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1 Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China über die Fortführung der Zusammenarbeit bei Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit Zur Förderung der beiderseitigen Zusammenarbeit Deutschlands und Chinas im Bereich der Umweltschutztechnik und der Kreislaufwirtschaft haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China (im folgenden: beide Seiten) im Jahr 2006 im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft eingerichtet und am 27. August 2007 die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft unterzeichnet. In den letzten fünf Jahren wurde die beiderseitige Zusammenarbeit weiter entwickelt und intensiviert, es wurden erfolgreiche Kommunikationsmechanismen für den Informations- und Erfahrungsaustausch geschaffen, konkrete Ergebnisse bei der Förderung konkreter Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Länder erzielt und eine gute Grundlage für eine vertiefte Zusammenarbeit beider Seiten gelegt. Beide Seiten stimmen darin überein, die deutsch-chinesische Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Deutsch- Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit fortzuführen. Sie verständigen sich diesbezüglich wie folgt: Artikel 1 (1) Ziele dieser Zusammenarbeit sind: 1. Informations- und Erfahrungsaustausch;

2 2. die Förderung der Zusammenarbeit der einschlägigen Unternehmen aus beiden Ländern, insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen der Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft und ihrer Präsenz im jeweils anderen Land durch Identifizierung und Realisierung gemeinsamer Projekte; 3. durch die Initiierung und Realisierung von Konferenzen, Foren u. a. Aktivitäten sowie durch die Umsetzung konkreter Zusammenarbeitsprojekte den Ausbau der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. (2) Ausgehend von einer nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder sollen die Ziele im Absatz 1 der weiteren Verbesserung der Umweltsituation, der Erhöhung der Ressourceneffizienz und der Förderung der harmonischen Entwicklung von Gesellschaft und Wirtschaft dienen Artikel 2 Der Zusammenarbeitsbereich umfasst: 1. Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen der Umwelttechnik und Kreislaufwirtschaft: (1) Austausch über den aktuellen Stand und die zukünftige Entwicklungen im Bereich der Umweltschutztechnik und in der Kreislaufwirtschaft auf beiden Seiten und auf internationaler Ebene; (2) Austausch über den aktuellen rechtlichen Rahmen und zukünftige Entwicklungen auf beiden Seiten und auf internationaler Ebene; (3) Statistische Methoden zur Analyse von Materialströmen und zum Recycling erneuerbarer Rohstoffe; (4) Rückgewinnung strategisch wichtiger Rohstoffe durch Recycling; (5) Verwertung typischer Siedlungsabfälle (Küchen- und Gastronomieabfälle, Gummi, Papier, Kunststoffe, Glas); (6) Recycling von Kraftfahrzeugen; (7) Remanufacturing; (8) weitere Bereiche.

3 2. Austausch zu Techniken der Abfallentsorgung und -verwertung sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere bei (1) Techniken zur Verringerung des Abfallaufkommens in der Produktion (2) Techniken zum Sammeln, Sortieren und Zerkleinern von Abfällen (3) Recyclingtechniken (4) Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen (5) Techniken zur Kompostierung und/oder Vergärung organischer Abfälle. 3. Techniken der nachhaltigen Wasserwirtschaft sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere (1) Techniken der Abwasseraufbereitung (2) Techniken zum Wassermanagement (3) Verfahren zur effizienten Nutzung von Wasser (4) Verfahren zur Wasserbehandlung (5) Verfahren zur weit reichenden Wiederverwertung von Wasser 4. Techniken zur Luftreinhaltung sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere (1) Techniken der Entstaubung, Entschwefelung, Salpeterabscheidung und Entrauchung in der industriellen Produktion (2) Techniken zur Luftrückführung und -wiederverwendung (3) Techniken zur Rückgewinnung und Nutzung von CO 2 5. weitere Gebiete von beiderseitigem Interesse. Artikel 3 Formen dieser Zusammenarbeit können u.a. sein: (1) Konsultationen beider Seiten; (2) Veranstaltung von Workshops; (3) Teilnahme an Messen und Ausstellungen; (4) Förderung von Unternehmenskooperationen zur Errichtung von Recyclinganlagen; (5) Delegationsaustausch; (6) Austausch [zwischen] Regierungen, Wissenschaft und Forschung sowie Unternehmen.

4 Artikel 4 1. Die Tagungen der Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft sollen regelmäßig (einmal jährlich) abwechselnd in einem der beiden Länder abgehalten werden. Dabei sollen die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten der Zusammenarbeit von beiden Seiten einvernehmlich festgelegt werden. Die Arbeitsgruppe wird dem Deutsch-Chinesischen Forum für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit regelmäßig in schriftlicher Form über ihre Aktivitäten berichten. 2. Die federführende Institution auf deutscher Seite ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die federführende Institution auf chinesischer Seite ist die Staatliche Kommission für Reform und Entwicklung. Beide Seiten benennen jeweils einen Vorsitzenden und eine Kontaktperson für organisatorische Fragen. Alle Aktivitäten und Maßnahmen sollen in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden. Jede Seite trägt ihre Kosten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Bei Bedarf können von beiden Seiten weitere Institutionen sowie Unternehmen einbezogen werden. 3. Beide Seiten streben an, jeweils eine Institution als Plattform für die Zusammenarbeit zu benennen, die für die konkrete Arbeit auf Sachebene zuständig ist. Artikel 5 Die von beiden Seiten entfalteten Maßnahmen und Aktivitäten erfolgen im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen. Beide Seiten unterstützen einen effektiven Schutz Geistigen Eigentums. Artikel 6 Sollten sich in Bezug auf Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Memorandums of Understanding Meinungsverschiedenheiten ergeben, so beabsichtigen beide Seiten diese im Wege von Verhandlungen zu lösen.

5 Artikel 7 (1) Dieses Memorandum of Understanding soll ab dem Tag der Unterzeichnung für einen Zeitraum von 5 Jahren angewandt werden. (2) Die Anwendung des Memorandums of Understanding verlängert sich nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Dauer nach Absprache beider Seiten weiter. (3) Ungeachtet der vorgesehenen automatischen Verlängerung der Anwendung dieses Memorandums of Understanding kann jede Seite die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Memorandums of Understanding jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite beenden; die Mitteilung soll der anderen Seite mindestens 90 (neunzig) Tage vor dem Datum der vorgesehenen Beendigung zugehen. Bereits begonnene und in der Durchführung befindliche Projekte sollen dadurch nicht berührt werden. (4) Dieses Memorandum of Understanding kann von beiden Seiten jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der modifizierten Fassung soll vermerkt werden. Unterzeichnet am 30. August 2012 in zwei Exemplaren in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen gültig sind. Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Für die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China

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