Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

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1 Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Stellungnahme des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbandes zum EEG-Regierungsentwurf (Stand ) und den Empfehlungen des Bundesrats (Stand ) München, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Strom- und Wärmeproduktion aus Biomasse innerhalb weniger Jahre zu einem wichtigen und stetig wachsenden Impulsgeber für den ländlichen Raum gemacht, hohen volkswirtschaftlichen Nutzen gestiftet und sich somit bewährt. Allein in Bayern werden zur Zeit ca Biogasanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung betrieben. Sie decken den Strombedarf von rund Haushalten. Dem Präsidium des Bayerischen Bauernverbandes kommt es bei der Novellierung des EEG besonders darauf an, bäuerliche Biogasanlagen durch Effizienzsteigerung wirtschaftlich zu sichern und bei neuen Biogasanlagen den Einsatz von Wirtschaftsdüngern voranzutreiben. Gleichzeitig weist das Präsidium darauf hin, dass durch Produktion und Verwertung von nachwachsenden Rohstoffe eine positive psychologische Wirkung auf das Gesamtpreisniveau der Land- und Forstwirtschaft ausgeht. Diese gilt es auch weiterhin in Bayern und Deutschland zu erhalten, um daraus für die Hauptaufgabe der Land- und Frostwirtschaft, der Produktion von Lebensmittel Positives zu ziehen. Die damit verbundene Frage der Gewichtung der Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen soll eingehend auf der Kreisobmännertagung des Bayerischen Bauernverbandes am 24. April 2008 in Herrsching diskutiert werden. NaWaRo- und Gülle- Bonus ( 27 Biomasse + Anlage 2) Das Präsidium des Bayerischen Bauernverbandes fordert: 1. Den gestiegenen Rohstoffkosten ist Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Anhebung des NaWaRo-Bonus von 2 Cent pro kwh für Anlagen bis 500 kw ist nicht ausreichend. Notwendig sind auch Liquiditätshilfeprogramme, um bäuerliche Anlagen vor dem Ruin zu bewahren. Die Erhöhung des NaWaRo-Bonus ist notwendig, um den erfreulichen und benötigten, aber in dieser Höhe und Geschwindigkeit unerwarteten Preisanstieg für Getreide und den damit gestiegenen Rohstoffkosten für Biogasanlagen zu Teilen zu kompensieren. Die Erhöhung des NaWaRo-Bonus wägt nur annährend die Rohstoffkostenentwicklung für Biogasanlagen vom Jahr 2006 zum Jahr 2007 auf. Im Zuge der Einschätzung, dass

2 weltweit die Preise für Agrarrohstoffe weiter steigen, ist Anhebung des NaWaRo- Bonus unerlässlich. Das Präsidium stellt klar, dass mit der Forderung einer Anhebung der Einspeisevergütung nicht Biogasanlagenbetreiber entgegen gekommen wird, welche in der Vergangenheit auf unseriöse Kalkulationen gebaut haben. 2. Es ist ein Güllebonus einzuführen in Höhe von 3 Cent pro kwh für die Anlagen mit einer max. Leistung von 100 kw in denen jederzeit mindestens 50 Masseprozent Gülle enthalten sind. Diese im natürlichen Kreislauf eingebetteten Biogasanlagen bringen für die Landwirtschaft durch die hohe Abwärmenutzung in landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eine hohe Wertschöpfung und verbessern durch die Verringerung von Methanemission und den gleichzeitig geringen Flächenbedarf für Kosubstrate die Symbiose zwischen Biogas und Tierhaltung. 3. Zusätzlich ist ein Güllebonus einzuführen in Höhe von 1 Cent pro kwh für Anlagen bis 500 kw, wenn der Anteil von Gülle jederzeit mindesten 30 Masseprozent beträgt, um so den Einsatz von Wirtschaftsdünger in bestehenden Anlagen zu erhöhen. Durch die Vorgabe eines moderaten Masseanteil wird ein Gülletourismus verhindert, denn eine Anhebung des Masseanteils von Gülle führt mit zunehmender Anlagengröße zu einer überproportionalen Steigerung der Transportwürdigkeit von Gülle. Der Nachweis über die Einsatzmengen von Gülle ist durch Führung eines Betriebstagebuch nachzuweisen. Bonus für Strom aus NaWaRo - Positiv/Negativliste und Liste der Nebenprodukte zur anteiligen Mitverwertung in Biomasseanlagen (Anlage 2) Das Präsidium begrüßt die Aufnahme einer rechtsverbindlichen Positiv-/Negativliste für Gärsubstrate zur Gewährung des NaWaRo-Bonus. Es wird gefordert, dass Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien direkt mit in die Positivliste aufgenommen wird. Dadurch ist sichergestellt, dass Anspruch auf NaWaRo-Bonus besteht. Zudem wird die Forderung des BBV erfüllt, den NaWaRo-Bonus auch in Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Liste der rein pflanzlichen Nebenprodukte zu gewähren. Es ist dabei darauf zu achten, dass rein pflanzliche Nebenprodukte, welche sich als Futtermittel eignen, weiter zum Verlust des NaWaRo-Bonus führen sollen. Deshalb ist bei den Produkten Biertreber, Melasse, Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot, Zuckerrübenschnitzel im Anhang aufzunehmen: wenn, es/sie aufgrund seiner/ihrer Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden kann/können. Aufgrund von hygienischen Bedenken sind Getreidestaub und Glycerin von der Liste zu streichen. Siehe Anlage Vorschlag des BBV Liste rein pflanzlichen Nebenprodukte

3 KWK-Bonus ( 27 Biomasse 4.3. und Anlage 3 zu KWK-Bonus) 1. Die Forderung des Präsidiums, den Kraft-Wärme-Kopplungsbonus von 2 Cent/kWh auf 3 Cent/kWh zu erhöhen wird im Gesetzentwurf Rechnung getragen. Dies stellt ein geeignetes Instrument dar, um durch eine verstärke Nutzung der Abwärme die Effizienz von Biogasanlagen zu verbessern. 2. Das Präsidium fordert zudem, dass auch bereits bestehende Biogasanlagen, die die Anforderungen des novellierten EEG erfüllen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, den gleichen KWK-Bonus wie Neuanlagen erhalten können. 3. Die Empfehlungen des Bundesrats zur Anlage 3 III Positivliste und IV Negativliste zur Gewährung des KWK-Bonus des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, werden vom Präsidium für gut befunden. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgegebenen Obergrenzen für die Beheizung von Tierställen führen zu einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand. Deshalb ist der pragmatische Vorschlag des Bundesrates ( 4. die Beheizung und gegebenenfalls Kühlung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, Tierställe, Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen und Aquakulturen ) in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Ebenfalls ist die Empfehlung des Bundesrates aufzugreifen, den KWK-Bonus für Trocknung von biogenen Stoffen wie Scheitholz und Hackschnitzeln zu gewähren. Um einen effektiven Trocknungsvorgang zu gewährleisten, ist die Festsetzung einer Obergrenze von 1,0 kwh je Kilogramm Trockenmasse als sinnvoll anzusehen. Auch die Aufnahme von Biomassepresslingen ist sinnvoll. Hier bedarf es allerdings einer Beschreibung des Begriffs Biomassepressling und der Energiekriterien analog der Trocknung von Scheitholz und Hackschnitzel. 20 Degression Das Präsidium lehnt eine Degression im Bereich Biomasse insgesamt ab. Grund: Dieses Instrument hat auch in der Vergangenheit nicht zu einer Kostenreduzierung beim Anlagenbau geführt. Im Zuge der Einschätzung, dass weltweit die Preise für Agrarrohstoffe weiter steigen, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Degression auf den NaWaRo-Bonus ausgeweitet werden soll. Dies würde zusätzliche Schwierigkeiten für die Anlagenbetreiber bedeuten und wird deshalb vom Präsidium strikt abgelehnt. 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen 1. Es ist im Sinne des Präsidiums, eine Förderoptimierung durch Anlagensplitting zu verhindern. Das Präsidium fordert eine Klarstellung des 19 im Gesetzentwurf der Bundesregierung dahingehend, dass landwirtschaftliche Biogasanlagen, die rein zufällig im selben Jahr und im räumlichen Zusammenhang von verschiedenen Landwirten in Betrieb genommen wurden und werden, nicht zum Zweck der Vergütungsbestimmung zu einer Anlage zusammengefasst werden.

4 Für bestehende Anlagen würde dies bedeuten, dass durch die Absenkung der Mindestvergütung und des NaWaRo-Bonus ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen unmöglich wäre. Zum anderen ist es kontraproduktiv gegenüber der Forderung, wieder verstärkt auf kleinere Biogasanlagen zu setzen, welche sich durch eine hohe Energieeffizienz aufgrund eines hohen Gülleanteils, hoher Abwärmenutzung und eines geringeren Transportaufkommens für Kosubstrate auszeichnen. 2. Zudem fordert das Präsidium, dass bei Biomethananlagen der Energiewert des eingespeisten Biogases über die Anlagengröße und Vergütung entscheiden. In diesem Zusammenhang lehnt der Landesfachausschuss die Empfehlung des Bundesrates strikt ab ( 16 Vergütungsanspruch), das Ausschließlichkeitsprinzip für den Vergütungsanspruch für Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas aufzubrechen, Die Empfehlung des Bundesrat lautet, dass Anlagen, in denen anteilig auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird, ausgenommen werden. Somit hätten nicht nur Anlagen, welche Strom ausschließlich unter Einsatz von Erneuerbare Energien und Grubengas erzeugen, einen Vergütungsanspruch nach EEG. Diese würde dazuführen, dass bereits über das KWKG rentabel betriebene Erdgas- BHKW temporär auf EEG-Vergütung umstellen, ohne einen zusätzlichen finanziellen Aufwand betreiben zu müssen. Die Mehrkosten hätte der Verbraucher zu tragen. Zudem führt es zu einer erheblichen Benachteiligung von Biogasanlagen gegenüber Biomethananlagen, da diese dem Ausschließlichkeitsprinzip unterworfen sind. 11 und 12 Einspeisemanagement und Härtefallregelung Nach 11 Abs. 1 können Netzbetreiber an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas herunterregeln. Der Präsidium fordert, dass das Einspeisemanagement nur für Anlagen größer als 500 kw eingeführt wird. Das Einspeisemanagement trifft Biogasanlagen unverhältnismäßig hart, da diese durch ihre kontinuierliche Einspeisung i. d. R. nicht für Spannungsspitzen im Stromnetz verantwortlich sind. Deshalb ist es sachlich nicht gerechtfertigt, sie dem verschärften Einspeisemanagement zu unterwerfen. Sollte es nicht möglich sein, Biogasanlagen vom Einspeisemanagement auszunehmen, dürfen für den Anlagenbetreiber keine finanziellen Belastungen entstehen. Das Präsidium fordert, dass der Netzbetreiber in 12 des Gesetzes verpflichtet wird, alle durch die Abschaltung oder Drosselung einer Biogasanlage entstehenden finanziellen Nachteile - wie alternative Beheizung des Fermenters, Verlust und ggf. Schadenersatz durch Wärmeverkauf, entgangene EEG-Vergütung bezogen auf die installierte Leistung der Anlage - vollständig auszugleichen.

5 Inkrafttreten des Gesetzes Die Umsetzung der Novellierung des EEGs muss baldmöglichst und nicht erst zum 1. Januar 2009 erfolgen. Bedarfgerechte Stromerzeugung Das Präsidium fordert einen Bonus in Höhe von 2 Cent pro kwh für die bedarfsgerechte Stromerzeugung zu Zeiten hohen Verbrauchs. Durch eine einfache Regelung würde ein Anreiz geschaffen werden, den Vorteil Speicherfähigkeit der Biomasse bei der Stromerzeugung gegenüber anderen Bioenergien wie Windkraft oder Solarenergie besser zu nutzen. Anlage Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte 1. Gemüseabputz aus dem eigenen Betrieb, 2. Getreideausputz aus dem eigenen Betrieb, 3. Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion, 4. sortierte Kartoffeln (gemusst, mittlerer Stärkegehalt), 5. Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion, 6. Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion, 7. Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion, 8. Kartoffelschalen, 9. Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion, 10. Obst- und Weintrester (frisch und unbehandelt) sowie 11. nicht vermarktungsfähige pflanzliche Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb. 12. Biertreber (wenn er aufgrund seiner Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden 13. Melasse (wenn sie aufgrund ihrer Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden 14. Rapsextraktionsschrot (wenn er aufgrund seiner Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden 15. Rapskuchen (wenn er aufgrund seiner Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden 16. Zuckerrübenschnitzel (wenn sie aufgrund ihrer Eigenschaft nicht als Futtermittel eingesetzt werden Laufende Anpassung der Liste an Entwicklung und Erfordernisse Stoffe, die aufgrund von hygienischen Bedenken und besonderen Anforderungen an die verwertende Biomasseanlage aus der Liste gestrichen werden sollen Getreidestaub Glycerin Bereits auf Positivliste zur Gewährung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen, deshalb keine Aufführung auf der Liste der Nebenprodukte Masserüben Zuckerrüben

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