Weiterbildungsordnung
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- Wilhelm Melsbach
- vor 8 Jahren
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1 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 (1) Zahnärzte können nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in den Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. (2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer Niedersachsen erhalten hat. (3) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt. Von dieser Beschränkung kann die Zahnärztekammer Niedersachsen nach Maßgabe des Kammergesetzes für die Heilberufe Befreiung erteilen. 2 (1) Die Anerkennung erhält, wer nach der zahnärztlichen Approbation die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dauer, Inhalt und weitere Einzelheiten werden in den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieser Weiterbildungsordnung geregelt. (3) Die Weiterbildung soll kontinuierlich erfolgen. Die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende sind wenigstens einmal zu wechseln, sofern diese Weiterbildungsordnung nicht etwas anderes zulässt. (4) In der Regel müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Kürzere Weiterbildungszeiten an einer Weiterbildungsstätte als zwölf Monate können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Weiterbildungszeiten unter sechs Monaten können nicht anerkannt werden. (1) Die Weiterbildung muss ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen. 3 (2) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann - nach vorheriger Genehmigung durch die Zahnärztekammer Niedersachsen - die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung erfolgen: die tatsächliche Zeit der Weiterbildung, bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung, ist anrechnungsfähig. (3) Die Unterbrechung der Weiterbildung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Zahnärztekammer Niedersachsen, sie kann nur in Ausnahmefällen (z. B. Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft) anerkannt werden. Die Weiterbildungszeit soll innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren abgeschlossen sein. (4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig. 4 (1) Wer in einem von den 2 und 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Zahnärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung findet 6 entsprechende Anwendung (2) Eine nicht abgeschlossene von den 2 und 3 abweichende oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbil-
2 2 dungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer. 5 (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union einen nach Art. 5.7 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennenden Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie oder der Zahnärztlichen Chirurgie besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung. (2) Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bereits abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie oder der zahnärztlichen Chirurgie geführt hat, ist anzuerkennen, wenn die Weiterbildungszeit in einem Mitgliedsstaat abgeleistet worden ist, der nach Art. 5 der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennende Befähigungsnachweise erteilt. (3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften kann von der Zahnärztekammer Niedersachsen in Anwendung des 4 angerechnet werden. 6 (1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Ärzte / Zahnärzte in einer Einrichtung der Hochschulen oder bei zur Weiterbildung ermächtigten Zahnärzten in einer Praxis durchgeführt. Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie kann auch in einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses stattfinden. (vgl. 14 Abs. 1 Nr. 2) (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt / Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. (3) Der ermächtigte Arzt / Zahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, in der Regel für die Weiterbildung ganztägig zur Verfügung zu stehen und diese entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausführlich darlegt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über: 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ( 3 Abs. 3). 2. die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erbrachten zahnärztlichen Leistungen sind ausführlich darzustellen. (4) Die Ermächtigung eines Arztes / Zahnarztes zur Weiterbildung setzt voraus, dass 1. dem weiterzubildenden Zahnarzt ein voll ausgestatteter eigener Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen und 2. Patienten in geeigneter Zahl und Art behandelt werden, damit der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich ausreichend weiterbilden zu können. (5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes / Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. 7 (1) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung entscheidet die Zahnärztekammer Niedersachsen. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Kammer eine Ermächtigungskommission ein. (2) Die Ermächtigung ist bei der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nachzuweisen. (3) Die Zahnärztekammer Niedersachsen führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte / Zahnärzte, aus dem hervorgeht, auf welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
3 3 (4) Die Ermächtigung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die ZKN kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind. Über den Widerruf entscheidet die Zahnärztekammer Niedersachsen nach Anhörung des Betroffenen. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung bedient sie sich der Ermächtigungskommission. 8 (1) Der Zahnarzt beantragt spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Weiterbildungszeit bei der Zahnärztekammer Niedersachsen die Anerkennung seiner Weiterbildung. Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen: 1. die Bestallungsurkunde 2. die Zeugnisse und Nachweise ( 2 Abs. 1) über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung. (2) Die Zahnärztekammer Niedersachsen entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und erworbene Kenntnisse mündlich darzulegen sind. (3) Die Prüfung wird durch von der Zahnärztekammer Niedersachsen zu bildende Prüfungsausschüsse durchgeführt. Für das Gebiet der Kieferorthopädie und der Oralchirurgie wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise belegt wird. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. (5) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse erworben hat. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnisse der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer Niedersachsen mit. (7) Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so spricht die Zahnärztekammer Niedersachsen die Anerkennung nach 2 Abs. 1 aus. (8) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. (9) Das Nähere regelt die Prüfungsordnung, die Bestandteil der Weiterbildungsordnung ist. 9 (1) Entscheidungen nach dieser Weiterbildungsordnung sind dem Antragsteller in schriftlicher Form bekannt zu geben, sie sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. II. Abschnitt Kieferorthopädie 10 (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie lautet:
4 4 "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" (2) Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Anomalien der Zahnstellung, der Okklusion, der Kieferform und der Kieferlage. (3) Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Ätiologie und Genese der Gebissfehlbildungen, die kieferorthopädische Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden. (4) Im Einzelnen sind im Rahmen der fachspezifischen Weiterbildung folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung und Wachstum des Schädels und des Kauorgans, Einfluss von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der Behelfe, Gewebsreaktionen, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin. 11 (1) Die Ermächtigung des Zahnarztes zur fachspezifischen Weiterbildung setzt voraus, dass er seine Tätigkeit auf das Gebiet der Kieferorthopädie beschränkt. (2) Die Ermächtigung setzt weiterhin voraus: 1. Grundsätzlich eine fünfjährige kieferorthopädische Tätigkeit in eigener Praxis nach der Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Hiervon kann in Ausnahmefällen bei Leitern einer Abteilung für Kieferorthopädie an Hochschulen abgesehen werden. 2. Dass dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung steht. (3) Der weiterbildende Zahnarzt hat zu gewährleisten, dass höchstens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zur Erledigung der außerhalb der Tätigkeit am Patienten anfallenden Arbeiten und zur Herstellung der Behandlungsbehelfe angesetzt wird. 12 (1) Die Weiterbildung beträgt vier Jahre. Davon ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit, die in der Regel zu Beginn der Weiterbildungszeit abzuleisten ist. (2) Die fachspezifische Weiterbildungszeit in einer Abteilung für Kieferorthopädie an Hochschulen muss mindestens ein Jahr betragen, sie kann bis zu drei Jahren anerkannt werden. (3) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit bei einem zur Weiterbildung ermächtigten niedergelassenen Fachzahnarzt ist bis zu zwei Jahren anzuerkennen. (4) Von der vierjährigen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. III. Abschnitt Oralchirurgie 13
5 (1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie lautet: Fachzahnarzt für Oralchirurgie 5 (2) Das Gebiet umfasst die Oralchirurgie einschließlich der Behandlung von Luxationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels sowie die entsprechende Diagnostik. (3) Die fachspezifische Weiterbildung umfasst die Oralchirurgie gemäß Abs. 2. In den klinischen Weiterbildungsstätten soll die Möglichkeit gegeben sein, eine Weiterbildung mit Schwergewicht auf dem Gebiet der Oralchirurgie und der Traumatologie durchzuführen und dabei auch ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte und in der Röntgentechnik zu vermitteln. (4) Als Reihenfolge der fachspezifischen Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt: Erstes Jahr: Pathologisch-anatomische Grundlagen, Röntgen, Diagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchbehandlung, geförderte Assistenz. Zweites und drittes Jahr: Spezielle und schwierige operative Eingriffe, Versorgung von Kieferfrakturen, Behandlung stationärer Patienten. (5) Im Verlauf der fachspezifischen Weiterbildung hat der Zahnarzt die Anforderungen gemäß der Auflistung Weiterbildungsinhalte / OP-Katalog (Anlage zu 13 Abs. 5) zu erfüllen. 14 (1) Die Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung kann einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder einem Zahnarzt, der die Gebietsbezeichnung Fachzahnarzt für Oralchirurgie führt, dann erteilt werden, wenn er 1. als Leiter einer chirurgischen Abteilung an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ganztägig in der Weiterbildungsstätte anwesend ist, 2. als Leiter einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses oder als niedergelassener Arzt / Zahnarzt ganztägig in der Weiterbildungsstätte anwesend ist, 3. in eigener Praxis ganztägig tätig ist. Die Ermächtigung setzt eine mindestens fünfjährige eigenverantwortlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie nach der Anerkennung als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie voraus. Hiervon kann in Ausnahmefällen bei Leitern von chirurgischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde abgesehen werden. (2) Der Umfang der Ermächtigung eines Arztes / Zahnarztes an Krankenhausabteilungen bzw. eines niedergelassenen Zahnarztes oder Arztes mit entsprechenden Einrichtungen richtet sich nach der in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung behandelten Zahl von chirurgisch versorgten Patienten. (3) Die Ermächtigung für einen Arzt / Zahnarzt gemäß 14 Abs. 2 kann für einen Anrechnungszeitraum von drei oder zwei Jahren ausgesprochen werden. Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, mit dem die Weiterbildung bei dem Ermächtigten auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden kann. 1. Die Ermächtigung zur Weiterbildung für einen dreijährigen Anrechnungszeitraum setzt voraus: Mindestens 1000 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu versorgenden Kranken, davon 400 an stationär zu behandelnden Patienten.
6 6 2. Die Ermächtigung zur Weiterbildung für einen zweijährigen Anrechnungszeitraum setzt voraus: Mindestens 800 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu versorgenden Kranken, davon 200 an stationär oder in ambulanter Vollnarkose zu behandelnden Patienten. 15 (1) Die Weiterbildungszeit beträgt vier Jahre. Davon ein Jahr allgemeinzahnärztliche Tätigkeit, die in der Regel zu Beginn der Weiterbildungszeit abzuleisten ist. Ein Jahr der Weiterbildungszeit muss unter klinischen Bedingungen erfolgen. (2) Fachspezifische Weiterbildungszeiten an einer chirurgischen Abteilung an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit stationärer Anbindung können bis zu drei Jahren angerechnet werden. Weiterbildungszeiten an einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses oder bei einem niedergelassenen Zahnarzt oder Arzt mit Belegarzttätigkeit können gem. 14 Abs. 3 angerechnet werden. (3) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit in der Praxis eines ermächtigten, niedergelassenen Fachzahnarztes oder Arztes kann bis zu zwei Jahren angerechnet werden, wenn dieser in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung der Ermächtigung mindestens 1000 Patienten behandelt hat. (4) Von der vierjährigen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in Absätzen 2 und 3 genannten Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 16 (1) Die bisher von den zuständigen Berufsvertretungen ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung mit der Maßgabe, dass die in 10 Abs. 1 bzw. 13 Abs. 1 dieser Weiterbildungsordnung bestimmte entsprechende Bezeichnung zu führen ist. Fehlt eine entsprechende Bezeichnung, so darf die bisherige Bezeichnung weiter geführt werden. (2) Zahnärzte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten jedoch eine Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung. 17 (1) Die von anderen zuständigen Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Anerkennungen gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer Niedersachsen. (2) Dasselbe gilt für die absolvierte fachspezifische Weiterbildung in einer weiterbildungsberechtigten Fachpraxis einer anderen zuständigen Berufsvertretung. 18 Änderungen der Weiterbildungsordnung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung. 19 Die Weiterbildungsordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Niedersachsen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 19. Oktober 1980 in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 22./23.. No-
7 7 vember 2002, genehmigt durch das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales am 5. Dezember 2002, außer Kraft. Weiterbildungs-Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) 1 (1) Die Zahnärztekammer Niedersachsen bildet Prüfungsausschüsse gemäß 8 Abs. 3 Weiterbildungsordnung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode der Zahnärztekammer. (2) Den Prüfungsausschüssen müssen jeweils drei Mitglieder angehören, die die Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung haben. Von diesen muss mindestens ein Mitglied Leiter oder stellvertretender Leiter einer Abteilung an einer Hochschule sein, in der die Weiterbildung für das zu prüfende Gebiet durchgeführt werden darf. Ferner gehört den Prüfungsausschüssen jeweils ein Mitglied der Kammerversammlung an, das nicht Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Niedersachsen sein darf. (3) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (4) Die Prüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. 2 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen und die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise nachgewiesen sind. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. (2) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die Zahnärztekammer Niedersachsen den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. (3) Die Prüfung ist mündlich. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller an einem Prüfungstermin geprüft werden. (4) Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte werden durch die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss überprüft. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise und der ergänzenden mündlichen Darlegungen des Antragstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse in dem geprüften Gebiet erworben hat. (5) Wenn der Antragsteller der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Weiterbildung als nicht erfolgreich abgeschlossen. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer Niedersachsen mit.
8 8 (2) Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so spricht die Zahnärztekammer Niedersachsen die Anerkennung aus. (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Die Zahnärztekammer Niedersachsen teilt dem Antragsteller die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen, die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei dem Antragsteller bekannt zu geben. (4) Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Sie kann mehrmals wiederholt werden, jedoch nicht öfter als zweimal. Für die Wiederholungsprüfung gilt diese Prüfungsordnung sinngemäß. Dies gilt entsprechend in den Fällen des 2 Abs Änderungen der Weiterbildungs-Prüfungsordnung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung. 5 Die Weiterbildungs-Prüfungsordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Niedersachsen in Kraft.
9 9 Weiterbildungsinhalte für das Gebiet zahnärztliche Chirurgie - Op-Katalog (Anlage zu 13 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung) 1. Ziel der Weiterbildung ist die Sicherung der Qualität zahnärztlicher Berufsausübung durch den geregelten und umfassenden Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte zahnärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. Eine Begrenzung des Fachgebietes auf die angegebenen Inhalte kann daraus nicht hergeleitet werden. 2. Der in der Weiterbildung befindliche Zahnarzt soll zur Bewertung des chirurgischen und anästhesiologischen Risikos lernen, medizinische Zusammenhänge zu erfassen und zu berücksichtigen. Die für das Fachgebiet notwendigen Kenntnisse in innerer Medizin, Anästhesie, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Chirurgie, Neurologie, Pathologie, Physiologie, Pharmakologie, Toxikologie, Geriatrie, Hygiene, Dermatologie und in klinischer Labordiagnostik sind während der Weiterbildungszeit zu vertiefen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten anderer Gebiete, Ärzten und Zahnärzten in Kliniken und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. 3. Auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung werden die nachfolgenden Weiterbildungsinhalte beschrieben und die selbstständig durchzuführenden operativen Eingriffe (Op-Katalog) definiert. 4. Die Weiterbildungsinhalte sind Mindestinhalte und sollen auch Gegenstand der Prüfung vor dem Prüfungsausschuss sein. 5. Die im Op-Katalog angeführten operativen Eingriffe sind nach Gruppen gegliedert, in denen artverwandte operative Eingriffe zusammengefasst sind. Die angegebenen Fallzahlen sind Mindestzahlen und beziehen sich auf die Gruppen, innerhalb derer eine gegenseitige Substitution der Eingriffe möglich ist. Weiterbildungsinhalte Nachfolgend angegebene, selbstständig durchgeführte Untersuchungsverfahren, Behandlungsverfahren, operative Eingriffe und Kurse sind zu dokumentieren. I. Röntgen Selbstständige Durchführung der für das Fachgebiet notwendigen Röntgenverfahren. Dazu zählen auch Teilprojektionen des Schädels, einschließlich der Nasennebenhöhlen und Fernröntgenbilder sowie die Befundung, Dokumentation und Diagnostik auch anderer bildgebender Verfahren. II. Anästhesie Selbstständige Durchführung der Infiltrations- und Leitungsanästhesie für den Bereich des Fachgebietes. III. Klinische Labordiagnostik Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Behandlung von Risikopatienten mit relevanter allgemeinmedizinischer Anamnese. Vertiefung der Kenntnisse über die Bedeutung wichtiger Laborwerte für das Fachgebiet.
10 10 OP-Katalog IV. Chirurgie im Bereich des Ober- und Unterkiefers Anzahl: 250 IV.1. operative Weisheitszahnentfernung OK IV.2. operative Weisheitszahnentfernung UK IV.3. operative Entfernung sonstiger Zähne oder sonstiger zahnähnlicher Gebilde des OK oder UK IV.4. Freilegung retinierter Zähne zur kieferorthopädischen Einstellung IV.5. Wurzelspitzenresektionen im Frontzahnbereich des Ober- und Unterkiefers IV.6. Wurzelspitzenresektionen im Seitenzahnbereich des Ober- und Unterkiefers IV.7. Transdentale Fixationen IV.8. Alveolotomien, Sequestrotomien IV.9. Osteotomien zur Entfernung von Wurzelresten IV.10. Zahn-(Keim-) Transpositionen IV.11. operative Behandlungen von Zysten IV.12. Eingriffe an peripheren Nerven im Bereich des Fachgebietes IV.13. Osteotomien zahntragender Fragmente IV.14. augmentative Verfahren - gesteuerte Knochenregeneration IV.15. Entfernung von Fremdkörpern aus Knochen und Weichgeweben V. Mucogingivale Chirurgie; Plastisch-chirurgische Eingriffe Anzahl: 30 V.1. geschlossene, offene Kürretagen, Lappenplastiken (Ein Patient gilt als ein Behandlungsfall) V.2. Frenektomien V.3. freie Bindegewebs- und Schleimhauttransplantate V.4. Vestibulumplastiken, Tuberplastiken, Mundbodenplastiken VI. Kieferhöhle Anzahl: 25 VI.1. konservative und operative Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle VI.2. endoskopische Diagnostik der dentogen erkrankten Kieferhöhle VI.3. plastischer Verschluss der eröffneten Kieferhöhle VII. Tumorchirurgie Anzahl: 10 VII.1. operative Entfernung gutartiger intra- und perioraler Neoplasmen im Bereich der Knochen- und Weichgewebe VII.2. Probeexcisionen VIII. Traumatologie Anzahl: 15 VIII.1. Reposition/Replantation von Zähnen einschließlich Schienungen VIII.2. Reposition und Fixation von Kieferfrakturen VIII.3. Versorgung von Weichgewebsverletzungen im Bereich des Fachgebietes VIII.4. Entfernung von Fremdkörpern/Osteosynthesematerial im Bereich des Fachgebietes IX. Septische Operationen Anzahl: 50 IX.1. Inzisionen dentogener Abszesse IX.2. Wundrevisionen und Sequestrotomien X. Implantologie Anzahl: 30 X.1. Enossale Implantate im Ober- und Unterkiefer unter Berücksichtigung der prothetischen Planung und prothetischen Behandlung von Implantatpatienten X.2. Enossale Implantate des Ober- und Unterkiefers mit erweiterter operativertechnik X.3. sonstige Implantate XI. Behandlung von Speicheldrüsenerkrankungen Anzahl: 5 XI.1. konservative und / oder enorale operative Behandlung von Speicheldrüsenerkrankungen im Bereich des zahnärztlichen Fachgebietes
11 11 Vorstehende Weiterbildungsordnung wurde in der Kammerversammlung am 3./ beschlossen, veröffentlicht in den ZKN Mitteilungen (Heft 12 / 2006).
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