ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS ARKADIA SEGELREISEN
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- Bettina Arnold
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1 ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS ARKADIA SEGELREISEN Diese Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen ( 651a-m BGB; 4-11 BGB-InfoVO) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Teilnehmer am Segeltörn, und uns, Arkadia Yachtcharter & Segelreisen ( Arkadia ). 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Törnteilnehmer uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und der Internetseite sowie dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Arkadia zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor, an das wir für 10 Tage gebunden sind. Innerhalb dieser Frist können Sie das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.b. Zahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande. 2. Zahlung, Anzahlung Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist der Reisepreis 28 Tage vor Reisebeginn fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Arkadia eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei uns Buchung des kompletten Schiffes Bucht der Kunde das gesamte Schiff mit der zusätzlichen Gestellung eines Skippers, kommt nicht ein Reise-, sondern ein Mietvertrag zustande. Hier ist eine Anzahlung von 50 % zu leisten, die Restzahlung muss 30 Tage vor Törnbeginn erfolgen. Die Stornobedingungen sind entsprechend: 50 % ab Buchung, 100 % ab 30 Tage vor Törnbeginn. 3. Leistungen, Beginn und Ende des Segeltörns Umfang und Art der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und konkreten Reiseausschreibung von Arkadia im Prospekt in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Der offizielle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jeweiligen Anreisetag auf 17 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törn- Endes in der Regel bis 9 Uhr zu verlassen. 4. Änderung der Reiseausschreibung vor Buchung, Preisänderung vor Vertragsschluss Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich Arkadia nach 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 5. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Arkadia nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
2 beeinträchtigen. Der Einsatz eines anderen Schiffes, als in der Reisebeschreibung dargestellt, gilt bei vergleichbarer Unterbringungsart nicht als erhebliche Änderung. 6. Rücktritt durch den Törnteilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Arkadia. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, verliert Arkadia den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Arkadia kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Arkadia gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Arkadia kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Arkadia kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen: bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn ab 14. bis 8.Tag vor Reisebeginn ab 7. Tag vor Reisebeginn/Nichtantritt 20% des Törnpreises 40% des Törnpreises 50% des Törnpreises 80% des Törnpreises 90 % des Törnpreises Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass Arkadia ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Arkadia ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Teilnehmers auf Umbuchungen besteht nicht. Eine Umbuchung ist maximal bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Teilnehmer möglich. Der Teilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Sollte der Teilnehmer die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er Arkadia zuvor anzuzeigen hat. Arkadia kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Arkadia für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung. 7. Rücktritt und Kündigung durch Arkadia Arkadia kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Törnteilnehmer zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer umgehend erstattet. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Arkadia nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des
3 Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (z.b. stört er den Törn nachhaltig und widersetzt er sich den Anordnungen des Skippers / der Skipperin), oder sonst stark vertragswidrig, kann Arkadia ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Arkadia den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Törnabbruch durch Teilnehmer Nimmt der Törnteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise / Abbruch des Törns, wegen Krankheit oder aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Törnpreises. Arkadia wird sich bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und zahlt jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit diese von Leistungsträgern tatsächlich an Arkadia zurückerstattet worden sind. 9. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Teilnehmers Der Törnteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Skipper oder dem Büro von Arkadia unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Jeder Mangel ist möglichst schriftlich (z.b. im Logbuch) festzuhalten. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei Arkadia die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Arkadia kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Arkadia informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages ( 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 10. Mitwirkung des Törnteilnehmers Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einem Segeltörn mit den hier typischen Beanspruchungen (ggf. auch Schwimmen im tiefen Wasser) zulässt. 11. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters Die vertragliche Haftung von Arkadia für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Törn und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen Arkadia gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von Arkadia für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.
4 12. Flug-, Hotel- und Transferbuchungen Flug-, Hotel-, Transferbuchungen und dergl. sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Sollten durch den Kunden weitere Leistungen gebucht werden, kommt hier ein gesonderter Vermittlungsvertrag zustande, der unabhängig von der gebuchten Segelreise zu sehen ist. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Bei einer Flugbuchung ist Arkadia gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Teilnehmer über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Die Black List der EU ist auf der Internetseite und auf der Internetseite sowie in den Geschäftsräumen von Arkadia einsehbar. 13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften Arkadia informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Passund Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.b. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (z.b. für eventuell nötige Visa) und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Teilnehmer Arkadia beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet Arkadia nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. 14. Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Arkadia unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Der Skipper ist nicht bevollmächtigt, Ansprüche entgegenzunehmen oder über diese zu befinden. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, auch unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Arkadia, ihres gesetzlichen Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Arkadia Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder Arkadia die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Arkadia ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
5 15. Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Arkadia zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Arkadia hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. 16. Sonstiges Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Arkadia kann an ihrem Sitz verklagt werden. Arkadia kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Arkadia vereinbart. Reiseveranstalter: Arkadia Yachtcharter & Segelreisen Inhaber Svend-Aage Müller Vincent-Van-Gogh-Ring Baesweiler Telefon: 0049-(0) Telefax: 0049-(0) Notfallnummer: Internetseite:
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