RECHTSFRAGEN UND SCHADENFÄLLE (WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND TREUHAND)

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1 RECHTSFRAGEN UND SCHADENFÄLLE (WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND TREUHAND) Revisionstagung 31. Oktober 2016 Andreas Fuchs, 31. Oktober 2016 Agenda Warum kommt es zu Schadenfällen? Treuhänderhaftung Fallkategorien Fallkategorien Prävention 2, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

2 Warum kommt es zu Schadenfällen? Fehlende Distanz zum Klienten Fristenkontrolle/Organisation der Unternehmung Selbstüberschätzung Ungenügend geklärter Auftragsinhalt Unsorgfältiges Handeln 3, 31. Oktober 2016 Warum kommt es zu Schadenfällen? Wetterumschlag Auslösendes Element z.b. Vertrauensverlust Fehlgeschlagene Erklärung z.b. Diskrepanz über Ziele Bereitschaft, Spiess umzudrehen Wechsel des Treuhänders, Haftung 4, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

3 Treuhänderhaftung Fallkategorien Fehler im Zusammenhang mit. Steuern Deliktischen Handlungen Führung der Bücher Beratung/Auskünften Typische Pflichten des Treuhänders 5, 31. Oktober 2016 Treuhänderhaftung Verrechnungssteuern, Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV Grosse Zahl neuer Schadenanzeigen Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Verschärfte Praxis gemäss Kreisschreiben Ordnungsgemäss Deklaration Nicht ordnungsgemässe Deklaration Strenge Praxis der kantonalen Steuerbehörden 6, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

4 Treuhänderhaftung Verrechnungssteuern, Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV Bedeutung in der Praxis Häufigster Fall: Dividendenausschüttung bei Gesellschaft deklariert in Steuererklärung des Aktionärs jedoch vergessen Weitere Fallkonstellationen Haftpflichtrechtliche Fragen Rolle des Treuhänders in dieser Angelegenheit Allfällige Steuerumgehung? Selbstverschulden des Steuerpflichtigen? 7, 31. Oktober 2016 Fallkategorien Konkursverschleppung Rangrücktritt: Prüfung der Bonität Objektive Unüberprüfbarkeit wesentlicher Positionen Jahresrechnung in Krisensituation zu spät geprüft Keine Plausibilisierung von Zwischenabschlüssen Fehlende Dokumentation Annahmen statt Abklärung Nichtentdecken von strafbaren Handlungen "Doppelvertretung/Selbstkontrahierung" beim Prüfkunden Einzelunterschrift, insbesondere bei Banken Persönliche Umstände Abgabe von Empfehlungen gegenüber Investoren 8, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

5 Umwandlung GmbH in eine AG VN war Gründungsrevisorin HR-Eintragung am Konkurseröffnung am Abtretung des Verantwortlichkeitsanspruches Klage auf CHF 150'000 Schadenersatz Prüfungsbestätigung hätte nicht erteilt werden dürfen (Aktiven nicht werthaltig) -> A GmbH sei bereits überschuldet gewesen VN hätte Richter benachrichtigen müssen Bezirksgericht und Kantonsgericht Schwyz wiesen Klage ab 9, 31. Oktober 2016 Umwandlung GmbH in eine AG Urteil des Bundesgerichtes 4A_574/2015 vom 11. April 2016 Umwandlung nach Art. 54 Abs. 1 lit. a des Fusionsgesetzes (FusG) Aufgabe des zugelassenen Revisionsexperten (Art. 62 Abs. 1 und 4 FusG) Verantwortlichkeit des Revisionsexperten nach Art. 108 FusG Umwandlung: lediglich Wechsel der Rechtsform (keine Neugründung) -> trotzdem sind die auf die neue Rechtsform anwendbaren Gründungsvoraussetzungen einzuhalten 10, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

6 Umwandlung GmbH in eine AG Zweck der Prüfung unterscheidet sich von der ordentlichen bzw. eingeschränkten Revision Keine Pflicht, Überschuldung anzuzeigen Prüfung der Gründungsvoraussetzungen Pflichtverletzung bei positivem Prüfbericht trotz Überschuldung Bundesgericht lässt offen, ob eine Pflichtverletzung vorlag Vorinstanz verneinte Konkursverschleppungsschaden Bundesgericht bestätigt dies -> Widerspruch: keine Pflicht, Bilanz zu deponieren, jedoch Prüfung des Konkursverschleppungsschadens 11, 31. Oktober 2016 Akteneinsicht im Konkurs des revidierten Unternehmens Ausgangslage Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Akteneinsicht Auswirkungen auf die Praxis Beurteilung aus Sicht der Revisionsstelle Empfehlung: Revisionsstelle soll eigene Honorarausstände kollozieren lassen und frühzeitig selbst Akteneinsicht nehmen 12, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

7 Aktivlegitimation der Konkursmasse; Pflicht des VR zur Gleichbehandlung der Gläubiger? Regeste von BGE 142 III 23 "Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4)." Was heisst das? Um was ging es? Klarstellung und Festigung der Praxis zur Legitimation; Keine Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger gemäss Urteil des Handelsgerichtes 13, 31. Oktober 2016 Prävention Organisation und Prozessmanagement Organisation der Unternehmung Dokumentation Zeitmanagement Weiterbildung Richtlinien für Mandatsannahme Leitlinien bei der Berufstätigkeit Distanz zum Kunden (Unabhängigkeit) Auftragsinhalt klären und festhalten Information und Aufklärung des Kunden Selbsteinschätzung 14, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

8 Prävention Verhalten im Schadenfall Rechtzeitige Schadenanzeige Unterlagen sichern/nicht verändern Kontakt mit dem Anspruchsteller sowie Zugeständnisse vermeiden 15, 31. Oktober 2016 Schlussbemerkung Zunahme der Schadenfälle Haftung des Treuhänders/Revisors nach objektiviertem, strengen Sorgfaltsmassstab Pflichtverletzung Haftung Ursachen der Pflichtverletzungen beachten 16, 31. Oktober 2016 Revisionstagung

9 Haben Sie Fragen? Andreas Fuchs Dr. iur. Rechtsanwalt AXA-Winterthur 31. Oktober Revisionstagung

10 Beilagen Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV Urteile des Bundesgerichtes 2C_95/2011 vom und 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 Motion von Leo Müller vom 13. Dezember 2013 Motion von Daniela Schneeberger vom 29. September 2016 Urteil des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 Urteil des Bundesgerichtes 4A_574/2015 vom 11. April 2016 BGE 141 III 281 (= 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015) Urteil des Bundesgerichtes 5A_374/2015 vom 16. September 2015 BGE 142 III 23 Urteil des Bundesgerichtes 5C.29/2000 vom 19. September 2000 BGE 132 III 564, 141 III , 31. Oktober 2016 Revisionstagung

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