Abkürzungen. 1 - Allgemeines

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1 ZUCHTORDNUNG Inhalt: 1 Allgemeines 2 Zuchtrecht 3 Zuchtberatung 4 Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert. 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz 6 Deckakt 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 8 Zuchtbuch 9 Ahnentafel 10 Gebühren 11 Schlussbestimmungen Abkürzungen ZO Zuchtordnung HD Hüftgelenksdysplasie ED Ellenbogendysplasie ZB Zuchtbuch ZBA Zuchtbuchamt ZW Zuchtwart HZW Hauptzuchtwart ZZL Zuchtzulassung SE Speiseröhrenerweiterung 1 - Allgemeines 1. Die Zuchtordnung des RVE ist für alle Mitglieder verbindlich. 2. Nur Mitglieder des RVE e.v. dürfen als Züchter zugelassen werden. 3. Der RVE e.v. darf alle erhobenen, erhaltenen und erfassten Daten von Hunden uneingeschränkt für die Zucht verwenden. 2 Zuchtrecht 1. Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. 2. Die ZO und aller anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten als verbindlich vereinbart. 3. Wenn eine Zuchtsperre ausgesprochen wurde betrifft diese Sperre sowohl den Züchter als auch alle Hunde in dessen Besitz.

2 3 Zuchtberatung 1. Hauptzuchtwart 1.1. Der Hauptzuchtwart ist das oberste Aufsichtsorgan der Züchter und deren Zucht. 4 Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert 1. Voraussetzungen 1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die die vom RVE e.v. festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eine Zuchtzulassung des RVE e.v., oder eines anderen vom RVE e.v. anerkannten Vereins, ist für jeden Hund zwingend erforderlich. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden Bekämpfung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, deren Befunde mit HD-A oder HD-B und ED 0 ausgewertet sind Die Röntgenuntersuchung ist von einem dazu befähigten Tierarzt oder einer Tierklinik durchzuführen. Der zu untersuchende Hund darf nicht jünger als 12 Monate sein Zur Identifikation ist auf dem Röntgenbild in manipulationssicherer Art folgendes festzuhalten: Datum der Aufnahme, Name des Hundes, die ZB-Nr. und die Chipnummer des Hundes Die Röntgenunterlagen sind dem Verein, zur Weiterleitung an einen befähigten Tierarzt zur Bewertung,zur Verfügung zu stellen Der HD-/ED-Gutachter darf nicht selbst Züchter der auszuwertenden Rasse sein Der Gutachter muss approbierter Tierarzt sein und vom RVE e.v. als Gutachter zugelassen sein Bekämpfung der Speiseröhrenerweiterung Hunde mit SE sind von der Zucht ausgeschlossen Bekämpfung des MDR1-Gendefekts Zur Bekämpfung des MDR1-Gendefekts gilt folgendes: Betroffene Hunderassen müssen getestet werden und dürfen nur wie folgt verpaart werden Hunde mit MDR1-Auswertung -/- (betroffenehunde) oder Auswertung -/+ (Merkmalsträger) dürfen nur mit MDR-freien Hunden mit Auswertung +/+ verpaart werden Alle Hunde der betreffenden Rassen, in der Zucht verwendeten Tiere müssen einen gültigen MDR1-Test nachweisen. Einzige Ausnahme: Beide Elterntiere sind nachweißlich, per Auswertung, MDR1-frei Bekämpfung sonstiger genetischer Erkrankungen Für den Fall, dass andere Erberkrankungen vermehrt auftreten, kann der Vorstand des RVE e.v. entsprechende Maßnahmen ergreifen bzw. Auflagen verhängen. Verhängte Auflagen sind als verbindlich anzusehen. 2. Grundlagen 2.1. Das Mindestalter für Zuchtrüden von Hunden liegt bei 20 Monaten Das Mindestzuchtalter von Hündinnen liegt bei 24 Monaten Hündinnen dürfen bis zum Erreichen ihres 8. Geburtstages in der Zucht verbleiben Der Rüde darf für max. 10 Decksprünge pro Jahr eingesetzt werden Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Zwischen zwei Belegungen muss mindestens eine Hitze ausgesetzt werden Alle normal entwickelten Welpen, dürfen bei der Hündin belassen werden. Der Züchter hat bei großen Würfen sicherzustellen, dass entweder mit einer entsprechenden Zufütterung oder einer Ammenaufzucht die Mutterhündin entlastet wird Der HZW ist auf jeden Fall innerhalb von 72 Stunden, über die Wurfstärke, Geschlecht der Welpen und besondere Vorkommnisse bei der Geburt (Totgeburten, Missbildungen, Kaiserschnitt etc.) zu unterrichten. Dies kann telefonisch, per Fax oder per erfolgen Inzestzucht ist nicht gestattet. 3. Zuchtzulassung, Zuchtwert 3.1. Hunde die zuchtausschließende Fehler, wie z. B. schwere HD, Hodenmängel, Albinismus, Rutenfehler, Kieferanomalien, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte oder SE haben, sind von der Zucht ausgeschlossen.

3 3.2. Das Mindestalter für die Zulassung zur ZZLP ist für Rüden und Hündinnen auf 15 Monate festgesetzt Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden Die ZZLP besteht aus einer Beurteilung und Überprüfung des Rassenstandards sowie einer Wesensüberprüfung Die Ahnentafel sowie der Impfausweis sind zwingend mitzubringen. Die Beurteilung erfolgt mit den Wertnoten Vorzüglich, sehr gut oder gut Die Zuchtzulassung wird ausgestellt, wenn folgende Punkte erfüllt sind Erfolgreiche ZZLP (bestandene Wesensbeurteilung und Formwert mit V, SG oder G) Eingang des DNA-Nachweises im Zuchtbuchamt HD-Auswertung mit A oder B ED-Auswertung mit Gültiger MDR1-Test bzw. Nachweis der Eltern 3.7. Hunde, die mehr als 2 cm über oder unter der Standardgröße liegen sind nicht zur Zucht zugelassen. Bestehende Zuchttauglichkeiten sind davon unberührt. Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn alle Bewertungen mit V erfolgt sind und die Nichtzulassung einen besonderen Nachteil für die Zucht bedeuten würde Hunde können nur eingesetzt werden, wenn der Besitzer erklärt, dass die Daten des Hundes uneingeschränkt vom RVE e. V. verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Das schließt auch die Weitergabe an Dritte ein. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Satzung, dieser ZO und anderer Ordnungen des RVE e.v. 4. Aberkennung der Zuchtzulassung 4.2. Hündinnen, die zweimal nur per Kaiserschnitt entbinden konnten, erhalten Zuchtverbot. Der Beschluss ist dem Eigentümer schriftlich zuzustellen Die Aberkennung der Zuchtzulassung ist anschließend auf der Webseite des RVE e.v. zu veröffentlichen. 5. Untersuchungen bestimmter Rassen 5.1 Auf Grund verschiedener verbreiteter Erkrankungen einzelner Rassen können zusätzliche Untersuchungen der Hunde erforderlich und vorgeschrieben sein. Auskunft dazu bei welchen Rassen welche Untersuchungen durchgeführt werden müssen erteilt die Geschäftsstelle. 5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz und Zuchtstätte 1. Bedeutung Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird bei der Hauptgeschäftsstelle des RVE e.v. beantragt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von den bereits für die Rasse vergebenen Namen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden. 2. Zwingernamenschutz 2.1. Der Zwingerschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis 5 Jahre nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben, ausser auf Antrag an den Erben. Übertragungen sind nur durch Erbfolge möglich Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist bei der Hauptgeschäftsstelle vorzunehmen. Für den Antrag haben Antragsteller die vom RVE e.v. zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Der beantragte Zwingername darf höchstens aus drei Wörtern (außer den Wörtern Zwinger von ) bestehen. Der Antragssteller hat mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. Züchter müssen die Zuchtzulassungsprüfung bestanden haben. Dies ZZLP wird beim RVE e.v. abgelegt. Nach positiver Ablegung der ZZLP hat ein ZW die zukünftige Zuchtstätte zu überprüfen. Erst nach dessen positiven Bericht erteilt der RVE e. V. den Zwingerschutz und teilt dem Züchter eine Züchternummer zu. 3 Zwingerschutz wird nur erteilt, wenn der Züchter auf dem Formular zur Beantragung eines Zwingerschutzes erklärt, dass der RVE e. V. alle Daten der Hunde für Vereinszwecke uneingeschränkt verwenden darf.

4 6 - Deckakt 1. Die Eigentümer von zur Verpaarung vorgesehen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt über die Zuchtzulassung gegenseitig zu überprüfen. 2. Eine Belegung ohne Deckschein ist unzulässig. 7 Wurfabnahmen. 1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen 1.1. Der RVE e. V. ist zur Benennung qualifizierter Personen (ZW) für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet. Aktuelle Zuchtwarte sind beim HZW zu erfragen Der Züchter hat innerhalb von 72 Stunden nach Vollendung des Wurfes dem HZW die Wurfstärke, Totgeburten, verstorbene Welpen, Anzahl und Geschlecht der Welpen bekannt zu geben. Fällt ein Wurf über zwei Kalendertage, ist als Wurftag der des erstgeborenen Welpen anzugeben.. Züchter haben Beauftragten des RVE e. V. jederzeit Kontrollen von Wurf, Hündin und der Aufzucht zu ermöglichen Die vollständigen Würfe sind durch den RVE e. V. nach Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen, im Beisein der Mutterhündin abzunehmen. In Ausnahmefällen darf die Wurfabnahme von einem Tierarzt erfolgen. Der Züchter wird, sollte es sich um einen solchen Ausnahmefall handeln, vom zuständigen ZW darüber informiert. Die Vordrucke des RVE e.v. sind dafür vorgeschrieben. Für alle Welpen sind Schutzimpfungen, das Chippen mit einem Microchip nach ISO und Wurmkuren Pflicht, die Impfbescheinigungen sind dem ZW/Tierarzt bei der Wurfabnahme vorzulegen Ist der Züchter gleichzeitig ZW, so müssen dessen Würfe von einem anderen ZW oder Tierarzt abgenommen werden Der ZW/Tierarzt muss die Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht in Kurzform zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. 8 - Zuchtbuch 1. Grundlagen 1.1. Die Informationen im Zuchtbuch sollen so umfassend wie möglich sein Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden: - Zwingername - Name und Anschrift des Züchters - Wurftag der Welpen - Namen und Zuchtbuchnummern der Elterntiere - Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummer der Welpen - Abstammungsnachweis, sofern durchgeführt 9 - Ahnentafeln 1. Grundlagen 1.1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise. Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des RVE e.v. gekennzeichnet Jeder der im RVE e. V. gezüchteten Hunde erhält eine Ahnentafel. In den Ahnentafeln werden mindestens drei Generationen geführt Ahnentafeln bleiben Eigentum des RVE e. V. Besitzrecht hat der Eigentümer des Hundes.

5 1.3. Eigentumswechsel sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen. 2. Verfahren 2.1. Der RVE e.v. kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen Der RVE e.v. kann seine Ahnentafeln von Dritten anfertigen lassen, sofern die technischen Voraussetzungen beim RVE e.v. nicht gegeben sind Auf den Antragsformularen vom RVE e.v. (Deckschein, Wurfmeldeschein etc.) muss folgendes nachgewiesen werden: Name und Anschrift des Züchters, Zwingername, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel (soweit vorhanden), Zuchtbewertung, HD-/ED-Grad, genetische Untersuchungsergebnisse, Formwertbeurteilungen und weitere Prüfungen der Eltern, Unterschrift des Rüden- und Hündinnenbesitzers auf der Deckbestätigung Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: - Original-Ahnentafel der Hündin beim 1. Wurf. Bei allen weiteren Würfen Kopie der Ahnentafel - Kopie der Ahnentafel des Rüden - Belege über Bewertung, Prüfung, Titel, Untersuchungsergebnisse soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt. - Wurfabnahmebericht (Endabnahme mit Bericht über den Zustand der Mutterhündin und der Welpen ) 3. Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem RVE e.v. senden bzw. übermitteln. Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. 4. Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden, nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungskennzeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen. 5. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. Die Vergabe hat von Wurf zu Wurf fortlaufend zu erfolgen. 6. In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der RVE e. V. veranlasst nach der Prüfung über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift. 10 Gebühren 1. Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängende Leistungen setzt der RVE e.v. fest. Die Gebühren sind der Gebührenordnung zu entnehmen. 11 Schlussbestimmungen 1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich. RVE e.v. Mindestanforderung an die Haltung von Hunden 2 des Tierschutzgesetzes vom (BGB l S.1106) Stand sind zwingend einzuhalten.

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