Informationsblatt Schwerbehindertenparkausweis (blaues EU-Modell)
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- Linda Winkler
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1 Ressort Straßen und Verkehr Abteilung Verkehrslenkung und Straßennutzung Johannes-Rau-Platz 1 (Eingang Große Flurstr. 10), Wuppertal Es informieren Sie: Frau Bandke und Frau Sindermann Telefon (0202): und Fax (0202): Adressen: iris.bandke@stadt.wuppertal.de susanne.sindermann@stadt.wuppertal.de Zimmer: C-498 Sprechzeiten: Mo. Fr Uhr bis Uhr Informationsblatt Schwerbehindertenparkausweis (blaues EU-Modell) Der nachfolgend näher erläuterte Parkausweis wird für in Wuppertal wohnhafte Behinderte ausgestellt. Grundlage ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten. Hinweis: Die Aufgaben des früheren Versorgungsamtes Wuppertal werden vom Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, wahr genommen. Sofern Unterlagen (wie z. B. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid etc.) vom Team Schwerbehindertenrecht benötigt werden, gilt dies sinngemäß auch für vormals vom Versorgungsamt Wuppertal ausgestellte Unterlagen.
2 Informationsblatt zum Schwerbehindertenparkausweis, Seite 2 Wo wird der Parkausweis ausgestellt? Neuausstellung, Änderung und Verlängerung erfolgen durch Ressort Straßen und Verkehr, Johannes-Rau- Platz 1 (Eingang Große Flurstr. 10), Wuppertal, Zimmer C-498, während der Sprechzeiten montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, sowie in den Bürgerbüros. Die aktuellen Öffnungszeiten der Bürgerbüros erhalten Sie über das Service-Center der Stadt Wuppertal, erreichbar unter Tel.-Nr Die persönliche Vorsprache des Schwerbehinderten oder seines Bevollmächtigten ist erforderlich, da der Parkausweis unterschrieben werden muss, bevor er eingeschweißt wird. Wer kann diesen Parkausweis beantragen? Schwerbehinderte mit den Merkzeichen ag (= außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (= blind bzw. stark sehbehindert). Welche Unterlagen werden benötigt? Vom Behinderten mitzubringen 1. Gültiger Personalausweis oder ungültiger Personalausweis mit schriftlicher Bestätigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht, 2. gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Teams Schwerbehindertenrecht, 3. aktuelles Passbild. Vom Bevollmächtigten mitzubringen Gültigen Personalausweis und die zuvor unter 1. bis 3. genannten Unterlagen des Behinderten und eine Vollmacht. Die Vollmacht muss die Vertretung des Behinderten vor Behörden beinhalten, z. B. in Form einer notariellen Vollmacht, Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenvollmacht oder Betreuungsurkunde. Ist solch eine Vollmacht bzw. Urkunde nicht vorhanden, verwenden Sie bitte ausschließlich das beiliegende Vollmachtsformular (siehe letzte Seite des Informationsblattes).
3 Informationsblatt zum Schwerbehindertenparkausweis, Seite 3 Was ist bei der Nutzung des Parkausweises zu beachten? Der Parkausweis ist personengebunden, d. h. Inhaberin bzw. Inhaber müssen bei Nutzung des Parkausweises grundsätzlich mit anwesend sein. Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme im Original gut sichtbar hinter der Frontscheibe des jeweiligen Fahrzeuges so auszulegen, dass Gültigkeitsdauer und Ausweisnummer zu erkennen sind. Die zum Parkausweis ausgestellte Ausnahmegenehmigung gemäß 46 StVO ist im Original mit zu führen und bei Verlangen den zu Kontrollen befugten Personen auszuhändigen. Das Auslegen von Fotokopien des Parkausweises oder der Ausnahmegenehmigung ist nicht gestattet. Gültigkeitsort und dauer des Parkausweises Der Parkausweis wird zurzeit in folgenden Ländern anerkannt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordirland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (= Großbrittanien), Zypern. Die Gültigkeit des Parkausweises richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Die maximale Gültigkeit beträgt 5 Jahre. Gebühren Die Verwaltungsgebühr beträgt zurzeit 15.
4 Informationsblatt zum Schwerbehindertenparkausweis, Seite 4 Wo kann man mit dem Parkausweis in der Bundesrepublik Deutschland parken? Mit dem Parkausweis können Inhaberin bzw. Inhaber und die/der jeweils befördernde Fahrzeugführer/-in folgende Parkerleichterungen in Anspruch nehmen: Abstellen eines Kraftfahrzeuges 1. auf allgemeinen Behindertenparkplätzen (Zeichen oder StVO mit Zusatzbeschilderung StVO Rollstuhlsymbol ). 2. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden. Zusätzlich ist neben dem Parkausweis die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit auszulegen. Parken Sie nicht in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung wie z. B. Rettungsweg Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge, Polizei Dienstfahrzeuge im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290 StVO), in dem das Parken durch Zusatzzeichen zugelassen ist, mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer. Ist dieser Bereich mit einem Zusatzschild gekennzeichnet, welches die Benutzung der Parkscheibe vorschreibt, muss diese zusätzlich neben dem Parkausweis mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen. 4. an Stellen, die durch Zeichen Parkplatz (VZ 314 StVO) oder Parken auf Gehwegen (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus 5. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeiten. 6. gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten. 7. auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen , StVO) bis zu 3 Stunden. Zusätzlich ist neben dem Parkausweis die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit auszulegen. 8. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Grundsätzlich können die Parkerleichterungen zu 1. bis 8. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
5 Informationsblatt zum Schwerbehindertenparkausweis, Seite 5 Ressort Straßen und Verkehr Abteilung Verkehrslenkung und Straßennutzung Johannes-Rau-Platz 1 (Eingang Große Flurstr. 10), Wuppertal Es informieren Sie Zimmer Telefon (02 02): Fax (02 02): Sprechzeiten Frau Sindermann C Mo Fr Uhr bis Uhr Frau Bandke C Vollmacht zur Abholung und Unterzeichnung meiner Dokumente Vollmachtgeber Vollmachtnehmer Familienname, Vorname Familienname, Vorname Geburtsdatum/Geburtsort Geburtsdatum/Geburtsort Straße/Hausnummer/PLZ/Ort Straße/Hausnummer/PLZ/Ort Personalausweis-/Reisepassnummer Personalausweis-/Reisepassnummer Hiermit wird der vorgenannte Vollmachtnehmer bevollmächtigt, meinen Schwerbehindertenparkausweis Nr. beim Ressort Straßen und Verkehr bzw. Bürgerbüro der Stadt Wuppertal abzuholen. Ebenfalls wird der vorgenannte Vollmachtnehmer bevollmächtigt, erforderliche Unterschriften für mich zu leisten. Die Vollmacht ist einmalig gültig. Sie ist im Original und nur zusammen mit gültigen Ausweisdokumenten (Personalausweise bzw. Reisepässe) von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vorzulegen. Ort, Datum Ort, Datum (Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)
Informationsblatt für Behinderte EU-Parkausweis (blau)
Ressort Straßen und Verkehr Abteilung Verkehrslenkung und Straßennutzung Johannes-Rau-Platz 1 (Eingang Große Flurstr. 10), 42275 Wuppertal Es informieren Sie: Frau Sindermann und Frau Bandke Telefon (02
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