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1 Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen Vertragsbedingungen Tagesskifahrten Veranstalter ist die Reisebüro Venus GmbH (im folgenden Veranstalter genannt). Alle Reisen werden vom Veranstalter gewissenhaft vorbereitet. 1. Abschluss des Reisevertrags 1.1 Grundlagen Mit der Anmeldung wird uns persönlich, telefonisch oder schriftlich per Fax, Post oder der Abschluss eines Reisevertrages verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen. Der anbietende Reiseteilnehmer ist an sein Angebot bis zur Entscheidung durch den Reiseveranstalter, längstens jedoch 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt durch die oder Post Bestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung/Buchung ab, weil es uns nicht möglich ist einen Buchungswunsch zu erfüllen, so gilt der Vertrag zu den Spezifikationen der Reisebestätigung als abgeschlossen. Der Anmelder übernimmt die Vertragsverpflichtung für sich und alle mit angemeldeten Personen 1.2 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.b. Internet) gilt für den Vertragsabschluss a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert. b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. e) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per , Fax oder schriftlich erfolgen kann. 2. Bezahlung Der Reisepreis ist mit Buchungsabschluss fällig. Er ist nach Erhalt der Reisebestätigung innerhalb einer Woche auf das angegebene Konto zu überwiesen oder bar im Büro des Veranstalters zu entrichten. 3. Leistungsänderungen Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. 4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten 4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter Angabe der Reisevorgangsnummer zu erklären. Im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt der Veranstalter dem Kunden dringend, den Rücktritt

2 schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. 4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. 4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet: Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 %, Tage 40 %, 14-8 Tage 60%, 7-3 Tage 80%, 2-1 Tag vor Reisebeginn 90% bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises. Der Skipass wird in allen Fällen einbehalten. 5. Umbuchungen 5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Kunden, ist der Veranstalter berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten von pauschal 5,- je Person, zu verlangen. Eine Änderung der angemeldeten Person kann bis einschließlich einen Tag 18:00 Uhr vor Reiseantritt ausgeführt werden. Kunde und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner. 6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter 6.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von übermäßigem Alkoholgenuss. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl für den jeweiligen Abfahrtsort vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Der Veranstalter informiert selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.

3 6.3 Der Veranstalter ist aufgrund der sehr kurzfristigen Buchbarkeit der Reisen und der extremen Wetterabhängigkeit berechtigt eine Reise bis 12 Stunden vor Reiseantritt abzusagen. 6.4 Eine Umbuchung am gleichen Reisetermin auf ein anderes Skigebiet kann vom Reiseveranstalter aufgrund der aktuellen Schneelage und den Witterungsverhältnissen (höhere Gewalt) jederzeit erfolgen. Eine Verlegung der Reise in ein anderes Skigebiet mit besseren Schneebedingungen berechtigt den Reiseteilnehmer nicht von der Reise zurückzutreten (es gelten die üblichen Stornierungsgebühren laut dieser AGBs). Bei einer Verlegung der Reise in ein anderes Skigebiet tritt der Reiseveranstalter nicht von der Reise zurück. 6.5 Eine Verlegung der Reise auf einen Alternativtermin kann aufgrund der aktuellen Schneelage und den Witterungsverhältnissen (höhere Gewalt) jederzeit erfolgen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an der Ersatzveranstaltung oder Umbuchung auf eine gleichwertige Reise aus dem Angebot des Veranstalters (vorbehaltlich Verfügbarkeit) keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis zurückerstattet. Der Reisende hat dies unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 6.6 Sollte eine zugesagte Leistung auf Grund höherer Gewalt nicht durchführbar sein, ist der Reisende nicht zur Minderung des Reisepreises berechtigt. 7. Mitwirkungspflichten des Reisenden 7.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Reiseort bzw. auf der Fahrt dorthin bzw. zurück zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung während der Fahrt bzw. am Reiseort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 7.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in 651 c BGB bezeichneten Art nach 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.

4 8. Versicherungen Grundsätzlich empfehlen wir den Teilnehmern den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung ist auch der Abschluss einer Sport-,Unfall-, Auslandskranken- und Gepäckversicherung empfehlenswert. Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer verpflichtet, bei Antritt der Veranstaltung in Besitz einer ausreichenden privaten Haftpflichtversicherung zu sein. 9. Beschränkung der Haftung Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis für Nichtköperschäden beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen die vom Veranstalter lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden (z.b. Zusatzbuchungen wie die Après Ski Party, die von örtlichen Leistungsträgern ausgeführt werden). Die Teilnahme an Reisen mit überdurchschnittlichen Risiken (z.b. Snowboarden, Skifahren, etc.) erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Eine Aufsichts- und Haftungspflicht für minderjährige Reiseteilnehmer übernimmt der Veranstalter ausdrücklich nicht. Der Veranstalter haftet nicht für die ausgewiesenen Parkplatzflächen, das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt dort auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für das Reisegepäck. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer zu beaufsichtigen Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung. 10. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung 10.1 Ansprüche nach den 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 11. Verjährung 11.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

5 11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12. Gültigkeit / Gerichtsstand Im Falle der Unwirksamkeit einer der o.a. Bestimmungen bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt und gelten uneingeschränkt. Gerichtsstand sowie Leistungs- und Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart Regensburg. Veranstalter Reisebüro Venus GmbH Posthorngässchen Regensburg Telefon Fax regensburg@reisebuero-venus.de

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