V E R W A L T E R V E R T R A G
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- Wilhelm Egger
- vor 6 Jahren
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1 V E R W A L T E R V E R T R A G Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt - nachstehend kurz "Gemeinschaft" genannt - Balina vertreten durch Werner Sekoll Karlstr Baden-Baden - nachstehend kurz "Verwalter" genannt - zum Verwalter im Sinne der 20 ff WEG gemäß Beschluss der Wohnungseigen- tümerversammlung vom mit Wirkung ab. Es wird nachstehender Vertrag geschlossen: 1 Dauer des Vertrages 1.1 Der Verwalter wird vorerst für die Dauer vom bis mit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt und bevollmächtigt. Darüberhinaus verlängert sich die Bestellung gemäß Beschluss der Wohnungseigentümerschaft, längstens jedoch um 5 Jahre. 1.2 Beide Teile können jeweils mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Wirtschaftsjahres vom Vertrag zurücktreten. Mit Beendigung der Verwaltung hat der Verwalter die Verwaltungsunterlagen unverzüglich seinem Nachfolger zu übergeben. 1.3 Wird der Vertrag durch verletzt, dass er durch die Eigentümer vor Ablauf der in Abschnitt 1.1 genannten Frist ohne wichtigen Grund gekündigt wird, so hat der Verwalter Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 % der Vergütung, welche er bis zum Ablauf der Frist erhalten würde. Zum Nachweis des aus der Vertragsverletzung tatsächlich entstandenen Schadens ist der Verwalter nicht verpflichtet. Die Entschädigung ist in einer Summe sofort zahlbar. Der Verwalter ist berech- 1
2 tigt, den Betrag bei seiner Schlussabrechnung in Rechnung zu stellen und einzubehalten. 1.4 Verletzt der Verwalter seine Obliegenheitspflichten gemäß 27, 28 WEG, seine Pflichten aus diesem Vertrag, oder nach der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung in grober Weise, ist die Gemeinschaft zur fristlosen Kündigung des Verwalters aus wichtigem Grund berechtigt, ohne das der Verwalter weitergehende Vergütungsansprüche gemäss Vertrag hat. 2 Rechte und Pflichten des Verwalters 2.1 Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus diesem Vertrag, ergänzend aus der Gemeinschaftsordnung, dem WEG und dem BGB. 2.2 Der Verwalter ist nach dem Gesetz berechtigt und verpflichtet - die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, - die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen gemäß Beschluss der Eigentümergemeinschaft und ggf. nach Rücksprache mit dem Beirat, - in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, - die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. - die Eigentümer unverzüglich von allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere auch von Zwangsmaßnahmen Dritter, zu unterrichten. 2.3 Der Verwalter ist nach dem Gesetz ferner berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer für und gegen sie: - Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt, - alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, - Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, - Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, - Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Gesetz oder Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, - die Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich sind. 2.4 In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Rechte: (siehe auch schriftliche Verwaltervollmacht) 2
3 - mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, - die von den Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern nach den Bestimmungen der Teilungserklärung zu entrichtenden Beiträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen, - eine Hausordnung nach Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen, - einen Hauswart oder einen Hausmeister im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft anzustellen, sofern dies von der Gemeinschaft per Beschluss gefordert wird. 2.5 Der Verwalter handelt für Rechnung der Gemeinschaft und ist - auch gegenüber Gerichten und anderen Behörden sowie gegenüber Privatpersonen - in dem in Abschnitt 2.1 bestimmten Umfang bevollmächtigt, die Gemeinschaft zu vertreten. Der Verwalter ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Soweit der Verwalter in Angelegenheiten tätig wird, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, ist er von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Soweit er sich fachkundiger Erfüllungsgehilfen bedient, haftet er auch für diese. 2.6 Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Gemeinschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Hausgelder auf einem gemeinschaftlichen Fremdkonto des Verwalters für die Gemeinschaft angesammelt und verwaltet werden. 2.7 Zum Nachweis seiner Vertretungsvollmacht ist dem Verwalter eine schriftliche Vollmacht auszuhändigen, die von allen Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist. 2.8 Die Beschlüsse der Versammlung hat der Verwalter zu protokollieren und jedem Eigentümer eine Protokollabschrift zu übersenden. 3 Vergütung 3.1 Soweit im WEG und in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter ergänzend die Vorschrift des 675 BGB über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. 3.2 Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich pauschal gesamt netto. Im Detail netto pro Wohnung (Anzahl ) netto pro Büro / Praxis (Anzahl ) netto pro Stellplatz (Anzahl ) zzgl. gesetzliche MwSt. Die Vergütung wird zusammen mit dem Hausgeld bis zum 1. des Monats erhoben. 3.3 Auf Vorschlag des Verwalters kann die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, das Verwalterentgelt anzuheben. 3
4 3.4 Mit der Vergütung des Verwalters werden dessen im Verlauf einer normalen Verwaltungstätigkeit anfallenden Auslagen abgegolten. Bei der Festlegung des Vergütungsbetrages wird davon ausgegangen, dass der Verwalter nur an einer Versammlung im Kalenderjahr teilzunehmen hat. 3.5 Steht ein Wohnungs- oder Teileigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so haften sie für die Zahlung der Verwaltungsvergütung als Gesamtschuldner. 4 Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer 4.1 Die Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer gegenüber dem Verwalter ergeben sie aus den Bestimmungen des WEG, der Teilungserklärung und dieses Vertrages. 4.2 Die Wohnungs- und Teileigentümer sind insbesondere verpflichtet: - zur Zahlung des nach den Bestimmungen der Teilungserklärung festgelegten Hausgeldes (Vorauszahlungen für Betriebskosten, Instandhaltungsrückstellung usw.) an den Verwalter oder an eine von ihm zu bestimmende Stelle, - zur Ausstellung einer etwa erforderlich werdenden besonderen Vollmachtsurkunde für den Verwalter, - zur Abgabe aller Erklärungen, welche bei der Durchführung einer ordnungsgemässen Verwaltung erforderlich werden. 5 Nutzungen, Lasten und Kosten (Hausgeld) 5.1 Das Hausgeld ist der Betrag der Wohnungs- und Teileigentümer zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Das Hausgeld ist je nach Umständen veränderlich. Auf 16 WEG und die Bestimmungen der Teilungserklärung wird verwiesen. 5.2 Das Hausgeld ist bis spätestens am 1. des Monats auf das Hausverwaltungskonto zu überweisen. 5.3 Über das Hausgeld wird jährlich einmal, und zwar nach Abschluss des Kalenderjahres spätestens jedoch bis zum des Folgejahres durch den Verwalter abgerechnet. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb 4 Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 5.4 Der Wohnungseigentümer verpflichtet sich, ein etwaiges Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung von Hausgeld und Umlagen nicht auszuüben. 5.5 Der Verwalter wird aber die zu bildende und im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Instandhaltungsrückstellung verzinslich anlegen. 5.6 Der Verwalter ist ermächtigt, den Verwaltungsbeirat vertraulich über Hausgeldrückstände zu unterrichten, soweit dieser dies verlangt. 4
5 6 Veräußerung und Vermietung eines Wohnungseigentums 6.1 Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Miteigentums hat jeder Miteigentümer seine Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag zu verpflichten und diese Eigentumsänderung dem Verwalter mitzuteilen. 6.2 Die Vermietung einer Eigentumswohnung ist dem Verwalter ebenfalls unverzüglich bekanntzugeben. 7 Teilnichtigkeit Sollte eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen nichtig sein, wird dadurch der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Vertragsbestimmung durch solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der nichtigen Bestimmung angestrebten Ziel entsprechen. 8 Vertragsänderungen Änderung des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsteilen nach Mehrheitsbeschluss unterzeichnet sind. den Die Bevollmächtigen der Wohnungseigentümergemeinschaft, den Der Verwalter: - gemäß Beschluss vom... 5
6 LEISTUNGSKATALOG ZUM VERWALTERVERTRAG Der Leistungskatalog spezifiziert die Grundleistungen der Verwaltung (Teil A); Besondere Leistungen der Verwaltung (Teil B); Pflichten der Eigentümer (Teil C). Denn ein pauschales Verwalterentgelt bedingt auf der Gegenseite einen feststehenden Leistungsumfang. A) Grundleistungen Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in dem 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwalterentgelt abgegolten. 1. Wirtschaftsplan Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten-/Einnahmeart, in Form von Einzelwirtschaftsplänen gemäss 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. 2. Jahresabrechnung a) Jahresabrechnung Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum. b) Status Der Status enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände. b) Einsicht in die Unterlagen Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung zur Verfügung. 3. Eigentümerversammlung und Niederschrift a) Eigentümerversammlung Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt. b) Vorsitz und Niederschrift 6
7 Der Verwalter führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemässe Niederschrift der Beschlüsse. 4. Hausordnung Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus- / Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus- / Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. 5. Überwachen der Verträge der Gemeinschaft Betreuen und Überwachen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft einschließlich Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft 6. Geldverwaltung Führen der auf den Namen der Wohnungseigentümer lautenden Bankkonten (Giround Anlagekonten etc.). Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters. 7. Rechnungskontrolle und Anweisung Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen. 8. Buchführung Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung in dem Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Insbesondere: - Führen und Abrechnen von - Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; - Einnahmekonten für Erträge; - Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) - Rücklagekonten einschl. Anlage der Mittel; - Personalkonten für die Mitarbeiter der Gemeinschaft; - Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; - Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; - Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlungen; - Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzeljahresabrechnung. 7
8 9. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum a) Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen. b) Sonderfachleute Soweit notwendig, Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft, sofern ein Beschluss dafür vorliegt. 10. Auftragsvergabe a) Empfehlung Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum. b) Klärung Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum. c) Schadensminderung Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung. 11. Auftragsvergabe a) Schriftaufträge Erstellen der schriftlichen Aufträge im Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis zu einer Höhe von 2.500,00/5.000,00 * als Geschäft der laufenden Verwaltung zu Lasten der Instandhaltungsrückstellung, sofern nichts anderes beschlossen wurde. b) Veranlassungen Veranlassen der Reparaturen und Bauverträge, der Bauleitung und -überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlussfassung, sofern Beträge der Zimmer 11a überschritten werden. 12. Überwachung Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen. 13. Sofortmaßnahmen a) Veranlassen nach 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- oder Sturmschäden. b) Versicherungsschäden Schadensmeldung an die Versicherung bei Schäden am Gemeinschaftseigentum. 14. Schlüsselbestellungen Veranlassen der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheitsschließanlage für das Sonder-/Teil/Gemeinschaftseigentum. 8
9 15. Sicherheitseinrichtungen Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) z. B. - der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswert, Druck- und Heizölbehälter), - den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen sowie Noteinrichtungen - den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen), - den Lüfter- und CO2-Anlagen (z.b. in Tiefgaragen, Läden- und Kellerräumen), - den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage) - den kraftbetätigten Garagentoren - den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc., - Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Beteiligten. 16. Allgemeine Verwaltung Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden. B) Besondere Leistungen Soweit vorstehend ein Entgelt nach Aufwand anfällt (siehe Pkt und B 1 B 8) sowie alle Arbeiten, die mit der technischen Verwaltung (Gebäudeinstandhaltung) zusammenhängen, gilt folgende Vergütung als vereinbart: 1. Personal: je Std./EUR a) Geschäftsführer + Stellvertreter 55,00 b) Sachbearbeiter 40,00 c) Auszubildende 27,00 2. Kopierkosten 0,10 3. Fahrtkosten je Kilometer 0,70 6. Auslagenersatz (z. B. Porto) Nachweis durch Belege Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltergebühr gemäss Vertrag) setzt einen festen Leistungsumfang voraus. Trotzdem kann es vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen für die Gemeinschaft erheblicher Aufwand ausgelöst wird, der von den Vertragspartnern vorher nicht kalkulierbar ist. 9
10 Diese Leistungen sind soweit möglich und vereinbart von der Gemeinschaft im Rahmen des Schadensersatzes bzw. nach Beschluss dem verursachenden Miteigentümer weiterzubelasten. Wohnungseigentümerversammlung B 1. - Weitere Eigentümerversammlungen Weitere zusätzliche Versammlungen über die ordentliche Jahresversammlung hinaus sind vergütungspflichtig objektabhängig B 2. - Eigentümerwechsel 75,00 Bearbeiten von Eigentumswechsel (z.b. Information des Erwerbers, Änderung der Stammdaten, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.) und - falls erforderlich - Verkaufszustimmung gemäß 12 WEG vor dem Notar. B 3. - Aufwendige Instandsetzungen Mitwirkung bei aufwendigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über 5.000,00. B 4. - Versicherungsschäden im Gemeinschafts- bzw. Sondereigentum Mitwirken bei der Schadenssuche Schadensbeseitigung und Schadensabwicklung von ggf. versicherten Instandsetzungen im Sondereigentum. Kaufmännische Verwaltung 3 % der Bausumme nach Aufwand B 5. - Mahnung und Abmahnung - je Vorgang 4,00 Mahnungen und Abmahnungen an säumige Miteigentümer. B 6. Nichtteilnahme am mtl. Einzugsverfahren mittels Lastschrift 1,50 Rechtliche Verwaltung B 7. - Gerichtsverfahren / Einschalten Rechtsanwalt nach Aufwand Information und Beratung von Rechtsanwälten, Verfassen von Vorlagen, Bearbeiten von Gerichtsverfahren, wie z.b. Hausgeldklagen, Beschlussanfechtungen etc. Über die Anträge und Ergebnisse der Verfahren (außer Hausgeldklagen) werden die Eigentümer in Kurzform durch Rundschreiben informiert. B 8. - Zwangsverwaltung und -versteigerung Bearbeiten und Information der Eigentümer, Überwachung ggf. Teilnahme an den Versteigerungs-/Verteilungsterminen 10 nach Aufwand
11 C) Pflichten der Wohnungseigentümer Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet: 1. Übergabe der Unterlagen Der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: - Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; - Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); - Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; - Alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren; - Vollständige Bau-, Revisions- u. Lagerpläne einschl. Massenangaben; - Alle z.zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; - Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; - Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschl. Geldbestandsnachweis über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form. 2. Schadensmeldung Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. 3. Zutritt zum Sonder-/Teileigentum Den Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung durch die Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/Gemein-schaftseigentum sicherzustellen. 4. Weiterveräußerung Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich dem Anteil an der Instandhaltungsrückstellung auf den Erwerber übergehen. Die Veräußerung ist dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5. Namens- und Adressänderungen Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten sind dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen. 6. Personenmehrheit Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums (Erbengemeinschaften, Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt Für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufhalten. Die Anlagen A bis C sind Bestandteil des Verwaltungsvertrages. 11
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