Zuchtordnung des DJRTV e.v.

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1 Zuchtordnung des DJRTV e.v. beschlossen am geändert , u , April 2006, April 2009, Jan Allgemeines Die Zuchtordnung dient der planmäßigen Zucht der Rasse Jack Russell Terrier im Sinne des englischen Originalstandards von 1975, insbesondere dem Erhalt von Gesundheit, Leistungsfähigkeit und jagdlicher Brauchbarkeit, und regelt das gesamte Gebiet der Zuchttätigkeit. Sie ist verbindlich für alle Mitglieder des Vereins sowie im Verein zur Zucht eingesetzten Hunde. Bei Bedarf können Zuchtpläne als Anhang zur Zuchtordnung beschlossen werden. 2. Der Züchter Züchter kann jedes voll geschäftsfähige Mitglied des DJRTV werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt: - räumliche und zeitliche Voraussetzungen analog Dt. Tierschutzgesetz - Nachweis der züchterische Qualifikation durch Bestehen der Züchterprüfung - Nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen die Rasse betreuenden Verein ist oder dort nachweislich keinen Zwingerschutz besitzt. Jeder Züchter ist verpflichtet, seiner Dokumentationspflicht (siehe Pkt. 4) nachzukommen und die Bestimmungen der Zuchtordnung und des Tierschutzgesetzes einzuhalten. 3. Zwingerschutz / Zwingerzertifikat Der angehende Züchter reicht beim Zuchtbuchamt einen Antrag auf Zwingerschutz ein, zusammen mit drei Vorschlägen für den künftigen Zwingernamen und der Angabe, ob dieser den Rufnamen der Welpen vorgestellt oder angehängt werden soll.

2 Das Zuchtbuchamt überprüft diese Vorschläge in der Reihenfolge der Aufzählung dahingehend, ob der gewünschte Name bereits für einen anderen Züchter geschützt ist oder einem bereits geschützten zum Verwechseln ähnelt. Der Züchter erhält als Bestätigung des für ihn geschützten Zwingernamens eine Zwingerschutzkarte. Diesen Zwingernamen erhalten künftig alle von diesem Züchter gezogenen Welpen. Er ist nicht übertragbar und kann nur in direkter Linie vererbt werden. Als Züchter / Inhaber eines Zwingernamens kann nur eine natürliche Person gelten. Innerhalb einer Familie / Lebensgemeinschaft können mehrere Zwingernamen geschützt werden, jedoch nur einer pro Person. Die Namen aller Welpen eines Wurfes beginnen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben, wobei die Würfe möglichst in alphabetischer Reihenfolge benannt werden. Der Züchter benötigt eine Zwingerschutzkarte als einmalige Bestätigung des für ihn geschützten Zwingernamens (dieser bleibt dauerhaft geschützt), sowie für jedes Zuchtjahr ein aktuelles Zwingerzertifikat. Das Zwingerzertifikat kann, muss aber nicht, vergeben werden. Voraussetzung für die Vergabe ist die Einhaltung der Zuchtordnung, die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages sowie aller evtl. anstehenden Zahlungsverpflichtungen an den Verein und die Einhaltung der Auskunftspflicht gegenüber dem Zuchtwart. Des Weiteren behält sich der Vorstand vor, vor Vergabe des Zwingerzertifikates, oder auch jederzeit, die Zuchtstätte zu besichtigen und Einsicht in die Unterlagen (Papiere der Hunde, Impfpässe etc.) zu nehmen, oder Auskunft über den Verbleib einzelner Hunde zu verlangen. Sollten Mängel in der Hundehaltung, Verstöße gegen das geltende Tierschutzgesetz oder Zweifel an der Abstammung bestimmter Hunde festgestellt werden, ist der Zuchtwart berechtigt, unter Nennung von Gründen das Zwingerzertifikat bis zur Klärung der Angelegenheit bzw. Abstellung der Mängel einzuziehen, also ein Zuchtverbot auszusprechen. Der Züchter ist verpflichtet, aktiv an der Aufklärung damit verbundener Fragen bzw. Abstellung beanstandeter Mängel mitzuwirken. Über eine Aufhebung des Zuchtverbotes entscheidet die

3 Zuchtkommission und erteilt einen schriftlichen Bescheid. 4. Dokumentationspflicht Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Eintritt in den Verein den derzeitigen Bestand an Jack Russell Terriern anzugeben. Dies geschieht durch Ausfüllen der Bestandsliste. Alle Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Die Abgabe dieser Unterlagen hat unaufgefordert zu erfolgen und ist Voraussetzung für die Vergabe des Zwingerzertifikates bzw. Aufnahme in die Deckrüdenliste. 5. Zuchttauglichkeit Zur Zucht zugelassen werden können Jack Russell Terrier, die physisch und psychisch gesund sind, einen Formwert von mindestens Gut von einem vom DJRTV anerkannten Richter erhalten, das Mindestalter erreicht und das Höchstalter noch nicht überschritten haben. Unterschieden wird zwischen vorläufiger (gültig für eine Bedeckung) und endgültiger Zuchtzulassung, wobei auch die endgültige, sofern dies notwendig erscheint (z.b. bei Häufung von Mängeln oder Auftreten von Erbkrankheiten in der Nachzucht) von der Zuchtkommission widerrufen oder limitiert werden kann. Ein Rüde mit nur einem Formwert benötigt vor jeder weiteren Bedeckung einer Hündin die Genehmigung des Zuchtwartes. Formwerte können an Hunde jeden Alters ab Abschluss des Zahnwechsels vergeben werden. Gültigkeit im Sinne einer vorläufigen Zuchtzulassung besitzen sie jedoch nur, wenn der Hund am Tage der Beurteilung mindestens 9 Monate alt ist. Bitte beachten: Für die endgültige Zuchtzulassung muss der Hund am Tage der Beurteilung mindestens 18 Monate alt ist. Die endgültige ZZL und die damit verbundene Eintragung ins Zuchtbuch erfolgt auf Antrag des Besitzers. Dafür sind zwei Formwerte von zwei verschiedenen Richtern beim Zuchtbuchamt einzureichen. Bei abweichenden Formwerten es können beliebig viele gesammelt werden, ist für die endgültige Eintragung der aktuellste Formwert maßgeblich. Im Zweifelsfall ist der Richter berechtigt, die Vergabe des Formwertes an Auflagen

4 zu knüpfen, z.b. bestimmte tierärztliche Untersuchungen. Bei Verdacht auf Linsensubluxation oder Linsenluxation sowie auf Taubheit haben der Zuchtwart und/ oder die Zuchtkommission die Möglichkeit, entsprechende Untersuchungen zur Abklärung der jeweiligen Erkrankung einzufordern. Bis zur Diagnosestellung durch einen autorisierten Veterinär bleibt der Hund von der Zucht ausgeschlossen. Ist ein Hund an primärer Linsenluxation oder Taubheit erkrankt, so ist er von der Zucht im DJRTV e. V. ausgeschlossen. Ab sind alle im Zuchtbuch des DJRTV e. V. eingetragenen Hunde vor der Verpaarung von einem Fachtierarzt für Kleintiere auf Patellaluxation zu untersuchen. Diese Untersuchung erfolgt palpatorisch ( fühlend, tastend ) und muss deutlich mit Nennung des Grades ( 0- IV ) der Patellaluxation in den Hundepass vom untersuchenden Tierarzt mit Unterschrift, Datum und Stempel eingetragen werden. Eine Kopie des tierärztlichen Befundes ist an das Zuchtbuchamt zu senden und wird dort den Unterlagen hinzugefügt. Zur Zucht zugelassen sind nur Hunde, die den Befund Patellaluxation 0 oder I entsprechend der unten angeführten Einteilung vorweisen können. Grad 0: Es liegt keine Luxation vor und die Kniescheibe ist auch durch Druckeinwirkung nicht zu luxieren Grad I: Die Kniescheibe kann durch Druckeinwirkung des Untersuchenden nach der Seite und/ oder zur Mitte hin verschoben werden. Sie springt sofort in die Rille zurück, wenn der Druck eingestellt wird. Grad II: Die Kniescheibe kann durch Druck oder streckendes Knies zur Seite und / oder Mitte verlagert werden, bleibt aber luxiert bzw. kann nur durch Druck oder Beugen / Strecken des Gelenkes zurück in den Ursprung gebracht werden. Die Kniescheibe bleibt dann in der eigentlichen Position. Grad III: Die Kniescheibe ist zur Seite oder Mitte hin luxiert und kann durch Druck in die normale Stellung gebracht werden. Nach Einstellen des Drucks kommt es zu einer erneuten Luxation der Kniescheibe. Grad IV: Die Kniescheibe ist dauerhaft zur Seite oder Mitte hin luxiert und kann auch durch Manipulation nicht in die korrekte Lage gebracht werden.

5 Ab werden nur noch Hunde zur Zucht zugelassen, die mind. eine Leistungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Prüfungsergebnis ist beim Prüfungsobmann einzureichen und wird von diesem in die Ahnentafel eingetragen. Ab ist ein Gentest auf Primäre Linsenluxation (PLL) Pflicht für alle Zuchthunde (Ausnahme: Der Genstatus ist klar durch PLL freie Eltern). Das Ergebnis ist vor einer Bedeckung beim Zuchtbuchamt / Zuchtwart einzureichen. Da die Identität des getesteten Hundes eindeutig feststehen muss, kann der Test nur durch einen anerkannten Formwertrichter des DJRTV e.v. oder vom Tierarzt vorgenommen werden. Dabei ist die Chipnummer zu überprüfen. clear getestete Hunde dürfen uneingeschränkt zur Zucht eingesetzt werden. carrier getestete Hunde dürfen nur mir clear getesteten Hunden verpaart werden. affected getestete Hunde dürfen nur nach gesonderter Genehmigung durch den Zuchtwart und ausschließlich mit clear getesteten Hunden verpaart werden. 6. Zuchtalter / Häufigkeit der Zuchtverwendung Das Mindestalter zur Zuchtverwendung beträgt für Hündinnen 15 Monate. Das Höchstalter für den Zuchteinsatz von Hündinnen ist das vollendete 8. Lebensjahr. Jedoch ist der zuständige Zuchtwart bzw. die Zuchtkommission berechtigt, auf begründeten Antrag die Genehmigung für einen weiteren Einsatz zu erteilen, nachdem er / sie sich vom einwandfreien Gesundheits- und Konditionszustand der Hündin überzeugt hat und die bisherige Vererbung der Hündin dies sinnvoll erscheinen lässt. Die Genehmigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Rüden dürfen zum Deckeinsatz kommen, solange ihre Gesundheit, Kondition und Fruchtbarkeit dies bedenkenlos zulässt. Pro Hündin darf je Kalenderjahr nur ein Wurf gezogen werden. Nach jedem Wurf, unabhängig von der Zahl der Welpen, bedarf es einer Zuchtpause von einer Hitze. Hündinnen, die bei zwei aufeinander folgenden Würfen ihre Welpen nur mit Kaiserschnitt zur Welt bringen konnten und / oder kein normales Brutpflegeverhalten haben, sind von der weiteren Zucht auszuschließen.

6 7. Zuchtmiete Zuchtmiete ist der Einsatz nicht im Eigentum des Züchters stehender Hündinnen, aus eigener Nachzucht oder auch von anderen Züchtern. Zuchtmieten sind erlaubt, sofern die Bedingungen Pkt. 5 und 6 erfüllt sind und die betreffende Hündin im Zuchtbuch des DJRTV (vorläufig oder endgültig) eingetragen ist. Jeder Züchter darf pro Jahr höchstens zwei Zuchtmieten tätigen; eine Übertragung des Limits aus anderen Jahren ist nicht möglich. Maßgeblich ist der Decktag. Über jede Zuchtmiete ist spätestens am Decktag ein Zuchtmietvertrag zwischen Eigentümer der Hündin und Züchter des Wurfes abzuschließen. Der Wurf kann beim Eigentümer der Hündin oder Mieter aufgezogen werden. Die Welpen tragen den Zwingernamen des Mieters, dieser ist auch für die ordnungsgemäße Aufzucht verantwortlich. 8. Hundehandel Hundehändler sind von der Mitgliedschaft im DJRTV ausgeschlossen. Als Hundehandel gilt der Ankauf bzw. die Übernahme von Hunden einzig zum Zweck des Weiterverkaufs mit dem Hintergrund der Erzielung von Gewinnen. Verstöße werden mit Geldbuße und Vereinsausschluss geahndet. 9. Deckrüde Als Deckrüde kann ein Rüde zur Verfügung gestellt werden, der die Bedingungen Pkt. 5 und 6 erfüllt. Vor dem Deckeinsatz des Rüden hat sich dessen Besitzer von der Zuchttauglichkeit gemäß Pkt. 5 und 6 der zu deckenden Hündin sowie dem Vorliegen eines gültigen Zwingerzertifikates des Eigentümers bzw. Mieters zu überzeugen. Für den Zuchteinsatz eines Rüden hat der Züchter des Wurfes eine angemessene Decktaxe zu bezahlen. Die Höhe dieser Decktaxe legt der Rüdenbesitzer fest. Die Decktaxe wird unmittelbar nach vollzogenem Deckakt fällig, damit gilt die Leistung des Rüden als vollbracht.

7 Bei Leerbleiben einer Hündin ist eine kostenlose Wiederholung des Deckaktes bei der nächsten Läufigkeit zu gewähren. Das Leerbleiben der Hündin ist dem Rüdenbesitzer unverzüglich anzuzeigen. Steht der Rüde nicht mehr zur Verfügung (z.b. Verkauf oder Tod), ist dem Besitzer der leer gebliebenen Hündin die Hälfte der gezahlten Decktaxe zu erstatten. Bei begründetem Anfangsverdacht auf Vorliegen einer krankhaften Fruchtbarkeitsstörung (mehr als zwei in Folge leer gebliebene Hündinnen) kann die Zuchtkommission dem Rüdenbesitzer auferlegen, den Rüden innerhalb von vier Wochen auf seine Kosten von einem Tierarzt untersuchen zu lassen. Der schriftliche Befund ist dem Zuchtbuchamt unverzüglich zuzusenden. Wird bei einem Rüden festgestellt, dass er teilweise oder nicht zeugungsfähig ist, kann die Zuchtkommission ihm die Zuchtzulassung aberkennen. Für wegen nachgewiesener mangelnder Zeugungsfähigkeit des Rüden leer gebliebene Hündinnen kann der Eigentümer / Mieter die volle Decktaxe zurückverlangen. Der vollzogene Deckakt wird vom Rüdenbesitzer auf einem vom Zuchtbuchamt zu beziehenden Deckschein bestätigt. Dieser wird dem Hündinnenbesitzer ausgehändigt, der eine Kopie des Deckscheines innerhalb von 14 Tagen an das Zuchtbuchamt schickt. Weiterhin sind alle Deckakte des Rüden in seinem Hundepass zu vermerken, ebenso Angaben über den erfolgten Wurf. Ergänzungsbeschluss : Um eine übermäßige Einengung der genetischen Basis zu vermeiden, ist der Deckeinsatz jedes Rüden grundsätzlich auf fünf Hündinnen pro Jahr limitiert. Darüber hinaus kann eine weitere Limitierung im Rahmen der Zuchtzulassung erfolgen, d.h. bestimmte Rüden für weniger oder nur bestimmte Hündinnen (z.b. nur vollzahnige) zugelassen werden, oder eine befristete Zuchtzulassung mit der Auflage, die Nachzucht vorzustellen, vergeben werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission und sind rechtzeitig zu beantragen.

8 10. Der Wurf Die Zuchtplanung als solche obliegt dem Züchter. Dieser hat jedoch spätestens zwei Wochen vor einer geplanten Verpaarung darüber den zuständigen Zuchtwart zu informieren. Der Zuchtwart kann eine geplante Paarung unter Nennung von Gründen untersagen (z.b. nach Auftreten schwerwiegender Fehler in ähnlichen Verbindungen). Inzestverpaarungen sind nicht gestattet, Linienzuchten näher als 2-3 oder 3-2 bedürfen der Erlaubnis der Zuchtkommission. Samenentnahme zur künstlichen Befruchtung, die künstliche Befruchtung selbst sowie das Klonen sind untersagt. Welpen, die so erzeugt wurden, werden nicht in das Stammbuch des DJRTV aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Zuchtkommission. Die Aufzucht der Welpen findet in sauberer, heller Umgebung statt, vorzugsweise im Wohnbereich des Züchters. Ab der vierten Lebenswoche sind ausreichender Auslauf und Spielmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Eine abwechslungsreiche Umgebung, Frischluft und viel Beschäftigung mit Menschen müssen gewährleistet sein. Bei der Haltung aller Hunde und Aufzucht der Welpen sind die Bestimmungen des deutschen Tierschutzgesetzes einzuhalten. Der Wurf ist innerhalb von drei Tagen dem Zuchtbuchamt und dem Deckrüdenbesitzer zu melden. Unheilbar kranke und missgebildete Welpen sind nach Rücksprache mit dem Tierarzt schmerzfrei zu töten und das Zuchtbuchamt davon in Kenntnis zu setzen. Solche wie auch tot geborene Welpen sind in allen Unterlagen mit anzugeben. Vom Züchter sind die Welpen alle 14 Tage mit mindestens zwei verschiedenen Mitteln (Wirkstoffen) zu entwurmen. Der zuständige Zuchtwart nimmt in der achten Lebenswoche die Wurfabnahme vor. Sollte mit Zustimmung des Zuchtwartes die Wurfabnahme von einem Tierarzt

9 vorgenommen werden, so sind diesem alle Welpen des Wurfes vorzustellen. Die Welpen müssen von einem Tierarzt gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose und Leptospirose geimpft werden. Eine Impfbescheinigung ist dem Welpenkäufer auszuhändigen. 11. Kennzeichnung Alle im DJRTV zur Zucht eingesetzten oder auf Veranstaltungen vorgestellten Hunde müssen einwandfrei zu identifizieren sein. Die Lesbarkeit der Identifikation (Täto-Nr. oder Chip) ist vom Besitzer sicherzustellen. Im Verein geborene Welpen werden vor der Abgabe vom Züchter gechipt. Die Chipnummer wird dem Zuchtbuchamt mitgeteilt für die Erstellung der Welpenpapiere. 12. Zuchtbuch des DJRTV Das Zuchtbuch des DJRTV besteht aus vier verschiedenen Teilen: a) Eintragungsregister b) Stammbuch c) Zuchtkartei d) Leistungskartei Im Eintragungsregister finden alle Jack Russell Terrier mit Abstammungsnachweis, die in den Verein eingebracht werden, Aufnahme, unabhängig von deren Zuchttauglichkeit. Der Eintrag erfolgt unter Einreichung des Original-Abstammungsnachweises. Zusätzlich sind evtl. bereits erlangte Formwerte, Prüfungsnachweise und Angaben über frühere Zuchteinsätze einzureichen. Nach erfolgter Registrierung erhält der Besitzer die Originalahnentafel zurück und als Anhang zu dieser einen Hundepass, in den vom Zuchtbuchamt bereits nachgewiesene Bewertungen eingetragen wurden und alle künftigen eingetragen werden. Eine Ausstellung von DJRTV- Ahnentafeln für außerhalb des Vereins gezüchtete Hunde erfolgt nicht.

10 Im Stammbuch werden alle im DJRTV gezüchteten Welpen eingetragen. Nur diese erhalten Ahnentafeln vom DJRTV und einen dazugehörigen Hundepass. In der Zuchtkartei finden alle im DJRTV zur Zucht zugelassenen Hunde Aufnahme. Voraussetzung für die Aufnahme in die Zuchtkartei ist ein vorheriger Eintrag im Stammbuch oder Eintragungsregister. Der Eintrag erfolgt vorläufig (bei erster bestandener Zuchtzulassung) oder endgültig (auf Antrag des Besitzers). Nähere Erläuterungen siehe Punkt 5. In der Leistungskartei werden alle Hunde mit bestandenen Arbeitsprüfungen, geführt, unabhängig von deren Zuchttauglichkeit. Auch hierfür ist ein Eintrag des Hundes im Stammbuch oder Eintragungsregister erforderlich. 13. Körung Die Körung ist ein Sonderprädikat für besonders wertvolle Zuchthunde. Sie wird auf Antrag des Hundehalters an die Zuchtkommission verliehen. Voraussetzung für die Körung ist das Vorstellen eines Zuchttieres mit bereits vorhandener Nachzucht nach mindestens zwei verschiedenen Zuchtpartnern. Diese Nachkommen müssen mit V oder SG bewertet worden sein (kann am gleichen Tag erfolgt sein) und die Qualität des betreffenden Elternteiles in der züchterischen Leistung klar erkennen lassen. Weiterhin muss der zu körende Hund mindestens ein Leistungskennzeichen gemäß oder analog Prüfungsordnung des DJRTV nachweisen. Das Prädikat Körung wird im Hundepass des gekörten Hundes eingetragen (vom Zuchtbuchamt) sowie in den Ahnentafeln künftiger Nachkommen. Welpen aus zwei gekörten Elterntieren erhalten den Ahnentafelaufdruck Aus Körzucht. 14. Leistungszucht Welpen aus Elterntieren, die Beide Leistungskennzeichen des DJRTV nachweisen können, erhalten den Ahnentafelaufdruck Aus Leistungszucht. Sind die Leistungskennzeichen beider Eltern jagdlicher Art, erfolgt der Aufdruck Aus jagdlicher Gebrauchszucht.

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