritt die Doktorandin oder der Doktorand nach einem solchen Gespräch zurück, so gilt das Promotionsverfahren als nicht durchgeführt. (2) Bei der Einhaltung der Frist gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 werden Zeiten einer Berufstätigkeit nur zu zwei Dritteln angerechnet. Voraussetzung ist, dass von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Doktorandin oder des Doktoranden mehr als 20 Stunden in keinem Zusammenhang mit den Arbeiten an der Dissertation stehen. (3) Anträge auf die Nichtberücksichtigung von Zeiten gemäß Absatz 1 oder 2 sind formlos schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise an die Dekanin oder den Dekan zu richten. 12 Gesamtbeurteilung des Promotionsverfahrens Ist die Disputation angenommen, stellt die Dekanin oder der Dekan das Gesamtergebnis des Promotionsverfahrens fest. Dieses setzt sich aus den Bewertungen der Dissertation und der Disputation im Verhältnis 3 : 1 zusammen, dabei wird der folgende Umrechnungsschlüssel benutzt: ausgezeichnet = 0, sehr gut = 1, gut = 2, genügend = 3. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Anhand des rechnerischen Ergebnisses sind für die Gesamtbeurteilung folgende Bewertungen zu verwenden: mit Auszeichnung für ein Ergebnis bis 0,4, sehr gut für ein Ergebnis zwischen 0,5 und 1,4, gut für ein Ergebnis zwischen 1,5 und 2,4, genügend für ein Ergebnis zwischen 2,5 und 3,0. summa cum laude magna cum laude cum laude rite Die Gesamtbeurteilung ist schriftlich niederzulegen. 13 Druck der Dissertation und Veröffentlichung (1) Innerhalb eines Jahres nach Annahme der Disputation ( 10 Abs. 1) hat die Doktorandin oder der Doktorand eine vorgeschriebene Anzahl von Exemplaren der Dissertation (Pflichtexemplare) in einer von der Promotionskommission genehmigten Fassung beim Dekanat einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist kann in begründeten Fällen vom Fachbereichsrat genehmigt werden. Werden die Pflichtexemplare nicht fristgerecht abgegeben, ist das Promotionsverfahren beendet. (2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat unentgeltlich an den Fachbereich und die Gutachterinnen und Gutachter je ein Exemplar sowie an die Universitätsbibliothek abzuliefern: a) 5 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, oder 3 Exemplare (DIN A4 oder DIN A5 gebunden), wenn ein Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren ermöglicht, oder 5 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift (DIN A4 oder DIN A5 gebunden) zusammen mit der Mutterkopie und 40 weiteren Kopien; in diesem Fall überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Technischen Universität Kaiserslautern das Recht, weitere Kopien der Dissertation, z. B. in Form von Mikrofiches, herzustellen und zu verbreiten, oder 5 Exemplare (DIN A4 oder DIN A5 gebunden) sowie eine elektronische Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Doktorandin oder der Doktorand überträgt der Universitätsbibliothek, Der Deutschen Bibliothek (Frankfurt/Leipzig) und ggf. der DFG- 8

9 Sondersammelgebietsbibliothek das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht. Die Abgabe von Dateien, die den geforderten Vorgaben hinsichtlich Dateiformat und Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung und b) eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission genehmigte Zusammenfassung (in elektronischer Form) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke der Veröffentlichung. (3) Die Dissertation muss mit einem besonderen Titelblatt versehen sein, auf dem sie unter namentlicher Nennung der Gutachterinnen und Gutachter, die die Annahme der Dissertation vorgeschlagen haben, und unter Angabe des Datums der Disputation zu bezeichnen ist als Vom Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.) genehmigte Dissertation. Das Zeichen der Technischen Universität Kaiserslautern im Bibliotheksverkehr, D 386, ist auf dem Titelblatt anzugeben. (4) Der Dissertation ist eine kurze Schilderung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdeganges des Verfassers in deutscher und englischer Sprache anzufügen. 14 Vollzug der Promotion, Promotionsurkunde Nach Abgabe der vorgeschriebenen Anzahl von Ausfertigungen der Dissertation wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde an die Doktorandin oder den Doktoranden vollzogen. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und das Gesamtergebnis und trägt die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie der Präsidentin oder des Präsidenten, ferner das Landessiegel. Sie ist unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses ( 12) mit dem Datum der Disputation zu erstellen. Die Promotionsurkunde wird auch in englischer Sprache ausgestellt. Erst nach Aushändigung der Urkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den akademischen Grad Doktor der Naturwissenschaften ( Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat. ) zu führen. 15 Beendigung und Wiederholung des Promotionsverfahrens, Informationsrecht (1) Das Promotionsverfahren ist beendet durch 1. Vollzug der Promotion ( 14 Abs. 1), 2. Rücktritt der Doktorandin oder des Doktoranden ( 4 Abs. 5), Nichterfüllen der Berichtspflichten ( 5 Abs. 5), nicht fristgerechte Abgabe der Dissertation ( 7 Abs. 2), Ablehnung der Dissertation ( 8 Abs. 4 und 6) oder der Disputation ( 10 Abs. 4), Nichterscheinen zur Disputation ( 10 Abs. 5), nicht fristgerechte Abgabe der Pflichtexemplare ( 13 Abs. 1 ) oder Täuschung (Absatz 2). Die Dekanin oder der Dekan informiert die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich schriftlich über die Beendigung des Promotionsverfahrens und in den Fällen von Nummer 2 auch darüber, ob das Verfahren gemäß Absatz 3 wiederholt werden kann. (2) Das Promotionsverfahren ist auch beendet, wenn festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber wissentlich irreführende Angaben gemacht oder die Dekanin oder den Dekan, den Fachbereichsrat oder die Promotionskommission oder eine Gutachterin oder einen Gutachter getäuscht hat. Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. (3) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 ist ein erneuter Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand nur zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber erstmals ein Promotionsverfahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erfolg beendet hat. Der Gegenstand der Dissertation muss sich im zweiten Promotionsverfahren wesentlich von dem des ersten unterscheiden. (4) Ist das Promotionsverfahren beendet, hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, innerhalb eines Jahres die Prüfungsakten einzusehen. 9

10 16 Zuständigkeit und Entscheidungen (1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat zuständig, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht. (2) Bewirbt sich ein Mitglied des Fachbereichsrats, so ist es von den Beratungen und Abstimmungen über seine Promotion auszuschließen. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats ändert sich dadurch nicht. (3) Der Fachbereichsrat ist Widerspruchsinstanz. (4) Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, des Fachbereichsrats oder der Promotionskommission sind, sofern sie die Bewerberin oder den Bewerber beschweren, schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 16 a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einer mathematischen Abteilung einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit Bildungseinrichtung bezeichnet) durchgeführt werden, wenn 1. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wird. 2. dort als Promotionsleistungen eine Dissertation und eine Disputation oder dazu gleichwertige mündliche Leistung zu erbringen sind und 3. mit der ausländischen Bildungseinrichtung eine schriftliche Vereinbarung (Einzelabkommen oder Rahmenabkommen) über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrates Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern bedarf. Soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule die Bestimmungen der 1 16 und 18. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einem dazu berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll Regelungen über die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung sowie über die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an den beiden Hochschulen enthalten. (3) Die Dissertation kann nach näherer Regelung durch die Vereinbarung am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern oder an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht werden. Wird die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so ist Absatz 4 anzuwenden; ansonsten ist Absatz 5 anzuwenden. (4) Wird die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so bestellt der Fachbereichsrat abweichend von 8 Abs. 1 Satz 1 für die Beurteilung der Dissertation drei Gutachterinnen oder Gutacher, darunter die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, der in der Regel keiner der beiden beteiligten Hochschulen angehören soll. Die Dekanin oder der Dekan teilt die Namen der Gutachterinnen und Gutachter unverzüglich der ausländischen Bildungseinrichtung mit. Wird in zwei der drei Gutachten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist das Promotionsverfahren beendet; andernfalls ist gemäß 8 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und 8 Abs. 5 und 6 weiter zu verfahren. Wurde die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern angenommen, so werden die Dissertation und die eingegangenen Gutachten der ausländischen Bildungseinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Bildungseinrichtung die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so findet spätestens vier Wochen nach Erteilung der Zustimmung am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern die Disputation gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und 9 Abs. 2 5 statt. Die Promotionskommission wird hierfür um die Betreuerin oder den Betreuer aus den Reihen der ausländischen Bildungseinrichtung erweitert. Nach 10

11 näherer Regelung der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 3 kann die Promotionskommission zur Durchführung und Beurteilung der Disputation um bis zu zwei weiteren Mitglieder aus den Reihen der in Promotionsverfahren prüfungsberechtigten Mitglieder der ausländischen Bildungseinrichtung vergrößert werden. Abweichend von 8 Abs. 5 Satz 6 bis 8 gilt folgende Regelung für die Festlegung der Note der Disputation: die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die Mitglieder der Promotionskommission vorgeschlagenen Noten gemäß 12 Satz 3 und 4. (5) Wird die Dissertation an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht, so bestellt die ausländische Bildungseinrichtung die Gutachterinnen und Gutachter für die Dissertation. Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Nr. 3 hat sicherzustellen, dass die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern unverzüglich mitgeteilt werden; sie kann vorsehen, dass der Fachbereichsrat Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter für das Verfahren in Kaiserslautern hinzuziehen kann. Die ausländische Bildungseinrichtung entscheidet nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. Ist positiv entscheiden, so ist die Dissertation unverzüglich im Dekanat des Fachbereichs Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß 8 Abs. 4, Satz 4 bis 6 zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf der Auslage entscheidet die Promotionskommission am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß 8 Abs. 5 über die Annahme der Dissertation unter Einbeziehung aller erforderlichen Gutachten einschließlich des Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers aus Reihen der Technischen Universität Kaiserslautern; dabei sorgt die ausländische Bildungseinrichtung dafür, dass für die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Gutachten eine Übersetzung in eine der beiden Sprachen zur Verfügung gestellt wird. Die Dekanin oder der Dekan teilt der ausländischen Bildungseinrichtung das Ergebnis unverzüglich mit. Wurde die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Ansonsten benennt die Dekanin oder der Dekan die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 3 für den weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus den Reihen der Technischen Universität Kaiserslautern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer. Die Disputation oder die an ihre Stelle tretende mündliche Leistung ist an der ausländischen Bildungseinrichtung zu erbringen. Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung. (6) Ist die Dissertation am Fachbereich Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Bildungseinrichtung jedoch verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von 14 eine von beiden Hochschulen unterzeichnete und mit den zu verwendenden Siegeln beider Institutionen versehene gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der hervorgeht, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Falls die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht wurde (Absatz 4), so enthält die gemeinsame Promotionsurkunde das gemäß 12 bestimmte Gesamtergebnis des Promotionsverfahrens. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 3 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität Kaiserlautern enthalten ist. (8) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr. 3 kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 7 Satz 1 statt einer gemeinsamen Promotionsurkunde von jeder der beiden Hochschulen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt wird, in welcher der Doktorgrad nach dem jeweiligen Landesrecht verliehen wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Urkunden den Hinweis enthalten, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 17 Ehrenpromotion (1) Der Fachbereich Mathematik kann die akademische Würde Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber ( Doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt Dr. rer. nat. h.c. ) als seltene Auszeichnung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf mathematischem Gebiet verleihen. Die zu Ehrende oder der zu Ehrende darf nicht aktives Mitglied der Universität sein. (2) Eine Ehrenpromotion muss in einer Fachbereichsratssitzung gemäß Tagesordnung beraten und mit Dreiviertel-Mehrheit gebilligt werden. (3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch feierliche Überreichung einer Urkunde, in der die Verdienste der Promovierten oder des Promovierten gewürdigt werden. 11

12 18 Entziehung des Doktorgrades Der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften ( Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat. ) kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erlangt worden ist. Zuvor ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören. 19 In-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung für den Fachbereich Mathematik vom 29. Januar 1976 (StAnz. S. 484), zuletzt geändert durch Ordnung vom 28. August 1997 (StAnz. S. 1395), außer Kraft. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Arbeiten an ihrer Dissertation vor In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung begonnen haben, ist auf ihren Antrag, der an die Dekanin oder den Dekan zu richten ist, das Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung für den Fachbereich Mathematik vom 29. Januar 1976 durchzuführen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2002, maßgebend ist der Eingang des Antrags. Kaiserslautern, den 13. Juli 2001 Der Dekan des Fachbereichs Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern Prof. Dr. Willi F r e e d e n 12

Promotionsordnung für den Fachbereich Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom

Promotionsordnung für den Fachbereich Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom Promotionsordnung für den Fachbereich Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15.9.2008 (Staatsanzeiger vom 03. November 2008) Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs.

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT

Mehr

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. L-142-1-004 PromWiwi o Promotionsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät* der Universität Augsburg vom 29. November 1976 (KMBl II 1977 S. 12), geändert durch Satzung vom 23. März 1979 [*]

Mehr

AM 23/2013. Amtliche Mitteilungen 23/2013

AM 23/2013. Amtliche Mitteilungen 23/2013 AM 23/2013 Amtliche Mitteilungen 23/2013 Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. April 2013 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident 19.03.1999 7.20.01 Nr. 1 Magisterordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften Fassungsinformationen Magisterordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften

Mehr

Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Biologie. Vom 15.

Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Biologie. Vom 15. E N T W U R F Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Fakultät für Biologie Vom 15. März 2007 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Promotionsordnung für die Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg

Promotionsordnung für die Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg L-272-1-002 PromOInf Promotionsordnung für die Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 30. Juni 2004 (KWMBl II S. 2325), geändert durch Satzung vom 8. Mai 2007 [*], geändert durch

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Promotionsordnung. für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 10. Oktober 1996 (Staatsanzeiger Nr. 40 vom , S.

Promotionsordnung. für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 10. Oktober 1996 (Staatsanzeiger Nr. 40 vom , S. Promotionsordnung für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 10. Oktober 1996 (Staatsanzeiger Nr. 40 vom 04.11.1996, S. 1427) geändert durch: Ordnung vom 30.03.2001 (Staatsanzeiger

Mehr

AM 74/2016. Amtliche Mitteilungen 74/2016

AM 74/2016. Amtliche Mitteilungen 74/2016 AM 74/2016 Amtliche Mitteilungen 74/2016 Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 16.06.2016 I M P R E S S U M Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT

Mehr

Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 14. August 2001

Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 14. August 2001 Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 14. August 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom , Seite 36-41

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom , Seite 36-41 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom 17.03.2016, Seite 36-41 Promotionsordnung der Universität Ulm für die Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Informatik und

Mehr

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43

Mehr

2 Zulassungsvoraussetzungen

2 Zulassungsvoraussetzungen Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) vom 07. Mai 2012 (Staatsanzeiger

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 31 - Nr. 2 / 2007 ( ) - Seite 70 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 31 - Nr. 2 / 2007 ( ) - Seite 70 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 31 - Nr. 2 / 2007 (20.04.2007) - Seite 70 - Promotionsordnung des Fachbereichs III (Informations- und Kommunikationswissenschaften) der Universität Hildesheim

Mehr

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau -71- Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau Vom 16. Mai 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs.

Mehr

Promotionsordnung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.)

Promotionsordnung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) Promotionsordnung des Fachbereichs Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) vom 11. Dezember 1990 (Staatsanzeiger

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Promotionsordnung der Universität Karlsruhe (TH) für die Fakultät für Physik

Promotionsordnung der Universität Karlsruhe (TH) für die Fakultät für Physik Promotionsordnung der Universität Karlsruhe (TH) für die Fakultät für Physik vom 28. August 1989 (W.u.K. 1989, S. 389) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 5. Juni 1996 (W., F. u. K. 1996, S.

Mehr

Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Orientalistik der Universität Hamburg

Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Orientalistik der Universität Hamburg Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Orientalistik der Universität Hamburg Vom 14. Dezember 1983 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 21. Januar 1984 die vom

Mehr

Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam. Vom 20. November 1997

Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam. Vom 20. November 1997 Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam Vom 20. November 1997 Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß 22 Abs. 2 i.v.m. 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO ^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO lêçåìåö òìê=céëíëíéääìåö=çéê=äéëçåçéêéå=sçêäáäçìåö ÑΩê=ÇÉå=aÉìíëÅÜJpé~åáëÅÜÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ fåíéêå~íáçå~ä=_ìëáåéëë ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=açêíãìåç

Mehr

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 G. Magisterordnung für ausländische jurist(inn)en (LL.M.) Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 16. Oktober 1998 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Mehr

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 59/2012, 26. Juni 2012

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 59/2012, 26. Juni 2012 Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 59/2012, 26. Juni 2012 INHALTSÜBERSICHT Erste Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung zum Dr. rer. pol./ph. D. in Politikwissenschaft

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN NR. 158 22.04.2013 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den gemeinsamen Master-Studiengang Kunst- und Designwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen und der Folkwang

Mehr

Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie. Informationen für die Durchführung von. Promotionsverfahren

Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie. Informationen für die Durchführung von. Promotionsverfahren Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie Informationen für die Durchführung von Promotionsverfahren im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin Promotionsbüro

Mehr

Promotionsordnung der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Fachpromotionsordnung PPF)

Promotionsordnung der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Fachpromotionsordnung PPF) Promotionsordnung der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Fachpromotionsordnung PPF) Vom 9. Juni 2011 Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit

Mehr

Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde der Universität Hamburg

Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde der Universität Hamburg Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde der Universität Hamburg (1) Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 26. März 1981 die vom

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom 13.10.2010 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 14.10.2010 gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Juli 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. vom

Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. vom Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 13.03.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

1 Zweck des Eignungsverfahrens

1 Zweck des Eignungsverfahrens E N T W U R F Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Promotionsordnung. des Fachbereichs Psychologie der Universität Koblenz-Landau. Vom 25. Oktober 2007

Promotionsordnung. des Fachbereichs Psychologie der Universität Koblenz-Landau. Vom 25. Oktober 2007 Promotionsordnung des Fachbereichs Psychologie der Universität Koblenz-Landau Vom 25. Oktober 2007 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002

Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Aufnahmeprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst vom 21. Februar 2002 Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 3. Juli 2002 gemäß 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen

Mehr

Bei der Anmeldung zur Disputation sind folgende Unterlagen einzureichen:

Bei der Anmeldung zur Disputation sind folgende Unterlagen einzureichen: ANMELDUNGEN ZUR DISPUTATION DIENSTAGS VORMITTAGS (Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich) NACH VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG MIT DEM DEKANAT, (Tel. 394095). Bei der Anmeldung zur Disputation sind

Mehr

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung - 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund

Mehr

Hochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau

Hochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau Hochschule der Bundeswehr Hamburg Habilitationsordnung Fachbereich Maschinenbau 15. Januar 1981 Universität der Bundeswehr Hamburg Beilage für Diplomprüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen

Mehr

Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Augsburg vom 21. Mai 2014

Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Augsburg vom 21. Mai 2014 Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Augsburg vom 21. Mai 2014 L-162-2-000 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Promotionsordnung. der Fakultät für Psychologie der Universität Basel. 31. März 2003

Promotionsordnung. der Fakultät für Psychologie der Universität Basel. 31. März 2003 1 Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel 1. März 00 _ I. Allgemeine Bestimmungen Promotionsordnung Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt

Mehr

Promotionsordnung Maschinenbau und Verfahrenstechnik

Promotionsordnung Maschinenbau und Verfahrenstechnik Promotionsordnung des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern vom 5. Juli 1977 (Staatsanzeiger vom 17.10.1977, S.749) geändert durch: Ordnung vom 30.01.1980 (StAnz.

Mehr

Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.)

Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.) Medizinische Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.) Präambel Gemäß 17 Abs. 1 Ziffer 1 Vorläufige Verfassung der

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Fakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm

Fakultät für Naturwissenschaften Albert-Einstein-Allee 11, D Ulm Richtlinien der Fakultät für Naturwissenschaften zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm. Diese Richtlinien dienen ausschließlich

Mehr

vom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510)

vom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510) Ordnung zur Änderung der Ordnungen der Hochschule für Musik Mainz für die Prüfung in den Bachelorstudiengängen Kirchenmusik Klavier und Orchesterinstrumente Oper und Konzert an der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Promotionsordnung des Fachbereichs 3: Mathematik/Naturwissenschaften der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz

Promotionsordnung des Fachbereichs 3: Mathematik/Naturwissenschaften der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz Promotionsordnung des Fachbereichs 3: Mathematik/Naturwissenschaften der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz Vom 13. April 2015 Auf Grund des 7 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und 86 Abs. 2 Nr. 3 des

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

HPL = Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

HPL = Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abkürzungen B.Ed. = Bachelor of Education HPL = Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Mag.Theol./MTh = Magister Theologiae M.Ed. = Master of Education POBA-Beifach=

Mehr

an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**

an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013** Ordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013** Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr.

Mehr

Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe e der Vereinbarung der Kantone Bern

Mehr

HABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg

HABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg HABILITATIONSORDNUNG des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie aufgrund von 97 Abs. 2 des Hamburgischen

Mehr

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Geltungsbereich, Verleihung des Doktorgrades Zu 1 und 39 APromO

Geltungsbereich, Verleihung des Doktorgrades Zu 1 und 39 APromO * Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Universität Augsburg () vom 21. Mai 2014, geändert durch Satzung vom 22. Juli 2015 [*] Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie

Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie 02-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie vom 3. Mai 2000 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen (1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer

Mehr

Die Masterarbeit im Studiengang Chemie Universität Stuttgart

Die Masterarbeit im Studiengang Chemie Universität Stuttgart Die Masterarbeit im Studiengang Chemie Universität Stuttgart Masterarbeit: 30 Leistungspunkte, ein Semester, 900 Zeitstunden Abgabefrist: 6 Monate strenge Zeiteinhaltung! Details: 22 Prüfungsordnung =>

Mehr

Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.)

Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.) Medizinische Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin Promotionsordnung zur Promotion zum Doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.) Präambel Auf der Grundlage der 35 und 71 (1) Nr. 1 des Berliner

Mehr

355 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 26. August 2016 Nr. 43 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den postgradualen

Mehr

Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Hannover, den 12.11.2010 Nr. 14/2010 Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Musikforschung und Musikvermittlung an der Hochschule

Mehr

Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den 20 Lichtbild Gesuch de Kandida n um Zulassung zur medizinischen bzw. zahnärztlichen bzw. theoretischen medizinischen Doktorprüfung Den FACHBEREICH MEDIZIN der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

Mehr

1 Fach-Promotionsausschuss Physik

1 Fach-Promotionsausschuss Physik Fachbereich Physik Geschäftsordnung für den Fach-Promotionsausschuss PHYSIK des Fachbereichs Physik der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften an der Universität Hamburg (Einstimmig

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften. und Sportwissenschaft zu den Allgemeinen Bestimmungen. Universität Darmstadt

Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften. und Sportwissenschaft zu den Allgemeinen Bestimmungen. Universität Darmstadt Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft zu den Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität

Mehr

Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 5. Mai 2011

Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 5. Mai 2011 Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 5. Mai 2011 (Staatsanzeiger Nr. 17 vom 23.05.2011, S. 842) Aufgrund des 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und

Mehr

1 Zweck der Zwischenprüfung

1 Zweck der Zwischenprüfung Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund

Mehr

E N T W U R F. Satzung über das Eignungsverfahren für den Promotionsstudiengang Medical Research an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

E N T W U R F. Satzung über das Eignungsverfahren für den Promotionsstudiengang Medical Research an der Ludwig-Maximilians-Universität München. E N T W U R F Satzung über das Eignungsverfahren für den Promotionsstudiengang Medical Research an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

Nr. 39 / 12 vom 27. August 2012

Nr. 39 / 12 vom 27. August 2012 Nr. 39 / 12 vom 27. August 2012 Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der Universität Paderborn Vom 27. August 2012 - 2 - Satzung zur Änderung

Mehr

Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin

Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin Seite 1 von 8 Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin Vom 23. August 1983 Auf

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 15 vom , Seite

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 15 vom , Seite Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 15 vom 30.05.2017, Seite 245-251 Promotionsordnung der Universität Ulm für die Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Informatik

Mehr

A n t r a g auf Z u l a s s u n g z u r P r o m o t i o n

A n t r a g auf Z u l a s s u n g z u r P r o m o t i o n A n t r a g auf Z u l a s s u n g z u r P r o m o t i o n zur Erlangung des Grades eines Dr. med. / Dr med. dent. / Dr. biol. hom. beim Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Giessen B - /20

Mehr

Promotionsordnung des Fachbereichs III der Universität Trier

Promotionsordnung des Fachbereichs III der Universität Trier Promotionsordnung des Fachbereichs III der Universität Trier vom 2. Juni 2016 Aufgrund des 7 Abs.2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der

Mehr

PROMOTIONSORDNUNG (DR. RER. POL.) DES FACHBEREICHS WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK FÜR DIE VERLEIHUNG DES DOKTORGRADES

PROMOTIONSORDNUNG (DR. RER. POL.) DES FACHBEREICHS WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK FÜR DIE VERLEIHUNG DES DOKTORGRADES PROMOTIONSORDNUNG DES FACHBEREICHS WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK FÜR DIE VERLEIHUNG DES DOKTORGRADES (DR. RER. POL.) Neufassung beschlossen in der 205. und 209. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

5. 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Benotung der Disputation ist zu protokollieren.

5. 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Benotung der Disputation ist zu protokollieren. Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung (Satzung) der Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 10. Juli 2014 NBl. HS MSB Schl.-H. 2014,S.

Mehr

Auszug Amtliche Bekanntmachung 2/2003

Auszug Amtliche Bekanntmachung 2/2003 Auszug Amtliche Bekanntmachung 2/2003 Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam für die Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Mehr

Dem Antrag um die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. von

Dem Antrag um die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. von Dem Antrag um die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. von Herrn/Frau liegen von den erforderlichen Unterlagen die nachfolgend angekreuzten bei. Bei Nummer 8 und 9 sind beglaubigte Kopien zulässig.

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom , Seite 57-63

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom , Seite 57-63 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 6 vom 17.03.2016, Seite 57-63 Promotionsordnung der Universität Ulm für die Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften

Mehr

Medizinische Fakultät Charité

Medizinische Fakultät Charité Medizinische Fakultät Charité Promotionsordnung für den Internationalen Aufbaustudiengang Medizinische Neurowissenschaften (Graduate Study Program MD/Ph.D. Medical Neurosciences) für die akademischen Grade

Mehr

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN beschlossen in der 12. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

- Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation zwei Wochen zur Einsicht aus

- Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation zwei Wochen zur Einsicht aus Information zum Ablauf der Promotion: - Einreichung der Promotionsvereinbarung vor Beginn der Arbeit an der Promotion. Zur Eröffnung des Promotionsverfahrens muss die Promotionsvereinbarung vorliegen.

Mehr

Dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren für den Dr. rer. nat. von. 0 Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

Dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren für den Dr. rer. nat. von. 0 Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren für den Dr. rer. nat. von Herrn/Frau liegen von den erforderlichen Unterlagen die nachfolgend angekreuzten bei. Mit A1, A2 etc. wird auf Alternativen verwiesen,

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin 1. Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnmedizin Name Geburtsname Vorname(n)-Rufname

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin

Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin 1. Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin Name Geburtsname Vorname(n)-Rufname bitte

Mehr

Datum: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und Sport der Johannes Gutenberg-Universität

Datum: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und Sport der Johannes Gutenberg-Universität Name: (ggf. Geburtsname) Datum: Vorname: Matrikelnummer: geboren am: in: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon-/Handy-Nr.: Mailadresse: Herrn Dekan des Fachbereichs 02 Sozialwissenschaften, Medien und

Mehr

Vorläufige Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kunstvermittlung und Kulturmanagement mit dem Abschluss Master of Arts der der

Vorläufige Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kunstvermittlung und Kulturmanagement mit dem Abschluss Master of Arts der der Vorläufige Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kunstvermittlung und Kulturmanagement mit dem Abschluss Master of Arts der der Heinrich- Vorläufige Ordnung zur Feststellung der Eignung

Mehr

Kirchliche Hochschule W u p p e r t a l / B e t h e l

Kirchliche Hochschule W u p p e r t a l / B e t h e l Kirchliche Hochschule W u p p e r t a l / B e t h e l (Hochschule für Kirche und Diakonie) PROM OTIONSORDNUNG (DR. THEOL. ) Promotionsordnung (Dr. theol.) der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel vom

Mehr

Wegweiser zur Promotion an der. der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth vom

Wegweiser zur Promotion an der. der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth vom Wegweiser zur Promotionsordnung der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vom 25.07.2014 Wegweiser zur Promotion an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Die Promotion an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 71 Nr. 3 / 2013 ( ) - Seite 29 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 71 Nr. 3 / 2013 ( ) - Seite 29 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 71 Nr. 3 / 2013 (11.06.2013) - Seite 29 - Promotionsordnung des Fachbereichs 4 (Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Informatik) der Universität

Mehr

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag) Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen- Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin Weißensee Auf Grund des 71 Abs. 1 Satz 1 und

Mehr

Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie an der Universität

Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie an der Universität Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg Vom 12. Juli 2000 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 13. Juni 2001 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie am 12.

Mehr

Zulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)

Zulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss Master of Arts an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Zulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Der Akademische Senat der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)

Mehr

Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015

Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015 Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015 Aufgrund von Art.13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat.

Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat. Dekanat Medizinische Fakultät Antrag auf Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Dr. rer. nat. Hiermit beantrage ich die Annahme als Bewerberin/Bewerber für die Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften

Mehr

Fakultätspromotionsordnung für die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) (FPromO Tech) Vom 21.

Fakultätspromotionsordnung für die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) (FPromO Tech) Vom 21. Der Text dieser Promotionsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Promotionsamt einsehbare Text. Fakultätspromotionsordnung

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Habilitationsordnung. für die Fakultät. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Habilitationsordnung. für die Fakultät. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Habilitationsordnung für die Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 zuletzt geändert durch die "Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung

Mehr

Die Bachelorarbeit im Studiengang Lebensmittelchemie

Die Bachelorarbeit im Studiengang Lebensmittelchemie Fakultät Chemie Die Bachelorarbeit im Studiengang Lebensmittelchemie Universität Stuttgart Bachelorarbeit: 12 Leistungspunkte, somit 360 h Arbeitsaufwand (Netto: ca. 9 10 volle Arbeitswochen) Abgabefrist:

Mehr