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1 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich

2 - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kasachstan (im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan, in dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu vertiefen und diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich zu verstärken und zur Diversifizierung und Modernisierung der deutschen und kasachischen Wirtschaft beizutragen, von dem Wunsch geleitet, die Rohstoffpartnerschaft zugunsten einer gesicherten Rohstoffversorgung, einer Zusammenarbeit im Industrie- und Technologiebereich und einer nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder und zum Wohle ihrer Völker zu entwickeln, in Bekräftigung des Vertrags vom 22. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie im Festhalten an der Gemeinsamen Erklärung vom 3. September 2008 über eine Partnerschaft für die Zukunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Absichtserklärung vom 3. September 2008 über die Zusammenarbeit zur Gestaltung einer Innovations- und Investitionspartnerschaft im Zeitraum bis 2011 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Republik Kasachstan,

3 - 3 - eingedenk der Vereinbarung vom 4. Dezember 2003 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Republik Kasachstan über Grundsätze zur Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Memorandums vom 18. Juli 2010 über die Schaffung eines Deutsch-Kasachischen Wirtschaftsrats für strategische Zusammenarbeit sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung mineralischer Rohstoffe sowie der Zusammenarbeit im Industrie- und Technologiebereich nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (2) Die Vertragsparteien setzen sich für den Abschluss konkreter Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Industrie- und Technologiebereich, eine gesicherte Rohstoffversorgung sowie für Nachhaltigkeit und Transparenz im nationalen und internationalen Rohstoffsektor ein. (3) Die Vertragsparteien setzen sich für eine technologische Zusammenarbeit im Rohstoffund Industriebereich ein, wobei auch der Transfer von Technologie und Innovation in die Republik Kasachstan unterstützt wird. Artikel 2 Ziele und Schwerpunkte der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit beider Staaten. Dabei verfolgen sie das Ziel, das Rohstoffpotenzial der Republik Kasachstan durch Investitionen,

4 - 4 - Innovationen und Lieferbeziehungen sowie Technologietransfer in die Republik Kasachstan einer umfassenden Nutzung und Entwicklung zuzuführen. (2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit von Unternehmen beider Länder auf dem Gebiet der Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung mineralischer Rohstoffe mit dem Ziel einer sicheren und nachhaltigen Rohstoffversorgung und Rohstoffnutzung sowie eines Technologie- und Innovationstransfers. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Schwerpunkte für eine nachhaltige Zusammenarbeit: a) Erkundung, Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Rohstoffen, b) Schaffung und Ausbau der technischen Infrastruktur, c) Verbesserung der Rohstoff- und Ressourceneffizienz, d) Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, e) Aufbau von Industrieclustern einschließlich der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und f) Verbesserung des Investitions- und Innovationsklimas. (4) Dieses Abkommen schließt eine über den Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich hinausgehende weitere wirtschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien nicht aus, hierüber treffen die Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen. Artikel 3 Grundlagen der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen partnerschaftlichen Dialog und entscheiden einvernehmlich über Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen der künftigen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

5 - 5 - (2) Die Vertragsparteien benennen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Industrie und Neue Technologien der Republik Kasachstan als verantwortliche Stellen für die Umsetzung dieses Abkommens. (3) Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens durch Konsultationen bei. (4) Im Fall einer Änderung der Bezeichnung oder Funktion der für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen Stellen informieren die Vertragsparteien sich gegenseitig darüber unverzüglich auf diplomatischem Weg. Artikel 4 Vereinbarung von Rohstoffmaßnahmen (1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Abkommens Rohstoffmaßnahmen beschließen, die zur Erschließung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung mineralischer Rohstoffe sowie zur Zusammenarbeit im Industrie- und Technologiebereich beitragen, und geeignete Organisationen mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen. (2) Die Durchführungsorganisationen schließen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den innerstaatlichen Regelungen der jeweiligen Vertragspartei sowie vorhandener Haushaltsmittel Vereinbarungen, die insbesondere folgendes verbindlich festhalten: 1. die mit den Maßnahmen und ihrer Finanzierung verfolgten Ziele, 2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung der Maßnahmen und ihre Finanzierung, 3. die Leistungen der beteiligten Stellen, 4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierungen, 5. ein Monitoringverfahren und 6. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.

6 - 6 - Artikel 5 Unternehmen und Wirtschaftsverbände (1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Einbeziehung von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden in die Umsetzung der Ziele dieses Abkommens. (2) Das Ministerium für Industrie und Neue Technologien der Republik Kasachstan kann den deutschen Unternehmen über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland eine Liste von Rohstoffobjekten sowie von entsprechenden nationalen Gesellschaften für eine vertiefte Zusammenarbeit bereitstellen. (3) Die deutschen Unternehmen können über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland eine Liste von Rohstoffen und konkreten Projekten für die Zusammenarbeit an das Ministerium für Industrie und Neue Technologien der Republik Kasachstan übergeben, darunter auch Projekte, die den Technologie- und Innovationstransfer betreffen. (4) Deutsche Unternehmen oder Unternehmensverbände, die in der Republik Kasachstan wirtschaftlich tätig sind, schließen zu diesem Zweck in eigener Verantwortung gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen. Dabei ist die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen nicht ausgeschlossen. (5) Die Regierung der Republik Kasachstan unterstützt die deutschen Unternehmen bei deren Geschäften in der Republik Kasachstan, insbesondere beim Erwerb von Rohstoffen sowie bei Investitionen und beim Technologie- und Innovationstransfer. (6) Die Regierung der Republik Kasachstan gewährt den deutschen Unternehmen eine administrative Unterstützung bei Arbeitsgenehmigungen für deren Beschäftigte, bei der Einrichtung der Büros und deren Anträge auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen sowie bei allen Registrierungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

7 - 7 - Artikel 6 Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien streben stabile Rahmenbedingungen an, die Investitionen in die Wertschöpfung erleichtern und technologische Kooperation beim Rohstoffabbau und der Weiterverarbeitung ermöglichen. (2) Projekte für den Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich, die der Umsetzung des Programms der forcierten industriell-innovativen Entwicklung der Republik Kasachstan dienen, werden in eine Liste prioritärer Projekte aufgenommen und erhalten von der Regierung der Republik Kasachstan eine administrative Unterstützung. Die Ko-Vorsitzenden der Deutsch-Kasachischen Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel entscheiden einvernehmlich, welche Projekte in die Liste prioritärer Projekte aufgenommen werden. (3) Bei Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen unterstützen die Vertragsparteien diese Projekte nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens, indem a) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diese Projekte der deutschen Wirtschaft - insbesondere für Investitionen - in der Republik Kasachstan mit dem außenwirtschaftspolitischen Förderinstrumentarium flankiert. Dazu gehören: - Exportkreditversicherungen, - Investitionsgarantien und - Garantien für ungebundene Finanzkredite. b) die Regierung der Republik Kasachstan die Finanzierung der Projekte staatlicher kasachischer Unternehmen durch Staatsgarantien oder durch Garantien der Entwicklungsbank Kasachstans oder durch Garantien des Nationalen Wohlstandsfonds Samruk- Kasyna absichert. (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt unter anderen folgende Maßnahmen zur Förderung der Republik Kasachstan bereit: - Fortbildungsprogramm für Führungskräfte der Wirtschaft, - Unterstützung der Unternehmen bei der Kontaktanbahnung,

8 Erstellung eines Investorenhandbuches durch Untersuchung und Bewertung der Rohstoffpotentiale in Halden beziehungsweise von Haldenmaterial, - Beratung zu Ressourcen- und Energieeffizienz, - Beratung bei der Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und aufbereitung, - Beratung beim Aufbau von Industrieclustern einschließlich der Einbindung von Forschungsinstituten, - Beratung bei der Zusammenarbeit von Forschungsinstituten beider Länder und - Beratung zur Förderung von Investitionen und Innovationen sowie des Transfers von Spitzentechnologie. (5) Die Regierung der Republik Kasachstan unterstützt die Rohstoffmaßnahmen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Unternehmen und gewährleistet, dass im Lande abgebaute Rohstoffe den deutschen Unternehmen diskriminierungsfrei und zu fairen Bedingungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan zugänglich gemacht werden. (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkommens befassten Stellen rechtzeitig und umfassend über dessen Inhalt unterrichtet werden. Artikel 7 Die Deutsch-Kasachische Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel (1) Die Deutsch-Kasachische Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel führt den regelmäßigen partnerschaftlichen Dialog nach Artikel 3 dieses Abkommens und überwacht die Arbeit der Durchführungsorganisationen nach Artikel 4 dieses Abkommens mit dem Ziel, die Effektivität der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu befördern. (2) Die Deutsch-Kasachische Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel überwacht die Projekte zur Umsetzung dieses Abkommens.

9 - 9 - (3) Ferner ermächtigen die Vertragsparteien die Deutsch-Kasachische Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel auf der Grundlage dieses Abkommens, Projekte und Maßnahmen im Rohstoff- und Technologiebereich zu beschließen und geeignete Organisationen mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Diese Projekte und Maßnahmen werden ebenfalls in die Liste prioritärer Projekte aufgenommen und erhalten von der Regierung der Republik Kasachstan administrative Unterstützung. Die Ko-Vorsitzenden der Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel entscheiden gemeinsam darüber, welche Projekte in die Liste der prioritären Projekte aufgenommen werden. Artikel 8 Der Deutsch-Kasachische Wirtschaftsausschuss für die Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich (1) Die Vertragsparteien richten einen Deutsch-Kasachischen Wirtschaftsausschuss für die Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich (Wirtschaftsausschuss) ein, der aus Vertretern von Unternehmen und Unternehmensverbänden besteht, die ihren Sitz in einem Land der Vertragsparteien haben und sich als Mitglied für diesen Ausschuss anmelden. (2) Der Wirtschaftsausschuss tritt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zusammen und danach bei Bedarf auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Kasachstan statt. (3) Die Ausübung des gemeinsamen Vorsitzes des Wirtschaftsausschusses soll den von Unternehmen und Unternehmensverbänden beider Vertragsparteien benannten Personen obliegen. Die Ko-Vorsitzenden regeln Zeitpunkt, Tagesordnung und Teilnahme an den Sitzungen. Vertreter der Vertragsparteien können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.

10 (4) Der Wirtschaftsausschuss berichtet der mit der Vereinbarung vom 4. Dezember 2003 gegründeten Deutsch-Kasachischen Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel über die Umsetzung dieses Abkommens. Artikel 9 Schlussklauseln (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Damit beginnt die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens. (2) Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wurde. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der anderen Vertragspartei. (3) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien durch separate Protokolle, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind, geändert oder ergänzt werden. Geschehen zu Berlin am 8. Februar 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Regierung der Republik Kasachstan

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