Das Europäische Beihilfenrecht

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1 Das Europäische Beihilfenrecht - Ein Leitfaden für die Praxis - Knut Büsching und Dr. Jens Homann - Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Berlin - und Thomas Wiese - Rechtsanwalt, Brüssel - 4. aktualisierte Fassung 2012 Die Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.

2 I I. Einführung... 1 II. Definition der staatlichen Beihilfe Übertragung staatlicher Mittel Wirtschaftliche Begünstigung...5 a) Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers...6 b) Grundstücksverkäufe durch die öffentliche Hand...7 c) Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften...7 d) Zinsvergünstigte Darlehen...8 e) Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen...9 f) Überlassung öffentlicher Infrastruktur...9 g) Unternehmensbesteuerung...10 h) Finanzielle Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen...10 i) Strukturfonds...10 j) Vergaberecht Selektivität Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten...14 a) Wettbewerbsverfälschung...14 b) Handelsbeeinträchtigung...14 III. Die Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV Zuständigkeiten Anmeldeverfahren Einzelheiten der Verfahrensverordnung (VVO) Vorläufiges Prüfverfahren Förmliches Prüfverfahren Das Rückforderungsverfahren...20 a) Die Kommissionsentscheidung...21 b) Die Umsetzung der Rückforderungsentscheidung...21 c) Rechtsschutz...22 d) Konsequenzen der Nichtbefolgung für den Mitgliedstaat...22 IV. Ausnahmen vom Beihilfenverbot Horizontale Beihilfen...23 a) Beihilfen mit regionaler Zielsetzung...24 aa) Überblick...24 bb) Anwendungsbereich...26 cc) Zulässige Beihilfearten...27 dd) Fördergrenzen...28 ee) Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen...29 ff) Besondere Regelungen für große Investitionsvorhaben...29 gg) Notifizierung und Freistellungen...30 b) Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI)...31 aa) Anwendungsbereich...31 bb) Förderfähige Kosten und Förderhöchstsätze...32 cc) Besondere Bedingungen...36 dd) Notifizierung und Freistellung...37 c) Umweltschutzbeihilfen...38 aa) Anwendungsbereich...38 bb) Vereinbarkeit mit Art. 107 Abs. 3 c) AEUV...39 cc) Vereinbarkeit mit Art. 107 Abs. 3 b) AEUV...44 dd) Besondere Bedingungen...45 ee) Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen...46 ff) Notifizierung und Freistellung...46 d) Risikokapitalbeihilfen...47 aa) Anwendungsbereich...47

3 II bb) Vereinbarkeitskriterien...49 cc) Eingehende Überprüfung...51 dd) Kumulierung...53 ee) Notifizierung und Freistellungen...53 e) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten...53 aa) Anwendungsbereich...53 bb) Zulässige Beihilfearten Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO)...55 a) Anwendungsbereich...56 b) Freistellungsvoraussetzungen...57 c) Gemeinsame Anforderungen...57 aa) Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität...57 bb) Transparenz der Beihilfen...58 cc) Schwellenwerte für Einzelbeihilfen...58 dd) Kumulierung...60 ee) Anreizeffekt...60 ff) Verfahrensvoraussetzungen...61 d) Besondere Bestimmungen für Regionalbeihilfen (Art. 13)...61 e) Besondere Bestimmungen für Neugründungen kleiner Unternehmen (Art. 14)...62 f) Besondere Bestimmungen für KMU (Art. 15, Art. 26 bis 27)...63 aa) Anwendungsbereich...63 bb) Beihilfefähige Kosten...64 cc) Förderhöchstsätze...64 g) Besondere Bestimmungen für Neugründungen durch Unternehmerinnen...65 h) Besondere Bestimmungen für Umweltschutzbeihilfen (Art. 17 bis 25)...65 i) Besondere Bestimmungen für Risikokapitalbeihilfen (Art. 28 und 29)...67 j) Besondere Bestimmungen für FuEuI-Beihilfen (Art. 30 bis 37)...67 k) Besondere Bestimmungen für Ausbildungsbeihilfen (Art. 38 bis 39)...68 aa) Beihilfefähige Kosten...68 bb) Förderhöchstgrenzen...68 l) Besondere Bestimmungen für Beschäftigungsbeihilfen (Art. 40 bis 42)...69 aa) Förderfähige Kosten bei Beihilfen für Benachteiligte/Behinderte...69 bb) Förderhöchstgrenzen De-minimis-Beihilfen...70 a) Anwendungsbereich...70 b) De-minimis-Voraussetzungen...70 c) Kontrolle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse...71 a) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)...73 aa) Abgrenzung zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit...74 bb) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse...75 b) Spezielle Beihilfevorschriften für DAWI...75 aa) Altmark Trans-Entscheidung...76 bb) DAWI-Mitteilung...76 cc) DAWI-Freistellungsbeschluss...81 dd) DAWI-Rahmen...83 ee) DAWI-De-minimis-Verordnung...85

4 1 I. Einführung Das europäische Beihilfenrecht ist ein Teilbereich des europäischen Wettbewerbsrechts, das gemäß der Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Ziel hat, einen unverfälschten Wettbewerb in Europa sicherzustellen. Das europäische Wettbewerbsrecht umfasst zum einen Vorschriften, die auf Unternehmen Anwendung finden. Unternehmen müssen danach bestimmte Regeln beachten, wie etwa das Kartellverbot oder das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Zum anderen setzen die beihilferechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV wirtschaftlichen Interventionen der Mitgliedstaaten zu Gunsten von Unternehmen bestimmte Grenzen, die in diesem Leitfaden aufgezeigt werden. Die Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts begrenzen dabei die gemäß Art. 345 AEUV grundsätzlich bestehende Freiheit der Mitgliedstaaten, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn sich ein Mitgliedstaat zu Gunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer einsetzt und diesen dadurch wirtschaftliche Vorteile zukommen, die diese unter Marktbedingungen nicht erhalten hätten. Die effektive Anwendung und Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes. Durch den Gemeinsamen Markt soll die Wettbewerbsfähigkeit in Europa gesteigert werden. Im Rahmen des so genannten Lissabon-Prozesses ist es ein Ziel der Europäischen Union, den Wettbewerbsrückstand gegenüber den USA aufzuholen und die Europäische Union darauf vorzubereiten, von der Globalisierung zu profitieren. Die nach wie vor große Summe von Beihilfen, die die Mitgliedstaaten ihren Unternehmen gewähren, ist ein wesentlicher Kritikpunkt der Europäischen Kommission gewährten die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in einer Gesamthöhe von 427,3 Mrd. Euro, davon waren 353,9 Mrd. Euro für Kriseninstrumente. 1 Lässt man die Krisenmaßnahmen außen vor, betrug das Beihilfenniveau ,2 Mrd. Euro, das entspricht 0,62 % des BIP. Deutschland hat daran mit 15,3 Mrd. Euro (26,3%) eine großen Anteil. Entsprechend der gefestigten Praxis der Kommission und der europäischen Gerichte (d.h. des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts Erster Instanz) wird der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weit ausgelegt. Viele staatliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick unverdächtig erscheinen, können daher Beihilfeelemente enthalten. Die Kommission ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Beihilfenrechts in den Mitgliedstaaten betraut. Sie ist gemäß Art. 17 EUV in Verbindung mit den Art. 107 ff AEUV die einzige Aufsichtsbehörde für Fragen des Beihilfen- 1 Siehe: Anzeiger für staatliche Beihilfen Herbstausgabe 2010 KOM /2010/0701endg., vom 1. Dezember 2010,

5 2 rechts, die verbindlich über die Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen entscheiden kann. Eine Dezentralisierung hin zu den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wie diese etwa im Bereich des europäischen Kartellrechts erfolgte, ist bisher nicht abzusehen. Auch vor dem Hintergrund des weiterhin bestehenden Entscheidungsmonopols der Kommission ist deren Arbeitsbelastung im Bereich des Beihilfenrechts in den vergangen Jahren erheblich angestiegen. Die von der Kommission zu bearbeitenden Fälle haben an Komplexität erheblich zugenommen. Durch umfangreiche Gerichtsverfahren werden beihilferechtliche Verfahren außerdem oft erheblich verzögert. In den letzten Jahren wurde das Beihilfenrecht reformiert. Dieser Prozess wird fortgeführt. Ziel ist es, dass weniger und besser ausgerichtete Beihilfen gewährt werden, eine verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen angewandt wird und die Verfahren effizienter und transparenter werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten verbessert werden. Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 in 2008 wurde den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung für die Beihilfenkontrolle übertragen. Mit dem neuen Element der verfeinerten wirtschaftlichen Betrachtungsweise müssen Beihilfen zur Feststellung ihrer Vereinbarkeit einer Drei-Schritt-Prüfung unterzogen werden, die im Wesentlichen Folgendes umfasst: (i) Zweck der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse, (ii) Eignung der Beihilfe zur Erreichung dieses Ziels sowie Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit und (iii) Begrenzung des Ausmaßes der Wettbewerbs- und Handelsverfälschung bei Überwiegen der positiven Aspekte. Dieses Prüfungsschema ist zum Beispiel in die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen3 eingegangen. Große praktische Relevanz hat das in Art. 108 Absatz 3 AEUV niedergelegte Durchführungsverbot. Danach ist den Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilfen so lange untersagt, bis die Kommission endgültig über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hat. Dies erfordert eine frühzeitige Prüfung beihilferechtlicher Fragen und die Einleitung der erforderlichen Schritte durch die betroffenen Behörden. Unterbleibt dies, besteht die Gefahr, dass inhaltlich rechtmäßige Maßnahmen allein aus formellen Gründen scheitern oder erheblich verzögert werden. Gerade für Unternehmen in benachteiligten Regionen ist die rechtzeitige Klärung von beihilferechtlichen Fragen daher von essentieller Bedeutung Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 82 vom 01. April 2008, S. 1 33, Rn. 16.

6 3 Beihilferechtlich relevante Vorhaben der Länder müssen frühzeitig unter Einschaltung der zuständigen Bundesbehörden mit der Kommission abgestimmt werden. Dies ist notwendig, weil gegenüber der Europäischen Union der Bund für die regelgerechte innerstaatliche Umsetzung des europäischen Beihilfenrechts verantwortlich ist. Soweit auf Landesebene unionsrechtswidrige Entscheidungen getroffen werden, muss der Bund diese gegenüber der Europäischen Union rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Kommission den Mitgliedstaaten insbesondere durch die AGVO stärker als bisher Aufgaben der Beihilfenkontrolle übertragen hat, sind Kenntnisse des europäischen Beihilfenrechts in vielen Verwaltungen mittlerweile unabdingbar. Es ist bereits absehbar, dass mit der Verlagerung der Kontrollzuständigkeit für weniger förderintensive Beihilfefälle auf die nationalen Behörden auch die von Wettbewerbern eingeleiteten Beschwerdeverfahren zunehmen werden. Da die Kommission die Rechtmäßigkeit in zahlreichen Beihilfefällen erst nachträglich überprüft, ist zudem mit einer weiteren Zunahme der Rückforderungsverfahren zu rechnen. Das europäische Beihilfenrecht ist schon längst nicht mehr Spezialistenwissen, sondern sollte zumindest in Grundzügen in allen im weiteren Sinne mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betrauten Arbeitsbereichen bekannt sein. Der vorliegende Leitfaden dient dazu, beihilferechtliche Grundlagen zu vermitteln, die eine beihilferechtsgemäße Verwaltungspraxis ermöglichen. Er soll einen Überblick über die beihilferechtlichen Regelungen des Unionsrechts geben, kann aber selbstverständlich nicht die Lektüre der einschlägigen Rechtsakte, Leitlinien, Rahmen und Mitteilungen ersetzen. II. Definition der staatlichen Beihilfe Der Begriff der Beihilfe wird in Art. 107 Abs. 1 AEUV behandelt: Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission und die europäischen Gerichte haben die im Folgenden unter den Punkten 1. bis 4. behandelten Tatbestandsvoraussetzungen herausgebildet. 4 4 Der Aufbau ist angelehnt an das Vademekum der Gemeinschaftsvorschriften über Staatliche Beihilfen, Stand , veröffentlicht auf den Internetseiten der Europäischen Kommission.

7 4 1. Übertragung staatlicher Mittel Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe setzt die Übertragung staatlicher Mittel auf ein Unternehmen voraus. 3 Dementsprechend muss zunächst festgestellt werden, welche staatliche Leistung im zu bearbeitenden Vorgang in Frage steht. Leistungen im Sinne von Art. 107 AEUV können diverse Formen annehmen. Es kann sich dabei um überlassene Immobilien oder auch Geldbeträge handeln. Die Zahlung eines Geldbetrages an ein Unternehmen ist der Fall der klassischen Subvention. Weniger offensichtlich sind die folgenden, in der Praxis weitaus häufigeren Beispielfälle: Überlassung der Nutzung von Grundstücken in Staatseigentum Gewährung von staatlichen Darlehen Übernahme staatlicher Bürgschaften Steuer- und Abschreibungserleichterungen Beteiligung an der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen Bezuschussung oder Erbringung von Beratungsleistungen. Ist die in Frage stehende Leistung bestimmt, kommt es darauf an, ob es sich dabei um staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV handelt. Die Mittel sind unstreitig dann staatlich, wenn eine Behörde selbst ( unmittelbar ) die Leistung zur Verfügung stellt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine Landesbehörde oder um ein Gemeindeorgan handelt. 4 Ein Beispiel wäre hier die Gewährung einer Bürgschaft zu Gunsten eines Produktionsbetriebes. Die Mittel müssen aber nicht unmittelbar durch eine staatliche Stelle selbst ausgereicht werden. Sie werden auch dann als staatlich angesehen, wenn der Staat lediglich mittelbar an ihrer Übertragung beteiligt ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn öffentliche Einrichtungen oder solche privaten Unternehmen eingeschaltet werden, die staatlicher Kontrolle unterliegen. 5 Im Einzelfall muss aber staatlicherseits ein für die Mittelübertragung ursächlicher Einfluss auf die Entscheidung im Unternehmen ausgeübt werden. 6 Als Beispiel wäre hier in erster Linie an Landesförderbanken zu denken, in Berlin also an die Investitionsbank Berlin (IBB). Diese Einrichtungen werden häufig, etwa im Rahmen von Förderprogrammen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, in beihilferechtlich relevanter Weise tätig. 3 Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, München 2003, 4, Rn 33, Seite EuGH, Rs. 248/84, Slg. 1987, S Deutschland/Kommission. 5 EuGH verb. Rs. C-52/97, C-53/97 und C-54/97, Slg. 1998, I-2629 Viscido. 6 Zu öffentlichen Unternehmen: EuGH, Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397 Stardust Marine-; zu privaten Unternehmen: EuGH, Rs. C-305/89, Slg. 1991, I-1603 Alfa Romeo-; EuGH, Rs. 67/85 u.a., Slg. 1988, S. 219 van der Kooy/Kommission- sowie EuGH, Rs. C-83/98, Slg. 2000, I-3271 Ladbroke Racing.

8 5 Diesem weiten Verständnis der Staatlichkeit sind indes Grenzen gesetzt. Die gewährten Mittel müssen ursprünglich dem staatlichen Vermögen prinzipiell zugeordnet gewesen sein. Fehlt es an einer solchen Zuordnung, ist eine Übertragung staatlicher Mittel zu verneinen. In den folgenden Fällen hat der Europäische Gerichtshof wegen der fehlenden staatlichen Zuordnung der in Frage stehenden Gelder eine staatliche Mittelübertragung verneint, obwohl der Vorteil der Begünstigten direkt auf einer staatlichen Maßnahme, nämlich dem Erlass eines Gesetzes beruhte: Festsetzung eines Mindestpreises für Genever 7 Die Staatlichkeit wurde hier mit dem Argument verneint, dass zwar die Festsetzung des Mindestpreises auf dem Erlass eines Gesetzes beruhte. Den höheren Preis aber hatten die Verbraucher zu zahlen, eine Belastung des Staatshaushaltes ergab sich nicht. Mindestpreisgarantie und Abnahmepflicht für Ökostrom 8 Auch in diesem Fall hat der EuGH die Staatlichkeit verneint. Die höheren Preise für Ökostrom wurden lediglich auf die Verbraucher umgelegt, der Staatshaushalt somit nicht belastet. Allein die Tatsache, dass die Preisvorteile auf der Grundlage eines Gesetzes gewährt wurden, reichte nach Ansicht des EuGH nicht aus, um die entstehenden finanziellen Mehrbelastungen dem staatlichen Vermögen zuzuordnen. Als staatliche Mittel werden allerdings solche von Privaten an den Staat zu erbringenden Sonderabgaben angesehen, die später an Unternehmen ausgereicht werden.9 Die Übertragung des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes ist dann vollendet, wenn es in das Vermögen des begünstigten Unternehmens übergegangen ist. 2. Wirtschaftliche Begünstigung Die Übertragung muss zu einem wirtschaftlichen Vorteil auf Seiten des Unternehmens führen. Das Merkmal des wirtschaftlichen Vorteils wird weit ausgelegt.10 Die Begünstigung kann in einer direkten Mittelzuweisung bestehen. Typischer Fall ist die Subvention. Möglich ist auch, dass die Begünstigung in einer Befreiung von Lasten besteht, die ein Unternehmen üblicherweise zu tragen hat.11 Bereits im Jahr 1961 hat der EuGH entschieden, dass belgische Kohleminen Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV erhielten, da 7 EuGH, Rs. 82/77, Slg.1978, S. 25 Van Tiggele. 8 EuGH, Rs. C-379/98, Slg. 2001, I-2009 Preussen Elektra. 9 EuGH, Rs. C-173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S Streinz, Kommentar zum EUV/EGV, München 2004 Art. 87, Rn EuGH, Rs. C-256/97, Slg. 1999, I-3913 DMT.

9 6 sie von einer Abgabe befreit waren, die andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation erbringen mussten.12 Auch sonstige Steuer- und Abschreibungsvorteile können beihilferechtsrelevante Transaktionen mit sich bringen.13 Diese Art der Beihilfe durch Belastungsverminderung ist auch dann gegeben, wenn wirtschaftlich relevante Leistungen oder Güter seitens des Staates ohne oder gegen eine geringere als marktübliche Gegenleistung gewährt werden. Ein praktisch häufiger Fall ist das zinsvergünstigte Darlehen. Auch wenn ein Staat zu Gunsten eines Unternehmens eine bestehende Forderung in marktunüblicher Weise nicht eintreibt, kann darin eine Beihilfe durch Verschonung gesehen werden.14 Bei der Behandlung beihilferechtlicher Fragestellungen kommt es häufig darauf an, die Höhe des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) zu bestimmen. Dieser Begriff beschreibt den wirtschaftlichen Vorteil, der einem Unternehmen durch die Beihilfe tatsächlich entsteht. Zur Ermittlung des BSÄ im Falle der Beihilfe durch Verschonung bzw. Belastungsverminderung muss der tatsächlich verlangte Betrag von der (markt-) üblicherweise geschuldeten Summe abgezogen werden. Das BSÄ wird auch als Beihilfenwert bezeichnet. a) Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Ein für die Frage der Begünstigung überaus wichtiger Grundsatz ist das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder das market economy investor principle. Es ist den Mitgliedstaaten nicht prinzipiell untersagt, sich wirtschaftlich an Unternehmen des Privatsektors zu beteiligen. Hält ein Staat eine solche Beteiligung, besteht indes die Möglichkeit, dass es dadurch zur Gewährung von staatlichen Beihilfen kommt. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Aktivität des Staates wegen des Verstoßes gegen das Beihilfenrecht rechtswidrig. Für die Frage der Vereinbarkeit der staatlichen Kapitalgewährung mit dem Beihilfenrecht ist entscheidend, ob sich der Staat in wirtschaftlicher Hinsicht so verhalten hat, wie es ein wirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber getan hätte. Ist das Verhalten aus der Sicht eines privaten Investors unwirtschaftlich, liegt eine Begünstigung des Unternehmens vor, da entsprechendes Kapital auf dem privaten Kapitalmarkt nicht zu den entsprechenden Konditionen erhältlich gewesen wäre. Grundlegend ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Alfa Romeo.15 Der Gerichtshof stellte dort fest, dass dann eine Beihilfe ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Staat bei seiner Beteiligung 12 EuGH, Rs. 17/57 Slg. 1961, S. 3 Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg. 13 EuGH, Rs. C-295/97, Slg. 1999, I-3735 Piaggio. 14 EuGH, Rs. C-256/97, Slg. 1999, I-3913 DMT. 15 EuGH, Rs. C-305/89, Slg. 1991, I-1603 Alfa Romeo.

10 7 von einer längerfristigen Rentabilitätsaussicht leiten lässt.16 In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat sich im Laufe der Zeit der Maßstab des vernünftigen oder umsichtigen Kapitalgebers herausgebildet. Handelt der Staat wie ein solcher Kapitalgeber, kann eine Beihilfe ausgeschlossen werden. Eine langfristige Renditeerwartung ist nicht unbedingt erforderlich, soweit andere betriebswirtschaftlich sinnvolle Ziele verfolgt werden.17 b) Grundstücksverkäufe durch die öffentliche Hand Bei Grundstücksverkäufen durch die öffentliche Hand kann eine Begünstigung dann angenommen werden, wenn der Verkaufspreis unter dem marktüblichen Wert liegt. Ihre Haltung hierzu hat die Kommission in der Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand18 niedergelegt. Mittlerweile wendet die Kommission diese Mitteilung auch auf den Verkauf industriell genutzter Vermögensgegenstände19, ganzer Unternehmen20 ebenso wie auf den Kauf21 und die Vermietung22 von Grundstücken und Gebäuden sowie auf die Durchführung von Infrastrukturprojekten23 an. Begünstigungen können gemäß der Mitteilung dann ausgeschlossen werden, wenn entweder der Kaufpreis anhand eines unabhängigen Sachverständigengutachtens ermittelt wird oder ein offenes, transparentes und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird. c) Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Die Kommission hat ihre Haltung zu Beihilfen durch vergünstigte Bürgschaften in der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften24 niedergelegt. Begrifflich werden von der Mitteilung alle staatlichen Garantieregelungen oder Einzelgarantien für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen erfasst, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Besondere praktische Bedeutung kommt hier dem Instrument der Landesbürgschaft zu. Gemäß dieser Mitteilung kann eine staatliche Bürgschaft als Beihilfe zu Gunsten des Kreditnehmers oder des Kreditgebers angesehen werden. Gemäß Punkt 2.2 der Mitteilung ist es dafür von entscheidender Bedeutung, ob die Bürgschaft durch eine angemessene Prämie vergütet wird. Ist die Vergütung nicht angemessen oder fehlt sie vollständig, so wird dem 16 EuGH, aao., Rn 19, Fn Z.B. EuG, Rs. T-152/99, Slg. 2002, II-3049 HAMSA/Kommission. 18 ABl. C 209 vom 10. Juli Entscheidung KOM vom 21. Juni 2000, CDA Albrechts GmbH, ABl. L 318 vom 16. Dezember Entscheidung KOM vom 11. April 2000, Centrale del Latte di Roma, ABl. L 265 vom 19. Oktober Entscheidung KOM vom 25. November 1998, Draiswerke, ABl. L 108 vom 27. April Mitteilung der KOM, Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen, ABl C 280 vom 02. Oktober. 23 Mitteilung der KOM vom 27. Februar 2002, Beihilferegelung zu Gunsten von Seilbahnen, ABl C 172 vom 18. Juli ABl. C 155 vom , S. 10 ff; jetzt Art. 107 und 108 AEUV.

11 8 Kreditnehmer nach Auffassung der Kommission in der Regel ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Bei der Frage, ob eine Garantie oder eine Garantieregelung als Beihilfe anzusehen ist, stützt sich die Kommission auf den Grundsatz des wirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (Punkt 3.1 der Mitteilung). In diesem Rahmen untersucht die Kommission, ob das begünstigte Unternehmen in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt zu verschaffen. Gemäß Punkt 2.3 der Mitteilung kann eine Bürgschaft ebenfalls eine Beihilfe zu Gunsten des Kreditgebers darstellen. Dies ist nach Ansicht der Kommission u.a. dann der Fall, wenn für einen bereits gewährten Kredit im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits entsprechend angepasst werden. Nach Ansicht der Kommission kommt es dabei entscheidend auf die Frage an, ob ein Kredit aus Sicht des Kreditgebers stärker gesichert ist, als dies angesichts der in Frage stehenden Darlehenssumme und unter Berücksichtigung des Ausfallsrisikos geboten wäre. Zusätzlich zu diesen Kriterien führt die Kommission unter Punkt 3 der Mitteilung aus, unter welchen Umständen das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich leicht, je nachdem, ob es sich um eine Einzelgarantie handelt (siehe Punkt 3.2 der Mitteilung) oder um eine Garantieregelung (siehe Punkt 3.4 der Mitteilung). In Bezug auf Einzelgarantien kann eine Beihilfe aus Sicht der Kommission dann ausgeschlossen werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ vorliegen: Der Kreditnehmer/die Kreditnehmerin befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden die Garantie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrages ab für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt (in der Praxis zumeist als Aval oder Avalprovision bezeichnet) gezahlt. In Bezug auf Einzelgarantien zu Gunsten von KMU kann die Kommission abweichend vom Kriterium des marktüblichen Entgelts zur Feststellung einer Beihilfe ein in Punkt 3.3 der Mittelung niedergelegtes vereinfachtes Verfahren akzeptieren. 25 In Bezug auf Garantieregelungen gelten die oben genannten Kriterien in leicht modifizierter Form. d) Zinsvergünstigte Darlehen Ebenfalls in der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, dort in Ziffer 4.2, ist dargestellt, wie aus Sicht der Kommission das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) eines 25 Kleine und mittlere Unternehmen, zur Definition, s. unten, S. 63.

12 9 Darlehens zu berechnen ist. Es ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den marktüblichen und den tatsächlich geforderten Zinsen. Entsprechen sich Marktzins und verlangter Zins, liegt keine Beihilfe vor. 26 Diese Berechnungsmethode ist auch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt. 27 Bezüglich der Zinshöhe ist auf die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 28 Bezug zu nehmen. Im Vergleich zu den Vorgängerregelungen trägt diese Mitteilung der spezifischen Situation des jeweiligen Unternehmens Rechnung und dient dadurch der Umsetzung des im Aktionsplan Staatliche Beihilfen der Kommission angekündigten wirtschaftsorientierten Ansatzes. In der Mitteilung ist festgelegt, welche Risikozuschläge bei bestimmten Kapitalarten berücksichtigt werden müssen. Die aktuellen Referenzzinssätze werden für jeden Mitgliedstaat regelmäßig im Amtsblatt und auf der Internetseite der EU 29 veröffentlicht. e) Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen Ihre Ansicht über mögliche Beihilfen bei Betätigung der öffentlichen Hand als Kapitalgeber an Unternehmen hat die Kommission in der Mitteilung zu Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen 30 niedergelegt. Wesentliches Prinzip für die Feststellung, ob eine Beihilfe vorliegt, ist der bereits erläuterte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Danach ist maßgebend, ob sich der Staat in der Situation des Investors oder Kapitalgebers zu Gunsten eines privaten Unternehmens genauso verhalten hat, wie es ein wirtschaftlich handelnder privater Investor getan hätte. Zeigt er sich großzügiger oder besonders risikofreudig, kann eine Beihilfe vorliegen. 31 Für den gesondert geregelten Bereich der öffentlichen Unternehmen ist die Mitteilung über die Anwendung der Art. 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie 32 maßgebend. Kernfrage ist auch hier, ob sich der Staat wie ein privater Investor verhält oder ob dem Unternehmen günstigere Konditionen gewährt werden. f) Überlassung öffentlicher Infrastruktur Auch im Zusammenhang mit den Fällen der Vermietung öffentlicher Grundstücke zu vergünstigten Bedingungen, dem Verkauf von Grund und Boden an den Staat zu überhöhten 26 Siehe auch: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13. November 1993, S. 3 14, Rn Z.B. EuGH, Rs. T 16/96, Slg. 1998, II-757, Rn 51 ff. 28 ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S Kommission, Beteiligungsmitteilung, Bull. EG , S. 104 ff. 31 AaO., Fn ABl. C 307 vom 13. November 1993.

13 10 Preisen und dem vergünstigten Zugang zu sonstiger staatlicher Infrastruktur ist entscheidend, ob die jeweilige Gegenleistung dem Marktwert entspricht. Als Informationsquelle kann die bereits erwähnte Mitteilung betreffend Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand 33 herangezogen werden. Wie unter b) erläutert, hat auch die Kommission bereits in einigen Entscheidungen darauf Bezug genommen. g) Unternehmensbesteuerung In der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung 34 hat die Kommission ihre Haltung zu möglichen Beihilfeelementen in diesem Bereich niedergelegt. Eine Beihilfe ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmten Unternehmen eine Steuervergünstigung gewährt wird, die andere Unternehmen nicht erhalten und diesen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. h) Finanzielle Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unterneh men Auf diesem Gebiet hat die Kommission die Richtlinie 2006/111/EG vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen erlassen. 35 In das deutsche Recht wurden diese Regelungen durch das Transparenzrichtlinie-Gesetz vom umgesetzt. Spezielle Aussagen hat die Kommission in der Mitteilung über die Anwendung der Art. 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie 37 getroffen. Die Vorschriften verlangen im Wesentlichen, dass entsprechende Beziehungen transparent gestaltet werden müssen und somit die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der Beziehungen sichergestellt wird. i) Strukturfonds Die Europäische Union hat u.a. das Ziel, strukturelle, wirtschaftliche und soziale Probleme unionsweit zu verringern. Zu diesem Zweck existieren derzeit vier europäische Strukturfonds. In der Verwaltungspraxis ist der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von 33 ABl. C 209 vom 10. Juli Mitteilung 98/C ABl. C 384 vom 10. Dezember ABl. L 318/17 vom 17. November BGBl. I Nr. 43 vom , S. 2141; geänd. durch BGBl. I Nr. 65 vom , S ABl. C 307 vom 13. November 1993.

14 11 besonderer Bedeutung. Ziel der Unionsbeihilfen ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Union zu stärken sowie regionale Disparitäten abzubauen. Der unterschiedliche Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen soll verringert werden. Dies umschreibt der Begriff der Kohäsion. Hierzu hat die Europäische Union drei Ziele definiert, welche mit der Strukturpolitik verfolgt werden. Mit dem Hauptteil der Strukturfondsmittel soll der Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringert werden (Ziel Kohäsion); zugleich sollen in allen Gebieten, die nicht unter dieses Ziel fallen, die Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (Ziel regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung). Zusätzlich wird die Europäische Territoriale Zusammenarbeit (ETZ) gefördert (auch Ziel INTERREG IV). In der laufenden Förderperiode ist die Strukturpolitik den Kriterien von Lissabon (Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität, Schaffung von Arbeitsplätzen) verpflichtet. Die Strukturfonds sind Mittel zur Umsetzung dieser Ziele und haben unterschiedliche Aufgaben und Ansatzpunkte. Eines der Hauptziele im Rahmen des EFRE sind die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Unternehmensförderung. Für alle Strukturfonds stellt die Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates 38 allgemeine Regeln auf. Die Verordnung (EG) 1080/ enthält spezielle Regelungen über den EFRE. Ein wesentliches Prinzip ist, dass aus Strukturfonds gespeiste Projekte einer mitgliedstaatlichen Kofinanzierung bedürfen. Die Instrumente der Strukturfonds werden in den operationellen Programmen festgelegt. In der Praxis ist häufig die Frage, wie die aus dem EFRE stammenden Mittel beihilferechtlich zu behandeln sind. Dies wird teilweise uneinheitlich beantwortet. Im Ergebnis müssen die Mittel einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung nach Art. 107 ff AEUV unterzogen werden. Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln. Unstreitig sind sie bei der Ermittlung des BSÄ mit einzurechnen (z. B. beim De-minimis-Betrag). Unstreitig ist auch, dass die nationalen Kofinanzierungsmittel einer Genehmigung bedürfen, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen von Art. 107 AEUV erfüllen. Nicht eindeutig geklärt ist indes, ob Mittel aus dem EFRE auch dann einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen sind, wenn die Kofinanzierung mit privaten Kapitalgebern oder sonstigen öffentlichen Mitteln keine Beihilfe darstellt. 38 vom 11. Juli 2006, Amtsblatt L 210 vom vom 5. Juli 2006, Amtsblatt L 210 vom

15 12 j) Vergaberecht Ein weiterer beihilferechtlich relevanter Bereich ist das Vergaberecht. Es findet dann Anwendung, wenn sich der Staat zur Ausführung seiner Aufgaben eines privaten Unternehmens bedient. Dabei ist der Staat an bestimmte Grundsätze gebunden. Es existiert eine ganze Reihe europarechtlicher Vorschriften in diesem Bereich. 40 Jüngst wurden die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste 41 sowie öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 42 neu geregelt. Geplant ist auch eine umfassende Regulierung des Bereichs der Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP oder englisch PPP). Das Vergaberecht schreibt bestimmte Verfahrensgrundsätze bei der Vergabe von Aufträgen vor. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist stets von beihilferechtlicher Relevanz. Die Gefahr, dass durch die Preisgestaltung oder die sonstigen Konditionen Beihilfen gewährt werden, ist groß. Wird ein Vergabeverfahren indes in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vergaberegeln ausgeführt, können Beihilfeelemente ausgeschlossen werden. Dabei sind die Grundsätze: Transparenz, Offenheit und Unbedingtheit zu beachten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gefahr der Beihilfengewährung umso geringer ist, je exakter diese Kriterien beachtet werden. Dies erfordert mitunter eine unionsweite Ausschreibung des Auftrages. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die unionsrechtlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Die unionsrechtlichen Grundsätze sind vor allem in den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und den Verdingungsordnungen (VOB bzw. VOL) gesetzlich verankert. 3. Selektivität Gemäß dem Wortlaut des Art. 107 AEUV muss die staatliche Begünstigung bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, also selektiven Charakter haben. Dies ist dann zu bejahen, wenn lediglich einzelne Unternehmen durch die staatliche Maßnahme im Verhältnis zur Gesamtheit aller Unternehmen in eine günstigere Position gebracht werden. Ist die Gesamtheit aller Unternehmen Nutznießer, handelt es sich um eine allgemeine Maßnahmen, die vom Beihilfenverbot des Art. 107 AEUV nicht erfasst ist. Es kommt zunächst darauf an, ob es sich bei dem Empfänger/der Empfängerin der staatlichen Begünstigung um ein Unternehmen im Sinne von Art. 107 AEUV handelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird ein Unternehmen als jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung defi- 40 Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998; Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997; Richtlinie 93/36/EWG vom 14. Juni 1993; Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993; Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 sowie Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004, ABl. L 134 vom 30. April Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004, ABl. L 134 vom 30. April 2004.

16 13 niert. 43 Dabei werden sowohl öffentliche als auch private Unternehmen erfasst. 44 Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. 45 Vor dem Hintergrund dieser weiten Definition wird die Unternehmenseigenschaft zumeist dann erfüllt sein, wenn eine wie auch immer geartete Einheit eine im weitesten Sinn wirtschaftlich relevante Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist dabei die konkret ausgeübte Tätigkeit. Nicht vom Unternehmensbegriff erfasst sind Verbraucher und Verbraucherinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 46 Dem Begriff des Produktionszweigs kommt keine weitergehende Bedeutung zu als dem des Unternehmens selbst. Er umschreibt lediglich eine Mehrzahl von Unternehmen der dargestellten Art, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einer Branche tätig sind. Es muss sich dabei nicht um Produktionsbetriebe handeln, sondern es sind auch Handels- und Dienstleistungsunternehmen erfasst. 47 Soweit ein einzelnes Unternehmen im dargestellten Sinn die in Frage stehenden staatlichen Leistungen erhält, ist die Selektivität ohne weiteres zu bejahen. Bei Betroffenheit mehrerer Unternehmen kommt es darauf an, ob bestimmte Unternehmen anhand ihrer Merkmale aus der Gesamtheit herausgehoben werden oder ob an sektorale oder regionale Merkmale angeknüpft wird. Ist dies der Fall, liegt Selektivität vor. Eine regionale Anknüpfung und damit Selektivität ist bereits dann gegeben, wenn die Begünstigung durch ein Landesgesetz gewährt wird und somit nur solche Unternehmen betrifft, die in demjenigen Bundesland angesiedelt sind, in dem das Gesetz Anwendung findet. Als allgemeine Maßnahme wurde beispielsweise die Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die für alle Unternehmen eines Mitgliedstaates gilt, keinerlei sektorale, regionale oder sonstige Besonderheiten aufweist und bei deren Anwendung der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt ist, angesehen. 48 Als spezifische Maßnahme hat der EuGH Steuerermäßigungen für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen in Italien angesehen, 49 da er eine sektorale Anknüpfung für gegeben hielt. 43 EuGH Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 Wouters. 44 EuGH Rs. C-387/92, Slg. 1994, I-877 Banco Exterior de España. 45 Entscheidung KOM vom 16. September 1997, ABl L 159 Gemeinnützige Abfallverwertung. 46 EuGH, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Höfner und Enser. 47 EuG Rs. T-613/97, Slg. 2000, II-4055 Ufex/Kommission. 48 Europäische Kommission, 31. Bericht über die Wettbewerbspolitik (2001), Tz EuGH, Rs. C-6/97, Slg. 1999, I-2981 Italien/Kommission.

17 14 4. Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten a) Wettbewerbsverfälschung Die staatliche Unterstützungsmaßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Dazu ist laut Gerichtshof lediglich erforderlich, dass die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern gestärkt wird. Dies setzt voraus, dass Unternehmen oder Produktionszweige einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie unter marktkonformen Voraussetzungen nicht erhalten hätten. 50 Allerdings ist die Kommission nicht verpflichtet, in ihren Entscheidungen im Einzelnen festzustellen, auf welchen räumlich und sachlich relevanten Märkten das begünstigte Unternehmen tätig ist, welche Stellung dem Unternehmen auf diesen Märkten zukommt und in welchem Ausmaß die Gewährung der Begünstigung den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten verfälscht oder zu verfälschen droht. 51 Der Gerichtshof schließt in anderen Urteilen bereits aus dem Vorliegen einer Beihilfe ohne weiteres auf eine Wettbewerbsverzerrung. 52 Die Wettbewerbsverzerrung wird in der Praxis demnach als unwiderlegbare Vermutung behandelt. Erfahrungsgemäß ist es im Einzelfall nicht Erfolg versprechend, gegenüber der Kommission das Fehlen einer wettbewerbsverzerrenden Wirkung zu behaupten. b) Handelsbeeinträchtigung Die Unterstützungsmaßnahme muss auch geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Danach muss die Beihilfe zumindest potentiell den Handels-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern können. Angesichts des immer intensiver werdenden grenzüberschreitenden Handels werden sehr geringe Anforderungen an den Nachweis gestellt. Z.T. schließt die Kommission in ihren Entscheidungen ohne weiteres bereits aus der Begünstigung eines Unternehmens auf dessen verbesserte Wettbewerbssituation und daraus wiederum auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. 53 Auch die Handelsbeeinträchtigung wird von der Kommission wie eine unwiderlegliche Vermutung behandelt EuGH, Rs. 730/79, Slg. 1980, S Philip Morris. 51 Z.B. EuG, Rs. T-298/97 u.a., Slg. 2000, II-2319 Alzetta Mauro/Kommission. 52 EuGH, Rs. C-278/92 u.a., Slg. 1994, I-4103 Spanien/Kommission. 53 EuG, Rs. T-55/99, Slg. 2000, II-3207 CETM/Kommission. 54 Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, München 2003, 4, Rn 71, Seite 71.

18 15 Bisher ist die Kommission nur bei wenigen lokalen Sachverhalten von diesem Grundsatz abgewichen. So hat sie beispielsweise bezüglich Beihilfen zu Gunsten eines lokalen Freizeitschwimmbades 55 und beim Kauf von Nutzfahrzeugen, die in lokalen oder regionalen Gebieten eingesetzt werden 56 eine Handelsbeeinträchtigung verneint. Auch im Fall von Steuervergünstigungen für Investitionen zu Gunsten kleiner und lokaler Krankenhäuser in Irland hat die Kommission eine Handelsbeeinträchtigung nicht gesehen. 57 III. Die Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV 1. Zuständigkeiten Gemäß Art. 108 AEUV ist die Kommission mit der Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt betraut. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung der Beihilfen Aufgabe des Bundes. Sie wird vor allem durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wahrgenommen. Dorthin versenden die zuständigen Landesbehörden die erforderlichen Unterlagen. Diese werden danach über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union an das Generalsekretariat der Kommission übermittelt. Später vollzieht sich der Kontakt direkt mit der Generaldirektion Wettbewerb. 2. Anmeldeverfahren Das Anmeldeverfahren ist weder im EUV noch im AEUV selbst geregelt. Eine umfassende Regelung enthält die VO (EG) 659/ (nachfolgend VVO). Diese Verfahrensvorschriften wurden durch die Durchführungsverordnung zur VVO, die VO (EG) 794/2004 vom 21. April , präzisiert und in Teilen modifiziert. Eine wichtige Änderung erfuhr das Anmeldeverfahren durch die VO (EG) 271/2008 vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung. Zentraler Gegenstand dieser Änderung ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der Interaktiven Anmeldung für Staatliche Beihilfen ab dem 1. Juli 2008 (State Aid Notification Interactive, im Folgenden: SANI). Grundsätzlich müssen alle Anmeldeunterlagen sowie der diesbezügliche Schriftverkehr nun über die von der Kommission bereitgestellten IT-Kommunikationskanäle ausgetauscht werden. Die auf Grundlage der jüngsten Änderungs-VO angepassten Standardnotifizierungsformulare für Beihilfen sind der VO (EG) 55 KOM vom 12. Januar 2001, Staatliche Beihilfe N 258/00 Freizeitbad Dorsten. 56 KOM vom 26. Juli 2000, Abl L 212 Erwerb von Nutzfahrzeugen. 57 KOM vom 27. Februar 2002, Staatliche Beihilfe N 543/2001 Capital Allowances for Hospitals. 58 Abl. L 83 vom 27. März Abl. L 140 vom 30. April 2004.

19 16 271/2008 als Anhang beigefügt. In interaktiv zu bearbeitender Form können sie von der Internetseite der Kommission heruntergeladen werden Einzelheiten der Verfahrensverordnung (VVO) Nach Art. 1 a) VVO sind alle Maßnahmen gegenüber der Kommission zu notifizieren, die die Voraussetzungen des Art. 108 AEUV erfüllen. Es wird zwischen bestehenden und neuen Beihilfen unterschieden. Praktisch relevant sind lediglich neue Beihilfen. Bestehende Beihilfen waren z.b. solche, die in den EU-Beitrittsstaaten bestanden und nach deren Aufnahme in die EU fortgeführt wurden. Die VVO führt in Art. 1 d) und e) Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen auf. Eine Beihilferegelung stellt einen Rahmen auf, der sobald er einmal genehmigt ist, weitere Einzelanmeldungen überflüssig macht. Einzelbeihilfen sind solche, die außerhalb einer Beihilferegelung gewährt werden. Nach Art. 1 f) VVO sind rechtswidrige Beihilfen solche neuen Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt werden. Davon sind auch Maßnahmen erfasst, die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährt wurden, jedoch über die Grenzen der Regelung hinausgehen. Rechtswidrige Beihilfen sind auch solche, bei denen die Freistellungsverordnung oder die De-Minimis-Regelung zu Unrecht für anwendbar gehalten wurde oder die im Widerspruch gegen eine vorausgegangene Negativentscheidung der Kommission gewährt wurden. Unter Verstoß gegen eine bereits ergangene Kommissionsentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 3 oder 4 VVO ausgereichte Beihilfen werden gemäß Art. 1 g) VVO als missbräuchlich gewährte Beihilfen bezeichnet. Art. 2 VVO legt die Anmeldepflicht bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Beihilfen fest. In Übereinstimmung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV muss die Kommission vor jeder beabsichtigten Einführung, Umgestaltung und insbesondere Verlängerung einer Beihilfe unterrichtet werden. Dies sollte hinreichend lange vor der Inkraftsetzung der Maßnahme erfolgen, damit es der Kommission ermöglicht wird, die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unions-Beihilfenrecht zu überprüfen. Bei der Anmeldung gilt der Grundsatz der Vollständigkeit, nach dem die Mitgliedstaaten zur vollständigen Erklärung über die Beihilfen verpflichtet sind. Soweit die geplante Beihilfe unter die Freistellungsverordnung oder die De-Minimis- Regelung fällt, besteht die vorherige Anmeldepflicht nicht. Ob und wie die Kommission von der Beihilfe zu unterrichten ist, richtet sich nach der anwendbaren Verordnung. 60

20 17 Art. 3 VVO normiert zusätzlich das bereits aus Art. 108 Abs. 3 AEUV hervorgehende Durchführungsverbot bezüglich solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen, aber noch nicht endgültig von der Kommission genehmigt worden sind. Mittlerweile wurde durch den Bundesgerichtshof geklärt, dass ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot wegen 134 BGB zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Vertrages führt. 61 Beihilfeelemente enthaltende Verträge zwischen einem Unternehmen und dem Staat sind demgemäß bereits aus Rechtsgründen unwirksam. Art. 8 VVO legt fest, dass eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung der Kommission zurückgenommen werden kann. Ein bereits eröffnetes Hauptprüfverfahren muss gemäß Art. 8 Abs. 2 VVO beendet werden. Die neue Verfahrensordnung (EG) 794/ ersetzt die bereits existierende Regelung nicht vollständig, sondern modifiziert sie lediglich in einzelnen Punkten. Im Grundsatz bleibt die bisherige Regelung anwendbar. Die wichtigste Vorschrift der neuen Verfahrensordnung ist Art. 4. Danach sind solche Änderungen einer Beihilfe irrelevant, die lediglich formaler oder verwaltungstechnischer Art sind. Sie bedürfen keiner Mitteilung an die Kommission. Im Übrigen können die folgenden Änderungen im Rahmen des neu eingeführten vereinfachten Verfahrens angemeldet werden: bis zu 20 %-ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben. Die Anmeldeformulare für das vereinfachte Verfahren befinden sich im Anhang II der Regelung und sind als überschreibbare Datei im Internet abrufbar Vorläufiges Prüfverfahren Sind die Notifizierungsunterlagen bei der Kommission eingegangen, leitet diese das vorläufige Prüfverfahren ein. Der genaue Ablauf ist in Art. 4 VVO geregelt. Eine Entscheidung muss gemäß Art. 4 Abs. 5 VVO innerhalb von zwei Monaten ergehen (sog. Lorenzfrist) 64. Fristbeginn ist der Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Kommission hat danach folgende Entscheidungsmöglichkeiten: 61 BGH, Urteil vom 4. April 2003 V ZR 314/02, EuZW 2003, S Fn In Anlehnung an EuGH, Rs. 84/82, Slg. 1984, S. 1451, Lorenz, in dem diese Frist für angemessen gehalten wurde.

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