Ev. Kirchenkreis (: Lüdenscheid-Piettenberg Der Superintendent

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1 Ev. Kirchenkreis (: Lüdenscheid-Piettenberg Der Superintendent Superintendentur Postfach LOdenscheid Stimmberechtige Mitglieder der Kreissynode Mitglieder mit beratender Stimme ~ Hohluhrstraße Lüdenscheid ~ Postfach Lüdenscheid Telefon: 02351/ Telefax: 02351/ klaus.majoress@kk-ekvw.de Internet: Gäste Liebe Mitglieder der Kreissynode, liebe Gäste, hiermit lade ich fristgemäß gemäß Geschäftsordnung der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg zur 1. Tagung der 5. Kreissynode ein am Samstag, 11. Juni 2016 um 9:00 Uhr-ca. 15:30 Uhr in der Ev. Kirchengemeinde V albert ln den Bäumen 6, Meinerzhagen-Valbert Die Synode beginnt mit einem Abendmahlsgottesdienst um 9:00 Uhr in der Ev. Kirche, anschließend findet die Synodaltagung in den Räumen des Gemeindehauses statt. Den Gottesdienst verantworten die Synodalen der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid. Der Kreissynodalvorstand hat folgende Tagesordnung beschlossen TOP 1- TOP2- TOP3- TOP4- TOPS- Eröffnung und Konstituierung der Synode (1 0:45 Uhr- 11:15 Uhr) Gelöbnis der erstmals an einer Tagung der Kreissynode Teilnehmenden (11 :15 Uhr -11:25 Uhr) Gedenken der Verstorbenen (11 :25 Uhr- 11:30 Uhr) Grußwort OKR'in Doris Damke (11 :25 Uhr- 11:40 Uhr) Wahlen (11 :40 Uhr- 12:45 Uhr) a) Wahlen der theologischen Mitglieder der Landessynode b) Wahlen der nicht-theologischen Mitglieder der Landessynode c) Wahlen der ständigen Ausschüsse der Kreissynode und des KSV d) Wahlen der beratenden Ausschüsse der Kreissynode und des KSV e) Wahlen der weiteren beratenden Ausschüsse f) Wahlen der Leitungsausschüsse g) Wahlen der Arbeitskreise Ev. Kreiskirchenkasse LOdenscheld: KD Bank I BAN DE Sparkasse LOdenscheid I BAN DE BIC GENODED t DKD BIC WELADED1 LSD Kto.-Nr Kto Nr. 562 BLZ BLZ

2 2 h) Wahlen für den gemeinsamen RechnungsprOfungsausschuss der Region SOd der RechnungsprOfungsstelle der EKvW i) Wahlen für den RAK (Regionaler Arbeitskreis für Weltverantwortung, Mission und Ökumene in SOdwestfalen) j) Wahlen für die gemeinsame Kirchensteuerstelle der EKvW k) Wahlen der Beauftragungen I) Kenntnisnahme der Wahlen von Gremien durch den KSV Bekanntgabe der Wahlergebnisse (12:45 Uhr -13:00 Uhr) Mittagessen TOP6- TOP7- a) b) b) TOPSa) TOP9- TOP10- TOP11- Satzungsangelegenheiten {13:45 Uhr- 14:10 Uhr) Satzung des Ev. Kirchenkreises LOdenscheid-Piettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum Satzung des Diakoniestationenverbundes des Ev. Kirchenkreises LOdenscheid-Piettenberg Stellungnahmeverfahren zu Vorlagen der Landeskirche (14:10 Uhr- 14:30 Uhr) Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Bezeichnung "Leitende/r Geistliche/r'' in der EKvW Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter Planungen Reformationsjubiläum 2017 (14:30 Uhr -14:50 Uhr) Termine 2016 (14:50 Uhr -15:00 Uhr) Ende der Synode Mit freundlichem Gruß ~re~~ Wegbeschreibung: Von der A 45 kommend: Sie fahren von der A 45, Abfahrt Meinerzhagen kommend Richtung Attendorn, hinter dem Abzweig Richtung Haus Nordhelle fahren Sie links in den Ort und durch den Ort, bis Sie links die Kirche sehen, dort links einbiegen. Parkplätze sind rund um die Kirche genug. Von Attendorn kommend: Sie fahren die Bundesstraße von AUendorn Richtung Meinerzhagen, am Orteingang von Valbert biegen Sie rechts ab und danach links, bis Sie die Kirche sehen und in einer kleinen Stichstraße zur Kirche einbiegen. Parkplätze befinden sich rund um die Kirche. Von Herscheid kommend: Sie fahren Ober die Nordhelle bis zum Ende der Straße, rechts Richtung AUendorn und sofort links in den Ort, dann wie oben.

3 Liste der Mitglieder der Kreissynode in der 5. Legislaturperiode

4 _ --+'-"-'-"--'--'-'---"-'-C:.:.:.::~!Ruth Mitglieder Kreissynode ab ±= Numme Mitglied 1. Stellvertretung 2. Stellvertretung K: ~~: P~~:~~~:/2{~~F--t.;r. Christof Grote 3 Pfr. MartinBehrensmeyer Pfrin Petra Hand=k=e i 4 Wolfgang Dröpper ulrike Grzibiela t Martin Cord! '-=-C,..Ia..,udiaf\dams-Kuhbier Rita Kattwe'-in=ke=l~_ Torsten Hecker' Antje Seidenstücker Michael Wach 8 Hans-PeterOsterkamp Beate Turck _K_i r_che~ gemein de Atten d,--'o'-'crn:_: ;-;09 wfr. Dr. Christ2f Grote _. 101 Dr. Linda Neuman11 _ Rainer Jäschke_ Martin S porer 1_1 rfr. f\ndreas Schliebener.. 12 GerhardOever111ann Dag111ar Langenah I Larissa Käfer Kirchengemeinde Brügge Pfr. Michael Czylwik. _ 14 Rolf Hansen _ Rainer Kopatz Wolfgan g Schöffe! Kirchengemeinde Brüninghausen _ 5\AP.. _fn_.rj:abne 1 rgngdermuadnonlp --h Daniel Rittinghaus Edlind Ei gler Kirchengemeinde Eiringhausen Pfr. Uwe Brühl Klaus Eckardt Kirchengemeinde Finnentrap 19 Pfrin. Rose-Maria Warns 20 Kirsten Sehröder ~~+.R::-o_s_e-marie Wicke r Klaus-P eter Stein l(irchengemeinde_ Grevenbrück 21 Pfr. Hans-Joachim Keßler 22 Gudrun -Kreidewolf-'--'-"='---fcoKa-r-:-1-o-cHeinz Christmann.. _----+=-c-c KirchengemeindeHalver. 23 Pfr. Christophl:)ickel 24 Beate Turck Kornelia Steiler I - 1 Martin Jung f Pfr. Martin Pogorzelski.. _.... -I Ralph Kaö" m~p~e.._r_;--;--o---+l)orothel_a Turck-Brudereck 1 Kirchengemeinde_!lerscheid Pfr. Bode _Meier 1 28jTorsten Müller _ - -- (3rit Kannert JRalf Daube 291 Pfrin. Katrin Hirschberg-Sonnemann - 301SabineWedhorn n Rabenschlag 1Thorsten Kohle'-'-n~ 1 Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld ;~ r~:;j: z~~~r~orte- m 1 Ulrike Lock Kirchengemeinde Kierspe I -33\Pfr. Reiner Fröhlich 34 Hermann Reyher Birgit_Meye_r_ /tena P-au~l TF'ir. George Freiwatt - 361Jan Hecjfeld m_:_:.+l~n-g~rid~h~e-m-icker Verena Kreft

5 :~:~I~~~~ :ili:::;:~:;i~l;;::,~h. 3ii' Pfc s...,,;" Sohou, I... 1 Üll s:idoo took" ' ~ i! ~~:~~~~~~:~". :::::;~::::... j:.:'~::::'' Johannes-Kirchengemeinde_ Lüdenscheid ,Pf.. rin.r... amonawi.nkler-r u d.. zio Christine Schauma_Jlll_.. [.. Kreuz-Kirchengemeinde Lüdensche!cl -- ==t: 44 Pfr. Hans-Georg Ahl 45 Heik 1.. e Ra_tll_.. Thomas Wippermann ' ----= =-- _ 47 Susanne_Hartwig Rainer Bien. - - Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid Pfr. Jürgen Jer~ i~ ~~~;~~~=;~~:n~:~~d_t :::a.r::::~.:smann l:::~.~::::.:.heid-.. Kirchengemeinde Meinerzhagen Ptrin. Petra Handke - glfriedrich-w. Schrlörir1Q Gisela Koch _-_ IEike Kohse - 54lPfr. Klaus Kernper-Kohlhase ~ ~~ ~-55 Markus vom L~ -~ristoph Sönchen Jörg Placidus_ Kirchengemeinde Neuenrade j 56 Pfr. Dieter Kuhla-Schöneberg - 57 H,;".w,m.,,,o,;9 I u-'"'''" - I RUd;g" w;.o~k;-_ Ki_rchengemejnde Oberbrügge 58,N.N = _5.9 Christ a Bäurle.. I.P. etra Groß Antje Neumann_ Kirchengemeinde Oberrahmede P. Irin. Monika. Deitenbeck-Goseberg ~ _ _!.ln.. g.. e Stahlschmidt Stellen Wagner lPfr..T. horste.. n. Brink meier.. _ 63 Claudia Schönbeck Frank Weber KirchengemeillCie Ohle _j-- - ~~~~:::J~ ~~~dach Gabriel e Leyendecker 'ReinerRosga Kirchengemeinde Pletten berg 66 Pfr. Rafael Dreyer. 67 Ralf Heuel ----c-cc Wilfrie d Martin 68 Pfr. Andreas Hirschberg 69 Martin Langhoff!c:cstc-e~fa_n_Dud-ec--ck- ---+~ 70. Pfr. Dietmar Auner 71jFred Witte. -:--- Roll Hoyer Kirchengemeinde Rahmede :::BJ Ralf Ziomkowsk."_i ~ Kirchengemeinde Rönsah=--1 73ITrau ott Zentz Claudia Nehrenheim Martina Murschewski --;Anke Barbam Bri itte Denda

6 Kirchengemeinde Schalksmühle-Dahlerbrü<:l< "["" Di'k Pollmooo 75 Martin Eilbrecht Klaus Friedrichs Pfr. Torsten Beckmann _77[Lea Komp Maren Nelius Kirchengemeinde V albert 0 I Pfr. Peter Winterhof_f ---=- --+ Maren Nelius Klaus Friedrichs 78 Thomas Friedrich Uwe Schoppmann IAndrea Lück Kirchengemeinde Werdoh_l Til\ PI!. Martin Buschhaus Mare Mißbach Maik Traumann Pfr. Dirk Grzegorek 82 Traude Rittinghaus Fachvertreterinnen und Fachvertreter _ 83IHans-Jürgen Vormschlag Heik-e--;:S:-c=-häfer ~ - 84 I An nette Reuß _ Brigitte Potthoff 85 1 tnge Reihemeier --- Beate Stahlschrnidt 86 Regina Mehring _ 87 Klaus Salscheider juw_e_r_o_ ther - -_ IG-er_d_Pete_r_sm ann tf:ianna Klischat I Stefan Schick Gabriete Wand Sabine Kleinkorres Dmitri Grigoriev Olaf Abraham.-'-'-_ Gunda Seckelmann ---t ---~s,_abine Langenba~_ Oliver Birk IOiaf Krähahn GüttiQg -- N. ----~] -- Kreispfarrerinnenund Kreispfarrer 97 Ulrich Schreiber ! Mit beratender Stimme -:---: I Horst Schmermbeck Rechnungsprüfung : --+=-'Pfc-:rin. Angelika Ahl , Pfrin. Christiane Berthold JPfr.Oiaf Bisehoff Pfr. Oliver Breischneider -~ -+-- Pfr. Dr. Jörg Ettemeyer Pfrin. Barbara Fahi-N'a ou

7 _ - Pfr. Dirk Gogarn _ - Pfi:._Lutz Greger - _ Pfrin.Sophie lhne - - Pfrin. Cornelia Müller _ -~F~~l:~:~~?a~;~_en~::idt t -_ _.i:fr Martin Spindler _ -~- Vikar Alexander Stokowski _ Pfr. Dirk Vetter --~rr~::~te~~--~=-----_ -_ -_ T--_ -_ -_ -_-

8 Rechtsgrundlagen für die Tagungen der Kreissynode Artikel Kirchenordnung bestimmen die Aufgaben, die Zusammensetzung und die rechtlichen Angelegenheiten von Kirchenkreis und Kreissynode Sie finden die Kirchenordnung in den Handbüchern Beiliegend erhalten Sie als Grundlage für die Arbeit der Kreissynode: Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg vom 29. Mai 2010 Geschäftsordnung der Kreissynode von 2000 Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzsatzung) vom 10. August 2007 Alle Satzung sind nachzulesen unter Diese Unterlagen werden Ihnen nicht wieder zu den künftigen Tagungen der Kreissynode mit versandt.

9 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 29. Mai 2010 lnhaltsiibersicht 1 (KABI S. 138) I Kirchenkreis, Kirchengemeinden 2 Körperschaftsrechte, Siegel 3 Leitung des Kirchenkreises 4 Vertretungsbefugnis 5 Mitglieder der Kreissynode 6 Mitglieder des Kreissynodalvorstandes 7 AusschUsse und Beauftragte des Kirchenkreises 8 Zusammensetzung und Arbeit der ständigen und beratenden AusschUsse (gemäß Atiikel 102 KO) 9 Kirchenkreisverband I 0 Kreiskirchenamt II Bekanntmachung von Satzungen 12 Genehmigungsvorbehalt, lnkrafttreten Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Liidenscheid-Plettenberg hat auf Grund von Artikel I 04 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (K0) 2 folgende Kreissatzung fiir den Evangelischen Kirchenkreis Liidenscheid-Plettenberg beschlossen: 1 Kirchenkreis, Kirchengemeinden 1Zum Evangelischen Kirchenkreis Uidenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Evangelischen Kirchengemeinden Attendorn, Briigge, Briininghausen, Eiringhausen, Finnentrop, Grevenbriick, Halver, Herscheid, Hiilscheid-Heedfeld, Kierspe, Lennestadt-Kirchhundem, Christus-Kirchengemeinde Liidenscheid, Johannes-Kirchengemeinde Liidenscheid, Kreuz- 1 Die InhaltsUbersieht ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 2 Nr. I.

10 Kirchengemeinde, Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid, Meinerzhagen, Neuenrade, OberbrUgge, Oberrahmede, Ohle, Plettenberg, Rahmede, Rönsahl, Schalksmühle-Dahlerbrück, Valbett und Werdohl zusammengeschlossen.,der Evangelische Kirchenkreis Liidenscheid-Plettenberg wurde durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Februar 2000 errichtet.,der Evangelische Kirchenkreis L!ldenscheid-Plettenberg ist Rechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Lüdenscheid und Plettenberg. 2 Körperschaftsrechte, Siegel (I) Der Kirchenkreis fiihrt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. (2) 1 Das Siegelbild zeigt eine herabkommende Taube.,Es ist umschlossen mit den Worten: "Evangelischer Kirchenkreis L!ldenscheid-Plettenberg". 3 Leitung des Kirchenkreises (I) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet. (2) tdie Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwmtung ftir die Durchftihrung der BeschlUsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.,Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 4 Vertretungsbefugnis (I) Der Kreissynodalvorstand vettritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. (2) turkunden, durch welche fiir den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.,dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. (3) Absatz 2 gilt nicht fiir Geschäfte der laufenden Verwaltung. 5 Mitglieder der Kreissynode (I) Mitglieder der Kreissynode sind a) die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, b) die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes aufvorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind, c) die Abgeordneten der Kirchengemeinden, d) die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.

11 (2) 1 Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz I Buchstabe c fiir die Dauer der Amtszeit der Kreissynode fiir jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. 2Für jeden Abgeordneten oderjede Abgeordnete sind eine I. und eine 2. Stellvetiretung zu benennen. 3 Die Abgeordneten mllssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. (3) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht gemäß Absatz I Buchstabe b Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. 6 Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (I) tder Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und weiteren fiinfmitgliedern. 2Alle Regionen- namentlich die Diaspora- des Kirchenkreises sollen ve11reten sein. (2) Für alle Mitglieder mit Ausnahme des Superintendenten oder der Superintendentin wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 7 Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises (I) Die Kreissynode bildet gemäß Artikell02 Absatz I K0 3 folgende ständige Ausschüsse: a) Ausschuss!Ur Theologie und Gottesdienst, b) Ausschuss fiir Mission und Ökumene, c) Diakonieausschuss, d) Ausschuss flir die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, e) Ausschuss flir die Arbeit mit Frauen, f) Ausschuss fiir gesellschaftliche Verantwortung. (2) 1 Die ständigen Ausschüsse erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihrem Fachbereich. 2Sie bewirtschaften diesachmittel in ihrem Bereich im Rahmen des Haushaltsplans.,Sie tragen keine Personalverantwmtung.,Sie können Empfehlungen flir Personalentscheidungen des Kreissynodalvorstandes in ihrem Fachbereich abgeben. (3) 1 Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 2 K0 4 zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstands beratende Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, einen 3 Nr Nr. 1.

12 Finanzausschuss und einen Struktur- und Perspektivausschuss. 2 Weitere AusschUsse können durch Beschluss der Synode gebildet werden. ( 4),Der Nominierungsausschuss bereitet alle Personalentscheidungen der Kreissynode vor und unterbreitet ihr Besetzungsvorschläge. 2 Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden. (5) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt. ( 6) Der Struktur- und Perspektivausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Stmkturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden. (7) Die Kreissynode bildet gemäß A11ikel I 04 Absatz I K0 5 folgende AusschUsse: a) Leitungsausschuss filr den Trägerverbund fiir Tageseinrichtungen fiir Kinder, b) Leitungsausschuss fiir das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) aufborkum. (8) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Leitungsausschusses fiir den Trägerverbund fiir Tageseinrichtungen fiir Kinder und des Leitungsausschusses fiir das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) aufborkmn werden in der jeweiligen Satzung geregelt. (9) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können fiir die Wahmehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. 8 Zusammensetzung und Arbeit der ständigen und beratenden AusschUsse (gemäß Artil<el 102 K0 6 ) (I) 1In die ständigen und beratenden Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, bemfen. 2Die Mitglieder des Nominiemngs- und Finanzausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein.,jeder Ausschuss wird durch eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden geleitet, im Verhindemngsfall durch eine stellve1iretende Vorsitzende bzw. einen stellverstretenden Vorsitzenden. 4Die sachkundigen Gemeindeglieder mussen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. (2) 1Jeder dieser AusschUsse hat bis zu elf Mitglieder. 2 Mehr als 50% der Mitglieder desjeweiligen Ausschusses müssen Mitglieder der Kreissynode sein.,die AusschUsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein. 4Die Kreissynode bestimmt die Mitglieder und die Personen, die die Ausschüsse einberufen. (3) Der Kreissynodalvorstand koordinie11 die Arbeit der AusschUsse. (4) Zu Beschliissen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrucklicher Ermächtigung befugt. 5 Nr Nr. 1.

13 (5) Die Geschäftsordnung der Kreissynode regelt das Verfahren der Geschäftsfiihnmg der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen. 9 Kirchenkreisverband (I) 1 Die ehemaligen Kirchenkreise LUdenscheid und Flettenberg sind Grllndungsmitglieder des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Iserlohn, Llldenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein.,Als deren Rechtsnachfolger setzt der Evangelische Kirchenkreis Liidenscheid Plettenberg diese Mitgliedschaft fmt. (2) Aufgaben sowie Einzelheiten der Leitung und Organisation des Kirchenkreisverbandes sind in der Verbandssatzung geregelt. 10 Kt eisldrchcnamt (I) FUr den Kirchenkreis ist gemeinsam mit dem Ev. Kirchenkreis Iserlohn ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Iserlohn und in LUdenscheid errichtet. (2) Aufgaben und Einzelheiten der Leitung und Organisation des Kreiskirchenamtes werden in der kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes zwischen den Evangelischen Kirchenkreisen LUdenscheid-Plettenberg und lserlohn geregelt. (3) 1 Das Kreiskirchenamt fiihrt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der angeschlossenen Kirchengemeinden sowie der Verbände, VerbUnde und Einrichtungen.,Die Geschäftsflihrung ist bei der Ausfilhrung der Verwaltungsgeschäfte an BeschlUsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden. 117 ßelmnntmachung von Satzungen Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht. 12 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten (I) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. (2) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung vom I 0. August 2007 (KABI S. 285) außer Kraft. 7 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABI. erfolgte am 30. Juni 2010.

14 Geschäftsordnung der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg Die Kreissynoden der Kirchenkreise Lüdenscheid und Pleitenberg haben aufgrund von Artikel 94 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) in Verbindung mit 9 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg folgende Geschäftsordnung be schlossen: 1 Bildung der Kreissynode (Art. 89 KO) 1) Die Superintendentin oder der Superintendent führt eine Liste der Mitglieder der Kreissynode und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2) Die Namen der von den Kirchengemeinden entsandten Abgeordneten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind der Superintendentin oder dem Superintendenten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Namen ausgeschiedener Abgeordneter und ausgeschiedener Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 3) in die von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu führende Liste sind aufzunehmen, die Namen und die Anschriften a) der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, b) der Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände, sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind, c) der Abgeordneten der Kirchengemeinden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, d) der vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder der Kreissynode und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 4) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen. Über Art und Umfang des Rederechtes der Gäste zu einzelnen Punkten der Tagesordnung entscheidet die Kreissynode.

15 2 2 Einberufung der Synodaltagung, Tagesordnung (Art. 95, 106 (2a) KO) 1) Die Kreissynode versammelt sich zur Synodaltagung mindestens zweimal jährlich. 2) Der Kreissynodalvorstand bereitet die Tagung der Kreissynode vor und beauftragt die Berichterstatterinnen und Berichterstatter. 3) ln der Regel drei Monate vor Beginn der Synodaltagung zeigt die Superintendentin oder der Superintendent den Mitgliedern die Tagung an. Gleichzeitig hat sie oder er den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Anträge dem Kreissynodalvorstand oder Wahlvorschläge dem Nominierungsausschuss vorzulegen sind. 4) Der Nominierungsausschuss erstellt innerhalb einer vom Kreissynodalvorstand gesetzten Frist eine Liste der von ihm zur Wahl vorgeschlagenen Personen und leitet sie zusammen mit den schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen dem Kreissynodalvorstand zu. 5) Mindestens drei Wochen vor Beginn der Synodaltagung ist die endgültige Einladung, zusammen mit den für die Verhandlung der Kreissynode notwendigen Unterlagen und gegebenenfalls der Liste mit den Wahlvorschlägen, an die Mitglieder der Kreissynode zu versenden. 6) Der Kreissynodalvorstand kann in dringenden Ausnahmefällen die Fristen nach vorangehenden Absätzen verkürzen. 7) Die Einladung muss den Hinweis auf das Verhalten im Verhinderungsfall enthalten. Dabei gilt folgende Regelung: a) Pfarrer und Pfarrerinnen sowie beratende Mitglieder der Synode und Gäste teilen der Superintendentin oder dem Superintendenten unverzüglich ihre Verhinderung mit. b) Die Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 90 Absatz 1 KO von den Kirchengemeinden entsandt werden, übergeben die Einladung und zugehörigen Sitzungsunterlagen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ihres Presbyteriums. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums veranlasst die Stellvertretung gemäß Artikel 90 (2) KO. c) Die weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (Synodalälteste) und die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder übergeben die Einladung und die zugehörigen Sitzungsunterlagen ihrer 1. Stellvertreterin oder ihrem 1. Stellvertreter. Die 1. Stellvertreterin oder der

16 3 1. Stellvertreter gibt die Einladung und Sitzungsunterlagen im Verhinderungsfall an die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter weiter. Die Superintendentin oder der Superintendent sollten über die Vertretung rechtzeitig informiert werden. Die Einladung und Sitzungsunterlagen können auch der Superintendentin oder dem Superintendenten zwecks Regelung der Vertretung zurückgegeben werden. 3 Anträge an die Kreissynode (Art. 106 KO) 1) Anträge an die Kreissynode, die durch den Kreissynodalvorstand der Synode vorgelegt und auf die Tagesordnung der Synodaltagung gesetzt werden sollen, können von den Kirchengemeinden, den Ausschüssen und von den stimmberechtigten Mitgliedern der Synode gestellt werden. 2) Die Anträge von Synodalen müssen schriftlich gestellt und von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode unterzeichnet sein. Jeder Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Synodaltagung der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen. 4 Durchfilhrung der Synodaltagung (Art. 95, 89 (3), 106 (2a) KO) 1) Den Gottesdienst zu Beginn der Synodaltagung hält ein Mitglied der Kreissynode. Dieses Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter wird am Ende der vorhergehenden Tagung der Kreissynode beauftragt. 2) Der Kreissynodalvorstand berichtet der Kreissynode nach Prüfung der Legitimation der Abgeordneten über das Prüfungsergebnis. 5 Leitung der Kreissynode (Art. 95 KO) 1) Die Superintendentin oder der Superintendent eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der Kreissynode.

17 4 2) Ist die Superintendentin oder der Superintendent verhindert, die Kreissynode zu leiten, übernimmt die Assessorin oder der Assessor bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter diese Aufgabe. 3) Einmal im Jahr legt die Superintendentin oder der Superintendent der Kreissynode einen Synodalbericht vor. Der Bericht ist Tagesordnungspunkt der Synodaltagung und wird zur Aussprache gestellt. Während der Aussprache leitet die Assessorin oder der Assessor bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter die Kreissynode. 6 Beschlussfähigkeit (Art. 99 KO) 1) Vor Eintritt in die Verhandlungen der Kreissynode ist ihre Beschlussfähigkeit festzustellen. Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder der Kreissynode gelten die zur Verhandlung Eingeladenen und Erschienenen vorläufig als Mitglieder der Kreissynode. 2) Wird die Beschlussfähigkeit der Synode von einem Mitglied im Laufe der Verhandlungen angezweifelt, muss die Beschlussfähigkeit erneut festgestellt werden. Ist die Synode nicht mehr beschlussfähig und kann die Beschlussfähigkeit nicht alsbald wieder hergestellt werden, ist die Synodaltagung zu schließen. 7 Öffentlichkeit (Art. 96 (1) KO) 1) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn über Angelegenheiten der Seelsorge, der Kirchenzucht sowie über Dinge zu beraten ist, die ihrem Wesen nach als vertraulich anzusehen sind. 2) Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt die Synode in nichtöffentlicher Sitzung.

18 5 8 Verschwiegenheilspflicht (Art. 98 KO) Die Superintendentin oder der Superintendent und gegebenenfalls die Assessorin oder der Assessor oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, zu Beginn jeder nichtöffentlichen Sitzung der Kreissynode auf die Verschwiegenheilspflichten hinzuweisen. 9 Teilnahmepflichten 1) Die Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, an der Synodaltagung teilzunehmen. 2) Muss ein Mitglied der Kreissynode aus besonderen Gründen die Tagung vorzeitig oder für längere Zeit verlassen, hat eine Abmeldung bei der oder dem Scriba bzw. der Vertretung zu erfolgen. 3) Amtshandlungen finden während der Synodaltagung grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen sind in unaufschiebbaren Ausnahmefällen möglich. Die Superintendentin oder der Superintendent ist unverzüglich zu informieren. 10 Tagesordnung 1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann auf Antrag des Kreissynodalvorstandes durch Beschluss der Kreissynode die Tagesordnung geändert werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur zulässig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die von großer Dringlichkeit sind und keinen Aufschub dulden. 2) Anträge, die sich unmittelbar aus den Verhandlungen der Synodaltagung ergeben, können jederzeit schriftlich gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht eingeleitet ist. Sie müssen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein. 3) Wahlvorschläge können unbeschadet des Vorschlagstermines gemäß 2 (5) bis zu einem von der Synode festgesetzten Termin vor Beginn der Wahl gemacht werden. Sie sind schriftlich vorzulegen und von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode zu unterzeichnen. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmungserklärung der zur Wahl vorgeschlagenen Personen beizufügen.

19 6 11 Ordnung während der Synodaltagung 1) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt für den geordneten Ablauf der Tagung der Kreissynode. Sie oder er kann einem Mitglied der Kreissynode einen Ordnungsruf erteilen. Die Kreissynode beschließt dann ohne Aussprache, ob der Ordnungsruf berechtigt ist oder nicht. 2) Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so kann die Superintendentin oder der Superintendent die zur Ordnung Gerufene oder den zur Ordnung Gerufenen von der weiteren Teilnahme an der Synodaltagung ausschließen. Gegen den Ausschluss kann die Betroffene oder der Betroffene die Kreissynode anrufen. Die Kreissynode beschließt ohne Aussprache, ob der Ausschluss berechtigt ist oder nicht. 3) Wird die Tagung der Kreissynode durch Zuhörerinnen oder Zuhörer gestört, kann die Superintendentin oder der Superintendent die Störerin oder den Störer verwarnen. Setzt die Störerin oder der Störer die Störung auch nach der Verwarnung fort, so kann die Superintendentin oder der Superintendent sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Kreissynode ausschließen. 4) Die Superintendentin oder der Superintendent ist berechtigt, die Tagung der Kreissynode für kurze Zeit zu unterbrechen. 5) Die Superintendentin oder der Superintendent übt das Hausrecht aus. 12 Wortmeldungen 1) Die Superintendentin oder der Superintendent erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder der Kreissynode gleichzeitig zu Wort, entscheidet sie oder er über die Reihenfolge. Den Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes hat die Superintendentin oder der Superintendent auf Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen. 2) Den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern sowie den Urheberinnen oder Urhebern eines von der Kreissynode verhandelten Antrages steht die Einleitung und das Schlusswort zu. 3) Meldet sich ein Mitglied der Kreissynode zur Geschäftsordnung, muss ihm das Wort sofort erteilt werden.

20 7 4) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort am Schluss der Aussprache erteilt. 13 Redeordnung 1) Ist einem Mitglied der Kreissynode das Wort erteilt, darf es nur von der Superintendentin oder dem Superintendenten unterbrochen werden. 2) Die Superintendentin oder der Superintendent hat darauf zu achten, dass zur Sache gesprochen wird. Sie oder er hat Abschweifungen oder Wiederholungen zu verhindern. 3) Folgt ein Mitglied der Kreissynode nicht der wiederholten Aufforderung, zur Sache zu sprechen, fragt die Superintendentin oder der Superintendent die Kreissynode, ob sie die Rednerin oder den Redner weiterhin hören will. Verneint die Synode die Frage, entzieht die Superintendentin oder der Superintendent der Rednerin oder dem Redner sofort das Wort. 4) Die Kreissynode kann die Redezeit durch Beschluss begrenzen. 14 Anträge auf Schluss der Beratung Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Rednerliste können von Mitgliedern der Kreissynode gestellt werden, die nicht zur Sache gesprochen haben. Die Superintendentin oder der Superintendent lässt über einen solchen Antrag ohne Aussprache abstimmen, indem sie oder er die Rednerliste verlesen und eine Gegenrede zum Antrag zulässt. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied der Kreissynode, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht hat, das Schlusswort. 15 Unterbrechung der Synode 1) Beantragen mindestens 10 Synodale eine Unterbrechung der Synode, um in schwierigen Verhandlungen einen Ausweg im Gespräch zu suchen, so hat die Synode über den Antrag zu entscheiden.

21 8 2) Die Superintendentin oder der Superintendent bestimmt die Dauer der Unterbrechung. Der Zeitraum muss der Sache angemessen sein. 16 Verfahren bei Abstimmungen 1) Vor der Abstimmung über einen Antrag muss dieser von der Superintendentin oder dem Superintendenten unmissverständlich bezeichnet und auf Verlangen verlesen werden. 2) Bei der Abstimmung wird zunächst über Zusatzanträge abgestimmt, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, sodann über den Hauptantrag selbst, und zwar in der Fassung, die er durch die Vorabstimmung erhalten hat. 3) Liegen zu einem Hauptantrag mehrere Abänderungs-, Zusatz- oder Gegenanträge vor, so gehen bei der Abstimmung die Gegenanträge und die weitergehenden Anträge den Anträgen vor, die eine geringere Änderung des Hauptantrages bewirken würden. 4) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreissynode kann zu einem Beschluss eine abweichende Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung muss noch während der Synodaltagung der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich vorgelegt werden. Die Superintendentin oder der Superintendent gibt diese Erklärung der Kreissynode zur Kenntnis. Die Erklärung ist sodann zur Verhandlungsniederschrift zu nehmen. 17 Form der Abstimmung (Art. 99 KO) 1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder durch schriftliche Stimmabgabe. Auf Beschluss der Kreissynode muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied der Kreissynode dies verlangt. 2) Bei Abstimmungen stellt die Superintendentin oder der Superintendent durch Befragen der Kreissynode fest, wer dafür ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält.

22 9 18 Wahl der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und der Abgeordneten zur Landessynode (Art. 108 KO) 1) Die Kreissynode wählt in getrennten Wahlgängen: a) die Superintendentin oder den Superintendenten, b) die Assessorin oder den Assessor, c) die oder den Scriba, d) die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (Synodalältesten), e) die Abgeordneten zur Landessynode. 2) Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgerechnet. 19 Verhandlungsniederschrift über die Tagung der Kreissynode (Art. 101 KO) 1) Der Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen der Kreissynode sind in einer von der oder dem Scriba zu führenden Niederschrift festzulegen. Die oder der Scriba kann sich der Hilfe der Superintendentur und des Kreiskirchenamtes bedienen. 2) Die Verhandlungsniederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode, b) die Feststellung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynode, c) die Feststellung der Verpflichtung der neuen Mitglieder der Kreissynode, d) die Tagesordnung der Kreissynode, e) das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen sowie das Stimmenverhältnis, f) den Wortlaut der der Kreissynode zugeleiteten Vorlagen und der Anträge sowie der Beschlüsse der Kreissynode. 3) Dem Original der Niederschrift sind die Berichte und die einleitenden Vorträge sowie die übrigen Verhandlungsunterlagen als Anlage beizufügen.

23 10 20 Mitglieder der ständigen Ausschüsse (Art. 102 KO) 1) Die Mitglieder der ständigen Ausschusse der Kreissynode werden von der Kreissynode durch Wahlen berufen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Fur die Ausschussmitglieder werden grundsätzlich keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2) Mitglieder der ständigen Ausschusse der Kreissynode müssen, soweit sie nicht haupt-oder nebenberufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben. Aufgrund von Gesetz oder Satzung können weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem ständigen Ausschuss gefordert sein. 21 Amtszeit der ständigen Ausschüsse 1) Die Amtszeit der ständigen Ausschusse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die ständigen Ausschusse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet. 2) Scheidet ein Mitglied eines ständigen Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Kreissynodalvorstand ist bei der Ersatzberufung an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses nicht gebunden. Die Berufung eines neuen Mitglieds bedarf der Bestätigung durch die Kreissynode. 22 Sitzungen der ständigen Ausschüsse 1) Die ständigen Ausschüsse werden zur konstituierenden Sitzung durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen. Diese oder dieser leitet die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

24 II 2) Die ständigen AusschOsse müssen zu Sitzungen einberufen werden, wenn es die Aufgaben erfordern. Ferner müssen sie einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses, der Kreissynodalvorstand oder die Superintendentin oder der Superintendent dies beantragt, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 3} Die Einladung zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. 4) Die ständigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. 5) Über die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. Der Inhalt ist analog der Verhandlungsniederschriften der Synodaltagungen zu gestalten. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Die Protokolle sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen. 6) Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie sind gemäß Absatz 3 einzuladen. 23 Verhältnis der ständigen Ausschüsse untereinander und zum Kreissynodalvorstand 1) Die Zusammenarbeit der ständigen Ausschüsse untereinander und mit dem Kreissynodalvorstand wird durch den Kreissynodalvorstand geregelt. Der Kreissynodalvorstand kann eine gemeinsame Beratung mehrerer ständiger Ausschüsse anordnen. Auch eine gemeinsame Beratung ständiger und beratender Ausschüsse kann angeordnet werden. Die gemeinsame Beratung leitet die Superintendentin oder der Superintendent ein. Die gemeinsam tagenden Ausschüsse entscheiden dann durch mehrheitlichen Beschluss, welche Ausschussvorsitzende oder welcher Ausschussvorsitzende die weitere Sitzungsleitung übernehmen soll. 2} Der Kreissynodalvorstand lädt in der Regel einmal jährlich die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse zur gegenseitigen Information ein.

25 12 3) Die Vorsitzenden ständiger Ausschüsse müssen vom Kreissynodalvorstand zu dessen Sitzungen eingeladen werden, wenn Fragen des Aufgabengebietes des jeweiligen Ausschusses vom Kreissynodalvorstand verhandelt werden. Den Vorsitzenden ständiger Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entschließungen oder Auffassungen der Ausschüsse erläuternd oder ergänzend vorzutragen. 4) Kann der Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines ständigen Ausschusses nicht folgen, ist der oder die Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden werden. 24 Beratende Ausschüsse (Art. 102 (3) KO) 1) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand bestimmt die Mitglieder und die Einberuferin oder Einberufer der Ausschüsse. 2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden. 3) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. Der Inhalt ist analog der Verhandlungsniederschriften der Synodaltagung zu gestalten. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Die Protokolle sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen. 4) Die Ausschüsse berichten der Synode entsprechend ihren Aufträgen. Gegenüber dem Kreissynodalvorstand erfolgt der Bericht durch Vorlage der Sitzungsniederschriften, die der Superintendentin oder dem Superintendenten zuzuleiten sind. 5) Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

26 13 25 Tagungsausschüsse (Art. 96 (2) KO) Zur Vorbereitung einzelner Beschlüsse kann die Kreissynode aus ihrer Mitte während ihrer jeweiligen Synodaltagungen Tagungsausschüsse bilden. Die Synode kann sachkundige Personen und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen. 26 Geschäftsordnung für die ständigen und beratenden Ausschüsse 1) Die Sitzungen der Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes sind nicht öffentlich. Ausnahmen sind möglich für Tagungsausschüsse ( 25). 2) Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes können sich durch beauftragte Personen vertreten lassen. 3) Mitglieder der Kirchenleitung sowie des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. 4) Zu einzelnen Sachtragen können von den Ausschüssen nach Absprache mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Sachverständige gehört werden. 5) Die Geschäftsstelle der Kreissynode und der Ausschüsse ist die Superintendentur oder vertretungsweise das Kreiskirchenamt Dort werden die Originalniederschriften der Synodaltagungen und Ausschusssitzungen aufbewahrt. 6) Soweit ein Sachverhalt nicht geregelt und durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Kirchenordnung für die Tagungen der Kreissynode entsprechend für die Sitzungen der Ausschüsse. 27 Auslegung der Geschäftsordnung 1) Berechtigungen, die nach dieser Geschäftsordnung der Superintendentin oder dem Superintendenten sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

27 14 2) Entstehen Zweifel Ober den Inhalt einzelner Vorschriften der Geschäftsordnung, so entscheidet die Kreissynode. 28 Abweichungen von der Geschäftsordnung 1) Soweit nicht Bestimmungen von Gesetzen oder Satzungen entgegenstehen, kann im Einzelfall von den Regelungen der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn die Superintendentin oder der Superintendent darauf ausdrücklich hinweist. 2) Von Bestimmungen der Geschäftsordnung darf nicht abgewichen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder der Kreissynode widersprechen. 29 I nkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Lüdenscheid, Der Kreissynodalvorstand:..., Superintendentin/Superintendent..., Synodalassessorin/Synodalassessor (Siegel)

28 Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung) Vom 10. August 2007 InhaltsUbersicht 1 (KABI S. 288) I Kirchensteuerverteilung 2 VorwegabzUge flir allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben 3 Vorwegabzug flir die Bauunterhaltung 4 Finanzbedarf des Kirchenkreises 5 Finanzbedarf der Kirchengemeinden 6 Aufbringung der Prarrbesoldung durch die Kirchengemeinden 7 Gemeinsame RUcklagen 8 Gemeinsame Finanzplanung 9 Finanzausschuss I 0 Informationspflicht der Kirchengemeinden II Einspruchsrecht der Kirchengemeinden 12 Durchflihrung der Verwaltungsaufgaben 13 Übergangsregelungen 14 Inkrafttreten 1 Die InhaltsUbersieht ist nicht Bestandteil dieser Satzung

29 ,Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach 4 Finanzausgleichsgesetz 2 zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwittschaft verpflichtet.,die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchfiihrung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von 5 Finanzausgleichsgesetz 3 wie folgt geregelt: 1 Kirchensteuerverteilung Die dem Kirchenkreis nach 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Finanzausgleichsgesetzes 4 zugewiesenen Kirchensteuern werden der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zugefiihtt und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmung verteilt. 2 VorwegabzUge fiir allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben (1) Fiir die allgemeinenund die speziellen Gemeinschaftsaufgaben erfolgen VorwegabzUge aus der Finanzausgleichskasse. (2) Die Bedarfsträger sowie Att und Umfang der Zuweisungen aus Vorwegabziigen an die einzelnen Bedarfsträger werden durch Beschluss der Kreissynode festgestellt. 3 Vorwegabzug fiir die Bauunterhaltung (I) Fiir die Bauunterhaltung der verteilungsrelevanten Gebäude des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 11,4% der gesamten Einnahmen ohne zweckgebundene Riicklagenentnahmen. (2) Der Vorwegabzug wird nach dem Verhältnis der Gebäudeversicherungssummen (Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914) zueinander auf die einzelnen Rechtsträger verteilt. (3),Oie Zuweisungen sind in den Haushaltsplänen der jeweiligen Rechtsträger separat zu veranschlagen. 2 Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende der Substanzerhaltungsriicklage zuzuftihren. ( 4), Vom Kreiskirchenamt wird eine Liste der vetteilungsrelevanten Gebäude und ihrer Gebäudefeuerkassenwette geftilut und vom Kreissynodalvorstand durch Beschluss festgestellt.,dabei werden Neubau- und Erweiterungsbauten mit einem Finanzvolumen von mehr als ab ihrer Fertigstellung zeitlich gestaffelt in zehn Jahresschritten mitjeweils 10% des ggf. zusätzlichen Gebäudefeuerkassenwettes pro Jahr in der Liste beriicksichtigt. 3ln Ausnahmefallen kann der Gebäudefeuerkassenwett durch den Kreissynodalvorstand in seiner Höhe angemessen beschränkt werden. (5),Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht in die Liste der verteilungsrelevanten Gebäude aufgenommen sind, sollen aus ihren Etträgen ordnungsgemäß unterhalten werden.,dafiir sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Rechtsträger mindestens 0,5 %des Tagesneubauwertes (Gebäudeversicherungssumme/Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914, multipliziett mit dem 2 Nr Nr Nr. 840

30 aktuellen Gebäudeindex) auszuweisen.,nicht verbrauchte Mittel sind dmt am Jahresende einer besonderen Gebäudesubstanzerhaltungsrücklage zuzuftihren. 4 Finanzbedarf des Kirchcnln eises (1) 1Der Kirchenkreis erhält neben den betreffenden Anteilen aus den Vorwegabzügennach den 2 und 3 filr seine Aufgaben aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe von 13,9% der gesamten Einnahmen ohne zweckgebundene Riicklagenentnahmen.,Basis sind 3,5 nicht refinanziette kreiskirchliche Pfarrstellen.,Ändett sich die Zahl der nicht refinanzierten kreiskirchlichen Pfarrstellen, ändert sich der Prozentsatz entsprechend. (2) Das Kreiskirchenamt erhält fiir seine Aufgaben aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe von 11 % der Kirchensteuereinnahmen. 5 Finanzbedarf der Kirchengemeinden (I) Die Kirchengemeinden erhalten neben den betreffenden Anteilen aus den Vorwegabzügen nach den 2 und 3 ftir ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse. (2) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe: a) Zahl der Gemeindeglieder; b) Fläche des Gemeindegebietes in km'. (3) tdie Maßstäbe werden in einem Punktesystem kombiniert.,oie Einzelheiten werden durch Beschluss der Kreissynode geregelt. (4) In besonderen Ausnahmefallen können durch Beschluss der Kreissynode Sonderzuweisungen bei der pauschalietten Zuweisung vorgenommen werden. (5) 1Die Kirchengemeinden fuhren 75 % ihrer Erträge aus dem Pfarrvermögen an die Finanzausgleichskasse ab.,von dem abgefiihrten Betrag sind die Beträge zur Werterhaltung des Kapitalvermögens des Pfarrvennögens bereitzustellen.,dabei orientiert sich die Verzinsung des Kapitalvermögens des Pfarrvennögens am Basiszinssatz, der von der Europäischen Zentralbank zuletzt vor dem Stichtag veröffentlicht worden ist. 4Die nach Abzug der Wetterhaltung des Kapitalvermögens verbleibenden Mittel werden den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis zur Aufbringung der Pfarrbesoldung ( 4 und 6) zugewiesen. 6 Auful'ingung der Pfarrbesohlung dm ch die Kirchengemeinden 1Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach 8 Finanzausgleichsgesetz 5 ftir die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen.,Oie Erstattung erfolgt zunächst aus den bei der Kirchengemeinde verbleibenden Etträgen aus dem Pfarrvermögen und dann aus den nach 5 zugewiesenen Mitteln. 5 Nr. 840

31 7 Gemeinsame RUcklagen (I) Fiir alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen werden bei der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises folgende gemeinsame RUcklagen gebildet: a) eine Betriebsmittelriicklage; b) ein Baufonds (Substanzerhaltungsriicklage ); c) ein Sonderfonds fiir Härtefälle. (2) Fiir den Haushalt der Finanzausgleichskasse wird eine eigene Ausgleichsriicklage gefiihrt. (3) Die Inanspruchnahme der Riicklagen/Fonds bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der BetriebsmittelrUcklage reicht eine Anzeige an die fiir die Kassenaufsicht zuständige Stelle. 8 Gemeinsame Finanzplanung (I) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand a) Richtlinien fiir die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben fiir einzelne Haushaltsansätze beschließen; b) einen Investitionsplan fiir Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen; c) den Kirchengemeinden Richtlinien fiir die Errichtung und Bewetiung von Personalstellen geben. (2) 1 Der Kreissynodalvorstand ist fiir die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegeniiber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtliehen Verbindungen von Kirchengemeinden. (3) 1 Die vetteilungsrelevanten Gebäude gemäß 3 (4) können von den Kirchengemeinden des Kirchenkreises und vom Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen mietfrei genutzt werden. 2Am 31. Oktober 200 I vorhandene Mietverhältnisse bleiben unberlihti. 3Ausgenommen sind die Freizeiteinrichtungen des Kirchenkreises (z. Z. Rinkscheid und Borkum). (4) 1 Die Kirchengemeinden diirfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Dies gilt insbesondere fiir die Aufnahme von Darlehen. (5) 1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarfzm Folge haben. 2Dies gilt insbesondere fiir die Errichtung und Bewettung von Personalstellen sowie fiir die Planung von Bauvorhaben, Denkmalpflegearbeiten und größeren Reparaturen und fiir nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen. (6) Die Aufgabe (z. B. Schließung, Nutzungsänderung) von Kirchen, Gemeindehäusern und Tageseinrichtungen fiir Kinder bedarf unbeschadet bestehender gesetzlicher Genehmigungsvorbehalte der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.

32 (7) Stichtag fiir die Ermittlung der Verteilungskriterien nach 3 und anderer relevanter Daten nach dieser Satzung ist der I. Januar des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres, sofern nicht durch Beschluss der Kreissynode im Einzelfall andere Regelungen getroffen sind. 9 Finanzausschuss (I) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet. (2) 1Der Finanzausschuss besteht aus II Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode ftir die Dauer ihrer Amtszeit gewählt.,der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode fiir den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. (3) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kl'eissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten.,ihm können durch ergänzende BeschlUsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben libe1tragen werden. ( 4) 1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordem oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Fiir die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung 6 iiber die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.,der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf. (5) Die Superintendentin oder der Superintendent und die Geschäftsfiihrerin oder der Geschäftsfiihrer des Kreiskirchenamtes und die Leiterin oder der Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes sind zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil. (6) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden. 10 Informationspflicht der Kirchengemeinden Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu gebenund die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 11 Einspruchsrecht der Kirchengemeinden (I) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Kirchengemeinde schriftlich mit BegrUndung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes (Superintendent/in) einzulegen.,der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des 6 Nr. I

33 Finanzausschusses einzuholen und sodann liber den Einspmch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen liber den Einspmch die betroffene Kirchengemeinde zu hören. (2),Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgliltig. 12 Durchfiihrung der Vetwaltungsaufgabcn Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen. 13 Übergangsregelungen (I) Zur Erleichtemng der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung nach dieser Satzung wird ein Sendetfonds fiir Übergangsbeihilfen gebildet, aus dem fiir die Dauer von zehn Jahren Übergangsbeihilfen gezahlt werden. (2) 1 Aus dem Sonderfonds fiir Übergangsbeihilfen wird Kirchengemeinden, denen auf Grund der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung weniger Mittel zur Verfiigung stehen (Basis: Haushaltsjahr Soll) fiir die Dauer von zehn Jahren eine jährliche Übergangsbeihilfe gezahlt. 2Die Übergangsbeihilfe ist fallend gestaffelt und wird jährlich von der Kreissynode durch Beschluss festgestellt. (3) Die Mittel filr den Sonderfonds fiir Übergangsbeihilfen werden wie folgt aufgebracht: 1. Die Kirchengemeinden, die auf Gmnd der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung mehr Mittel erhalten (Basis: Haushaltsjahr Soll) zahlen fiir die Dauer von zehn Jahren einen Ausgleichsbetrag in den Sonderfonds fiir Übergangsbeihilfen ein. Der Ausgleichsbetrag ist fallend gestaffelt und wird jährlich von der Kreissynode durch Beschluss festgestellt. 2. Soweit die Pauschalen nach Nr. 1 fiir die jährlichen Zahlungen der Übergangsbeihilfe ausnahmsweise nicht ausreichen, können die fehlenden Mittel dem Sonderfonds fiir Hättefalle der Finanzausgleichskasse entnommen werden. (4),Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderfonds fiir Übergangsbeihilfen werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises gesondert veranschlagt. 2Bei Auflösung des Sonderfonds fiir Übergangsbeihilfen noch nicht verausgabte Mittel sind der AusgleichsrUcklage der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zuzufiihren.,bei der Berechnung der nach Absatz 2 und Absatz 3 Nr. I zu zahlenden Beträge sind Änderungen bei der Zahl der besetzten Pfarrstellen und damit verbundene nach 6 zu zahlenden Beträge angemessen zu berlicksichtigen. 14 Inln afttrcten 1Diese Satzung tl"itt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum I. Januar 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende BeschlUsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Ändemngen dieser Satzung bedlirfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

34 TOP 1: Eröffnung und Konstituierung der Synode Artikel 89 - Kirchenordnung ( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet. ( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind a. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, b. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes aufvorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind, c. die Abgeordneten der Kirchengemeinden, d. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder. ( 3 ) Die Kreissynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder. ( 4 ) 1 Die Landesynode kann die Zusammensetzung von Kreissynoden größerer Kirchenkreise ftir einen befristeten Zeitraum abweichend von der Kirchenordnung durch Kirchengesetz 12 regeln. 2 Dieses Kirchengesetz kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geände1t werden. ( 5 ) Bei der Entsendung der Mitglieder in die Kreissynode ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Artikel 99 -Kirchenordnung ( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfahig bei Anwesenheit vonmindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. ( 2 ) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. ( 3 ) 1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. ( 4) 1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. 4 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil. Die Kreissynode ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Bei 107 stimmberechtigten Mitgliedern ist eine Anwesenheit von mindestens 72 Mitgliedern. Beschluss Nr. 1: Die Kreissynode hat 107 stimmberechtige Mitglieder. Von den stimmberechtigten Mitgliedern sind... anwesend. Die verfassungsmäßige Mehrheit ist damit erreicht. Die Synode erklärt sich für konstituiert. Die Legitimation der Synodalen wird anerkennt. Auf den Aufruf der einzelnen Mitglieder wird verzichtet. Für die Erstattung der Fahrtkosten wird eine Fahrtkostenliste herumgereicht. Beschluss Nr. 1:

35 TOP 2: Gelöbnis der erstmals an einer Tagung der Kreissynode Teilnehmenden At tikel 97 - Kirchenordnung ( 1 ) 1 Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. 2 Sie werden gefragt: 3 "Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwmtung als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes W mt und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfaltig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?" 4 Darauf antworten sie gemeinsam: 5 "Ich gelobe es vor Gott." ( 2) Wer das Gelöbnis verweige1i, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.

36 TOP3: Gedenken der Verstorbenen Die Synode gedenkt der Mitglieder und der ehemaligen Mitgliede~ die Mitglied der Kreissynode waren und verstorben sind.

37 TOP 4: Grußwort Oberkirchenrätin Doris Damke Die Ortsdezernentin Oberkirchenrätin Doris Damke überbringt das Grußwort der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes zur diesjährigen Tagung der Kreissynode.

38 TOP 5- Wahlen Einbringung durch den Vorsitzenden des Nominierungsausschuss Klaus Salscheider Das Presbyterium Eiringhausen beantragt vor dem Einstieg in das Wahlverfahren eine grundsätzliche Klärung im Blick auf die Gremiengestaltung im Kirchenkreis. Danach erfolgt die Vorstellung des Nominierungs- und Wahlverfahrens. Zu Wahlen kommt es Bei den Abgeordneten für die Landessynode (theologische Mitglieder, zwischen Pfarrer Rainer Gremmels und Pfarrer Dr. Christof Grate (wer die meisten Stimmen bekommt ist Abgeordneter für die Landessynode, wer die 2. meisten Stimmen bekommt ist 1. Stellvertretung.) Die 2. Stellvertretung ist gesetzt mit Pfarrer Rafael Dreyer. Bei den Abgeordneten für Landessynode (nicht theologische Mitglieder zwischen den 6 Nominierten. (Die drei, die die meisten Stimmen bekommen sind Abgeordnete, die drei folgenden sind 1. Stellvertretungen). Die 2. Stellvertretungen sind gesetzt. Bei den Mitgliedern des Ausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowohl bei den Nichtsynodalen (fünf von sechs sind zu wählen) als auch bei den Synodalen (sechs von sieben sind zu wählen). Bei den Mitgliedern des Finanzausschusses, nur bei den Nichtsynodalen (fünf von sieben sind zu wählen). Beiliegend: Übersicht über die Nominierungen aller Gremien Personalbögen der Kandidaten für die Wahlen zur Landessynode (theologische und nicht-theologische) Personalbögen der Kandidaten für die Wahlen für den Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Synodale und Nichtsynodale) Personalbögen der Kandidaten für die Wahlen für den Finanzausschuss (N ichtsynodale)

39 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Nominierungen für die Tagung der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg am 11. Juni 2016 Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg 7 Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises ( 1) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel102 Absatz 1 K0 3 folgende ständige Ausschüsse: :::f a. Ausschuss für Theologie und Gottesdienst, t :,,::~ :\:: :::;:::::::; ~: ~~as:~~i~!~:~~~~:::on und Ökumene, ::r',,..,,,_.. _',:,'_:_:.=_:_:/" d. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und JugendlicbEitJ,. >... ::.,,,,. e. Ausschuss für die Arbeit mit Frauen, ''' :.:.:.....;,.,_... )~ f. Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung. \:.,,.:.,,,,,.,, ~%{~:::: ( 2) 1 Die ständigen Ausschüsse erledigen die Gesct1i\flte in ihrem Fachbereich. 2 Sie bewirtschaften die :-;,"mrr Rahmen des Haushaltsplans. 3 Sie tragen I<Ainto. laufenden Verwaltung Bereich im 4 Sie äef>ikreilssvno,dalvor standesin können Empfehlungen für PersonalentscheidQJQ~ ihrem Fachbereich abgeben. ( 3 ) 1 Die Kreissynode bildet gemäß ~~~ ~..!.!.>'- zur Beratung der Kreissynode und des KrE~is~;vnodalvorstarrd ;: :r Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, und einen Struktur- und Perspektivausschuss. 2 Wer können durch Beschluss der Synode gebildet werden. : :, ( 4 ) 1 Der Nominieru lqs?jw>sgm Kreissynode vor ung die Be~;etz:un!~Sv ors,ch[i ( 5 ) Die Aufgabergd.~~.. werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises ge(.~g glt,_ ( 6 ) Der Strl,l~fi:i't:;, uhr;f.. Piilrspektivausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynoq~l\for;~tapd.ln Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden. ( 7J,,DiS::J~rE\,i.!,)syiipde bildet gemäß Artike1104 Absatz 1 K0 5 folgende Ausschüsse: :~:::,;~~i:;~~:::~sschuss für den Trägerverbund für Tageseinrichtungen für Kinder, b. Lelt,yngsausschuss für das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Fenenwohnungen) auf Borkum. ( 8) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Leitungsausschusses für den Trägerverbund für Tageseinrichtungen für Kinder und des Leitungsausschusses für das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum werden in der jeweiligen Satzung geregelt. ( 9 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. 1

40 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Zusammensetzung und Arbeit der ständigen und beratenden Ausschüsse (gemäß Artikel102 K06) ( 1 ) 1 ln die ständigen und beratenden Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen. 2 Die Mitglieder des Nominierungs- und Finanzausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein. 3 Jeder Ausschuss wird durch eine Vorsit.#mde bzw. einen Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch eine stellve.rtret~r9ji::;:,.. Vorsitzende bzw. einen stellverstretenden Vorsitzenden. 4 Die saclikundlg~n Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Pres\).yt~.r,'fh a~.~r E:lin!')~i Presbyters haben. t.. ::::;,,,,.,..,,,,,,,,,;;::, ( 2 ) 1 Jeder dieser Ausschüsse hat bis zu elf Mitglieder. 2.'iMI;l.bi"!iJ!s 50,:.%Aier Mitglieder des jeweiligen Ausschusses müssen Mitglieder'i:ler ~re'is'~~ril:ide sein. 3 Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschu.s'!.qrsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein. 4 Die Kreissynode be!ltirnmt diej)ilitglieder und die Personen, die die Ausschüsse einberufen.....,'%\. '::":,.. ( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arb~lf'd.E;Jr''AJIS~chüsse. ( 4) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis V~r~fliÖQ.King~fl auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Erm.~clitigöng''befugt. ( 5 ) Die Geschäftsordnung der Kreissynq(:!if:t~ a'elf(ga. Verfahren der Geschäftsführung der Ausschüsse, sow.~ ~v_~,ncferoif&.a\iungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen. '~' ~/f':;.. ;:'' :,,,'"< '': : ::;;::::'\ '' "'"' ''"'' 2

41 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Nominierungsvorschläge des Nominierungsausschusses: 11. Abgeordnete für die Landessynode der EKvW Für die Landessynode, die jährlich einmal von montags bis freitags in Bielefeld-Bethel tagt hat die Kreissynode des Ev. Kirchenkreis LUdenscheid-Piettenberg 5 Mitglieder mit jeweils einer 1. und 2. Stellvertretung zu benennen:.. Der Superintendent/die Superintendentin ist geborenes Mitglied (mit S(~ilvertretung durch den Assessor und den stellvertretenden Assessor).,,.. \\.,{'''''''';,, 1 theologisches Mitglied ist zu wählen mit 1. und 2. Stellvertretuncii'''\,,. '\'\.. '' h. 3 nicht-theologische Mitglieder sind zu wählen mit jeweils 1. qfid:i St~ily~rtf~fciftg 11 Theologisches Mitglied / o,':;.,\':: ';~ :;::r::" (Wahl -je nach Stimmenergebnis werden die Stellen "f\llitgl[ed, 1. ''$t~iivertretung, 2. Stellvertretung) besetzt '\''f\. ::,.. ''\:,..... ;:(l;;:;. ~:;, -=-~ ;;{:=:-::>..:::::::;:;:Ö, ;.: :. Gremmels, Rainer, Pfarrer, Lüdensyh~jp-Cb,rlstOs't, Grate, Christof, Pfarrer, Dr. theol., Att~.~'dqrri'''::,,. \,,,,,,;:::" Keine Wahl:.,,,,, :'/''''' :=;;,,::::'':::,,~:.fi," '' 2. Stellvertretung "'::-.,,,;)' ::::;,,. Dreyer, Rafael, Pfi01H~f.; Pf~tliOlf\berg -::_:;: -::::~1[_- : ::\;::;.: :;:-.. ::::-... Ia nichttheolo~i!ii,?h~}iili!~lf~der und 1. Stellvertretungen.. (:f:~:i\.. "<\::::.. "<:::~:.. (Wahl der MW(!Heder. un'ä 1. Stellvertretungen, je nach Stimmenverhältnis werden die 3 //.-: : ~ -.;... _ :._:, St~IJen fq'fmi\gll9.gertmd in der Folge für 1. Stellvertretungen besetzt Die Positionen für d:li.~ 2\ i~(\yertf~tuhg sind gesetzt und müssen nicht gewählt werden) ~ --:;., Däumer, Britta, Kirchenkreis- Kinder -und Jugendreferat und MAV Dröpper, Wolfgang, AUendorn Hähnel, Carmen, Meinerzhagen Heuel, Ralf, Pleitenberg Osterkamp, Hans-Peter, Werdohl Turck, Beate, Haiver Keine Wahl: 3

42 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Stellvertretungen 1. Giedinghagen, Dietmar, Llldenscheid-Christus 2. Salscheider, Klaus, Kirchenkreis- Kinder- und Jugendreferat 3. Langhoff, Martin, Pleitenberg 3. Ständige Ausschüsse gemäß Artikel102, Abs. 1 Kirchenordnung und 7, Abs der Kreissatzung J 3.1. Ausschuss für Theologie und Gottesdienst Nicht-Synodale Hähnel, Carmen, Meinerzhagen Jung, Martin, Grevenbrllck Koch, Gisela, Meinerzhagen Turck-Brudereck, Dorothea, Haiver Synodale,:c)j\,, Beckmann, Torsten, Pfarrer, Schalksmllhle.H5äb.iärord8k Czylwik, Michael, Pfarrer, Brllgge ":#,..\: ;::('''. :; Dreyer, Rafael, Pfarrer, Plettenberg._.,.... '{.,.. ::?,..,,.,,,,,,,,,,,. Osterkamp, Hans-Peter, Werdohl :{('" ::::,,,,, ::~:;,;,ß::' ' '\:;. Pogorzelski, Martin, Pfarrer, HaiVElr :::::;.,.. " '::;,,. ::,,,,,,,::"'' >?;--~\:::;~:;.. :..::_:;\:::.: ::::::; Ausschuss für 1\IU!!~il:m u'ild~okumene ~..... ; :\./}' '\::;. Nichtsynod_ale ;;:: : ::,:.'\:,,,; ~::;,,,,,,,,, Barbara, Anke, ~~~tte'hbeirg Fahi-Njayoy_,,.,ßlit~ ~ rq,_ ~farrerin, Llldenscheid-Versöhnung Hähnel, g~ftn~i:j 1.. Mfi3.ilierzhagen Knabe, 'Etbiifcl, LÜ'denscheid-Christus <>;::':~Y-~~;,;;i;,.,,,,, :::;;,;[jru,tl);:jjwe, Pfarrer, Eiringhausen EokaNit Klaus, Eiringhausen Frdhlich, Reiner, Pfarrer, Kierspe J3.3. Diakonieausschuss Nichtsynodale Gerdes, Marita, Eiringhausen Koch, Gabriele, Llldenscheid-Christus Synodale 4

43 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Conrads, Rolf Dieter, Lüdenscheid-Versöhnung Deitenbeck-Goseberg, Monika, Pfarrerin, Oberrahmede Grate, Christof, Pfarrer, Dr. theol., AUendorn Auner, Dietmar, Pfarrer, Plettenberg Kemper-Kohlhase, Klaus, Pfarrer, Meinerzhagen Meyer Ralf, Kirchenkreis - Psychologische Beratungsstelle Plettenberg Rittinghaus, Traute, Werdohl Beratend: Vormschlag, Hans-Jürgen, Geschäftsführer Diakonisches Werk f f:::.. ~::;_:_~::;:~~?:;::;:~:\;.. j3.4. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Ju~J~JWilch~,p ''''\,,,,,,,Ji': Nichtsynodale (fünf von sechs) Fey, Thomas, Meinerzhagen Koch, Gabriele, Lüdenscheid-Christus Müller, Britta, Lüdenscheid-Christus ct Nies, Carola, Rönsahl... ";::, Schucka, Christin, CVJM Kreisver!i~Rd: {:: : Trimpop, Jan, Lüdenscheid-Versö.Bhl,t{lg'''':;:;,: ;::,,,,,,,,:/' ~ %. ;;:~~:::)~.,, Synodale (sech~.x.?ii,,~t~p,.~.')) Brüßler, Miroo, L:.4ileh!?dh~id~Johannes Däumer, Britta';::J$\h;oe'Akr~fs- Kinder- und Jugendreferat und MAV Hirschbergf$ön.8~tPäi'ln, Katrin, Pfarrerin, Herscheid Kämperd~Hh.tiri~, füdenscheid-versöhnung ~ßals.9hej4~r:,, K'faus, Kirchenkreis- Kinder- und Jugendreferat...,,SchlrebeHer;''Andreas, Pfarrer, AUendorn ''"~~~::::''T,drc.k''''Be~ie, ::::::::~:;:':\::~~!::> Haiver Betatend Schick, Stefan, Kirchenkreis- Kinder- und Jugendreferat 2 Mitglieder aus dem Konvent der Jugendreferentinnen und -referenten: Ashoff, Kristina, Lennestadt-Kirchhundem/Attendorn Praß, Sebastian, Lüdenscheid-Versöhnung/Herscheid 1 Vertreter des CVJM Stadtverband es: Schönbeck, Jürgen J3.5. Ausschuss für die Arbeit mit Frauen 5

44 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Nichtsynodale Gabriele Leyendecker, Ohle Sabine Drescher, Brügge Carmen Hähne!, Meinerzhagen Synodale Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung Nichtsynodale Gogarn, Dirk, Pfarrer, Kirchenkreis Hoyer, Rolf, Plettenberg Synodale Dreyer, Rafael, Pfarrer, Plettenberg 4. Beratende Ausschüsse gemäß Artikel tq.?; Ä~g:: 2,J{lrchenordnung und 7, Abs. 3-6 der Kreissatzung.. '{ ')i : i.:!? ::::;,,,,,,,, ;=t: :: Nichtsynodale...,,;:o:,,,,,,.::'<=::::,.. Leitner, Ute, Lüdert~Qh&khChriä'tus Hecker, Torsten, K.ie~~'p~\,,,,f Synodale,.,,,.. ::,:::::t,,:;:::'';;,:'=... Buschha.\il~i[.Mkr:t.!A';::.pfarrer, Werdohl / ' ' " "/... DröpJ?.~6:\?'Joffg!'u1g, AUendorn ::Mey~r;''''R~ff;::,Di~konisches Werk :::::::,.,... RE!u'&i::AnAßtt~. Kirchenkreis- Frauenreferat.;.;.:- -:-:.. : :..: ;;.... : ::'..,,~,,;,;pah[t9.h~ider, Klaus, Kirchenkreis- Kinder- und Jugendreferat 'fllr.ck': :: Beate, Haiver :::::: I 4.2. Finanzen und Liegenschaften Nichtsynodale ( fünf von sieben) Gierse, Rüdiger, Brüninghausen Langescheid, Katrin, Lüdenscheid-Versöhnung Neitzel, Werner, Grevenbrück 6

45 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Schoppmann, Uwe, Meinerzhagen Schllssler, Ulrich, Eiringhausen Sparer, Martin, AUendorn Ziomkowski, Ralf, Rahmede Synodale Bappert, Gerta, Llldenscheid-Christus Kämper, Ralph, Haiver Mißbach, Mare, Werdohl Majoress, Klaus, Superintendent KKA j4.3. Struktur- und Perspektivfragen Nichtsynodale Boss, Jörg, Brllninghausen Hedfeld, Jan, Kierspe Mllller, Detlef, Brllgge ~:~;:"''"::,.. --:... Synodale "'''.. ~:]: ';; '\,,. Auner, Dietmar, Pfar'fi~r,''RJett~nberg Grzegorek, Pirkr:Pofätr.~l;:,Y\i~'fdohl Kämper, Christlg;ib,Oden~~heid-Versöhnung Schultz, $.ßß'~~tiafi" Fifarrer, Llldenscheid-Christus "'"-Be r~te~~;',~:: : :::::,::::.'<::...,,,,.... Ml!jÖtt;lss}~faus, Superintendent q:~~,.~~:::;.. :~;.,,/::: 5. Weite're Beratende Ausschüsse gemäß Artikel102, Abs. 2 Kirchenordnung und 7, Abs. 3 der Kreissatzung j 5.1. Seelsorge und Beratung Nichtsynodale Geseberg, Verena, Kierspe Hähne!, Carmen, Meinerzhagen Schlootz, Wolfgang, Llldenscheid-Christus 7

46 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Synodale Brocke vom, Bettina, Pfarrerin, Kirchenkreis Gogarn, Dirk, Pfarrer, Kirchenkreis Kemper-Kohlhase, Klaus, Pfarrer, Meinerzhagen Meyer, Ralf, Diakonisches Werk - Psychol. Beratungsstelle Plettenberg Ochse, Krimhild, Pfarrerin, Kirchenkreis Wilczewski, Stefan, Pfarrer, Kirchenkreis 5.2. Gemeinsamer Erwachsenenbildungsausschuss mit dij)n Ev. Kirchenkreis lserlohn (Pädagogischer Beirat) :=\::,. '''''4{'''''''\:,, (Gemäß Vereinbarung zwischen den Kirchenkreisen lserloh~j(~g&: ~.~':=~;,~;~~~d:i Plettenberg berät und begleitet der Pädagogische Beiratdle. E'iwacHs.eneilbildung und die hauptamtlich pädagogischen Mitarbeitenden voh H~ÜJ? i(l'or.sj~~lle und der beiden Kirchenkreise. Der Ausschuss setzt sich paritätisch au~:iew~'i!s sechs Mitgliedern plus dem hauptamtlich pädagogischen Mitar.l;>eiten4!iifvon Haus Nordhelle zusammen.) ''<\,...''\::::;,,,. ' Nichtsynodale:.;:::: 'i. : )' ::\ Schmid, Karin, Pfarrerin, Lüdenscheid :::\.,.. }! ;;~' '<c:: c. '<;:;' '..-:.;:::;?, Tripp, Jutta, Kirchenkreis - Superif'\t);lnä~ntu(''' ':':: Synodale:.;:; ;:=== :;,::;; :,,, ::,,, '\,; Franke, Katrin, Pfqrrerin 1 Klftlb~n'RrEif~ Hirschberg, Andre~s,P{~~r~r, Ph:~ttenberg Reuß, Annette, Kjg;h~hkHiii~?:dFrauenreferat Thimm, Kath~~in~'[. Pfarr~'ri.n:.. schulreferat (ferner nominj;:irt~.,.,,,,,,,,,,,.. ' :,, Bischof, Pllf''Rt~'fr~i:'kirchenkreis Schick,'Slef~h, Kfrchenkreis) ::;;:;.. &::=::::::::::::;:::.:;:::;:~:;.... c:.::.:~. ::!;:;:,,.5';.~,. ''\,Geijjer'nsamer Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder..,,,~ ::;'"'<::}ftit''de'i'n Ev. Kirchenkreis lserlohn ', :. ~ : : : : :. (~'!'itte;~sam mit dem Ev. Kirchenkreis lserlohn berät und begleitet der gemeinsame Fachausschuss die Fachberatung im Gestaltungsraum. Der Ausschuss setzt sich paritätisch aus 3 Trägervertretern oder-vertreterinnen pro Kirchenkreis plus jeweils 3 Mitgliedern, die aus den Leitungskonferenzen beider Kirchenkreise entsandt werden, zusammen.) Träger: Brinkmeier, Thorsten, Pfarrer, Oberrahmede/Rahmede Schydlo, Nico, Eiringhausen 8

47 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Themas, Welf-Dieter, Lüdenscheid-Christus Leitungen: Christiane Krüger, Herscheid Margritt Witt-Kringe, Kierspe Anke Schlieck-Scharwächter, Lüdenscheid-Versöhnung I 5.4. Kirchenmusik 6. Ausschüsse gemäß Artikel104, Abs. 1 Kirchen!!!rdh!J.ng Lind 7, Abs. 7 der Kreissatzung c{''''''===~=:;;==::::::::,.,.. ==:=;:,, Leitungsausschuss Kinderg!!rhm.Verbü'i'i'd (durch die Presbyterien und den KSV zu entsenden_ual~, ~~,d':d f''~sreissynede zu wählen).: :. -; :, ::;:; :::::::::::-,.,,,;;=-:,'\ '''=:::;;:,,, (Gemäß Satzung des Träg~f'l'et.l;lund91$;'Cler Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis LüdenSaheid[P'i$ttehQ~rg vom 7. Juni 2008, 6, Abs. 1 bildet die Kreissynode einen ~~iii:lq~$~~s~.9huss gemäß Artikel 104 Absatz 1 5 der Kirchenordnung Ll!;i~'Ül:l~rt?~9fdi~sem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund d.e;li"'t5jge~~i,n'ilchtungen für Kinder. Gemäß 4, Abs. 1.a. entsendet jedes Presb}\fil(i.~ ir~;,~ih~,vertreterin oder einen Vertreter).. ==:lit'"'''''>:;,, ::::::::::,,,,- ':''. Bru~_9tk =~= =.:,,.,,.Göc~ele{i:::Anja, Stellvertretung: Hesmer, Heike (!,~hj;p'i:!,~hs.,~;,tl~id-christus: ===:=:[HöM.~~;'\rvelf-Dieter, Stellvertretung: Gremmels, Rainer, Pfarrer LOde~-~cheid-Jehannes: Späinghaus, Melanie, Stellvertretung: Dauber, Sabine Lüdenscheid-Versöhnung: Jeresch, Jürgen, Pfarrer, Stellvertretung: Cenrads, Reif Dieter Lüdenscheid-Kreuz: Simen, Andrea, Stellvertretung: NN Oberrahmede: Brinkmeier, Thersten, Pfarrer, Stellvertretung: Weigel, Renale KSV: 9

48 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Majoress, Klaus, Superintendent, Stellvertretung: von Amts wegen 6.2. Leitungsausschuss Alter Leuchtturm (durch den KSV zu wählen, von der Kreissynode zur Kenntnis zu nehmen) (Gemäß 6 der Satzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises LOdenscheid-Piettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum vom Juni 2007 beruft der KSV den Leitungsausschuss.) Mitglieder: Grote, Christof, Pfarrer, Dr. theol., AUlendorn Karte, Doris, Pfarrerin, HOischeid-Heedfeld Puschkarsky, Ralf, Kirchenkreis- Öffentlichkeitsrefex~t Schaefer, Heike, Diakonisches Werk - Freiwilligenä~b~l(, Schmidt, Antje, Herscheid 'i:h Schmutzler, Andreas, Meinerzhagen. p ''\,.. ''\,/'"" Winkler-Rudzio, Ramona, Pfarrerin, LOdens~;;heil&,Joh~nnes Beratend: :;;((,,i'\:~:::::;;:\...,. Hanke, Dirk, Kreiskirchenamt - Bau~eterat:Y...,.,.. Krähahn, Olaf, Kreiskirchenamt "- ~~phglil,j!ji~ff(banzen Meuser, Ralf, Leiter, Haus Alllil,f C v.chtt!jri'n.. ; Quitschalle, Manuela, Diak~ßisbh.!?.s&verk- Freizeit und Erholung und Borkum Vormschlag, HamhJOrg lrt;,:.p'i~~on'i~hhes Werk- Geschäftsführer Weißpfennig-Cord( TS~il~JJ~{ Ql.~konisches Werk- Freizeit und Erholung.-. (=::=:::::.::.:.;=:::::::;;;:~\:::::{;::: Arbeitskreise."~on a~r K't!!!.issynode zur Kenntnis zu nehmen. f{::::\:;.. =<:;~=:~.: :::::::., (Die Arbeitskrei~Ei'''si!J;~:eh:.s,ich frei zusammen. Die Kreissynode nimmt die derzeitige Zusammen~~t?;u'ilt! zlii'::k~'hhtnis.) :=::::::.. {j~r =:::;==:=:::-:=::;=::==:~ - - -== lr ;:::~;;;j~~r. LOdenscheid-Versöhnung Hallwaß, Hans, Pfarrer, gemeinsames Schulreferat Hartmann, Claudia, Kierspe Langhoff, Martin, Pleitenberg Meißner, Martin, Pleitenberg Neumann, Linda, Dr., Altendorn Pollmann, Dirk, Pfarrer, SchalksmOhle-DahlerbrOck Riggert, Achim Schwerte Schmidt, Marianne, Haiver 10

49 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Schmidt, Martin Rudolf, Lüdenscheid-Christus Strauch, Ute, Schalksmühle Thimm, Katharina, gemeinsames Schulreferat Trimpop, Jan, Lüdenscheid-Versöhnung Wilczewski, Stefan, Pfarrer, Kirchenkreis Partnerschaft lndonesien Ahlhaus, Martin, Pfarrer, MÖWe Behlemann, Elke, Lüdenscheid-Versöhnung Böhringer, Winfried, Dr. med. Lüdenscheid-Versöhnung Dicke!, Christoph, Pfarrer, Haiver Dicke!, Marlies, Haiver Grünberg, Adelheid, Lüdenscheid-Versöhnung Grünberg, Karl, Lüdenscheid-Versöhnung Hähne!, Carmen, Meinerzhagen Raulf, Friedhelm, Brüninghausen.,,,,'{'''''\:,,, Reinhardt, Holger, Pfarrer, Lüdenscheid-Versq~i'iLJJj'g\,.. '''\:,. Rittinghaus, Traude, Werdohl,":}: \\,)'''"..,,,,._ Schmidt, Marianne, Haiver '{. ::,\,:,:::,,,,,,,)/ Wilczewski, Stefan, Pfarrer, Kierspe.,.!f''''''':::. -:,.,,:::::::,,,;:}':::::. Winkler-Rudzio, Ramona, Pfarrerin;'l.PtlE;l_nsi:l:)~li:hJdhannes.;:;:_-:?:.: :-:.. -::::::::::::.: :';=-====~ '.. " Partnerschaft T~,n.i'äqja \f:: Ahlhaus, Martin, Pfar;:r-:''M'~~:.:;;\,,,_ Auner, Dietmar';:pfad~/;''R:!~ft(jl~~,b~rg Berghaus, Bartmr~;u;?r~n.erihop Brühl, Uwe, g(~l'r~r;1 _'Eir:ir'9hausen Büsing, ursqta-:'''eiri~ghausen D[!jlyer.{Räf~l~kJ;>iärrer, Plettenberg,,pf.ö'ß'p~R:::Y.Volfgahg, Attendorn...:::..;..,...., ;;. EQ.~ar.9H::Jlftta'; Eiringhausen E~Ra.rdt'Riaus, Eiringhausen Grzeghrek, Dirk, Pfarrer, Werdohl Güth-Mähl, Renate, Werdohl Krah-Schulte, Beate, Plettenberg Kriegesmann, Jessica, Lüdenscheid Pantel, Constantin, Plettenberg Polk, Anja, Plettenberg Polk, Olaf, Plettenberg Risch, Ruth, Plettenberg Risch, Dieter, Plettenberg 11

50 -.-:-._ Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Schaefer, Waltraud, Pleitenberg Schliebener, Andreas, Pfarrer, Altendorn Schwarz, Achim, Pfarrer, Pleitenberg Sönnecken, Lothar, Pleitenberg Splitt, Manfred, Finnentrop Tripp, Julta, Pleitenberg Tripp, Sarah, Dortmund Vizkelety, lngeborg, Werdohl Wach, Rosemarie, Eiringhausen Wach, Michael, Eiringhausen Ziemann, Erika, Ohle j7.4. Interreligiöses Forum Ahlhaus, Martin, Pfarrer, MÖWe Alijah, Yasmin, Lüdenscheid Bätz, Christa, Lüdenscheid Baumgart, Petra, Lüdenscheid-Versöhnung Börger, Mechthild, kath. Gemeinde LüdenschE).(d''\:,.. Droste, Amrei, Lüdenscheid,../: ':::',,.::;:}'''., Droste, Frank, Lüdenscheid W::-:- ::,\ :"::,:,,,,)/ Espelöer, Iris, Lüdenscheid-Versöhnu.d!f''''''':. ::,::;:':'::,('''''''\ Goldbach, Hella, Lüdenscheid :::::~,.: ''''=::,,,,,..,,,,,,,,,..,,\,,,,,)} Heide, Eckard, Lüdenscheid,::::.'''=:;:,,.. '"'\,.. '::::,,. Hoyer, Rolf, Pleitenberg... <(..,,,::;;,,,,,)!!''~ Kasdanastassi, Evangelia/CO'ß~il'sc.heid Kirste, Reinhard, NacbrildtJX(:f~liqg~erde Kloss Ulrike Schalk~M'Ohle>...,,,,,,,,,.. I I. :;:;._ '0:;:;., ;;. Riggert, Ach im, Kir~r eq.~reil? Rüden, VolkElrN'6'n. Lü.ci~hscheid.;.._.:.;-;.;. :;:-. : :-. Schick, Stef~ri;'.'K.irct'i~mkreis -;;... _.. W.!;Jrster{JO,r.gev, Dr., Lüdenscheid Sowie Vertref~r"tlnd Vertreterinnen folgender Gemeinden: '"f<ig}'d.i:i,9.~:~'t':jj8end- und Kulturverein Lüdenscheid e.v. Atlm.~oWVa-Muslim Gemeinde Lüdenscheid DITIEI"~ Türkisch-Islamischer Kulturverein Lüdenscheid e.v. Marokkanischer Kulturverein Lüdenscheid Aleviiische Gemeinde Lüdenscheid 8. Gemeinsamer Rechnungsprüfungsausschuss der Region Süd- von der Kreissynode zu wählen (Gemäß 8, Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz- RPG) vom

51 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand November 2007 entsendet jeder Kirchenkreis ein Mitglied in den Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss der Region Süd (Kirchenkreise Arnsberg, Hagen, Hattingen-Witten, lserlohn, Lüdenscheid-Piettenberg, Schwelm, Siegen, Soest, Wittgenstein) Schmermbeck, Horst, Oberrahmade 9. RAK (Regionaler Arbeitskreis für Mission, Ökumene, Weltverantwortung) - von der Kreissynode zu wählen (Der RAK ist das Begleitgremium der Pfarrstelle der MÖWe im südwestfäji.~hßi'fraum : : :;.. : : : :- :-:. und setzt sich aus jeweils drei Mitgliedern der Kirchenkreise lserlohnxuqenscneidf.; '. : :-. ' : :. : :1 Plettenberg, Siegen und Wittgenstein zusammen.) Q' ''''''''''''"':,:;,...,,\.;:;:::/': : :< Hähnel, Carmen, Meinerzhagen :.,,,,,,::::,,,,::\:: Brühl, Uwe, Pfarrer, Eiringhausen Dreyer, Rafael, Pfarrer, Plattenberg.,,)?''''''~:.,.. j10.gemeinsame Kirchensteuerstelle-von d~r\)~r.~;:~y.;~:de zu wählen (Kirchensteuerstelle der Landeskirche derjs\s)t:';(l\ :~:~'tji~er Kirchenkreis mit einer Stimme vertreten ist. Der Ausschuss beräl'idi~ve'rt$fib'ifg der Kirchensteuern im vorausgehenden Jahr und nimmt de.r B~.rci.~htß~}'R chklngsprüfung entgegen.) -:/lf' :::::;\:;.., -::::~t::: :;~: Majoress, Klaus, Superinten.9.~fit,.,..,,,,,,,,:;::: -:. ~.K. ;r::. :=\ =::-. j11. Beauftragung';n - V:Rf.lCle.f'Kql_i.$'synode zu wählen ::: (.:. :::\\. ;:::\:::.. -: ::_:;_:;, (Beauftragte sin~,.answec.!:jpaftner der Landeskirche und des Kirchenkreises für den entsprechenq.~_qi(lh~ij,l.~ll~s:t\'em Bereich, nehmen die landeskirchlichen Termine wahr und beraten die kf~iifkin;hfi~hen und gemeindlichen Gremien, Einrichtungen und Personen,:~.et"~::,~~l :J:::::,;;;,:'''::,,.: ':::;,,..,"1:~'4,.,..':''\:,.. ''AG.J(- Herrmann Reyher, Kierspe 1 f~:2;~''''::0::){p.ltenheimseelsorge- Pfr.in Krimhild Ochse 11.3 :''\"''' Arbeitsstelle Gottesdienst- Pfr. Thomas Wienand, Oberbrügge Archivpflege und Kirchengeschichte - Beate Turck, Haiver Aussiedlerarbeit- Cornelia Nowak, Diakonisches Werk Christen und Juden - Pfrin. Katharina Thimm, Kirchenkreis, Pfr. Achim Riggert, Kirchenkreis Datenschutz- Rolf Westhelle, Kreiskirchenamt Diakonie - Pfr. Dr. Christof Grate Ehrenamtlichenarbeit- Heike Schäfer, Diakonisches Werk Erwachsenenbildung- NN 13

52 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand Ev. Bund- Pfr. Achim Schwarz, Kirchenkreis Ev. Kirchentag- Stefan Schick, Kirchenkreis, Klaus Salscheider, Kirchenkreis Fli.lchtlingsarbeit - Hans-Jürgen Vormschlag, Diakonisches Werk, Grate, Christof, Pfarrer Dr. theol Friedensarbeit- Pfr.in Katrin Franke, Kirchenkreis Frauenbeauftragte -An nette Reuß, Kirchenkreis Frauenhilfsverbände - Pfr.in. lnge Rethemeier, Verband Lüdenscheid- Volme, Pfr. Achim Schwarz, Lenneverband ~ ~ ~~ ~~:::::~:~:~~:~~~::~=~~;, ~:~;;~:~mt p,~(:) Gehörlosen- und Blindenseelsorge- NN.::;;"''''''""::::,...,,,\:::;,,.,.,,,, Gustav-Adolf-Werk- Pfr. Michael Czylwik, ~&119Q,~'::,,,,,, '":::\..j''"' Christliche-Islamischen Dialog- Stefan Schick, K:\r.ctl'enls(~is, Pfr. Klaus Kemper- Kohlhase, Meinerzhagen '\ ' Kindergottesdienst - Pfr. Andreas Schli J~~H~x. Attghdorn Kinder- und Jugendarbeit- Klaus SC!J.sqh'&tq~;:~:'::Kirchenkreis Kirchenmusik- Kreiskantor Dmitr.ip'f!fu~Hey : büdenscheid-versöhnung, Liesa-Verena Forstbauer, Plette6))~tg :::",,,,,,,:)? Kirchlicher Unterricht- Pfrir,k'DQifs~K.9rt~. Hülscheid-Heedfeld Männerarbeit- Pfr. Dirk v~!f~r,~,. Kft~;::~~nK(eis Mission, Ökumene, VV~ItyeiaptWq.rtung::. Pfr. Uwe Brühl, Eiringhausen Motorradarbeit- ~f(;:,'~la'lfs~:::~ilber, Kirchenkreis Notfallseelsqrgeif P!f: "D\~k Gogarn, Koordinatorin für den Kirchenkreis Regionale BeilwfÜ'c;({j'unge'i\: Pfr. 0:!3.org~'.Ft!3.)~~t'Ki~rspe, "''::::::, Pfr. RUdig.af: dyf1jßi~. Werdohl, Klau~'''SC!Ei~hEilqer, Plettenberg/Herscheid pfflm:ß~ftlo~''vom Brocke, Schalksmühle,,,,,,,gJ(\pi;lhG~garn, Meinerzhagen l.. Pfh,Üirich Schreiber, Haiver ::::;,::::::,~,,,,:::'\\::''''R.tr.i:boachim Keßler, Grevenbrück, Pfr. Dr. Christof Grate, AUendorn 1'1\io':''''':;::tpbdachlosenarbeit- Pfrin. Monika Deitenbeck-Goseberg,.,,,'\, Oberrahmede Öffentlichkeitsarbeit- Rolf Puschkarsky, Kirchenkreis Polizeiseelsorge - Pfr. Kiaus-Dieter Reuber, Kirchenkreis Pfarrverein-Klaus Majoress, Kirchenkreis Sekten und Weltanschauungsfragen- Pfr. Torsten Beckmann Volksmission/AMD - NN 112. KSV-Wahlen- von der Kreissynode zur Kenntnis zu nehmen 14

53 Nominierungen Kreissynode 2016 Stand j12.1. Verbandsvorstand Haus Nordhelle (Gemäß Satzung des Kirchenkreisverbandes der Ev. Kirchenkreise lserlohn und Lüdenscheid-Piettenberg vom 20. Februar , Abs.1 - Organe des Verbandes - werden die Rechte und die Aufgaben des Verbandes von dem Verbandsvorstand wahrgenommen. Der Verbandsvorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen jeweils zwei von den Kreissynodalvorständen der Ev. Kirchenkreise lserlohn und Lüdenscheid-Piettenberg entsandt werden. Neben den Mitgliedern nach Satz 2 sind die Superintendentinnen oder Superintendenten beider Kirchenkreise und};:~iir Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin des Ev. Kreiskirche'~~mts::,.. lserlohn-lüdenscheid Mitglieder im Vorstand.) ::f: : :;::,.. '''h Vom KSV entsandte Mitglieder: Bappert, Gerta, Lüdenscheid-Christus Winterhoff, Peter, KSV (2 vom KSV lserlohn entsandte Mitglieder) Geborene Mitglieder: :;:(' Majoress, Klaus, Superintendent,:;::::'~\. :;.",,,(."''.,,,. Steuer, Joachim, Kreiskirchenamt HauR~g,e's.sti:äft#ölirer (Espelöer, Martina, Supetintendentin ~j(ftcoibßn!{fel~.lserlohn). >::::,,,:: ,."""' '\:,:;/:'.)f ==:::::::;::.. : -::::;:.. "< ;: :::::;:):::: <::::- =.~~i~l~.:::?. ':;;., \~:;.;./::.. :::;.~ (Der Fachausschuss L!'l in'gr?i'r~ß~dst für die Psychologische Beratungsstelle des Kirchenkreises i~''lüdlifh~2heid''zu~iändig und setzt sich neben den drei vom Kirchenkreis zu benennenden.m1tgli;dex ~'us Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Städte und des Märkisdfi~h,Jif'iiJJ>~~ und dem oder der Vorsitzenden des Fördervereins zu:~m ~ij,7,.;,~:::~;;::: ::::': \~'' :,,,.,,,,. MaJo.r,~s~, KläJ.!s; superintendent '\/i;iro:i?c.hfkg.,,,,rans- Jürgen, Diakonisches Werk Geschäftsführer Wä"t!:~: &~briele, :\:::: j12.3. Kindergartenfachberatung Kuratorium Zeppelingymnasium Lüdenscheid (Das Zeppelingymnasium Lüdenscheid ist ein ev. stiftisches Gymnasium. Es übernimmt die Aufgabe des Schulausschusses der Stadt Lüdenscheid und setzt sich neben 2 kirchlichen Vertretern aus Entsandten des Rates zusammen.) Pfrin. Katharina Thimm, Kirchenkreis Sup. Klaus Majoress, Kirchenkreis 15

54 TOP 5 -Wahlen a) Personalbogen für die Wahlen zur Landessynode- theologische Mitglieder

55 [Nam~: Gremmels, R~iner, 55 Jahre Beruf: Pfarrer Kirchengemeinde: Ev. Christus Kirchengemeinde Lüdenscheid Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium seit 1990 Persönliche Gründe für die Nominierung: Für mich hängt die Zukunft unserer landeskirehe entscheidend davon ab, ob und wie die Arbeit der Ortsgemeinden gestärkt und gefördert wird. Hier ist mir vor allem auch missionarischer Gemeindeaufbau mit Glaubenskursen und Projekten wichtig, die auch Außenstehende erreichen. Dafür möchte ich mich auf der Landessynode einsetzen. I I Name: Dr. Grote, Christof, 51Jahre Beruf: Pfarrer Kirchengemeinde: Attendorn Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Aufgaben in der Gemeinde: Pfarrer in Attendorn seit 1997 Besondere Schwerpunkte in der Gemeindearbeit: Gottesdienste, Kindergarten, Diakonie (Attendorner Tafel, Kleiderkammer), Frauenhilfe, Familienfreizeiten, Projektarbeit (z.b. Nacht der offenen Kir ehe, Glaubenskurs), Ökumene I Mitwirkung im Kirchen kreis: stellvertretender Assessor seit 2000 Diakoniepfarrer I Synodalbeauftragter für Diakonie seit Mitglied im Leitungsausschuss "Haus Alter Leuchtturm" seit 2008 Mitwirkung in der Landeskirche: Mitglied der Landessynode seit 2004 Mitglied im Ständigen Kirchenordnungsausschuss der EKvW seit 2008, stellv. Vorsitz seit 2012 Delegierter der EKvW bei den EKD-Synoden 2015 Gutachter bei Aufnahmeseminaren für Vikar/innen seit 2012 Persönliche Gründe für die Nominierung: Vertretung unseres Kirchenkreises mit seinen Anliegen Weitergabe der christlichen Botschaft angesichtsder zunehmenden Säkularisierung Gestaltung von Kirche als geistliche Gemeinschaft Vernetzung von Gemeinden und übergemeindlichen Diensten (Pfarrer Rafael Dreyer ist mit der Position 2. Stellvertretung einverstanden und steht damit nicht alternativ zur Wahl)

56 TOP 5- Wahlen b) Personalbogen für die Wahlen zur Landessynode - nicht - theologische Mitglieder

57 I Name: Däumer, B~49 J~ Beruf: Sozialpädagogin/Gemeindepädagogin Jugendreferentin im Kirchenkreis, Vorsitzende der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis (1/2 Freistellung) Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Seit 26 Jahren Jugendreferentin im Kirchenkreis Seit 7 Jahren freigestellte Vorsitzende der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis (ab 2009 :!4 Stelle, seit 2016 Yz Stelle) Seit 26 Jahren (erst beratendes, später gewähltes) Mitglied im Synodalen Jugendausschuss I Zeitweise Mitarbeit im Schulausschuss und Ausschuss für Mission und Ökumene Persönliche Gründe für die Nominierung: Seit 4 Jahren bin ich nun schon Mitglied in der Landessynode. Bei der Vorstellung vor 4 Jahren habe ich in unserer Kreissynode 2 Schwerpunkte für meine Arbeit dort angegeben: 1. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch auf der Landesebene präsent zu halten, zu stärken und immer wieder in den Blick der Landessynodalen zu bringen, sowie die Interessen von Kindern und Jugendlichen dort zu vertreten 2. Die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden in unserer Kirche (Jugendreferenten, Küster, Erzieherinnen und Erzieher, Organisten,... ) mit ihren Problemen und Bedingungen zu vertreten und Bedingungen zu schaffen, die auch zukünftig ein gutes Miteinander von Theologen/Theologinnen und den anderen Berufsgruppen zu gewährleisten und zu gestalten. in den vergangenen 4 Jahren sind wir schon viele Wege gegangen: 2 ehrenamtliche Jugendliche haben nun Stimmrecht auf der Landessynode. Diese begleite ich bei der Tagung und unterstütze, wo es möglich ist Herabsetzung des Wahlalters bei Presbyteriumswahlen auf 14 Jahre 2015 erstmalig ein integrierter Personalbericht der Landeskirche für alle Berufsgruppen Regelmäßig stattfinde Gespräche zwischen Pfarrverein und Berufsverband Gemeindepädagogik Diesen begonnenen Weg würde ich gerne weiter gehen und das Miteinander von Jung und Alt/Theologen und Nicht-Theologen weiter gestalten. Meine Mitarbeit in den unterschiedlichsten landeskirchlichen Gremien und Bereichen (Berufsverband Gemeindepädagogik/Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der EKvW/Gremien in der landeskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit) ist da sehr hilfreich.

58 I Name: Dröpper, Wolfgang, 57 Jahre Beruf: Gymnasiallehrer (Studiendirektor i.e. am St.-Ursula-Gymnasium in Attendorn) Ehrenamt: seit 1989: Beauftragung für den "Gelegentlichen Dienst an Wort und Sakrament" (Prädikant) => durch den Superintendenten beauftragt zum Schulseelsorger am St.-Ursula-Gymnasium Attendorn Kirchengemeinde: Ev. Kirchengemeinde Attendorn I Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: seit 1988 Mitglied im Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Attendorn seit 1990 Vorsitzender des Presbyteriums der Ev. KG Attendorn Mitglied (zunächst Stllv.) im KSV des Kirchenkreises Plettenberg (u.a. Mitglied im Synodalen Jugendausschuss und im Kooperationsgremium mit dem KK Lüdenscheid) 1996 Leitung der Jugenddelegation in den Partnerkirchenkreis Missenye/Tanzania seit 2000 Mitglied im KSV des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid Piettenberg seit 2004 Abgeordneter in der Landessynode der Ev. Kirche von Westfalen (Mitglied im Tagungsfinanzausschuss, seit 2012 Mitglied im Ständigen Nominierungsausschuss) Persönliche Gründe für die Nominierung: ich würde gern weiterhin meine Erfahrungen vor Ort aus der Gemeinde (Presbyterium, Gemeindearbeit, CVJM) und aus unserem KK in die Landessynode einbringen bisherige Mitarbeitsschwerpunkte auf der Landessynode: Schulseelsorge, Mitglied im Tagungsfinanzausschuss, seit 2012 Mitglied im Ständigen Nominierungsausschuss Vernetzung der Arbeit auf allen Ebenen von Kirche ist und bleibt wichtig

59 [Name: Hähnel, Carmen, 46 Jahre ~ Beruf: Kinderkrankenschwester Kirchengemeinde: Meinerzhagen Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: -Ausschuss Seelsorge & Beratung {5 J) -Ausschuss MÖWE kirchl Weltverantwortung {5 J) - Arbeitskreis lndonesien { 16 J) - Arbeitskreis West-Papua {10 J) -Ausschuss Mission & Ökumene { 8J) Persönliche Gründe für die Nominierung: Ich möchte mich nicht nur in unserer Gemeinde einbringen, sondern auch darüber hinaus. [Na;;;;-H~uel, Ralf~h-.:;- ~ Beruf: Kommunalbeamter Kirchengemeinde: Plettenberg Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyter seit 2000 mehrere Jahre Finanzkirchmeister kommisarisch Baukirchmeister Aufsichtsratsvorsitzender Diakoniestation Plettenberg Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss Mitglied im Stiftungsrat Hohagestiftung Persönliche Gründe für die Nominierung: Ich bin schon seit meiner Schulzeit politisch interessiert. Das schließt natürlich auch die Kirchenpolitik mit ein. Ich möchte meine Berufserfahrung als Verwaltungsrechtier mit Schwerpunkt auf das Ordnungs- und Personenstandsrecht einbringen um der schleichenden Säkularisierung der Gesellschaft entgegenzuwirken. So erlebe ich sowohl im Beruf, als auch im privaten Leben immer wieder, dass kirchliche bzw. religiöse Positionen aufgegeben werden müssen, weil dies aufgrund des gesellschaftlichen Wandels nötig sei. Gerade im Bereich der Familienpolitik habe ich das in den letzten 20 Jahren als Standesbeamter miterlebt.

60 r- ~ - ~ Name: Osterkamp, Hans-Peter, 67 Jahre Beruf: Heimleiter i.r., Diakon Kirchengemeinde: Werdohl Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium Werdohl 35 Jahre Theologischer Ausschuss ca. 5 Jahre Theologischer Ausschuss der Synode ca. 8 Jahre KSV ca. 10 Jahre Landessynode ca. 12 Jahre ich gerne mit daran arbeiten, neue Ideen zu entwickeln. Gerade in der Zeit, in der Kirche immer kleiner wird, ist es mir ein Anliegen, Menschen mit dem Evangelium zu erreichen und sie wieder als Mitgliedern zu gewinnen. [Na~urck, Be~te, 49 Jahre Beruf: Diplom Bibliothekarin, Ich arbeite heute jedoch als Geschäftsführerin und in der Buchhaltung. I Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium stellvertretende Synodale im KSV Persönliche Gründe für die Nominierung: Ich habe langjährige Erfahrungen in der Teilnahme an überregionalen Sitzungen und Tagungen. Ich bin seit 12 Jahren Mitglied im Presbyterium Halver. Ich habe in den vergangenen 4 Jahren als stellvertretende Synodale im Kreissynodalvorstand unseres Kirchenkreises gute Einblicke in die Arbeit und die Herausforderungen der gemeindlichen Arbeit bekommen. Ich kann es mir beruflich einrichten, an der einwöchigen Landessynode teilzunehmen. Persönliche Gründe für die Nominierung: Mein Interesse liegt in der Verantwortung und Leitung unserer Kirche. Dabei würde Kirchengemeinde: Haiver

61 TOP 5 -Wahlen c) Personalbogen für die Wahlen zur Landessynode Nichtsynodale und Synode für den Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

62 I Name: Fey, Themas Alter: 48 Jahre Beruf: Lagerverwalter I [N~m;-- Koch, Ga~ ] Persönliche Verwurzelung in der kirchlichen Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern. Kinder und Jugendliche sind unsere Zukunft. Darum liegt mir die Arbeit sehr am Herzen. Kirchengemeinde: Meinerzhagen Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: seit 2004 Vorsitzender des CVJM Meinerzhagen seit 2004 Mitglied im Jugendausschuss seit 2016 Mitglied im Presbyterium. Alter: Beruf: 56 Jahre Altenpflegerin Persönliche Gründe für die Nominierung: Mir liegt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen am Herzen. Daher bin ich immer wieder dankbar Kinder und Jugendliche ein Stück auf ihrem Weg zu begleiten um ihnen christliche Werte zu vermitteln. Kirchengemeinde: Ev. Christuskirchengemeinde Lüdenscheid Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium seit 12 Jahren Jugendausschuss der Kirchengemeinde seit 12 Jahren Konfirmandenarbeit seit 10 Jahren Div. weitere gemeindliche Ausschüsse Kreiskirchlicher Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen seit ca. 8 Jahren Persönliche Gründe für die Nominierung:

63 I Name: Müller, Britta Ev. Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid I I Name: Trimpop, J~n ] vermitteln, dass Gott ihr bester Freund sein möchte. Neben den gemeindlichen Kontakten ist die Vernetzung zu und mit der kreiskirchlichen Ebene dabei immens wichtig. I Name: Nies, Carol~ I Ev. Kirchengemeinde Rönsahl I Name: Schucka, Ch~istin I CVJM Kreisverband Alter: 38 Jahre Beruf: Kaufmann im Einzelhandel Kirchengemeinde: Ev. Versöhnungs Kirchengemeinde Lüdenscheid Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Synodaljugendausschuss (4 Jahre) Presbyterium (6 Jahre) Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (6 Jahre) Ausschuss für Kirchenmusik (4 Jahre) Persönliche Gründe für die Nominierung: Mir ist es ein großes Anliegen, Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsenen zu

64 I Name: Däumer, Britta I Zeitweise Mitarbeit im Schulausschuss und Ausschuss für Mission und Ökumene [Nam~: Kämper, Christine ] Alter: 49 Jahre Beruf: Sozialpädagogin/Gemeindepädagogin Kirchengemeinde: Kinder- und Jugendreferat im Kirchenkreis Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Seit 26 Jahren Jugendreferentin im Kirchenkreis Seit 7Jahren freigestellte Vorsitzende der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis (ab 2009 }<(Stelle, seit 2016 Yz Stelle) Seit 26 Jahren (erst beratendes, später gewähltes) Mitglied im Synodalen Jugendausschuss Persönliche Gründe für die Nominierung: ln meiner Rolle als Jugendreferentin und als MAV-Vorsitzende möchte ich die Arbeit im Ausschuss mitverantworten und mich mit meinen Erfahrungen auf Kirchenkreis- und Landesebene einbringen. Besonders am Herzen liegen mir die Begleitung von Jugendlichen in schwierigen Situationen, die Versöhnungsarbeit der Nagelkreuzgemeinschaft weltweit und die Arbeitsbedingungen von Haupt- und Ehrenamtlichen in unserer Kirche. Alter: 43 Jahre Beruf: Bankkauffrau Kirchengemeinde: Lüdenscheid Versöhnung Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium Lüdenscheid-Auferstehung + Lüdenscheid Versöhnung Fachauschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Lüdenscheid Versöhnung Synode Synodaler Ausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Leitungsausschuss der Familienferienstätte "Haus Alter Leuchtturm" Borkum

65 Persönliche Gründe für die Nominierung: Mir ist die Vernetzung von gemeindlicher und kreiskirchlicher Arbeit wichtig. Zusätzlich kann ich die kreiskirchlich tätigen Mitarbeiter nach meinen Möglichkeiten in ihrer Arbeit unterstützen. I N~.:ne: Salscheider, Klaus Alter: 58 Jahre Beruf: Gemeindepädagoge/ Synodalbeauftragter für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Leiter des Kinder und Jugendreferates im Kirchenkreis Kirchengemeinde: Eiringhausen/Kirchenkreis Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Finanzausschuss seit 5 Jahren, Nominierungsausschuss seit etwa 20 Jahre auch Vorsitzender, Synodaler Jugendausschuss seit 1987 und seit 2002 Vorsitzender I Persönliche Gründe für die Nominierung: Als Synodalbeauftragter ist es für mich wichtig in diesem Gremium als stimmberechtigtes Mitglied mitzuwirken. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat für mich einen sehr hohen Stellenwert diesen wichtigen Bereich möchte ich Zukunftsfähig halten und daran mitarbeiten wie dies bei uns zu gestalten ist. Junge Menschen für den Glauben zu begeistern und ihre soziale Kompetenz zu fördern, damit sie einen guten Platz in der Gesellschaft und in unseren Kirchengemeinden finden ist mir ein wichtiges Anliegen! Der SJA ist das Abstimmungs- und Beratungsgremium für diesen Arbeitsbereich auf der kreiskirchlichen Ebene, daher möchte ich als Leitungsverantwortlicher dort einen Sitz mit Stimme haben und würde mich über ihr Vertrauen sehr freuen!

66 ] I Name: Turck, Beate I durchgeführt. Ich bin konkret in der OT aktiv und in der Durchführung von Jugendfreizeiten. Überregional vertrete ich den CVJM auch im CVJM Kreisverband Lüdenscheid und im Gesamtvorstand des CVJM Westbund e.v. in Wuppertal. I Name: S~hliebener,And~~as Erhard u Alter: 49 Jahre Beruf: Diplom Bibliothekarin Ich arbeite heute jedoch als Geschäftsführerin und in der Buchhaltung. Alter: 53 Jahre Beruf: Pfarrer Kirchengemeinde: Haiver Kirchengemeinde: Attendorn Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: : Presbyterium, Jugendausschuss, Bauausschuss : stellvertretende Synodale im KSV Persönliche Gründe für die Nominierung: Ich selber bin in der Jugendarbeit unserer Gemeinde aktiv. Die Jugendarbeit wird vom CVJM-Christliche Gemeinschaft Haiver e.v. Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Synodalbeauftragter für Kindergottesdienst im KK seit 2000 Leiter der Kirchenkreis-Delegation 2000 nach Missenye/Tansania Mitglied im Kinder- und Jugendausschuss seit 2004 Verantwortlicher Pfarrer für Kindergottesdienst und Jugendarbeit in Attendorn Vorsitz im gemeindlichen Jugendausschuss

67 Vorstandsmitglied im CVJM Attendorn Persönliche Gründe für die Nominierung: Mein Herz schlägt seit der Jugend für den Kindergottesdienst -Im Studium Interessensschwerpunkt auf Religionspädagogik und Entwicklungspsychologie- Seit Berufseinstieg Musikbegeisterter Fan von kreativen Jugendgottesdiensten und Erlebnispädagogik- Persönliche Meinung: Wo sonst liegt so viel Zukunft von Kirche?

68 TOP 5 -Wahlen d) Personalbogen für die Wahlen zur Landessynode Nichtsynodale für den Finanzausschuss

69 [N~~e:Gierse, Rüdiger I I Name: Langescheid, Katrin I finanziellen Zusammenhänge des Gemeindehaushaltes sehr interessieren. Es ist meiner Meinung nach genauso wichtig (gerade im Blick auf die Zukunft) über den Tellerrand der eigenen Gemeinde zu blicken, um dort die finanziellen Herausforderungen wahrzunehmen und an deren Lösung mitzuwirken. Alter: Beruf: 63 Jahre Bankkaufmann/Rentner Kirchengemeinde: Brüninghausen Alter: Beruf: 41 Jahre Bankkauffrau Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien mit Angabe der Dauer Ueweils 4 J.): Presbyterium stellvertretender Kirchmeister Bauausschuss Finanzausschuss Kirchenkreis Fundraising-Team Beirat und Vorstand {Vorstand seit 03/2016) Ev. Friedhofsverband Lüd. Piettenberg (z.zt. Mitglied dieses Ausschusses Persönliche Gründe für die Nominierung: Mitwirkung bei der Bewältigung finanzieller Herausforderungen unserer Kirche Kirchengemeinde: Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Lüdenscheid Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium , Finanzausschuss der Gemeinde: (z.t. Vorsitzende), Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gemeinde: Mitglied der Kreissynode: (als Stellvertreter), Persönliche Gründe für die Nominierung: ln der Zeit im Finanzausschuss meiner Gemeinde habe ich gemerkt, dass mich die

70 [N;.:;;~: Neitzel, Werner I [1\iam~; Schoppmann, Uwe I I Name: Schüßler, Paul Ulrich I Ev. Kirchengemeinde Grevenbrück Alter: 64 Jahre Beruf: Bilanzbuchhalter/Rentner Kirchengemeinde: Eiringhausen Alter: Beruf: Kirchengemeinde: Valbert 54 Jahre Bankkaufmann I Versicherungsfachmann Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien mit Angabe der Dauer: Presbyterium 20 Jahre Finanzausschuss Kirchenkreis 4 Jahre Mitwirkung in gemeindlichen/kreiskirchlichen Gremien mit Angabe der Dauer: Mitglied des Presbyteriums seit über 10 Jahren Persönliche Gründe für die Nominierung: Persönliches Interesse an der Finanzstruktur der Kirche; Einbringung meines Fachwissens Persönliche Gründe für die Nominierung: Mitgestaltung der Gemeinde und der Arbeit im Kirchenkreis

71 I Name: Ziomkowski, Ralf I es trotz oder gerade wegen knapper Kassen immer noch gibt. Alter: Beruf: 55 Jahre Kommunalbeamter I Dipi. Betriebswirt Kirchengemeinde: Rahmede Mitwirkung in gemeindlichen/ kreiskirchlichen Gremien: Presbyterium Rahmede seit 2012 Persönliche Gründe für die Nominierung: Ich hoffe, den Finanzbereich mit meinen Fähigkeiten/Kenntnissen, die ich als Dozent für Öffentliches Haushaltsrecht I BWL sowie als Finanzverantwortlicher bei der Gebäudewirtschaft der Stadt Lüdenscheid habe, unterstützen zu können. Tatsächlich "treibt" mich die Freude an den Gestaltungsmöglichkeiten im Haushalt, die

72 TOP 7- Satzungsangelegenheiten a) Satzungsänderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid Piettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum Die Satzungänderung ist notwendig geworden, da die Geschäftsführung des Hauses Alter Leuchtturm personenidentisch ist mit der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes. ln Zusammenhang mit dieser Überarbeitung ist eine Neuordnung der Mitglieder des Leitungsausschusses erfolgt. Bisher war der Leiter vom Haus Alter Leuchtturm Mitglied im Leitungsausschuss, der dem KSV ggf. die Neubesetzung der Leitungsstelle zu empfehlen hat. Darin birgt sich ein Interessenkonflikt Deshalb nimmt der Leiter mit beratender Stimme teil. Die Änderungen entnehmen Sie bitte der beiliegenden Satzung und der Zusammenfassung. Beschlussvorschlag: Die Kreissynode beschließt die Änderungen der Satzung in 6, Abs. 2 und 7, Abs. 1 des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum entsprechend der Vorlage. b) Aufhebung der Satzung des Diakoniestationenverbundes des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg Nachdem die Diakoniestationen des Diakoniestationenverbundes an die Diakonie Mark ggmbh übertragen wurde, wurde es versäumt die Satzung außer Kraft zu setzen. Das erfolgt hiermit. Beschlussvorschlag: Die Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg für den Diakoniestationenverbund im Kirchenkreis vom 10. August 2007 wird aufgehoben.

73 Ände1 ung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg ftir das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum Vom 18./19. Juni 2007 Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) aufborkum vom 18./19. Juni 2007 (KABL S. 293) wird durch Beschluss der Kreissynode vom [bitte ergänzen] wie folgt geändert: 1 Änderung 1. In 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dabei wird angestrebt, dass die Geschäftsführung für das Haus "Alter Leuchtturm" durch die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises Uidenscheid-Plettenberg wahrgenommen wird." 2. 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Zum Leitungsausschuss gehören: a) sieben vom Kreissynodalvorstand zu bestellende Mitglieder; b) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfiihrer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises mit beratender Stimme; c) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfiiln er des Hauses "Alter Leuchtturm" mit beratender Stimme; d) die Leiterin oder der Leiter des Hauses "Alter Leuchtturm" mit beratender Stimme." 2 Inkrafttreten Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen in Kraft. Lüdenscheid, [Datum des Beschlusses der Kreissynode] Siegel Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg Der Kreissynodalvorstand Unterschriften [Wiedergabe der Namen in Klarschrift]

74 Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für das Haus "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum Vom 18./19. Juni Juni 2016 (KABI S. 293) 1 Name, Träger (I),Der Evangelische Kirchenkreis Liidenscheid-Plettenberg ist Träger des Hauses "Alter Leuchtturm" (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) aufborkum, Wilhelm-Bakker-Straße nachstehend Haus "Alter Leuchtturm" genannt-.,das Haus "Alter Leuchtturm" wird als Sondervermögen im Sinne des 23 der Ordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Venvaltungsordnung- VwO) vom 26. April2001 in der zur Zeit geltenden Fassung' gefiilut. (2) Geschäftsjahr ist das Kalendetjahr. 2 Aufgaben,Das Haus "Alter Leuchtturm" erfiillt zu seinem Teil den missionarisch-diakonischenauftrag des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.,Arbeitsschwerpunkte sind die Familien-, Kinder- und Seniorenerholung und die Aufhahme von Gemeindefidzeiten. 3 Dariiber hinaus werden Ferienwohnungen vermietet. 3 Zugehöt"igkeit zum Spitzenverbami (I),Die Mittel des Hauses "Alter Leuchtturm" diirfen nur fiir satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.,der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses "Alter Leuchtturm". (2) Durch Ausgaben, die den Zwecken des Hauses "Alter Leuchtturm" fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergillungen darf niemand begiinstigt werden. (3) Das Haus "Alter Leuchtturm" ist iiber den Kirchenkreis dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen- Landesverband der Inneren Mission e. V.- und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfalutspflege angeschlossen. 4 Leitung Das Haus "Alter Leuchtturm" wird im Auftrag der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes geleitet von: a) dem Leitungsausschuss;

75 b) der Geschäftsfiihrerin oder dem Geschäftsfiihrer. 5 Aufgaben der Kreissynode (!),Oie Kreissynode nimmt den Jahresbericht über die Arbeit des Hauses "Alter Leuchtturm" entgegen. 2Sie erteilt Entlastung auf Grund des Schlussberichtes des Rechnungspriifungsausschusses des Kirchenkreises. (2) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderunge11. 6 Aufgaben des Kreissynodalvorstandes (!) Der Kreissynodalvorstand beschließt iiber: a) Stellen- und Whtschaftspläne; b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Genehmigung von Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfalljeweils übersteigen und im Wirtschaftsplan nicht bereits enthalten sind; c) Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen. (2) Der Kreissynodalvorstand beruft den Leitungsausschuss und die Geschäftsfiihrerin oder den Geschäftsfiihrer. Dabei wird angestrebt, dass die Geschiiftstlihrung für das I-laus Alter Leuchtturm durch die Geschäftsfiihnmg des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Liidenscheid Piettenberg wahrgenommen wird. (Änderung hier statt 8, I) ( 1) Zum Leitungsausschuss gehören: 7 Leitnngsa ussch uss a) sieben vom Kreissynodalvorstand zu bestellende Mitglieder; b) die Geschäfts!Uhrerin oder der Gcsch1Hlsf1ihrer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises mit beratender Stimme; c) die Geschäfls!lihrerin oder der Gcschäftsflihrer des Hauses "Alter Leuchtturm" mit beratender Stimme; d) die Leiterin oder der Leiter des Hauses "Alter Leuchtturm" mit beratender Stimme. (2) 1Aufgaben des Leitungsausschusses: 2Der Leitungsausschuss hat dafiir zu sorgen, dass der Dienst des Hauses "Alter Leuchtturm" dem missionarisch-diakonischenauftrag entsprechend in rechter Weise getan wird, eine ausreichende Belegung sichergestellt bleibt und die Geschäftsfiihmng sowie die Verwaltung und Wirtschaftsfiihmng im Rahmen des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. 3 Er beschließt die Benutzungsentgelte. 4 Der Leitungsausschuss berät den Kreissynodalvorstand bei der Auswahl der Geschäftsfiihrerin oder des Geschäftsfiihrers. slm Auftrag des Kreissynodalvorstandes beaufsichtigt und berät er die Geschäftsfilhrerin oder den Geschäftsfiihrer. 6Der Leitungsausschuss entscheidet iiber die Berufung der Leiterin oder des Leiters des Hauses "Alter Leuchtturm".

76 ,Dem Leitungsausschuss sind die in Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes fallenden Angelegenheiten von der Geschäftsfiihrung zur Stellungnahme vorzulegen. sder Leitungsausschuss soll einmal im Jahr im Haus "Alter Leuchtturm" auf Borkum tagen. 9Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dem Kreissynodalvorstand jährlich Uber die Ergebnisse der Arbeit zu berichten. walle Sitzungsniederschriften sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen. 8 Geschäftsfiihrung ( l) Die Geschältsfiihrerin oder der Geschäf!sflihrer des Hauses "Alter Leuchtturm" ist in der Regel die Geschäftsfiihrerin oder der Geschäftsflihrer des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises LUclenscheid-Piettenbcrg. (Der Änderungsvorschlag entflillt, da unter 6 eiugearbeitet) (2) Der Geschäftsfilhrerin oder dem Geschäftsfilhrer sind verantwmilich alle Aufgaben iiberiragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen des Kirchenkreises vorbehalten sind. (3) Das Haus "Alter Leuchtturm" wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsfiihrerin oder den Geschäftsfiihrer im Rahmen einer vom Kreissynodalvorstand zu erteilenden Vollmacht vertreten, unbeschadet des Rechts des Kreissynodalvorstandes, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen oder von der Zustimmung des Leitungsausschusses abhängig zu machen. (4) Die Geschäftsftlhrerin oder der Geschäftsfiihrer hat den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss regelmäßig iiber die witischaftliche Entwicklung des Hauses "Alter Leuchtturm" und von wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. (5) 1 Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-LUdenscheid wahrgenommen. 2Das Haus "Alter Leuchtturm" hat die Verwaltungskosten zu erstatten. 9 Genehmigungsvorbehalt, lnkmfttrcten (I) Diese Satzung und deren Änderungen bediirfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. (2) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Uidenscheid, 11. Juni 2016 Klaus Majoress, Superintendent (Siegel)

77 Satzung Diakoniestationenverband Lüdcnscheid-Plettenberg SaDiaLüPI 4053 Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Liidenscheid-Plettenberg für den Diakoniestationenverbund im Kirchenkreis Vom 10. August 2007 (KABl S. 291) Inhaltsii bel'sicht 1 I ll Name, Träger Aufgaben der Diakoniestationen Gemeinnützigkeit; Zugehörigkeit und Spitzenverband Leihmg des Diakoniestationenverbundes Aufgaben der Kreissynode Aufgaben des Kreissynodalvorstandes Der Leitungsausschuss Geschäftsfiihnmg Beiräte Finanziemng Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten I Die Inhaltsilbersicht ist nkht ße;tandteil dieser Satzung EKvW

78 4053 SaDiaLiiPI Satzung Diakoniestationenverband Lüdenscheid-Plettenberg Präambel tdiakonie ist eine Wesens- und Lebensäußemng der evangelischen Kirche. 2Ais Einrichtung der Diakonie soll die Diakoniestation Kranken, Behinderten und Hilfebedlirftigen ohne Ansehen der Person pflegerische Betreuung, Hilfe im Haushalt und seelsorgerliehe Begleitung anbieten. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestationen bilden eine Dienstgemeinschaft. 1 Name, Träger (1) 1 Die Diakoniestationen im Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg bilden gerneinsam den Diakoniestationenverbund des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg. 2 Zur Zeit bestehen Diakoniestationen in Lüdenscheid, Halver-Schalksmühle und Meinerzhagen-Kierspe. 3 Der Diakoniestationenverbund ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg und wird als Sondervermögen im Sinne des 21 der Ordnung fiir die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Venvaltungsordnung) vom 19. Juni 1986 in der zur Zeit geltenden Fassung 1 gefiihrt. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Aufgaben der Diakoniestationen Die Diakoniestationen sehen ihre Aufgaben in der ambulanten Versorgung alter. kranker und sonst hilfebedürftiger Menschen. insbesondere in: a) der häuslichen Alten-. Familien- und Krankenpflege; b) der Nachbehandlung nach Krankenhausaufenthalt, dem Einsatz zur Venneidung eines Krankenhausaufenthaltes und zur Unterstützung ärztlicher Behandlung; c) der Hilfe zur Fortfiiluung des Haushalts; d) der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege; e) dem Angebot seelsorgerlicher und sozialer Beratung und Hilfe in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden im Einzugsgebiet der Diakoniestation sowie den Mitarbeiterinnenund Mitarbeitemdes Diakonischen Werkes des Kirchcnkreises; f) der Durchfiihmng von Schulungen in häuslicher Krankenpflege und dem Gewinnen von Gemeindegliedem für die Mitarbeit; I Nr EKvW

79 Satzung Diakoniestationenverband Lüdenscheid-Plettenberg SaDiaLüPI 4053 g) der Unterrichtung von Ratsuchenden in sozialen Fragen darüber, welche Stellen für die Gewähnmg weiterer Auskünfte und Hilfen im sozialen Bereich zuständig sind; h) der Unterstützung der evangelischen Kirchengemeinden in der Sorge um die alten und kranken Menschen. 3 Gemeinnützigkeit; Zugehörigkeit zum Spitzenverband (l) 1 Der Diakoniestationenverbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. 2Der Diakoniestationenverbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwit1schaftliche Zwecke. (2) 1 Die Mittel des Diakoniestationenverbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakoniestationenverbundes. (3) Durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakoniestationenverbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darfniemand begünstigt werden. (4) Der Diakoniestationenverbund istüber den Kirchenkreis dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen- Landesverband der Inneren Mission- e. V. und dadurch dem Diakonischen \Verk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien \Vohlfahrtspflege angeschlossen. 4 Leitung des Diakoniestationenverbundes Der Diakoniestationenverbund wird im Auftrag der Kreissynode und des Kreissynodatvorstandes geleitet von a) em Leitungsausschuss; b) der Geschäftsftihrerin oder dem Geschäftsftihrer. 5 Aufgaben der Kreissynode (1) 1 Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht über die Arbeit des Diakoniestationenverbundes entgegen. 2Sie erteilt Entlastung auf Grund des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses des Kirchenkreises. (2) Die Kreissynode beschließt über Satzungsändenmgen EKvW 3

80 4053 SaDiaLüPI Satzung Diakoniestationenverband Lüdcnscheid-Plettenberg 6 Aufgaben des Kreissynodalvorstandes (I) Der Kreissynodalvorstand beschließt über a) Stellen- und Wirtschaftspläne; b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und gnmdstückgleichen Rechten, Genehmigung von Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall jeweils DM/ Euro übersteigen und im Wirtschaftsplan nicl1t bereits enthalten sind; c) Übemahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen. (2) Der Kreissynodalvorstand bemft den Leitungsausschuss und die Geschäftsfiihrerin oder den Geschäftsftihrer. ( l) Zum Leitungsausschuss gehören 7 Der Leitungsausschuss a) die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie des Kirchenkreises; b) die Synodalgeschäftsftihrerin oder der Synodalgeschäftsftihrer für Diakonie des Kir chenkreises; c) sechs weitere vom Kreissynodalvorstand zu bestellende Mitglieder; d) die Geschäftsfiihrerin oder der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil; e) die Pflegedienstleitungen (PDL) nehmen beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil; f) außerdem kann jeder Beirat jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. (2) 1 Aufgaben des Leitungsausschusses 2Der Leitungsausschuss hat dafiir zu sorgen, dass der gesamte Dienst im Diakoniestatio nenverbund dem diakonischenauftrag entsprechend in rechter Weise getan wird und die Veiwaltung und Wirtschaftsftihnmg im Rahmen des genehmigten Wllischafts und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Jlm Auftrag des Kreissynodalvorstandes beaufsichtigt und berät er die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 4Dem Leitungsausschuss sind die in die Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissy nodalvorstandes fallenden Angelegenheiten von der Geschäftsfiihnmg zur Stellungnahme vorzulegen. 5Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dem Kreissynodalvorstand jährlich über die Ergebnisse der Arbeit zu berichten. 6Alle Sitzungsniederschriften sind der Super intendentin oder dem Superintendent vorzulegen EKvW

81 Satzung Diakoniestationenverband Lüdenscheid-Plettenberg SaDiaLiiPI Geschäftsführung (J) Der Gcschäftsfiihrerin oder dem Geschäftsfiihrer sind verantwortlich alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen des Verbundes vorbehalten sind. (2) Der Diakoniestationenverbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsftihrerin oder den Geschäftsführer im Rahmen einer vom Kreissynodalvorstand zu erteilenden Volhnacht vertreten, unbeschadet des Rechts des Kreissynodalvorstandes, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen oder von der Zustimmung des Leitungsausschusses abhängig zu machen. (3) Die Geschäftsführerin oder dergeschäftsftihrer hat den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung des Diakoniestationenverbundes und von wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. (4) 1 Die Vetwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-Liidenscheid wahrgenommen. 2Der Diakoniestationenverbund hat die Verwalhmgskosten zu erstatten. 9 Beiräte (I) Ftir jede Diakoniestation soll ein Beirat gebildet werden. (2) 1 Der Beirat gibt Anregungen ftir eine angemessene Gestaltung der örtlichen Verbindung der Arbeit der Diakoniestation und der Arbeit der Gemeinden, die im Einzugsbereich der Diakoniestation liegen, und für die \Vahrnehmung gemeinsamer Aufgaben. 2Er tritt insbesondere für regelmäßige Dienstgespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitemder Diakoniestation und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitemder Gemeinde, namentlich den PfarrerUrnen und Pfanem ein. 3 Er ist verantwotilich für die Einftiluung der Mitarbeiterinnen und Mitm beiter der Diakoniestation in ihren kirchlichen Dienst. (3) 1 Der Beirat besteht aus je einem Mitglied fürjede Kirchengemeinde des Versorgungsbereiches. 2Jede der im Versorgungsbereich der Diakoniestation gelegenen Kirchengemeinden entsendet ein Mitglied und benennt eine Ste11vertreterin oder einen Stellvertreter. 3Der Kreissynodalvorstand benennt die Einberufeein oder den Einherufer zur ersten Sitzung. 4Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 10 Finanzierung 1Der Kirchenkreis stellt die für die Finanzienmg des Diakoniestationenverbundes erforderlichen Mittel bereit. 2 Dabei ist der \Virtschaftsplan fiir den Diakoniestationenverbund maßgebend EKvH' 5

82 4053 SaDiaLiiPI Satzung Diakoniestationenverband Uidenscheid*Plettenberg II Genehmigungsvorbehalt, lnl{rafttreten ( 1) Diese Satzung und deren Ändenmgen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchen* amtesder Evangelischen Kirche von \Vestfalen. {2) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2008 in Kraft EKvW

83 TOP 8- Stellungnahmeverfahren zur Vorlagen der Landessynode a) Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Bezeichnung "Leitende/r Geistliche/r in der EKvW Beschlussvorschlag: Die Kreissynode stimmt der Änderung der Kirchenordnung zur Änderung der Bezeichnung der leitenden Geistlichen oder des leitenden Geistlichen, die oder der in der Ausübung des Amtes den Titel Bischöfin oder Bischof tragen darf, zu. b) Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter Beschlussvorschlag: Die Kreissynode stimmt den Änderungen der Kirchenordnung und des Presbyterwahlgesetzes zur Änderung der Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter zu.

84 Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Kirchenordnung bezüglich der Dienstbezeichnung der leitenden geistlichen Amtsträger der EKvW Das Landeskirchenamt hat im Auftrag der Landessynode ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet mit dem Ziel, dass der oder die Präses der Ev. Kirche von Westfalen künftig die Dienstbezeichung Bischof oder Bischöfin führen soll. Hintergrund ist die der Öffentlichkeit nur schwer zu vermittelnde Bedeutung des Titels "Präses". Es ist lediglich beabsichtigt, die Dienstbezeichnung zu ändern, nicht in der Ev. Kirche von Westfalen vorhandene Aufgabenstellung des Amtes, bei der es um die geistliche Leitung der Gemeinden und insbesondere der Amtsträgerinnen und Amtsträger der EKvW, den Vorsitz der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Landessynode geht. Folgende Gemeinden haben sich per Presbyteriumsbeschluss geäußert: Stellungnahmen: Brüninghausen Finnentrap Grevenbrück Haiver Lennestadt-Kirchhundem Neuenrade Oberbrügge Schalksmühle-Dahlerbrück - V albert Werdohl keine Stellungnahme Zustimmung Zustimmung Ablehnung Ablehnung Zustimmung Zustimmung Zustimmung Zustimmung keine Stellungnahme Anmerkungen: Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Grevenbrück weist darauf hin, dass die Bezeichnung Bischof/Bischöfin dem neutestamentlichen Amtsverständnis entspricht, während Präses aus der lateinischen Sprache kommend und dort u.a. in kriegerischen Zusammenhängen auftaucht.

85 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach Sielefeld An die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) OOI.ll/62 Datum !6 Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Kirchenordnung: "Dienstbezeichnung der leitenden geistlichen Amtsti ägerin/des leitenden geistlichen Amtsträgers der Evangelischen Kirche von Westfalen" Achtung: Bitte V crfahrenshinweise auf Seite 5 beachten Sein geeln te Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder! Bei der letzten Tagung der Landessynode im November 2015 stellte der Synodale Superintendent Ulf Schlüter, Dortmund, in Abstimmung mit den Superintendentinnen und Superintendenten folgenden Antrag: "Die Landessynode beauftragt die Kirchenleitung, einen Entwwf für ein Gesetz zur Anderung des Artikels 153 der Kirchenordnung zu erarbeiten. Ohne Anderung der weiteren Bestimmungen zum Präsesamt soll der Entwwf eine Ergänzung vorsehen, der zufolge der oder die Präses für die Dauer der Amtszeit den Titel "Bischof" oder "Bischöfin"fiihrt. Die Landessynode 2016 soll im Anschluss an das Stellungnahmeve1jahren über den Entwwfberatenund entscheiden. " Der ausführlich begründete Antrag (Anlage 1) wurde mit großer Mehrheit bei zwölf Gegenstimmen und drei Enthaltungen an die Kirchenleitung überwiesen. In Ausführung des Beschlusses legt die Kirchenleitung hiermit einen entsprechenden Gesetzentvmrf zur Änderung von Attikel 153 Kirchenordnung (KO) vor Auskunft erteilt: LKR Dr. Hans-T. Conring Fon: Fax: h ans.con e Altstädter Kireilplatz Biclefeld Bankverbindungen Fon: KD-Bank eg Konto: BLl: Fax: I BAN: DEOS BIC: GENODED!DKO landeskirchenamt@lka.ekv\v.de Sparkasse Sielefeld Konto: 521 Bll: Web: IBAN: DE B!C: SPBIDE3BXXX

86 - 2- Das Amt der Präses oder des Präses wird in der Kirchenordnung in einem eigenen Abschnitt beschrieben: "11! Das Amt der Präses oder des Präses Artike/153 (I) 1 Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. 2Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche geßihrt. 3Die Präses oder der Präsesführt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes. 4Der Dienst der Leitung wird in gemeinsamer Verantwortung mit den 111itgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ausgeübt. 5Die vornehmste Al({gabe der Präses oder des Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. 6 Sie oder er besucht die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, A1ahnung und Tröstung zu dienen. 7Die Präses oder der Präses trägt die besondere Verantwortungßir die Ausbildung der Theologinnen und Theologenund die geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnenund P.färrer. ssie oder er hat das Recht zur Durcl?fi"ilmmg der Ordination. 9Die Präses oder der Präses hat das Recht, in allen Kirchengemeinden den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten. 10Die Präses oder der Präses ßihrt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung. nsie oder er weiht Kirchenund andere gottesdienstliche Stätten ein. 12Die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Wes{fct!en innerhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschlancl, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit. ( 2) Die Präses oder der Präses wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein ~Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten. " - 3 -

87 - 3 - Der Bestimmung liegt das evangelische Verständnis des bischöflichen Amtes zugrunde. Die "westfälische Kirche kennt dieses Amt, obwohl der Name nicht fallt" (Werner Danielsmeyer, Die Evangelische Kirche von Westfalen, 2. Auflage Bielefeld 1978, S. 309). Seinen klassischen Ausdruck findet das im ersten Satz: "Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche geführt. " Dazu treten die entsprechenden Aufgaben: der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge als "vornehmste Aufgabe", mit Kanzelrecht in allen Gemeinden; der Besuch der Gemeinden, insbesondere der ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen (zur Visitation vgl. Atiikel 228 Satz 2 KO); die "besondere Verantwortung für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen und äie geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnen und Pfarrer" unter Einschluss des Rechtes zur Durchführung der Ordination; die Einführung der Superintendentinnen und Superintendenten und die Einweihung der Gottesdienststätten; die Vetiretung der Landeskirche in Kirche und Öffentlichkeit. Die episkopalen Aufgaben der Präses oder des Präses werden mit den synodalen Aufgaben zusammengebunden: "Die Präses oder der Präsesßihrt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes. " Artikel153 KO konzipie11 damit in deutlichem Unterschied zur Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland ein "synodales Bischofsamt." Anfragen an diese Konzeption beantwortete Präses D. Ernst Wilm so: "Lassen Sie den Präses das sein, was er nach unserer bisherigen Kirchenordnung sein soll, einen "synodalen Bischof", der gerade als Träger' des leitenden geistlichen Amtes auch die Landessynode leitel und ihr Mitglied ist" (zitiert bei Jürgen Kampmmm, Von der altpreußischen Provinzial- zur westf<ilischen Landeskirche , E'ielefeld 1998, S. 428 ff., Fn. 566) Die Frage nach der angemessenen Dienstbezeichnung war bereits Gegenstand der 1. ordentlichen Tagung der 1. Westfälischen Landessynode vom November Bei der Debatte des Kirchenleitungsgesetzes, das die nach der alten rheinischwestfälischen Kirchenordnung getrennten Ämter des Präses der Synode, des Generalsuperintendenten und des Konsistorialpräsidcnten zu einem neu gestalteten Präsesamt zusammenfasste, war die Bezeichnung "Präses" umstritten. In erster Lesung entschied sich die Landessynode mit 87 zu 50 Stimmen bei acht Enthaltungen für den - 4-

88 -4- BischofstiteL Zur zweiten Lesung lag der Synode folgende Erklärung zur Frage des Titels" Landesbischof' vor: I. Jedes Amt in der Kirche ist Dienst, nicht Herrschaft (Matth. 20,25-26; Bannen These 4). 2. Das evangelische Bisehaftamt ist Dienst am Wort in Verkündigung, Seelsorge und Leitung und unterscheidet sich vom Amt des Pastors nur durch den Bereich der Verantwortung. Damit ist das hierarchische Missverständnis ausgeschlossen. 3. Der Titel "Bischof" wird nicht vom Bekenntnis e1fordert. Er entspricht dber.de1~1 Inhalt des Amtes geistlicher Leitung, wie es schon in der Kundgebunf der westfälischen Bekenntnissynode vom 26. M.ärz 1934umschrieben ist. 4. Der Titel" Bischof" ist neutestamentlichen Ursprungi und findet in Kirchen aller Bekenntnisse Anwendung. 5. Gegenüber dem Einbruch des Säkularismus ist dieser Titel eine Hilfe zur geistlichen Wertung des Amtes. Er weist seinen Träger in der Öffentlichkeit und vor den staatlichen Stellen aus als Zeugen und Boten aus dem Raum der Kirche. 6. Der Titel" Bischof" ist geeignet, der Stimme der westfälischen Kirche in der Ökumene Gehör zu verschaffen. Nachdem jedoch in der weiteren Diskussion keine Eirunütigkeit in der Frage eneicht werden komlte, beschloss die Synode schließlich aufvorschlag von Präses D. Karl Koch: "Die Synode sieht gegenwärtig davon ab, über die Dienstbezeichnung des leitel1den Amtsträgers eine Entscheidung zu treffen. Die Synode bittet, brüderlich um eine einheitliche Lösung dieser Frage zu ringen. " (Ausführlich dazu: Werner Gerber, Präses oder Bischof? Eine ve1tagte Ent- scheidung. Jahrbuch für Wcstfalische Kirchengeschichte 73 (1980) S.l49-156; siehe Anlage 3) Die Debatte wird verständlicher vor dem geschichtlichen Hintergrund. Mit dem Ende des landesherrlichen Summepiskopats 1918 ging das Leitungsamt atjf die Kirche über. Während andere Landeskirchen ihre leitenden Geistlichen als Bischof bezeichneten, entschied sich die preußische Generalsynode 1927 mit knapper Melu heit, den Titel "Generalsuperintendent" beizubehalten. 1 "In der Kirche der Reformation gilt nur das Amt, das seine Autorität aus dem Worte Gottes nimmt. Es empfängt seit1en Auftrag in der Gemeinde, die unter dem Wort lebt. Die Kirche bedarf der geistlichen Leitung, die ihren Auftrag aus der lebendigen Gemeinde empfangt und ihr mit. dem Wmie dient" (aus der Kundgebung der westfalischen Bekenntnissynode voml ). 2 V gl. Prof. Dr. Peter Wiek, Episkopos-Bischof im Neuen Testament (Anlage 2) - 5 -

89 - 5 - Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurde der DC-Pfarrer Bruno Adler im Herbst 1933 zum "Bischof des Bistums Münster" (anstelle der Kirchenprovinz Westfalen) ernannt, amtierte jedoch nur zehn Tage im November 1934.Kurz vor dem Ende der NS-Herrschaft übernahm dam1 Präses D. Kar! Koch am 24. April 1945 "als Inhaber des einzigen noch vorhandenen verfassungs- und kirchenordnungsmäßigen Amtes unserer Provinzialkirche" die Leitung der Kirchenprovinz Westfalen. Gleichzeitig schrieb er an die westfalischen Kirchengemeinden: "Spätere endgültige Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse bleibt vorbehalten" (abgedruckt bei Jürgen Kampmann, a.a.o., S. 172). Die Dienstbezeiclmung der leitenden Geistlichen in den Gliedkirchen der EKD ist unterschiedlich (vgl. Anlage 4) Die Mehrheit der Landeskirchen hat bei unterschiedlicher konfessioneller Prägung und unterschiedlicher kirchenverfassungsrechtlicher Ausgestaltung des Amtes den Titel "Landesbischöfin/ Landesbischof' oder "Bischöfin/ Bischof' festgeschrieben. Mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie dem Sonderfall der Bremischen Evangelischen Kirche ist in allen Landeskirchen der Bezug auf ein kirchliches Amt erkennbar (Kirchenpräsident/in, Landessuperintendent/in). Erwähnenswert ist, dass in den reformierten Kirchen in Polen, Ungarn und Rumänien die leitenden Geistlichen ebenfalls den Bischofstitel tragen. Das verdeutlicht, dass dem Bischofstitel keine konfessionelle Bestimmtheit zugrunde liegt. Was die kirchliche Erketmbarkeit der Dienstbezeichnung angeht (vgl. Punkte 4 und 5 der Erklärung zur Frage des Titels "Landesbischof' vonl948 sowie Werner Gerber a.a.o., S. 157) wird im Übrigen auf die Begründung des Antrags des Synodalen Schiliter verwiesen. Ändcrungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, in Artikel I 53 KO einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt aufzunehmen: "Die Präses oder der Präsesführtwährend der Amtszeit den Titel,Bischöfin 'oder,bischof'." Der Gesetzentwurf ist als Anlage 5 und 6 beigefügt. V erfahrcnshinweise Wir bitten, die Vorlage in den Presbyterien zu beraten und in den Kreissynoden zu beschließen. Dem Landeskirchenamt bitten wir das Ergebnis bis zum 15.. Juli 2016 mitzuteilen. Umfangreiche Stellungnahmen bitten wir uns zusätzlichper Reinhold.Huget@lka.ekvw.de zuzuleiten, da uns dadurch die Auswertung der Stellungnahmen deutlich erleichtert wird. Für jede Kirchengemeiude ist ein Exemplar dieses Anschreibens mit allen Anlagen beigefügt. Die Verteilung erfolgt über den Kirchenkreis. Wir bitten bei weiterem Be

90 - 6- darf das Schreiben vor Ort zu vervielfältigen. Das Anschreiben kann mit allen Anlagen als PDF über das Fachinfotmationssystem Kirchemecht hemnter geladen werden (siehe dott unter Begründung- 2016). Bei Bedarf können Sie bei Frau Saath ( auch weitere Exemplare anfordem. Für Rückfragen -möglichst per -stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Dr. Hans-Tjabert Com ~ Übersicht über die Anlagen Anlage 1 Begründung des Antrags- Synodaler Superintendent Ulf Schlüter vom 16. November 2016 Anlage 2 Prof. Dr. Peter Wiek, "Episkopos- Bischof im Neuen Testament" Anlage 3 Werner Gerber, "Präses oder Bischof? Eine vertagte Entscheidung", Jaln buch für Westfälische Kirchengeschichte 73 (1980) S Anlage 4 Übersicht über die Dienstbezeichnungen (Titel) in den Gliedkirchen der EKD Anlage 5 Entwurf eines 62. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordm:mg der Evangelischen Kirche von Westfalen \ Anlage 6 Synopse zum 62. Kirchengesetz zur Anderung der Kirehenordnung mit Einzelbegründung

91 Anlage 1 Begründung des Antrags 16. November 2016 Synodaler Superintendent Ulf Schlüter vom Der Synodale Ulf Schlüter gibt als Sprecher der Superintendentinnen und Superintendenten folgende Erklärung ab: "Hohe Synode, liebe Schwestern und Brüder, die heute beginnende Tagung der Landessynode hat in den kommenden Tagen zahlreiche dringende Themen zu beraten; auch stehen- etwa mit den Wahlen- gewichtige Entscheidungen auf unserer Agenda. Wir tun gut daran, uns ganz darauf zu konzentrieren. DemJOch möchte ich im Anschluss an den Bericht der Präses ein Thema ansprechen und mit einem Antrag verbinden, das manchen vielleicht für große und enegte Debatten geeignet schiene. Dies ist durchaus NICHT beabsichtigt, und nach meinem Empfinden taugt dies Thema ohnehin in keiner Weise für künstliche Erregung. Es braucht vielmehr eine ruhige, gründliche und vor allem nüchterne Beratung. Diese im NÄCHSTEN Jalu zu fülu en und abzuschließen, darauf läuft mein Antrag hinaus. Den ich im Übrigen nicht nach eigenem Gutdünken und in kühn protestantischer Einsamkeit stelle. Die Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten hat das Thema zweimal für eine Weile bewegt und mich beauftragt, der Synode diesen Vorschlag zu unterbreiten. Es geht um das Amt der oder des Präses. Oder genauer: Darum wie dieses Amt so zu bezeiclmen ist, dass es heute überall verstanden wird.,kein Mensch, kein Luftfahrtexperte und Psychologe- auch keine Bischöfin und kein Kardinal- kann eine Brücke schlagen über den Abgrund(... ) Gott selbst muss da sein für mich und für die, die ich verloren habe.' Mit diesen Worten hat die Präsesam 17. April dieses Jahres im Kölner Dom die große, abgrundtiefe Ohnmacht benannt, die der Absturz der Germanwings-Maschine am 24. März hinterlassen hatte. In allem, was die Präses in ihrer Predigt damals im Dom formulierte, war sie klar und verständlich, so wie immer, und in allem tat sie eben das, was einerseits unmöglich, zugleich aber eben genau ihres Amtes war. Zu trösten nämlich, als Dicnerin am Wort, als Seelsorgerin, als Inhaberin des Hirtenamtes, in dieser Lage mit der Gemeinde nach Trost zu fragen. Sie hat damit eben das geleistet, was in illl'em sclu iftlichen Bericht aufs. 11 im Blick auf,riskante Liturgien' formuliert ist: ",Erstaunlich selbstverständlich wird akzeptimt, ja erwartet, dass Kirche anlässlich von Unglücksfallen in der Öffentlichkeit Präsenz zeigt. Dem Gottesdienstwächst die zivilreligiöse Aufgabe öffentlicher Trauer und Deutungsarbeit zu: Das erfahrene Leid wird benmmt und gedeutet und erhält dadurch zugleich heilsame Begrenzung.' Genau darum ging es. Die Präses hat dmt für uns alle, für die Kirche Präsenz gezeigt, öffentlich sichtbar und hörbar mit den Menschen getrauert, das Leid und die Trauer benmmt und gedeutet und ebenso Trost und Halt vermittelt. In all dem war sie ganz bei ihrem Amt und sowieso klar und verständlich. Nur WER SIE eigentlich war, das war- wie so oft und innner wieder- eben nicht UJnnittelbar klar. Bei dem neben ihr stehenden Erzbischofund Kardinal gab's keine Frage, das sieht, hö1t und versteht jeder Fernsehzuschauer im Augenblick. Aber welches Amt die Frau im Talar nun -1- G:\Themen\Kirchenordnung\KO-Acndcrungcn\KO-Aenderungsgesetze\62.Aenderungsgesetz-Bischofstitel\SclliOter-Titei B ischof_ Sprecher_ Superintendenten_ Erklärung_ Mo-Nachmittag_ An I agc _1. docx

92 -2- eigentlich hat, da bedurfte es in der Berichterstattung einmal mehr der üblichen Klimmzüge, der bemühten Appositionen und Relativsätze, der erläuternden Attribute und Beisätze, damit auch normale Menschen, also alle außer den westfälisch oder rheinisch hochverbundenen Protestanten, überhaupt verstehen konnten, wer da gerade sprach. Da brauchte und braucht es immer wieder mindestens ein,die leitende Geistliche der Ev. Kirche von Westfalen',,die leitende westfälische Theologin', oder- noch schlimmer, so wie vorgestern auf den WDR Seiten zu sehen bei den Reaktionen auf Paris:,Die Vorsitzende der Ev. Kirche von Westfalen'. Was die Präses aber eigentlich ist und tut- das kam am 17. April in diesem Satz nicht zufällig genau auf den Punkt:,Kein Mensch- auch keine Bischöfin und kein Kardinal- kann hier eine Brücke schlagen... ' Man hätte es in diesem Moment anders gar riicht sinnvoll sagen können. Auch keine, Vorsitzende'???,Der Präses oder dem Präses ist das Hitienamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. Das Amt wird in V erantwmiung vor dem Herrn der Kirche gefülni.' So heißt es in Artikel 153 der Kirchenordnung. Und eben dort ein paar Sätze weiter:,die vornehmste Aufgabe der Präses oder des Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. Sie oder er besucht die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ilmen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen.' Und schließlich:,die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im1erhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit.' Darüber hinaus ist- Sie alle wissen das - von der Leitung der Synode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamts die Rede, von der Verantwortung für Ausbildung und geistliche Vorbereitung von Pfanerinnen und Pfarrern, vom Recht der Ordination, von der Einweihung gottesdienstlicher Stätten u. a. m. Mit anderen Worten: Dem Präsesamt sind nach der Ordnung unserer Kirche ALLE wesentlichen episkopalen Funktionen zugeordnet- und eben nicht nur die synodalen Funktionen des Vorsitzes über die Leitungsorgane. Präses Ernst Wilm hat dies bei der Landessynode 1953 sehr deutlich klargestellt:,ich habe es immer so gesehen, dass in Westfalen der Präses ein synodaler Bischof ist. Synodal und episkopal gehen in Westfalen nicht auseinander.' Bevor damals 1953 die Kirchenordnung der EKvW beschlossen wurde, hatte man gerade um diesen Punkt eine längere Debatte gefülni, insbesondere bei der Landessynode 1948, als man ein Kirchengesetz über die Leitung der Ev. Kirche von Westfalen beschloss. Damals, drei Jalue nach dem2. Weltkrieg, hatte es zunächst eine Mehrheit für den Titel eines Landesbischofs gegeben. Dann vetiagte man die Frage schließlich doch, weil einige mn die Einheit der Kirche fürchteten. Die Gegner des Bischofstitel beschworen einerseits katholischklerikale Missverständnisse und verwiesen andererseits auf die finsteren Versuche der Deutschen Cluisten, mit dem Bischofstitel das Führerprinzip in der Kirche durchzusetzen. Außerdem warnten vor allem die reformierten Abgeordneten eindringlich, dass ein westfälischer Bischof in den reformietien Gemeinelen womöglich keine Anerkennung finden werde. Die Befürworter führten dagegen die neutestamentliche Gründung des Bischofsamtes an, und eben die Verkürzung, die der Titel Präses im Blick auf das Wesen und die Aufgaben des Amtes bedeutete.,nur der Titel Bischofbringt den Inhalt des Amtes der geistlichen Leitut\g zum Ausdruck.' So wurde damals wötilich formuliert. Der Synodale Dr. Krueger etwa gab

93 zu Protokoll:,Dieser Titel ist um des Dienstes willennotwendig in der Öffentlichkeit.' Und:, Wenn ich im Ausland vom Präses spreche, brauche ich eine lange Zeit, um den Begriff deutlich zu machen.' Wir heute, hohe Synode, fast 70 Jahre später, befinden l)ns im Grunde permanent im Ausland. Man versteht uns nicht mehr, auch im eigenen Land nicht, wenn wir nicht wenigstens klar und deutlich mit unseren Begriffen sind- und sie so wählen, dass das Wesentliche auch gleich begriffen wird. Auch \'Oll den vielen, die sich irgendwo zwischen den Engagietten und den Indifferenten befinden. Tradition ist etwas Gutes. Man soll sie pflegen. Kirchenordnungen sind überaus nützlich und hilfreich. Man soll sie achten. Wo aber eine Tradition- oder eine bestimmte Bestimmung einer Kirchenordnung, entstanden in einem bestinml!en historisch bedingten Kontext, in der Gegenwart missverständlich wird, wo sie etwas Wesentliches eher zu verbergen als zu klären und zu bezeichnen droht, da gilt es, Tradition und Kirchenordnung neu zu deklinieren. Gerade als Kirche der Reformation können und dürfen wir kein statisches Verständnis unserer Ordnungen pflegen. Wir müssen weiter reformieren. Dazu gehött aus meiner Sicht und aus Sicht jedenfalls vieler in der Superintendenten Konferenz, dass wir das leitende geistliche Amt in unserer Kirche so bezeichnen, dass man verstehen und das Wesentliche begreifen karm. Wir haben eine Bischöfin oder einen Bischof. Wenn wir uns und unsere Kirchenordnung ernst nehmen, dann IST das längst so. Wir müssen uns nur trauen, das auch zu sagen. Und dieses Amt nicht verstecken in einem Begriff, der nur bedingt passt, und der genauso gut in der Katholischen Landjugendbewegung, im Kolpingwerk, in der KAB und der KFD Hunderte von Präsiden bezeichnet. Ich war übrigens auch mal Präses, 20 Jahre lang, vom Ev. Mätmerdienst Asseln. Kein Witz. Wir sollten den Unterschied benetmen. Zeit und Gelegenheit sind günstig. Zum einen: Eine Präses-Wahl steht auf lange Sicht nicht an. Keine Kandidatur wird mit dieser Debatte belastet. Zum anderen: Wir haben aktuell eine Präses, die nun wirklich völlig frei ist von dem Verdacht, es ginge hier um persönliche Eitelkeiten, um hierarchisches Gehabe oder um geheime Machtambitionen. Man müsste schon ziemlich verbolut und besessen sein, um gerade bei dieser Präses etwas dieser Art zu wittern. Zugleich ist uns in der Weise, wie das Amt zurzeit geführt wird, sehr deutlich vor Augen: Hier geht es wirklich um geistliche Leitung, um Wortverkündigung, um Seelsorge, um pastorales Leben und Leiten. Und so soll es sein. Und das geht gut einher auch mit reformierter Tradition- wie man ja sieht. Ich jedenfalls hätte keinerlei Sorge, dass diese Bischöfin heute in Siegen oder Wittgenstein nicht angenommen würde. Schließlich: Bevor irgendjemand auf diesen dummen Gedanken konunt, spreche ich ihn selbst aus: Mit den Wahlen der letzten Woche hat dies alles nun wirklich GAR nichts zu tun. Auch das wäre eine absurde Mutmaßung. Die Superintendenten-Konferenz hat im Mai und im September über diese Fragen nachgedacht. Zu meinen, hier solle seimeil noch etwas für die große Bundesbülme aufpoliett werden, das ist nun wirklich blanker Unsitm. Noch einmal: Wir schlagen vor, nicht jetzt, nicht bei dieser Synode und aus dem Stand in der Sache zu debattieren. Bitte nicht! Lassen Sie uns in Ruhe, gründlich und nüchtern im nächsten Jalu beraten. Und hoffentlich olme alle übertriebene Aufregung. Hier geht es um KEINE Bekenntnisfrage. Das wusste man schon Hier geht es ebenso wenig um eine Verschiebung von Macht und Kompetenz, um einen Eingriff in die Verfassungssubstanz unserer Kirche. Um alldas geht es nicht.

94 -4- Hier geht es nur darum, klar und verständlich zu werden. Zu sagen, was ist und worum es uns geht. Wer das eigentlich ist, eine Präses, ein Präses: eine Bischöfin, ein Bischof."

95 -1- Anlage 2 Episkopos-Bischof im Neuen Testament von Prof. Dr. Peter Wiek, Neu es Testament; Universität Bochum, Mitglied des Ständigen Theologischen Ausschusses Episkopes ( niakono~) bedeutet Aufseher. Das V erb makon w bedeutet soviel wie hinsehen, achtgeben und zwar im Sim1e von "aufeinander achtgeben" (Hebr 12,15: "achtet aufeinander, dass nicht jemand an der Gnade Gottes Mangel leide"). Es kam1 in die Nähe einer Hirtentätigkeit gerückt werden. Das Substantiv Episkope ( makom1) kam1 ein Amt bezeichnen, so z. B. das Apostelamt (Apg 1,20), das Judas verloren hat. In!.Tim 3,1 meint es das Aufsichts- oder Vorsteheramt Zugleich kam1 es aber auch die gnadenhafte Heimsuchung bezeichnen (Lk 19,44; l.petr 2,12) und ist dann eine Ableitung des verwandten Verbes make1t'coj.lcn (hinsehen, besuchen, heimsuchen). In den unterschiedlichen Bezeichnungen flir die Leitung der Gemeinde bei Paulus legt sich eine Entwicklung nahe. Paulus gründet seine Gemeinden mit einem selu charismatischen LeitungsmodelL Im1erhalb der 10 Jahre, die zwischen dem! Thessalonieherbrief(um 50 n. C!u.) und dem Phi! (um 60 n. Chr.) liegen, scheint Paulus immer institutioneuere Führungsaufgaben zu implementieren. In l.thess 5,12 fordert er die Gemeindemitglieder auf, die anzuerkem1en, die sich unter ilmen abrackern und ihnen im Herrn vorstehen. Leitung wird über die flir die Gemeinde geleistete schwere Arbeit und das vorstehen (npoya<l]~tt) definimt. Dieses Wort kmm aber auch das "sich bemühen um" bezeiclmen (vgl. Tit 3,8.14). Leitung wird nur als Tätigkeit und weder als Amt noch als Dienst bezeiclmet. Die Tätigkeit besteht aus schwerer Arbeit an der Gemeinde und aus einem intensiven Bemühen um ihre Mitglieder. Auch der Römerbriefkem1t nur diese Art von "Vorstehen" als Leitung (Röm 12,8). Im ersten Korintherbrief, der vor dem Römerbrief geschrieben worden ist, findet sich das erste "Leitungs-Substantiv". Die K\lß pvl]at~ (!.Kor 12,28), die Steuermallllskunst steht hier, und zwar im Plural. Interessant ist bei dieser Metaphet:, dass der Steuermmmnicht vorne, sondern hinten steht. Episkopes kann im Griechischen selu verschiedenartige Ämter bezeiclmen, so etwa einen Beamten für Finanzangelegenheiten. Er kommt im Neuen Testament 5x vor. Die Bezeichnung erscheint zuerst im Philipperbrief, der wahrscheinlich der letzte Gemeindebrief des Paulus ist. Paulus richtet diesen Brief nicht nur an die gesamte Gemeinde, sondern besonders auch an deren Episkopoi und deren Diakonoi (Phi! I, I). Aufseher und Diakone sind solche, die in einer Ieitenelen Dienstverpflichtung gegenüber der Gemeinde stehen und diese Gemeinde leiten. Welche Funktionen genau damit gemeint sindund wie die beiden Dienste voneinander abgegrenzt werden, muss offen bleiben. Die Reihenfolge aber deutet daraufuin, dass die Aufseher eine höhere Verantwmtung als die Diakone haben. Offensichtlich gibt es flir Paulus um das Jahr 60 herum eigentliche Dienstbezeichnungen flir Gemeincleverantwortliche. In den wohl deutlich späteren Pastoralbriefen werden in!.tim 3,2 und in Tit 1,7 die Aufseher genannt. Hier scheint Episkopes schon mehr ein Amt zu bezeichnen. Die Anforderungen sind nicht mehr die Gabe der Leitung, sondern ein untadeliges Leben und die Lehrfahigkeit (!.Tim 3,1-7; Tit 7-9). Aufseher und Älteste scheinen identisch zu sein (Tit 1,5f). Auch in der G:\Themen\Kirchenordnung\KO-Aenderungen\KO-Aenderungsgesetze\62.Aenderungsgesetz-Bischofstitei\Anlage 2- Bischof _im NT.docx

96 -2- Apostelgeschichte, die vielleicht zur selben Zeit wie die Pastoralbriefe entstanden sind, sind die Ältesten mit den Aufsehern identisch (Apg 20,17.28). In der Apostelgeschichte wird deutlich, dass das A)lfseheramt mit dem des Hirtenamtes zusammenfallt (20,28). So ist Christus selbst der Aufseher und Hirte der Seelen (l.petr 2,25). Schlussfolgerungen: Das Amt des Episkopos entsteht im Zuge der Institutionalisierung des Charimas im ersten Jalu hundert. Es ist so auch Ausdruck einer Verfestigung, Ordnung und Hierarchisiemng der Gemeindeleitung. Der Dienst des Episkopos unterscheidet sich von dem des Diakonos (vgl.!.tim 3,8ff). Der Episkopos ist Lehrer und Hirte der Gemeinde.

97 Präses oder Bischof? Eine vertagte Entscheidung Anlage 3 Von Werner Gerber, Hagen "Die Synode sieht gegenwärtig davon ab, über die Dienstbezeichnung des leitenden Amtsträgcrs eine Entscheidung zu treffen. Synode bittet, brüderlich um eine einheitliche Lösung zu ringen" (Beschluß 14 der 1. Westfälischen Landessynode 1948). Die Frage der Dienstbezeichnung des Leitenden Amtsträgers in der Evangelischen Kirche vonwestfalenist auf der Landessynode 1948, die das Kirchenleitungsgesetz vom beschloß, eingehend beraten worden. Das Leitungsgese.tz wurde fast unverändert in die Westfälische Kirchenordnung vom übernommen. Bei dieser Übernahme unterliefen einige Unebenheiten, die niemand bemerkte. Diese bezogen sich auf das Abstimmungsverfahren, das durch das Kirchengesetz vom wieder "auf einen Nenner gebracht wurde" (KABL S. 121). Vorher hatte es peinliche Schwierigkeiten gegeben (ungültige Beschlüsse von Kreissynoden, Wiederholungen von Superintendentenwahlen u. dgj.). Dies ist aber nicht das Thema. Es gilt vielmehr, den Hintergrund aufzuzeigen, der 1948 zu dem ausweichenden Beschluß der Landessynode führte. Dies ist deshalb so wichtig, weil die Landessynode auch nach mehr als 30 Jahren auf diesen Beschluß, den Präses D. Koch als einen "Vorschlag zur Geschäftsordnung" bezeichnet hatte; nicht zurückgekommen ist. Darüber muß so präzise wie möglich berichtet werden 1 Nachdem das Amt des Generalsuperintendenten mit dem Amt des Präses der Provinzialsynode schon 1946 vereinigt wurde und damit der Vorsitz im Landeskirchenamt, in der Kirchenleitung und in der Provinzialsynode in einer Hand lag, erschien es nicht ungewöhnlich, die Frage zu stellen, ob dieser neue und umfassende Inhalt des einen geistlichen Amtes, dem dazu "das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgern der Evangelische Kirche von Westfalen anvertraut ist" (Art. 148 KO), mit der Bezeichnung "Präses" richtigerfaßt sei. Der Verfasser hat in jenen viel- 1 Diese Arbeit hat keinen aktuellen Anlaß. Sie entstand mehr zufällig im Zusammenbang mit dem Beitrag über den Westfälischen Generalsuperintendenten Dr. Graebor im vorigen Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte (Bd. 72 S. 79 ff.). Dieser aus reformierter Tradition stammende Pfarrer aus Gemarke, vor seiner Berufung nach Westfalen Präses der Rheinischen Kirche, war für jede Amtsbezeichnung offen, auch für Bischöfe, wenn die Träger "nur im wahren Sinne der Kirche die rechten Ältesten sind". Hier lag der Anstoß, die Verhandlungsnieder schriften der Landessynode 1948 noch einmal zu Rats zu 1.iehen. Dies um so mehr, als der Verfasser in der entscheidenden Beratungsphase Schriftführer der Synode war. Quelle: Jahrbuch für Westfoilische Kirchengeschichte 73 (1980) S

98 stündigen nächtlichen Beratungen das Protokoll der Landessynode geführt; der Verlauf dieser spannenden Debatte ist ihm noch lebhaft im Gedächtnis. Wäre eine Abstimmung erfolgt, hätte die Amtsbezeichnung Bischof oder Landesbischof gelautet, wie durchweg in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Wegen des heftigen Widerspruchs einer Minderheit, insbesondere aus Siegen und Wittgenstein, wurde - we1m man so will - aus geistlichen Gründen auf die Abstimmung verzichtet. Hauptsprecher der Minderheit waren die Synodalen Halaski und Jung, der eine Synodalassessor aus Wittgenstein, der andere Ältester aus Siegen und selbst "Präses des Westdeutschen Jungmännerbundes"; beide waren geschätzte und wichtige Mitglieder der Synode. Dazu gesellte sich der Dortmunder Superintendent Heuner, ein Recke aus der Zeit des Kirchenkampfes. Er war für den Präses, der ihm als das "gefüllteste" Amt, aus der rheinisch-westfälischen Tradition stammend, erschien. Ihn selbst, den Mann mit großer Ausstrahlung und natürlicher Autorität, nannte man liebevoll-freundlich den "Fürstbischof von Dortmund". Die theologischen Sprecher für die Amtsbezeichnung Bischof waren vor allem der damalige Leiter der Theologischen Schule Bothel und spätere Vorsteher des Mutterhauses Sarepta, D. Wilhelm Brandt und der Betheler Pfarrer Friedrich von Bodelschwingh, der spätere Leiter der Gesamtanstalt Bothel (der dritte Namensträger Bodelschwingh, Neffe des 2. Friedrich). In die gleiche Richtung votierte Superintendent Dr. Wilhelm Hahn aus Minden, der 1950 als Professor für praktische Theologie nach Heidelberg ging und 1964 Kultusminister des Landes Baden-Württemberg wurde. Ein weiterer Sprecher für die Amtsbezeichnung Bischof war der damalige Dozent an der 'l'heologischen Schule Bethel, Pfarrer D. Robert Frick, der auch an der von der Synode gewünschten Erklärung zum Eisehoftitel ("Was der Bischof ist und was er sein soll") mitgearbeitet hatte (vgl. Dokumentation auf Seite 153). Sehr eindrucksvoll argumentierte D. ßrandt. Er hatte nur theologische Gründe und erläuterte diese- mit dem Neuen Testament in der Hand- in einer eingehenden Exegese. Für ihn setzte die Kirchenordnung das Bischofsamt voraus, das es nicht erst zu schaffen galt, was auch niemand ernstlich bestritt. Dies auch durch die Amtsbezeichnung zum Ausdruck zu bringen, so D. Brandt, sei der gebotene Weg. Ganz anders hatte der Dortmunder Superintendent Heuner argumentiert, steif und fest, westfälisch unbeirrbar: "Was unser Präses ist, das wissen wir alle, die wir die letzten fünfzehn Jahre miterlebt haben 2." *** 2 Die Heunersche Aussage im Zusammenhang (Protokol 11948, S. 135 ff.): "Machen wir uns fmi von dem Wahn, als ob wir einen Titel oder eine Bezeichnung finden könnten, die restlos und eindeutig die Sache bezeichnet, der sie den Begriff gibt. Beispiel: Wennich Dampfer sage, weiß 150

99 Die Verhandlungen in dieser wichtigen Sache kann man wie folgt zusammenfassen: 1. Der Verfassungsausschuß der Landessynode hatte mit 23 Stimmen für die Amtsbezeichnung "Landesbischof" undmit 17 Stimmen für die Amtsbezeiclmung "Präses" gestimmt. DieE!es Ausschußergebnis wurde der 1. Landessynode 1948 vorgelegt. 2. Die Landessynode stimmte in erster Lesung mit 87 Stimmen für den Bischofstitel; 50 Stimmen waren dagegen, 8 Synodale enthielten sich der Stimme 3. J?is zur 2. Lesung sollte eine Erklärung zu den Akten der Synode genommen werden, "was der Bischofist und was er soll". Diese Erklärung findet sich in Anlage 4 der Protokolle der Landessynode 1948 und ist nachstehend abgedruckt. 3. Am Schluß der 2. Lesung des Kirchenleitungsgesetzes --nach stundenlanger Beratung; machte Präses D. Koch, der sich zur Sache mit keinem Wort äußerte und im zweiten Teil der Nachtsitzung sein Amt wegen seines Alters zur Verfügung stellte, "einen Vorschlag zur Geschäftsordnung, der weiterhilft", wie er wörtlich sagte. Sein Vorschlag: "Die Synode sieht gegenwärtig davon ab, über die Bestimmung 31 Ziff. 4 (der Präses führt die Dienstbezeichnung,Präses' oder,landesbischof') Beschluß zu fassen. Nach diesem Beschluß kannjederzeit wieder auf die Sache zurückgegriffen werden." Mit überwiegender Mehrheit beschließt die Synode danach (Beschluß 14): " 31 Ziff. 4 als Beschluß wird gestrichen. Die Synode sieht gegenwärtig davon ab, über die Dienstbezeichnung des leitenden Amtsträgers eine Entscheidung zu treffen. Synode bittet, brüderlich um eine einheitliche Lösung dieser Frage zu ringen." 4. Mit dieser Entscheidung aufgrund des Vorschlages "zur Geschäftsordnung" von Präses D. Koch, der die letzte Synode seines langen Amtslejeder, was damit gemeint ist, da~ ist keine Dampfmaschine, das ist kein Raucher- der ja auch ein,dampfer' ist. Was unser Präses ist, das wissen wir alle, die wir die letzten 15 Jahre miter lebt haben. Wenn wir dem Präses andere Funktionen gegeben haben, so haben wir nur das ge tau, was sich in den letzten fünfzehn Jahren-in der Zeit des KirchenkampfeH-unter uns ereig net hat.", 3 Wenn der lutherische Kommentator in seinem Beitrag "Kleines Ämter-ABC" meint, daß ihm nicht verwehrt werden könne) im npräses'' immer auch den "llischor' zusehen) so hat er unbe dingt recht. gg verwehrt ihm auch niemand; wor dies täte, hätte die Kirchenordnung nicht auf seiner Seite. Diese setzt fürdie ganze Kirche das bischöfliche Amt voraus, nicht nur für die lu therischen Gemeinden. Wenn der lutherische Kommentator weiter sclu eibt, dab gelte "auch wenn in der Westfälischen Landessynode für diese Titelführung keine Mehrheit zustande ge kommen isth, so ist dies unrichtig oder zum mindesten mißverständlich. Diese MehTheit war in der 1. I,esung da und wäre auch in der 2. Lesung dagewesen; der Verzicht auf die Abstimmung in der 2. Lesung geschah "um der Brüderlichkeit willcn". (Das "Kleine Ämter. ABC" findet sich in der neuasten Broschüre über die Evangelische Kirche von Westfalen, in 3. Auflage 1978 vom Pt csseverband für Westfalen und Lippe herausgegeben. Titel: "Kirche zwischen Ruhr und Weser-das evangelische Westfalen".) 151

100 bens leitete, war die leidenschaftlich umkämpfte Frage "vom 'l'isch". Keine Synode ist auf die Frage der Amtsbezeichnung zurückgekommen, wohl aber auf die darin verborgene Grundsatzfrage der Verfassungs. struktur. Die Kirchenordnung wäre aber mißverstanden, "wenn ihr un. terstellt würde, nach ihrer Auffassung setze die Synode das bischöfliche Amt. Sie setzt es voraus und überträgt es dem ordinierten Theologen, den die Landessynode zu ihrem Präses erwählt hat." So hat Werner Da nielsmeyer; vormaliger Vizepräsident und Stellvel'treter des westfäli sehen Präses, die Rechtslage zutreffend beschrieben (Die Evangel. Kir ehe von Westfalen, Seite 309). Wir haben einen Bischof, nennen ihn aber Präses. Auch die westfälische Kirche kennt das. bischöfliche Amt, "obwohl der Name nicht fällt'' (Danielsmeyer a. a. 0. Seite 308). Dieses Amt wurde im Kirchenleitungsgesetz und später gleichlautend in der Kirchenordnung an erster Stelle beschrieben, "wie es ihm zukommt". Darüber hat es bei nie mandem einen Zweifel gegeben. Tatsächlich hätte es sich bei dem Beschluß über 31 Ziff. 4 auf der Synode 1948 nur um die Frage gehandelt, ob der Name "Bischof" fallen soll oder nicht. Die Trennung des "bischöflichen" Amtes vom Amt des Präses der Synode war weder vom Verfassungsaus schuß noch von der Mehrheit der Synode, die in der ersten Lesung für die Amtsbezeichnung "Bischof" stimmte, beabsichtigt. So ist es bis heute ge blieben. Deshalb konnte Danielsmeyer wenn auch vorsichtig- fest stellen (a. a. 0. Seite 309): "Zu einer Trennung... hat sich die Landessyn ode bislang nicht entschließen können." Als sehr erschwerend in dieser Sache erwies sich immer wieder die Tat. sache, daß das Kirchenleitungsgesetz von 1948 im Gegensatz zu anderen Kirchengesetzen den Presbyterien und Kreissynoden nicht vorgelegen hatte. Es verdient auch festgehalten zu werden, daß die so wichtige Ent scheidungder Landessynode in einer Nachtsitzung fiel, die um Uhr am Abend begann und nach der ersten Präseswahl (D. Ernst Wilm) 3 Stun den und 50 Minuten nach Mitternacht endete. Der Protokollführer no tierte ein neues Datum: Hinter der Frage der Amtsbezeichnung steckte - tiefer gesehen - eine Grundsatzfrage, die die Landessynoden noch viele Jahre beschäftigen sollte. Der Beschluß.l4, der "um der Liebe willen" oder "der Brüderlichkeit wegen" gefaßt wurde (Synodaler Herbers: "Wir tragen eine geistliche Ver antwortuhg; eine Einheit ist uns nicht geschenkt"), hatte diese Kernfrage eben nicht gelöst. Die Tatsache, daß nur der Geschäftsordnungsantrag des erfahrenen Altpräses D. Koch die Synode aus ihrer Verlegenheit heraus führte, bleibt nachdenkenswert. Generalsuperintendent D. Zoellner, der 1930 in den Ruhestand ging, sein Nachfolger ward. Weirich- hatte das wirkliche Problem, die verfas sungsrechtliche Situation in der Leitung derkirche, einmal so charakteri. 152

101 siert: "Wir haben drei Kutscher auf eillern Bock!" Damit meinte er die drei Ämter, die an der Spitze jeder Preußischen Kirchenprovinz standen: Der Generalsuperintendent - der Präses der Provinzialsynode - der Konsistorialpräsident. Jedes der Ämter verankerte für sich ein Element der Kirchenverfassung: das episkopale, das presbyterial-synodale und das konsistoriale. Diese drei Funktionen, eine Art "kirchlicher Gewaltenteilung", was aber ungenau und unzutreffend ist, fielen nach 1945 zusammen. Damit, so haben es Kirchenrechtier und Theologen ausgedrückt, verwirklichte sich eine Traumvorstellung, die die presbyterial-synodalen Väter der Kirche durch Jahrhunderte begleitet hatte. Der Altpräses D. Koch drückte es schlichter aus: "Meine Brüder, es ist jetzt Berlin weggefallen." Damit meinte er nicht die alte Reichshauptstadt, an der ansonsten das Herz des alten Konservativen hing, sondern den Evangelischen Oberkirchenrat und den kirchlichen Zentralismus. Typisch für diese Grundhaltung des Präses D. Koch war eine Situation auf der Landessynode 1946, die es mit vielen Neuordnungsfragen zu tun hatte, wie alle Synoden bis 1953 und noch lange danach. Der Verfasser sieht sie noch vor sich, die Sitzung im Assapheum in Bothel in schrecklicher gnge auf unbequemen Stühlen, und hat die Erldärung des Altpräses D. Koch noch im Ohr: "Verehrte Synodale, der Bischof Dibelius hat mir aus Berlin telegrafiert, man solle bei den Beratungen in Westfalen bedenken, daß viele Verfassungsfi agen in der Gesamtkirche noch zu beraten seien 4." Der Sinn des Telegramms war: Man solle in Westfalen nicht "vorpreschen". D. Koch fuhr fort: "Ich habe Berlin geantwortet." Dann ging er zur. Tagesordnung über. Aus der Synode meldete sich keine Stimme. Der Verfasser hörte einen Synodalen neben sich raunen: Was muß der mitgemacht haben! Zurück zum Problem und zur Frage der Amtsbezeichnung. Wenn wir Bischof sagen, so wurde 1948 argumentiert, so bekommen wir zwangsläufig ein "Gegenüber'' von Synode und geistlichem Amt. Dann aber muß die Synode ihre eigene Leitung haben, einen Präses, der nur Vorsitzender der Synode ist. Damit ist ein Kernstück der presbyterial-synodalen Tradition in Westfalen und im Rheinland herausgebrochen und das rheinisch-westfälische Sonderrecht verletzt ("Die Leitung der Kirche liegt bei der Landessynode"). Die Beratung dieser Grundfragen durch weitere 20 Jahre (eine Korn- BisehofD. Dr. Dibelius telegrafierte auch In der Sitzung des Plenums der Landessynode verlas Präses D. Koch folgendes Telegramm: "Da hier verlautet, claßin diesen Tagen die ProvinzenRheinland und Westfalen ihre Provinzialsynoden abhalten und über eine provinzial-kirchliche Grundordnung beraten, ist es der Kirchenleitung Berlin-Erandenburg ein Bedürfnis, herzliche Segenswünsche auszusprechen und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die Beratung auch zur Festigung des alten Bandes innerhalb der altpreußischen Provinzen dienen möge." Anzumerken ist, daß sich clie Westfalen als 1. Westfälische Landessynode konstituiert und damit die alte Bezeichnung 11 Provinzia1synode' 1 abgelegt hatten, ebenso die Rheinländer; Berlin-Brandenburg, Sachsen, Schlesien und Pommern blieben hei den alten Bezeichnungen. 153

102 mission löste die andere ab!) zeigte, daß man mit Geschäftsordnungsanträ gen ein Problem auf die lange Bank schieben, aber nicht lösen kann. Aus dem Material, das diese Arbeit ans Licht gebracht hat (Jahrbuch 'Bd. 72 S. 79ff.) ergibt sich, daß schon 1844 ein in reformierter Tradition stehender Mann, wie der Präses der Rheinischen Provinzialsynode und spä-. tere Westfälische Generalsuperintendent Dr. Graeber, für jede Amtsbezeichnung offen war: (General) Inspektor, (General) Superintendent, Konsistorialräte oder Bischöfe ("Es gilt nahezu gleich, wenn sie nur im wahren Sinne der Kirche die rechten Ältesten sind"-- vgl. Gutachten vor der Rheinischen Provinzialsynode 1844). Man kann die Väter nicht immer so vollmündig in Anspruch nehmen, wie dies auf jener Westfälischen Landessynode des Jahres 1948 geschah, besonders von den Vertretern bestimmter "Kern Iänder". In Ungarn- um ein ökumenisches Beispiel einzuflechten - gibt es von alters her lutherische und reformierte Bischöfe. Traditionell war der Präses, insbesondere in den westlichen Kirchenprovinzen, der "Mund der Gemeinden", ein "Gegenüber" zum Generalsuperintendenten, durch den sich der Landesherr als Summus Episcopus vertreten ließ. Interessant ist, daß die Außerordentliche Kirchenversammlung, die die Verfassungsurkunde der Altpreußischen Union am verabschiedete, "um ein Haar" statt des Titels Generalsuperintendent den Titel "Bischof" in Altpreußen eingeführt hätte. Zuletzt gab es eine knappe Mehrheit für die vorläufige Beibehaltung des "ominö~en Titels Generalsuperintendent statt Bischof" (zu vergl. Die Evangelische Kirche de~ Altpreußischen Union, Herausgeber Walter Eiliger, Luther-Verlag Witten, 1967, S. 132) 5 Wäre die Entscheidung umgekehrt ausgefallen, hätte die Westfälische Provinzialsynode 1946 vor der Aufgabe gestanden, das Amt des Bischofs mit dem Amt des Präses zu vereinigen. Wie hätte dann der Titel gelautet? Die Frage braucht nicht mehr beantwortet zu werden. Die 1. Westfälische Landessynode 1948 wählte einen noch,elegimteren' Weg: Sie vertagte die Entscheidung, wie im Hauptartikel beschrieben, und kam nie wieder darauf zurück. Was für die westfälische Behandlung des Bischofstitels aber von Bedeutung ist, ist etwas ganz anderes. Der Synodale D. Brandt hatte vor der Synode die eindruckvollste und fundiertesterede gehalten und ließ alle anderen damit weit zurück. Darüber ist einleitend berichtet worden. Da niemand bestritt, daß die Kirchenordnung das Bischofsamt voraussetzt, so ar- " Eine anrlerestimme zu diesem 'rhema stammt von Julius Kaftan ( }, seit 1903 Mitglied und seit 1919 Geistlicher Vizepräsident des Evang. Oberkirchenrats, einem bedeutsamen Theologen, der sich als Dogmatiker, von Ritschl beeinflußt, um eine scharfe Ausprägung del' christlichen Erkenntnis bemühte. Kaftan zur Bischofsfrage nach 1918: "Mit del' (kirchlichen) Bürokratiefällthoffentlich bald der langatmige'ritel Gencralsnperintendent." Er fiigte hinzu:,.hierarchischen Gelüsten das Wol't zu redenliegt mir fern. Da findet zu leicht das Pfaffenturn Unterschlupf, und Pfaffenturn gehört zu den widerwärtigsten Erscheinungen, die es gibt." 154

103 gumentierte D. Brandt, müsse dies auch in der Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommen. Zum Schluß sei dem Verfasser erlaubt, eine fröhliche Geschichte zu erzählen. Er verdankt sie dem vormaligen Amtmann und landeskirchlichen Verwaltungsdirektor Klöber, einstens Inspektor bei Präses Kockelcke in Schwelm, dann langjähriger treuer Gefährte und Intimus des Altpräses D. Koch in Oeynhausen, Münster und Bielefeld. Dieser hatte nach dem Kriege den Auftrag, im Kultusministerium in Düsseldorf die Erledigung eines Antrages anzumahnen, den Präses D. Koch unterzeichnet hatte, woraufklöber, um die Sache besonders wichtig zu machen, ausdrücklich hinwies. Der Beamte, an den er geriet, ein Mann des gehobenen Dienstes, feierlich-gewichtig Amtsrat geheißen, ein würdiger Titel, damals noch der Ministerialbürokratie vm behalten, fragte in rheinischem Dialekt zurück: "Koch?- wat is dat für'ne Präses?" Er kannte, wie sich dann herausstellte, nur KAB- und Kolping-Präsides, womit nichts gegen diese gewichtigen Ämter gesagt ist, aber alles ffu die Behauptung, daß die Präsesbezeichnung für den westfälischen Landesbischof notwendig mißverständlich ist. Aber dies ist, wie die Historie zeigt, ein weites Feld. Dokumentation: Erklärung zur Frage des Titels "Landesbischof" 6 1. Jedes Amt in der Kirche ist Dienst, nicht Herrschaft (Matth. 20, 25-26; Barmen These 4). 2. Das evangelische Bischofsamt ist Dienst am Wort in Verkündigung, Seelsorge und Leitung und unterscheidet sich vom Amt des Pastors nur durch den Bereich der Verantwortung. Damit ist das hierarchische Miß. _ verständnis ausgeschlossen. 3. Der Titel "Bischof" wird nicht vom Bekenntnis erfordert. Er entspricht aber dem Inhalt des Amtes geistlicher Leitung, wie es schon in der Kundgebung der westfälischen Bekenntnissynode vom umschrieben ist.. 4. Der Titel "Bischof'' ist neutestamentlichen Ursprungs und findet in Kirchen aller Bekenntnisse Anwendung. 5. Gegenüber dem Einbruch des Säkularismus ist dieser Titel eine Hilfe zur geistlichenwertungdes Amtes. Er weist seinen 'l'räger in der Öffentlichkeit und vor den staatlichen Stellen aus als Zeugen und Boten aus dem Raum der Kirche. 6. Der Titel "Bischof'' ist geeignet, der Stimme der westfälischen Kirche in der Ökumene Gehör zu verschaffen. 6 Aus: Die Verhandlungsniederschriften der 1. (ordentlichen) Tagung der 1. Westfälischen Landessynode vom November 1948, Anlage 4 auf Seite

104 Hinweis auf Quellen und Literatur 1. Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom (KABl. 1947, S. 15 ff.); - Vorläufige Ordnung. Darin Ziff. 7: "Die durch Art der Ver fassungsurkunde der APU bestimmten Rechte und Aufgaben der Ge neralsuperintendenten werden bis zur verfassungsmäßigen Neuordnung von der Leitung der Evang. Kirche von Westfalen, insbesondere durch ihren Vorsitzenden, wahrgenommen.'' 2. Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom (KABI. S. 85); - Das Gesetz von 1946 wird aufgehoben. 3. Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom ; - Das Kirchenleitungsgesetz von 1948 geht in der neuen' Kirchenordnung auf- Art Die Verhandlungsniederschriften der Westfälischen Provinzialsynode vom Juli 1946; -- Beschluß 16 (S ); Beschluß 38 (S. 110); Anlagen 14, 15, 16 ('l'exte zum Kirchenleitungsgesetz und Protokoll des Verfassungsausschusses S ). 5. Die Verhandlungsniederschriften der Westfälischen Provinzialsynode vom Oktober 1946; - Änderung des Kirchenleitungsgesetzes: Das Wort "Landeskirchenrat" wird durch das Wort "Landeskirchenamt" ersetzt- Beschluß 19, s Die Verhandlungsniederschriften der 1. (ordentlichen) Tagung der 1. Westfälischen Landessynode vom November 1948; -- Einbringung des Kirchenleitungsgesetzes durch Lic. Koch S ; - 1. Lesung Kirchenleitungsgesetz S ; - 2. Lesung Kirchenleitungsgesetz S ; - Anlage 6: Verhandlungsniederschrift des Verfassungsausschusses S (alle Grundsatzfragen werden hier berührt). 7. Werner Danielsmeyer, Die Evangelische Kirche von Westfalen, Lutherverlag Bielefeld 1978; - Bekenntnisstand - Verfassung - Dienst an Wort und Sakrament Die Verhandlungsniederschriften zu 4-6 sind erst in den Jahren 1970/71 er schienen. "Wir haben die Hoffnung, daß damit eine oft schmerzlich empfundene Lücke geschlossen wird" schrieb Präses D. 'l'himme im Vorwort zum 1. Band. Nach 25 Jahren war es mehr als notwendig, sich auf die Intentionen der ersten Synoden zu besinnen. 156

105 Anlage 4 Übersicht iiber die Amtsbezeichnungen (Titel) in den Gliedlurchen der EKD Landeskirche Titel Evangelische Landeskirche Anluilts Kirchenpräsident Evangelische Landeskirche in Baden Landesbischof Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Landesbischof Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg- Bischof schlesische Oberlausitz Evangelisch-lutherische Landeskirche in Landesbischof Braunschweig Bremische Evangelische Kirche Schriftfülu er Evangelisch-lutherische Landeskirche Hmmovers Landesbischof Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Kirchenpräsident Evangelische Kirche von Km hessen-waldeck Bischof Lippische Landeskirche Landessuperintendent Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Landesbischöfin Evangelisch-Lutherische Kirche in Landesbischof Norddeutschland (Nordkirche) Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg Bischof Evangelische Kirche der Pfalz Kirchenpräsident Evangelisch-reformiette Kirche Kirchenpräsident Evangelische Kirche im Rheinland Präses Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Landesbischof Evangelisch-Lutherische Landeskirche Landesbischof Schaumburg-Lippe. Evangelische Kirche von Westfalen Präses Evangelische Landeskirche in Württemberg Landesbischof G:\Thcmen\Kirchenordnung\KO-Aenderungen\KO-Aendemngsgesetze\62.Aenderungsgesetz Bischofstitci\EKD _ Gliedkirchcn_ Titel_ Anlage_ 4.d~cx

106 Anlage Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von W~stfalen Vom... November2016 Die Landessynode hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgesclll'iebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel I Änderung der Kirchenordnung Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABI S. 1), zuletzt geändert durch das 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom... November 2016 (KABI S...), wird wie folgt geändert: Artikel 153 wird wie folgt geändert: I. Nach Absatz I wird folgender Absatz 2 eingefügt: "Die Präses oder der Präses führt während der Amtszeit den Titel,Bischöfin' oder,bischof'." 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel II Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am I. Januar 2017 in Kmft. Bielefeld,... November 2016 Az.: /62 Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung G:\Thcmcn\Kirchenordnung\KO-Aenderungen\KO-Aendenmgsgesetze\62.Acndcrungsgesctzßischofstitcl\20 15 _12 _ 21_ KO _ 62 _Acndcnmgsgesetz_Aulage_5.docx

107 Bearbei!ungsstanct 7. Ja:.u2r 2016 Anlage 6 Seite 1 von 2 Synopse zum 62. Kirchengesetz zur Änderung der KO Geltende Fassung der Kirchenordnung Artikel153 (1) Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgem der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche gefuhrt. Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes. Der Dienst der Leitung wird in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ausgeübt. Die vornehmste Aufgabe der Präses oder des I Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. Sie oder er besucht die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen. Die Präses oder der Präses trägt die besondere Verantwortung fur die Ausbildung der Theologinnen und Theologen und die geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie oder er hat das Recht = Durchfuhrung der Ordination. Die Präses oder der Präses hat das Recht, in allen Kirchengemeinden den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten. Die Präses oder der Präses führt die Superinten- Entwurf eines 62. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung Artikell53 (1) Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgem der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche geführt. Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes. Der Dienst der Leitung wird in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitglieciem der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ausgeübt. Die vornehmste Aufgabe der Präses oder des Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. Sie oder er besucht die Gemeinden,. insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen. Die Präses oder der Präses trägt die besondere Verantwortung fur die Ausbildung der Theologinnen und Theologen und die geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie oder er hat das Recht = Durchfuhrung der Ordination. Die Präses oder der Präses hat das Recht, in allen Kirchengemeinden den Dienst an Wort und Sakrament aus=ichten. Die Präses oder der Präses führt die Superinten- unverändert G: \Themen \Kirchenordnung\KO-Aenderungen \KO-Aenderungsgesetzc\62.Aenderungsgesetz-B ischofstitcl\ 16 _ 0 1_ 07 _Synopse_ 62 _ KO _ Acnderungsgcsetz_ A.nlage _ 6. docx Begründung zum Gesetzentwurf

108 Bearbeitungsstand: 7. Januar 2016 deutinnen und Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung. Sie oder er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein. Die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kir- 1 ehe in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit. (2) Die Präses oder der Präses wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten. deutinnen und Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung. Sie oder er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein. Die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit. (2) Die Präses oder der Präses führt während der Amtszeit den Titel "Bischöfm" oder "Bischof". Anlage 6 Seite 2 von 2 Synopse zum 62. Kirchengesetz zur Änderung der KO In der Öffentlichkeit können viele Menschen mit der Bezeichnung "Präses" wenig anfangen, so dass insbesondere in der Berichterstattung der Medien Irritationen auftreten. Auch viele Gemeindeglieder können den Begriff "Präses" nicht richtig zuordnen. Die oder der Präses, die oder der das leitende geistliche Amt in der Evangelischen Kirche von Westfalen wahrnimmt, soll daher den Titel "Bischöfin" bzw. "Bischof' fuhren. Der Titel "Bischöfrn!Bischof' wird von vielen Kirchen verwandt und ist einer VielZahl von Menschen geläufig. Der Titel darfnur für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes der oder des Präses gefuhrt werden. Beim Ausscheiden aus dem Amt entfällt die Berechtigung den Titel weiter fuhren zu dürfen. (3) Die Präses oder der Präses wird durch die I neue Absatzbezeichnung, ansonsten unverändert theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten.

109 Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Kirchenordnung und des Presbyterwahlgesetzes bezüglich der Änderung der Amtszeit für Presbyterinnen und Presbyter (Amtszeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres bis zum turnusgemäßen Ausscheiden aus dem Amt) Das Landeskirchenamt hat ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet mit dem Ziel, dass Presbyterinnen und Presbyter erst nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt ausscheiden. Hintergrund sind die Anträge einiger Kirchenkreise an die Landessynode nach denen Presbyterinnen und Presbyter nicht wie bisher im Monat der Vollendung ihres 75. Lebensjahres aus dem Amt ausscheiden, sondern erst mit Ablauf der Amtszeit, ggf. also bis zum maximal zum 79. Lebensjahr. Folgende Gemeinden haben sich per Presbyteriumsbeschluss geäußert: Stellungnahmen: Brügge Finnentrap Haiver Kierspe Lüdenscheid-Versöhnung Meinerzhagen Plettenberg Schalksmühle-Dahlerbrück - V albert Zustimmung Zustimmung Ablehnung Zustimmung Zustimmung Zustimmung Zustimmung Zustimmung Zustimmung Anmerkungen:

110 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach Sielefeld An die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen r :--, -._ ~~-7!~:;:' -3 t.: : ;,~-,:;;~;,_J-.,= <~~.;:;:j:jrg [ ;.. ' ~- -~-. / -" () J.; Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Ant\vort bitte angeben) OOI.ll/61 Datum Ol.l Änderung der Kirchenordnung und des Presbyterwahlgesetzes Altersgrenze für Presbyterümen und Presbyter (Verlängerung der Mitgliedschaft) Achtung: Bitte Verfahrenshinweise auf Seite 4 beachten Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder, mit diesem Schreiben informieren wir Sie über das Ergebnis der Beratungen zur Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter (61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung- KO- und4. Kirchengesetz zur Änderung des Presbytenvahlgesetzes- PWG). Wir bitten hierzu um Stellungnahme, die der Landessynode 2016 zur Beratung vorgelegt werden soll. Ausgangslage: Der Landessynode 2015 liegen Anträge aus sechs Kirchenkreisen vor, die alle zum Ziel haben, die in Artikel 42 Absatz 3 KO aufgeflilute Altersgrenze der Presbyterinnen und Presbyter von 75 Jahren so zu ändern, dass Presbyterinnen und Presbyter bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, auch über das 75. Lebensjahr hinaus, im Amt bleiben können. Bereits die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von 'Nestfalen vom l. Dezember 1953 enthielt eine Altersgrenze, wonach "der Presbyter spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus seinem Amt scheidet." In den letzten Jahren hatten meluere Kreissynoden Anträge an die Landessynode gestellt, die Regelung zur Altersgrenze zu überprüfen. Dem ist die Landessynode nicht gefolgt. Ausschlaggebend war dabei, dass sich die Altcrsgrenze in der Praxis bewährt habe und die bisherigen Erfalmmgen aus den Anträgen gezeigt hätten, dass vorwiegend Einzelf<ille, in denen Presbyterinnen und Presbyter die Altersgrenze von -2- Auskunft gibt Herr lkr Dr. Conring Fon: Fax: hans.conring@lka.ekvw.de Altstädter Kirchplatz Bietefeld Bankverbindungen Fon: KD-Bank cg Fax: Konto BlZ landeskirchenamt@lka.ekvw.de Sparkasse Bietefeld Web: -Konto 521 BlZ

111 -2-75 Jahren erreicht hatten und aus dem Presbyterium ausscheiden mussten, zur Antragstellung der Kreissynoden führten. Das staatliche Recht kennt verschiedene sinnvolle Altersgrenzen, zum Beispiel am oberen Ende der Altersskala die Ruhestandsregelungen in den unterschiedlichen Berufsgruppen. Der Aspekt der Altersdiskriminierung aus dem staatlichen Recht ist auf die im kirchlichen Recht veranketie Altersbegrenzung nicht anwendbar. Die EKD kommt in einer gutachterliehen Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 zum Thema der Altersgrenzen der Wählbarkeit in kirehengemeindliche Leitungsämter zu dem Ergebnis, dass es kirchenpolitisch zu entscheiden bleibt, ob eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Kirchenverfassung vorgesehen ist und inwieweit sie erhalten bleibt. Es gibt gute Gründe, eine klare, mit fester Jahreszahl bezeichnete Begrenzung für bestimmte kirchliche Ämter zu haben. Eine variable Grenze oder die Aufhebung der Altersbegrenzung könnte dazu führen, dass die jeweils kandidierende oder das Amt ausführende Person bei Auffalligkeiten verstärkt auf ihre Eignung und Leistungsf:'ihigkeit hin überprüft werden müsste. Dies kann für alle Beteiligten als sehr belastend empfunden werden, zumal dafür ggf. noch klare Kriterien zu entwickeln wären. Auch unter dem Aspekt der "Überalterung von Leitungsgremien" ist eine Altersgrenze sinnvoll, damit jüngere Kandidatinnen und Kandidaten eher gesucht und gefunden werden können, die mit ihren Ideen und Anregungen das Gemeindeleben bereichern können. Personen, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Presbyterium ausscheiden mussten, können unabhängig von jeder Altersgrenze in den Gemeindebeirat nach Artikel 72 KO oder in beratende Ausschüsse nach Artikel 73 KO berufen werden. Vielfaltige ehrenamtliche Aufgaben in der Kirchengemeinde könnten von diesem Personenkreis wahrgenommen werden (z. B. Mitarbeit in Gcmeindegruppen, Organisation von Freizeiten, Mitwirkung beim Besuchsdienst usw.) Veränderungen bei der Altersgrenze in der EKiR, Rechtslage in den anderen Kirchen Ursächlich für die vielen Anträge an die Landessynode dürften auch die von der Landesynode der EKiR beschlossenen Veränderungen bei der Altersgrenze sein. Die EKiR hat durch Änderung der Kirchenordnung den Artikel 44 Absatz 1 dahingehend geändert, dass "zum Presbyteramt befähigt ist, wer... mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 75 Jahre ist. Wer vor Ende der Amtszeit des Presbyteriums sein 75. Lebensjahr vollendet, verliert erst mit deren Ende die Befähigung zum Presbyteramt". In der Lippischen Landeskirche endet die Mitgliedschaft im Leitungsorgan der Kirchengemeinde mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Neben der EKiR, der Lippischen Landeskirche und der EKvW haben die Ev. Landeskirche Anhalts (75 Jahre) sowie die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (68 Jahre) eine Altersgrenze festgelegt. Die Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck hat die Alters-

112 -3- grenze für die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand (70 Jahre) im November 2014 aufgehoben. Vorschläge für die Änderung der Altcrsgrenze in der EKvW (KO und PWG) Der durch die Anträge an die Landessynode 2015 neu aufgerollte Diskussionsprozess sieht weder die Beibehaltung der jetzigen Altersgrenze von 75 Jahren noch deren Abschaffung vor. Stattdessen schlagen die Kreissynoden - wie bei der EKiR - eine Verschiebung der Altersgrenze in der Form vor, dass amtierende Presbyterinnen und Presbyter nicht mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Presbyterium ausscheiden, sondern bis zum Ende der Amtsperiode im Amt verbleiben können. Der als Anlage 2 beigefügte Vorschlag sieht vor, im Artikel 36 Absatz 1 KO das Höchsteintrittsalter von 75 Jahren festzuschreiben. Das die im Artikel 36 Absatz 1 KO genannten Bedingungen als Dauervoraussetzungen gelten, ergibt sich aus Artikel42 KO. Das persönliche Amtszeitende nach Vollendung des 75. Lebensjahres regelt der neu gefasste Artikel42 Absatz 3 KO. Danach würde "die Mitgliedschaft im Presbyteriumund anderen Leitungsorganennaclz Vollendung des 75. Lebemjahres mit demuiiclzsten tumusmiißigeu 1Yalzltag des Presbyteriums enden." Das Ende der persönlichen Amtszeit gilt sowohl für das Presbyterium als auch für "andere Leitungsorgane". Damit sind die Leitungsorgane des Kirchenkreises (Kreis' synodalvorstand und Kreissynode) sowie der Landeskirche (Kirchenleitung und Landessynode) angesprochen. Ebenso mnfasst sind die Gremien, deren Mitglieder ausdrücklich die "Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters" zur Voraussetzung haben. Der Zeitpunkt des persönlichen, altersbedingten Amtszeitendes tillt auf den turnusmäßigen Wahltag zum Presbyterium nach der Vollendung des 75. Lebensjahres. Damit ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkt benannt, sodass die entsprechende Nachwahl planbar ist. Die Wählbarkeit wird im 2 des derzeitigen Presbyterwahlgesetzes geregelt. Zur Klarstellung wird vorgeschlagen, die obere Altersgrenze "Vollendung des 75. Lebensjahres" als weitere passive \Vahlvoraussetzung im 2 P\VG aufzunehmen. Der Ständige Kircheliordnungsausschuss, das Landeskirchenamt und die Kirchenlei-' tung haben die Änderungsvorschläge beraten. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 24. September 2015 beschlossen, das Stellungnahmeverfaluen einzuleiten. Dadurch haben Sie ausreichend Beratungszeit in den Presbyterien. Andererseits können Sie bei der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten ggf. auch Personen in den Blick nelm1en zu, die von der vorgesehenen Ausnahmeregelung im Artikel 42 Absatz 3 KO profitieren können. Dies setzt einen zustimmenden Beschluss der Landessynode 2016 voraus und dass die Personen erst am!. Januar 2017 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes) oder später das 75. Lebensjahr vollenden.

113 -4- Verfahrenshinweise Wir bitten, die Vorlage in den Presbyterien zu beraten und in den Kreissynoden zu beschließen. Dem Landeskirchenamt bitten wir das Ergebnis bis zum 15. Juli 2016 mitzuteilen. Umfangreiche Stellungnahmen bitten wir uns zusätzlichper zuzuleiten, da uns dadurch die Auswertung der Stellungnalunen deutlich erleichtert wird. Für jede Kirchengemeinde ist ein Exemplar dieses Anschreibens mit allen Anlagen beigefügt. Die Verteilung erfolgt über den Kirchenkreis. Wir bitten bei weiterem Bedarf das Schreiben vor Ort zu verviel faltigen. Das Anschreiben kann mit allen Anlagen als PDF über das Fachinformationssystem Kirchenrecht herunter geladen werden (siehe dort unter Begründung- 2016). Bei Bedarfköm1en Sie bei Frau Saath ( auch weitere Exemplare anfordern. Für Rückfragen -möglichst per -stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Übersicht über die Anlagen Anlage 1 Allgemeine Begründung zur Änderung der Kirchenordnung (KO) und des Presbyterwahlgesetzes (PWG) Anlage 2 Entwurf eines 61. Kirchengesetzes zur Änderung der KO Anlage 3 Synopse zum 61. Kirchengesetz zur Änderung der KO mit Einzelbegründungen Anlage 4 Entwurf eines 5. Kirchengesetzes zur Änderung des PW G Anlage 5 Synopse zum 5. Kirchengesetz zur Änderung des PWG (Einzelbegründungen)

114 Anlage 1 Allgemeine Begründung zum 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung und Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Presbyterwahlgesetzes (Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter Verlängerung der Mitgliedschaft) 1. Anträge an die Landessynode 2015 Der Landessynode 2015 liegen folgende Anträge vor: l. Antrag des Ev. Kirchenkreises Arnsberg: Die in Artikel 42 Absatz 3 Kirchenordnung (KO) aufgeflihtte Altersgrenze der Presbyterinnen und Presbyter von 75 Jahren soll so geände11 werden, dass Presbyterirmen und Presbyter bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, auch über das 75. Lebensjahr hinaus im Amt bleiben können. 2. Antrag des Ev. Kirchenkreises Bochum: At1ikel 42 Absatz 3 KO soll so geändert werden, dass Mitglied im Presbyterium bleiben kann, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3. Antrag des Ev. Kirchenkreises Halle: Presbyter, die vor dem 75. Geburtstag gewählt oder berufen werden, behalten das Amt der Presbyterin oder des Presbyters bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, auch über das 75. Lebensjahr hinaus. 4. Antrag des Ev. Kirchenkreises Lübbecke: Die Kreissynode bittet die Kirchenleitung über eine Initiative zur Heraufsetzung der Altersbegrenzung gemäß Artikel 42 Absatz 3 KO zu beraten. 5. Antrag des Ev. Kirchenkreises Soest: Die Altersgrenze im Artikel 42 Absatz 3 KO soll dahin gehend geändert werden, dass Presbyterinnen und Presbyter, die vor dem 75. Geburtstag G ;\ Themcn\Kirchcnord nung\k 0-Acndcrungen\KO-Aenderungsgesetze\61. Aendemngsgesetz-Aitersgrenze\61_ Aendenmgsgesetz ~ RegrUndung_lang.docx

115 -2- gewählt oder berufen werden, ihr Amt als Presbyterin oder Presbyter bis zum Ende der laufenden Wahlperiode üme behalten. 6. Antrag des Ev. Kirchenkreises Tecklenburg: Die Kirchenordnung und das Presbyte1wahlgesetz (PWG) sollen dahin gehend geändert werden, dass amtierende Presbyterinnen und Presbyter nicht nach Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Presbyterium ausscheiden müssen, sandem bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt verbleiben kö1men. In diesem Zusammenhang ist seitens des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vor kurzem angefragt worden, ob die Altcrsgrenze von 75 Jahren ausschließlich für die Wahl zum Presbyterium gilt. Als Begründung wird angeführt, dass der Text von Artikel 42 Absatz 3 KO der Interpretation bedarf, da die Mitgliedschaft im Presbyterium mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet und nicht ausdrücklich die "Befähigung zum Presbyteramt" angesprochen wird. Im Wege der Auslegung wurde und wird dazu von der Landeskirche die Auffassung vertreten, dass die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters sich aus Artikel 36 KO in Verbindung mit Artikel42 Absatz 3 KO ergibt, und die Altersgrenze von 75 Jahren auch beim Kreissynodalvorstand, der Kirchenleitung sowie den ständigen Ausschüssen zur Anwendung kommt. Im Rahmen der Prüfung der an die Landessynode gerichteten Anträge wäre die Regelung zur Befähigung zum Amt einer Prcsbyterin oder eines Presbyters mit in den Blick zu nehmen. 2. Historie der Altersgrenze und bisherige Argumentation Die Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom l. Dezember 1953 sah im damaligen A1iikel 36 KO (KO 1953) vor, dass "das Presbyteramt nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden kmm, die durch fleißigen Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der - 3 -

116 - 3 - Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 28 Jalll'e 1 alt sind." Artikel39 Absatz 3 KO (KO 1953) enthielt bereits eine Altersgrenze, wonach "der Presbyter spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus seinem Amt scheidet." Die Altersgrenze von 75 Jahren ist in den vergangeneu Jahrzehnten nicht verändert worden. Erst in der jüngeren Vergangenheit erreichten das Landeskirchenamt Anfragen von Einzelnen, die ftir eine Lockerung oder Aufhebung der Altersgrenze plädierten. In den letzten Jahren wurden von der Landessynode in etwa gleichlautende Anträge des Ev. Kirchenkreises Bielefeld [Landessynode 20 11], des Ev. Kirchenkreises Halle [Landessynode 2013] und des Ev. Kirchenkreises Soest [Landessynode2014] beraten. Die Landessynode hatte in allen Fällen entschieden, die Altersbegrenzung im Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters nach dem derzeit geltenden Artikel 42 Absatz 3 KO nicht zu ändern. Ausschlaggebend war dabei, dass sich die Altersgrenze in der Praxis bewälll't habe und die bisherigen Erfahrungen aus den Anträgen gezeigt hätten, dass vorwiegend Einzelfälle, in denen Presbyterhmen und Presbyter die Altersgrenze von 75 Jahren en-eicht hatten und aus dem Presbyterium ausscheiden mussten, zur Antragstellung der Kreissynoden ftiluien. In diesem Zusammenhang ist geprüft worden, ob unter Berücksichtigung des Aspektes der Altersdiskriminierung eine Altersbegrenzung überhaupt noch rechtlich zulässig sei. Dabei wird in erster Linie auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens ftir die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und BerufBezug genommen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (Az.: I Bs 44/12) im Anschluss an das zuvor entscheidende Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 24. Januar 2012, Az.: 4 E 174/12) festgestellt, dass die Richtlinie für das Ehrenamt nicht anwendbar ist, weil diese ausschließlich die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf behandelt. 1 Die Altersgrenze von 28 Jahren wurde durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung der KO vom 23. Oktober 1964 (KABI S. 121) auf25 Jahre, durch das 23. Kirchengesetz zur Änderung der KO vom 14. November 1986 (KABI S. 219) auf21 Jahre und durch das 34. Kirchengesetz zur Änderung der KO vom 28. Oktober 1994 (KABI S. 201) auf 18 Jahre reduziert. - 4-

117 -4- Ebenso wenig sind die Bestimmungen der Artikel 21 und 25 Grundrechtecharta der Europäischen Union anwendbar. Sie binden zwar die Mitgliedsstaaten, aber nur bei der Durchführung von Unionsrecht Für innerdeutsches kirchliches Recht entfalten diese Vorsclu iften wegen Artikel140 Gnmdgesetz (GG) in Verbindung mit Artikell37 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassungjedoch keine Rechtswirkung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland richtet sich lediglich an die hauptberuflich Tätigen und lässt sich auf die ehrenamtlich Tätigen nicht anwenden. Ebenso wenig kommt der "Gleichheitssatz" des Artikels 3 Absatz 3 GG zum Tragen. Die Grundrechtsvorschriften richteten sich in erster Linie gegen den Staat. Deshalb können sie keine unmittelbare Wirkung im kirchlichen Bereich entfalten. Im staatlichen Recht gibt es verschiedene sinnvolle Altersgrenzen, zum Beispiel am oberen Ende der Altersskala die Ruhestandsregelungen in den unterschiedlichen Berufsgruppen. Die EKD kommt in einer gutachterliehen Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 zum Thema der Altersgrenzen der Wählbarkeit in kirchengemeindliche Leitungsämter zu dem Ergebnis, dass es keine staatlich gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) gibt, die gegen die Einhaltung einer Altersbegrenzung beim passiven Wahlrecht flir das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters sprechen. Es bleibt kirchenpolitisch zu entscheiden, ob eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Kirchenverfassung vorgesehen ist und inwieweit sie erhalten bleibt. Ergänzend wird auf eine Entscheidung des Landeskirchengerichts der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck hingewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 festgestellt, dass die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren fiir die Wählbarkeit von Kirchenvorständen der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es gibt gute Gründe, eine klare, mit fester Jahreszahl bezeichnete Begrenzung für bestimmte kirchliche Ämter zu haben. Eine variable Grenze, die sich an die Wahlfahigkeit - 5 -

118 - 5 - für ein Amt oder an die persönliche Eignung anlehnt, ist in der Praxis nur schwer zu handhaben. Zwar können die vom kirchlichen Gesetzgeber festgelegten Grenzen im Einzelfall persönlich fraglich sein. Die in denjeweiligen rechtlichen Normen veranketten Altersgrenzen entlasten von der Notwendigkeit, jeden Einzelfall gesondert bewerten und beurteilen zu müssen. Die Einzelfallprüfung würde bedeuten, dass die jeweils kandidierende oder das Amt ausführende Person bei Auffalligkeiten verstärkt auf ihre Eignung hin überprüft werden müsste. Die Schwierigkeiten, dies in der Praxis umzusetzen und das rechtliche Instrumentarium daftir zu konkretisieren, stellen eine entsprechende Hürde dar. Aus Sicht der individuell Betroffenen wäre dies sehr belastend. Eine Altersgrenze hat für die Betroffenen den V otteil, dass sie sich nicht einem ständigen "Eignungsdruck" ausgesetzt sehen müssen, der möglicherweise noch durch regelmäßige Prüfgespräche erhöht wird. Ein solches Prüfgespräch würde sich der Frage widmen, ob denn die betroffene Persontrotz ihres fortgeschrittenen Alters noch in der Lage sei, ihre Tätigkeit verantwortlich zu verrichten. Ein kontinuierliches Gespräch darüber, ob oder wie weit die oder der betreffende Ehrenamtliche die notwendige Leistungskapazität (etwa in den Kategorien soziale Intelligenz, körperliche Leistungsfahigkeit, mentale Elastizität, Kreativität usw.) noch aufbringt, katm kaum als respektvolle Alternative zur sogenannten klaren Altersgrenze gewollt sein. Eine Altersgrenze hat rechtliche Auswirkungen auf die kirchlichen Leitungsämter, in denen die Befahigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters vorausgesetzt wird. Ergänzet1d sei darauf hingewiesen, dass auch wer mit Vollendung des 75. Lebensjahres nach der derzeitigen Regelung des Artikels 42 Absatz 3 KO aus dem Presbyterium ausscheiden muss, noch Möglichkeiten der Mitwirkung in kirchengemeindlichen Gremien hat. So lässt es die Kirchenordnung zu, dass das Presbyterium Personen unabhängig von jeder Altersgrenze in den Gemeindebeirat nach Artikel 72 KO oder in beratende Ausschüsse nach Artikel 73 KO beruft. Vielfaltige ehrenamtliche Aufgaben in der Kirchengemeinde könnten von diesem Personenkreis wahrgenol1ll1len werden (z. B. Mitarbeit in Gemeindegruppen, Organisation von Freizeiten, Mitwirkung beim Besuchsdienst usw.). - 6-

119 - 6 - Auch unter dem Aspekt der "Überalterung von Leitungsgremien" kann eine Altersgrenze sitmvoll sein, damit jüngere Kandidatinnen und Kandidaten eher gesucht und gefunden werden können, die mit_ ihren Ideen und Anregungen das Gemeindeleben bereichern können. 3. Rechtslage in anderen Landeskirchen: Von 20 Landeskirchen haben 15 Kirchen keine Altersbegrenzung fiir die Mitgliedschaft im Leitungsorgan der Kirchengemeinde festgelegt. Altersgrenzen bestehen lediglich in folgenden Kirchen: Ev. Landeskirche Anhalts, Lippische Landeskirche, Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen. In diesen vier Landeskirchen endet die Mitgliedschaft im Leitungsorgan der Kirchengemeinde mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Bei der Ev. -Luth. Landeskirche Sachsens besteht die Wählbarkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres bei einer Wahlperiode von vier Jahren ( 5 Kirchenvorstandsbildungsordnung). Bei der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck bestand bis vor kurzem die Wählbarkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjain es bei einer Wahlperiode von sechs Jahren. Durch das Kirchengesetz zur Aufhebung der Altersgrenze ftir die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand (33. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 25. November 2014 wurde die Altersgrenze aufgehoben. -7-

120 Veränderung bei der Altersgrenze in der Ev. Kirche im Rheinland Die bisherige [alte] Rechtslage der Ev. Kirche im Rheinland (EKiR) war inhaltlich größtenteils mit der westhilisehen Regelung identisch. Artikel 44 KO der EKiR lautete bis Anfang des Jalu es 2015: "(1) Das Presbyteramt kann nur Mitgliedern der Kirchengemeinde übertragen werden. Sie müssen zur Leitung und zum At!}bau der Kirchengemeinde geeignet sein. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sowie konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sein. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. (2)... (3)... (4) Presbyterinnenund Presbyter scheiden Jpätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Amt aus. " Die Altersgrenze "75. Lebensjalll'" wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Betrachtet man die Anträge der Kreissynoden an die Landessynode der EKiR, so ist festzustellen, dass alle Anträge jeweils lediglich eine Verschiebung der Altersgrenze enthalten. Auch weru1 in den Anträgen vorrangig auf das Amt der Presbyterin oder des Presbyters abgestellt wird, hat die EKiR in ihren Beratungen auch die achtjä!ll'igen Amtszeiten, zum Beispiel beim Kreissynodal vorstand, berücksichtigt. Olme eine Regelung zum Verlust der Beflihigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters wäre etwa die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand auch über das Ende der Wahlperiode des Presbyteriums hinaus denkbar, also über das Alter von 79 Jahren hinaus. Eine derartige Anhebung der Altersgrenze wäre jedoch über die von den Kreissynoden beantragte Änderung hinausgegangen. Daher hatte die Landessynode der EKiR auch über eine Regelung zu beraten, die die zuvor aufgeftilute Lücke schließt. Durch das "Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 32, 44, 99, I 09 und 135 der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland" vom!6. Januar 2015 wurde der Artikel44 wie folgt geändett: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) 1Zum Presbyteramt befähigt ist, wer Mitglied der Kirchengemeinde, zur Leitung und zum Atifbau der Kirchengemeinde geeignet, konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt ist, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat - 8-

121 - 8- und nicht älter als 75 Jahre ist. 2Wer vor Ende der Amtszeit des Presbyteriums sein 75. Lebensjahr vollendet, verliert erst mit deren Ende die Befähigung zum Presbyteramt. 1Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. " b) Absatz 4 wird aufgehoben. In der Begründung heißt es, dass ftir alle Mitglieder der Kirchengemeinde auf das Ende der Wahlperiode des Presbyteriums abgestellt v/ird, unabhängig davon, ob eine Wahl in das Presbyteramt erfolgt ist oder nicht. Danach wird auch für Mitglieder von Fachausschüssen, Abgeordnete der Kirchengemeinden zur Kreissynode, Berufene zur Kreissynode sowie ftir Synodalbeauftragte und Mitglieder der Kirchenleitung die Altersgrenze angehoben. Es erfolgt kein unterschiedliches altersbedingtes Ausscheiden aus den Gremien im Laufe der Amtszeit des Presbyteriums. Satz 2 regelt den Ausnahmefall, dass jemand das 75. Lebensjahr innerhalb der Amtszeit des Presbyteriums vollendet. Die Änderung von Atiikel44 Absatz 1 KO der EKiR sieht keine über die Wahlperiode des Presbyteriums hinausgehende Kontinuität der Amtszeit im Kreissynodalvorstand oder der Kirchenleitung vor. Mit Beendigung der Befähigung zum Presbyteramt, spätestens wenn die Wahlperiode des Presbyteriums beendet ist, endet auch die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung. Beim Kreissynodalvorstand wäre für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. Gleiches gilt für die Kirchenleitung. Die EKiR hat durch Bekamltmachung vom24. April2015 ergänzende "Hinweise zur Änderung von Artikel44 der Kirchenordnung" herausgegeben (KABI. EKiR 2015 S. 125). Die im Artikel 44 KO der EKiR verankerte Höchstaltersgrenze bedeutet, dass Personen in das Presbyteriumsamt wählbar sind, wenn sie das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also nicht älter als 75 Jahre sind. Wetm Personen in der Zeit zwischen der Wahl und dem Amtsbeginn des Presbyteriums das 75. Lebensjahr vollenden, sind sie wählbar, können in das Presbyteriumsamt eingeftihrt werden und bis zum Ende der Amtsperiode ihr Amt ausüben. Konkret heißt dies, dass jemand, der am 15. Februar 2016, also einen Tag nach dem Wahltag, seinen 75. Geburtstag feiert und damit sein 75. Lebensjahr vollendet, wählbar ist und in das Presbyteriumsamt eingeführt werden kann. Wer am Wahltag des 14. Februar 2016 sein 75. Lebensjahr vollendet, ist nicht wählbar

122 Vorschlag für die Änderung der Altersgrenze in der EKvW Der durch die Anträge an die Landessynode 2015 neu aufgerollte Diskussionsprozess sieht weder die Beibehaltung der jetzigen Altersgrenze von 75 Ja1n en noch deren Abschaffung ~or. Stattdessen schlagen die Kreissynoden- wie bei der EKiR- eine Verschiebung der Altersgrenze in der Form vor, dass amtierende Presbyterinnen und Presbyter nicht mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Presbyterium ausscheiden, sondern bis zum Ende der Amtsperiode im Amt verbleiben können. Die Änderung der Kirchenordnung der EK v W steht daher unter folgenden Vorgaben: 1. Die Amtszeitbeschränkung soll durch eine obere Altersgrenze von 75 Lebensjahren grundsätzlich erhalten bleiben. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt soll aber nicht mehr mit dem Geburtstag der Presbyterin oder des Presbyters zusammenfallen (Vollendung des 75. Lebensjahres), sondern die begonnene vierjährige Amtsperiode im Presbyterium soll noch "ausnahmsweise" abgeschlossen werden dürfen. 2. Für die altersbedingte Mitgliedschaft über das 75. Lebensjahr hinaus soll es im Kreissynodalvorstand oder der Kirchenleitung keine Sonderregelung geben. Spätestens mit Beendigung der vierjährigen Wahlperiode des Presbyteriums endet auch die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung, auch we1m die achtjährige Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Beim Kreissynodalvorstand wäre für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. Gleiches gilt ftir die Kirchenleitung. 3. Ziel des Änderungsvorschlages sollte es sein, mit möglichst geringem Eingriff in den bewährten Verfassungstext die bis zu vieljährige Auslaufzeit im Amt nach Vollendung des 75. Lebensjahres klar und unmissverständlich zu regeln. Artikel 36 Absatz I KO lautet derzeit: "Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhajle E1jililung der - 10-

123 - 10- übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als freue Glieder de1: Gemeinde bewährt haben, einen guten Rzif in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. " Es wird vorgeschlagen, dass nach den Worten "mindestens 18 " die W 01te "und nicht älter als 75" eingefügt werden. Artikel 36 Absatz I KO würde folgende Fassung erhalten: "... einen guten Rzifin der Gemeinde besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. " Die Änderung im Absatz 1 betrifft die sogenannte "Presbyteramtsfähigkeit". Überall dort, wo der kirchliche Gesetzgeber die Mitgliedschaft in einem Leitungsorgan von der "Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters" abhängig macht, müssen alle in Absatz I genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt für den Zeitpunkt der Wahl oder der Berufung (Eintrittsvoraussetzung). Auch über den Eintritt in das Amt hinaus, also für die Dauer der Wahrnehmung des Amts müssen die Voraussetzungen nach Absatz I erflillt sein (Dauervoraussetzung). Dies lässt sich auch aus der Textfassung des Attikel 42 Absatz 1 Satz 1 KO herleiten. Neu aufgenommen wird die obere Altersgrenze von 75 Jalu en. Damit wird der Katalog der Voraussetzungen für die Presbyteramtsfähigkeit um eine obere Altersgrenze erweitert und klargestellt, dass nach Vollendung des 75. Lebensjalu es eine Wahl oder eine Berufung in das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters nicht melu möglich ist. Die Einführung einer oberen Altersgrenze würde grundsätzlich dazu fuhren, dass mit Vollendung des 75. Lebensjalu es die Presbyterin oder der Presbyter aus dem Presbyterium ausscheiden müsste. Die unterschiedlichen Regelungen des Ausscheidens aus dem Amt enthält Artikel 42. Es ist daher erforderlich, Artikel 42 Absatz 3 KO dahingehend zu verändern, dass die Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl verlängert wird

124 Es wird vorgeschlagen, Artikel 42 Absatz 3 KO neu zu fassen. "Die Mitgliedschaft im Presbyteriumund anderen Leitungsorganen endet nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit dem nächsten tumusmäßigen Wahltag des Presbyteriums." Das "persönliche Amtszeitende" betrifft alle Organe und Ausschüsse im kirchlichen Verfassungsgeflige, deren Mitglieder die "Befähigung zum Amt einer Presbyterinoder eines Presbyters" haben müssen. Diese sogenannte "Presbyteramtsfähigkeit" wird im Artikel 36 Absatz I KO als Eintritts- und Dauervoraussetzung normiert und ergänzend insbesondere dnrch Artikel 42 KO geregelt. At1ikel42 Absatz I KO ließe das Amt auch vor Ablauf der kaiendmischen Amtszeit enden, wetm die Voraussetzungen des Artikel 36 KO nicht mehr vorliegen. Mit diesem Vorschlag würden sich auch die Diskussion, ob die Altersgrenze znr Presbyteramtsfähigkeit gehört und auf die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand anwendbar wäre [da Artikel42 Abs. 3 KO nur das Ausscheiden aus dem Presbyterium regelt], erledigen. Das persönliche Amtszeitende nach Vollendung des 75. Lebensjahres regelt der neu gefasste Artikel 42 Absatz 3 KO. Das Ende der persönlichen Amtszeit gilt sowohl ftir das Presbyterium als auch fiir "andere Leitungsorgane". Damit sind die Leitungsorgane des Kirchenkreises (Krcissynodalvorstand und Kreissynodc) sowie der Landeskirche (Kirchenleitung und Landessynode) angesprochen. Ebenso umfasst sind die Gremien, deren Mitglieder ausdrücklich die "Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters" zur Voraussetzung haben. Dies sind insbesondere Ausschüsse, deren Errichtung die Kirchenordnung an den Erlass einer Satzung oder Geschäftsordnung koppelt, namentlich Bezirks- und Fachausschüsse sowie geschäftsfuhrende Ausschüsse nach Artikel 74 KO, ständige kreissynodale Ausschüsse nach Artikel I 02 Absatz I KO, ständige landessynodale Ausschüsse nach Artikel 140 Absatz 1 KO. Der Zeitpunkt des persönlichen, altersbedingten Amtszeitendes fallt auf den turnusmäßigen Wahltag zum Presbyterium nach der Vollendung des 75. Lebensjahres. Damit ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkt benamlt, so dass die entsprechende Nachwahl planbar ist. Mit dem - 12-

125 - 12- Wahltag würde das betroffene Presbyteriumsmitglied aus dem jeweiligen Amt ausscheiden. Die Vakanz bis zur Einführung der neu Gewählten ist verhältnismäßig kurz und erscheint vertretbar. Hierzu ein aktuelles Beispiel: 2016 ist der Wahlsonntag der 14. Februar Die gewählten Presbyterinnen und Presbyter werden am 6. März 4016 in ihre Ämter eingeführt. Sprechen zwingende Gründe gegen eine Amtseinfülu ung an diesem Sonntag, ist die Einfüluung auch an einem der beiden folgenden Sonntage möglich. Die Zeit der Vakanz beträgt somit im Regelfall drei Wochen und kann sich aufmaximal fünf Wochen verlängern. Eine Regelung, wonach das Amt mit der Einfülu ung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums enden würde, wirft ein Problem bezogen auf die Leitungsämter des Kirchenkreises und der Landessynode auf. Die Nominierungsausschüsse und Wahlgremien hätten unterschiedliche Einführungstermine zu berücksichtigen, die oft auch erst kurzfristig ermittelbar wären oder in sonstiger Weise bekannt würden. 6. Vorschlag für die Änderung des Presbyterwahlgesetzes Die Wählbarkeit wird im 2 des derzeitigen Presbyterwahlgesetzes (zukünftig Kirchenwahlgesetz- entsprechende Beschlussfassung der Landessynode vorausgesetzt) geregelt. Zur Klarstellung wird vorgeschlagen, die obere Altersgrenze "Vollendung des 75. Lebensjahres" als weitere passive Wahlvoraussetzung im 2 PWG aufzunelunen. 2 Absatz 1 Satz 2 PWG sollte neu gefasst werden: " Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigtes Gemeindeglied nach 1 ist und das 18. und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat. "

126 Anlage2 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom... Novembet 2016 Die Landessynode hat mit der flir Änderungen der Kirchenordnung vorgescluiebenen Melu heit das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel I Änderung der Kit chenordnung Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABI S. 1 ), zuletzt geändert durch das 60. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom22. November 2013 (KABI S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel36 Absatz 1 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt und der Satz wie folgt weiter gefasst: "mindestens 18 Jalu e alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." 2. Attikel 42 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Die Mitgliedschaft im Presbyterium und anderen Leitungsorganen endet nach Vollendung des 75. Lebensjalu es mit dem nächsten turnusmäßigen Wahltag des Presbyteriums." Artikel II Inkrafttt eten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bielefeld,... November 2016 Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung G:\ Themen\K irchcnordnung\ko-aenderungcn\ko-aenderu ngsgesetzc\61. Aenderungsgesetz-A ltersgrenze\6 J _Aenderungsgesetz _ docx

127 Bearbeitungsstand: 1. September 20i5 Anlage 3 Seite 1 von 4 Synopse zum 6'~. Kirchengesetz zur.ß.nderung der KO Geltende Fassung der Kirchenordnung Artikel36 (1) Das Amt einer Presbyterirr oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinschaft bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. Entwurf eines 61. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung Artikel36 (1) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinschaft bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind. und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Begründung zum Gesetzentwurf Abs. I betrifft die sogenannte,,presbyteramtsfähigkeit". Überall dort, wo der kirchliche Gesetzgeber die Mitgliedschaft in einem Leitungsorgan von der,,befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters" abhängig macht, müssen alle in Abs. I genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt für den Zeitpunkt der Wahl oder der Berufung (Eintrittsvoraussetzung). Auch über den Eintritt in das Amt hinaus, also für die Dauer der W ahrnehmung des Amts, müssen die Voraussetzungen nach Abs. I erfüllt sein (Dauervoraussetzung). Dies lässt sich auch aus der Textfassung des Art. 42 Abs. I Satz I KO herleiten. Neu aufgenommen wird die obere Altersgrenze von 75 Jahren. Damit wird der Katalog der Voraussetzungen für die Presbyteramtsfähigkeit um eine obere Altersgrenze erweitert und klargestellt, dass nach Vollendung des 75. Lebensjahres eine Wahl oder eine Berufung in das Amt einer Presbyterirr oder eines Presbyters nicht mehr möglich ist. Die Einfiihrung einer oberen Altersgrenze würde grundsätzlich dazu fuhren, dass mit Vollendung des 75. Lebensjahres die Presbyterirr oder der Presbyter aus dem Presbyterium ausscheiden müsste. Die unterschiedlichen Regelungen des Ausscheidens aus dem Amt enthält Art. 42. Die Neufassung von Art. 42 Abs. 3 KO lässt es jetzt zu, dass die Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl verlängert wird. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Kirchengemeinde auf Kandidatinnen und Kandidaten zugehen kann, die in absehbarer Zeit 75 Jahre alt werden. Diese Personen waren in der Vergangenheit teilweise nicht bereit, sich zur Wahl zu stellen, da sie nach den geltenden Regelungen nur noch einen Teil der Wahlperiode ihr Amt als Presbyterirr oder Presbyter ausüben konnten. Auch im Blick auf die Heraufsetzung des Rentenalters und die steigende Lebenserwartung erscheint die Verlängerung der Mitgliedschaft im Presbyterium und anderen Leitungsorganen sinnvoll. G:\ Themen \Kirchenordnun g\ko-aenderungen \KO-Aenderungsgesetze\61. Aenderungsgesetz-Altersgrenze\ Synopse-61-KO-Aenderungsgesetz _ neu.doc

128 Bearbeitungssta.nd: 1. September 2015 Anlage 3 Seite 2 von 4 Synopse zum 6i. Kirchengesetz zur Änderung der KO ( 2) 1Presbyterinnen und Presbyter legen bei ( 2 ) 1Presbyterinnen und Presbyter legen bei Keine Änderungen. ihrer Ein:fuhrung folgendes Gelöbnis ab: ihrer Ein:fuhrung folgendes Gelöbnis ab: 2"Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das 2"Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir übertragene Amt im Gehorsam gegen Gottes mir übertragene Amt irn Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Ge- Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche meinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu auszuüben. 3Ich gelobe, über sorgfältig und treu auszuüben. 3Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wa- Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir anvertrauten Aufgaben und Dienste chen, die mir anvertrauten Aufgaben und Dienste zu übernehmen und dazu beizutragen, dass in der zu übernehmen und dazu beizutragen, dass in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse." Gemeinde Glaube und Liebe wachse." ( 3 ) Sie müssen die Theologische Erklärung der ( 3 ) Sie müssen die Theologische Erklärung der Keine Änderungen. Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen. des Evangeliums anerkennen.

129 Bearbeitungsstand: 1. September 2015 Anlage 3 Seite 3 von 4 Synopse zum 61. Kirchengesetz zur Änderung der KO I Geltende Fassung der Kirebenordnung Entwurf eines 61~ Kiichenge5eti:es ' Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung derkirchenord.riung Artikel42 Artikel42. (1) 1Das Amt einer Presbyterin oder eines Pres- (1) 1Das Amt einer Presbyterin oder eines Pres- Keine Änderungen. byters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die byters erlischt vor Ablaufder Amtszeit, wenn die Abs. I ließe das Amt auch vor Ablauf der kalendarischen Amtszeit Voraussetzungen fur die Übertragung nach Arti- Voraussetzungen fur die Übertragung nach Arti- enden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 36 KO nicht mehr kel 36 nicht mehr gegeben sind. 2Dies wird durch kel 36 nicht mehr gegeben sind. 2Dies wird durch vorliegen wurde. Dazu gehören auch die Altersgrenzen. Diese grundsätzliche Regelung wird durch die im Abs. 3 beschriebene das Presbyterium festgestellt. 3Gegen die Fest- das Presbyterium festgestellt. 3Gegen die Fest-,,Ausnahme" durchbrochen. Abs. 3 lässt die Mitgliedschaft im ste!lung ist binnen zwei Wochen Einspruch beim ste!lung ist binnen zwei Wochen Einspruch beim Presbyterium nach Vollendung des 75. Lebensjahres erst mit den Kreissynodalvorstand zulässig.,j:r entscheidet Kreissynodalvorstand zulässig.,j:r entscheidet nächsten turnusmäßigen Wahlen enden. endf!iiltig. endgiiltig. (2) 1Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der (2) 1Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Keine Änderungen. Amtszeit ist dem Presbyterium gegenüber schrift- Amtszeit ist dem Presbyterium gegenüber schriftlieh zu erklären. 2Die Erklärung wird einen Mo- lieh zu erklären. 2Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder nat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wirksam. 3Sie kann bis zum dem Vorsitzenden wirksam. 3Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4Mit dem Wirksamwerden der Erklärung werden. 4Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium. erlischt die Mit<;;liedschaft im Presbyterium. (3) Spätestens mit Vollendung des 75. Lebens- (3) Die Mitgliedschaft im Presbyterium und Nach dem geltenden Recht würde die Mitgliedschaft im Presbyjahres endet die Mitgliedschaft im Presbyterium. anderen Leitungsorgallen endet nach Vollen~ terium mit Vollendung des 75. Lebensjahres enden. Die obere Altersgrenze wird jetzt als weitere Voraussetzung in Art. 36 Abs. I dung des 75. Lebensjahres mit dem.nächsten aufgenommen. Im neu gefassten Art. 42 Abs. 3 wird anstelle des turnusmäßigen Wahltag des Presbyteriums. Ausscheidens aus dem Presbyterium die Verlängerung der Amtszeit beschrieben. Das "persönliche Amtszeitende" betrifft alle Organe und Ausschüsse im kirchlichen V erfassungsgefüge, deren Mitglieder die,,presbyteramtsfähigkeit" haben müssen. Dies wird durch die Wor-. te "und anderen Leitungsorganen" verdeutlicht. Damit sind vorrangig die Leitungsorgane des Kirchenkreises (Kreissynodalvorstand und Kreissynode) sowie der Landeskirche (Kirchenleitung und Landessynode) angesprochen. Ebenso umfasst sind weitere Gremien,(ieren_Mitglieder 3usdrücklich die "Befähigung zum Amt.

130 Bearbeittmgsstand: 'I. September 2015 Anlage 3 Seite 4 von 4 Synopse zum 6i. Kirchengesetz zur Änderung der KO einer Presbyterin oder eines Presbyters" zur Voraussetzung haben. Dies sind Ausschüsse, deren Errichtung die Kirchenordnung an den Erlass einer Satzung koppelt, insbesondere Bezirks- und Fachausschüsse sowie geschäftsführende Ausschüsse nach Artikel 74 KO, ständige kreissynodale Ausschüsse nach Artikel I 02 Absatz 1 KO und ständige landessynodale AusschÜSse nach Artikel 140 Absatz 1 KO. Auch in anderen Rechtsnormen ist die Mitgliedschaft im Leitungsorgan an die Presbyteramtsfahigkeit gekoppelt (siehe z. B. 7 Verbandsgesetz). Der Zeitpunkt des persönlichen, altersbedingten Amtszeitendes fli.llt auf den nächsten turnusmäßigen Wahltag zum Presbyterium nach der Vollendung des 75. Lebensjahres. Damit ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkr benannt, s.o dass die entsprechende Nachwahl planbar ist. Mit dem Wahltag würde das betroffene Presbyteriumsmitglied aus demjeweiligen Amt ausscheiden. Die Vakanz bis zur Einführung der neu Gewählten ist verhältnismäßig kurz und erscheint vertretbar. Eine Regelung, wonach das Amt mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums enden würde, wirft ein Problem bezogen auf die Leitungsämter des Kirchenkreises und der Landessynode auf. Die NominierungsausschÜSse und Wahlgremien hätten unterschiedliche Einführungstermine zu berücksichtigen [z. B wären 3 Sonntage möglich], die oft auch erst kurzfristig ermittelbar wären oder in sonstiger Weise bekannt würden. Ein eindeutiger Termin bringt für das Verfahren die notwendige Klarheit. Die Formulierung "... endet... mit dem nächsten turnusmäßigen Wahltag des Presbyteriums" beschreibt den Regelfall. Unberührt von dem Vorschlag bleiben die Fälle, in denen das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters vorher enden kann (z. B. Auflösung des Presbyteriums, Bestellung von Bevolhnächtigten, Neubildung einer Kirchengemeinde).

131 Anlage 4 Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom... November 2016 Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche vou Westfalen Das Kirchengesetz betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1994 (KABI S. 203, 1995 S. 26), zuletzt geändert durch das Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom... November 2015 (KABI S...),wird wie folgt geändett: 1. In 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "und das 18." die Worte "und noch nicht das 75." eingefügt. Artikel II In krafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bielefeld,... November 2016 Evangelische Kit che von Westfalen Die Kirchenleitung Az.: Oll.lll G: \Themen \Kirchenordnu ng\ko-aend e rungen \KO-Aenderu ngsgesetze\61. Aen de ru ngsgesetz-aitersgrenze \F Onftes Kirchengesetz zur Änderung des Presbyterwahlgesetzes_ S.docx

132 Bearheltungsstand: ~. September 2015 Anlage 5 Seite 1 von 1 Synopse zum Fünften l<!rchengesetz zur Änderung des Presbytenvahlgesetzes Geltende Fassung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Presbyterwahlgesetz- PWG) 2 Wählbarkeit (1) 1 Das Amt einer Presbyterirr oder eines Presbyters kann solchen Gemeindegliedern übertragen werden, welche nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zu diesem Amt befahigt und zugelassen sind. 2 Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigtes Gemeindeglied nach 1 ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) 1 Das Amt einer Presbyterirr oder eines Presbyters kann ordinierten Gemeindegliedern nicht übertragen werden. 2 Das gleiche gilt für Gemeindeglieder, die im kirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst stehen. 3 Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfallen Ausnahmen von Satz 1 ~assen. _Entwurf eines Fünften Kirchengesetzes zur. Anderung des KirchengesetZes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in derevangelischen Kirche. von Westf:tlen Wählbarkeit Begründung zum Gesetzentwurf (1) 1 Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters Zur Klarstellung soll die obere Altersgrenze "Vollendung des kann solchen Gemeindegliedern übertragen werden, 75. Lebensjahres" als weitere passive Wahlvoraussetzung welche nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. aufgenommen werden. zu diesem Amt befahigt und zugelassen sind. Anpassung des Presbyterwahlgesetzes [zukünftig 2 Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigtes Kirchenwahlgesetz, entsprechende Beschlussfassung der Gemeindeglied nach 1 istund das 18. und noch Landessynode 2015 vorausgesetzt] im Zuge der Gesetzesänderung nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat. der Art. 36 Abs. 1, 42 Abs. 3 KO; siehe auch Entwurf eines 61. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW. (2) 1 Das Amt einer Presbyterin <ider eines Presbyters unverändert kann ordinierten Gemeindegliedern nicht übertragen werden. 2 Das gleiche gilt für (}emei:rideg!ieder, die im kirchlichen Vorbereitungs- oderprobedienst stehen. 3 Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzel:fa!lenAusnilhmim von Satz 1 zulassen _L G:\ Themen\K.irchenordnung\K.O~Aenderungen\K.O~Aenderungsgesetze\61. Aenderungsgesetz-Altersgrenze\ Synopse-5-Presbyterwahlgesetzaenderung.doc

133 TOP 10 - Termine der Kreissynoden 2017 Der KSV schlägt der Kreissynode folgende Termine für das Jahr 2017 vor: 10. Juni 2017 Ganztagssynode (Thema Reformation) 19. Oktober 2017 Halbtagssynode

134 8. Tagung der 4. Evangelischen Kreissynode Lüdenscheid-Piettenberg am 4. November 2015 in Plettenberg-Eiringhausen Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einer Andacht, die gehalten wird von den Synodalen der Ev. Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid. TOP 1: Eröffnung und Konstituierung Im Anschluss an die Andacht eröffnet Superintendent Majoress die Tagung der Kreissynode. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand beträgt 116 stimmberechtigte Mitglieder und zwar 8 Mitglieder des Kreissynodalvorstandes 52 Gemeinde- und Kreispfarrerlinnen 40 von den Gemeinden entsandte Synodale 16 gemäß Art. 91 Abs. 1 KO durch den KSV berufene Mitglieder Es nehmen an der heutigen Tagung teil: Nr. Mitglieder der Kreissynode A. Aus dem Kreissynodalvorstand: 1. Superintendent 2. Assessor 3. Scriba 4. Stellvertretende Synodalälteste 5. Synodalältester 6. Synodalältester 7. Synodalältester 8. Synodalälteste 8. Aus den Gemeinden: Pfarrstelle Altendorn 10. Abgeordnete Pfarrstelle Altendorn 12. Abgeordneter Pfarrstelle Brügge 14. Abgeordneter Pfarrstelle Brüninghausen 16. Abgeordneter Pfarrstelle Eiringhausen 18. Stv. Abgeordneter 19. Pfarrstelle Finnentrap 20. Abgeordnete 21. Pfarrstelle Grevenbrück 22. Abgeordnete Pfarrstelle Haiver 24. Abgeordnete Pfarrstelle Haiver 26. Abgeordneter Pfarrstelle Herscheid 28. Abgeordneter Pfarrstelle Herscheid 30. Abgeordnete anwesend Pfr. Klaus Majoress Pfr. Peter Winterhoff Pfr. Martin Behrensmeyer Ulrike Griziebiela Martin Cord! Rita Kaltwinkel Antje Seidenstücker Hans Peter Osterkamp (bis 18:25 Uhr) Pfr. Dr. Christof Grate Dr. Linda Neumann Pfr. Andreas Schliebener Gerhard Brand Pfr. Michael Czylwik Eberhard Reich (bis 18:45 Uhr) Pfr. Bernd Rudolph Friedhelm Raulf Pfr. Uwe Brühl Klaus Eckardt (entschuldigt) Pfrin. Rose-Maria Wams Kirsten Sehröder Pfr. Hans-Joachim Keßler Brigitte Mareck Pfr. Christoph Dicke! Beate Turck Pfr. Martin Pogorzelski Ralph Kämper Pfr. Bodo Meier Thorsten Kohlen (entschuldigt) Pfrn. Katrin Hirschberg-Sonnemann (ent.) Sabine Wedhorn 1

135 31. Pfarrstelle Hülscheid/ Heedfeld Pfrin. Doris Korte 32. Abgeordneter Karl Nüsken Pfarrstelle Kierspe Pfr. George Freiwal (entschuldigt) 34. Abgeordneter Hermann Reyher Pfarrstelle Kierspe Pfr. Reiner Fröhlich 36. Abgeordneter Christian Voswinkel Pfarrstelle Lennestadt-Kirchhundem Pfr. Martin Behrensmeyer (KSV) 37. Abgeordnete Claudia Wollny entschuldigt Pfarrstelle Lüdenscheid-Christus Pfr. Sebastian Schultz (bis 18:45 Uhr) 39. Abgeordneter Claudia Adams-Kuhbier Pfarrstelle Lüdenscheid-Christus Pfr. Rainer Gremmels 41. Abgeordneter Wolf-Dieter Thomas 42. Pfarrstelle Lüdenscheid-Johannes Pfrin. Ramona Winkler-Rudzio 43. Abgeordnete Dagmar Rasch Pfarrstelle Lüdenscheid-Kreuz Pfr. Hans-Georg Ahl 45. Abgeordneter Johannes Holzhauser Pfarrstelle Lüdenscheid-Kreuz Pfr. Eckart Link 47. Abgeordnete Susanne Hartwig Pfarrst. Lüdenscheid-Versöhnung Pfr. Friedemann Kölling 49. Stv. Abgeordneter Andreas Hirt Pfarrst. Lüdenscheid-Versöhnung Pfr. Holger Reinhardt 51. Stv. Abgeordneter Johannes Assmann Pfarrst. Lüdenscheid-Versöhnung Pfr. Jürgen Jerosch 53. Abgeordnete Birgit Muschlin Pfarrstelle Meinerzhagen Pfrin. Petra Handke 55. Abgeordneter Friedrich-Wilhelm Schnöring Pfarrstelle Meinerzhagen Pfr. K. Kernper-Kohlhase (bis 18:45 Uhr) 57. Abgeordneter Christof Sönchen (3. Pfarrstelle wurde aufgehoben) 58. Abgeordneter Markus vom Lehn Pfarrstelle Neuenrade Pfr. Harald Steinhoff 60. Abgeordneter Heinz-Werner Lennig Pfarrstelle Neuemade Pfr. Dieter Kuhlo-Schöneberg 62. Abgeordnete Lieselotte Ernst 63. Pfarrstelle Oberbrügge vakant 64. Abgeordnete Dagmar Pioch Pfarrstelle Oberrahmade Pfrin. Monika Deitenbeck-Goseberg 66. Abgeordnete Günther Bernhardt Pfarrstelle Oberrahmede Pfr. Thorsten Brinkmeier (entschuldigt) 68. Abgeordnete Claudia Schönbeck 69. Pfarrstelle Ohle Pfrin. Anju Laddach 70. Abgeordnete Heide Fochler Pfarrstelle Plattenberg Pfr. Rafael Dreyer 72. Abgeordneter Ralf Heuel Pfarrstelle Plattenberg Pfr. Andreas Hirschberg (bis 19 Uhr) 74. Abgeordneter Martin Langhoff (ab 17:15 Uhr) 2

136 Pfarrstelle Plattenberg Stv. Abgeordneter Pfr. Dietmar Auner Fred Witte 0. Pfarrstelle Rahmade ( pfarramtlich verbunden mit Oberrahmede, 2. Pfarrstelle) 77. Abgeordneter Hans-Joachim Görlitzer 78. Pfarrstelle Rönsahl 79. Abgeordneter vakant Traugott Zentz Pfarrstelle Schalksmühle-Dahlerbrück Pfr. Dirk Poilmann 81. Abgeordneter Michael Knörr Pfarrstelle Schalksmühle-Dahlerbrück Pfr. Torsten Beckmann 83. Abgeordneter Martin Eilbrecht 0. Pfarrstelle V albert 84. Abgeordneter Pfarrstelle Werdohl 86. Abgeordnete Pfarrstelle Werdohl 88. Abgeordneter Pfr. Peter Winterhoff (KSV) Themas Friedrich Pfr. Martin Buschhaus Heide Mitschke Pfr. Dirk Grzegorek Uwe Röther C. Kreispfarrerlinnen 89. Pfr. Siefan Wilczewski 90. Pfr. Ulrich Schreiber (bis 17:38 Uhr) 91. Pfrin. Bettina vom Brocke 92. Pfr. Achim Riggert (ab 16:45 Uhr) 93. vakant 94. Pfr. Arndt-Kay Marczoch 95. Pfrn. Marion Erbsch (ab 16:45 Uhr) 96. Pfrin. Katharina Thimm (bis 18:45 Uhr) 97. Pfrin. Heike Swiadek 98. vakant 99. Pfrin. Katja Saamer 100. Pfrin. Katrin Franke (ab 16:45 Uhr) 0. Sup. Majoress (KSV) D. Gemäß Art. 91 Abs. 4 KO Berufene Mitglieder (Fachvertreterlinnen): 101. Diakonisches Werk Hans-Jürgen Vormschlag 102. Diakonisches Werk Stv. Rendei Sirnon (entschuldigt) 103. Frauenarbeit Annette Reuß 104. Frauenhilfsverband Stv. lnge Reihemeier (geht eher) 105. Gemeindepflege Stv. Hanna Klischat (bis 18:45 Uhr) 106. Jugendarbeit Klaus Salscheider 107. Kindergartenarbeit Gabriele Wand 108. Kirchenmusik Liesa-Verena Forstbauer 109. Küsterinnen und Küster Rüdiger Tepel 110. Für Mitarbeitervertretung Britta Däumer (bis 18:45 Uhr) 111. Öffentlichkeitsarbeit Rolf Puschkarsky (entschuldigt) 112. Sauerländ. Gemeinschaftsverband Torsten Hecker (entschuldigt) 113. Seelsorge und Beratung Ralf Meyer (ab 17:14 Uhr) 114. Verwaltung Volker Schöbel 115. Verwaltung Joachim Steuer 116. Finanzen Gerta Bappert F. Pfarrerinnen/ Pfarrer gern. Art. 92 {1) KO mit beratender Stimme: 0. Pfrin. Angelika Ahl 0. Pfrin. Christiane Berthold 0. Pfr. Olaf Bisehoff 3

137 0. Pfr. Oliver Breischneider 0. Pfr. Dr. Jörg Ettemeyer (entschuldigt) 0. Pfrin. Barbara Fahi-Njayou 0. Pfr. Dirk Gogarn (bis 18:30 Uhr) 0. Pfr. Lutz Greger 0. Pfrin. Sophie lhne 0. Pfrin. Brigitte Kölling 0. Pfrin. Cornelia Müller 0. Pfrin. Krimhild Ochse 0. Horst Schmermbeck, Rechnungsprüfung 0. Pfr. Achim Schwarz (ab 16:40 Uhr) 0. Pfr. Martin Spindler 0. Pfr. Dirk Vetter 0. Pfr. Bernhard Weißbach 0. Pfr. Thomas Wienand G. VikarinnenNikare 0. Vikarin Schmidt, lsabelle-marleen (entschuldigt) 0. Vikar Stokowski, Alexander (entschuldigt) Die Anwesenheitsfeststellung ergibt, dass von 116 stimmberechtigten Mitgliedern der Ev. Kreissynode Lüdenscheid-Piettenberg bei der Konstituierung 98 anwesend sind. Ihre Legitimation liegt vor. Die Kreissynode ist gemäß Art. 99 Absatz 1 KO beschlussfähig. TOP 2: Eröffnung und Konstituierung der Kreissynode Die Kreissynode beschließt: Die Anwesenheitsfeststellung ergibt, dass von 116 stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg bei der Konstituierung 98 Mitglieder anwesend sind. Die verfassungsmäßige Mehrheit ist damit erreicht. Die Synode erklärt sich für konstituiert. Auf den Aufruf der einzelnen Mitglieder wird verzichtet. Für die Erstattung der Fahrtkosten wird eine Fahrtkostenliste herumgereicht. Die Kreissynode ist gemäß Art. 99 Absatz 1 KO beschlussfähig. Beschluss Nr. 1: einstimmig TOP 3: Gelöbnis der erstmals an einer Kreissynode Teilnehmenden Die erstmals an einer Tagung der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid Piettenberg Teilnehmenden legen das Gelöbnis ab. TOP 4: Gedenken an die Verstorbenen Die Kreissynode gedenkt des ehemaligen Mitglieds der Kreissynode Frau Sigrid Uth, geb. Wehner. Sie verstarb im Alter von 7 4 Jahren. Sie gehörte dem Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Grevenbrück von 1988 bis 2004 an und war bis zu ihrem Ausscheiden Mitglied der Kreissynode. TOP 5: Grußwort von OKR Dr. Arne Kupke anlässlich des Abschlusses der Pilotenphase für NKF-Westfalen TOP 6: Bericht des Superintendenten Der Superintendent legt seinen diesjährigen Jahresbericht über die Arbeit des KSV und die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis vor. 4

138 TOP 7: Aussprache zum Bericht Der Superintendent übergibt die Leitung der Synode an den Assessor, Pfarrer Peter Winterhoff, der die Aussprache zum Bericht des Superintendenten leitet. TOP 8: Finanzangelegenheiten TOP 8. a.: Haushalt der Finanzausgleichskasse für das Haushaltsjahr 2016 Die Kreissynode beschließt: Der Haushaltsplan der Finanzausgleichskasse des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid Piettenberg für das Haushaltsjahr 2016 wird in Erträgen auf und in Aufwendungen auf festgestellt. Mit Entnahmen aus Rücklagen von und Zuführungen an Rücklagen von ist der Haushalt ausgeglichen. Beschluss Nr. 2: einstimmig Auf Rückfrage des Synodalen Sebastian Schultz weist Superintendent Majoress darauf hin, dass die Belegung in Haus Nordhelle längst nicht so gut gewesen ist, wie geplant. TOP 8. b.: Haushalt des Kirchenkreises für das Haushaltsjahr 2016 Die Kreissynode beschließt: Der Haushaltsplan des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Piettenberg für das Haushaltsjahr 2016 wird in Erträgen auf und in Aufwendungen auf festgestellt. Aus zweckgebundenen Rücklagen werden entnommen. Mit einer weiteren Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe der geplanten, aber für 2016 nicht zu berücksichtigenden AfA-Beträge von Beschluss Nr. 3: mit einer Gegenstimme mehrheitlich angenommen TOP 8. c.: Haushalt des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder für das Haushaltsjahr 2014/2015 Die Kreissynode beschließt: Der Haushaltsplan des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Piettenberg für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 wurde durch den Leitungsausschuss des Ev. Kirchenkreises am in Erträgen auf Euro und in Aufwendungen auf Euro festgestellt. Mit Entnahme aus Rücklagen in Höhe von Euro, Einstellungen in Rücklagen in Höhe von Euro ergibt sich ein ausgeglichenes Finanzergebnis. Nicht zu berücksichtigende AfA-Beträge wurden haushaltstechnisch nicht erfasst. Gemäß 8 Absatz 1 mit Absatz 2 Buchstabe g der Satzung für den Trägerverbund genehmigt die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid Piettenberg den durch den Leitungsausschuss aufgestellten Haushaltsplan. Beschluss Nr. 4: einstimmig mit vier Enthaltungen TOP 8. d.: Haushalt des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder für das Haushaltsjahr 2015/2016 Die Kreissynode beschließt: Der Haushaltsplan des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Piettenberg für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 wurde durch den Leitungsausschuss des Ev. Kirchenkreises am in Erträgen auf Euro und in Aufwendungen auf Euro festgestellt. Mit Entnahme aus Rücklagen in Höhe von Euro, Einstellungen in Rücklagen in Höhe von Euro sowie einem Verlustvortrag in Höhe von Euro ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe der geplanten, aber für 2015/2016 nicht zu berücksichtigenden AfA-Beträgen von Euro. Gemäß 8 5

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