Gesetz über den Bezug und die Abgabe von Erdgas

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1 Gesetz über den Bezug und die Abgabe von Erdgas Beschlossen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1988 Art. 1 Zweck Der Betrieb der bestehenden städtischen Gasversorgung soll langfristig sichergestellt werden. Zu diesem Zweck schliesst sich die Stadtgemeinde Chur dem Europäischen Erdgasverbundnetz an, indem sie sich an der zu gründenden «Erdgasversorgung Bündner Rheintal AG» (EBRAG) beteiligt. Art. 2 Bezug und Weitergabe von Erdgas Die Stadtgemeinde Chur bezieht, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen, über die Industriellen Betriebe (IBC) von der EBRAG Erdgas und gibt dieses über ihre Verteilanlagen an die Bezüger weiter. Art. 3 Beitritt zur EBRAG Die Stadtgemeinde Chur tritt der EBRAG als Aktionärin bei und übernimmt Aktien im Betrage von maximal 5.6 Mio. Franken. Sie kann der EBRAG zum mittleren Zinssatz, den die Stadt für die Beschaffung langfristiger Fremdmittel aufzubringen hat, Darlehen gewähren. Während der ersten 10 Jahre werden maximal 10 Mio. Franken zinsfrei zur Verfügung gestellt. Diese Zinsausfälle sind innerhalb der städtischen Rechnung der Gasversorgung zu belasten. Art. 4 Ausbau des Versorgungsnetzes Für den Ausbau des Versorgungsnetzes auf Stadtgebiet stellt die Stadtgemeinde Chur den IBC die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung. Das Mitteldrucknetz kann für den Anschluss von Grossbezügern über das Stadtgebiet hinaus erweitert werden, sofern ein entsprechender Absatz sichergestellt ist. Art. 5 Gasabgabe an die Bezüger a) Gaslieferung Anschlussbegehren der Bezüger werden in der Regel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt. Eine Anschlussverpflichtung seitens der IBC besteht nur, wenn die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gegeben sind. 1

2 821 $$$ Bezugsbeginn und -dauer sowie die Liefermenge und weitere Leistungen werden zwischen IBC und Bezüger jeweils mit einem Anschlussgesuch oder in einem Gaslieferungsvertrag geregelt. Sie sind von den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der IBC abhängig. b) Unterbrechung Die IBC behalten sich vor, die Gaslieferung zu unterbrechen bei: Grossem Zahlungsverzug Nichteinhaltung von Vorschriften und Weisungen Vorsätzlicher Tarifumgehung Widerrechtlicher Gasentnahme Zutrittsverweigerung zu Gasinstallationen Netzunterhalt und -erweiterungen Betriebsstörungen und Reparaturarbeiten Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen sind den Bezügern im voraus anzuzeigen. Die IBC werden dabei nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Unterbrechung und Einschränkungen in der Gaslieferung begründen keinen Schadenersatzanspruch. Art. 6 An- und Abmeldung Bei bestehenden Anschlüssen sind Mieter- oder Eigentümerwechsel schriftlich und frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Umzugstermin, den IBC zu melden. Bei Versäumnis oder zu später Meldung haftet der Vorgänger für den Gasbezug bis zur ordentlichen Ablesung durch die IBC. Für Neuanschlüsse in den Tarifgruppen O und A ist ein schriftliches Gesuch zu stellen. Mit Bezügern der Tarifgruppe B werden alle Modalitäten in einem speziellen Gaslieferungsvertrag geregelt. Art. 7 Sorgfaltspflicht Der Bezüger übt die angemessene Sorgfaltspflicht aus, insbesondere bei: Befahren der Leitungs-Trassees Grabarbeiten Werkverkehr Erdgasanwendung Er haftet für allen Schaden, den er durch sein Verschulden, durch Nachlässigkeit oder vorschriftswidrige Benützung seiner Gaseinrichtungen den IBC oder Drittpersonen verursacht. 2

3 Art. 8 Tarifstruktur Grundsatz Die Tarife setzen sich je nach Tarifgruppe aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis oder einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Rechnungstellung erfolgt aufgrund der periodischen Zähler-Ablesung mittels einer Verfügung der IBC. Die Festsetzung einer angenommenen à- conto-zahlung bleibt vorbehalten. a) Grundpreis Der Grundpreis ist eine Pauschale für anteilige Leistungskosten, Messeinrichtung, Installationskontrolle, Ablesedienst und Rechnungstellung. b) Arbeitspreis Der Arbeitspreis ist der Preis pro kwh (Ho). Ermittelt wird der Arbeitspreis über die mittels Gaszähler oder Mengenumwerter erfasste Gasmenge. Diese wird mit einem Verrechnungsfaktor auf kwh (Ho) umgerechnet. c) Leistungspreis Der Leistungspreis wird für die maximal bezogene Stundenleistung bezahlt. Der Bemessungszeitraum ist das Bezugsjahr ( ). Der Preis wird jedoch monatlich (je 1 / 12 ) geschuldet, erstmals für den ersten vollen Bezugsmonat. Anpassungen erfolgen nur auf Quartalsbeginn. Art. 9 Anschlüsse Die Anschlusskosten bis und mit der Regel- und Messeinrichtung werden grundsätzlich von den IBC getragen. Vorbehalten bleiben die Anschlussgebühren gemäss Art. 10 lit. a. Die Messeinrichtung bildet die Eigentumsgrenze. Mit der Unterzeichnung des Anschlussgesuches oder des Gaslieferungsvertrages werden den IBC ausdrücklich und gleichzeitig die benötigten Durchleitungsrechte (auch für Dritte) eingeräumt. Für die technischen Einrichtungen sind den IBC die benötigten Räumlichkeiten sowie die Durchleitungsrechte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nicht mehr benutzte Hausanschlüsse werden in der Regel innerhalb von 6 Monaten abgetrennt. Art. 10 Anschlussgebühren a) Grundsatz Es wird eine angemessene einmalige Anschlussgebühr als Beitrag an die Kosten gemäss Art. 9 erhoben, und zwar wie folgt: 3

4 821 $$$ Tarifgruppe O und A: Pauschalbetrag gemäss Tarif Tarifgruppe B: Wird im Einzelfall festgelegt b) Tarifgruppe O Die Tarifgruppe O umfasst Kleinbezüger bis 2000 kwh/a. Die Ganzjahresversorgung wird gewährleistet. c) Tarifgruppe A Die Tarifgruppe A umfasst Bezüger über 2000 bis kwh/a. Sie ist eingeteilt in Tarifstufen. Die Tarifstufe wird nach dem Jahresverbrauch festgelegt und ein Grund- und Arbeitspreis verrechnet. Die Ganzjahresversorgung wird gewährleistet. d) Tarifgruppe B Die Tarifgruppe B umfasst Bezüger mit mehr als kwh Jahresbezug. Sie ist eingeteilt in Tarifstufen. Die Tarifstufen sind eine jahresmengenabhängige Staffelung des Arbeitspreises. Die unteren Tarifstufen werden immer voll verrechnet, d. h. in jedem Bezugsjahr wird mit Tarifstufe 1 begonnen. Es wird ein Arbeits- und Leistungspreis verrechnet. Die Abschaltbarkeit kann bei grösseren Leistungen zum Vertragsgegenstand werden. In Zweifelsfällen entscheiden die IBC über die Tarifgruppenzuteilung. Art. 11 Abschaltbarkeit Sofern eine Abschaltbarkeit vereinbart wird, kann mit Bezügern der Tarifgruppe B ein Lieferunterbruch oder eine Liefereinschränkung vereinbart werden. Die IBC behalten sich die Überprüfung einer angeordneten Abschaltung jederzeit vor. Der Abschaltrabatt wird auf den Leistungspreis gewährt und ist im Einzelvertrag geregelt. Art. 12 Delegationen a) Gemeinderat Der Gemeinderat erlässt eine Ausführungsverordnung. In dieser sind insbesondere zu regeln: die Art der Messung, die Ablesung und Rechnungstellung; die Anwendung der in der Gasindustrie massgebenden Normen und Richtlinien; 4

5 Hausinstallationen und Kontrolle; Tarifrahmen zu lit. b. b) Stadtrat Der Stadtrat legt die Anschlussgebühren für die Tarifgruppen O und A, die Höhe der einzelnen Tarife, Pauschalbeträge und Tarifstufen in einer Tarifordnung fest. Er ist auch zuständig für Tarifanpassungen. Diese sind im Amtsblatt zu publizieren und gelten jeweils ab Beginn eines neuen Quartals. Für die Festsetzung der Anschlussgebühr gemäss Art. 10 lit. a der Tarifgruppe B sind die IBC zuständig. Art. 13 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der IBC kann innert 20 Tagen beim Stadtrat von Chur schriftlich Beschwerde erhoben werden. Art. 14 Inkraftsetzung Dieses Gesetz wird durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt. 1 1 Inkrafttreten am 1. Oktober 1989, gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 29. September

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