Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
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- Norbert Daniel Solberg
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1 Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg Aufgrund des 6 (1) Ziffer 3 und 35 des Hamburgischen Kammergesetzes für Heilberufe (HmbKGH) hat die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Hamburg am die nachstehende Weiterbildungs- und Prüfungsordnung beschlossen, die am von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde: Inhaltsverzeichnis Allgemeine Vorschriften Ziel der Weiterbildung Gebiete der Weiterbildung Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung Ermächtigung zur Weiterbildung Erteilung, Änderung und Erlöschen der Ermächtigung Anerkennung Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang Weiterbildungszeiten aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften Rücknahme und Widerruf einer Anerkennung... 3 Kieferorthopädie Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung Besonderheiten der Ermächtigung... 4 Zahnärztliche Chirurgie Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung Besonderheiten der Ermächtigung... 5 Prüfungsordnung Prüfungsausschuss Zulassung zur Prüfung Prüfung Prüfungsentscheidung... 7 Öffentliches Gesundheitswesen Gebietsbezeichnung und Anerkennung... 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen für das Gebiet»Kieferorthopädie« Übergangsbestimmungen für das Gebiet»Oralchirurgie« Inkrafttreten... 8 Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 1
2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 - Ziel der Weiterbildung Ziel der Weiterbildung ist es, Zahnärzten die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach 29 HmbKGH erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation zu vermitteln. 2 - Gebiete der Weiterbildung Der Zahnarzt kann sich zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Gebietsbezeichnung in folgenden Gebieten weiterbilden: 1. Kieferorthopädie 2. Oralchirurgie 3. Öffentliches Gesundheitswesen. 3 - Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Zahnarzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs begonnen werden. (2) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die Weiterbildung soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen. (4) Es müssen zwei Jahre zusammenhängend an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Kürzere Weiterbildungszeiten als sechs Monate können nur anerkannt werden, wenn feststeht, dass durch die kürzere Weiterbildungszeit die Weiterbildung nicht beeinträchtigt wurde. Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Wochen im Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub und aus anderen Gründen sind nachzuholen. (5) Eine ganztägige Weiterbildung ist insbesondere dann aus persönlichen Gründen unzumutbar, wenn sie für den weiterzubildenden Zahnarzt aus zwingenden familiären Gründen eine Härte bedeuten würde. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. 4 - Ermächtigung zur Weiterbildung (1) Die Weiterbildung kann auch bei einem hierzu ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden. (2) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt muss auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. (3) Die Ermächtigung eines niedergelassenen Zahnarztes setzt voraus, dass 1.dem weiterzubildenden Zahnarzt ein voll ausgestatteter, eigener Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen, 2. Patienten in so angemessener Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Vorbeugung der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen. (4) Der ermächtigte Zahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich und ganztägig zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat zu Beginn der Weiterbildung den weiterzubildenden Zahnarzt schriftlich der Zahnärztekammer zu melden. Er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das über Zeit, Ausbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, kontinuierlich, nichtkon- Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 2
3 tinuierlich), Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten Aufschluss gibt. (5) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt ist verpflichtet, Änderungen der für die Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen der Zahnärztekammer umgehend mitzuteilen. 5 - Erteilung, Änderung und Erlöschen der Ermächtigung (1) Über die Ermächtigung entscheidet auf Antrag die Zahnärztekammer. Die Voraussetzungen nach 4 Absatz 3 sind nachzuweisen. (2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. (3) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt ist verpflichtet, Änderungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzungen sind vom Weiterbildungsausschuss der Zahnärztekammer zu prüfen. (4) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Zahnärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis wird im Hamburger Zahnärzteblatt bekannt gegeben. 6 - Anerkennung (1) Der Zahnarzt beantragt bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen 1. die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 1225) in beglaubigter Abschrift, 2. die Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit. (2) Die Zahnärztekammer entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. 7 - Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang Auf das Verfahren der Anerkennung einer Weiterbildung in einem von 33 HmbKGH und 3 dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang findet 6 entsprechende Anwendung. 8 - Weiterbildungszeiten aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie oder der zahnärztlichen Chirurgie (Oralchirurgie) geführt hat, ist anzuerkennen, sofern sie durch eine Bescheinigung der dortigen zuständigen Behörde oder Stelle nachgewiesen wird. 9 - Rücknahme und Widerruf einer Anerkennung Vor der Entscheidung der Zahnärztekammer über die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung sind der nach 14 gebildete Prüfungsausschuss und der Zahnarzt zu hören. Zweiter Abschnitt Kieferorthopädie 10 - Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung (1) Die Gebietsbezeichnung in dem Gebiet Kieferorthopädie lautet»fachzahnarzt für Kieferorthopädie«oder»Kieferorthopäde«. Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 3
4 (2) Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer- und des Gesichtsschädels. (3) Die Weiterbildung in dem Gebiet Kieferorthopädie umfasst die Ätiologie und Genese der Gebissfehlbildung, die Kieferorthopädische Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden. (4) Im einzelnen sind im Rahmen der Weiterbildung folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung prognostischer Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise herausnehmbarer und festsetzender Behelfe, Gewebsreaktionen, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin. (5) Die Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist ein Jahr allgemeiner zahnärztlicher Tätigkeit. (6) Die Dauer der Weiterbildung beträgt drei Jahre. (7) Eine Weiterbildungszeit in Kieferorthopädischen Abteilungen an zahnärztlichen Universitätskliniken oder in einem Institut kann bis zu drei Jahren angerechnet werden. (8) Eine Weiterbildungszeit bei einem ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden kann bis zu zwei Jahren angerechnet werden Besonderheiten der Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt unbeschadet von 4 Absatz 3 voraus, dass 1. der Zahnarzt die Anerkennung für das Gebiet Kieferorthopädie besitzt und die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung zur Ermächtigung als Kieferorthopäde ausschließlich in diesem Gebiet tätig war. Die Zahnärztekammer kann hinsichtlich der Tätigkeitsdauer bei Leitern von kieferorthopädischen Abteilungen an zahnärztlichen Universitätskliniken Ausnahmen zulassen, 2. in der Weiterbildungsstätte jedem weiterzubildenden Zahnarzt ein eigener voll ausgestatteter Behandlungsplatz zur Verfügung steht und neben den erforderlichen Ausbildungsmitteln und Hilfskräften Einrichtungen vorhanden sind, die eine praktische Weiterbildung in der Fernröntgentechnik und - diagnostik ermöglichen und gestatten, den weiterzubildenden Zahnarzt in ausreichender Weise mit allen anerkannten Behandlungssystemen bekannt zu machen, 3. dem weiterzubildenden Zahnarzt eine ausreichende Zahl von Patienten zur Verfügung steht. Es soll gewährleistet sein, dass höchstens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zur Erledigung der außerhalb der Tätigkeit am Patienten anfallenden Arbeiten und zur Herstellung der Behandlungsbehelfe verwendet wird. (2) Dem Antrag auf Ermächtigung ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, in welcher Form die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Zahnärztekammer kann weitere ergänzende Nachweise verlangen. (3) Die Zahnärztekammer ist berechtigt, die Weiterbildungsstätten in regelmäßigen Abständen zu ü- berprüfen. (4) Die Ermächtigung erlischt mit der Aufgabe der Beschränkung der Tätigkeit auf das Gebiet der Kieferorthopädie. Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 4
5 Dritter Abschnitt Zahnärztliche Chirurgie 12 - Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung (1) Die Gebietsbezeichnung in dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde lautet:»fachzahnarzt für Oralchirurgie«. (2) Das Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie umfasst die Diagnostik und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich. (3) Die Weiterbildung umfasst die zahnärztliche Chirurgie nach Absatz 2. In den klinischen Weiterbildungsstätten soll die Möglichkeit gegeben sein, eine Weiterbildung mit Schwergewicht in dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und der Traumatologie durchzuführen und dabei auch ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte und in der Röntgentechnik zu vermitteln. In allen Weiterbildungsstätten muss der Kontakt zur allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit gewährleistet sein. (4) Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung ist ein Jahr allgemeiner zahnärztlicher Tätigkeit. (5) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre. (6) Eine Weiterbildungszeit an kieferchirurgischen Abteilungen von Krankenhäusern oder Belegabteilungen oder in einer Praxis eines Fachzahnarztes für Oralchirurgie bzw. eines Arztes für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden, wenn die Zahl von zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen an zu versorgenden Patienten pro Jahr nicht unterschritten wurde. (7) Eine Weiterbildungszeit, die in einer Praxis abgeleistet wird, kann bis zu zwei Jahren angerechnet werden, wenn die Zahl von 800 zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen an zu versorgenden Patienten pro Jahr nicht unterschritten wurde Besonderheiten der Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie kann unbeschadet von 4 Absatz 3 einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder einem Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie erteilt werden, der 1. als Leiter einer kieferchirurgischen Abteilung eines Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer Universitätsklinik mindestens halbtägig in der Weiterbildungsstätte anwesend ist, wenn qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, 2. als Leiter einer kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses ganztägig in der Abteilung anwesend ist, 3. als niedergelassener Fachzahnarzt für Oralchirurgie ganztägig in seiner Praxis anwesend oder belegärztlich tätig ist, 4. als niedergelassener Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie ganztägig in seiner Praxis anwesend oder belegärztlich tätig ist. (2) Wer in eigener Praxis tätig ist, muss mindestens drei Jahre nach seiner Anerkennung gemäß 6 Absatz 1 als Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder als Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie praktisch tätig gewesen sein. Die Praxis eines zur Weiterbildung in dem Gebiet der Oralchirurgie ermächtigten Zahnarztes soll einer Zielsetzung folgen, die vorwiegend auf das Gebiet der Oralchirurgie ausgerichtet ist. Die Ermächtigung wird für drei Jahre erteilt. In einer Weiterbildungspraxis soll in der Regel nicht mehr als ein Assistent weitergebildet werden. (3) Der Umfang der Ermächtigung eines Arztes für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie oder Fachzahnarztes für Oralchirurgie an Krankenhausabteilungen bzw. eines niedergelassenen Fachzahnarztes für Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 5
6 Oralchirurgie oder Arztes für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie mit entsprechenden Einrichtungen richtet sich nach der in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung behandelten Zahl von chirurgisch versorgten Patienten. (4) Die Ermächtigung für einen niedergelassenen Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie gemäß 13 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 kann für einen Anrechnungszeitraum von drei oder zwei Jahren ausgesprochen werden. Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, mit dem die Weiterbildung bei dem Ermächtigten auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ermächtigung zur Weiterbildung für einen dreijährigen Anrechnungszeitraum setzt mindestens 1000 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe pro Jahr an zu behandelnden Patienten voraus. Das Behandlungsspektrum muss die Bereiche dentoalveoläre Chirurgie, mukogingivale und parodontale Chirurgie, Kieferhöhlenerkrankungen, Tumorchirurgie, Traumatologie, septische Erkrankungen, Implantologie und Anästhesieverfahren umfassen. 2. Die Ermächtigung zur Weiterbildung für einen zweijährigen Anrechnungszeitraum setzt mindestens 800 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe pro Jahr an zu behandelnden Patienten voraus. Das Behandlungsspektrum muss die Bereiche dentoalveoläre Chirurgie, mukogingivale und parodontale Chirurgie, Kieferhöhlenerkrankungen, Tumorchirurgie, Traumatologie, septische Erkrankungen, Implantologie und Anästhesieverfahren umfassen. (5) Dem Antrag auf Ermächtigung ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, in welcher Form die Voraussetzungen für die Ermächtigung erfüllt werden. Die Zahnärztekammer kann weitere ergänzende Nachweise verlangen. (6) Die Zahnärztekammer ist berechtigt, die Weiterbildungsstätten in regelmäßigen Abständen zu ü- berprüfen. Vierter Abschnitt Prüfungsordnung 14 - Prüfungsausschuss (1) Die Zahnärztekammer bildet einen Prüfungsausschuss für jedes zur Weiterbildung anerkannte Gebiet. (2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet»Kieferorthopädie«besteht aus drei Kieferorthopäden, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen und einer der Leiter der kieferorthopädischen Abteilung der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein kann. (3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet»Oralchirurgie«besteht aus drei Mitgliedern, die Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie sein müssen und von denen eines der Leiter der Chirurgischen Abteilung der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein kann. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (6) Die Prüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden Zulassung zur Prüfung Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 6
7 16 - Prüfung (1) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. (2) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Die Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. (3) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen Darlegung des Antragstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse in dem Gebiet erworben hat. (4) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer mit. (2) Wird die Prüfung bestanden, stellt die Zahnärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung aus. (3) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Die Zahnärztekammer teilt dem Antragsteller die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen, die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei dem Antragsteller bekannt zu geben. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach drei Monaten möglich. Fünfter Abschnitt Öffentliches Gesundheitswesen 18 - Gebietsbezeichnung und Anerkennung (1) Die Gebietsbezeichnung in dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens lautet»zahnarzt, Öffentliches Gesundheitswesen«. (2) Die Anerkennung für das Gebiet»Öffentliches Gesundheitswesen«erfolgt durch die Zahnärztekammer. Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 7
8 Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 19 - Übergangsbestimmungen für das Gebiet»Kieferorthopädie«(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen der Bezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass nur die in dieser Weiterbildungsordnung festgelegten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Die Umstellung der Bezeichnungen ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung vorzunehmen. (2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten eine Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung Übergangsbestimmungen für das Gebiet»Oralchirurgie«(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in dem Gebiet der Oralchirurgie ( 12 Absatz 2) tätig ist, kann auf Antrag die Genehmigung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten, sofern er mindestens die gleiche Zeit regelmäßig in diesem Gebiet tätig war, welche der Weiterbildungszeit entspricht, davon ein Jahr in klinischer Tätigkeit. (2) Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Absatz 1 angegebene Dauer in dem Gebiet»Oralchirurgie«zu erbringen. (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden. Sind die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten teilweise nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen. (4) Zeiten einer Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung können in dem Gebiet der Oralchirurgie bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten auch dann angerechnet werden, wenn der weiterbildende Zahnarzt nicht ermächtigt war, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht Inkrafttreten Diese Weiterbildungs- und Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Verkündung im Hamburger Zahnärzteblatt folgt. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung vom außer Kraft. Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung wurde im HAMBURGER ZAHNÄRZTEBLATT Nr. 5/2007 verkündet und ist damit am in Kraft getreten. Die vorstehende Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg wird hiermit ausgefertigt und im Hamburger Zahnärzteblatt unter Hinweis im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Ausgefertigt, Hamburg, den 17. September 2006 Prof. Dr. Wolfgang Sprekels Präsident der Zahnärztekammer Hamburg Stand: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Seite 8
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